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Friedhofssatzung - Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg

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<strong>Friedhofssatzung</strong> (FS) der Gemeinde Frauenprießnitz<br />

vom 28.Juli 1998<br />

Diese Satzung wurde am 30.Januar 2003 (Regelungen zu einer Urnengemeinschaftsanlage)<br />

und am 15.Dezember 2009 (Anpassung an die EU-Dienstleistungsrichtlinie) geändert.<br />

Die Änderungen sind in den nachfolgenden Text eingearbeitet.<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs.2 und 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />

(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1.Änderungsgesetzes vom<br />

8.Juni 1995 (GVBl.S.200) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frauenprießnitz in seiner<br />

öffentlichen Sitzung am 9.Juli 1998 die folgende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen:<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für die Friedhöfe in Frauenprießnitz, Kleinprießnitz und<br />

Rodameuschel. Diese Friedhöfe liegen im Gebiet der Gemeinde Frauenprießnitz und werden<br />

von ihr verwaltet.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Tode Einwohner der<br />

Gemeinde Frauenprießnitz waren. Der Friedhof in Kleinprießnitz dient dabei insbesondere der<br />

Bestattung der verstorbenen Einwohner der Ortsteile Kleinprießnitz und Schleuskau, während<br />

der Friedhof in Rodameuschel der Bestattung der verstorbenen Einwohner des Ortsteils<br />

Rodameuschel vorbehalten ist.<br />

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.<br />

§ 3<br />

Schließung und Entwidmung<br />

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss<br />

des Gemeinderates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen<br />

Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.<br />

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.<br />

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten<br />

verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf<br />

Kosten der Gemeinde umgebettet.<br />

(4) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die<br />

Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof bzw. Friedhofsteil<br />

hergerichtet.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(3) Es ist insbesondere nicht gestattet:<br />

a) die Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen zu befahren;<br />

b) Druckschriften zu verteilen (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier<br />

notwendigen Drucksachen) sowie Sammlungen durchzuführen;


c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />

beschädigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten sowie Blumen oder Zeige<br />

abzureißen oder abzuschneiden;<br />

d) Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulegen;<br />

e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;<br />

f) zu rauchen und zu lärmen;<br />

g) chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Pestizide (z. B. Herbizide,<br />

Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege zu verwenden.<br />

(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes<br />

und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(5) Besondere Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.<br />

§ 5<br />

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die<br />

gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />

Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.<br />

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />

Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen<br />

Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige<br />

ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />

oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />

verursachen.<br />

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen an Samstagen und Werktagen vor<br />

Feiertagen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr, an anderen Werktagen nur von 6.00<br />

Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der<br />

Arbeitszeiten zulassen.<br />

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur<br />

vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.<br />

Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen<br />

ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den<br />

Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche<br />

Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung<br />

gegen die Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen<br />

des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer<br />

untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen<br />

des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />

einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).


III. Bestattungsvorschriften<br />

§ 6<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung<br />

anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

(2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />

vorzulegen.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den<br />

Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die<br />

Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so<br />

kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.<br />

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach<br />

Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung<br />

bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />

Urnenreihengrabstätte bestattet.<br />

§ 7<br />

Särge und Gräber<br />

(1) Die Särge müssen festgefügt und gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein. Särge,<br />

Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer verrottbaren Werkstoffen<br />

(Metall, Kunststoffe) hergestellt sein.<br />

(2) Die Reihengrabstätten (Einfassungen) sind 1,80 , lang und 0,80 m breit.<br />

(3) Die Familiengräber (Einfassungen) sind 2,00 m lang und 1,80 – 2,00 m breit.<br />

(4) Urnengräber sind 1,00 m lang und 0,80 m breit.<br />

(5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />

Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />

(6) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke<br />

Erdwände getrennt sein.<br />

(7) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist Aufgabe der Gemeinde. Sie kann sich dabei<br />

Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen; insbesondere kann das Ausheben der Gräber in<br />

Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe zugelassen werden.<br />

§ 8<br />

Ruhezeit<br />

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.<br />

Für jede Grabstätte wird sie stets ab der letzten Bestattung oder Beisetzung berechnet.<br />

Nach Ablauf der Ruhezeit kann diese auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.<br />

§ 9<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen aller Art bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der<br />

vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind<br />

nicht gestattet.<br />

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten<br />

und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.


