Anwaltsblatt 2006/04 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2006/04 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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<strong>04</strong><br />
<strong>2006</strong><br />
173–240<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong><br />
Österreichisches<br />
183 Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier<br />
188 Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
RA Dr. Michael Battlogg<br />
201 Änderungen bei der Zusatzpension<br />
RA Dr. Horst Auer<br />
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Wir sprechen für Ihr Recht<br />
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Editorial<br />
Neuer Wein in neuen Schläuchen<br />
Als die Zusatzpension Teil B im Jahre 1997<br />
beschlossen wurde, war die Börsenwelt<br />
noch in Ordnung und ein nach dem Kapitaldeckungsprinzip<br />
funktionierendes Pensionssystem<br />
konnte nach der Einschätzung der Experten<br />
und nach den jahrelangen guten Erfahrungen,<br />
die man mit den Kapitalmärkten gemacht<br />
hatte, mit hohen Renditen rechnen.<br />
Die negativen Entwicklungen auf den Aktienmärkten<br />
im Jahre 2000, insbesondere aber im<br />
Jahre 2002, bereiteten dieser sehr optimistischen<br />
Stimmung ein jähes und für manche<br />
schmerzliches Ende. Die Folge war, dass Systeme<br />
wie das unsere, das nicht schon jahrzehntelang<br />
Reserven hatte anlegen können, im Interesse<br />
der Beitragszahler auf ein Modell umgestellt<br />
werden musste, bei welchem die Verlustvermeidung<br />
im Vordergrund stand.<br />
Dieses Modell ist zwar sicher, hat aber den<br />
Nachteil, dass in Zeiten aufwärts strebender<br />
Börsen die Sicherung gegen Verluste einen<br />
Teil des möglichen Gewinnes kostet. In guten<br />
Börsenjahren bringt ein solches Modell daher<br />
geringere Gewinne. Langfristige Untersuchungen<br />
zeigen andererseits, dass jene, die<br />
langfristig in Aktien investiert sind und bleiben,<br />
im Durchschnitt höhere Erträge erwirtschaftet<br />
haben, als dies auf dem Anleihenmarkt<br />
möglich ist.<br />
Nun befinden wir uns seit etwa einem Jahr<br />
wieder in einer Zeit steigender Börsenkurse.<br />
Es schien daher richtig, in Hinblick auf die unterschiedlichen<br />
Interessen, die Kollegen haben,<br />
Wahlmöglichkeiten zu eröffnen, die diesen<br />
unterschiedlichen Interessen Rechnung<br />
tragen. Es wird nämlich zB ein Kollege, der<br />
noch 20 oder 30 Jahre in das Pensionssystem<br />
einzuzahlen hat, bevor er eine Pension beziehen<br />
kann, in Anbetracht dieser Umstände eher<br />
geneigt sein, in eine höhere Aktienquote zu investieren,<br />
als jemand, dessen Emeritierung<br />
mehr oder weniger bald bevorsteht, weil die<br />
lange Zeit erwarten lässt, dass zwischenzeitig<br />
sicher erfolgende Einbrüche auf den Aktienmärkten<br />
durch spätere Kurssteigerungen mehr<br />
als ausgeglichen werden können.<br />
Sie finden daher in diesem Heft einen Bericht<br />
über Anlagealternativen für die Zusatzpension<br />
Teil B und einen Vorschlag für eine<br />
Satzungsänderung. Diese Satzungsänderung<br />
bedarf der Zustimmung der Vollversammlungen<br />
der Rechtsanwaltskammern. Erst wenn<br />
diese Beschlüsse gefasst sind, kann das neue<br />
System in Kraft gesetzt werden. Vorgesehen<br />
hiefür ist der 1. 1. 2007. Wir sind daher auf<br />
Ihre positive Mitwirkung in den Vollversammlungen<br />
angewiesen, wo derartige Beschlüsse<br />
die Anwesenheit von mindestens 1 /5 der Kammermitglieder<br />
und eine Mehrheit von 2 /3 erfordern.<br />
Ich hoffe sehr, dass es auf diese Weise gelingt,<br />
ein System einzuführen, das in höherem<br />
Maße geeignet ist, den unterschiedlichen Interessen<br />
der Beitrag zahlenden Kollegen Rechnung<br />
zu tragen.<br />
Es zeigt sich aber auch, dass ein Pensionssystem<br />
nichts Statisches ist, sondern ständiger<br />
Überprüfung und mehrfacher Veränderung<br />
bedarf, um auf der Höhe der jeweiligen Entwicklung<br />
zu bleiben. In diesem Sinne dürfen<br />
wir mit Ruhe und Zuversicht auch den nächsten<br />
Änderungen entgegensehen.<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
173
RECHTaktuell<br />
Das Neueste für Studium und Ausbildung<br />
Heinz Krejci<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Band I: Allgemeiner Teil und<br />
Personengesellschaften<br />
Das einzige Werk in Österreich, das den<br />
verschiedenen Gesellschaftsformen einen<br />
„Allgemeinen Teil“ voranstellt:<br />
• Grundfragen des Gesellschaftsrechts<br />
• Gesellschaftsvertrag<br />
• Gründung und Organisation<br />
• Gesellschafterstellung<br />
Im Anschluss daran werden die einzelnen<br />
Gesellschaftsformen dargestellt, wobei der erste<br />
Band den Personengesellschaften (GesBR, OHG, KG,<br />
OEG, KEG, EWIV, stille Gesellschaft) und der zweite<br />
Band den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE),<br />
Genossenschaften, einschließlich der SCE, aber auch<br />
den sonstigen Vereinen, Privatstiftungen sowie dem Umgründungs- und Konzernrecht<br />
gewidmet ist.<br />
Die Handelsrechtsreform 2005 ist bereits berücksichtigt!<br />
Die Unterschiede zwischen den Rechtsformen sind in benutzerfreundlichen<br />
„Schaukästen“ hervorgehoben.<br />
Der Autor<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci lehrt Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der<br />
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und hat bisher rund 330<br />
wissenschaftliche Arbeiten publiziert.<br />
2005. XXX, 484 Seiten. Geb. EUR 72,– ISBN 3-214-09009-7<br />
Broschiert zum Hörerschein-Preis für Studierende EUR 48,80 ISBN 3-214-09015-1<br />
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Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien<br />
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Inhalt<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
RA Dr. Anton Gradischnig, Villach<br />
HR Prof. Dr. Franz Hartl, Korneuburg<br />
RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Mödling<br />
RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
RA Dr. Rainer Knyrim, Wien<br />
RA Dr. Peter Ozlberger, Wien<br />
RA Mag. DI Markus Petrowsky, Wien<br />
RA Dr. Hans Pfersmann, Wien<br />
Sabine Pöhacker, Wien<br />
RA Dr. Rose-Marie Rath, Wien<br />
Dr. Moritz Röttinger, Brüssel<br />
RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
RA Dr. Gudrun Truschner, Wels<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />
RA Dr. Heinz-Peter Wachter, Wien<br />
RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn<br />
RA Dr. Ulrike Christine Walter, Wien<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag. Sitz der Gesellschaft:<br />
A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w, HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />
Layout: Michael Mürling für buero8, A-1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />
Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2006</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />
beträgt jährlich EUR 238,–. Das Einzelheft kostet EUR 25,90. Nicht rechtzeitig<br />
vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />
weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />
Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich<br />
abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />
Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Editorial<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Neuer Wein in neuen Schläuchen 173<br />
Wichtige Informationen 176<br />
Werbung und PR 177<br />
Termine 180<br />
Recht kurz & bündig 182<br />
Abhandlungen<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier<br />
Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse 183<br />
RA Dr. Michael Battlogg<br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht 188<br />
Europa aktuell 197<br />
Aus den Arbeitskreisen 201<br />
Aus- und Fortbildung 209<br />
Chronik 216<br />
Resonanz 219<br />
Rechtsprechung 220<br />
Zeitschriftenübersicht 231<br />
Rezensionen 233<br />
Indexzahlen 237<br />
Inserate 239<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
175
Wichtige Informationen<br />
Testamentsregister der<br />
österreichischen Rechtsanwälte<br />
Im neu errichteten Testamentsregister der österreichischen<br />
Rechtsanwälte können Rechtsanwälte und<br />
Rechtsanwalts-Gesellschaften Testamente und Kodizille<br />
registrieren. Nicht das Testament oder Kodizill<br />
wird in der Datenbank registriert, sondern die Tatsache<br />
der Errichtung und Hinterlegung. Dadurch soll sichergestellt<br />
werden, dass im Falle des Ablebens des<br />
Testators dessen letztwillige Verfügung auch tatsächlich<br />
vom Gerichtskommissär aufgefunden wird.<br />
Eine spätere Erweiterung dieses Archivs, um beispielsweise<br />
die Errichtung von Patientenverfügungen<br />
oder Vorsorgevollmachten dokumentieren zu können,<br />
ist angedacht.<br />
Der Einstieg erfolgt über den Login-Bereich von<br />
www.rechtsanwaelte.at. Von dort gelangen Sie zum<br />
Hauptmenü (siehe Abbildung) des Testamentsregisters.<br />
Für einen Aktionszeitraum von 3 Monaten<br />
kostet die Registrierung einer Verfügung nur<br />
€ 3,–, zzgl USt. Mit den Kosten der Registrierung<br />
sind auch spätere Änderungen oder Löschungen<br />
bereits abgedeckt.<br />
Das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte<br />
soll einen Beitrag dazu leisten, den Rechtsanwalt<br />
als ausgezeichnet geeigneten Rechtsberater im Bereich<br />
des Erbrechts zu positionieren. Weitere Informationen<br />
zum neuen Testamentsregister der österreichischen<br />
Rechtsanwälte entnehmen Sie bitte dem<br />
Internen Bereich von www.rechtsanwaelte.at und unserem<br />
Infom@il-Newsletter.<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
Schmerzengeldsätze<br />
in Österreich in Euro<br />
Stand: Februar <strong>2006</strong><br />
OLG Graz 100 150 –<br />
200*)<br />
Schmerzen<br />
leichte mittlere starke qualvolle<br />
250 –<br />
300*)<br />
OLG Innsbruck 100 200 300<br />
OLG Linz<br />
Keine Angaben<br />
OLG Wien 100 200 300<br />
LG Eisenstadt 100 200 300<br />
LG Feldkirch 100 200 300<br />
LG ZRS Graz 110 180 250<br />
LG Innsbruck 90 –100 150 – 200 200 – 300<br />
LG Klagenfurt 100 –110 200 – 220 300 – 330<br />
LG Linz 100 200 350<br />
LG Salzburg 100 200 300<br />
LG St. Pölten 100 200 300<br />
LG ZRS Wien 100 200 300<br />
LG Korneuburg 100 200 300<br />
LG Krems 100 –110 200 300<br />
LG Leoben 110 200 300<br />
LG Ried i I 120 200 300<br />
LG Steyr 120 220 350<br />
LG Wels 100 200 300<br />
LG Wr Neustadt 100 200 300<br />
350 –<br />
400*)<br />
*) Überwiegend wird hier jeweils der höhere Betrag zugesprochen.<br />
Beachte: Diese Schmerzengeldtabelle stellt bloß<br />
eine Bemessungshilfe und keine Berechnungsmethode<br />
dar!<br />
Herausgegeben von Hofrat Professor Dr. Franz Hartl,<br />
Präsident des LG Korneuburg iR.<br />
176<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Werbung und PR<br />
Warum Anwaltsmarketing?<br />
I. Einleitung<br />
Dieser Beitrag markiert den Beginn einer Artikelserie,<br />
deren Teile in den folgenden Ausgaben des Österreichischen<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>es erscheinen werden. Das Ziel<br />
der Serie besteht darin, den Kolleginnen und Kollegen<br />
Methoden des Marketings für Rechtsanwaltskanzleien<br />
näher zu bringen und das Bewusstsein dafür zu<br />
schaffen, welchen großen Stellenwert Marketing in<br />
der Zukunft für Anwälte einnehmen wird.<br />
Mit Marketing werden allgemein alle Vorgänge bezeichnet,<br />
die zur zielorientierten Anbahnung, Erleichterung,<br />
Abwicklung und Bewertung des Austauschs<br />
von ideellen und materiellen Werten zwischen Parteien<br />
gehören. 1) Gegenstand der Erörterung ist hier<br />
das Marketing von Rechtsanwälten, welche rein<br />
Dienstleistungen zu erbringen haben. Während das<br />
Marketing als Teilbereich der Wirtschaftswissenschaften<br />
erst Mitte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts an<br />
Bedeutung gewann, hat sich das Dienstleistungsmarketing<br />
als eigene Gruppe erst in den letzten 20 Jahren<br />
herausgebildet. 2)<br />
Dieser Umstand erklärt aber nur zum Teil, warum<br />
Marketing für die überwiegende Mehrheit der österreichischen<br />
Rechtsanwälte noch kein wesentliches<br />
Thema ist. Einerseits bestand früher aufgrund der Mechanismen<br />
von Angebot und Nachfrage in Bezug auf<br />
anwaltliche Dienstleistungen keine tatsächliche Notwendigkeit<br />
hierzu. Andererseits sah die alte Fassung<br />
des Art VIII RL-BA 3) vor dessen Änderung durch die<br />
Vertreterversammlung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
im September 1999 noch strenge<br />
Regelungen für anwaltliche Werbung vor, welche offensichtlich<br />
nachwirken.<br />
II. Warum braucht ein Anwalt überhaupt<br />
Marketing?<br />
Die Märkte werden enger. Denken Sie zurück an<br />
gute alte Zeiten. Vor 40 Jahren gab es in Österreich<br />
knapp 2.200 Anwälte, das Leben war beschaulich, der<br />
Markt übersichtlich. Per 31. 12. 2005 wies die Statistik<br />
bereits 4.851 österreichische Anwälte und 60 niedergelassene<br />
europäische Rechtsanwälte auf. Die Strukturen<br />
ändern sich: Spezialisierungstendenzen sowie eine<br />
Zunahme von Kanzleigemeinschaften und Sozietäten<br />
mit internationaler Anbindung und dementsprechendem<br />
Wissensvorsprung sind festzustellen. Rechtsberater<br />
aus dem Ausland, vor allem aber auch andere<br />
Dienstleister wie Steuer- und Wirtschaftsberater, Notare,<br />
Psychologen (im Rahmen der Mediation) und Interessensvertretungen<br />
tummeln sich heute auf dem<br />
Marktplatz der rechtsberatenden Berufe. Dazu kommen<br />
zahlreiche, oft fragwürdige Do-it-yourself-Publikationen<br />
sowie Rechtsberatungen per Fax oder Internet.<br />
In diesem zunehmend rauen Klima ist ein Umdenken<br />
erforderlich. Der Anwalt von heute ist<br />
Rechtsberater, Unternehmer und Werber zugleich.<br />
Er braucht Zeit für das Management, muss Führungsund<br />
Steuerungsaufgaben übernehmen, auf Qualitätsmanagement<br />
und Controlling achten sowie Loyalitätsprogramme<br />
für bestehende und Akquisitionskampagnen<br />
für neue Klienten initiieren. Erschwert werden<br />
diese Bestrebungen durch das berufliche Selbstverständnis,<br />
das von Vertrauen und Verschwiegenheit geprägt<br />
ist, und daher besonderes Fingerspitzengefühl<br />
und Takt erfordert.<br />
III. Was ist der Zweck des Marketings?<br />
Unsere Artikelserie ist getragen von Gedanken, dass<br />
Anwaltsmarketing dem wirtschaftlichen Wohl aller<br />
Kolleginnen und Kollegen zugute kommen soll, auch<br />
wenn der Wettbewerb innerhalb des Standes mittelbar<br />
durchaus betroffen sein kann. Wir wählen hier einen<br />
innovativen Zugang, welcher am Bedarf der Klienten<br />
ansetzt, indem neue Tätigkeitsfelder entwickelt werden<br />
und durch Informationsveranstaltungen oder Seminare<br />
das Bewusstsein für die Bedeutsamkeit anwaltlicher<br />
Dienstleistungen, präventiv wie sanierend, geschaffen<br />
wird. Ein Zweck des Marketings ist also darin<br />
zu erblicken, das Tätigkeitsspektrum des Rechtsanwaltes<br />
und dessen Bedeutung der Allgemeinheit<br />
hinreichend zu vermitteln. Damit in Zusammenhang<br />
steht natürlich die Notwendigkeit der Senkung der<br />
Schwellenangst. Hier ist am Bild zu arbeiten, das<br />
die Allgemeinheit von den Rechtsanwälten im Allgemeinen<br />
und einer Kanzlei im Speziellen hat.<br />
Die Erörterung des Zwecks des Marketings hat weiters<br />
einen analytischen Ansatzpunkt und führt uns zu<br />
der Frage: Was ist der unterscheidungsfähige Inhalt<br />
meiner Dienstleistung und wem will ich sie verkaufen?<br />
Hierzu ist auszuführen, dass der Positionierung<br />
des Anbieters von Dienstleistungen ein wesentlicher<br />
Stellenwert zukommt. Denn je schärfer ein Produkt<br />
bzw eine Dienstleistung definiert sind, desto leichter<br />
erfolgt deren Verkauf. Die am nächsten liegende Positionierung<br />
des Anwalts besteht in der Konzentration<br />
auf Spezialgebiete. Damit lassen sich neue Klienten-<br />
1) Pepels, Marketing 3 (München 2000) 5.<br />
2) Schiebe, Anwaltliches Marketing, Vergleich berufsrechtlicher Restriktionen<br />
Englands, Deutschlands und Österreichs im europäischen<br />
Kontext (Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2005) 18, mwN.<br />
3) Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung<br />
der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung<br />
der Rechtsanwaltsanwärter.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
177
Werbung und PR<br />
kreise erschließen und werden Kooperationen mit anderen<br />
Kollegen möglich. Schließlich ist das Marketing<br />
auch darauf zu richten, die Wettbewerbsfähigkeit des<br />
Anwalts zu festigen und schließlich zu erhöhen, dies<br />
mit Blick auf andere Dienstleister im rechtlichen Bereich.<br />
IV. Was ist der Inhalt des Marketings?<br />
Zu unterscheiden und in der Folge durch den Werbenden<br />
herauszuarbeiten ist in erster Linie, wer Subjekt<br />
und wer Objekt des Marketings ist. Je nachdem,<br />
ob ein Einzelkämpfer, eine Kanzlei mittlerer Größe<br />
oder eine Großkanzlei mit mehr als 10 Partnern vorliegt,<br />
werden die Marketingmaßnahmen zu gestalten<br />
sein. Daneben kommt es darauf an, ob mit dem Marketing<br />
Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen<br />
oder Großunternehmen und Konzerne angesprochen<br />
werden sollen. Hierzu werden wir in den nächsten Beiträgen<br />
dieser Serie die verschiedenen Methoden und<br />
Instrumente des Marketings vorstellen. Einen großen<br />
Stellenwert werden die Präsentation der Kompetenz<br />
des Erbringers anwaltlicher Dienstleistungen und die<br />
Intensität dieser Dienstleistungen einnehmen. Eine<br />
erfolgreiche Klientenbindung kann durch eine Vielzahl<br />
von Faktoren erreicht werden, die neben umfassender<br />
Betreuungstätigkeit auch den Auftritt des anwaltlichen<br />
Dienstleisters umfassen. Nicht zu unterschätzen ist<br />
hier der Eindruck der Klienten von optisch Wahrnehmbarem.<br />
Klassische Maßnahmen wie Webauftritt<br />
und Newsletter werden das Bild abrunden. Diese Methoden<br />
und Instrumente des Marketings werden sowohl<br />
von der kommunikativen als auch von der rechtlichen<br />
Seite beleuchtet werden. Dabei wird uns der<br />
Grundsatz begleiten, dass im Rahmen anwaltlicher<br />
Werbung nur solche Angaben zulässig sind, welche<br />
wahr, sachlich und nicht zur Irreführung geeignet sind<br />
und in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes<br />
stehen.<br />
Anwaltliche Dienstleistungen sind ein wertvolles<br />
Gut. Dieses verdient auch ein gutes Marketing. Die<br />
Tatsache, dass bei zwei gleichwertigen Produkten jenes<br />
gekauft wird, welches die bessere Verpackung aufweist,<br />
darf nicht übersehen werden.<br />
RA Mag. Franz Galla,<br />
Sabine Pöhacker<br />
RECHTaktuell<br />
Das Neueste zum Zivilrecht<br />
Angst/Jakusch/Pimmer<br />
Exekutionsordnung<br />
14. Auflage<br />
Zahlreiche Änderungen der EO und ihrer Nebengesetze machten eine Neubearbeitung<br />
dieser Ausgabe notwendig. Besonders hervorzuheben sind die Exekutionsordnungs-Novellen<br />
2003 und 2005, die Zivilverfahrens-Novelle 20<strong>04</strong> und das<br />
Außerstreit-Begleitgesetz.<br />
Die 14. Auflage enthält das Einführungsgesetz zur EO sowie die EO und die wichtigsten<br />
Nebengesetze auf dem Stand vom 1. 10. 2005, zahlreiche Anmerkungen<br />
und Verweise sowie die grundlegenden Entscheidungen des OGH.<br />
14. Auflage <strong>2006</strong>. XXVIII, 708 Seiten. Geb. EUR 74,–<br />
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178<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
copyright Laurent Ziegler<br />
Mag. Franz Galla,<br />
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EU Institutions – The REAL Story<br />
Univ.-Lekt. Dr. Moritz Röttinger, LL.M.<br />
9. und 10. Mai WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum:<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Referententeam<br />
10. Mai WIEN<br />
Wiener Juristische Gesellschaft: Das neue Bundesvergaberecht<br />
MR Dr. Michael Sachs, SR Dipl-Ing. Norbert Suttner,<br />
RA Dr. Walter Schwartz<br />
11. Mai SALZBURG<br />
Salzburger Juristische Gesellschaft: Aktuelles zum<br />
Ehegattenunterhalt<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner<br />
15. Mai WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Steueroptimale<br />
Gestaltung von Konzernen – nationale<br />
Konzernsteuerplanung<br />
Dr. Elisabeth König, Univ.-Lekt. Mag. Dr. Andreas<br />
Kauba<br />
18. bis 20. Mai WIEN<br />
DACH-Frühjahrstagung <strong>2006</strong>: Unternehmensnachfolge<br />
22. und 23. Mai WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Körperschaftssteuer<br />
Referententeam<br />
31. Mai GRAZ<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Judikatur<br />
zum Arbeits- und Sozialrecht<br />
Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />
2. Juni FELDKIRCH<br />
ÖRAV-Seminar: Kosten – Aufbauseminar<br />
RA Dr. A. Grundei<br />
8. Juni SALZBURG<br />
Salzburger Juristische Gesellschaft: Highlights der<br />
jüngeren OGH-Rechtsprechung in Versicherungsangelegenheiten<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Erwin Migsch<br />
19. und 20. Juni WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Jahrestagung<br />
Stiftungen<br />
Referententeam<br />
23. Juni WIEN<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): Aktuelle<br />
Rechtsprechung des OGH zum Familienrecht<br />
Hofrat Dr. Edwin Gitschthaler<br />
3. Juli WIEN<br />
ÖRAV-Sommer-Block-Seminar (BU-Kurs)<br />
5. Sept. WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />
15. Sept. GRAZ<br />
ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />
Ausland<br />
20. bis 22. April ROM<br />
International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
Cross-Border Investments in the Real Estate<br />
and Retail Sector. Legal and Financing Perspectives<br />
180<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Termine<br />
27. und 28. April WARSCHAU<br />
Institut für Europäisches Verkehrsrecht (IEVR):<br />
Verkehrsunfälle in Europa<br />
Referententeam<br />
7. bis 9. Mai ATHEN<br />
International Bar Association (IBA): Restructuring<br />
among the ruins<br />
12. und 13. Mai WARSCHAU<br />
Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): UN<br />
Kaufrecht/CISG<br />
29. bis 31. Mai TRIER<br />
Europäische Rechtsakademie (ERA): European family<br />
law in practice<br />
9. und 10. Juni BARCELONA<br />
Association Européene des Avocats (AEA) – European<br />
Association of Lawyers (EAL): Vertriebsrecht<br />
– Vertical Agreements<br />
16. und 17. Juni DUBLIN<br />
Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): Emerging<br />
trends in cross border mergers and<br />
acquisitions – corporate, tax and financial law<br />
aspects<br />
2. bis 6. Juli GRONINGEN<br />
Association Européene des Avocats (AEA) – European<br />
Association of Lawyers (EAL): Sommerakademie<br />
Europäisches Wirtschaftsrecht<br />
10. bis 21. Juli BUDAPEST<br />
Suffolk University Law School, Boston, Massachusetts:<br />
LLM in US law for international business<br />
lawyers<br />
22. bis 26. Aug. GENF<br />
Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): 44 th Annual<br />
Congress of the International Association<br />
of Young Lawyers (AIJA)<br />
21. bis 23. Sept. LJUBLJANA<br />
DACH-Herbsttagung <strong>2006</strong>: Grenzüberschreitende<br />
Arbeitnehmer<br />
13. und 14. Okt. BRÜSSEL<br />
Association Européene des Avocats (AEA) – European<br />
Association of Lawyers (EAL): Brüssel I,<br />
20 Jahre AEA – EAL<br />
31. Okt. bis 4. Nov. SALVADOR DE BAHIA<br />
Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): 1. Umweltrecht,<br />
2. Globalisierung der Unternehmen,<br />
3. Was der Rechtsanwalt zumindest über Menschenrechte<br />
wissen sollte<br />
17. und 18. Nov. LUXEMBURG<br />
European Institute of Public Administration: EU<br />
security policies: How can protection of society<br />
be reconciled with safeguarding personal liberties<br />
UGB – HGB im<br />
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Stand<br />
1. 1. <strong>2006</strong><br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
181
Recht kurz & bündig<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Dr. Harald Bisanz und<br />
RA Dr. Ullrich Saurer.<br />
" § 12 a Abs 3 MRG: Mietzinsanhebungsrecht<br />
Wenn anstelle einer anderen juristischen Person<br />
eine Aktiengesellschaft Mehrheitsgesellschafterin<br />
in der Mietergesellschaft wird, so ist der Vermieter<br />
nach § 12 a Abs 3 MRG zur Mietzinsanhebung<br />
berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob<br />
sich die Beteiligungsverhältnisse der hinter den Gesellschaften<br />
stehenden natürlichen Personen entscheidend<br />
geändert haben.<br />
OGH 28. 9. 20<strong>04</strong>, 5 Ob 161/<strong>04</strong> v, RdW 2005/15<br />
(LS) = GesRZ 2005, 47 = ecolex 2005/327 = 2005/<br />
37. (Siehe hiezu schon OGH 10. 2. 20<strong>04</strong>, 5 Ob 262/<br />
02 v, RdW 20<strong>04</strong>/362 = GesRZ 20<strong>04</strong>, 217 = ecolex<br />
20<strong>04</strong>/289 [Wallner]; Schauer, Neues zu § 12 a Abs 3<br />
MRG – oder: Landunter in der Judikatur des 5. Senats,<br />
ecolex 2005/26.)<br />
" §§ 266 ff ZPO: Behauptungs- und Beweislast des<br />
Masseverwalters<br />
1. Grundsätzlich muss der Masseverwalter behaupten<br />
und beweisen, dass der Darlehensgeber Gesellschafter<br />
ist.<br />
2. Zum Beweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses<br />
zwischen einem Gesellschafter<br />
und dem Darlehensgeber kann sich der Masseverwalter<br />
auch auf einen Anscheinsbeweis<br />
stützen. Dies setzt voraus, dass vom Treugeber Verhaltensweisen<br />
gesetzt werden, die typischerweise auf<br />
seine Treugebereigenschaft schließen lassen (zB Gewährung<br />
von „Gesellschafterdarlehen“, Bezeichnung<br />
als „Gesellschafter“, Abschluss von „Stimmrechtsbindungsverträgen“).<br />
OGH 26. 8. 20<strong>04</strong>, 8 Ob 8/<strong>04</strong> s, RdW 2005/24 = ecolex<br />
2005/97 = GesRZ 20<strong>04</strong>, 391.<br />
" § 225 e AktG; § 10 HGB: Barabfindungsangebot,<br />
Antragsfrist<br />
Die Frist zur Stellung des Antrags auf Überprüfung<br />
des Barabfindungsangebots wird durch den<br />
Tag ausgelöst, an dem die Bekanntmachung der Eintragung<br />
der Umwandlung im Firmenbuch in die<br />
Ediktsdatei aufgenommen wird.<br />
OGH 8. 7. 20<strong>04</strong>, 6 Ob 317/03 s, RdW 2005/25 (LS)<br />
= ecolex 2005/57. (Ob die Frist eine materiell-rechtliche<br />
Ausschlussfrist oder eine verfahrensrechtliche Frist ist,<br />
wurde vom OGH nicht behandelt. Saurer)<br />
" §§ 93, 102 GmbHG: Bucheinsichtsrecht nach<br />
Löschung der GmbH<br />
1. Das Bucheinsichtsrecht des § 93 Abs 4<br />
GmbHG setzt voraus, dass die GmbH gelöscht ist.<br />
2. Das Bucheinsichtsrecht des ehemaligen Gesellschafters<br />
und Gesellschaftsgläubigers ist im Verfahren<br />
Außerstreitsachen durchzusetzen.<br />
OGH 26. 8. 20<strong>04</strong>, 6 Ob 50/<strong>04</strong> b, ecolex 2005/14<br />
(LS) = GesRZ 2005, 85.<br />
" § 232 Abs 1 StGB<br />
Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert,<br />
dass dadurch der Anschein eines anderen (idR<br />
höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit<br />
das entscheidende Kriterium bildet.<br />
Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen<br />
Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen<br />
Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen<br />
oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen<br />
kann. Das bloße Verändern einer Münze<br />
(um sie „automatentauglich“ zu machen und damit<br />
ein für den Automaten höherwertiges Geldstück<br />
vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung<br />
des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den<br />
Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit<br />
am Verfälschen fehlt.<br />
OGH 9. 2. 2005, 13 Os 136/<strong>04</strong> (RS 119772) = RZ<br />
07– 08/05 EÜ 73.<br />
" § 241 e Abs 1 StGB, § 241 e Abs 3 StGB<br />
Die gesetzlichen Tatbestände nach § 241 e Abs 1 erster<br />
Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen zueinander<br />
im Verhältnis der Exklusivität. Denn aufgrund<br />
der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden<br />
Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite<br />
ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug<br />
auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur<br />
selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen<br />
unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt. Begrifflich<br />
möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei<br />
der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare<br />
Zahlungsmittel entfremdet werden und sein Vorsatz<br />
von vorneherein in Ansehung einzelner dieser Zahlungsmittel<br />
auf die Zweckbestimmung des § 241 e<br />
Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung<br />
der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung<br />
des Abs 3 leg cit gerichtet ist.<br />
OGH 2. 3. 2005, 13 Os 145/<strong>04</strong> (RS 119778) = RZ<br />
07– 08/05 EÜ 76.<br />
" Ausländischer Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />
und bewilligungspflichtige Beschäftigung<br />
Prüfung (und Feststellung durch AMS auf Antrag!),<br />
dass ein wesentlicher „Einfluss auf die Gesellschaftsführung<br />
der Gesellschaft durch den Gesellschafter<br />
tatsächlich persönlich ausgeübt“ wird. Zum Kriterium<br />
„typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistete<br />
Arbeitsleistungen“:<br />
VwGH 21. 9. 2005, 2002/09/0175, RdW <strong>2006</strong>/99,<br />
103. (Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitsgesellschafter<br />
einer OEG, der Maler-Leistungen, also Leistungen,<br />
die „typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet“<br />
