Friedhofssatzung - Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
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(5) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund<br />
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.<br />
IV. Grabstätten<br />
§ 10<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Frauenprießnitz. An ihnen können Rechte<br />
nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />
a) Reihengrabstätten,<br />
b) Familiengräber,<br />
c) Urnengrabstätten,<br />
d) Ehrengrabstätten,<br />
e) Urnengemeinschaftsanlage.<br />
(3) Die Beisetzung außer der Reihe oder das Freihalten einzelner Grabstellen ist nicht gestattet.<br />
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Grabstätte geräumt werden. Die beabsichtigte Räumung<br />
wird 6 Monate zuvor öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab<br />
bekanntgegeben.<br />
§ 11<br />
Reihengrabstätten<br />
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten , die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die<br />
Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.<br />
(2) In jeder Reihengrabstätte dürfen nur eine Leiche und danach bis zu drei Urnen beigesetzt<br />
werden.<br />
§ 12<br />
Familiengräber<br />
(1) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinander liegenden Reihengrabstätten.<br />
Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu<br />
Bestattenden abgegeben werden.<br />
(2) In jedem Familiengrab dürfen zwei Leichen und bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.<br />
Sollen Leichen bestattet werden, richtet sich die Reihenfolge der Bestattung nach § 11 (2).<br />
§ 13<br />
Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlage<br />
(1) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für<br />
die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.<br />
(2) In jeder Urnengrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.