(5) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />

behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 10<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Frauenprießnitz. An ihnen können Rechte<br />

nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Familiengräber,<br />

c) Urnengrabstätten,<br />

d) Ehrengrabstätten,<br />

e) Urnengemeinschaftsanlage.<br />

(3) Die Beisetzung außer der Reihe oder das Freihalten einzelner Grabstellen ist nicht gestattet.<br />

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte geräumt werden. Die beabsichtigte Räumung<br />

wird 6 Monate zuvor öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab<br />

bekanntgegeben.<br />

§ 11<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten , die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die<br />

Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.<br />

(2) In jeder Reihengrabstätte dürfen nur eine Leiche und danach bis zu drei Urnen beigesetzt<br />

werden.<br />

§ 12<br />

Familiengräber<br />

(1) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Reihengrabstätten.<br />

Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu<br />

Bestattenden abgegeben werden.<br />

(2) In jedem Familiengrab dürfen zwei Leichen und bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.<br />

Sollen Leichen bestattet werden, richtet sich die Reihenfolge der Bestattung nach § 11 (2).<br />

§ 13<br />

Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlage<br />

(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für<br />

die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.<br />

(2) In jeder Urnengrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.


(3) Die Urnengemeinschaftsanlage befindet sich auf dem Friedhof in Frauenprießnitz. Sie dient<br />

der anonymen Beisetzung von Urnen.<br />

Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.<br />

Nutzungsrechte werden nicht vergeben.<br />

Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar.<br />

§ 14<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der<br />

Gemeinde.<br />

V. Gestaltung der Grabstätten<br />

§ 15<br />

Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

(1) Alle Grabstätten müssen so gestaltet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde<br />

und der Gesamtcharakter des Friedhofes gewahrt bleiben und die Umgebung der<br />

Grabstätten nicht beeinträchtigt wird. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den<br />

Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.<br />

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die<br />

öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Alle Gehölze dürfen<br />

ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.<br />

§ 16<br />

Grabmale<br />

(1) Bei der Gestaltung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist auf die Würde des<br />

Friedhofs Rücksicht zu nehmen. Jedes Grabmal muss sich in der Form und Werkstoff in das<br />

Gesamtbild des Friedhofes einordnen.<br />

(2) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu<br />

fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen<br />

benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />

(3) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />

Verantwortlich ist insoweit der Gebührenschuldner nach § 2 der Gebührensatzung.<br />

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung<br />

Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige<br />

Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt,<br />

ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />

zu entfernen.<br />

(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von<br />

Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />

§ 17<br />

Vernachlässigung


Werden Grabstätten trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von<br />

8 Wochen nicht der <strong>Friedhofssatzung</strong> entsprechend unterhalten, kann die Grabstätte<br />

abgeräumt und eingeebnet werden.<br />

VI. Schlussvorschriften<br />

§ 18<br />

Alte Rechte<br />

Für Grabstätten, welche bei Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> bestehen, errechnen sich die<br />

Ruhefristen ab dem Sterbedatum. Ist die Ruhefrist von 25 Jahren bei Inkrafttreten dieser<br />

Satzung bereits abgelaufen, so kann nach § 8 die Ruhefrist auf Antrag um weitere 5 Jahre<br />

verlängert werden, geschieht dies nicht, endet das Nutzungsrecht über solche Grabstätten<br />

jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

§ 19<br />

Haftung<br />

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der<br />

Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />

Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die<br />

Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 20<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4(1),<br />

b) entgegen der Bestimmung des § 4 (3)<br />

1. die Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen befährt;<br />

2. Druckschriften verteilt (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier notwendigen<br />

Drucksachen) sowie Sammlungen durchführt;<br />

3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder<br />

Grabstätten unberechtigt betritt sowie Blumen oder Zweige abreißt oder abschneidet;<br />

4. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablagert;<br />

5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde;<br />

6. raucht oder lärmt;<br />

7. chemische Unkrautbekämpungsmittel sowie Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide,<br />

Fungizide) bei der Grabpflege verwendet,<br />

c) entgegen § 4 (5) Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,<br />

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 9 (2),<br />

e) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält<br />

(§ 16 (3),<br />

f) Grabstätten vernachlässigt (§ 17).<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.<br />

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003<br />

(BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.


§ 21<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die<br />

Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 22<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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