werden, erbrachte; dabei aber in die Gesellschafts-<br />
Geschäftsführung in keiner Weise eigenständig eingreifen<br />
konnte etc. Eine für häufig auftretende Frage wohl richtungsweisende<br />
Entscheidung. Bisanz)<br />
182<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Abhandlungen<br />
Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck.<br />
I. Die E 14 Os 131/<strong>04</strong> 1)<br />
Der Vorsitzende des Schöffengerichts weist die Nichtigkeitsbeschwerde<br />
des Verteidigers als verspätet zurück,<br />
der OGH gibt der Beschwerde des Verteidigers<br />
keine Folge. Damit ist der Angeklagte rechtskräftig<br />
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer<br />
Finanzstrafe von S 4 Mio verurteilt. In einem Jahre danach<br />
geführten Zivilprozess stellt sich heraus, dass die<br />
Nichtigkeitsbeschwerde doch nicht verspätet war, 2) so<br />
beantragt der Verurteilte „das Verfahren“ wiederaufzunehmen.<br />
Der (neue) Vorsitzende des Schöffengerichts<br />
weist den Antrag ab, der Verurteilte legt Beschwerde<br />
ein, das OLG 3) gibt der Beschwerde statt, hebt den angefochtenen<br />
Beschluss und den früheren Beschluss des<br />
Vorsitzenden (nicht den des OGH), die Nichtigkeitsbeschwerde<br />
zurückzuweisen, auf. Daraufhin wird der<br />
Akt durch den Vorsitzenden dem OGH zur Entscheidung<br />
vorgelegt. Der OGH hält den Beschluss des<br />
OLG für gesetzwidrig, was ihn nicht davon abhält,<br />
den früheren Zurückweisungsbeschluss des OGH aufzuheben.<br />
Er nennt das einen „Reasummierungsbeschluss“.<br />
Dann entscheidet der OGH über die Nichtigkeitsbeschwerde,<br />
die er als unbegründet zurückweist.<br />
Warum das OLG gesetzwidrig entschieden haben<br />
soll, begründet der OGH folgendermaßen: Die Wiederaufnahme<br />
sei ihrem Wesen nach grundsätzlich auf<br />
Urteile beschränkt. Die Rechtsprechung habe bisher<br />
nur in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen<br />
(zB bedingte Entlassung) eine Wiederaufnahme zugelassen;<br />
ausgeschlossen sei die Wiederaufnahme gegen<br />
rein prozessuale Beschlüsse, wie den Beschluss auf Zurückweisung<br />
einer Nichtigkeitsbeschwerde. Fehlerhafte<br />
prozessuale Entscheidungen könne nur der<br />
OGH in einem vom Generalprokurator „initiierten<br />
Verfahren nach § 33 Abs 2 StPO“ durch einen Reasummierungsbeschluss<br />
aufheben.<br />
Die Bemerkungen des OGH zur Wiederaufnahme<br />
sind schwer verständlich. Der OGH schränkt die<br />
Wiederaufnahme auf „einzelne Fälle“ von meritorischen<br />
Beschlüssen ein, er begründet das mit dem<br />
„Wesen“ der Wiederaufnahme. Aber der OGH sagt<br />
nicht, was das Wesen einer Wiederaufnahme ausmacht,<br />
auch nicht, was „rein prozessuale“ Beschlüsse<br />
sind und warum es dem Wesen der Wiederaufnahme<br />
entspricht, „einzelne Fälle“ von meritorischen Beschlüssen<br />
aufzuheben, andere nicht. Der OGH weicht<br />
diesen Fragen aus, indem er eine Art Wiederaufnahme<br />
konstruiert, sie aber nicht „Wiederaufnahme“, sondern<br />
„Reasummierung“ nennt. Der Unterschied zur<br />
Wiederaufnahme besteht darin, dass über eine Reasummierung<br />
nur der OGH, und zwar nur auf Antrag<br />
des Generalprokurators, entscheiden darf. Der Beschuldigte<br />
kann die Aufhebung „rein prozessualer“<br />
Beschlüsse nicht beantragen, er kann beim Generalprokurator<br />
nur anregen, er möge einen Antrag „nach<br />
§ 33 Abs 2 StPO“ beim OGH einbringen. Ob der<br />
OGH das auch für Beschlüsse der Untergerichte verlangt<br />
– zB den Beschluss des OLG, die Berufung als<br />
verspätet zurückzuweisen –, wird in der Entscheidung<br />
nicht deutlich.<br />
II. Die „analoge“ Wiederaufnahme<br />
Beschlüsse sind nach der StPO alle Entscheidungen<br />
des Gerichts, die nicht als Urteil verkündet werden.<br />
Es sind bedeutende und weniger bedeutende Entscheidungen,<br />
manche können ausdrücklich mit Beschwerde<br />
angefochten werden, andere ausdrücklich nicht. Die<br />
StPO kennt keine Regeln, unter welchen Bedingungen<br />
Beschlüsse, wenn sie nicht mehr angefochten werden<br />
können, eine Sperrwirkung entfalten. Nach hM 4) sind<br />
nur Beschlüsse unabänderlich, die ein Verfahren oder<br />
wenigstens einen Verfahrensabschnitt beenden. 5) Andere<br />
Beschlüsse werden gewöhnlich zu den prozesslei-<br />
1) Beschluss vom 8. 2. 2005.<br />
2) Dem liegt kurz gefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Urlaubsvertreter<br />
des Zustellers hatte behauptet, er habe das Urteil „vermutlich“<br />
am 21. 12. 1991 in der Kanzlei des Verteidigers zugestellt.<br />
Den Rückschein habe er nicht erhalten, weil ihn „eine“ Sekretärin<br />
aufgeklärt habe, dass es bei ihnen Brauch sei, Rückscheine erst<br />
am nächsten Tag unterschrieben auszufolgen. Der Vertreter schied<br />
am 31. 12. 1991 aus, der Zusteller befand sich am 2. 1. 1992 wieder<br />
im Dienst und übernahm am 14. 1. 1992 den Rückschein. Der Verteidiger<br />
versicherte, das Urteil eben an diesem Tag und nicht schon<br />
früher erhalten zu haben. Aber weder der Vorsitzende noch der<br />
OGH glaubte ihm. Der OGH stellte fest, dass der Verteidiger das Urteil<br />
„jedenfalls vor dem 31. 12. 1991“ erhalten hat, demnach wäre<br />
die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet gewesen. Der Beschuldigte<br />
klagte nach einiger Zeit den Verteidiger auf Schadenersatz, das Zivilgericht<br />
wies die Klage nach einem aufwendigen Beweisverfahren<br />
ab: Es sei durchaus nicht erwiesen, dass der Verteidiger das Rechtsmittel<br />
zu spät eingebracht habe.<br />
3) OLG Innsbruck 5. 10. 20<strong>04</strong>, 6 Bs 380/<strong>04</strong>.<br />
4) Bertel/Venier, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts 8<br />
(20<strong>04</strong>), Rz 177; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens<br />
8 (1997) 186; nach Roeder, Lehrbuch des österreichischen<br />
Strafverfahrensrechtes 2 (1976) 268, gilt das für Beschlüsse, die ein<br />
Verfahren „einstellen“; für„Einstellungsbeschlüsse“ auch Lohsing/<br />
Serini, Österreichisches Strafprozessrecht 4 (1952) 609. In diesem<br />
Sinn wohl auch St. Seiler, Strafprozessrecht 7 (20<strong>04</strong>) Rz 867.<br />
5) Dazu gehören vor allem auch Beschlüsse, mit denen das Gericht<br />
nach § 90 l StPO das Verfahren einstellt oder seine Einleitung ablehnt.<br />
<strong>2006</strong>, 183<br />
Analogie;<br />
Beschlüsse;<br />
bedingte Entlassung;<br />
Diversion;<br />
Sperrwirkung;<br />
Wiederaufnahme;<br />
Zurückweisung von<br />
Rechtsmitteln<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />
Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />
183
Abhandlungen<br />
tenden 6) bzw laufenden 7) Entscheidungen gerechnet.<br />
Da es für sie keine Sperrwirkung, also kein „ne bis in<br />
idem“ gibt, können sie vom Gericht, das sie erlassen<br />
hat, abgeändert oder widerrufen werden. 8) Unabänderlich<br />
und unwiderruflich werden sie in der Regel erst<br />
mit Abschluss des betreffenden Verfahrens. 9) So hat<br />
ein Teil der älteren Literatur nicht zu Unrecht die<br />
Meinung vertreten, nur Beschlüsse, die das Verfahren<br />
beenden, könnten Gegenstand der Wiederaufnahme<br />
sein. 10) Gedacht war an die Einstellungsbeschlüsse des<br />
§ 352 StPO. Die Rechtsprechung musste die Wiederaufnahme<br />
aber schon bald auf Beschlüsse ausdehnen,<br />
die ein Verfahren durch Zurückweisung eines Rechtsmittels<br />
erledigen. Bereits die E SSt 20/40 11) hat für diesen<br />
Fall eine analoge Anwendung der §§ 352 ff StPO<br />
„zugunsten des Angeklagten“ zugelassen und den Beschluss<br />
„in entsprechender Anwendung des § 358<br />
StPO“ aufgehoben. Spätere Entscheidungen sind diesem<br />
Beispiel gefolgt. 12) Zurückweisungsbeschlüsse verhindern<br />
eine Überprüfung des Urteils, freilich könnte<br />
das Verfahren wieder aufgenommen werden, aber nur,<br />
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel einen Freispruch<br />
oder die Verurteilung nach einem milderen<br />
Strafsatz erwarten ließen (§ 353 StPO). Verfahrensfehler,<br />
Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung<br />
und der Strafbemessung sind jedenfalls keine<br />
Wiederaufnahmegründe. Art 2 Abs 1 7. ZPMRK gewährt<br />
dem Beschuldigten aber das Recht, das Urteil<br />
„von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu<br />
lassen“, und auf ein „nach dem Gesetz“ zulässiges<br />
Rechtsmittel muss das Rechtsmittelgericht inhaltlich<br />
eingehen. Ein verfehlter Zurückweisungsbeschluss verletzt<br />
den Beschuldigten auch in seinem Recht auf<br />
Überprüfung des Urteils nach Art 2 Abs 1 7. ZPMRK.<br />
Es muss daher eine Möglichkeit geben, die Grundrechtsverletzung<br />
zu beseitigen: Die analoge Anwendung<br />
der Wiederaufnahmevorschriften kann die<br />
Grundrechtsverletzung beseitigen.<br />
Von dem eben besprochenen Problem muss man die<br />
Frage unterscheiden, ob die Wiederaufnahme gegen<br />
Beschlüsse ganz allgemein zulässig sein soll. Dahin<br />
geht neuerdings die E 15 Os 7/05 a vom 17. 2. 2005.<br />
Der OGH will unter Berufung auf eine angeblich gesicherte<br />
Rechtsprechung die Wiederaufnahme „gegen<br />
Beschlüsse“ zulassen, wenn sich „neue, den Beschluss<br />
in Frage stellende Tatsachen oder neue Beweismittel<br />
ergeben haben“: Der Beschuldigte brachte am 29. 11.<br />
einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des<br />
Schöffengerichts ein. Der Präsident des LG gab dem<br />
Antrag am 2. 12. statt, am 3. 12. zog der Verteidiger<br />
den Antrag zurück, worauf der Präsident den Beschluss<br />
vom 2. 12. aufhob und den Vorsitzenden jetzt für unbefangen<br />
erklärte. Die Aufhebung verletze, so der<br />
OGH, den Grundsatz „ne bis in idem“; zulässig wäre<br />
nur eine Wiederaufnahme, aber dafür fehle es an<br />
neuen Tatsachen.<br />
Nach dem schon Gesagten gibt es eine lange Reihe<br />
von Entscheidungen, die Zurückweisungsbeschlüsse in<br />
analoger Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen<br />
aufheben, wenn sie der wahren Sachlage nicht<br />
entsprechen; 13) und es gibt darüber hinaus Rechtsprechung<br />
zur Frage der Wiederaufnahme bei bedingter<br />
Entlassung (dazu später unter III.). 14) Aber es gibt keine<br />
„gesicherte Rechtsprechung“ zur Frage der Wiederaufnahme<br />
„gegen Beschlüsse“ und schon gar nicht gegen<br />
Beschlüsse nach § 74 StPO. Man findet allerdings<br />
Entscheidungen, die Beschlüsse nach § 74 StPO für<br />
unanfechtbar und es außerdem für unzulässig halten,<br />
einen Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung zu<br />
wiederholen, weil damit der Grundsatz der Unanfechtbarkeit<br />
umgangen werde. 15) Die Parteien haben immerhin<br />
das Recht, neue Befangenheitsgründe vorzubringen,<br />
wenn ihnen das früher nicht möglich war; 16)<br />
dann wird über die Befangenheit des Richters nach allgemeinen<br />
Grundsätzen entschieden, ohne dass man<br />
sich über eine „Wiederaufnahme“ Gedanken machen<br />
muss. Den umgekehrten Fall aber – die Parteien bringen<br />
neue „Unbefangenheitsgründe“ vor – kennt das<br />
Gesetz nicht. Niemand, einschließlich des Staatsanwalts,<br />
kann sich beschweren, wenn ein nicht befangener<br />
Richter anstelle eines nur vermeintlich befangenen<br />
Richters entschieden hat, und so gibt es keine Notwendigkeit,<br />
Befangenheitsbeschlüsse zum Vorteil irgendeiner<br />
Partei aufzuheben. Die Gegenmeinung hätte die<br />
unerfreuliche Konsequenz, dass die Sache dem unbefangenen<br />
Vertreter abgenommen, eine vielleicht schon<br />
durchgeführte Hauptverhandlung wiederholt und ein<br />
schon gefälltes Urteil für nichtig erklärt werden müsste.<br />
Wenn das nicht geschähe, wäre das Urteil mangels<br />
gehöriger Gerichtsbesetzung nach § 281 Abs 1 Z 1<br />
StPO nichtig. 17) Diskutieren könnte man darüber, ob<br />
der Gerichtspräsident die Befangenheitserklärung zurücknehmen<br />
kann, solange noch kein Vertreter für<br />
den vermeintlich befangenen Richter eingeschritten<br />
ist. Dass der Verteidiger den Befangenheitsantrag des<br />
Beschuldigten lediglich zurückzieht, ist selbstverständ-<br />
6) Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 8 , 82;<br />
Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes 2 , 102;<br />
vgl auch St. Seiler, Strafprozessrecht 7 Rz 156.<br />
7) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 178.<br />
8) Nachweise unter FN 6.<br />
9) Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes 2 , 102.<br />
10) Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht 4 , 609.<br />
11) 1 Os 154/49 vom 26. 3. 1949.<br />
12) Eine Zusammenstellung einschlägiger Entscheidungen bei Mayerhofer/Hollaender,<br />
Das österreichische Strafrecht 2. Teil StPO 5 (20<strong>04</strong>)<br />
§ 352 ENr 2 – 4.<br />
13) Nachweise in FN 12.<br />
14) Nachweise bei Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 § 352 ENr 2 ff.<br />
15) Lässig in WK-StPO (20<strong>04</strong>), § 74 Rz 9; Bedenken bei Bertel/Venier,<br />
Strafprozessrecht 8 Rz 166.<br />
16) Fabrizy, StPO-Kurzkommentar 9 (20<strong>04</strong>), § 74 Rz 1; Lässig in WK-<br />
StPO, § 74 Rz 9.<br />
17) Lässig in WK-StPO, § 74 Rz 10.<br />
184<br />
Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />
Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Abhandlungen<br />
lich kein Grund, den Richter jetzt für unbefangen zu<br />
erklären. Die Befangenheit eines Richters steht nicht<br />
im Belieben einer Partei, 18) und selbst wenn die Partei<br />
einen Befangenheitsantrag zurückzieht, kann es trotzdem<br />
oder gerade deswegen Gründe geben, den Richter<br />
(weiter) für befangen zu halten. Mit dem Grundsatz<br />
„ne bis in idem“, wie ihn die hM für Urteile und Einstellungsbeschlüsse<br />
entwickelt hat, haben diese Überlegungen<br />
freilich nichts zu tun: Eine Befangenheitsentscheidung<br />
kann ein Verfahren oder einen Verfahrensabschnitt<br />
niemals beenden.<br />
Der Analogie zu den Wiederaufnahmevorschriften<br />
sind also Grenzen gesetzt, aber andere, als die E 14 Os<br />
131/<strong>04</strong> glauben machen will. Grenzen ergeben sich aus<br />
der Möglichkeit, Beschlüsse in einem laufenden Verfahren<br />
zu widerrufen, auch wenn sie nicht oder nicht<br />
mehr durch Beschwerde angefochten werden können,<br />
und sie ergeben sich aus dem Regelungsgehalt mancher<br />
Entscheidungen, die die Parteien nicht oder nicht<br />
mehr in rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigen.<br />
Dagegen ist nicht einzusehen, warum die Analogie<br />
gegenüber „rein prozessualen“ Beschlüssen, was<br />
immer man darunter verstehen mag, 19) ausgeschlossen<br />
sein soll. Weder die bisherige Rechtsprechung noch<br />
der Sinn und Zweck der Analogie verlangen nach einer<br />
solchen Beschränkung. Die Analogie zu den Wiederaufnahmevorschriften<br />
soll Ungerechtigkeiten beseitigen,<br />
die sich aus der Sperrwirkung von Entscheidungen<br />
ergeben. Darum hat schon die E SSt 20/40 eine<br />
Analogie „zugunsten des Angeklagten“ für erforderlich<br />
gehalten. Dass § 352 StPO nur Einstellungsbeschlüsse<br />
nennt, hindert nicht, eine Wiederaufnahme zugunsten<br />
des Beschuldigten in Analogie zu § 353 StPO 20) auch<br />
gegen andere das Verfahren beendende Beschlüsse zuzulassen.<br />
Statt der in § 353 StPO vorgeschriebenen<br />
rechtskräftigen Verurteilung kann zB die rechtskräftige<br />
Zurückweisung 21) des Rechtsmittels Gegenstand der<br />
Wiederaufnahme sein. Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen<br />
und der Beschluss aufzuheben, wenn sich neue<br />
Tatsachen oder neue Beweismittel ergeben haben, die<br />
zeigen, dass die Zurückweisung wahrscheinlich nicht<br />
richtig war. Darüber entscheidet das Erstgericht (§ 357<br />
Abs 1 erster Satz StPO), dh der Vorsitzende, wenn er<br />
das Rechtsmittel zurückgewiesen hat (§ 285 b Abs 1<br />
StPO), sonst der OGH oder das OLG. Beantragen<br />
können die Wiederaufnahme in Analogie zu § 354<br />
StPO jedenfalls der Beschuldigte und der Staatsanwalt,<br />
Angehörige dann, wenn sie ein besonderes rechtliches<br />
Interesse geltend machen können. 22)<br />
Die Analogie muss sich notwendig auf alle Beschlüsse<br />
beziehen, die ein Verfahren zum Nachteil<br />
des Beschuldigten beenden und nur durch eine Wiederaufnahme<br />
beseitigt werden können. Und Nachteile<br />
für den Beschuldigten ergeben sich auch bei einer diversionellen<br />
Erledigung. Die Diversion ist mehr als<br />
nur eine gewöhnliche Einstellung, mit der sie der<br />
OGH 23) in einer Entscheidung vom März letzten Jahres<br />
gleichsetzen will. Dem „Vorteil“ der Einstellung<br />
stehen bei einer Diversion gewichtige Nachteile gegenüber,<br />
nämlich Pflichten und Sanktionen, auf die<br />
sich der Beschuldigte unter dem Druck der Strafverfolgung<br />
eingelassen hat. Den Vorteil zu betonen, den<br />
Nachteil aber zu verschweigen, ist eine grobe Verharmlosung<br />
der Diversion. General- und spezialpräventiv<br />
wirksam ist die Diversion vor allem deshalb, weil<br />
sie Sanktionen ermöglicht, die einem Strafübel gleich<br />
oder wenigstens nahe kommen. Im Übrigen will auch<br />
der OGH den Beschluss, der eine verfehlte Diversionsentscheidung<br />
in analoger Anwendung des § 353 StPO<br />
beseitigt, nicht nach § 292 StPO aufheben: Der Beschluss<br />
sei ja nur „zum Vorteil“ des Beschuldigten. 24)<br />
Es ist eben doch ein „Nachteil“, wenn der Beschuldigte<br />
die Verfahrenseinstellung zB durch Bezahlung einer<br />
Geldbuße „erkaufen“ musste. Dass der Beschuldigte,<br />
wie der OGH meint, das Angebot nicht zu akzeptieren<br />
brauchte, kann kein Grund sein, ihm eine Wiederaufnahme<br />
zu verweigern. Die neuen Tatsachen und Beweismittel,<br />
25) die den Beschuldigten jetzt entlasten, waren<br />
bei Annahme des Anbots noch nicht bekannt, und<br />
wenn sie bekannt sein hätten sollen, dann doch wohl<br />
18) § 72 Abs 2 StPO macht es den Richtern zur Pflicht, Befangenheitsgründe<br />
von sich aus anzuzeigen.<br />
19) Der Gegensatz zu „prozessual“ ist nach Meinung des OGH „meritorisch“.<br />
Manche Autoren – Platzgummer, Grundzüge des österreichischen<br />
Strafverfahrens 8 , 82; St. Seiler, Strafprozessrecht 7 Rz 157;<br />
in diesem Sinne auch Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes<br />
2 , 102 – nennen „meritorisch“ Beschlüsse, die sich<br />
mit der Schuld- oder Straffrage auseinandersetzen. Dann gehören<br />
jedenfalls Beschlüsse, die Verfahren wegen Verfolgungshindernissen<br />
einstellen (§ 213 Abs 1 Z 3, 4 StPO), nicht zu den meritorischen.<br />
Zweifellos können aber auch sie durch Wiederaufnahme beseitigt<br />
werden (§ 352 StPO). Schon daran lässt sich erkennen, dass es für<br />
die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme auf Kriterien wie<br />
„meritorisch“ und „prozessual“ nicht ankommen kann.<br />
20) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>8.<br />
21) Soyer, Die (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens<br />
(1998) 146 hält hier eine Analogie zu § 364 StPO (Wiedereinsetzung)<br />
für angebracht.<br />
22) Vgl etwa § 285 b Abs 2 StPO.<br />
23) 15 Os 18/05 v 3. 3. 2005 im Anschluss an Schroll in WK-StPO<br />
(20<strong>04</strong>), § 90 h Rz 4; Hinterhofer, Einleitung und Wiederaufnahme<br />
des Strafverfahrens nach bzw während diversioneller Erledigung,<br />
RZ 2003, 73; und der Einführungserlass des BMJ zur Strafprozessnovelle<br />
1999, 20. Dagegen allerdings das überwiegende Schrifttum:<br />
Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>3 a; Luef-Kölbl, Der Verdächtige<br />
und die Diversion, Anmerkungen zur „neuen strafprozessualen<br />
Erledigungsform“, RZ 2002, 137; Schütz, Diversionsentscheidungen<br />
im Strafrecht (2003) 73; St. Seiler, Strafprozessreform 20<strong>04</strong> (2005)<br />
Rz 712.<br />
24) 15 Os 18/05.<br />
25) In der Entscheidung ist es ein im Zivilprozess erstattetes Gutachten,<br />
das den Beschuldigten von dem Vorwurf entlastet, er hätte den Unfall<br />
bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vermeiden<br />
können. Dieses Gutachten hätte wohl schon im Strafverfahren eingeholt<br />
werden können. Wenn davon zB wegen der Kosten abgesehen<br />
wurde (§ 118 a Abs 2 StPO), stellt sich die Frage, wie das Gericht<br />
einen „hinreichend geklärten Sachverhalt“ annehmen konnte.<br />
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Abhandlungen<br />
auch dem Gericht. Für einen hinreichend geklärten<br />
Sachverhalt ist letztlich das Gericht und nicht der Beschuldigte<br />
verantwortlich.<br />
III. Analogie (auch) zum Nachteil des<br />
Beschuldigten?<br />
Die Entscheidung 14 Os 131/<strong>04</strong> kann sich eine analoge<br />
Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen für<br />
„einzelne Fälle von meritorischen Beschlüssen“ vorstellen.<br />
Der OGH hat vor allem die bedingte Entlassung<br />
vor Augen. Beschlüsse, die eine bedingte Entlassung<br />
gewähren, können nach der Rechtsprechung 26)<br />
mit einer Wiederaufnahme „auch“ zum Nachteil des<br />
Verurteilten beseitigt werden. Dabei fragt man sich natürlich,<br />
wozu eine Wiederaufnahme zum Vorteil des<br />
Verurteilten gut sein soll, da dieser doch die bedingte<br />
Entlassung mit etwas anderer Begründung neuerlich<br />
beantragen kann. Im Ergebnis läuft diese Rechtsprechung<br />
auf eine Analogie zum Nachteil des Beschuldigten<br />
hinaus, und die E 14 Os 131/<strong>04</strong> erklärt gerade sie<br />
für maßgeblich. Damit wird die seinerzeit in der E<br />
SSt 20/40 ausgesprochene Forderung einer Analogie<br />
„zugunsten des Angeklagten“ geradezu in ihr Gegenteil<br />
verkehrt: Wenn überhaupt, dann kommt Analogie<br />
in Zukunft wohl nur noch zum Nachteil des Beschuldigten<br />
in Frage. Muss man Analogie so verstehen?<br />
Für eine Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten<br />
verlangt die StPO neben „nova reperta“ 27)<br />
auch das Vorliegen eines von drei Fällen: Der Beschuldigte<br />
wurde im früheren Verfahren außer Verfolgung<br />
gesetzt (§ 352 StPO), er wurde freigesprochen (§ 355<br />
StPO), er wurde nach einem erheblich zu milden Strafgesetz<br />
verurteilt (§ 356 StPO). Andere Fälle einer Wiederaufnahme<br />
zum Nachteil des Beschuldigten kennt<br />
das Gesetz nicht. Die einzige Gattung von Beschlüssen,<br />
für die eine Wiederaufnahme zum Nachteil des<br />
Beschuldigten in Frage kommt, sind daher Einstellungsbeschlüsse<br />
(§ 352 StPO). 28) Verfehlte Einstellungsbeschlüsse<br />
sprechen, um S. Mayer 29) zu zitieren,<br />
„der materiellen Gerechtigkeit Hohn“. Aber das soll<br />
nicht bedeuten, dass alle Beschlüsse, die materiell nicht<br />
gerecht erscheinen, Fälle der Wiederaufnahme sein<br />
sollen, dafür ist auch S. Mayer in seiner Kommentierung<br />
des § 352 StPO nicht eingetreten. Der Mangel<br />
an Gerechtigkeit, von dem dort die Rede ist, meint<br />
das Festhalten am Verfolgungsverzicht, obwohl der<br />
Täter angesichts neuer Tatsachen oder Beweise leicht<br />
zu überführen wäre. 30) Beschlüsse, die einer Verfolgung<br />
des Beschuldigten nicht im Weg stehen, ihn vielleicht<br />
nur in anderer Hinsicht begünstigen, sind nicht gemeint.<br />
Das Interesse des Beschuldigten an der Rechtskraft<br />
hat hier eindeutig Vorrang vor einer materiell<br />
und prozessual „richtigen“ Entscheidung. Die Bestimmungen<br />
der §§ 352, 355 und 356 StPO bedeuten nur<br />
eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass rechtskräftige<br />
Entscheidungen nicht zum Nachteil des Beschuldigten<br />
geändert bzw aufgehoben werden dürfen. Eine Ausweitung<br />
dieser Bestimmungen zum Nachteil des Beschuldigten<br />
ist eine unzulässige, weil der Wertung<br />
des Gesetzes widersprechende Analogie. 31)<br />
Diese Bedenken treffen auch in den Fällen einer bedingten<br />
Entlassung zu. Der OGH 32) ist freilich anderer<br />
Meinung, für ihn ist die Gewährung einer bedingten<br />
Entlassung einem Strafurteil „so ähnlich“, dass eine<br />
Analogie zu § 356 StPO „durchaus zulässig“ erscheint.<br />
Die Ähnlichkeit mit einem Strafurteil wäre aber nur<br />
dann ein Argument für eine Analogie, wenn sich eine<br />
Ähnlichkeit zu den Fällen des § 356 StPO herstellen<br />
ließe. 33) Das ist aber nicht der Fall. So erklärt<br />
der OGH „Einschränkungen“, die das Gesetz in den<br />
Z1– 3 des § 356 StPO für Strafurteile vorschreibt,<br />
für nicht anwendbar. Er spricht von einer „Ausklammerung“.<br />
Das vom OGH erzielte Ergebnis hat freilich<br />
einen Schönheitsfehler. Nach der Methode des OGH<br />
kann man zwar eine bedingte Entlassung, nicht aber<br />
eine bedingte Strafnachsicht nachträglich für nicht gewährt<br />
erklären. Die Strafnachsicht gehört zum Urteil<br />
(§ 492 Abs 1 StPO), dh, es gelten für sie die Regeln<br />
der Wiederaufnahme nach § 356 StPO, und zwar ohne<br />
Ausklammerung der Z 1 – 3. Danach müssen Umstände,<br />
die nur eine strengere Bestrafung innerhalb ein und<br />
desselben Strafsatzes ermöglichen, außer Betracht bleiben.<br />
Das zeigen im Übrigen auch die Regeln der nachträglichen<br />
Strafmilderung nach § 31 a StGB, § 410<br />
StPO, denen zufolge eine Strafe zwar bedingt nachgesehen,<br />
34) eine bedingte Nachsicht aber nicht widerrufen<br />
werden kann. Zu einem Widerruf kann es<br />
nur kommen, wenn ein Widerrufsgrund nach den<br />
§§ 53 – 55 StGB vorliegt. Was für die bedingte Straf-<br />
26) Nachweise bei Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 ENr 5 a ff.<br />
27) Einzelheiten bei Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>5.<br />
28) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>9; Soyer, Wiederaufnahme<br />
144 f. Ohne eigene Stellungnahme Fabrizy, StPO-Kurzkommentar 9 ,<br />
§ 352 Rz 13, wonach die Rechtsprechung bei Beschlüssen die Wiederaufnahme<br />
zum Nachteil des Beschuldigten ermögliche. St. Seiler,<br />
Strafprozessrecht 7 Rz 1097, hält eine Wiederaufnahme zum Nachteil<br />
des Beschuldigten „nur unter den einschränkenden Voraussetzungen<br />
des § 355“ und unter „analoger Heranziehung des § 356“<br />
für zulässig, ein Fehler des Gerichts sei jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund.<br />
29) Commentar zu der Österreichischen Strafprozess-Ordnung 3. Teil<br />
(1884), § 352 Rz 4.<br />
30) So auch Soyer, Wiederaufnahme 42.<br />
31) Bedenken gegen eine Analogie zum Nachteil des Beschuldigten jedenfalls<br />
bei Eingriffen in Grundrechte auch bei Höpfel in WK-StGB 2<br />
(20<strong>04</strong>), § 1 Rz 62; vgl dagegen Markel in WK-StPO (2002), § 1<br />
Rz 35.<br />
32) SSt 61/62 = EvBl 1991/176 = JBl 1992, 466 = RZ 1992/65, SSt 62/<br />
102 = JBl 1997, 672.<br />
33) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>9; Soyer, Wiederaufnahme<br />
145.<br />
34) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1062; Ratz in WK-StGB 2 ,§31a<br />
Rz 6.<br />
186<br />
Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />
Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />
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Abhandlungen<br />
nachsicht recht ist, ist für die bedingte Entlassung nur<br />
billig. Auch bei bedingter Entlassung kann es nur einen<br />
Grund geben, die Strafe zu vollstrecken: Der Verurteilte<br />
verwirklicht einen Widerrufstatbestand nach<br />
den zitierten Bestimmungen. Diese, die Widerrufsbestimmungen<br />
des StGB, dürfen nicht durch eine „Analogie“<br />
zu den Wiederaufnahmevorschriften umgangen<br />
werden.<br />
IV. Zusammenfassung<br />
Nach dem unter II. Gesagten können auch unrichtige<br />
„prozessuale“ Beschlüsse, die den Beschuldigten benachteiligen,<br />
im Wege einer Wiederaufnahme beseitigt<br />
werden. Dazu gehören jedenfalls Beschlüsse auf Zurückweisung<br />
eines Rechtsmittels. Auch Diversionsentscheidungen,<br />
die den Beschuldigten ungerechtfertigt<br />
mit einer strafähnlichen Sanktion, zB einer Geldbuße,<br />
belasten, können in Analogie zu § 353 StPO aufgehoben<br />
werden. Eine Wiederaufnahme zum Nachteil des<br />
Beschuldigten gibt es dagegen für Beschlüsse nicht.<br />
Weder das „Wesen“ der Wiederaufnahme, auf das sich<br />
die E 14 Os 131/<strong>04</strong> beruft, noch andere Gründe lassen<br />
eine Analogie zum Nachteil des Beschuldigten als gerechtfertigt<br />
erscheinen. 35)<br />
35) Eine Ausnahme bildet nur die Wiederaufnahme zum Nachteil des<br />
Beschuldigten nach einer diversionellen Erledigung (angedeutet in<br />
§ 90 h Abs 1 StPO). Die Wiederaufnahme muss sich hier freilich<br />
nach den Regeln des § 356 StPO richten; näher Bertel/Venier, Strafprozessrecht<br />
8 Rz 1<strong>04</strong>6 mit weiteren Nachweisen.<br />
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Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />
Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />
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Abhandlungen<br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
RA Dr. Michael Battlogg, Schruns. Dr. Michael Battlogg ist seit 1. 9. 2000 selbständiger Anwalt in Schruns/Vorarlberg<br />
und befasst sich ua schwerpunktmäßig mit Erbrecht, Liegenschaftsrecht, Raumplanungsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
sowie Vertragsrecht.<br />
Kapitalverkehrsfreiheit befreit von Gewinnerzielungserfordernis und Selbstbewirtschaftung im land- und<br />
forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr.<br />
<strong>2006</strong>, 188<br />
Wegfall der<br />
Selbstbewirtschaftung;<br />
Liberalisierung des<br />
Grundverkehrs durch<br />
Europarecht;<br />
Wertsteigerung bei<br />
landwirtschaftlichen<br />
Liegenschaften<br />
I. Allgemeines<br />
Dem Gedanken des Föderalismus folgend hat der Bundesverfassungsgesetzgeber<br />
im Jahre 1974 das Grundverkehrsrecht<br />
den Bundesländern übertragen. Allen<br />
neun Bundesländern ist im Bereich des Grundverkehrs<br />
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu<br />
entnehmen, dass sie im Falle landwirtschaftlicher<br />
Grundstücke die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernlandes<br />
bezwecken, weshalb der Erwerber das<br />
Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
