Friedhofssatzung - Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
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<strong>Friedhofssatzung</strong> (FS) der Gemeinde Frauenprießnitz<br />
vom 28.Juli 1998<br />
Diese Satzung wurde am 30.Januar 2003 (Regelungen zu einer Urnengemeinschaftsanlage)<br />
und am 15.Dezember 2009 (Anpassung an die EU-Dienstleistungsrichtlinie) geändert.<br />
Die Änderungen sind in den nachfolgenden Text eingearbeitet.<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs.2 und 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung<br />
(ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1.Änderungsgesetzes vom<br />
8.Juni 1995 (GVBl.S.200) hat der Gemeinderat der Gemeinde Frauenprießnitz in seiner<br />
öffentlichen Sitzung am 9.Juli 1998 die folgende <strong>Friedhofssatzung</strong> beschlossen:<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für die Friedhöfe in Frauenprießnitz, Kleinprießnitz und<br />
Rodameuschel. Diese Friedhöfe liegen im Gebiet der Gemeinde Frauenprießnitz und werden<br />
von ihr verwaltet.<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Tode Einwohner der<br />
Gemeinde Frauenprießnitz waren. Der Friedhof in Kleinprießnitz dient dabei insbesondere der<br />
Bestattung der verstorbenen Einwohner der Ortsteile Kleinprießnitz und Schleuskau, während<br />
der Friedhof in Rodameuschel der Bestattung der verstorbenen Einwohner des Ortsteils<br />
Rodameuschel vorbehalten ist.<br />
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.<br />
§ 3<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss<br />
des Gemeinderates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen<br />
Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.<br />
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.<br />
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten<br />
verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf<br />
Kosten der Gemeinde umgebettet.<br />
(4) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die<br />
Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof bzw. Friedhofsteil<br />
hergerichtet.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.<br />
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet:<br />
a) die Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen zu befahren;<br />
b) Druckschriften zu verteilen (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier<br />
notwendigen Drucksachen) sowie Sammlungen durchzuführen;
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu<br />
beschädigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten sowie Blumen oder Zeige<br />
abzureißen oder abzuschneiden;<br />
d) Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen abzulegen;<br />
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;<br />
f) zu rauchen und zu lärmen;<br />
g) chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie Pestizide (z. B. Herbizide,<br />
Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege zu verwenden.<br />
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes<br />
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />
(5) Besondere Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.<br />
§ 5<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die<br />
gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.<br />
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der<br />
Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.<br />
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine<br />
Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen<br />
Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige<br />
ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie<br />
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft<br />
verursachen.<br />
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen an Samstagen und Werktagen vor<br />
Feiertagen nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr, an anderen Werktagen nur von 6.00<br />
Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der<br />
Arbeitszeiten zulassen.<br />
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur<br />
vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.<br />
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen<br />
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den<br />
Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche<br />
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung<br />
gegen die Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen<br />
des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer<br />
untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.<br />
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen<br />
des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die<br />
einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften<br />
§ 6<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung<br />
anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />
vorzulegen.<br />
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den<br />
Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die<br />
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so<br />
kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.<br />
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach<br />
Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung<br />
bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />
Urnenreihengrabstätte bestattet.<br />
§ 7<br />
Särge und Gräber<br />
(1) Die Särge müssen festgefügt und gegen Feuchtigkeit abgedichtet sein. Särge,<br />
Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer verrottbaren Werkstoffen<br />
(Metall, Kunststoffe) hergestellt sein.<br />
(2) Die Reihengrabstätten (Einfassungen) sind 1,80 , lang und 0,80 m breit.<br />
(3) Die Familiengräber (Einfassungen) sind 2,00 m lang und 1,80 – 2,00 m breit.<br />
(4) Urnengräber sind 1,00 m lang und 0,80 m breit.<br />
(5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur<br />
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />
(6) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke<br />
Erdwände getrennt sein.<br />
(7) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber ist Aufgabe der Gemeinde. Sie kann sich dabei<br />
Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen; insbesondere kann das Ausheben der Gräber in<br />
Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe zugelassen werden.<br />
§ 8<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.<br />
Für jede Grabstätte wird sie stets ab der letzten Bestattung oder Beisetzung berechnet.<br />
Nach Ablauf der Ruhezeit kann diese auf Antrag um jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden.<br />