selbst zu bewirtschaften hat und im Betrieb<br />
auch einen selbständigen Wohnsitz hat oder soweit<br />
das nicht in Frage kommt, darf der Erwerb der Erhaltung<br />
und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden,<br />
mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes<br />
nicht widersprechen.<br />
Es ist ebenfalls einhelliger Tenor des österreichischen<br />
Grundverkehrsrechtes im Bereich landwirtschaftlicher<br />
Grundstücke – mit Ausnahme von Wien –,<br />
dass die Selbstbewirtschaftung der landwirtschaftlichen<br />
Grundstücke durch die Eigentümer derselben<br />
erfolgen soll.<br />
In der Vergangenheit wurde die Formulierung<br />
„wirtschaftlich gesunder, mittlerer und kleiner landwirtschaftlicher<br />
Grundbesitz“ vom Verwaltungsgerichtshof<br />
in ständiger Rechtsprechung dahingehend<br />
auslegt, dass von einem wirtschaftlich gesunden, mittleren<br />
und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitz<br />
nur dann gesprochen werden kann, wenn diese landwirtschaftlichen<br />
Betriebe schwarze Zahlen schreiben<br />
und daher Gewinne abwerfen, wobei gelegentlich der<br />
Judikatur zu entnehmen ist, dass die Einnahmen zumindest<br />
kostendeckend sein müssen.<br />
Der vorliegende Aufsatz geht nunmehr der Frage<br />
nach, ob dieses Genehmigungskriterium insb für den<br />
Eigentumserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken<br />
nach wie vor im Hinblick auf die europarechtlich<br />
garantierte Kapitalverkehrsfreiheit aufrechterhalten<br />
werden kann.<br />
Weiters soll in diesem Aufsatz der Frage nachgegangen<br />
werden, ob aufgrund der europarechtlich verbürgten<br />
Kapitalverkehrsfreiheit legistischer Anpassungsbedarf<br />
in den Bundesländern – mit Ausnahme von Wien<br />
– insb im Hinblick auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes<br />
vom 23. 9. 2003 in der Rs Ospelt besteht.<br />
II. Die bisherige Judikatur<br />
Die bisherige zumindest für das Bundesland Vorarlberg<br />
einheitliche Judikatur zu den Tatbestandselementen<br />
„wirtschaftlich gesunder, mittlerer und kleiner<br />
landwirtschaftlicher Grundbesitz“ iSd § 5 Abs 1 lit a<br />
Vlbg GVG lautete dahingehend, dass diese Tatbestandsmerkmale<br />
nur erfüllt sind, wenn diese landwirtschaftlichen<br />
Betriebe Gewinne abwerfen, somit<br />
schwarze Zahlen schreiben. Es wird unterstellt, dass<br />
diese VwGH-Judikatur für die weiteren sieben Bundesländer<br />
mit inhaltlich gleichen Tatbestandsmerkmalen<br />
identisch ist. Untrennbar mit diesem Gewinnerfordernis<br />
verknüpft war das weitere Erfordernis der<br />
Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer des landwirtschaftlichen<br />
Grundstückes. Der Erwerb des landwirtschaftlichen<br />
Grundstückes war daher nur dann zu<br />
genehmigen, wenn der Käufer einen gewinnbringenden<br />
landwirtschaftlichen Betrieb nachzuweisen vermochte<br />
und gegenüber der Behörde darlegen konnte,<br />
dass er das zu erwerbende landwirtschaftliche Grundstück<br />
im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes<br />
selber bewirtschaftet. Für den Fall, dass eine der beiden<br />
Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, versagte die<br />
Grundverkehrsbehörde bzw der UVS für Vorarlberg<br />
und in weiterer Folge auch der VwGH die Genehmigung.<br />
Eine ausdrückliche Bestätigung dieser Rechtsansicht<br />
findet sich auch in einem Erk des VwGH, welches<br />
zum Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz ergangen<br />
ist. 1)<br />
Der VwGH vertrat weiters die Rechtsauffassung<br />
zum Vlbg GVG, dass der Versagungsgrund der mangelnden<br />
Selbstbewirtschaftung auch dann zum Tragen<br />
kommt, wenn das landwirtschaftliche Grundstück<br />
schon vom bisherigen Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet<br />
worden ist. Zum Begriff der „landwirtschaftlichen<br />
Nutzung“ gehöre es, dass betriebliche Merkmale<br />
vorliegen, somit eine planvolle grundsätzliche auf Erzielung<br />
von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit<br />
ausgeübt wird, oder jedenfalls beabsichtigt ist,<br />
die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen<br />
Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt. Dadurch sei sichergestellt,<br />
dass die Bestimmungen des Vlbg GVG<br />
1) Vgl VwGH 20. 4. 2001, Zl 96/02/037.<br />
188<br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Abhandlungen<br />
nicht durch die Ausübung eines Hobbys umgangen<br />
werden. Für den Fall, dass keine gewinnbringende,<br />
sondern allenfalls eine hobbymäßige Landwirtschaft<br />
geplant war, vertrat der VwGH die Auffassung, dass<br />
gem § 5 Abs 2 lit d Vlbg GVG anzunehmen sei, dass<br />
die Selbstbewirtschaftung länger nicht gesichert sei.<br />
Die demonstrative Aufzählung des § 5 Abs 2 Vlbg<br />
GVG, den wir ihrem grundsätzlichen konstruktiven<br />
Aufbau auch in den weiteren sieben Grundverkehrsgesetzen<br />
der Bundesländer finden, wirkte als absoluter<br />
Versagungsgrund, da bei Vorliegen eines Tatbestandes<br />
im Sinne des § 5 Abs 2 Vlbg GVG nach der ständigen<br />
Judikatur des VwGH zum Vlbg GVG die Genehmigung<br />
jedenfalls zu versagen war und nicht mehr zu<br />
überprüfen war, ob dem Grundtatbestand des § 5<br />
Abs 1 lit a Vlbg GVG zu entsprechen gewesen wäre.<br />
Diese lediglich beispielhaft aufgeführten, jedoch absolut<br />
wirkenden Versagungsgründe in § 5 Abs 2 Vlbg<br />
GVG finden wir in ähnlicher Form in allen weiteren<br />
sieben Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer, welche<br />
sich mit dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke<br />
befassen. 2)<br />
In weiterer Folge ist sowohl der Judikatur als auch<br />
der Literatur zu entnehmen, leistungsfähiger Bauernstand<br />
im Gegensatz zu lebensfähigem Bauernstand bedeutet,<br />
das Vlbg GVG fördert nur Betriebe mit einer<br />
über die bloße Subsistenz hinausgehende Produktionskraft,<br />
wogegen die Genehmigung versagt werden soll,<br />
wenn kleine unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke<br />
geschaffen werden sollen. Mit dem Tatbestandsmerkmal<br />
„wirtschaftlich gesund“ wird ausdrücklich<br />
umschrieben, dass ein Widerspruch zu grundverkehrsrechtlichen<br />
Interessen jedenfalls dann vorliegt, wenn<br />
etwa aufgrund der Nichteignung der Bewirtschaftungsmethode<br />
die Gefahr der nicht kostendeckenden<br />
Bewirtschaftung besteht. 3)<br />
Der Judikatur des VwGH waren daher in der Vergangenheit<br />
zumindest dezente Ansätze zu entnehmen,<br />
wonach eine zumindest kostendeckende landwirtschaftliche<br />
Produktion als Genehmigungsvoraussetzung<br />
ausreichend ist, wenn diese kostendeckende, wirtschaftlich<br />
gesunde landwirtschaftliche Produktion zumindest<br />
zum Teil auch zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten<br />
des Erwerbers beiträgt (vgl VwGH 5. 2.<br />
2001, Zl 98/02/0053).<br />
In seinem Erk vom 8. 2. 2002 sprach der VwGH<br />
zum Vlbg GVG aus, dass es der stRsp des VwGH entspreche,<br />
dass es im zu schützenden öffentlichen Interesse<br />
liege, dass die im Rahmen des Grundverkehrs erworbenen<br />
landwirtschaftlichen Grundstücke von den<br />
Erwerbern selbst bewirtschaftet würden.<br />
Das Erfordernis der längerfristigen Selbstbewirtschaftung<br />
ist nach Rechtsauffassung des VwGH auch<br />
dann nicht erfüllt, wenn beim potenziellen Erwerber<br />
die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen. In<br />
diesem Zusammenhang wurde vom VwGH in der Vergangenheit<br />
auch das Erfordernis aufgestellt, dass auch<br />
beim Ersterwerb eines Betriebes durch einen Bewerber,<br />
welcher zuvor keinen landwirtschaftlichen Betrieb<br />
geführt hat, auf Anhieb zu erwarten sein musste, dass<br />
dieser landwirtschaftliche Betrieb von Anfang an Gewinne<br />
abwirft, da ansonsten wiederum vom VwGH<br />
eine mangelnde dauernde Selbstbewirtschaftung des<br />
Erwerbers angenommen wurde. 4)<br />
Der VwGH hat in diesem Zusammenhang in der<br />
Vergangenheit unter Hinweis auf Erkenntnisse der<br />
vorgelagerten Verwaltungsbehörden weiters die<br />
Rechtsauffassung vertreten, dass es der Erhaltung eines<br />
wirtschaftlich gesunden Bauernstandes widerspricht,<br />
wenn ein bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb,<br />
welcher einen jährlichen Reinertrag von ca<br />
€ 1.300,– abwirft, von einem fachlich ausreichend qualifizierten<br />
Erwerber gekauft und weitergeführt wird,<br />
der bislang über keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz<br />
verfügt. Der Vorarlberger Landesverwaltung erscheint<br />
es daher, gedeckt durch den VwGH, als durchaus<br />
erstrebenswert, die Übernahme landwirtschaftlicher<br />
Betriebe, welche Gewinne abwerfen, durch ausreichend<br />
qualifizierte potenzielle Erwerber zu<br />
verhindern. Dies wurde befremdlicherweise noch<br />
lange nach dem EU-Beitritt Österreichs sowie nach<br />
dem EuGH-Urteil in der Rs Ospelt judiziert. Auch gewinnbringende<br />
landwirtschaftliche Betriebe waren somit<br />
nicht von vorneherein Betriebe, welche der Erhaltung<br />
eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen<br />
Bauernstandes dienen. 5)<br />
Aufgrund des nahezu identischen Wortlautes des § 5<br />
Abs 1 lit a Vlbg GVG und den weiteren Grundverkehrsgesetzen<br />
der österreichischen Bundesländer, mit<br />
Ausnahme von Wien, ist zu folgern, dass es der grundlegenden<br />
Wertung des Landesgesetzgebers aller acht<br />
Bundesländer mit land- und forstwirtschaftlichen<br />
grundverkehrsrechtlichen Regelungen entspricht,<br />
kleine landwirtschaftliche Betriebe mit geringem Jahresreingewinn<br />
zu schließen und es daher besser ist,<br />
diese landwirtschaftlichen Betriebe auf Dauer der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung zu entziehen, als sie einem<br />
interessierten Erwerber zu überlassen.<br />
Es ist diese Rechtsprechung das abschreckende Beispiel<br />
einer grundlegenden Missinterpretation des Willens<br />
des Gesetzgebers, der auch die Erhaltung kleiner<br />
landwirtschaftlicher Betriebe anstrebt. Diese höchstrichterlich<br />
gedeckte Verwaltungspraxis ist ebenfalls europarechtswidrig<br />
und hat sich zumindest nach dem<br />
2) Vgl VwGH 9. 11. 2001, Zl 97/02/0127; VwGH 3. 5. 2001, Zl 92/06/<br />
0189.<br />
3) Vgl VwGH 5. 2. 2001, Zl 98/02/0053; Schneider, Handbuch österreichisches<br />
Grundverkehrsrecht 140 ff.<br />
4) Vgl VwGH 20. 4. 2001; Zl 96/02/0372; VwGH 25. 1. 2002, Zl 99/<br />
02/0293.<br />
5) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />
189
Abhandlungen<br />
EU-Beitritt durch weitere zehn Jahre hindurch gehalten.<br />
Den Landesgesetzgebern der acht Bundesländer<br />
mit Gesetzesbestimmungen über landwirtschaftliche<br />
Grundstücke kann jedoch in Anbetracht dieser unrichtigen<br />
Verwaltungspraxis der Vorwurf nicht erspart werden,<br />
dass es an Regelungen in sämtlichen acht Grundverkehrsgesetzen<br />
mangelt, welche mit hinreichender<br />
Deutlichkeit für den Rechtsunterworfenen erkennbar<br />
definieren, ab wann ex lege eine gewinnbringende<br />
landwirtschaftliche Produktion vorliegt, die dem Wesen<br />
eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleineren<br />
Bauernstandes entspricht. Zur Ehrenrettung des<br />
Gesetzgebers kann ins Treffen geführt werden, dass<br />
dieser ursprünglich flexible Regelungen schaffen wollte<br />
und möglicherweise diese Verwaltungspraxis, die zumindest<br />
teilweise bestehende landwirtschaftliche<br />
Strukturen zerstört, in der vorliegenden Form nicht<br />
vorausgesehen hat.<br />
Es wäre schon in der Vergangenheit eine klare gesetzgeberische<br />
Definition, notfalls verbunden mit einer Verordnungsermächtigung<br />
zugunsten der jeweiligen LReg<br />
wünschenswert gewesen, um unmissverständlich und<br />
für den Rechtsunterworfenen ohne jeden Zweifel nachvollziehbar<br />
darzulegen, ab welcher Höhe des jährlichen<br />
Reinertrages, bezogen auf typische Betriebsstruktur in<br />
einer bestimmten Region, von der Erhaltung eines wirtschaftlich<br />
gesunden mittleren und kleineren Bauernstandes<br />
gesprochen werden kann. Es war in der Vergangenheit<br />
für den Rechtsunterworfenen und dessen<br />
Rechtsberater nicht unmissverständlich klar, wie hoch<br />
der jährliche Reingewinn des zu erwerbenden landwirtschaftlichen<br />
Betriebes sein musste, um eine Genehmigung<br />
zu erlangen, wenngleich das Gewinnerzielungserfordernis<br />
gemeinschaftsrechtswidrig erscheint.<br />
Auch nach dem Urteil des EuGH in der Rs Ospelt 6)<br />
hat der Rechtsunterworfene mit einer wenig zufrieden<br />
stellenden Rechtspraxis dahingehend zu kämpfen, dass<br />
den Grundverkehrsgesetzen der Länder nicht zu entnehmen<br />
ist, ab wann von einem wirtschaftlich gesunden<br />
Betrieb auszugehen ist und diese unklare Gesetzeslage<br />
wird von der Verwaltungspraxis teilweise dahingehend<br />
ausgenützt, dem präsumtiven Erwerber landwirtschaftlicher<br />
Grundstücke die Genehmigung mit der<br />
Begründung zu versagen, dass die Zahlen des zu erwerbenden<br />
Betriebes zwar schwarz, für eine grundverkehrsbehördliche<br />
Genehmigung jedoch nicht schwarz<br />
genug sind. Die Rechtsunterworfenen haben daher<br />
den durchaus nicht unbescheidenen Wunsch vom Gesetzgeber<br />
zu erfahren, wie schwarz die Zahlen eines<br />
neu zu erwerbenden landwirtschaftlichen Betriebes<br />
sein müssen, damit sie notfalls unter Hinzupachtung<br />
weiterer landwirtschaftlicher Flächen jene ganz dunkelschwarzen<br />
Zahlen erwirtschaften können, welche<br />
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu einer<br />
Genehmigung führen.<br />
Bei diesem Ansinnen an den Gesetzgeber handelt es<br />
sich ohnedies nur um eine Minimallösung, da die Normierung<br />
von Mindestreingewinnen nicht nur in einem<br />
auffallenden Widerspruch zu den sonstigen Wirtschaftszweigen<br />
steht, welche keine ähnlichen grundverkehrsbehördlichen<br />
Genehmigungsvoraussetzungen<br />
erfüllen müssen, damit eine Verwaltungspraxis künftig<br />
verhindert wird, welche es lieber sieht, dass bestehende<br />
kleine landwirtschaftliche Betriebe mit geringen Reingewinnen<br />
besser zugesperrt, somit der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung entzogen und daher landwirtschaftliches<br />
Kulturgut möglicherweise auf Dauer zerstört<br />
wird, anstatt es potenziellen Erwerbern zu überlassen,<br />
die einen solchen bestehenden Betrieb in den vorhanden<br />
Grenzen mit den bisher erwirtschafteten Reinerträgen<br />
weiterführen, wobei der europarechtliche Anpassungsbedarf<br />
des land- und forstwirtschaftlichen<br />
Grundverkehrs bei den Kriterien „Gewinnerzielung<br />
und Selbstbewirtschaftung“ durch den Erwerber beim<br />
Landesgesetzgeber groß ist. Auch unter europarechtlichen<br />
Gesichtspunkten, insb nach Ergehen des noch<br />
näher zu erörternden Urteiles des EuGH in der Rs Ospelt,<br />
hält der VwGH am praktischen Endergebnis daran<br />
fest, dass es besser ist, landwirtschaftliche Betriebe<br />
mit lediglich geringem Reinertrag zuzusperren und<br />
vertritt damit in praktischer Hinsicht weiters die<br />
Rechtsauffassung, dass solche bereits über Jahrzehnte<br />
hin bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht<br />
an Erwerber übereignet werden sollen, die diesen gewinnbringenden<br />
Betrieb in den bestehenden Strukturen<br />
fortführen möchten. Er negiert die bestehende europarechtlich<br />
garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Es<br />
stellt sich daher die berechtigte Frage, ob dieses<br />
Krankschrumpfen landwirtschaftlicher Betriebsstrukturen<br />
europarechtskonform ist. 7)<br />
Gleiches gilt für die überaus harte Haltung des<br />
VwGH, der potenziellen Erwerbern landwirtschaftlicher<br />
Betriebe auch keinerlei Anlaufverluste zugesteht<br />
und ihnen auch nicht erlaubt, durch den Erwerb eines<br />
kleinen landwirtschaftlichen Betriebes zunächst einen<br />
wirtschaftlichen Grundstein zu legen, um dann später<br />
den Betrieb zu erweitern. 8)<br />
Während es in anderen Wirtschaftszweigen abseits<br />
der Landwirtschaft selbstverständlich keine grundverkehrsrechtlichen<br />
Bestimmungen gibt, die eine bestimmte<br />
Mindestbetriebsgröße in ertragsrechtlicher<br />
Hinsicht voraussetzen, um den Grunderwerb für solche<br />
Betriebe zu ermöglichen, erscheint dies dem<br />
VwGH auch nach dem Urteil des EuGH in der Rs Ospelt<br />
unabdingbar und wirft die Frage nach der europarechtlich<br />
normierten Staatshaftung auf, welche im<br />
6) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />
7) Vgl VwGH 12. 5. 2005, Zl 2003/02/0089 – 7 v 12. 5. 2005.<br />
8) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />
190<br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />
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Abhandlungen<br />
Rahmen dieses Aufsatzes noch gesondert zu behandeln<br />
sein wird.<br />
III. Europarecht und landwirtschaftlicher<br />
Grundverkehr<br />
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt<br />
sich nun unter europarechtlichen Gesichtspunkten die<br />
überaus interessante Frage, ob und in welchem Umfang,<br />
insb im Hinblick auf die normierte Kapitalverkehrsfreiheit<br />
innerhalb der EU die bisherige Rechtsprechung<br />
zum landwirtschaftlichen Grundverkehrs<br />
aufrechterhalten werden kann. Des Weiteren wird<br />
der Frage nachzugehen sein, ob ein gesetzgeberischer<br />
Anpassungsbedarf nach dem EuGH-Urteil im Fall Ospelt<br />
bei den acht Landesgesetzgebern besteht.<br />
Den Landesgrundverkehrsgesetzen der Bundesländer,<br />
die Regelungen über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher<br />
Grundstücke enthalten, sind entweder<br />
in ihrer Gesamtheit oder zumindest teilweise negative<br />
Genehmigungsvoraussetzungen zu entnehmen, wonach<br />
insb der Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen<br />
Liegenschaften grundverkehrsrechtlich<br />
nicht zu genehmigen ist, wenn die Selbstbewirtschaftung<br />
längerfristig nicht gesichert ist, dem Erwerber<br />
die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, der Erwerb<br />
der Bildung oder Vergrößerung eines land- und forstwirtschaftlichen<br />
Großbetriebes dient, der Käufer einen<br />
Kaufpreis zahlt, der über dem Verkehrswert liegt, der<br />
Rechtserwerb der Kapitalanlage bzw spekulativen Kapitalanlage<br />
dient, der Liegenschaftserwerb nur zur<br />
Verpachtung erfolgt, der Erwerber seinen Hauptwohnsitz<br />
im Betrieb bzw in der Nähe des Betriebes<br />
nimmt, der Erwerber kein Landwirt ist, der landund<br />
forstwirtschaftliche Grundbesitz zu Ferienzwecken<br />
dient.<br />
Hinsichtlich der Überschreitung des Verkehrswertes<br />
enthalten die Grundverkehrsgesetze der Länder keine<br />
einheitlichen Bestimmungen. So begnügt sich etwa<br />
§ 4 Abs 6 Z 4 des OÖ Grundverkehrsrechtes damit,<br />
eine Genehmigung an land- und forstwirtschaftlichen<br />
Grundstücken zu versagen, wenn die Gegenleistung<br />
den Verkehrswert erheblich übersteigt. Demgegenüber<br />
ist etwa gem § 10 Abs 2 lit l Kärntner Grundverkehrsgesetz<br />
eine Überschreitung des Verkehrswertes beim<br />
Kaufpreis bis zu 10%, im Tirol gem § 7 Abs 1 lit g<br />
Tir GVG eine Überschreitung des Verkehrswertes<br />
der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft bei<br />
Festlegung des Kaufpreises bis zu 30% möglich.<br />
Zum Teil wurden diese negativen Genehmigungsvoraussetzungen<br />
– Versagungsgründe – vom EuGH bereits<br />
als europarechtswidrig qualifiziert. Seit dem Urteil<br />
des EuGH in der Rs Ospelt ist geklärt, dass eine<br />
Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher<br />
Grundstücke durch den Erwerber dieser Liegenschaften<br />
sowie das weitere grundverkehrsrechtliche Genehmigungskriterium<br />
der Wohnsitznahme nicht europarechtskonform<br />
sind. 9)<br />
Das österreichische Grundverkehrsrecht hat nach<br />
den europarechtlichen Vorgaben im Bereich landund<br />
forstwirtschaftlicher Grundstücke die Beibehaltung<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung der zu diesem<br />
Gebrauch verwendeten Flächen, somit die Fortführung<br />
ihrer Bewirtschaftung unter zufrieden stellenden<br />
Bedingungen sicherzustellen. Das landwirtschaftliche<br />
Grundverkehrsrecht hat damit sicherzustellen, dass<br />
die landwirtschaftliche Bestimmung der entsprechenden<br />
Grundstücke nicht unwiederbringlich beeinträchtigt<br />
wird.<br />
Die jeweils zuständigen Grundverkehrsbehörden<br />
haben daher lediglich sicherzustellen, dass es durch<br />
den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften<br />
nicht zu einer unwiederbringlichen Beeinträchtigung<br />
dieser Liegenschaften kommt, sodass zulässigerweise<br />
der Erwerb grundverkehrsrechtlich nur<br />
dann versagt werden darf, wenn der durchzuführende<br />
Rechtserwerb zu einer dauernden Beeinträchtigung<br />
der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt<br />
und zu befürchten ist, dass die Liegenschaften der<br />
land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen<br />
werden.<br />
Darüber hinausgehende Beschränkungen durch innerstaatliche<br />
Rechtsvorschriften sind mit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
unvereinbar, da Maßnahmen, welche<br />
den freien Kapitalverkehr beeinträchtigen, nicht diskriminierend<br />
sein dürfen und bei der Verfolgung von<br />
Zielen, welche im Allgemeininteresse liegen, mit dem<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen<br />
müssen.<br />
Die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung<br />
ist ein solches Ziel, welches im allgemeinen Interesse<br />
liegt und eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
rechtfertigt. Sämtliche Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit,<br />
welche jedoch zur Beibehaltung der<br />
Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke<br />
bei den einzelnen Erwerbsvorgängen nicht zur Zielerreichung<br />
iSd Allgemeininteresses erforderlich sind,<br />
bewirken eine unverhältnismäßige Einschränkung der<br />
Kapitalverkehrsfreiheit und sind daher aus diesem<br />
Grund europarechtswidrig. Die eingangs erwähnten<br />
Versagungsgründe wurden bereits vom EuGH teilweise<br />
ausdrücklich für europarechtswidrig erklärt.<br />
Soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist, sind<br />
solche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des<br />
EuGH in der Rs Ospelt zu ziehen. Es ist insb nicht<br />
nachvollziehbar, wieso etwa die Beibehaltung landund<br />
forstwirtschaftlicher Nutzungen in Form von<br />
Großbetrieben nicht möglich sein sollte. Es bestehen<br />
9) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />
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Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
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191
Abhandlungen<br />
auch keine Bedenken, wenn land- und forstwirtschaftliche<br />
Liegenschaften unter Beibehaltung ihrer bisherigen<br />
Nutzung über dem bisherigen Verkehrswert gehandelt<br />
werden, da eine Veräußerung dieser Liegenschaften<br />
über dem Verkehrswert zu einer Aufwertung<br />
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt,<br />
welche ua auch den Landwirten zugute kommt und<br />
sich diesbezüglich positiv auf ihr Vermögen auswirkt.<br />
Wenn etwa das Salzburger Grundverkehrsrecht den<br />
Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke<br />
zum Zwecke der Kapitalanlage verbietet, so ist diese<br />
Gesetzesbestimmung nicht nur europarechtswidrig,<br />
sondern auch in sich unverständlich, da ein Liegenschaftskauf<br />
ohne gleichzeitige Kapitalanlage nicht vorstellbar<br />
ist, da jeder käufliche Eigentumserwerb zugleich<br />
mit einer Kapitalanlage automatisch verbunden<br />
ist.<br />
Neben dem fehlenden Bewilligungserfordernis der<br />
Selbstbewirtschaftung sind auch sämtliche gesetzlichen<br />
Versagungsgründe europarechtswidrig, welche auf eine<br />
bestimmte land- und forstwirtschaftliche Qualifikation<br />
des Erwerbers abstellen, da jeder Erwerber, welcher<br />
die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung<br />
der Liegenschaft beibehält, unabhängig von der Art<br />
seiner Berufsausbildung geeignet ist, solche Liegenschaften<br />
zu erwerben.<br />
Die nach dem EuGH-Urteil in der Rs Ospelt vom<br />
Vlbg Landesgesetzgeber vorgenommenen Rettungsversuche,<br />
wonach bei einem Rechtserwerb bei einem<br />
landwirtschaftlichen Grundstück durch einen Nichtlandwirt<br />
Landwirten durch Kundmachung an der Gemeindetafel<br />
ein Vorkaufsrecht einzuräumen und dem<br />
bisher die Liegenschaft bewirtschaftenden Landwirt<br />
vom beabsichtigten Rechtserwerb zu verständigen, damit<br />
dieser die Liegenschaft vor dem Nichtlandwirt erwerben<br />
kann, ist meines Erachtens europarechtswidrig,<br />
da sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Ospelt<br />
eindeutig ergibt, dass durch den Erwerb landwirtschaftlicher<br />
Grundstücke durch Nichtlandwirte insb<br />
die bisherige Bewirtschaftung durch Pächter aufrechterhalten<br />
werden soll, um zu verhindern, dass finanzschwache<br />
Landwirte, welche als Pächter auf einer landwirtschaftlichen<br />
Liegenschaft tätig werden, durch finanzstarke<br />
Landwirte verdrängt werden. Es gibt daher<br />
aufgrund dieser europarechtlichen Ausführungen des<br />
EuGH im Falle Ospelt kein Vorkaufsrecht der Landwirte<br />
an landwirtschaftlichen Grundstücken, da ein<br />
solches Vorkaufsrecht unter europarechtlichen Gesichtspunkten<br />
unverhältnismäßig wäre, da sich die Bewirtschaftung<br />
landwirtschaftlicher Grundstücke durch<br />
entsprechende Auflagen in den Genehmigungsbescheid<br />
unabhängig vom Rechtserwerb durch Landwirte<br />
sicherstellen lässt. 10)<br />
Durch den grundbuchsrechtlichen Senat des OGH<br />
ist in mehreren Entscheidungen bereits klargestellt,<br />
dass dem Eu-Recht, insb im Hinblick auf die europarechtlichen<br />
Regelungen über die Kapitalverkehrsfreiheit<br />
(Art 56 EG-Vertrag), Anwendungsvorrang zukommt,<br />
der von den innerstaatlichen Gerichts- und<br />
Verwaltungsbehörden unmittelbar zu beachten ist, sodass<br />
entgegenstehende Vorschriften nicht mehr angewendet<br />
werden dürfen. 11)<br />
Die Landesgesetzgeber sind daher insb im Bereich<br />
des land- und forstwirtschaftlichen Grundes mit der<br />
Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs<br />
an die europarechtlichen Vorgaben säumig.<br />
Es werden den europarechtlichen Vorschriften zuwider<br />
zahlreiche Versagungsgründe aufrechterhalten, welche<br />
unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
auf europarechtlicher Ebene beinhalten.<br />
Neben der fehlenden Bereinigung der innerstaatlichen<br />
Rechtslage und der damit einhergehenden Untätigkeit<br />
der Landesgesetzgeber ist zumindest teilweise<br />
feststellbar, dass trotz Vorliegen eines eindeutigen<br />
EuGH-Erk im Falle Ospelt vom Vlbg Landesgesetzgeber<br />
nach wie vor Rettungsversuche unternommen werden,<br />
welche einzig und allein das Ziel verfolgen, beim<br />
Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke Landwirten<br />
ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu sichern. Dieses in<br />
§ 4 a Vlbg GVG normierte gesetzliche Vorkaufsrecht<br />
der Landwirte beim Erwerb landwirtschaftlicher<br />
Grundstücke ist europarechtswidrig, da diese Bevorzugung<br />
eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der<br />
Kapitalverkehrsfreiheit beinhaltet, da durch Auflagen<br />
im Genehmigungsbescheid der jeweiligen Grundverkehrsbehörde<br />
durch entsprechende Auflagen auch bei<br />
einem Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes<br />
durch einen Nichtlandwirt die bisherige Nutzung<br />
sichergestellt werden kann.<br />
Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des<br />
Rechtserwerbes an land- und forstwirtschaftlichen<br />
Grundstücken darf daher unter europarechtlichen Gesichtspunkten<br />
auch nicht mehr mit dem Genehmigungserfordernis<br />
der Gewinnerzielung verknüpft werden,<br />
da der Erwerber landwirtschaftlicher Liegenschaften<br />
lediglich die Beibehaltung der bisherigen<br />
landwirtschaftlichen Nutzung sicherstellen muss, seinerseits<br />
jedoch nicht verpflichtet ist, den Nachweis<br />
zu führen, dass die erworbene landwirtschaftliche Liegenschaft<br />
einen Beitrag zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten<br />
zu leisten vermag und daher Gewinne<br />
abwirft.<br />
Die gegenteilige Verwaltungspraxis und Judikatur<br />
des VwGH, welche zehn Jahre nach dem EU-Beitritt<br />
Österreichs die Genehmigung des Rechtserwerbes an<br />
landwirtschaftlichen Liegenschaften von der objektiven<br />
Möglichkeit der Gewinnerzielung abhängig machte,<br />
war von Anfang an europarechtswidrig. Zahlreiche<br />
Bewilligungswerber wurden daher durch überschie-<br />
10) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />
11) Vgl OGH 29. 10. 20<strong>04</strong>, 5 Ob 58/<strong>04</strong> x.<br />
192<br />
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Abhandlungen<br />
ßende Genehmigungsvoraussetzungen an ihren Rechten<br />
geschädigt.<br />
IV. Grundverkehr und Staatshaftung<br />
In weiterer Folge soll im Rahmen dieses Aufsatzes der<br />
Frage nachgegangen werden, ob die bisherige Vollzugspraxis<br />
des länderweise unterschiedlichen Grundverkehrsrechtes<br />
sowie die derzeitige Gesetzeslage im<br />
Grundverkehrsrecht der Länder eine Staatshaftung<br />
der einzelnen Bundesländer und/oder der Republik<br />
Österreich nach sich ziehen. Ein Ausgangspunkt für<br />
die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation des<br />
innerstaatlichen Rechtes bildet das Loyalitätsgebot<br />
gem Art 10 EG, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten<br />
Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen,<br />
die sie aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der<br />
Organe der Gemeinschaft treffen, ergreifen müssen.<br />
Es besteht daher eine Pflicht der Mitgliedstaaten, ihr<br />
eigenes Recht gemeinschaftsrechtskonform zu gestalten,<br />
um im internen Bereich keine Zweifel über den<br />
Regelungsinhalt der anzuwendenden Rechtsnormen<br />
aufkommen zu lassen. Es ist dies ein Gebot der Rechtssicherheit.<br />
Es besteht daher eine Klarstellungspflicht<br />
der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihres innerstaatlichen<br />
Rechtes.<br />
Die Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften,<br />
welche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar<br />
sind, führt zu Unsicherheiten tatsächlicher Art, wobei<br />
die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen<br />
eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht<br />
zu berufen, in einem Zustand der Unsicherheit<br />
gelassen werden. Die Klarstellungspflicht beinhaltet<br />
somit eine Anpassungspflicht der Mitgliedstaaten, soweit<br />
eine Unvereinbarkeit ihres Rechtes mit dem Primär-Recht<br />
sowie mit Verträgen der EU/EG besteht.<br />
Die Anpassung hat somit durch jene Normen des mitgliedstaatlichen<br />
Rechtes zu erfolgen, welche den gleichen<br />
rechtlichen Rang haben wie die zu ändernde Bestimmung.<br />
Es besteht daher der Grundsatz der Parallelität<br />
zwischen anzupassender und anpassender Norm. 12)<br />
Die Verträge der EU/EG entfalten in den Mitgliedstaaten<br />
unmittelbare Wirkung. Dies gilt somit auch für<br />
die darin verbriefte Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56<br />
EG. Diese unmittelbare Wirkung führt dazu, dass alle<br />
Behörden der Mitgliedstaaten die betreffende Norm<br />
zu beachten haben. Das entgegenstehende mitgliedstaatliche<br />
Recht muss unangewendet bleiben und ist<br />
im Sinne des bereits zuvor erwähnten Klarstellungsgebotes<br />
gem Art 10 EG vom Gesetzgeber zu beseitigen.<br />
Die staatlichen Organe haben sich auch bei Verletzung<br />
des Klarstellungsgebotes durch den innerstaatlichen<br />
Gesetzgeber stets daran zu orientieren, dass formell<br />
bestehendes, nicht aufgehobenes innerstaatliches<br />
Recht nicht mehr anzuwenden ist, wenn die innerstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften gemeinschaftswidrig sind.<br />
Die Hilfskonstruktion der unmittelbaren Wirkung gemeinschaftsrechtlicher<br />
Normen steht in untrennbarem<br />
Zusammenhang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung<br />
und bedeutet, dass gemeinschaftsrechtliche<br />
Rechtsnormen nur dann unmittelbare Wirkungen in<br />
den Mitgliedstaaten entfalten müssen, wenn die innerstaatliche<br />
Rechtsordnung nicht gemeinschaftsrechtskonform<br />
ist. 13)<br />
Seit dem EU-Beitritt Österreichs ist es daher insb im<br />
land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zu einer<br />
Reihe gemeinschaftsrechtswidriger Entscheidungen<br />
der zuständigen Grundverkehrsbehörden und des<br />
VwGH gekommen. Die Bundesländer sowie die Republik<br />
Österreich haben sich daher zahlreicher Gemeinschaftsrechtsverletzungen<br />
schuldig gemacht und die<br />
einzelnen EU-Bürger an ihren individuellen Rechten<br />
geschädigt, sodass diese durch eine kausale gemeinschaftsrechtswidrige<br />
Rechtsprechung Schaden genommen<br />
haben, in dem sie Erwerbschancen nicht nutzen<br />
konnten bzw frustrierte Investitionen zur Realisierung<br />
von Erwerbschancen getätigt haben. Es ist hier etwa an<br />
die anwaltlichen Vertragserrichtungs- und sonstigen<br />
Verfahrenskosten, etwa durch Ausschöpfung von<br />
Rechtsmitteln im Grundverkehrsverfahren sowie an<br />
die Kosten für die Einholung sonstiger Genehmigungen<br />
zu denken, welche sich mitunter nach einer letztinstanzlichen<br />
negativen Entscheidung der zuständigen<br />
Grundverkehrsbehörde bzw des VwGH als gänzlich<br />
nutzlos erwiesen haben.<br />
Die Haftungsverpflichtung des Mitgliedstaates gegenüber<br />
dem einzelnen Staatsbürger stützt sich somit<br />
unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht, da der Mitgliedstaat<br />
für das Fehlverhalten all seiner Organe, der<br />
gesetzgebenden wie der vollziehenden, zu haften hat,<br />
unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat eine Haftung<br />
für legislatives Unrecht kennt.<br />
Hinsichtlich der Art des durchzuführenden Verfahrens<br />
der Geltendmachung europarechtlicher Staatshaftungsansprüche<br />
sind zwei unterschiedliche Verfahrensarten<br />
zu unterscheiden, und zwar wie folgt:<br />
Stützt sich der Staatshaftungsanspruch ausschließlich<br />
auf legislatives Unrecht, welches etwa in der verzögerten<br />
Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches<br />
Recht oder auf der Nichtanpassung des innerstaatlichen<br />
Rechtes an den EG-Vertrag bestehen kann, so<br />
ist zur Geltendmachung solcher Staatshaftungsansprüche<br />
gem Art 137 B-VG der VfGH ausschließlich zur<br />
Entscheidung zuständig. 14)<br />
In jenen Fällen, in denen der Staatshaftungsanspruch<br />
auf die Tätigkeit von Vollzugsorganen (Gerichte<br />
oder Verwaltungsbehörden) zurückzuführen ist,<br />
12) Vgl Fischer/Köck/Karollus, Europarecht 4 Rz 867.<br />
13) Vgl Fischer/Köck/Karollus, Europarecht 4 Rz 872, 879, 881.<br />
14) Vgl VfGH 12. 12. 2003, GZ A 2/01 ua.<br />
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193
Abhandlungen<br />
sind diese Schadenersatzansprüche im ordentlichen<br />
Rechtsweg durchzusetzen. 15)<br />
Der Judikatur des OGH ist weiters zu entnehmen,<br />
dass die Vollziehung gemeinschaftsrechtlicher Normen<br />
nur dann Amtshaftungsansprüche begründet, wenn es<br />
sich um eine qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechtes<br />
handelt. Ein solcher qualifizierter Verstoß<br />
gegen Gemeinschaftsrecht liegt immer dann vor,<br />
wenn die zuständige Behörde eine unvertretbare<br />
Rechtsauffassung vertritt.<br />
16) 17)<br />
Durch die Rechtsprechung des EuGH ist nunmehr<br />
ebenfalls geklärt, dass hinreichend qualifizierte Verstöße<br />
gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann Schadenersatzansprüche<br />
des Einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten<br />
bzw dessen Teilstaaten begründet, wenn<br />
der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht in einer Entscheidung<br />
eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern<br />
die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt,<br />
dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß des<br />
Höchstgerichtes hinreichend qualifiziert ist und zwischen<br />
dem Verstoß und dem im Einzelnen entstandenen<br />
Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang<br />
entsteht. Dabei hat das zuständige nationale Gericht<br />
zu prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist. 18)<br />
Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls<br />
dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche<br />
Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des<br />
EuGH verkennt. Im Übrigen ist ein Gericht, dessen<br />
Entscheidung selbst nicht mehr angefochten werden<br />
kann, somit insb ein Höchstgericht gem Art 234 EG<br />
zur Anrufung des EuGH verpflichtet, um zu verhindern,<br />
dass dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht<br />
verliehene Rechte verletzt werden. 19)<br />
Der OGH vertritt im Hinblick auf die Rechtsprechung<br />
des EuGH sogar die Rechtsauffassung, dass<br />
Entscheidungen des EuGH, welche nach dem Schluss<br />
des Verfahrens erster Instanz erfolgen, zu einer Änderung<br />
der Rechtslage führen, auf die auch noch im<br />
Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist. Der<br />
OGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine<br />
diesbezügliche Entscheidung des EuGH sogar bewirkt,<br />
dass der OGH an eine im ersten Rechtsgang geäußerte<br />
Rechtsauffassung aufgrund der zwischenzeitigen Änderung<br />
der Rechtslage im Hinblick auf die bindende<br />
Rechtsauffassung des EuGH nicht mehr gebunden ist,<br />
sodass im ersten Rechtsgang gefällte Aufhebungsbeschlüsse<br />
des OGH und die darin geäußerte Rechtsauffassung<br />
keine Bindungswirkung mehr für das weitere<br />
Verfahren entfalten, wenn danach Entscheidungen<br />
des EuGH ergangen sind, welche der bislang geäußerten<br />
Rechtsauffassung des OGH widerstreiten bzw zumindest<br />
Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung<br />
aufkommen lassen. Der OGH hat diese Rechtsauffassung<br />
ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vlbg<br />
GVG geäußert, in dem er europarechtliche Bedenken<br />
gegenüber der Bestimmung des § 29 Abs 2 Vlbg<br />
GVG im Hinblick auf Art 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit)<br />
äußerte, wonach der in dieser Bestimmung des<br />
Vlbg GVG normierte Rechtsverlust bei nicht fristgerechter<br />
Abgabe einer Erklärung nach § 7 Vlbg GVG<br />
eintritt. 20)<br />
V. Zusammenfassung<br />
Aus der bislang dargelegten Rechtslage ergibt sich somit,<br />
dass die nach wie vor in den einzelnen Grundverkehrsgesetzen<br />
der Länder enthaltenen Versagungsgründe<br />
im Bereich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs<br />
im Hinblick auf das EuGH-Urteil in der Rs Ospelt<br />
überschießend sind und die Genehmigung an<br />
nicht gemeinschaftsrechtskonforme Erfordernisse<br />
knüpfen, welche iSd vorstehenden Ausführungen insoweit<br />
überschießend sind, als sie für die Beibehaltung<br />
der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nicht<br />
notwendig sind. Die nach wie vor in den Grundverkehrsgesetzen<br />
der Länder anzutreffende Bevorzugung<br />
von Landwirten, die Kriterien der Selbstbewirtschaftung<br />
samt einschlägiger landwirtschaftlicher Berufsqualifikation,<br />
verbunden mit Beschränkungen des Verkehrswertes<br />
im Bezug auf die zu erwerbenden Liegenschaften<br />
und der damit einhergehenden gesetzlichen<br />
Preisreglementierung beim Erwerb landwirtschaftlicher<br />
Liegenschaften sind ebenso europarechtswidrig,<br />
wie das in der Rechtsprechung des VwGH aufgezeigte<br />
Bewilligungserfordernis der Gewinnerzielungsmöglichkeit.<br />
21)<br />
Das in § 4 a Vlbg GVG eingeführte Vorkaufsrecht<br />
zugunsten der Landwirte beinhaltet im Hinblick auf<br />
das unmissverständliche EuGH-Urteil in der Rs Ospelt<br />
legislatives Unrecht, da diese Bestimmung nicht<br />
gemeinschaftsrechtskonform ist, da zur Aufrechterhaltung<br />
der landwirtschaftlichen Nutzung ein gesetzlich<br />
normiertes Vorkaufsrecht zugunsten der Landwirte<br />
nicht erforderlich ist. Die Beibehaltung der als europarechtswidrig<br />
beurteilten Versagungsgründe beim Erwerb<br />
landwirtschaftlicher Liegenschaften sowie die<br />
Neueinführung europarechtswidriger Tatbestände verstößt<br />
eindeutig gegen Art 10 EG und das darin normierte<br />
innerstaatliche Klarstellungsgebot. Eine Rechtfertigung<br />
für diese europarechtswidrigen Unterlassungen<br />
des Gesetzgebers sowie die Neueinführung europarechtswidriger<br />
Gesetzesbestimmungen sind nicht in<br />
Ansätzen zu erkennen. Darauf gestützte Entscheidun-<br />
15) Vgl OGH 15. 10. 20<strong>04</strong>, 1 Ob 205/<strong>04</strong> k.<br />
16) Vgl OGH 6. 10. 2000, 1 Ob 12/00 x.<br />
17) Vgl Fischer/Köck/Karollus, Rz 891.<br />
18) Vgl EuGH 30. 9. 2003 Rs C-224/01 Köbler gg Republik Österreich.<br />
19) Vgl EuGH 30. 9. 2003 Rs Köbler gg Republik Österreich Rs C-224/<br />
01, Rz 35, 56.<br />
20) Vgl OGH 29. 4. 20<strong>04</strong>, 6 Ob 300/03 s.<br />
21) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />
194<br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Abhandlungen<br />
gen der Grundverkehrsbehörden sind jedenfalls unvertretbar<br />
und begründen eine Staatshaftung.<br />
Konzediert man der bisherigen Rechtsprechung des<br />
VwGH und der nachgelagerten Grundverkehrsbehörden,<br />
dass ihr Abstellen auf die Selbstbewirtschaftung<br />
sowie das Erfordernis der Gewinnerzielung aus der Bewirtschaftung<br />
land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften<br />
zumindest auf einer vertretbaren, wenngleich<br />
auch unrichtigen Rechtsauffassung im Bezug auf das<br />
Gemeinschaftsrecht beruhte, so ist es völlig unverständlich,<br />
dass der VwGH auch nach Ergehen des<br />
EuGH-Urteiles in der Rs Ospelt in seinem Beschluss<br />
vom 12. 5. 2005 die Behandlung einer Beschwerde<br />
gem § 33 a VwGG ablehnte, obwohl in der vorangegangenen<br />
Beschwerde ebenfalls eine Verletzung der<br />
Kapitalverkehrsfreiheit geltend gemacht wurde, da<br />
dem UVS für Vorarlberg im vorangegangenen Genehmigungsverfahren<br />
die zu erwirtschaftenden Gewinne<br />
des Beschwerdeführers nicht hoch genug waren. Der<br />
UVS für Vorarlberg mutmaßt in diesem Zusammenhang<br />
auch, dass der Bewilligungswerber die Selbstbewirtschaftung<br />
der Landwirtschaft nicht aufrechterhalten<br />
werde und daher das gem § 5 Abs 2 lit d Vlbg<br />
GVG normierte Genehmigungserfordernis der Selbstbewirtschaftung<br />
längerfristig nicht gesichert ist.<br />
An dieser Vollzugspraxis des Vlbg GVG ist einerseits<br />
zu kritisieren, dass die zuvor dargelegten europarechtlichen<br />
Problemstellungen im Bezug auf die Selbstbewirtschaftung<br />
einerseits und der damit beeinträchtigten<br />
Kapitalverkehrsfreiheit bereits durch die Anlassbeschwerde<br />
im Falle Ospelt im Jahre 2001 an den UVS<br />
herangetragen wurden und dort das Kriterium der<br />
Selbstbewirtschaftung als europarechtswidrig in Kritik<br />
gezogen wurde. Der VwGH sah sich daher in seiner<br />
Erledigung vom 19. 10. 2001 veranlasst, das Vlbg<br />
GVG hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke<br />
auf die Übereinstimmung mit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
beim EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens<br />
überprüfen zu lassen. Bereits in seiner<br />
Entscheidung vom 21. 11. 2003 hat dann der VwGH<br />
in der Rs Ospelt in Kenntnis der Tatsache, dass eine<br />
Selbstbewirtschaftung für den Erwerb landwirtschaftlicher<br />
Grundstücke nicht erforderlich ist, den vorangegangenen<br />
negativen Genehmigungsbescheid des UVS<br />
für Vlbg aufgehoben. Umso unverständlicher ist es,<br />
dass er in seinem Beschluss vom 12. 5. 2005 zum Erfordernis<br />
der Selbstbewirtschaftung zurückkehrt, in<br />
dem er eine Beschwerde nicht behandelt, in der es<br />
ebenfalls um das Kriterium der Selbstbewirtschaftung<br />
als Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb landwirtschaftlicher<br />
Grundstücke geht. 22)<br />
Die Bestimmung des § 33 a VwGG ist daher europarechtskonform<br />
dahingehend auszulegen, dass anhängige<br />
Beschwerden im Bereich des landwirtschaftlichen<br />
Grundverkehrs nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen<br />
dieser Bestimmung des VwGG fallen, wenn<br />
in diesen Beschwerden eine gemeinschaftsrechtswidrige<br />
Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde bekämpft<br />
wird und eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit<br />
geltend gemacht wird, welche ua das fehlende<br />
Erfordernis der Selbstbewirtschaftung beim Erwerb<br />
landwirtschaftlicher Liegenschaften geltend macht.<br />
Da sich der VwGH ohne stichhaltige Begründung<br />
bei gleichgelagerten Sachverhalten wie im Fall Ospelt<br />
von der Entscheidung des EuGH in der Rs Ospelt unbeeindruckt<br />
zeigt, ist diesbezüglich von einer unvertretbaren<br />
Rechtsauffassung auszugehen, da der zu beurteilende<br />
Sachverhalt in den rechtlichen Kernfragen<br />
identisch mit jenem Sachverhalt war, den der EuGH<br />
in der Rs Ospelt zu entscheiden hatte.<br />
Durch das EuGH-Urteil in der Sache Köbler ist erfreulicherweise<br />
klargestellt, dass der VwGH bei der<br />
Anwendung des Europarechtes kein Höchstgericht<br />
mehr ist und daher die Bestimmung des § 2 Abs 3<br />
Amtshaftungsgesetz diesbezüglich der Geltendmachung<br />
von Staatshaftungsansprüchen nicht entgegensteht.<br />
Für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen<br />
Landesgesetz hat nur das betroffene Land, nicht<br />
aber der Bund einzustehen. 23) Für die Geltendmachung<br />
von Staatshaftungsansprüchen, welche aus unvertretbaren<br />
Fehlentscheidungen des VwGH abzuleiten sind,<br />
ist die Passivlegitimation der Republik Österreich gem<br />
§ 1 Abs 3 Amtshaftungsgesetz zu bejahen.<br />
Abschließend kann daher festgestellt werden, dass<br />
die schwarzen Zahlen, somit die durch die Bewirtschaftung<br />
landwirtschaftlicher Grundstücke zu erzielenden<br />
Gewinne, kein Genehmigungskriterium mehr für die<br />
grundverkehrsbehördliche Bewilligung des Erwerbes<br />
landwirtschaftlicher Grundstücke darstellt. Es stellt<br />
sich daher im Anwendungsbereich des Art 56 EG nicht<br />
mehr die Frage, wie schwarz müssen die Zahlen sein,<br />
damit der Erwerb einer landwirtschaftlichen Liegenschaft<br />
grundverkehrsbehördlich genehmigt wird. Bei<br />
identer Rechtslage – die Vorentscheidung des EuGH<br />
in der Sache Ospelt – misst nunmehr die Vlbg Grundverkehrsbehörde<br />
dem Gewinnerzielungserfordernis<br />
und der Selbstbewirtschaftung zu Recht keine Bedeutung<br />
mehr bei und genehmigt den Erwerb landwirtschaftlicher<br />
Liegenschaften in Vorarlberg ohne Nachweis,<br />
dass die Erzielung von Gewinnen durch die Bewirtschaftung<br />
der landwirtschaftlichen Liegenschaft<br />
möglich ist. Die Selbstbewirtschaftung ist ebenfalls<br />
kein Thema mehr für die Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen<br />
Bewilligung.<br />
Der Vlbg Landesgesetzgeber hat sich daher mustergültig<br />
vom Kriterium der Selbstbewirtschaftung verabschiedet<br />
und das Vlbg GVG geändert, jedoch zugleich<br />
22) Vgl VwGH 8. 2. 2002, Zl 2000/02/0288; VwGH 23. 12. 2003, Zl<br />
2003/02/0210; VwGH 12. 5. 2005, Zl 2003/02/0089.<br />
23) Vgl OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 146/00 b.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />
195
Abhandlungen<br />
Handelsgericht Wien 41 Cg 69/<strong>04</strong>m<br />
Im Namen der Republik<br />
Kläger: <strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein,<br />
wirtschaftliche Organisation<br />
der Rechtsanwälte Österreichs,<br />
1010 Wien,<br />
vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter<br />
Wachter, 1030 Wien<br />
Beklagter: Dr. Kurt Lux, Selbstständiger,<br />
1020 Wien<br />
vertreten durch: RA Dr. Georg Hahmann<br />
1010 Wien<br />
Die beklagte Partei ist schuldig, es zu<br />
Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen<br />
Verkehr zu unterlassen, als „Scheidungsberater“<br />
tätig zu sein, sofern diese<br />
Tätigkeit nicht durch einen von ihr befugt<br />
ausgeübten freien Beruf oder eine von ihr<br />
besessene Gewerbeberechtigung gedeckt ist.<br />
Wien, 31.5.2005 MMag. Liselotte Eckl<br />
Rechtskräftig seit 20.2.06 lt. B des OGH zu GZ 4Ob263/05p<br />
europarechtswidrigerweise einen neuen Versagungsgrund<br />
eingeführt, wonach Landwirte jedenfalls bevorzugt<br />
zum Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke berechtigt<br />
sind, wenn sie den ortsüblichen Preis bezahlen<br />
und der ursprüngliche Erwerber nicht Landwirt ist.<br />
Dieser Versagungsgrund ist ebenfalls dann nicht gemeinschaftskonform,<br />
wenn der Nichtlandwirt als Erwerber<br />
der landwirtschaftlichen Liegenschaft die Bewirtschaftung<br />
derselben sicherstellt und damit den<br />
Vorgaben des EuGH entspricht. Über kurz oder lang<br />
wird sich daher der Vlbg Gesetzgeber von diesem Versagungsgrund<br />
verabschieden müssen. Es ist dies ohnedies<br />
eine verhältnismäßig geringfügige legistische Anpassung<br />
des Vlbg GVG an das Gemeinschaftsrecht,<br />
wenn man die Summe gemeinschaftswidriger Versagungstatbestände<br />
im landwirtschaftlichen Grundverkehr<br />
in den anderen Landesgrundverkehrsgesetzen<br />
überblicksmäßig erfasst.<br />
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196<br />
Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />
Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Europa aktuell<br />
34. Europäische Präsidentenkonferenz –<br />
Wiener Advokatengespräche<br />
Justizpolitik in Europa<br />
Generalthema der Europäischen Präsidentenkonferenz<br />
<strong>2006</strong> war die „Justizpolitik in Europa“. Mehr<br />
als 250 Teilnehmer, darunter die Spitzenvertreter der<br />
Europäischen Rechtsanwaltskammern und Anwaltsverbände,<br />
versammelten sich vom 23.–25. 2. <strong>2006</strong> in<br />
Wien.<br />
Im Vorfeld luden ÖRAK-Präsident Dr. Gerhard<br />
Benn-Ibler und der für internationale Angelegenheiten<br />
zuständige Vizepräsident Dr. Rupert Wolff die Vertreter<br />
der Medien zu einem Pressegespräch. Dabei ging es<br />
um das Europäische Vertragsrecht, die EU-Dienstleistungsrichtlinie,<br />
die Mitte Februar im Europäischen<br />
Parlament in Brüssel beschlossen worden ist, sowie<br />
die Universitätsausbildung für Juristen.<br />
Stubenvoll und Benn-Ibler eröffnen die 34. EPK<br />
Erster Programmpunkt der Tagung war der gemeinsame<br />
Begrüßungsabend der Stadt Wien und des<br />
ÖRAK, der in diesem Jahr in der Ottakringer Brauerei<br />
stattfand. Die bereits zahlreich anwesenden Konferenzteilnehmer<br />
wurden von Frau Landtagspräsidentin<br />
Prof. Erika Stubenvoll und ÖRAK-Präsident Dr. Gerhard<br />
Benn-Ibler begrüßt. Für die musikalische Umrahmung<br />
dieses sehr stimmungsvollen Abends auf dem<br />
Gerstenboden der Ottakringer Brauerei sorgte die<br />
„Old Stoariegler Dixielandband“.<br />
Am Freitag, den 24. 2. <strong>2006</strong>, hatten die Konferenzteilnehmer<br />
ein dichtes Arbeitsprogramm zu bewältigen.<br />
Nach Begrüßung durch Frau DDr. Regina Prehofer,<br />
Vorstandsmitglied der Bank Austria Creditanstalt,<br />
deren Institut durch seine Unterstützung einen wesentlichen<br />
Beitrag zum Gelingen der Tagung leistete,<br />
referierte Frau Bundesministerin für Justiz, Mag. Karin<br />
Gastinger über die Justizpolitik in Europa. Dabei stellte<br />
sie insbesondere die Vorhaben ihres Ressorts während<br />
der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs dar. Den Vortrag<br />
der Frau Bundesministerin können Sie der nächsten<br />
Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>es entnehmen. Über<br />
Vermittlung des ÖRAK-Büros in Brüssel konnte ein<br />
Interview mit Franco Frattini, dem EU-Kommissar für<br />
Justiz und Inneres, aufgezeichnet werden, das während<br />
der Konferenz im Rahmen einer Videozuspielung vorgeführt<br />
wurde. Dabei ging es insbesondere um seine<br />
doppelte Rolle als Kommissar sowohl für Justiz als<br />
auch für Inneres und den Grundrechtsschutz auf europäischer<br />
Ebene in Zeiten verstärkter Bekämpfung von<br />
Terrorismus und organisierter Kriminalität.<br />
Arbeitssitzung im Palais Ferstl<br />
Zu Mittag wurden die Teilnehmer der Wiener Advokatengespräche<br />
persönlich von Herrn Bundespräsident<br />
Dr. Heinz Fischer in dessen Räumlichkeiten in<br />
der Hofburg empfangen.<br />
Empfang beim Herrn Bundespräsident in der Hofburg<br />
Die in diesem Jahr im Rahmen der Europäischen<br />
Präsidentenkonferenz tätigen Arbeitsgruppen befassten<br />
sich mit den Themen „Europäisches Vertragsrecht“<br />
und der „Rechtsangleichung in der EU im<br />
Strafrecht“. Die Einleitungsreferate von Herrn RA<br />
Dr. Franz Nestl, ÖRAK-Repräsentant in dem von der<br />
Europäischen Kommission eingerichteten Experten-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
197
Europa aktuell<br />
netzwerk zum Gemeinsamen Referenzrahmen, und<br />
Herrn RA Univ.-Doz. Dr. Richard Soyer, Vorsitzender<br />
der ÖRAK-Arbeitsgruppe Strafrecht, finden Sie in<br />
der nächsten Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>es.<br />
Im Rahmen der gemeinsamen Schlusssitzung wurde<br />
einhellig die folgende Resolution gefasst:<br />
" Die Europäischen Anwaltschaften sind, wie auch<br />
schon der Rat der Europäischen Anwaltschaften<br />
(CCBE) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat,<br />
der Auffassung, dass dem Justizbereich auf europäischer<br />
Ebene ein angemessener Stellenwert eingeräumt<br />
werden sollte. Die Präsidenten der in<br />
Wien vertretenen Europäischen Anwaltsorganisationen<br />
fordern anlässlich ihrer Tagung im Rahmen<br />
der Europäischen Präsidentenkonferenz in Wien<br />
die österreichische Ratspräsidentschaft auf, sich dafür<br />
einzusetzen, dass der Justiz auf europäischer<br />
Ebene ein ihr entsprechender Stellenwert eingeräumt<br />
wird.<br />
" Die Beachtung der Grundrechte und Grundfreiheiten<br />
ist oberstes Gebot in einer demokratischen Gesellschaft,<br />
die den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit<br />
verpflichtet ist. Dazu zählt vor allem auch ein funktionierendes<br />
Justizsystem, das es dem Einzelnen zusammen<br />
mit seinem frei gewählten Rechtsanwalt ermöglicht,<br />
in einem fairen Verfahren innerhalb angemessener<br />
Zeit Ansprüche durchzusetzen oder sich<br />
gegen zu unrecht erhobene Forderungen und Vorwürfe<br />
effektiv zur Wehr zu setzen. Ein funktionierendes<br />
Justizsystem und Rechtssicherheit sind auch<br />
Grundvoraussetzungen für eine funktionierende<br />
Wirtschaft. In letzter Zeit gaben einige EU-Rechtsakte,<br />
wie die Geldwäscherichtlinien und die Richtlinie<br />
zur Vorratsdatenspeicherung, Grund zur Sorge,<br />
dass Grundrechte und rechtsstaatliche Garantien beeinträchtigt<br />
werden.<br />
" Es sollte daher ein eigenes Justizressort in der Europäischen<br />
Kommission geschaffen werden, das darüber<br />
wacht, dass die rechtsstaatlichen Garantien auf<br />
hohem Niveau überwacht und EU-weit gefördert<br />
werden. Bei Materien, die von anderen Ressorts federführend<br />
verhandelt werden, ist sicherzustellen,<br />
dass die für Justizsachen verantwortlichen EU-Institutionen<br />
in jeder Phase des Rechtsetzungsverfahrens<br />
eingebunden werden. Mit dieser Resolution folgen<br />
die Präsidenten der in Wien vertretenen Europäischen<br />
Anwaltsorganisationen insbesondere dem Rat<br />
der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), der diese<br />
Forderungen bereits mehrfach geäußert hat.<br />
Der Tradition entsprechend endete der arbeitsreiche<br />
Tag mit einem Empfang im Palais Pallavicini. Hierbei<br />
bot sich den Teilnehmern die Gelegenheit, internationale<br />
Kontakte, aber auch persönliche Freundschaften<br />
zu knüpfen und zu intensivieren.<br />
Empfang der Frau Bundesministerin für Justiz im Palais<br />
Trautson<br />
Am Vormittag des 25. 2. <strong>2006</strong> begrüßte die Frau<br />
Bundesministerin für Justiz die Teilnehmer der Wiener<br />
Advokatengespräche im Palais Trautson. Im<br />
Rahmen dieses Empfanges wurden Herr Generalprokurator<br />
Dr. Walter Presslauer, RA Bernard Vatier,<br />
Präsident des CCBE im Jahr 2005, Dr. Ursula<br />
Wachter, langjährige Präsidentin der Rechtsanwaltskammer<br />
Liechtenstein, RA Dr. Thomas Schreiner,<br />
Präsident der Rechtsanwaltskammer Burgenland, sowie<br />
Frau Mag. Susanne Schöner, Generalsekretär des<br />
Juristenverbandes und des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins,<br />
für ihre langjährige verdienstvolle<br />
Tätigkeit ausgezeichnet.<br />
Übergabe der Auszeichnungen (vlnr: Schreiner, Wachter,<br />
Gastinger, Schöner, Vatier, Presslauer)<br />
Der Juristenball in der Wiener Hofburg war glanzvoller<br />
Abschluss der sehr ergebnisreich verlaufenen<br />
Wiener Advokatengespräche <strong>2006</strong>. Weitere Informationen<br />
zur Europäischen Präsidentenkonferenz finden<br />
Sie auf der Internetseite www.e-p-k.at.<br />
GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />
198<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Europa aktuell<br />
Die 34. Europäische Präsidentenkonferenz wurde unterstützt von:<br />
Neues aus Brüssel<br />
Dienstleistungsrichtlinie<br />
Das Europäische Parlament hat am 16. 2. <strong>2006</strong> eine<br />
in wesentlichen Punkten überarbeitete Fassung<br />
der Dienstleistungsrichtlinie mit großer Mehrheit angenommen.<br />
Nach einem Kompromiss zwischen<br />
Christ- und Sozialdemokraten zum umstrittenen Herkunftslandprinzip<br />
soll fortan jeder Dienstleister seine<br />
Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat<br />
frei aufnehmen und ausführen dürfen. Die Mitgliedstaaten<br />
haben aber das Recht, bestimmte Anforderungen<br />
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung, des Umweltschutzes sowie der öffentlichen<br />
Gesundheit an die Dienstleister zu stellen. Auch können<br />
sie ihre Arbeitsrechtsbestimmungen geltend machen.<br />
Die Anforderungen müssen jedoch erforderlich,<br />
verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.<br />
Ursprünglich hätte der Richtlinienentwurf auf eine<br />
große Bandbreite von Dienstleistungen anwendbar<br />
sein sollen. Das Parlament hat den Anwendungsbereich<br />
jedoch eingeschränkt. So wurden nicht nur Gesundheitsdienstleistungen,<br />
Gewinnspiele, Lotterien,<br />
soziale Dienstleistungen und Dienstleistungen im<br />
audiovisuellen Bereich ausgenommen, sondern auch<br />
Dienstleistungen von Rechtsanwälten. Die Regelung<br />
der Vorbehaltsaufgaben – so auch die Regelung der<br />
Rechtsdienstleistungen – wird bei den Mitgliedstaaten<br />
belassen. Anders als der Kommissionsentwurf berücksichtigt<br />
die neue Fassung damit die bestehende Gemeinschaftsregelung<br />
für Rechtsanwälte, die auf die Besonderheiten<br />
des Berufs und die besondere Stellung<br />
der Rechtsanwälte im Rahmen eines funktionierenden<br />
Rechts- und Justizsystems Bedacht nimmt.<br />
Italienische Gebührenordnung<br />
In den Schlussanträgen der verbundenen Rechtssachen<br />
Cipolla (C-94/<strong>04</strong>) und Meloni (C-202/<strong>04</strong>) vertritt Generalanwalt<br />
Poiares Maduro die Auffassung, dass die Festlegung<br />
von Mindestgebühren für Rechtsanwälte zwar<br />
nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wohl aber gegen<br />
die Dienstleistungsfreiheit verstößt.<br />
Poiares Maduro bestätigt und konkretisiert das Arduino-Urteil<br />
(C-35/99), in dem der EuGH entschieden<br />
hatte, dass eine Gebührenordnung mit dem europäischen<br />