§ 9<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen aller Art bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der<br />
vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines<br />
wichtigen Grundes erteilt werden.<br />
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind<br />
nicht gestattet.<br />
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten<br />
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(5) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 10<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Frauenprießnitz. An ihnen können Rechte<br />
nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Reihengrabstätten,<br />
b) Familiengräber,<br />
c) Urnengrabstätten,<br />
d) Ehrengrabstätten,<br />
e) Urnengemeinschaftsanlage.<br />
(3) Die Beisetzung außer der Reihe oder das Freihalten einzelner Grabstellen ist nicht gestattet.<br />
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte geräumt werden. Die beabsichtigte Räumung<br />
wird 6 Monate zuvor öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab<br />
bekanntgegeben.<br />
§ 11<br />
Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten , die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die<br />
Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.<br />
(2) In jeder Reihengrabstätte dürfen nur eine Leiche und danach bis zu drei Urnen beigesetzt<br />
werden.<br />
§ 12<br />
Familiengräber<br />
(1) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Reihengrabstätten.<br />
Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu<br />
Bestattenden abgegeben werden.<br />
(2) In jedem Familiengrab dürfen zwei Leichen und bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.<br />
Sollen Leichen bestattet werden, richtet sich die Reihenfolge der Bestattung nach § 11 (2).<br />
§ 13<br />
Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlage<br />
(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für<br />
die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.<br />
(2) In jeder Urnengrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Die Urnengemeinschaftsanlage befindet sich auf dem Friedhof in Frauenprießnitz. Sie dient<br />
der anonymen Beisetzung von Urnen.<br />
Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.<br />
Nutzungsrechte werden nicht vergeben.<br />
Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre und ist nicht verlängerbar.<br />
§ 14<br />
Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der<br />
Gemeinde.<br />
V. Gestaltung der Grabstätten<br />
§ 15<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Alle Grabstätten müssen so gestaltet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde<br />
und der Gesamtcharakter des Friedhofes gewahrt bleiben und die Umgebung der<br />
Grabstätten nicht beeinträchtigt wird. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den<br />
Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.<br />
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die<br />
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Alle Gehölze dürfen<br />
ohne Genehmigung der Gemeindeverwaltung nicht entfernt oder verändert werden.<br />
§ 16<br />
Grabmale<br />
(1) Bei der Gestaltung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist auf die Würde des<br />
Friedhofs Rücksicht zu nehmen. Jedes Grabmal muss sich in der Form und Werkstoff in das<br />
Gesamtbild des Friedhofes einordnen.<br />
(2) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu<br />
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen<br />
benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.<br />
(3) Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.<br />
Verantwortlich ist insoweit der Gebührenschuldner nach § 2 der Gebührensatzung.<br />
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung<br />
Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige<br />
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt,<br />
ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />
zu entfernen.<br />
(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von<br />
Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.<br />
§ 17<br />
Vernachlässigung
Werden Grabstätten trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von<br />
8 Wochen nicht der <strong>Friedhofssatzung</strong> entsprechend unterhalten, kann die Grabstätte<br />
abgeräumt und eingeebnet werden.<br />
VI. Schlussvorschriften<br />
§ 18<br />
Alte Rechte<br />
Für Grabstätten, welche bei Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> bestehen, errechnen sich die<br />
Ruhefristen ab dem Sterbedatum. Ist die Ruhefrist von 25 Jahren bei Inkrafttreten dieser<br />
Satzung bereits abgelaufen, so kann nach § 8 die Ruhefrist auf Antrag um weitere 5 Jahre<br />
verlängert werden, geschieht dies nicht, endet das Nutzungsrecht über solche Grabstätten<br />
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.<br />
§ 19<br />
Haftung<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der<br />
Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.<br />
Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die<br />
Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 20<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 4(1),<br />
b) entgegen der Bestimmung des § 4 (3)<br />
1. die Wege mit Motor- oder Gespannfahrzeugen befährt;<br />
2. Druckschriften verteilt (außer der im Rahmen der Bestattungsfeier notwendigen<br />
Drucksachen) sowie Sammlungen durchführt;<br />
3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder<br />
Grabstätten unberechtigt betritt sowie Blumen oder Zweige abreißt oder abschneidet;<br />
4. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze ablagert;<br />
5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde;<br />
6. raucht oder lärmt;<br />
7. chemische Unkrautbekämpungsmittel sowie Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide,<br />
Fungizide) bei der Grabpflege verwendet,<br />
c) entgegen § 4 (5) Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,<br />
d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 9 (2),<br />
e) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält<br />
(§ 16 (3),<br />
f) Grabstätten vernachlässigt (§ 17).<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.<br />
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003<br />
(BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.
§ 21<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die<br />
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />
§ 22<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.