Wettbewerbsrecht in Einklang steht, wenn zwar<br />
ein Berufsverband mit der Ausarbeitung der Gebührenordnung<br />
betraut wird, aber dem Staat die Befugnis<br />
verbleibt, über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Der<br />
Generalanwalt schlägt vor, diesen Grundsatz dahingehend<br />
auszuweiten, dass er auch auf außergerichtliche<br />
Rechtsdienstleistungen Anwendung findet, sofern die<br />
Regelung einer wirksamen Überwachung durch den<br />
Staat unterworfen ist und die Befugnis des Richters,<br />
von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen<br />
abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht<br />
dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen<br />
Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.<br />
Mindestgebühren, wie sie das italienische Rechtssystem<br />
kennt, hält Poiares Maduro jedoch aus Sicht des<br />
freien Dienstleistungsverkehrs für unzulässig. Seiner<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
199
Europa aktuell<br />
Meinung nach hinderten Mindestgebühren in anderen<br />
Mitgliedstaaten ansässige Rechtsanwälte daran, in Italien<br />
Rechtsdienstleistungen zu Honoraren unter den<br />
Mindestsätzen zu erbringen, auch wenn ihnen dies<br />
etwa infolge ihrer Spezialisierung in einem bestimmten<br />
Rechtsgebiet möglich wäre. Die diskriminierende<br />
Wirkung der Mindestgebühren werde durch den<br />
Umstand verstärkt, dass sich ihre Höhe aus einer Gebührenordnung<br />
ergebe, die der Consiglio Nazionale<br />
Forense, der nur aus in Italien zugelassenen Anwälten<br />
bestehe, ausgearbeitet habe und die nur den Kostenaufwand<br />
dieser Anwälte berücksichtige. Die Beschränkung<br />
der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art 49<br />
EG-Vertrag könne nicht durch das Allgemeininteresse<br />
gerechtfertigt werden. Einerseits sei nämlich nicht ersichtlich,<br />
inwiefern die Festlegung von Mindestgebühren<br />
zum gleichen Zugang aller Bürger zu den Gerichten<br />
beitrage. Nach Meinung des Generalanwalts<br />
müsste eine Gebührenordnung zu diesem Zweck vielmehr<br />
Höchstgebühren festlegen, um zu verhindern,<br />
dass die Honorarhöhe eine bestimmte Schwelle überschreite.<br />
Andererseits trügen Mindestgebühren auch<br />
nicht zur Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen<br />
bei. Es sei keineswegs erwiesen, dass die Abschaffung<br />
von Mindesthonoraren automatisch eine Verschlechterung<br />
der Rechtsdienstleistungen nach sich<br />
zöge. Mit dem Urteil des EuGH ist innerhalb der<br />
nächsten neun Monate zu rechnen. Sie können die<br />
Schlussanträge auf der Homepage des EuGH (www.<br />
curia.eu.int) abrufen.<br />
RA Benedict Saupe,<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
RECHTaktuell<br />
Das Neueste zum Zivilrecht<br />
Causa Sport<br />
Die neue Sport-Zeitschrift<br />
Die neue Zeitschrift Causa Sport (CaS) trägt dem heutigen Stellenwert des<br />
Sports Rechnung. Sie setzt sich besonders mit den juristischen und ökonomischen<br />
Fragestellungen rund um den Sport auseinander. Aber auch andere wissenschaftliche<br />
Disziplinen, die für den Sport von Bedeutung sein können, werden<br />
in dieser Zeitschrift, die auch die Internationalität des Sports angemessen<br />
gewichtet, berücksichtigt. Causa Sport beschäftigt sich 4-mal jährlich mit den<br />
vielfältigen Fragen des (Leistungs-) Sports. Das zuletzt erschienene Heft<br />
3/2005 greift beispielsweise Themen wie Wettskandal, Klubpleiten, Nachbarrecht,<br />
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200<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Aus den Arbeitskreisen<br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
RA Dr. Horst Auer, Wien. RA Dr. Horst Auer ist Mitglied des Ausschusses der RAK Wien. Er wurde von diesem für den<br />
ÖRAK-Arbeitskreis Wirtschaftsfragen nominiert und hat maßgeblich an der Entwicklung der hier besprochenen<br />
Änderungen mitgearbeitet.<br />
In allen neun Rechtsanwaltskammern wird im Jahr <strong>2006</strong> den Plenarversammlungen eine Änderung der Satzung<br />
der Versorgungseinrichtungen – Teil B, also im Bereich der sogenannten Zusatzpension – zur Abstimmung vorgelegt.<br />
Die Abstimmungsserie wird bereits im Frühjahr beginnen (zum Beispiel bei der ordentlichen Plenarversammlung<br />
der RAK Wien vom 27. 4. <strong>2006</strong>). Es soll daher über Inhalt, Hintergründe und Konsequenzen dieser<br />
angestrebten Änderung informiert werden.<br />
I. Rückblick und Status<br />
Seit Schaffung der Zusatzpension werden alle im Rahmen<br />
des kapitalgedeckten Verfahrens veranlagten Pensionsgelder<br />
einheitlich im AVO-Trust (zukünftig AVO-<br />
Classic) veranlagt. Die Veranlagung erfolgt in drei gemischten<br />
Portfolios, die durch die Manager Julius Bär,<br />
Lazard und UBS veraltet werden.<br />
Die durchschnittliche Aktienkomponente dieser<br />
Portfolios betrug bis 2002 rund 40%. Durch die katastrophale<br />
Entwicklung der Aktienmärkte konnten sich<br />
natürlich auch diese Portfolios nicht den starken Kursrückgängen<br />
an den Kapitalmärkten entziehen.<br />
Aufgrund der dramatischen Entwicklung der<br />
Aktienmärkte (allein im Zeitraum zwischen Anfang<br />
2000 und Mitte 2002 minus 33,16%) wurde im Juli<br />
2002 der Beschluss gefasst, die Vorgaben an die<br />
Portfoliomanager so zu ändern, dass kein Wertverlust<br />
in einzelnen Kalenderjahren mehr hingenommen<br />
werden muss. Oberstes Prinzip der Anlage ist<br />
daher seit damals der absolute Kapitalerhalt, eine<br />
Strategie, die einer der Pensionssicherung dienenden<br />
Anlage angemessen ist. Diese Strategie wurde<br />
auch erfolgreich umgesetzt, seit Juli 2002 sind keine<br />
Wertverluste auf Kalenderjahrbasis mehr entstanden.<br />
<strong>2006</strong>, 201<br />
Pension;<br />
Versorgungseinrichtung;<br />
AVO-Trust<br />
Aktien-Welt von 1992 bis 2002<br />
500<br />
450<br />
400<br />
350<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
MSCI World in Euro<br />
50<br />
Dez.91 Dez.92 Dez.93 Dez.94 Dez.95 Dez.96 Dez.97 Dez.98 Dez.99 Dez.00 Dez.01 Dez.02<br />
Quelle: Datastream, Stand: 31. 12. 2005<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
201
Aus den Arbeitskreisen<br />
Natürlich hat aber diese absolute Verlustbegrenzung<br />
ihren Preis in positiven Marktphasen, die durch das<br />
Prinzip des Werterhaltes beeinflusste Vorgangsweise<br />
der Portfoliomanager hat die – aus den internationalen<br />
Erfahrungen zwingende – Konsequenz, dass die Anlageerträge<br />
um einige Prozentpunkte hinter den der allgemeinen<br />
Marktentwicklung entsprechenden Erträgen<br />
zurückbleiben (müssen).<br />
Aus der Sicht all jener Versicherten, die mangels anderer,<br />
zumindest teilweiser, Absicherung ihres Bedarfes<br />
im Ruhestand auf die (beiden) Pensionen – Versorgungseinrichtungen<br />
A und B – angewiesen sind, ist die<br />
Zahlung dieses Preises für die Kapitalabsicherung<br />
sinnvoll und richtig. Jener Teil der Kollegenschaft,<br />
bei dem dieses mehr oder minder absolute Angewiesensein<br />
auf die anwaltlichen Pensionsleistungen nicht<br />
gegeben ist, können jedoch durchaus berechtigt die<br />
Frage stellen, warum auch sie diesen Preis zahlen sollen<br />
und müssen.<br />
Im Hinblick darauf hat sich der Arbeitskreis Wirtschaftsfragen<br />
seit Mitte 2005 mit der Erarbeitung alternativer<br />
Anlagestrategien beschäftigt und diese Arbeit<br />
nun Anfang <strong>2006</strong> abgeschlossen, sodass nunmehr eine<br />
Satzungsänderung den Plenarversammlungen vorgeschlagen<br />
werden kann.<br />
Der jetzige Zeitpunkt der Änderung hat sich deshalb<br />
als möglich ergeben, weil das Anlageergebnis des<br />
AVO-Trust im Kalenderjahr 2005 ein derart gutes gewesen<br />
ist, dass aus heutiger Sicht jedem Kollegen der<br />
Wechsel in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft<br />
(VRG), um die Diktion des Pensionskassengesetzes<br />
zu verwenden, ohne jede finanzielle Einbuße<br />
möglich sein wird.<br />
II. Die neuen VRG<br />
Für die Veranlagung im Rahmen der Zusatzpension<br />
der österreichischen Rechtsanwaltskammern sollen ab<br />
1. 1. 2007 zwei neue Instrumente zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Ab diesem Zeitpunkt sollen neben dem AVO-Classic,<br />
der weiterhin defensiv mit einer Kapitalsicherung<br />
auf der Basis eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes<br />
verwaltet wird, zwei weitere Fonds mit fixer Aktienkomponente<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
Der eine dieser beiden neuen Töpfe wird „fix“ mit<br />
30% Aktien (AVO 30), der andere mit 50% Aktien<br />
(AVO 50) mit geringer Schwankungs-Bandbreite (5%<br />
nach unten und 1% nach oben) ausgestattet werden.<br />
Den Kollegen wird die Wahl zwischen diesen drei<br />
VRGen – je nach Anlagehorizont und Risikobereitschaft<br />
– offen stehen.<br />
Die beiden neuen Instrumente werden passiv, das<br />
heißt ohne aktiven Eingriff eines Fondsmanagers, verwaltet.<br />
Die jeweilige Aktienkomponente wird zu jedem<br />
Zeitpunkt sehr nahe den strategischen Vorgaben von<br />
30% beziehungsweise 50% liegen.<br />
Die Umsetzung der jeweiligen Aktien- und Anleihekomponente<br />
erfolgt darüber hinaus überwiegend mit<br />
indexorientierten, passiven Produkten.<br />
Der große Unterschied zum bereits existierenden<br />
AVO-Classic besteht darin, dass bei diesem die Aktienkomponente<br />
zwischen 0% und 40% schwanken kann,<br />
währenddessen die Aktienkomponente bei den neuen<br />
Instrumenten fix bei 30% beziehungsweise 50% (mit<br />
der bereits erwähnten Schwankungsgrenze) gehalten<br />
wird.<br />
Im Gegensatz zum AVO-Classic, der weiterhin mit<br />
einer auf zwei Jahre ausgerichteten Wertsicherungsstrategie<br />
ausgestattet ist, sind bei den neuen Instrumenten<br />
AVO 30 und AVO 50 keinerlei Werterhaltungs-Vorgaben<br />
zu berücksichtigen, AVO 30 und<br />
AVO 50 können daher bei negativer Marktentwicklung<br />
durchaus auch Verluste einfahren.<br />
Um zu verdeutlichen, welche Auswirkungen die<br />
Veranlagung im zukünftigen AVO 30 oder AVO 50<br />
für die Anwartschaftsberechtigten hat, kann man<br />
nur einen Blick in die Vergangenheit tun. Hätten also<br />
diese beiden Fonds bereits in der Vergangenheit<br />
bestanden, so hätte sich in den letzten zehn Jahren<br />
folgende Entwicklung ergeben. (Siehe Grafik nächste<br />
Seite oben.)<br />
Das verdeutlicht, dass trotz der katastrophalen Entwicklung<br />
an den Aktienmärkten zwischen 2000 und<br />
2002 über die letzten zehn Jahre mit einer Veranlagung<br />
in 50% Aktien langfristig höhere Erträge (durchschnittlich<br />
9,39% per anno) zu erwirtschaften waren<br />
als mit einer geringeren Aktienkomponente. Dabei<br />
muss man allerdings berücksichtigen, dass dabei stärkere<br />
Schwankungen eingetreten sind, sodass sich etwa<br />
in den negativen Kalenderjahren bei der Strategie mit<br />
50% Aktien auch stärkere Verluste ergeben hätten.<br />
Selbstverständlich lassen historische Entwicklungen<br />
keine Rückschlüsse auf zukünftige Ergebnisse zu, insbesondere<br />
auch unter Berücksichtigung, dass der Anleihemarkt<br />
sich in den letzten zehn Jahren überdurchschnittlich<br />
gut entwickelt hat.<br />
Besonders zu berücksichtigen ist auch, dass bei der<br />
Veranlagung im AVO 30 und AVO 50 die „Verlustjahre“<br />
auch unmittelbar Einfluss auf die Pensionshöhe für<br />
alle jene Anwartschaftsberechtigten, die in oder knapp<br />
nach den Verlustjahren ihre Pension angetreten hätten,<br />
bewirkt hätten.<br />
Die Auswirkungen in den Verlustjahren (konkret<br />
2001 und 2002) wären darüber hinaus beim strategisch<br />
defensiveren AVO 30 entsprechend geringer gewesen<br />
als beim offensiveren AVO 50.<br />
Festzuhalten ist aber, dass sowohl beim AVO 30<br />
als auch beim AVO 50 in den letzten zehn Jahren<br />
jeweils zwei negative Kalenderjahre (2001 und 2002)<br />
eingetreten wären, wobei sich im „Katastrophenjahr“<br />
202<br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Aus den Arbeitskreisen<br />
Rückrechnung AVO 30 und AVO 50<br />
300<br />
275<br />
250<br />
9,39% p.a.<br />
9,05% p.a.<br />
225<br />
200<br />
175<br />
150<br />
125<br />
100<br />
75<br />
AVO 30 AVO 50<br />
Dez.94 Dez.95 Dez.96 Dez.97 Dez.98 Dez.99 Dez.00 Dez.01 Dez.02 Dez.03 Dez.<strong>04</strong> Dez.05<br />
Quelle: Datastream, Stand: 31. 12. 2005<br />
Benchmarkdaten vor Kosten<br />
Rückrechnung AVO 30 und AVO 50<br />
30 %<br />
25 %<br />
20 %<br />
15 %<br />
10 %<br />
5 %<br />
0 %<br />
-5 %<br />
-10 %<br />
-15 %<br />
AVO 30 AVO 50<br />
1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 20<strong>04</strong> 2005<br />
Quelle: Datastream, Stand: 31. 12. 2005<br />
Benchmarkdaten vor Kosten<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
203
Aus den Arbeitskreisen<br />
2002 der Verlust beim AVO 50 (13,33%) wesentlich<br />
höher ausgewirkt hätte als beim AVO 30 (4,45%).<br />
Die versicherungsmathematischen Auswirkungen<br />
dieser Verluste wären prozentuell natürlich noch höher<br />
gewesen. Man kann also zusammenfassen: Der AVO 50<br />
sollte – mit aller gebotenen Vorsicht, mit denen man<br />
derartige Prognosen anstellen muss – langfristig den<br />
attraktivsten Ertrag bringen, allerdings auch das höchste<br />
Risiko aufweisen. Der AVO 30 ist definitionsgemäß<br />
etwas defensiver strukturiert und bietet entsprechend<br />
weniger Risiko, gleichzeitig aber auch das geringere<br />
Ertragspotential.<br />
Der AVO-Classic wird demgegenüber aufgrund<br />
seiner Vorgaben des absoluten Kapitalerhalts auf einen<br />
zweijährigen Durchrechnungszeitraum das geringste<br />
Risiko aufweisen, diese Risikovermeidung aber weiterhin<br />
mit geringeren Ertragsaussichten abgelten müssen.<br />
III. Verwaltung und Kosten<br />
Der AVO-Classic wird wie bisher durch externe Manager<br />
verwaltet werden, die sowohl Direktanlagen in<br />
Renten und Aktien vornehmen als auch Anlage- und<br />
Rentenfonds einsetzen können.<br />
Die Umsetzung der beiden neuen Fonds (AVO 30<br />
und AVO 50) wird hingegen ausschließlich mit Dachfonds<br />
realisiert. Dabei werden im Segment Aktien<br />
nur Indexfonds herangezogen, während die Rentenanlagen<br />
mit einer Mischung der besten europäischen aktiven<br />
Anlagefonds und Indexfonds abgedeckt werden.<br />
Die Anlagestruktur mit 30% bzw 50% Aktienanteil<br />
wird äußerst rigide auf der Basis eines transparenten<br />
Bandbreiten-Steuerungssystems eingehalten.<br />
Alle drei Fonds veranlagen selbstverständlich nach<br />
den Grundsätzen des Österreichischen Pensionskassengesetzes.<br />
Die jeweiligen Produkte, die für die Investments<br />
herangezogen werden, werden beim AVO<br />
30 und AVO 50 entsprechend den oben beschriebenen<br />
Vorgaben vom Anlageausschuss ausgewählt. Dieser bedient<br />
sich für eine objektive Überprüfung eines externen<br />
Controllers, Felix Kottmann von der Kottmann<br />
Advisory AG in Zürich.<br />
Wesentliches Augenmerk hat der Arbeitskreis Wirtschaftsfragen<br />
im ÖRAK auch auf die Kostenseite gelegt;<br />
was man sich im Kostenbereich erspart, braucht<br />
man im Ertragsbereich nicht mit entsprechendem Risiko<br />
erkaufen und erwirtschaften.<br />
Aufgrund der derzeitigen Größe des AVO-Classic ist<br />
es gelungen, die Spesen im Fonds äußerst gering zu<br />
halten. Die Gesamtspesen für Manager, Depotbank,<br />
KAG, Wirtschaftsprüfer, Veröffentlichungen und<br />
Transaktionen belaufen sich in Summe derzeit auf<br />
rund 0,5%.<br />
Natürlich hängen die Spesen ganz wesentlich von<br />
den jeweiligen Volumina der Fonds ab. Die Gebührenvereinbarungen<br />
sind dabei so definiert, dass selbst bei<br />
einem aufgrund der Neustrukturierung erfolgten<br />
Rückgang des Fondsvolumens beim AVO-Classic auf<br />
beispielsweise € 50 Mio die Spesen nur marginal von<br />
0,5% auf 0,52% ansteigen.<br />
Sollte sich allerdings das Volumen beim AVO-Classic<br />
aufgrund der neuen Instrumente (AVO 30 und AVO<br />
50) beispielsweise auf nur mehr € 10 Mio reduzieren,<br />
2<strong>04</strong><br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Aus den Arbeitskreisen<br />
werden diese Spesen doch deutlich auf 0,83% ansteigen.<br />
Bei der Neudefinition des AVO 30 und des AVO 50<br />
war es besonders wichtig, vergleichbare Konditionen<br />
darstellen zu können. Es ist besonders erfreulich, dass<br />
es gelungen ist, für vergleichbare Volumina sogar<br />
günstigere Konditionen als beim AVO-Classic zu erzielen.<br />
Die zukünftigen Spesen hängen also ganz wesentlich<br />
davon ab, wieviele Anwartschaftsberechtigte in die jeweilige<br />
Struktur investieren.<br />
IV. Der neue § 11 a der Satzung B<br />
Den Plenarversammlungen wird im heurigen Jahr eine<br />
Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung B<br />
durch Einfügung eines neuen § 11 a vorgeschlagen<br />
werden. Dieser § 11 a hat folgenden Wortlaut:<br />
§ 11 a Veranlagungs- und Risikogemeinschaften<br />
(1) Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht für die Art der<br />
Veranlagung der auf seinem Konto verbuchten Beträge (der<br />
von ihm geleisteten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse<br />
zuzüglich einer allenfalls bestehenden positiven Gewinnreserve<br />
und abzüglich einer allenfalls bestehenden negativen<br />
Gewinnreserve) sowie seiner zukünftigen Beiträge<br />
zwischen den bestehenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften<br />
(VRG).<br />
Es bestehen 3 VRG, nämlich AVO-Classic, AVO 30<br />
und AVO 50. Die Veranlagung im AVO-Classic erfolgt nach<br />
dem Grundsatz des Kapitalerhalts. In der VRG AVO 30 wird<br />
mit der grundsätzlichen Veranlagungsstrategie von 30% Aktien<br />
und in der VRG AVO 50 mit der grundsätzlichen Veranlagungsstrategie<br />
von 50% Aktien veranlagt.<br />
(2) Dem Rechtsanwalt steht das Wahlrecht jedenfalls in<br />
dem Jahr zu, in dem diese Satzungsbestimmung in der<br />
Rechtsanwaltskammer, der er angehört, beschlossen wird.<br />
In der Folge steht ihm die Wahlmöglichkeit nur zu, wenn<br />
er zum 31. 12. des jeweils laufenden Kalenderjahres durch<br />
mindestens fünf volle Kalenderjahre die Veranlagung in jener<br />
VRG durchgeführt hat, die er nunmehr verlassen will.<br />
Jeder Rechtsanwalt, der erstmals in die Liste einer österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen<br />
Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer<br />
eingetragen wird, hat dieses Wahlrecht.<br />
(3) Der Rechtsanwalt hat sein Wahlrecht durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, der<br />
er angehört, auszuüben.<br />
Jeder Rechtsanwalt, der erstmals in die Liste einer österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen<br />
Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer<br />
eingetragen wird, hat diese Erklärung binnen<br />
zweier Monate ab Eintragung abzugeben. Sie wirkt auf den<br />
Tag der Eintragung zurück.<br />
Im Fall des Wechsels der VRG hat diese Erklärung bis<br />
längstens 31. 10., im Jahr 2012 und danach bis längstens<br />
30. 11. des Kalenderjahres zu erfolgen und wirkt zum<br />
31. 12. desselben Jahres.<br />
Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Einlangen<br />
in der Rechtsanwaltskammer maßgebend.<br />
(4) Mit dem der Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar<br />
vorangehenden Jahresletzten werden die auf dem<br />
Konto eines Rechtsanwaltes verbuchten Beträge jedenfalls<br />
der Veranlagung in der VRG AVO-Classic zugeführt. Dies<br />
gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt bis zu dem diesem Jahresletzten<br />
unmittelbar vorangehenden 31. 10. (im Jahr 2012<br />
und danach bis zum unmittelbar vorangehenden 30. 11.)<br />
an die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die schriftliche<br />
Erklärung abgibt, in der von ihm früher gewählten<br />
VRG verbleiben zu wollen. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung<br />
ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer<br />
maßgebend.<br />
Ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar<br />
vorangehenden Jahresletzten ist ein Wechsel der VRG nur<br />
noch zur VRG AVO Classic möglich.<br />
(5) Im Falle des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft aus<br />
anderen Gründen als Tod werden die auf dem Konto des<br />
Rechtsanwaltes verbuchten Beträge mit dem dem Erlöschen<br />
folgenden Jahresletzten der Veranlagung der VRG AVO<br />
Classic zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der betreffende<br />
Rechtsanwalt bis zu dem dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft<br />
folgenden 31. 10. (im Jahr 2012 und danach bis<br />
zum unmittelbar folgenden 30. 11.) an die Rechtsanwaltskammer,<br />
der er zuletzt angehörte, die schriftliche Erklärung<br />
abgibt, in der von ihm zu einem früheren Zeitpunkt gewählten<br />
VRG verbleiben zu wollen. Für die Rechtzeitigkeit<br />
der Erklärung ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer<br />
maßgebend. Nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft<br />
ist ein Wechsel der VRG nur mehr zur VRG<br />
AVO-Classic möglich.<br />
(6) Im Falle einer Übersiedlung im Sinne des § 21 RAO<br />
in eine Rechtsanwaltskammer, in der die vom Rechtsanwalt<br />
gewählte VRG nicht besteht, werden die auf dem Konto des<br />
Rechtsanwaltes verbuchten Beträge mit dem auf die Übersiedlung<br />
folgenden Jahresletzten der Veranlagung der<br />
VRG AVO-Classic zugeführt. Fällt das Ausscheiden aus<br />
dieser Rechtsanwaltskammer auf den 31. 12. eines Jahres,<br />
so werden die verbuchten Beträge mit diesem Tag in die<br />
VRG AVO-Classic übertragen.<br />
(7) Witwen und Waisen steht kein Wahlrecht zu. Mit<br />
dem auf den Tod des Rechtsanwaltes unmittelbar folgenden<br />
Jahresende werden die auf dem Konto des verstorbenen<br />
Rechtsanwaltes verbuchten Beträge in der VRG<br />
AVO-Classic veranlagt und dazu in diese übertragen,<br />
sollten sie bis dahin in einer anderen VRG veranlagt gewesen<br />
sein.<br />
Entsprechende Beschlüsse vorausgesetzt soll die geänderte<br />
Fassung der Satzung mit 1. 10. <strong>2006</strong> in Kraft<br />
treten, sodass im Oktober <strong>2006</strong> die Kollegenschaft<br />
erstmalig von ihrem Wahlrecht (mit Wirksamkeit<br />
zum Jahreswechsel <strong>2006</strong>/2007) Gebrauch machen<br />
kann.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
205
Aus den Arbeitskreisen<br />
V. Anmerkungen zu § 11 a<br />
In Abs 1 wird festgeschrieben, dass es zukünftig drei<br />
VRG (AVO-Classic, AVO 30 und AVO 50), wobei im<br />
zweiten Absatz die grundsätzliche Anlagestrategie definiert<br />
wird, gibt und dass jeder Rechtsanwalt zwischen<br />
diesen VRG wählen kann.<br />
Nach Abs 2 steht das Wahlrecht jedem Rechtsanwalt<br />
zu<br />
a) jedenfalls im Jahr der Einführung des § 11 a in der<br />
betreffenden Kammer, dies unabhängig von der bisherigen<br />
Zugehörigkeitsdauer,<br />
b) zum 31. 12. jedes beliebigen Kalenderjahres unter<br />
der Voraussetzung, dass er mindestens fünf Jahre in der<br />
zu verlassenden VRG gewesen ist, und<br />
c) bei Neueintragung im Jahr der Eintragung.<br />
Die fünfjährige „Sperrfrist“ ergibt sich primär aus<br />
dem Umstand, dass – in besonderem Maße bei Pensionsveranlagungen,<br />
wie hier – ein kurzfristiger Wechsel<br />
der Veranlagungsstrategie nicht nur dem langfristigen<br />
Ziel der Pensionsveranlagung zuwiderlaufen würde,<br />
sondern geradezu kontraproduktiv sein kann, ja im Regelfall<br />
sogar sein wird. Gerade im Falle der Veranlagung<br />
in einer VRG mit höherem Veranlagungsrisiko,<br />
wie AVO 30 und mehr noch AVO 50, bedarf es zur Erzielung<br />
eines voraussichtlich höheren Veranlagungsertrages,<br />
für den sich das Eingehen eines höheren Veranlagungsrisikos<br />
auch vertreten lässt, einer längerfristigen<br />
Verfolgung der Strategie. Ob ausgerechnet jene<br />
fünf Jahre, auf die man sich im Arbeitskreis Wirtschaftsfragen<br />
verständigt hat, die richtige Mindestperiode<br />
vor einem Strategiewechsel darstellt, lässt sich naturgemäß<br />
nur ex post und nicht ex ante tatsächlich feststellen,<br />
möglicherweise wird sich in der Zukunft zeigen,<br />
dass durchaus auch eine längere Periode bis zum<br />
tatsächlichen Wechsel wirtschaftlich zutreffend ist.<br />
Dies ist jedoch vom Standpunkt der Satzungsbestimmung<br />
nicht nachteilig, weil nach Ablauf der fünfjährigen<br />
Periode ohnedies kein Zwang zum Strategiewechsel<br />
gegeben ist, jeder Kollege daher im AVO 30 oder<br />
AVO 50 auch länger bleiben kann.<br />
Nach Abs 3 ist das Wahlrecht durch schriftliche Erklärung<br />
gegenüber der „eigenen“ Rechtsanwaltskammer<br />
auszuüben, wobei dieses Wahlrecht im Normalfall<br />
bis zum 31. 10. (ab 2012 bis zum 30. 11.) auszuüben ist<br />
und für die Fristeinhaltung der Eingang der Erklärung<br />
bei der Rechtsanwaltskammer maßgeblich ist. Die Erklärung<br />
wirkt auf den nachfolgenden 31. 12.<br />
Für neu eingetragene Rechtsanwälte ist das Wahlrecht<br />
binnen zweier Monate ab Eintragung auszuüben<br />
und wirkt auf den Tag der Eintragung zurück.<br />
Nach Abs 4 soll bei jedem Rechtsanwalt, der im<br />
AVO 30 oder AVO 50 veranlagt hat, an dem der Vollendung<br />
seines 65. Lebensjahres unmittelbar vorangehenden<br />
Jahresletzten der Wechsel in den AVO-Classic<br />
erfolgen. Diese Bestimmung soll dem Umstand Rechnung<br />
tragen, dass im Zeitpunkt des Pensionsantrittes<br />
und danach zur möglichsten Vermeidung von Schwankungen<br />
der auszahlbaren Pension die „Kapitalsicherungs-Strategie“<br />
des AVO-Classic wirksam sein soll.<br />
Aus denselben Überlegungen, die überhaupt zur<br />
Einführung der beiden neuen Anlagemöglichkeiten<br />
bewogen haben, wird jedoch jedem Kollegen auch im<br />
Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres die<br />
Möglichkeit eingeräumt, durch aktive schriftliche Erklärung<br />
in der bisherigen VRG verbleiben zu können.<br />
Auf der anderen Seite werden aber aus dem angesprochenen<br />
Grund die Wechselmöglichkeiten ab diesem<br />
Zeitpunkt darauf beschränkt, dass der über 64-Jährige<br />
nur mehr in der bisherigen VRG bleiben oder zum<br />
AVO-Classic wechseln kann.<br />
Aus denselben Überlegungen wird auch in Abs 5<br />
der Fall des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft aus anderen<br />
Gründen als durch Tod wie der Fall der Erreichung<br />
des 65. Lebensjahres geregelt.<br />
Der Abs 6 ist eine Sonderbestimmung, die bedenkt,<br />
dass möglicherweise nicht in allen neun Rechtsanwaltskammern<br />
noch im Zuge des Jahres <strong>2006</strong> der erforderliche<br />
Beschluss über die Änderung der Satzung der<br />
Versorgungseinrichtung – Teil B zustande kommt. Es<br />
kann daher zumindest für eine Übergangsfrist eine<br />
Phase geben, in der in einzelnen Rechtsanwaltskammern<br />
nur der AVO-Classic zur Verfügung steht. Diesfalls<br />
war daher für den Fall des Wechsels der Kammerzugehörigkeit<br />
vorzusehen, dass ein Anwalt, der bisher<br />
die Veranlagung im AVO 30 oder AVO 50 durchgeführt<br />
hat, bei Übersiedlung in das Gebiet einer Rechtsanwaltskammer,<br />
wo es nur den AVO-Classic gibt, in<br />
den AVO-Classic wechseln muss.<br />
Der Abs 7 schreibt schließlich – aus den bereits<br />
mehrfach angesprochenen Überlegungen – vor, dass<br />
bei Ableben eines Rechtsanwaltes oder emeritierten<br />
Rechtsanwaltes automatisch mit dem nächsten Jahresende<br />
die Übertragung in den AVO-Classic erfolgt<br />
und dass seinen Witwen und Waisen kein Wahlrecht<br />
zukommt.<br />
VI. Wie entscheiden?<br />
Die Frage, wie nach Einführung der drei VRG der einzelne<br />
Rechtsanwalt über seine Veranlagung entscheiden,<br />
ob er also vom AVO-Classic in den AVO 30 oder<br />
AVO 50 wechseln soll, soll auch noch kurz angesprochen<br />
werden.<br />
Diese Entscheidung kann von jedem Rechtsanwalt<br />
nur höchst individuell getroffen werden. Sie hängt<br />
von sehr vielen Parametern ab, die nur er selbst kennen<br />
kann. Vornehmlich handelt es sich bei diesen Parametern<br />
um seine gesamte Vermögens- und Einkommenssituation,<br />
wobei das besondere Schwergewicht auf der<br />
Frage liegt, ob die Sicherung des Lebensunterhaltes<br />
206<br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Aus den Arbeitskreisen<br />
nach der Emeritierung auch (und in welchem Umfang)<br />
durch andere Mittel als die „Kammerpensionen“ gesichert<br />
sein wird.<br />
Notwendig ist daher, dass jeder einzelne Rechtsanwalt<br />
seine Ist- und Zukunftssituation exakt analysiert<br />
und auf diese Weise eine zutreffende und weitest möglich<br />
gesicherte Basis für seine Anlageentscheidung im<br />
Teil B der Versorgungseinrichtung trifft.<br />
Generell kann man lediglich anmerken, dass je weniger<br />
anderweitige Pensionssicherungen bestehen und je<br />
näher man vom Lebensalter her dem Pensionsalter<br />
kommt, desto weniger ein Wechsel vom AVO-Classic<br />
in eine der beiden anderen VRG, also AVO 30 und<br />
AVO 50, angezeigt erscheint.<br />
Darüber hinaus sind allgemeine Empfehlungen seriös<br />
unmöglich.<br />
Hinzuweisen ist darauf, dass es durchaus angeraten<br />
erscheint, die vorstehend bereits angesprochene Analyse<br />
nicht unbedingt allein durchzuführen, sondern<br />
sich einer entsprechenden Beratung zur Erarbeitung<br />
der Entscheidungsgrundlagen zu bedienen. Primär ist<br />
dabei sicherlich an die eigenen Steuer- und Vermögensberater<br />
zu denken, die die Ist-Situation bereits<br />
kennen und daher gewisse Grundlagen für diese Analyse<br />
bereits in Händen haben.<br />
Darüber hinaus hat der ÖRAK Vorkehrungen getroffen,<br />
dass von allen österreichischen Rechtsanwälten<br />
eine Beratung durch den Controller des AVO-Trust,<br />
Herrn Felix Kottmann von der Kottmann Advisory<br />
AG (Zürich), in Anspruch genommen und dazu ein –<br />
entgeltlicher – Beratungsvertrag abgeschlossen werden<br />
kann. Da Herr Kottmann das System aller drei AVO-<br />
Trusts sehr genau kennt, kann er diese Beratungsleistung<br />
auch zu relativ günstigen finanziellen Bedingungen<br />
erbringen. Nähere Details werden noch auf der<br />
ÖRAK-Homepage rechtzeitig vor Oktober <strong>2006</strong> im<br />
internen Bereich publiziert werden.<br />
Ebenfalls noch rechtzeitig vor Oktober werden Formularien<br />
für den Wechsel in den AVO 30 oder AVO 50<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
VII. Resümee<br />
Den österreichischen Rechtsanwaltskammern werden<br />
also ab 1. 1. 2007 – Beschlussfassung durch die Plenarversammlungen<br />
vorausgesetzt – drei Veranlagungsinstrumente<br />
im Bereich der Zusatzpension zur<br />
Verfügung stehen. Dabei kann je nach Risiko- und<br />
Ertragsgesichtspunkten zwischen dem defensiven Instrument<br />
mit Kapitalerhalt (AVO-Classic) und den<br />
beiden ertragsorientierten Fonds mit unterschiedlichen<br />
Aktienkomponenten (AVO 30 und AVO 50) gewählt<br />
werden.<br />
Insbesondere für Anwartschaftsberechtigte, die einen<br />
längeren Anlagehorizont aufweisen und die entsprechend<br />
risikobereit sind, werden damit Instrumente<br />
zur Verfügung stehen, die ihren Anlageerwartungen<br />
entsprechen. Jene Anwälte, die schon nahe am Pensionsalter<br />
stehen oder aus anderen Gründen möglichst<br />
wenig Risiko eingehen wollen, können weiterhin im<br />
AVO-Classic verbleiben.<br />
Mit diesen Wahlmöglichkeiten sollte es gelingen,<br />
den der eigenen Pensionssicherungs-Strategie entsprechenden<br />
Weg der Veranlagung jedem österreichischen<br />
Rechtsanwalt zu eröffnen.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
Änderungen bei der Zusatzpension<br />
Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />
207
IM NAMEN DES GESETZES<br />
Zu Recht wird erkannt:<br />
Die Urteilsveröffentlichung ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts<br />
von zentraler praktischer Bedeutung.<br />
Die überarbeitete dritte Auflage des Buches „Handbuch der Urteilsveröffentlichung“<br />
von Dr. Meinhard Ciresa<br />
• informiert über die Voraussetzungen, die für eine Urteilsveröffentlichung<br />
gegeben sein müssen,<br />
• zeigt die relevanten Schritte der richterlichen Interessenabwägung und<br />
den Ermessensspielraum des Gerichts und<br />
• führt nachvollziehbar durch die Bestimmungen zu Veröffentlichungsart,<br />
Veröffentlichungsfristen und der Durchsetzung der Veröffentlichung.<br />
Zahlreiche Beispiele und Entscheidungen geben nützliche Hilfestellung bei<br />
der Formulierung der Anträge der Kostenfestsetzung und der Exekution der<br />
Veröffentlichungskosten. Das Buch „Handbuch der Urteilsveröffentlichung“<br />
ist daher ein unverzichtbares Arbeitsinstrument für jeden Rechtsanwalt!<br />
Der Manz Verlag wird daher zum Nutzen seiner Leser<br />
unwiderruflich verpflichtet, das Handbuch der Urteilsveröffentlichung<br />
zum Preis von EUR 68,– zum Kauf anzubieten. Betroffene Parteien werden gebeten,<br />
ihre Ansprüche unter Tel.: (01) 531 61 100 oder unter bestellen@manz.at<br />
direkt beim Verlag geltend zu machen.<br />
RECHTaktuell<br />
Das Neueste zum Wirtschaftsrecht<br />
Handig/Dittrich (Hrsg)<br />
Harmonisierung des Lauterkeitsrechts in der EU<br />
Ein Charakteristikum des Lauterkeitsrechts ist die enge Verflechtung mit anderen Rechtsgebieten.<br />
Dieses Buch vermittelt einen Überblick zum Umfeld der gemeinschaftsrechtlich<br />
harmonisierten Regelungsbereiche und stellt die aktuellen Harmonisierungsschritte vor.<br />
Schwerpunkt des Buches bildet die im Mai 2005 erlassene Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken<br />
im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und<br />
Verbrauchern, die auch dem lauterkeitsrechtlich relevanten Vorschlag einer Verordnung<br />
über Verkaufsförderung im Binnenmarkt gegenüber gestellt wird. Diese beiden Rechtsinstrumente<br />
– aus verschiedenen Generaldirektionen der Europäischen Kommission – verfolgen<br />
so unterschiedliche Ansätze, dass sie einen Vergleich geradezu herausfordern. Das Buch beleuchtet außerdem<br />
die Auswirkungen auf die gegenwärtige österreichische Rechtslage und bildet so eine wichtige<br />
Fachinformation für Praktiker, die ihr Wissen auf dem neuesten Stand der Entwicklung halten möchten!<br />
2005. XXII, 168 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 3-214-07730-9<br />
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208<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht – Seminare<br />
Mai <strong>2006</strong><br />
2. und 9. 5. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 5. Umsatzsteuer<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0502/8<br />
5. 5. SALZBURG<br />
Update<br />
Vom HGB zum UGB<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0505/4<br />
8. 5. SALZBURG<br />
Infopill<br />
Unternehmensstrafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/4<br />
8. 5. INNSBRUCK<br />
Infopill<br />
Unternehmensstrafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/6<br />
9. 5. BREGENZ<br />
Infopill<br />
Unternehmensstrafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0509/7<br />
10. 5. GRAZ<br />
Infopill<br />
Unternehmensstrafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0510/5<br />
12. 5. WIEN<br />
Update<br />
Notarielles Berufs- und Standesrecht<br />
Vorbereitung auf die Notariatsergänzungsprüfung<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512B/8<br />
12. bis 13. 5. GRAZ<br />
Special<br />
Liegenschaftsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512/5<br />
12. bis 13. 5. WIEN<br />
Basic<br />
Verkehrsunfallanalyse<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512/8<br />
12. bis 13. 5. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Standes- und Honorarrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512/3<br />
12. bis 13. 5. WIEN<br />
Special<br />
Verwaltungsstrafrecht und -strafverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512A/8<br />
17. 5. WIEN<br />
Infopill<br />
Unternehmensstrafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0517/8<br />
19. bis 20. 5. WIEN<br />
Special<br />
Optimale Fragetechnik: Der Weg zur richtigen Antwort<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0519/8<br />
19. bis 20. 5. WIEN<br />
Special<br />
Sozialrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0519A/8<br />
19. bis 20. 5. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Insolvenzrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0519/3<br />
23. 5. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 6. Kapitalverkehrsteuern<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0523/8<br />
Juni <strong>2006</strong><br />
2. 6. WIEN<br />
Workshop<br />
Umgründung<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0602/8<br />
8. 6. INNSBRUCK<br />
Privatissimum<br />
Neueste Rechtsprechung im OLG-Sprengel Innsbruck,<br />
Schwerpunkt Zivilrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0608/6<br />
9. bis 10. 6. WIEN<br />
Special<br />
Internet – New Media<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609/8<br />
9. bis 10. 6. WIEN<br />
Special<br />
Der Unternehmens- und Anteilskauf<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609A/8<br />
9. bis 10. 6. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Bilanzen lesen und verstehen<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609/3<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
209
Aus- und Fortbildung<br />
9. bis 10. 6. RANKWEIL<br />
Basic<br />
Steuern und Abgaben<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609/7<br />
9. bis 10. 6. WIEN<br />
Special<br />
Arbeitsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609B/8<br />
13. 6. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 7. Erbschafts- und<br />
Schenkungssteuer<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0613/8<br />
16. bis 17. 6. WIEN<br />
Special<br />
Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0616/8<br />
23. bis 24. 6. GRAZ<br />
Basic<br />
Steuern und Abgaben<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/5<br />
23. bis 24. 6. WIEN<br />
Special<br />
Medienrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/8<br />
23. bis 24. 6. PÖRTSCHACH<br />
Update<br />
Arbeitsrechtstagung – Individualarbeitsrecht in der<br />
Praxis<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/1<br />
23. bis 24. 6. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/3<br />
23. 6. WR. NEUSTADT<br />
Update<br />
Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Strafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/2<br />
27. 6. WIEN<br />
Series<br />
Seminarreihe Steuerrecht: 8. Finanzstrafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0627/8<br />
30. 6. HERNSTEIN<br />
Update<br />
Gesellschaftsrechtliches Symposium<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0630/2<br />
30. 6. bis 1. 7. GRAZ<br />
Update<br />
Handelsrecht – Ausschließung von Gesellschaftern<br />
aus Personen- und Kapitalgesellschaften („Squeeze<br />
out“)<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0630/5<br />
Juli <strong>2006</strong><br />
7. bis 8. 7. ST. GEORGEN i. A.<br />
Special<br />
Mietrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0707/3<br />
Vom HGB zum UGB<br />
Update<br />
Jeder Anwalt ist Unternehmer! Ist das UGB das Ende<br />
des freien Berufes? Die umfassende Novellierung des<br />
HGB bringt die Ersetzung des Kaufmannbegriffes<br />
durch den Unternehmerbegriff, eine Liberalisierung<br />
des Firmenrechts, eine Neukonzeption der Personengesellschaft<br />
sowie zahlreiche vertragsrechtliche Änderungen<br />
im HGB/UGB sowie im ABGB. Da das Gesetz<br />
am 1. 1. 2007 in Kraft tritt, sollten Sie rechtzeitig teilnehmen.<br />
Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />
Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />
Dr. Wilma Dehn, Richterin des LG Wr. Neustadt<br />
Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />
Mag. Peter Perktold, Universitätslektor und Steuerberater<br />
in Wien, PricewaterhouseCoopers<br />
Univ.-Prov. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht,<br />
Universität Wien<br />
Termin: Freitag, 5. Mai <strong>2006</strong>, 10.15–18.30 Uhr<br />
= zwei Halbtage<br />
Seminarort: Salzburg<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0505/4<br />
210<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
Unternehmensstrafrecht<br />
Infopill<br />
Mit 1. 1. <strong>2006</strong> trat das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz<br />
(im Sprachgebrauch Unternehmensstrafrecht) in<br />
Kraft. Ein Gesetz, das jeder Rechtsanwalt/jede Rechtsanwältin<br />
kennen muss, nicht nur als Verteidiger vor<br />
dem Strafgericht, sondern auch als präventiver Berater<br />
von Unternehmen jeglicher Größe. Eine neue Herausforderung,<br />
aber auch eine große Verantwortung!<br />
Planung: Dr. Elisabeth Rech, RA in Wien<br />
Referenten: LStA Mag. Christian Pilnacek, Bundesministerium<br />
für Justiz<br />
Dr. Elisabeth Rech, RA in Wien<br />
Termin: Montag, 8. Mai <strong>2006</strong>, 9.00–12.30 Uhr<br />
Seminarort: Salzburg<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/4<br />
Termin: Montag, 8. Mai <strong>2006</strong>, 18.00–21.30 Uhr<br />
Seminarort: Innsbruck<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/6<br />
Termin: Dienstag, 9. Mai <strong>2006</strong>, 14.00–17.30 Uhr<br />
Seminarort: Bregenz<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0509/7<br />
Termin: Mittwoch, 10. Mai <strong>2006</strong>, 16.00–19.30 Uhr<br />
Seminarort: Graz<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0510/5<br />
Termin: Mittwoch, 17. Mai <strong>2006</strong>, 17.00–20.30 Uhr<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0517/8<br />
= jeweils ein Halbtag<br />
Notarielles Berufs- und Standesrecht<br />
Vorbereitung auf die Notariatsergänzungsprüfung<br />
Update<br />
Der Gesetzgeber eröffnet mit dem Berufsprüfungs-<br />
Anrechnungsgesetz (BARG) den Absolventen der<br />
Richteramtsprüfung, der Rechtsanwaltsprüfung oder<br />
der Notariatsprüfung die Möglichkeit, eine weitere Berufsprüfung<br />
im Wege einer Ergänzungsprüfung abzulegen.<br />
Kandidaten mit bestandener Rechtsanwaltsprüfung,<br />
die zusätzlich die Notariatsprüfung ablegen möchten,<br />
haben dabei den Nachweis zu erbringen, mit dem notariellen<br />
Beurkundungsrecht, dem Berufsrecht der Notare,<br />
den Vorschriften über die Amtsführung der Notare<br />
sowie dem notariellen Tarifrecht vertraut zu sein.<br />
Ziel des Seminars ist einerseits, Rechtsanwaltsanwärter<br />
und Rechtsanwälte auf die Ergänzungsprüfung nach<br />
§ 4 BARG vorzubereiten und ihnen entsprechende<br />
Kenntnisse über das notarielle Berufs- und Standesrecht<br />
zu vermitteln. Angesprochen werden sollen andererseits<br />
Kollegen aus dem Kreis der Anwaltschaft,<br />
die zwar nicht beabsichtigen, sich der ergänzenden<br />
Prüfung zu stellen, die jedoch in ihrer täglichen Berufsausübung<br />
mit dem notariellen Beurkundungsverfahren<br />
zu tun haben. Gerade für diese Zielgruppe werden<br />
Voraussetzungen für die Errichtung und die Gültigkeit<br />
notarieller Urkunden, Ausschließungsgründe,<br />
Wirkungen vom Notar errichteter öffentlicher Urkunden,<br />
Möglichkeiten der Solennisierung von Privaturkunden<br />
durch den Notar, notarielle Instrumente zum<br />
Nachweis von Tatsachen vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden<br />
oder die Verwahrung von Treugut<br />
von besonderem Interesse sein. Aber auch für den<br />
nicht gesetzlich zum Ausgleich der Interessen verpflichteten<br />
Parteienvertreter lohnt die Befassung mit<br />
den notariellen Berufspflichten im Beurkundungsrecht<br />
sowie im Bereich des Gerichtskommissariats. Schließlich<br />
wird auch der Ausflug ins notarielle Tarifrecht<br />
für den Rechtsanwalt mehr Gemeinsamkeiten als<br />
Trennendes zutage fördern.<br />
Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />
Referenten: Dr. Gerhard Knechtel, LL.M. (Cantab.),<br />
Notariatskandidat in Wien, Vorsitzender des Fachausschusses<br />
der Österreichischen Notariatskammer für<br />
Berufsrecht, Mitherausgeber des Kommentars zur Notariatsordnung<br />
Dr. Gerhard Schüssler, Notar in Wien, Mitglied der<br />
Prüfungskommission<br />
Termin: Freitag, 12. Mai <strong>2006</strong> = zwei Halbtage<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512B/8<br />
Polen<br />
Rechtsanwalt mit Zulassung in Polen<br />
übernehme Substitutionen<br />
vor Gerichten & Schiedsgerichten<br />
Dr. Andrzej Remin<br />
– Rechtsanwalt –<br />
Neue Weltgasse 21, 1130 Wien<br />
Tel.: (+43) 1/403 87 15, Fax: (+43) 1/409 02 82<br />
E-Mail: office@remin.at Internet: www.remin.de<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
211
Aus- und Fortbildung<br />
Umgründung<br />
Workshop<br />
Learn from the best!<br />
Wollen Sie die Umgründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
(Personengesellschaft und GmbH) aus erster<br />
Hand kennen lernen? Wollen Sie wissen, wie spektakuläre<br />
Umgründungen und Transaktionen in der Praxis<br />
abgewickelt wurden? Unsere Referenten erarbeiten<br />
mit Ihnen einzelne Fälle von der Planungsphase bis<br />
zum Firmenbuchgesuch.<br />
Ziel des Seminars ist die Gestaltung eines Umstrukturierungskonzepts<br />
in gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher<br />
und strategischer Sicht.<br />
Die Erreichung des Ziels erfordert bereits einschlägige<br />
Vorkenntnisse im Umgründungsrecht.<br />
Wir ersuchen um rechtzeitige Anmeldung, da, bedingt<br />
durch den Workshop-Charakter mit Teamarbeit,<br />
die Teilnehmerzahl auf 24 Personen beschränkt<br />
ist.<br />
Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />
Referenten: MMag. Dr. Stefan Günther, Universitätslektor<br />
und RA in Wien<br />
Mag. Peter Perktold, Universitätslektor und Steuerberater<br />
in Wien<br />
Termin: Freitag, 2. Juni <strong>2006</strong> = zwei Halbtage<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0602/8<br />
Neueste Rechtsprechung im OLG-Sprengel Innsbruck<br />
Schwerpunkt Zivilrecht<br />
Privatissimum<br />
Im Schadenersatzrecht gibt es seit relativ kurzer Zeit<br />
interessante Entwicklungen beim immateriellen Schadenersatz,<br />
so etwa zum Thema „Trauerschaden“ oder<br />
„Entgangene Urlaubsfreuden“.<br />
Das Seminar soll einen Überblick über jüngste Judikatur<br />
dazu geben.<br />
Gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ist<br />
der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zumeist<br />
ausgeschlossen. In aller Regel ist das OLG letzte<br />
Instanz in Kostenfragen.<br />
Im Seminar wird die aktuelle Judikatur des OLG Innsbruck<br />
in Kostenfragen dargestellt, und ausgewählte<br />
Kostenprobleme werden erörtert. Sie erhalten ferner<br />
einen Überblick über die noch uneinheitlichen Rechtsmeinungen<br />
zu den vorprozessualen Kosten nach dem<br />
Zivilrechtsänderungsgesetz.<br />
Termin: Donnerstag, 8. Juni <strong>2006</strong> = ein Halbtag<br />
Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Referenten: Dr. Ulrich Heller, Richter des OLG Innsbruck<br />
Dr. Georg Hoffmann, Richter des OLG Innsbruck<br />
Seminarort: Innsbruck<br />
Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0608/6<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel +43/1/<br />
710 57 22-0 oder Fax +43/1/710 57 22-20 oder E-Mail<br />
office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter www.<br />
awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
212<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
RECHTaktuell<br />
Der Sachbuch-Tipp zur Politik in Österreich<br />
Dachs/Gerlich/Gottweis/Kramer/<br />
Lauber/Müller/Tálos (Hrsg)<br />
Politik in Österreich<br />
Auf Grund des großen Erfolges liegt nun das<br />
Nachfolgewerk des im Jahr 1991 erstmals<br />
erschienenen Handbuchs in einer erweiterten und<br />
völlig neu bearbeiteten Ausgabe vor. In diesem<br />
umfassenden Standardwerk werden die politischen<br />
Strukturen und Prozesse der Zweiten Republik auf<br />
aktuellstem Stand dargestellt:<br />
• Rahmenbedingungen<br />
• Regierungssystem<br />
• Parteiensystem<br />
• Sozialpartnerschaft<br />
• Politische Kultur<br />
• Politikbereiche<br />
• Außenpolitik<br />
• Bundesländer/Gemeinden<br />
Die Herausgeber dieses Werks sind die führenden Politikwissenschafter Österreichs, die<br />
mehr als 50 hochkarätige Experten auf dem jeweiligen Gebiet als Autoren gewinnen<br />
konnten. Berücksichtigt wurden auch schon die neuesten Entwicklungen hinsichtlich<br />
FPÖ/BZÖ.<br />
Die Herausgeber<br />
Univ.-Prof. Dr. Herbert Dachs, Univ.-Prof. Dr. Peter Gerlich, Univ.-Prof. Dr. Herbert<br />
Gottweis, Univ.-Prof. Dr. Helmut Kramer, Univ.-Prof. Dr. Volkmar Lauber,<br />
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang C. Müller, Univ.-Prof. Dr. Emmerich Tálos<br />
<strong>2006</strong>. 1.076 Seiten. Geb. EUR 86,– ISBN 3-214-07680-9<br />
Broschiert zum Hörerschein-Preis EUR 64,– ISBN 3-214-07679-5<br />
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Aus- und Fortbildung<br />
Clienting – das Erfolgskonzept<br />
Die AVM (Anwaltliche Vereinigung für Mediation<br />
und kooperatives Verhandeln, www.avm.co.at)<br />
bietet seit Herbst 2005 Seminare zum Thema „Clienting“<br />
an.<br />
Die Veränderung der Klientenbeziehung als<br />
Weg zur Stabilisierung und Steigerung des wirtschaftlichen<br />
Erfolges einer Anwaltskanzlei?<br />
Zwei Teilnehmerinnen des „Pionier-Seminars“ vom<br />
17. und 18. 11. 2005 berichten über erste Seminar- und<br />
Praxiserfahrungen mit folgendem Ergebnis:<br />
Clienting ist<br />
" eine grundsätzliche Haltung, wie sich eine Anwaltskanzlei<br />
gegenüber KlientInnen positioniert;<br />
" ein ganzheitlicher Ansatz, der sowohl die AnwältInnen<br />
und alle deren KanzleimitarbeiterInnen als<br />
auch die Kanzleiorganisation in Bezug auf die gegenüber<br />
KlientInnen eingenommene Haltung umfasst.<br />
Clienting bringt<br />
" eine ständige, effiziente und unentgeltliche Werbemaßnahme<br />
für AnwältInnen;<br />
" Umsatzstabilität und -steigerung durch Klientenbindung;<br />
" die notwendige Imageveränderung des Anwaltsstandes<br />
nach außen;<br />
" einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den konkurrierenden<br />
beratenden Berufen.<br />
Die AVM hat sich in vorbildlicher Weise der inneren<br />
Dynamik des Anwaltsstandes angenommen, die<br />
sich aus den Veränderungen der Markt- und Wettbewerbslage<br />
ergibt, und „Clienting“ in ihrem Fortbildungsangebot<br />
platziert.<br />
Die Autorinnen des Artikels haben am ersten Seminartermin<br />
teilgenommen. Das Seminar bietet AnwältInnen<br />
eine ungewohnte Form des Veränderungslernens<br />
an. Die Vortragenden haben das Modell des<br />
„Clienting“ speziell für den Anwaltsstand weiterentwickelt.<br />
Teilnehmer mit dem Hintergrund unterschiedlichster<br />
Kanzleistrukturen, unterschiedlicher Spezialisierungen<br />
und Komplementärausbildungen haben einerseits<br />
die ungewohnte neue Art des Lernens hoch geschätzt<br />
und andererseits jeder für sich in der täglichen<br />
Praxis sofort umsetzbare Ergebnisse erarbeitet. Die eigene<br />
Kanzleistruktur wird, ohne dass Geschäfts- und<br />
Betriebsgeheimnisse offen gelegt werden müssen, stets<br />
in den Lernprozess einbezogen, sodass die Seminarergebnisse<br />
unmittelbar im eigenen Kanzleibetrieb anwendbar<br />
und umsetzbar sind. Da die Verfasserinnen dieses<br />
Artikels über ähnliche Kanzleistrukturen verfügen,<br />
haben sie eine gemeinsame Weiterarbeit am Thema<br />
und den Erfahrungsaustausch vereinbart, sodass sie<br />
diese vorläufigen Ergebnisse zusammenfassen können:<br />
In Mitarbeitergesprächen unmittelbar nach dem Seminarbesuch<br />
konnte erfolgreich vermittelt werden,<br />
dass das wesentlichste Moment der nachhaltig guten<br />
Klientenbeziehung im Ernstnehmen der Klientenbedürfnisse<br />
und damit im Respekt vor den KlientInnen<br />
liegt. MitarbeiterInnen gelingt es seither deutlich besser<br />
als bisher, Klientenkontakt zufrieden stellend zu<br />
gestalten. Dadurch wird das Vertrauen von KlientInnen<br />
in die Kanzlei und die Motivation der MitarbeiterInnen<br />
deutlich erhöht. Das bewirkt eine merkbare Arbeitsentlastung<br />
für die AnwältInnen selbst, da viele<br />
Klientenanliegen direkt durch MitarbeiterInnen effizient<br />
erledigt werden. Es ist eine deutlich höhere Zufriedenheit<br />
der MitarbeiterInnen zu beobachten, weil<br />
ihre Leistung für die Kanzlei einen höheren Stellenwert<br />
als bisher einnimmt.<br />
KlientInnen melden vermehrt zurück, dass sie sich,<br />
ihre Gesamtsituation und ihr Anliegen gut verstanden<br />
fühlen.<br />
Durch die Seminarerfahrungen konnte ein System<br />
der Evaluierung etabliert werden, das auch nach Beendigung<br />
der einzelnen Causa den Klientenkontakt aufrecht<br />
hält und damit ein angemessenes Empfehlungsmanagement<br />
garantiert.<br />
Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien<br />
Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels<br />
AVM-Seminare – Vorschau auf die nächsten Seminartermine<br />
" WIRTSCHAFTSMEDIATION<br />
Modul 3 – Erfolgreicher Verlauf und Abschluss<br />
Freitag, 7. April <strong>2006</strong>, 9.00 Uhr bis<br />
Samstag, 8. April <strong>2006</strong>, 18.00 Uhr<br />
Referent: Univ.-Lektor RA Dr. Gerhard Falk<br />
Seminarort: Wien<br />
" KOMMUNIKATION<br />
Seminarreihe zu 3 Modulen, die auch einzeln gebucht<br />
werden können.<br />
Referentin: Dr. Renate Wustinger<br />
Seminarort: für alle 3 Module Hotel Strudlhof,<br />
Wien<br />
Modul 2<br />
Freitag, 5. Mai <strong>2006</strong>, 9.00 Uhr bis<br />
Samstag, 6. Mai <strong>2006</strong>, 18.00 Uhr<br />
Modul 3<br />
Freitag, 22. September <strong>2006</strong>, 9.00 Uhr bis<br />
Samstag, 23. September <strong>2006</strong>, 18.00 Uhr<br />
214<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Aus- und Fortbildung<br />
" MEDIATION UND KONSENSORIENTIERTES<br />
VERHANDELN I und II<br />
Seminarreihe, welche die KonzipientInnen für die<br />
Eintragung als Rechtsanwalt benötigen.<br />
Seminarort: Wien<br />
506 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
I<br />
21. und 22. April <strong>2006</strong><br />
507 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
II<br />
28. und 29. April <strong>2006</strong><br />
508 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
I<br />
5. und 6. Mai <strong>2006</strong><br />
Seminarort: Oberösterreich<br />
531 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
II<br />
5. und 6. Mai <strong>2006</strong>, Katsdorf<br />
Seminarort: Salzburg<br />
534 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
II<br />
12. und 13. Mai <strong>2006</strong><br />
Seminarort: Tirol<br />
536 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />
II<br />
12. und 13. Mai <strong>2006</strong>, Innsbruck<br />
Weitere Information und Anmeldung im AVM-Büro!<br />
AVM Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives<br />
Verhandeln<br />
1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel: 01/513 12 01, Fax: 01/<br />
513 12 05<br />
E-Mail: office@avm.co.at, Website: www.avm.co.at<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
s c h u b e r t RECHTSANWÄLTE<br />
Wir sind eine stark expandierende Anwaltskanzlei, die in allen wichtigen Bereichen des<br />
Unternehmensrechts berät. Die Schwerpunkte liegen im Finanzierungsrecht, Immobilienrecht, Leasing- und<br />
Insolvenzrecht, Kulturrecht, der Vertretung von großen Krankenanstalten, im Gesellschaftsrecht,<br />
Massenbetreibungen und bei Unternehmensakquisitionen.<br />
Da auch die letzten Monate neuerlich durch weiteren, erfreulichen Beweis des Vertrauens unserer<br />
Klienten zum anhaltenden Wachstum unserer Kanzlei führten, benötigen wir zur Verstärkung unseres<br />
juristischen Teams<br />
erfahrene Konzipienten/innen und<br />
eintragungsfähige Rechtsanwälte/innen.<br />
Sie werden Einblick in viele unterschiedliche Rechtsgebiete erhalten und dadurch in einem breiten<br />
Spektrum des Wirtschaftsrechts Erfahrungen sammeln können.<br />
Von unseren Juristen erwarten wir eine hohe Problemlösungskompetenz, eine fundierte juristische<br />
Ausbildung und umfassendes Fachwissen. Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich und Vorpraxis sind<br />
zusätzlich sehr willkommen.<br />
Wir bieten Ihnen im Gegenzug Bestkonditionen, ein sehr gutes Betriebsklima in einem jungen Team und<br />
gute Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit.<br />
Bewerbungen bitte an s c h u b e r t RECHTSANWÄLTE, 1030 Wien, Reisnerstraße 40.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
215
Chronik<br />
Ehrungen<br />
Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens für<br />
Verdienste um die Republik Österreich an<br />
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />
Kürzlich fand im Rahmen einer würdigen Feierstunde<br />
die Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens<br />
für Verdienste um die Republik Österreich an<br />
die Rechtsanwälte Dr. Manfred Angerer, Dr. Hannes<br />
Hammerschmidt und Dr. Gert Paulsen statt.<br />
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Dr. Anton<br />
Gradischnig, konnte Vertreter des Oberlandesgerichtes<br />
Graz und der Rechtsanwaltschaft begrüßen. Sein besonderer<br />
Gruß galt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes<br />
Graz, Herrn Dr. Heinz Wietrzyk, der in Vertretung<br />
des Bundesministeriums für Justiz die vom<br />
Bundespräsidenten verliehenen hohen Auszeichnungen<br />
überreichte.<br />
Präsident Dr. Wietrzyk verwies in seiner Laudatio<br />
auf den beruflichen Werdegang der Geehrten und<br />
würdigte deren langjährige Tätigkeit im Ausschuss<br />
der Rechtsanwaltskammer für Kärnten.<br />
Am Bild von links nach rechts: Dr. Manfred Angerer,<br />
Dr. Heinz Wietrzyk, Präsident Dr. Anton Gradischnig,<br />
Dr. Hannes Hammerschmidt und Dr. Gert Paulsen<br />
Einladung zur Podiumsdiskussion<br />
Kann die EU-Verfassung ihre Schatten<br />
vorauswerfen?<br />
Donnerstag, 4. 5. <strong>2006</strong>, 19.00 Uhr im Hörsaal<br />
U10des Juridicums (1010 Wien, Schottenbastei<br />
10 – 16)<br />
Podiumsdiskussion mit<br />
Dr. Christine Stix-Hackl, LL.M., 1. Generalanwältin<br />
am EuGH in Luxemburg, Lehrbeauftragte am Europa-Institut<br />
der Universität des Saarlandes in Saarbrücken<br />
– angefragt.<br />
Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Universität Amsterdam,<br />
Amsterdam Center for International Law.<br />
a. Univ.-Prof. Dr. August Reinisch, LL.M., Vizedekan<br />
der juristischen Fakultät und stellvertretender<br />
Vorstand des Instituts für Europarecht, Internationales<br />
Recht und Rechtsvergleichung der Universität<br />
Wien.<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Sonja Puntscher-Riekmann, Vizerektorin<br />
der Universität Salzburg, Institut für Politikwissenschaften<br />
der Universität Salzburg, Direktorin<br />
des Instituts für Europäische Integrationsforschung<br />
(IEF) an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften<br />
in Wien.<br />
Diskutierte Fragen und Themen der Kurzreferate<br />
1. Einfluss der EU-Verfassung auf die Rechtsprechung<br />
des EuGH: die EU-Verfassung als Interpretationsmaßstab?<br />
Kann der EuGH neue Bestimmungen der EU-Verfassung<br />
als Interpretationsmaßstab heranziehen? Kann<br />
sich der EuGH bei der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts<br />
von der EU-Verfassung inspirieren<br />
lassen?<br />
Dr. Christine Stix-Hackl, LL.M., 1. Generalanwältin<br />
am EuGH in Luxemburg, Lehrbeauftragte am Europa-Institut<br />
der Universität des Saarlandes in Saarbrücken<br />
– angefragt.<br />
2. Vorab-Implementierung gewisser Teile der EU-<br />
Verfassung (einzelne Politikbereiche, einzelne<br />
institutionelle Bestimmungen) durch intergouvernementale<br />
Abkommen oder inter-institutionelle<br />
Abkommen?<br />
Können einzelne Bereiche der EU-Verfassung durch<br />
intergouvernementale Vereinbarungen, Beschlüsse<br />
der im Rat vertretenen Vertreter der Mitgliedstaaten<br />
oder inter-institutionelle Abkommen zwischen Kommission,<br />
Rat und Parlament vorab umgesetzt werden?<br />
216<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Chronik<br />
Gilt dies gleichermaßen für sektorielle Politiken und<br />
institutionelle Fragen?<br />
Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Universität Amsterdam,<br />
Amsterdam Center for International Law.<br />
3. Völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten<br />
zur Implementierung der EU-Verfassung?<br />
Sind die Regierungen der Mitgliedstaaten, die alle die<br />
EU-Verfassung beschlossen haben, aufgrund EU-<br />
Rechts oder Völkerrechts (zB Wiener Vertragsrechtskonvention)<br />
gehalten, für eine Ratifikation des Vertragstextes<br />
zu sorgen?<br />
a. Univ.-Prof. Dr. August Reinisch, LL.M., Vizedekan<br />
der juristischen Fakultät und stellvertretender<br />
Vorstand des Instituts für Europarecht, Internationales<br />
Recht und Rechtsvergleichung der Universität<br />
Wien.<br />
4. Aktuelle Wirkungen der EU-Verfassung aus politologischer<br />
Sicht<br />
Wie wirken sich die EU-Verfassung und vor allem die<br />
Diskussion darüber auf Entscheidungsprozesse und Inhalte<br />
in der EU aus?<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Sonja Puntscher-Riekmann, Vizerektorin<br />
der Universität Salzburg, Institut für Politikwissenschaften<br />
der Universität Salzburg, Direktorin<br />
des Instituts für Europäische Integrationsforschung<br />
(IEF) an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften<br />
in Wien.<br />
Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit<br />
zu Fragen und Diskussion.<br />
Moderator des Abends ist Dr. Moritz Röttinger,<br />
LL.M., Europäische Kommission, Brüssel, und Lektor<br />
am Institut für Europarecht, Internationales Recht und<br />
Rechtsvergleichung der Universität Wien.<br />
Seminarankündigung – Unternehmensrecht<br />
Aktuelle Entwicklungen im europäischen und<br />
nationalen Unternehmensrecht<br />
Auch im kommenden Sommersemester ist das Seminar<br />
sowohl neuen Rechtsentwicklungen als<br />
auch „klassischen“ Themen des Gesellschafts- und<br />
Steuerrechts gewidmet.<br />
Zunächst sind neue Gesetzgebungsakte aufzuarbeiten:<br />
Im Zentrum stehen das am 1. 1. 2007 in Kraft tretende<br />
Unternehmensgesetzbuch („UGB“) sowie die<br />
Änderungen des UmgrStG durch das AbgÄG 2005.<br />
Zusätzlich sollen laufende Reformen diskutiert werden:<br />
Dies betrifft einerseits das Übernahmerechts-<br />
Änderungsgesetz <strong>2006</strong> und die Auswirkungen des<br />
VfGH-Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend mehrere<br />
Bestimmungen des ÜbG. Ferner soll die Umsetzung<br />
der vor kurzem verabschiedeten 10. Richtlinie<br />
betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung<br />
von Kapitalgesellschaften behandelt werden.<br />
Die wahrscheinlich am weitesten reichende Reformfrage<br />
ist freilich jene nach der Ablösung des Kapitalschutzes<br />
im Wege des Einzelabschlusses, wie dies<br />
vom Rickford-Bericht gefordert wird. Dadurch würde<br />
im Sinne der IAS-Verordnung vom 19. 7. 2002 der<br />
Weg frei zur Anwendung von IAS/IFRS auch auf den<br />
Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften. Der Abschied<br />
vom handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip hätte<br />
fast zwangsläufig den Abschied vom steuerrechtlichen<br />
Maßgeblichkeitsprinzip zur Folge. Die Etablierung einer<br />
eigenständigen steuerrechtlichen Gewinnermittlung<br />
würde die Liste der Paradigmenwechsel vervollständigen.<br />
„Klassische“ Themen sind der Kapitalschutz im<br />
Konzern und bei der GmbH & Co KG, international-privatrechtliche<br />
und materiell-rechtliche Fragen<br />
von Scheinauslandsgesellschaften und die Vererblichkeit<br />
von Gesellschaftsanteilen. Schließlich soll die steuerrechtliche<br />
Judikatur des EuGH, die in der letzten<br />
Zeit nicht ohne Überraschungen war, dargestellt werden.<br />
Nähere Informationen samt Hinweisen zu Judikatur<br />
und Fachschrifttum finden Sie in der Homepage von<br />
Haarmann Hügel: www.haarmannhuegel.com – unter<br />
der Rubrik „Aktuelles/Veranstaltungen/Externe Veranstaltungen,<br />
Seminare“. Anregungen und Hinweise<br />
sind willkommen.<br />
Das Seminar findet an jedem Montag in der Zeit von<br />
18.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Hörsaal U 11 (Untergeschoss)<br />
statt. Kurzfristige Änderungen werden in der<br />
Regel durch getrennte Aussendungen, im Übrigen<br />
aber unter www.haarmannhuegel.com publiziert.<br />
3. April Scheinauslandsgesellschaften<br />
Haben Centros, Überseering und Inspire Art<br />
die Gründungstheorie an die Stelle der Sitztheorie<br />
gesetzt, oder bleibt ein Restanwendungsbereich<br />
der Sitztheorie? Sind Organhaftung,<br />
Eigenkapitalersatz, Insolvenzrecht<br />
etc nach dem Recht des Gründungsstaats<br />
oder nach dem Recht des Sitz- bzw Tätig-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
217
Chronik<br />
keitsstaats zu beurteilen? Dazu zuletzt Rüffler,<br />
GeS 2005, 411.<br />
Referent: Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler,<br />
Universität Klagenfurt<br />
Diskussion mit: Univ.-Prof. DDr. Waldemar<br />
Jud, Universität Graz<br />
24. April Grenzüberschreitende Verschmelzung<br />
Grenzüberschreitende Verschmelzung von<br />
Kapitalgesellschaften aufgrund des EuGH-<br />
Urteils vom 13. 12. 2005, Rs C-411/03 –<br />
SEVIC – sowie der Richtlinie 2005/56/EG<br />
über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften<br />
aus verschiedenen Mitgliedstaaten<br />
(10. Richtlinie)<br />
Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Fragen;<br />
dazu Bungert, BB <strong>2006</strong>, 53 ff; Kraft-Bron,<br />
IStR <strong>2006</strong>, 26 ff; Priemayer, ecolex 2005,<br />
820; Schindler, ÖStZ 2005, 467; Neye, ZIP<br />
2005, 1893.<br />
Referent: StB MMag. Dr. Clemens Philipp<br />
Schindler, LL.M., Haarmann Hügel<br />
Diskussion mit: em. Univ.-Prof. Dr. Hans-<br />
Georg Koppensteiner, Universität Salzburg<br />
8. Mai Vererblichkeit von Anteilen an Personengesellschaften<br />
und Kapitalgesellschaften,<br />
qualifizierte Nachfolgeklausel<br />
und „Umgehung“ der Erbfolge<br />
Dazu Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen<br />
Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften<br />
(1999); Bachtrog, NZ<br />
2005, 366<br />
Referent: Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer,<br />
Universität Wien<br />
15. Mai Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften<br />
nach IAS/IFRS? – Anlegerschutz<br />
durch Rechnungslegung – Gläubigerschutz<br />
durch „solvency test“ –Auswirkungen<br />
auf die steuerrechtliche Gewinnermittlung<br />
IAS-Verordnung vom 19. 7. 2002, ABl L<br />
243 vom 11. 9. 2002; vom Vorsichtsprinzip<br />
zum „fair value accounting“; Ersetzung der<br />
Ausschüttungsbemessung im Wege des Einzelabschlusses<br />
durch eine prognoseorientierte<br />
Überprüfung der Zahlungsfähigkeit<br />
(„solvency test“) im Sinne des Rickford-<br />
Vorschlags; Abkoppelung der steuerlichen<br />
Gewinnermittlung vom Jahresabschluss;<br />
dazu von Hulle, ZGR 2000, 537; Claussen,<br />
ZGR 2000, 618; Schön, ZHR 2002, 1; IDW,<br />
WPg 2002, 983; Eidenmüller, ZIP 2002,<br />
2233; Ewert/Wagenhofer, BFuP, 2003, 603;<br />
Rickford, EBLR 20<strong>04</strong>, 921; Micheler, ZGR<br />
20<strong>04</strong>, 324; Merkt, ZGR 20<strong>04</strong>, 305; Schön,<br />
Konzern 20<strong>04</strong>, 162; Mülbert, Konzern 20<strong>04</strong>,<br />
151; Eberhartinger, IAS/IFRS und Maßgeblichkeit,<br />
in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg),<br />
Handbuch des Bilanzsteuerrechts, GdS für<br />
Wolfgang Gassner (2005) 21; Pellens/Jödicke/Richard,<br />
DB 2005, 1393.<br />
Podiumsdiskussion: Univ.-Prof. Dr. Eva<br />
Eberhartinger, Wirtschaftsuniversität Wien<br />
Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, Wirtschaftsuniversität<br />
Wien<br />
WP/StB Univ.-Doz. Dr. Walter Platzer,<br />
Grant Thornton<br />
Impulsreferat: Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel<br />
22. Mai Frei<br />
29. Mai Reform des Übernahmerechts II:<br />
ÜbRÄG <strong>2006</strong><br />
Zum Übernahmerechts-Änderungsgesetz<br />
<strong>2006</strong> (ÜbRÄG <strong>2006</strong> – www.bmj.gv.at) und<br />
zu den Auswirkungen des Gesetzesprüfungsverfahrens<br />
des VfGH zur Überprüfung der<br />
§§ 22, 25 und 34 ÜbG sowie der §§ 3 und 6<br />
der 1. ÜbV (VfGH-Beschluss 14. 12. 2005,<br />
B 389, 390, 393/05 – 22); zur Umsetzung<br />
der Übernahmerichtlinie: Gall/Winner, GeS<br />
2003, 102; Maul/Muffat-Jeandet, AG 20<strong>04</strong>,<br />
221, 306; Mülbert, NZG 20<strong>04</strong>, 633; Seibt/<br />
Heiser, ZGR 2005, 200; Haak/Hellich, Der<br />
Konzern 20<strong>04</strong>, 455, 515; Hopt/Mülbert/Kumpan,<br />
Reformbedarf im Übernahmerecht, AG<br />
2005, 109; Bayer, BB 20<strong>04</strong>, 1<br />
Referenten: Dr. Mario Gall, Übernahmekommission<br />
Univ.-Ass. Dr. Martin Winner, Wirtschaftsuniversität<br />
Wien<br />
12. Juni UGB I: Unternehmensübergang<br />
Vom Firmenfortführungs-Konzept des § 25<br />
HGB zur quasi-Gesamtrechtsnachfolge<br />
beim Asset Deal gemäß §§ 38 ff UGB: dispositiver<br />
Eintritt/Austritt in/aus Vertragsund<br />
sonstigen Rechtsverhältnissen; Wahlrecht<br />
der Restpartei gemäß § 38 Abs 2<br />
UGB; Nachhaftung des Übertragenden;<br />
Unternehmenserwerb durch Erbgang (§ 40<br />
UBG) und Vermächtnis<br />
Referent: Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Universität<br />
Wien<br />
19. Juni Kapitalschutz II: analoge Anwendung<br />
des Verbots der Einlagenrückgewähr<br />
(§§ 52 AktG, 82 GmbHG) auf die<br />
GmbH/AG & Co KG?<br />
Kapitalschutz der Komplementär-GmbH<br />
oder der GmbH & Co KG? Realteilung<br />
durch analoge Anwendung des Spaltungsgesetzes?<br />
Dazu Karollus, FS Kropff 676; Karollus,<br />
ecolex 1996, 860; Reich-Rohrwig,<br />
218<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Chronik<br />
Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei<br />
AG, GmbH sowie GmbH & Co KG (20<strong>04</strong>)<br />
381 ff; Wenger, RWZ 2005, 326.<br />
Thesenreferat: RA Dr. Thomas Wenger,<br />
Schönherr Rechtsanwälte<br />
Diskussion mit: Univ.-Prof. Martin Karollus,<br />
Universität Linz<br />
26. Juni UGB II: Von der OHG/OEG zur Offenen<br />
Gesellschaft („OG“)<br />
Rechtsfähigkeit, Gesamthandprinzip, Anwachsung,<br />
Normativsystem, Vor-OG, Handelndenhaftung,<br />
Auflösung und Fortsetzung<br />
der OG, privatautonomer und ex lege-Formwechsel<br />
zwischen den „alten“ Personengesellschaften<br />
und OG/KG<br />
Referent: Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Universität<br />
Wien<br />
RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel<br />
Resonanz<br />
Verkehrsunfall Italien<br />
Ich beziehe mich auf den Artikel des Kollegen Ebner<br />
in AnwBl 2005, 568. Das Problem des Kostenersatzes<br />
existiert auch in Italien. Im außerstreitigen<br />
Verfahren vor Klagseinbringung werden lediglich<br />
10% des an den Mandanten auszubezahlenden Betrages<br />
als Kostenersatz ausbezahlt, was bei niedrigen<br />
Summen im Vergleich zum Arbeitsaufwand ein Problem<br />
sein kann. Kosten, die zur Beibringung von<br />
Beweisen dienten, also zB Arztuntersuchungen, Reisespesen<br />
etc, so gut wie gar nicht. Kosten einer<br />
Rechtsvertretung in Österreich, wenn ein Vertretungsanwalt<br />
in Italien eingeschaltet wird, ebenso nicht.<br />
Ein weiteres Problem besteht in der Geltendmachung<br />
eines Sachschadens lediglich auf Grund eines<br />
Sachverständigengutachtens. Der Ersatz wird einerseits<br />
nur ohne USt zugesprochen, ein Faktum, das<br />
bei tatsächlicher Vornahme der Reparaturarbeiten<br />
durch Private einen Verlust der 20%-Steuer bewirkt;<br />
zum anderen wird das Gutachten auf seine Angemessenheit<br />
geschätzt und besteht die Gefahr, dass der darin<br />
ausgewiesene Betrag nicht zur Gänze anerkannt<br />
bzw zugesprochen wird – die Einklagung einer vorgenommenen<br />
schon bezahlten Reparatur zzgl USt ist allemal<br />
empfehlenswerter.<br />
Der Ersatz von im Pfusch vorgenommenen Arbeiten<br />
oder Reparaturen in Eigenregie ist mangels vorzulegender<br />
Urkunden so gut wie unmöglich.<br />
Dr. Ulrike Christine Walter,<br />
RA zugelassen in Österreich und Italien,<br />
Partner von del Torre-Franco-Sgrazzutti & Partners,<br />
Studio legale Associato<br />
Gorizia/Udine/Wien<br />
Renommierte Steuerberatungskanzlei in Wien<br />
bietet jungem Rechtsanwalt Möglichkeit zur<br />
Kooperation. Wir bieten die Nutzung von<br />
repräsentativen Kanzleiräumlichkeiten samt<br />
Infrastruktur sowie die Übernahme der<br />
laufenden Rechtsangelegenheiten. Vorausgesetzt<br />
wird die praktische Berufserfahrung im<br />
Insolvenzrecht, Gesellschafts- und<br />
Wirtschaftsrecht. Zuschriften bitte an den<br />
Verlag unter Chiffre A-100764<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
219
Rechtsprechung<br />
Disziplinarrecht<br />
8030<br />
§ 19 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 1 lit d und Abs 4 DSt – einstwMaßn, Verlängerung<br />
Ein Verfahren, betreffend die Verlängerung einer einstwMaßn ist kein Strafverfahren, in dem dem<br />
Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen<br />
und nachgewiesen wird, sondern eine sichernde Maßnahme, die gem § 19 Abs 4 letzter Satz<br />
DSt erlassen werden kann, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der<br />
rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. Auch kann nicht bezweifelt werden, dass sowohl<br />
die Verhängung einer einstwMaßn als auch deren Verlängerung der Wahrung des Standesansehens<br />
dient.<br />
VfGH 29. 11. 2005, B 825/05, OBDK 28. 4. 2005, 1 Bkd 2/05<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der<br />
vorliegenden Beschwerde lediglich die neuerliche Verlängerung<br />
der einstwMaßn der Untersagung der Ausübung<br />
der RAschaft aufgrund des Beschlusses der<br />
OBDK vom 28. 4. 2005 ist. Aus diesem Grund sieht<br />
sich der VfGH nicht veranlasst, auf das Vorbringen bezüglich<br />
der vorangegangenen – rk – Beschlüsse einzugehen.<br />
Der Auffassung des Bf, das Ermittlungsverfahren sei<br />
mangelhaft gewesen, ist der Sinn der einstwMaßn bzw<br />
deren Verlängerung gem § 19 DSt 1990 entgegenzuhalten.<br />
Bei diesen Verfahren handelt es sich nicht<br />
um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen<br />
der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen<br />
Handlung vorgeworfen und nachgewiesen<br />
wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können<br />
im Fall einer Verlängerung gem § 19 Abs 4 letzter<br />
Satz DSt 1990 erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung<br />
von schweren Nachteilen für die Interessen<br />
der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich<br />
ist.<br />
Im vorliegenden Fall hat die belBeh festgestellt, dass<br />
das gegen den Bf eingeleitete Strafverfahren nicht nur<br />
weiterhin anhängig sei, sondern vielmehr dass die StA<br />
am 13. 4. 2005 gegen den Bf Anklage wegen §§ 15, 156<br />
Abs 1 und 2 StGB – in Form der Beteiligung nach § 12<br />
3. Fall StGB – erhoben habe. In Anbetracht dieses<br />
Umstandes hat sie die für die Verlängerung der Verhängung<br />
der einstwMaßn normierten Voraussetzungen<br />
als verwirklicht angesehen. Ein in die Verfassungssphäre<br />
reichender Fehler kann ihr – angesichts der<br />
Schwere der dem Bf strafrechtlich vorgeworfenen<br />
Handlungen – bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen<br />
nicht angelastet werden.<br />
Dem Bf wurde außerdem die Möglichkeit eingeräumt,<br />
eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.<br />
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (die im Erkenntnis<br />
VfSlg 15.842/2000 entwickelte Judikatur<br />
kann auf die Verlängerung von einstwMaßn gem<br />
§ 19 Abs 4 letzter Satz DSt 1990 übertragen werden)<br />
ist daher davon auszugehen, dass ihm ausreichend<br />
Gelegenheit geboten wurde, seinen Standpunkt darzulegen.<br />
Die Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft<br />
gewesen, erweist sich daher – zumindest aus<br />
verfassungsrechtlicher Sicht – als unbegründet.<br />
Dem Vorbringen des Bf, wonach die belBeh im Hinblick<br />
auf die unbedingte Erforderlichkeit der Verlängerung<br />
der einstwMaßn ausschließlich auf den im Strafverfahren<br />
drohenden Strafrahmen verweise, kann nicht<br />
gefolgt werden. Der belBeh kann bei der gegebenen<br />
Sach- und Rechtslage kein Vorwurf einer denkunmöglichen<br />
Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften<br />
gemacht werden. Auch kann nicht bezweifelt werden,<br />
dass sowohl die Verhängung einer einstwMaßn als<br />
auch deren Verlängerung der Wahrung des Standesansehens<br />
dient.<br />
Der Bf wurde somit nicht in seinem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller<br />
Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.<br />
Anmerkung:<br />
Das Erk ist deswegen bedeutsam, weil § 19 Abs 4 DSt die<br />
Verlängerung der vorläufigen Untersagung der Ausübung<br />
der RAschaft (vor Ablauf von 6 Monaten oder einer vorangegangenen<br />
Verlängerung) dann vorsieht, wenn dies zur<br />
Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen<br />
der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist.<br />
Hier ist – im Gegensatz zur ursprünglichen Verhängung<br />
– die Erforderlichkeit durch das Wort „unbedingt“ präzisiert.<br />
Ein weiterer legistischer Unterschied einer Verlängerung<br />
im Gegensatz zur ursprünglichen Verhängung ist<br />
die Definition des Schutzzweckes der Maßnahme: Bei der<br />
Verhängung (§ 19 Abs 1 letzter Satz DSt) sind – genauso<br />
wie bei der Verlängerung – die Interessen der rechtsuchenden<br />
Bevölkerung angeführt: anders als bei der Verhängung<br />
ist bei der Verlängerung (§ 19 Abs 4 DSt) das „Ansehen des<br />
Standes“ aber nicht im Gesetz angeführt.<br />
In B 1380/91, AnwBl 1993, 172, hat der VfGH dargelegt,<br />
dass es sich bei RAen um einen Berufsstand handelt, an<br />
dessen Angehörige im Hinblick auf die Aufgaben, die von<br />
ihnen in Ausübung ihres Mandates wahrzunehmen sind,<br />
im öffentlichen Interesse besondere Anforderungen in Bezug<br />
auf die korrekte Einhaltung von Rechtsvorschriften zu stellen<br />
sind. Schon in diesem Grund findet eine Bestimmung,<br />
die im Falle der Gerichtsanhängigkeit eines Strafverfahrens<br />
gegen einen RA die standesbehördliche Verhängung strenger<br />
220<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rechtsprechung<br />
einstwMaßn, wie sie § 19 DSt 1990 vorsieht, ermöglicht,<br />
ihre berufsspezifische Rechtfertigung. Der Nachweis einer<br />
zugleich ein DisVergehen verwirklichenden gerichtlich strafbaren<br />
Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer<br />
einstwMaßn gem § 19 DSt; die bloße Besorgnis schwerer<br />
Nachteile genügt, ihr Eintritt ist nicht Voraussetzung<br />
hiefür (6 Bkd 4/95, AnwBl 1996, 246). Als sichernde<br />
Maßnahme ist die vorläufige Untersagung der Ausübung<br />
der RAschaft, bis über eine strafgerichtliche Anklage iSd<br />
Art 6 MRK entschieden worden ist, kein Verstoß gegen die<br />
Unschuldsvermutung (VfGH B 537/98, AnwBl 2000,<br />
677).<br />
Geht man davon aus, dass die Aufzählung der Schutzzwecke<br />
als Inhalt der gem § 19 DSt zu besorgenden schweren<br />
Nachteile keine taxative, sondern eine demonstrative ist<br />
(vgl „besonders“ im letzten Halbsatz des § 19 Abs 1 DSt),<br />
kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch bei Verlängerung<br />
einer einstwMaßn der dort nur mit den Interessen der<br />
rechtsuchenden Bevölkerung bezeichnete Schutzzweck nur<br />
ein beispielsweise zitierter ist, daher spielt zB das Ansehen<br />
des RA-Standes auch bei der Verlängerung einer einstw-<br />
Maßn eine zu beachtende Rolle.<br />
EinstwMaßn sind bei Wegfall der Voraussetzungen oder<br />
wesentlicher Änderung der Umstände nicht nur zu ändern<br />
oder durch andere zu ersetzen, sondern insbesondere auch<br />
aufzuheben. Das hat auch ohne darauf zielenden Antrag,<br />
also von Amts wegen, zu geschehen. Diese Vorschrift ist<br />
ein selbstverständlicher Effekt, um die zweifellos auch für<br />
den Suspendierten selbst durch die Suspendierung entstehenden<br />
uU schweren Nachteile unverzüglich zu reduzieren oder<br />
zu beenden. Je mehr ein suspendierter RA auf einen günstigen<br />
Ausgang des gegen ihn anhängigen gerichtlichen<br />
Strafverfahrens hofft, desto mehr wird es an ihm liegen,<br />
nach Kräften dazu beizutragen, dass das gegen ihn (wegen<br />
des gleichen Sachverhaltes) anhängige Strafverfahren – womöglich<br />
durch Einstellung oder Freispruch – beendet wird,<br />
weil damit die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung<br />
einer einstwMaßn wegfällt; nur wenn er vom Gericht wegen<br />
einer strafbaren Handlung rk verurteilt wurde, kann<br />
die einstwMaßn aufrechterhalten werden (§ 19 Abs 1 Z 1<br />
und 2 DSt).<br />
Strigl<br />
Disziplinarrecht<br />
Art 10 EMRK – Meinungsfreiheit<br />
§ 9 Abs 1 RAO – diffamierende Äußerungen<br />
Die Herabsetzung eines SV in unsachlicher Weise in einem Bewertungskalkül in allgemein<br />
zugänglicher öffentlicher Form (Internet-Adresse), wodurch der SV der Lächerlichkeit preisgegeben<br />
und in seinen beruflichen Fähigkeiten als minderwertig hingestellt wird, ist eindeutig diffamierend<br />
und auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit disziplinär.<br />
OBDK 30. 5. 2005, 10 Bkd 2/<strong>04</strong><br />
Aus den Gründen:<br />
Vorbemerkung: Der Besch machte in seiner Homepage<br />
ein Bewertungskalkül eines SV in allgemein zugänglicher<br />
Form öffentlich, indem dieser mit fachlich<br />
als „sehr schwach, extrem schlampige Dokumentation,<br />
teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar, indiskutable<br />
Gutachten“ beschrieben wurde. Der DR ging bei seinem<br />
Schuldspruch davon aus, dass es dem Besch um<br />
eine gewollte Diffamierung des Anzeigers gegangen<br />
sei.<br />
Der DR erblickte darin eine Beeinträchtigung von<br />
E + A des Standes. Die OBDK erwog:<br />
Zutreffend hat der DR auch das im Schuldspruch 1<br />
des angefochtenen Erk inkriminierte Verhalten des DB<br />
auf der Basis der getroffenen Feststellungen als nicht<br />
dem Anforderungsprofil entsprechend beurteilt, weil<br />
sich der DB in der gg Interneteinschaltung in den<br />
von ihm gewählten Formulierungen betreffend den<br />
SV einer Ausdrucksweise bediente, durch welche der<br />
SV nicht mehr sachlich kritisiert, sondern der Lächerlichkeit<br />
preisgegeben und in seinen beruflichen Fähigkeiten<br />
als minderwertig hingestellt wird. Der DB<br />
bringt in der öffentlich zugänglichen Interneteinschaltung<br />
unter der Vorstellung, seine aufgrund eigener Erfahrungen<br />
gewonnene, darum aber keineswegs weniger<br />
kompetente, persönliche Meinung und Einstellung<br />
darzulegen, über den genannten SV, dessen Arbeit und<br />
dessen berufliche Qualifikation in einer pauschalierenden<br />
und verzerrenden, daher ersichtlich in objektiver<br />
Weise Werturteile zum Ausdruck, die den Eindruck<br />
fehlender Berufseignung und Voreingenommenheit<br />
des Genannten hinterlassen und eindeutig diffamierend<br />
wirken.<br />
Wohl ist ein RA gem § 9 Abs 1 RAO befugt, alles,<br />
was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei<br />
für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen.<br />
Auch diese Regelung, die sich im Übrigen nur auf konkrete<br />
Vertretungsfälle bezieht, vermag die inkriminierte<br />
Veröffentlichung wegen ihres Diffamierungscharakters<br />
keineswegs zu rechtfertigen. Beleidigendes Vorbringen<br />
steht – wie dies in stJud der OBDK ausgesprochen<br />
wurde (AnwBl 1995, 891; 1995, 189; 1994, 793; 1991,<br />
170 uva) – im Widerspruch zu § 9 Abs 1 RAO. Unsachliche,<br />
beleidigende Äußerungen sind auch unter dem<br />
8031<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
221
Rechtsprechung<br />
Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zulässig<br />
(VfGH B 2055/94, B 1966/93, B 1222/93).<br />
Soweit der Berufungswerber generell die Freiheit<br />
der Meinungsäußerung für sein Anliegen in Anspruch<br />
nimmt, ist ihm ebenfalls nur allgemein zu entgegnen,<br />
dass die einzelnen Freiheitsrechte, wie hier jenes auf<br />
Meinungsäußerung, regelmäßig in einem Spannungsverhältnis<br />
zu anderen Freiheitsrechten, so persönliche<br />
Integrität und Fairness, stehen.<br />
Nur der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus<br />
angemerkt, dass der Inhalt der eindeutig objektiv als<br />
diffamierend charakterisierten Interneteinschaltung<br />
durch den DB sogar ohne Diffamierungsvorsatz seine<br />
Verantwortlichkeit nach § 1 Abs 1 DSt begründen würde,<br />
weil ein RA als qualifizierter Jurist sich stets in<br />
Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu<br />
bedienen und jedwede unsachlichen und beleidigenden<br />
Äußerungen zu unterlassen hat (Bkd 53/68; 30/81).<br />
Anmerkung:<br />
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem Art 10 Abs 1<br />
EMRK kann in den Fällen des Abs 2 dieser Bestimmung<br />
durch einfachgesetzliche Regelungen eingeschränkt werden.<br />
Solche Beschränkungen sind nur zur Erreichung eines in<br />
Abs 2 definierten Zweckes (s dort) zulässig.<br />
Jeder SV muss es sich gefallen lassen, dass er in einem<br />
speziellen Fall wegen seines GA heftig, aber sachlich kritisiert<br />
wird. Verallgemeinerungen wie hier sind keine<br />
sachliche Kritik, sondern eine Verunglimpfung in Bausch<br />
und Bogen. Der Leser kann die negativ generalisierende<br />
und jedenfalls herabsetzende Kritik nicht überprüfen, weil<br />
die jeweiligen Einzelfälle nicht dargestellt sind. Wenn eine<br />
als Bewertungskalkül gehandelte „Abqualifizierung“ den<br />
SV oder dessen GA generell als „minderwertig“, „indiskutabel“,<br />
„überhaupt nicht nachvollziehbar“ bezeichnet<br />
und die Dokumentation als „schlampig“, also mehr als<br />
nicht sorgfältig bezeichnet, kann nicht davon ausgegangen<br />
werden, dass sein Bewertungskalkül als sachliche Kritik<br />
anzusehen ist. Unsachliche Äußerungen mit einem erkennbaren<br />
Herabsetzungsbestreben können ohne Verstoß<br />
gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einfachgesetzlich<br />
verboten und – hier standesrechtlich – geahndet<br />
werden.<br />
Strigl<br />
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222<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rechtsprechung<br />
Mietrecht<br />
§ 382 f EO – Einstweiliger Mietzins bei fast zur Gänze dem MRG unterliegenden Mietverhältnissen<br />
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Auferlegung eines einstweiligen Mietzinses ist in<br />
zumindest analoger Anwendung des § 382 f EO auch dann zulässig, wenn das Mietverhältnis zwar<br />
gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG von der Anwendung des MRG teilweise ausgenommen ist, wegen<br />
seinerzeitiger Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß § 45 Abs 5 MRG<br />
(alte Fassung) aber dennoch gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften zu beachten sind und der<br />
Mieter die Möglichkeit der Einleitung eines Außerstreitverfahrens gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG hat.<br />
Der einstweilige Mietzins nach § 382 f EO dient der Regelung einer künftigen Leistung. Der Tag der<br />
Antragstellung ist der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Zuspruch von einstweiligem Mietzins.<br />
Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist das Zehnfache der begehrten Jahresleistung.<br />
Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses kommt es nur auf diese zwingenden Bewertungsvorschriften,<br />
nicht aber auf einen diesen nicht entsprechenden Bewertungsausspruch des<br />
Gerichtes zweiter Instanz an.<br />
OGH 16. 11. 2005, 8 Ob 100/05 x (LG für ZRS Wien 9. 8. 2005, 40 R 222/05 a; BG Innere Stadt Wien 17. 6. 2005,<br />
48 C 173/05 f)<br />
8032<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
Mit am 18. 5. 2005 zur Post gegebenem Antrag begehrt<br />
die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen<br />
Verfügung gemäß § 382 f EO. Gemäß § 45 Abs 5<br />
MRG in der zum Mietvertragsabschlusszeitpunkt<br />
(1997) anwendbaren Fassung sei trotz Vorliegens der<br />
Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG das<br />
MRG in wesentlichen Punkten auf das Mietverhältnis<br />
anwendbar. Es sei daher eine zumindest analoge Anwendung<br />
des § 382 f EO geboten.<br />
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Rechtlich erachtete<br />
das Erstgericht, dass eine einstweilige Verfügung<br />
gemäß § 382 f EO voraussetze, dass das Mietverhältnis<br />
zur Gänze dem MRG unterliege. Diese<br />
Voraussetzung sei hier nicht verwirklicht.<br />
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin<br />
erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht<br />
sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes<br />
hinsichtlich der Versagung der einstweiligen<br />
Verfügung € 4.000,–, nicht aber € 20.000,– übersteige<br />
und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.<br />
Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche<br />
Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung<br />
des OGH zur Auslegung des Begriffes<br />
„dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden<br />
Hauptmietvertrages“ in § 382 f EO fehlt.<br />
Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung<br />
im Sinne des gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO<br />
maßgebenden § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO gemäß<br />
§ 58 Abs 1 JN (ist) das Zehnfache der Jahresleistung,<br />
somit – wie die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs<br />
zutreffend ausführt – ausgehend von dem begehrten<br />
einstweiligen Mietzins € 25.777,20. Zum Unterschied<br />
von Mietzinsklagen, die mit der Höhe des<br />
eingeklagten Mietzinses zu bewerten sind, wird mit<br />
dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung<br />
nach § 382 f EO die Schaffung einer zeitlich<br />
nicht exakt begrenzten Zahlungsverpflichtung begehrt,<br />
weshalb § 58 Abs 1 JN anwendbar ist. Die Bewertungsvorschrift<br />
des § 58 Abs 1 JN ist bindend. Liegt<br />
aber eine zwingende Bewertungsvorschrift vor,<br />
kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines<br />
Revisionsrekurses im Hinblick auf den Wert<br />
des Entscheidungsgegenstandes des Gerichtes<br />
zweiter Instanz nur auf diese zwingenden Bewertungsvorschriften,<br />
nicht aber auf einen nicht diesen<br />
Bewertungsvorschriften entsprechenden – an sich<br />
entbehrlichen – Bewertungsausspruch des Gerichtes<br />
zweiter Instanz an.<br />
Die Klägerin hat daher zu Recht einen außerordentlichen<br />
Revisionsrekurs eingebracht. Eines (Zulassungs-)<br />
Verfahrens bedarf es nicht.<br />
Die Anwendung des § 382 f EO setzt – wie die Vorinstanzen<br />
grundsätzlich zutreffend erkannten – voraus,<br />
dass ein dem MRG gänzlich unterliegender Hauptmietvertrag<br />
vorliegt.<br />
Der Schaffung dieser Regelung lagen folgende<br />
Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde:<br />
„In den vergangenen Jahren wurde von den der Vermieterseite<br />
nahestehenden Interessenvereinigungen<br />
mehrfach auf Fallkonstellationen hingewiesen, in denen<br />
Mieter die ihnen vertraglich obliegenden Mietzins-<br />
und Betriebskostenzahlungen einstellten und in<br />
der Folge mit allen nur erdenklichen Einwänden und<br />
Rechtsbehelfen – insbesondere durch die (letztlich im<br />
wesentlichen nicht erfolgreiche) Bekämpfung des vereinbarten<br />
Mietzinses als unzulässig – das (Kündigungsoder<br />
Räumungs-)Verfahren bewusst in die Länge zögen.<br />
Wenn es dann nach mehreren Jahren endlich zur Räumung<br />
des zahlungsunwilligen Mieters komme, könne<br />
zumeist der mittlerweile gerichtlich festgestellte Mietzinsrückstand<br />
vom Mieter nicht mehr hereingebracht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
223
Rechtsprechung<br />
werden. Einem solchen Verhalten eines zahlungsunwilligen<br />
Mieters soll durch die neu geschaffene Bestimmung<br />
des § 382 f EO über die Auferlegung eines einstweiligen<br />
Mietzinses entgegen getreten werden, ohne<br />
dadurch die grundlegenden Elemente des Mieterschutzes<br />
zurückzunehmen oder auszuhöhlen . . .“<br />
Der Gesetzgeber hat für die Anwendung des § 382 f<br />
EO den Vollanwendungsbereich des MRG deshalb vorausgesetzt,<br />
weil die erwähnte Möglichkeit der Verfahrensverschleppung<br />
durch zahlungsunwillige Mieter dadurch<br />
bewirkt werden kann, dass sich der Mieter bei<br />
Bestehen gesetzlicher Mietzinsbildungsvorschriften<br />
auf eine behauptete gesetzliche Unzulässigkeit des vereinbarten<br />
oder vorgeschriebenen Hauptmietzinses berufen<br />
kann und diese Behauptung zum Anlass für die<br />
Einleitung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens nach<br />
§ 37 Abs 1 MRG nehmen kann.<br />
Der Gesetzgeber führt zur gesetzlich normierten<br />
Voraussetzung des Vollanwendungsbereiches des<br />
MRG für das betreffende Hauptmietverhältnis wörtlich<br />
aus: „Entsprechend der oben geschilderten Problemlage,<br />
nämlich der möglichen Verschleppung eines<br />
Kündigungs- oder Räumungsverfahrens vor allem<br />
durch die Bestreitung der Zulässigkeit des vertraglich<br />
vereinbarten Mietzinses, wird die Regelung des § 382 f<br />
EO nur für jene Rechtsverhältnisse konzipiert, bei denen<br />
diese Problemlage auftreten kann, nämlich für solche<br />
Mietverträge, die dem Vollanwendungsbereich des<br />
Mietrechtsgesetzes angehören.“<br />
Der Gesetzgeber ist somit bei der Schaffung des<br />
§ 382 f EO erkennbar davon ausgegangen, dass die<br />
„dargestellte Problemlage“ für jene Mietverträge nicht<br />
eintreten kann, die – wie die in § 1 Abs 4 und 5 MRG<br />
genannten – bloß dem Teilanwendungsbereich des<br />
MRG unterliegen. Für die dem bloßen Teilanwendungsbereich<br />
des MRG unterliegenden Mietgegenstände<br />
im Sinn des § 1 Abs 4 und 5 MRG gilt grundsätzlich<br />
nur der Kündigungsschutz, nicht jedoch die<br />
Vorschriften über die gesetzliche Mietzinsbildung<br />
und die Vorschrift des § 37 MRG, die es dem Mieter<br />
ermöglicht, die Angemessenheit des vereinbarten oder<br />
begehrten Hauptmietzinses vom Außerstreitrichter<br />
(der Schlichtungsstelle) überprüfen zu lassen.<br />
Nun ist hier der Hauptmietvertrag nach dem insofern<br />
übereinstimmenden erstinstanzlichen Vorbringen der<br />
Streitteile dadurch gekennzeichnet, dass zwar grundsätzlich<br />
die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1<br />
MRG anzuwenden ist, dass aber gleichzeitig § 45 Abs 5<br />
MRG idF vor der MRN 2001 zu beachten ist: § 45 Abs 5<br />
MRG idF des 3. WÄG lautete wörtlich wie folgt:<br />
„Begehrt der Vermieter den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />
für einen in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 genannten<br />
Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände<br />
dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen<br />
des ersten Hauptstückes mit Ausnahme der<br />
Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16<br />
Abs 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach<br />
dem RichtWG.“<br />
Die Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages<br />
für die grundsätzlich § 1 Abs 4<br />
Z 1 MRG unterliegenden Mietgegenstände des<br />
Hauses führt somit dazu, dass die von der Anwendung<br />
des MRG teilweise ausgenommenen Mietgegenstände<br />
für immer und zur Gänze in den Anwendungsbereich<br />
des MRG mit der Maßgabe fallen,<br />
dass bestimmte Mietzinsbildungsvorschriften ausgenommen<br />
sind. Auf das Mietverhältnis zwischen<br />
den Streitteilen, das unstrittig nach Vorschreibung von<br />
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus begründet<br />
wurde, ist zwar nicht die Mietzinsbildungsvorschrift<br />
des § 16 Abs 5 MRG, auf die sich der Beklagte beruft,<br />
sehr wohl aber § 16 Abs 1 MRG anzuwenden. Dem<br />
Hauptmieter eines Bestandgegenstandes, der trotz Vorliegens<br />
der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG<br />
über den „Umweg“ des § 45 Abs 5 MRG den gesetzlichen<br />
Mietzinsbildungsvorschriften des § 16 Abs 1<br />
MRG unterliegt, steht es frei, die gesetzliche Zulässigkeit<br />
des vereinbarten Mietzinses zu bestreiten und ein<br />
Außerstreitverfahren (Schlichtungsstellenverfahren)<br />
gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG einzuleiten. Davon hat<br />
der Beklagte auch bereits mehrfach Gebrauch gemacht.<br />
In der Literatur wurde für dem WGG unterliegende<br />
Miet- bzw Nutzungsverträge, bei welchen die Entgeltsbildung<br />
ebenfalls gesetzlichen Regeln unterworfen<br />
ist, die analoge Anwendung des § 382 f EO befürwortet.<br />
Diese Überlegungen haben umso mehr für den<br />
hier vorliegenden Fall zu gelten, bei welchem die gesetzlichen<br />
Mietzinsbildungsvorschriften des § 16 Abs 1<br />
MRG unmittelbar anzuwenden sind.<br />
Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Antrag der<br />
Klägerin gestützt auf § 382 f EO nicht deshalb unberechtigt<br />
ist, weil das Mietverhältnis des Beklagten nicht<br />
dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt.<br />
Vielmehr ist, wenn man nicht ohnehin davon ausgeht,<br />
dass die wenigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf<br />
das Mietverhältnis nicht anwendbar sind, der Voraussetzung<br />
„dem MRG . . . gänzlich unterliegend . . .“<br />
nicht schaden, jedenfalls eine analoge Anwendung<br />
des § 382 f EO zu bejahen.<br />
Das möglicherweise für dem WGG unterliegende<br />
Mietgegenstände stichhaltige Argument, dem Gesetzgeber<br />
könne bei Schaffung des § 382 f EO nicht entgangen<br />
sein, dass diese Mietgegenstände dem MRG<br />
nur teilweise unterliegen, kann auf die Vorschreibung<br />
eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages für<br />
Mietobjekte iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der weitaus<br />
geringeren praktischen Bedeutung nicht ohne weiteres<br />
übertragen werden. Vielmehr ist von einer planwidrigen<br />
Unvollständigkeit des § 382 f EO insofern<br />
auszugehen, als dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden<br />
kann, dass er Fälle wie den hier vorliegenden, bei<br />
welchen „die Problemlage“ völlig den gesetzlich gere-<br />
224<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rechtsprechung<br />
gelten Fällen der „gänzlich“ dem MRG unterliegenden<br />
Objekte entspricht, bewusst vom Anwendungsbereich<br />
des § 382 f EO ausklammern wollte.<br />
Ebenso vergleichbar dem § 382 a EO dient allerdings<br />
der einstweilige Mietzins nach § 382 f EO der<br />
Regelung einer künftigen Leistung für die Dauer<br />
des anhängigen Kündigungs- oder Räumungsverfahrens<br />
und ist somit nach Sinn und Zweck nicht für die<br />
Vergangenheit bestimmt. Der Tag der Antragstellung<br />
ist der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für<br />
den Zuspruch von einstweiligem Mietzins.<br />
Anmerkung:<br />
Bereits vor dieser Entscheidung wurde in der Literatur die<br />
Auffassung vertreten, dass der Wortlaut des § 382 f EO<br />
nicht eng ausgelegt werden dürfe, sondern gegebenenfalls<br />
analog auch auf vergleichbare Sachverhalte angewendet<br />
werden müsse (Vonkilch, Der einstweilige Mietzins, immolex<br />
20<strong>04</strong>, 228). Der OGH hat mit der vorliegenden<br />
Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob die nunmehrigen<br />
Bestimmungen über einstweiligen Mietzins auch<br />
analog auf dem WGG unterliegende Mietverhältnisse<br />
anzuwenden sind, weil dem Gesetzgeber die diesbezügliche<br />
Konstellation „möglicherweise“ nicht entgangen sein könne.<br />
Bemerkenswert ist die Formulierung, dass hier hingegen<br />
deshalb von einer planwidrigen Unvollständigkeit<br />
des Gesetzes auszugehen ist, „als dem Gesetzgeber nicht<br />
unterstellt werden kann“, dass er Fälle wie den hier vorliegenden<br />
„bewusst vom Anwendungsbereich ausklammern<br />
wollte“.<br />
Mit anderen Worten ausgedrückt: Dem Gesetzgeber kann<br />
nicht zugetraut werden, die vielen Ausnahmen und Ausnahmen<br />
von den Ausnahmen zu den jeweiligen Novellierungen<br />
des MRG nachzuvollziehen; den Normunterworfenen bleibt<br />
die Beschäftigung damit wohl weiterhin nicht erspart.<br />
Markus Petrowsky<br />
(am Verfahren auf Klagsseite beteiligt)<br />
Grundbuchsrecht<br />
§ 182 Abs 1 u 2 AußStrG 2005; § 17 GKTG – Verlassenschaftsverfahren/Verbücherung/Kosten<br />
Der Gerichtskommissär wird nach der klaren Anordnung des § 182 Abs 2 AußStrG 2005 nur dann<br />
zum Säumniskurator ex lege, wenn die Beteiligten ihrer Verpflichtung, Maßnahmen zur Herstellung<br />
der Grundbuchsordnung zu ergreifen, innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich nicht nachgekommen<br />
sind.<br />
LG Feldkirch 12. 10. 2005, 4 R 261/05 w; BG Dornbirn 29. 8. 2005, 10 A 157/05 m<br />
Sachverhalt:<br />
In einem Punkt des Abhandlungsprotokolls vom Juni<br />
2005 wurde festgelegt:<br />
„Die Beteiligten erklären, dass sie innerhalb der ihnen<br />
gemäß § 182 Abs 2 AußStrG zustehenden Frist nach<br />
Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag<br />
auf grundbücherliche Durchführung des Amtshandlungsergebnisses<br />
stellen werden. Der Gerichtskommissär hat daher<br />
an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht<br />
einzubringen, wobei dies nach dem Willen der Parteien<br />
ehest möglich, also noch vor Ablauf der in § 182 Abs 2<br />
AußStrG vorgesehenen Frist, erfolgen soll.“<br />
Im August 2005 bestimmte das BG Dornbirn die Gebühren<br />
des Notars als Gerichtskommissär, wies aber das<br />
Begehren auf Bestimmung der Kosten für die Vorbereitung<br />
der Verbücherung des Einantwortungsbeschlusses<br />
gem § 17 GKTG mit der Begründung ab, aufgrund der<br />
Bestimmung des § 182 AußStrG 2005 erfolge die Verbücherung<br />
des Einantwortungsbeschlusses nicht mehr<br />
vom Verlassenschaftsgericht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens;<br />
auch bei Verzicht der Erben auf die<br />
Frist des § 182 Abs 2 leg cit könnten die Gebühren nicht<br />
vom Verlassenschaftsgericht bestimmt werden.<br />
Der Notar erhob gegen den abweisenden Teil der<br />
Entscheidung Rekurs; diesem wurde vom LG Feldkirch<br />
keine Folge gegeben.<br />
Aus der Begründung:<br />
Der Rekurswerber verweist darauf, dass die Beteiligten<br />
erklärten, sie werden innerhalb der ihnen gem § 182<br />
Abs 2 AußStrG zustehenden Frist nach Rechtskraft<br />
des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag auf<br />
grundbücherliche Durchführung des Abhandlungsergebnisses<br />
stellen. Der Gerichtskommissär habe daher<br />
an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht<br />
einzubringen, wobei dies nach dem Willen<br />
der Parteien ehest möglich, also noch vor Ablauf<br />
der im § 182 Abs 2 AußStrG vorgesehenen Frist erfolgen<br />
soll. Aufgrund dieser Erklärung sei die Antragslegitimation<br />
des Gerichtskommissärs ex lege gegeben.<br />
§ 182 Abs 1 AußStrG 2005 enthält den Grundsatz,<br />
dass die aufgrund der Einantwortung erforderlichen<br />
Eintragungen in das Grundbuch auf Antrag erfolgen<br />
sollen. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist<br />
das Grundbuchsgericht zuständig. Wenn allerdings<br />
die Eintragungsgrundlagen vorliegen, aber innerhalb<br />
einer angemessenen, ein Jahr nicht erheblich übersteigenden<br />
Frist kein Antrag der Berechtigten auf Verbücherung<br />
gestellt wird, so hat gem § 182 Abs 2 AußStrG<br />
2005 der Gerichtskommissär an deren Stelle die geeigneten<br />
Anträge zu stellen. Dass der Gerichtskommissär<br />
als solcher keine Vollmacht der zum Verbücherungsantrag<br />
legitimierten Parteien hat, ist kein dogmatisches<br />
8033<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
225
Rechtsprechung<br />
Hindernis, weil sich seine Antragslegitimation unmittelbar<br />
aus dem Gesetz ergibt (Säumniskurator ex lege).<br />
Der Verbücherungsantrag des Gerichtskommissärs ist<br />
wohl Teil des Verlassenschaftsverfahrens, aber nicht<br />
der Abhandlung. Da er nicht gesondert nach dem<br />
GKTG zu honorieren ist, aber nicht unterstellt werden<br />
kann, dass der Säumige hier einen Gratiskurator erhält,<br />
wird wohl vom Verlassenschaftsgericht ein Entgeltanspruch<br />
des Notars als Ex-lege-Saumsalkurator zu bestimmen<br />
sein (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Rz 4<br />
und 5 zu § 182).<br />
Das Gesetz knüpft die Antragslegitimation des Gerichtskommissärs<br />
als Ex-lege-Säumniskurator an die<br />
(tatsächliche) Säumnis der Berechtigten mit dem Verbücherungsantrag.<br />
Es liegt nicht in der Dispositionsbefugnis<br />
der Beteiligten, noch vor Eintritt des den Fristbeginn<br />
auslösenden Umstandes (Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses)<br />
durch Bekanntgabe der Absicht,<br />
säumig sein zu wollen, dem Gerichtskommissär<br />
die Stellung eines Säumniskurators zu verschaffen.<br />
Durch die im gegenständlichen Fall gewählte Vorgangsweise<br />
wird die im Gesetz normierte Antragsobliegenheit<br />
der Berechtigten – ein wesentlicher Punkt<br />
der Neuregelung des Verlassenschaftsverfahrens durch<br />
das Außerstreitgesetz 2005 – ausgehöhlt. Es lag nicht<br />
in der Absicht des Gesetzgebers, den Beteiligten die<br />
Möglichkeit zu geben, sich durch die Erklärung, säumig<br />
sein zu wollen, bevor sie überhaupt säumig sein<br />
können, ihrer Antragsobliegenheit zu entledigen. Der<br />
Gerichtskommissär wird nach der klaren Anordnung<br />
des § 182 Abs 2 AußStrG 2005 nur zum Säumniskurator<br />
ex lege, wenn die Beteiligten ihrer Verpflichtung,<br />
Maßnahmen zur Herstellung der Grundbuchsordnung<br />
zu ergreifen, innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich<br />
nicht nachgekommen sind. Zu bedenken ist auch, dass<br />
die Beteiligten an die von ihnen erklärte Säumnisabsicht<br />
nicht gebunden sind und es ihnen selbstverständlich<br />
frei steht, anders zu disponieren und innerhalb der<br />
Frist des § 182 Abs 2 AußStrG 2005 selbst für die<br />
Überreichung des erforderlichen Grundbuchsgesuches<br />
zu sorgen.<br />
Wenn im Rekurs von einem unerklärlichen Formalismus<br />
gesprochen wird, ist dem zu entgegnen, dass<br />
es nicht recht verständlich ist, weshalb die Beteiligten,<br />
wenn sie – was offenkundig der Fall ist – eine Verbücherung<br />
des Abhandlungsergebnisses durch den Rekurswerber<br />
wünschen, diesem nicht – nach Rechtsbelehrung,<br />
dass damit ein Mandatsverhältnis begründet<br />
wird – einen Auftrag erteilt haben.<br />
Anmerkung:<br />
Der E ist voll zuzustimmen. Die Partei kann selbst oder<br />
durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Notar oder<br />
Rechtsanwalt) fristgerecht den Antrag stellen.<br />
Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn<br />
Wettbewerbsrecht<br />
8034<br />
§ 1 UWG; Art IX EGVG; § 63 RLBA-1977<br />
Nicht jeder, der sich Mediator nennt, ist auch Mediator.<br />
OGH 24. 1. <strong>2006</strong>, 4 Ob 263/05 p; OLG Wien 28. 10. 2005, 4 R 236/05 p; HG Wien 31. 5. 2005, GZ 41 Cg 69/<strong>04</strong> m<br />
Sachverhalt:<br />
Die klagende Partei ist eine Unternehmensvereinigung<br />
von Rechtsanwälten iSd § 14 UWG, welcher<br />
laut Satzung die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen<br />
nach dem UWG obliegt. Der Beklagte war lange<br />
Zeit selbst Rechtsanwalt und schied im Jahr 1998 aus<br />
der Anwaltschaft aus. Danach beschäftigte er sich<br />
einerseits mit der Organisation von Safaris, andererseits<br />
nützte er seine fachlichen Kenntnisse als<br />
Rechtsanwalt, um in Familienrechtssachen, hauptsächlich<br />
Scheidungsangelegenheiten, Rechtsberatungen<br />
(keine Mediation) in gewerblicher Absicht zu geben.<br />
Dabei verlangte er einen Stundensatz von ca € 60,–.<br />
Da er 1999 – 2000 seine Kanzleiräume und die alte Telefonnummer<br />
noch besaß, konnte er auf diese Weise<br />
Kunden für Beratungen gewinnen. Nach einem Strafverfahren<br />
mit anschließender Haft ging nach Verbüßung<br />
der Haft die Beratungstätigkeit jedoch stark zurück.<br />
Im Jahr 20<strong>04</strong> führte er 2 entgeltliche Beratungen<br />
durch, wobei er eine davon an einen Anwalt weiter delegierte<br />
und € 30,– einnahm, die 2. Beratung führte zu<br />
einer einvernehmlichen Scheidung und er bekam dafür<br />
zumindest € 80,–. Die letzte Beratung erfolgte im<br />
Frühjahr 20<strong>04</strong>. Der Beklagte verfügt über keine Gewerbeberechtigung<br />
und übt auch keinen freien Beruf<br />
aus, in dessen Bereich die gewerbliche Rechtsberatung<br />
fällt. Am 20. 1. 20<strong>04</strong> erschien in der Zeitschrift „Kurier“<br />
folgender Artikel:<br />
„Fall A: Warum Schlammschlacht unnötig ist . . . Es<br />
wird vor der Mödlinger Richterin keinen Scheidungskrieg<br />
im Fall A geben. Ein Kampf wäre völlig sinnlos. Diese Prophezeiung<br />
wagt einer, der nicht nur das Ehepaar kennt, sondern<br />
auch viele Jahre Rechtsanwalt (und als solcher Scheidungsspezialist)<br />
war. Heute ist der Wiener Jurist XY Scheidungsberater<br />
mit einem erschwinglichen fixen Stundensatz<br />
und ärgert damit die Advokaten . . .“<br />
Zu diesem Artikel kam es nach einem Telefonat mit<br />
einem Journalisten. Der Beklagte hatte vom Fall A gelesen<br />
und äußerte dem Journalisten gegenüber seine<br />
Rechtsansichten zu den möglichen Problempunkten.<br />
226<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rechtsprechung<br />
Dem vorangegangen war ein längeres Interview einige<br />
Monate zuvor, in dem der Beklagte dem Journalisten<br />
erzählte, Scheidungsberatungen durchzuführen, wofür<br />
er einen Stundensatz von ATS 800,– verlangen würde.<br />
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass nach § 1<br />
UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden<br />
kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken<br />
des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen<br />
die guten Sitten verstoßen. Nach der herrschenden Judikatur<br />
dienen gewerberechtliche Vorschriften, welche<br />
die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen<br />
oder Bewilligungen knüpfen, regelmäßig dem<br />
Schutz des lauteren Wettbewerbs, sodass ihre Übertretung<br />
auch dann sittenwidrig ist, wenn sie weder fortgesetzt<br />
noch planmäßig begangen wurde (Wiltschek,<br />
UWG 6 [1994] § 1, Entscheidung E 391). Der Beklagte<br />
war zur Zeit seiner Beratungstätigkeit nicht mehr eingetragener<br />
Rechtsanwalt, sodass ihm die Berechtigung<br />
zu Rechtsberatungen nicht zustand. Nach Art IX Abs 1<br />
Z 1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung wegen<br />
Winkelschreiberei, wer in Angelegenheiten, in denen<br />
er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt<br />
ist, gewerbsmäßig einschlägige Auskünfte erteilt.<br />
Diese Bestimmung, welche zu § 57 Abs 2 RAO subsidiär<br />
ist, zeigt, dass entgegen der Ansicht des Beklagten<br />
nicht nur das Vertreten vor Gericht und das Verfassen<br />
von Schriftsätzen, sondern auch das gewerbsmäßige<br />
Erteilen von Rechtsauskünften eine den Rechtsanwälten<br />
vorbehaltene Tätigkeit darstellt.<br />
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des<br />
Beklagten gab das OLG Wien zu GZ 4 R 236/05 p<br />
nicht statt. In seiner Berufung bekämpfte der Beklagte<br />
zunächst die Beweiswürdigung, hier insbesondere die<br />
Feststellung des Erstgerichts, wonach die Tätigkeit<br />
des Beklagten als Rechtsberater und nicht als Mediator<br />
zu bezeichnen sei, mit dem Argument, die Qualifikation<br />
der Tätigkeit des Beklagten als gewerbsmäßige<br />
Rechtsberatung sei durch das Beweisverfahren, insbesondere<br />
des als Zeugen vernommenen Journalisten,<br />
nicht gedeckt. Ebenso wenig berechtigt ist die gegen<br />
die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete Argumentation,<br />
das festgestellte 2-malige Tätigwerden des<br />
Beklagten im Jahr 20<strong>04</strong> begründe keine Gewerbsmäßigkeit.<br />
In teilweiser Vorwegnahme der rechtlichen<br />
Beurteilung ist der Berufung zu entgegnen, dass für<br />
die Annahme der Gewerbsmäßigkeit die Absicht des<br />
Täters ausreicht, eine Hilfeleistung als Teil einer auf<br />
Dauer mit dem Ziel, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen,<br />
angelegten unbefugten rechtsfreundlichen<br />
Tätigkeit zu gewähren (vgl 6 Ob 655/85 und Konecny<br />
in Fasching, Kommentar 2, Art IV ZPO, Rz 59 f). Die<br />
Höhe der aus einer unbefugten Rechtsberatertätigkeit<br />
erzielten Einkünfte ist dabei entgegen der in der Berufung<br />
vertretenen Meinung nicht allein ausschlaggebend.<br />
Die Berufung begehrt auch weiters die ersatzlose<br />
Streichung folgender Feststellung: „Der Beklagte verfügt<br />
über keine Gewerbeberechtigung und übte auch keinen<br />
freien Beruf aus, in dessen Bereich die gewerbliche Rechtsberatung<br />
fällt.“ Entgegen der in der Berufung vertretenen<br />
Meinung ist diese Feststellung keineswegs ausschließlich<br />
als rechtliche Qualifikation zu werten. Dass der<br />
Beklagte keine Gewerbeberechtigung (für welches Gewerbe<br />
auch immer) hat, ist eindeutig, und im Übrigen<br />
bloß die Feststellung einer Tatsache, die er auch in seiner<br />
Parteienvernehmung zugesteht. Was die Ausübung<br />
eines freien Berufes betrifft, so ist nur die Abgrenzung<br />
zwischen einer nach Auffassung des Beklagten auch<br />
Rechtsberatung umfassenden Mediation und der ausschließlich<br />
Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten<br />
strittig. Als Widerpart zum Mediator kommt daher<br />
ausschließlich der freie Beruf des Rechtsanwalts in Betracht,<br />
den der Beklagte unstrittigerweise nicht mehr<br />
ausüben darf.<br />
Die Rechtsrüge wertet die rechtliche Beratung als<br />
unverzichtbaren Bestandteil der Tätigkeit des Mediators<br />
und zieht daraus die Konsequenz, dass das gewerbsmäßige<br />
Erteilen von Rechtsauskünften im Rahmen<br />
einer Mediation in Scheidungssachen keine den<br />
Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit sei. Dem ist<br />
nicht zu folgen. Zu erörtern ist das Berufsbild des Mediators.<br />
Eine Legaldefinition des Begriffs der Mediation<br />
wurde erstmals mit § 1 Abs 1 Zivilrechts-Mediationsgesetz<br />
(ZIVMediatG, BGBl I 2003/29, der mit 1. 5.<br />
20<strong>04</strong> in Kraft getreten ist, § 33 Abs 1) geschaffen. Danach<br />
ist Mediation eine auf Freiwilligkeit der Parteien<br />
beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter,<br />
neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden<br />
die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch<br />
mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien<br />
selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen.<br />
Die in § 1 Abs 1 ZIVMediatG festgeschriebenen<br />
Definitionsmerkmale der Mediation sind durch<br />
die eigenverantwortliche Lösung eines Konflikts über<br />
Vermittlung eines neutralen Dritten geprägt. Insofern<br />
ist diese Begriffsdefinition der Tätigkeit eines Mediators<br />
nichts völlig Neues. Den bereits vor In-Kraft-Treten<br />
des ZIVMediatG mehr oder weniger voneinander<br />
abweichenden Definitionen war gemeinsam, dass die<br />
Mediation die Einschaltung eines neutralen und unparteiischen<br />
Vermittlers in einem Konflikt bedeutet, getragen<br />
von dem Ziel, eine freiwillige und eigenverantwortliche<br />
Einigung der Konfliktparteien zu erreichen<br />
(Steinacher, Die Mediationsrichtlinie in AnwBl 2000,<br />
124 ff). Bezogen auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte<br />
brachte die am 9. 4. 1999 vom <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />
beschlossene Mediationsrichtlinie im § 63 eine<br />
Klarstellung, dass Mediation Teil des anwaltlichen Berufsbilds<br />
darstellt, aber nicht jede Tätigkeit des Anwalts,<br />
wenn er mehrere Parteien berät oder vertritt<br />
oder einen Ausgleich zwischen diesen herbeiführt, Mediation<br />
ist. Bei der Abgrenzung zur einseitigen Rechtsberatung<br />
ist insbesondere zu beachten, dass die allsei-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
227
Rechtsprechung<br />
tige Beratung im Rahmen der Mediation es vermeidet,<br />
eigene Lösungsvorschläge zu präsentieren und damit<br />
etwas deutlich anderes darstellt, als die Interessen nur<br />
einer Konfliktpartei im Auge zu haben und zu vertreten<br />
(Steinacher). Dass bei einer Mediation das Konfliktmanagement<br />
und die Förderung der Kommunikationsund<br />
Konfliktlösungsbereitschaft der Parteien durch einen<br />
neutralen Dritten im Vordergrund steht und im<br />
Vergleich dazu die rechtsberatende Funktion nur einen<br />
untergeordneten Teilaspekt darstellt, zeigt sich insbesondere<br />
im § 29 Abs 2 ZIVMediatG, welcher die<br />
Grundsätze der Ausbildung zum Mediator darlegt.<br />
Im Vordergrund der Ausbildung im theoretischen Teil<br />
stehen Methoden der Mediation, verhandlungs- und<br />
lösungsorientierte Ansätze, Kommunikationstechniken,<br />
Konfliktanalysen (lit b – d), Persönlichkeitstheorien<br />
und psychosoziale Interventionsformen (lit f). Erst<br />
als letzter Punkt des theoretischen Ausbildungsprogramms<br />
finden sich in Punkt h) unter anderem Rechtsfragen<br />
von Konflikten, die für eine Mediation besonders<br />
in Betracht kommen. Aus diesen Erwägungen ist<br />
die Auffassung des Beklagten, Mediation mit rechtsberatender<br />
Tätigkeit gleichzusetzen, abzulehnen. Den<br />
Feststellungen lässt sich ein umfassendes, dem Berufsbild<br />
des Mediators entsprechendes Konfliktmanagement<br />
des Klägers als neutraler Vermittler nicht entnehmen.<br />
Dem Beklagten wird daher vom Erstgericht zutreffend<br />
zum Vorwurf gemacht, durch seine Rechtsberatung<br />
einen Gesetzesverstoß begangen zu haben.<br />
Voraussetzung für eine Verurteilung ist weiters die<br />
subjektive Vorwerfbarkeit (4 Ob 42/01 d) des Verstoßes,<br />
wobei bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten<br />
Vorschrift entscheidend ist, ob die Rechtsauffassung<br />
des Beklagten mit gutem Grund vertreten werden<br />
kann (4 Ob 107/03 v). Dies ist bei dem Beklagten als<br />
früheren Rechtsanwalt, an dessen Rechtskenntnisse<br />
strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht der Fall,<br />
weil bereits in der im April 1999 beschlossenen Mediationsrichtlinie<br />
die Abgrenzung zwischen reiner Rechtsberatung<br />
und Mediation ausreichend deutlich vorgenommen<br />
wurde.<br />
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte außerordentliche<br />
Revision an den OGH, welche dieser mit Beschluss<br />
zu GZ 4 Ob 263/05 p vom 24. 1. <strong>2006</strong> zurückwies.<br />
Aus der Begründung:<br />
Der Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im<br />
Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darin, dass „das rechtliche<br />
zulässige Tätigkeitsfeld eines Mediators vor In-Kraft-<br />
Treten des ZIVMediatG bzw außerhalb des ZIV-<br />
MediatG, insbesondere inwieweit das Arbeitsgebiet<br />
des Mediators die Rechtsberatung mit umfasst“, strittig<br />
sei und Rechtsprechung des OGH dazu fehle. Dabei<br />
übersieht der Beklagte aber, dass er nach den Feststellungen<br />
der Vorinstanzen seine fachlichen Kenntnisse<br />
als (ehemaliger) Rechtsanwalt genutzt hat, um in Familienrechtssachen<br />
(hauptsächlich in Scheidungsangelegenheiten)<br />
in gewerblicher Absicht Rechtsberatungen<br />
zu erteilen. Dabei handelte es sich nicht um Mediation.<br />
Auf die vom Kläger bezeichnete erhebliche Rechtsfrage<br />
kommt es somit gar nicht an.<br />
Mitgeteilt von RA Dr. Heinz-Peter Wachter,<br />
am Verfahren beteiligt<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
8035<br />
§ 15 Abs 1 Z 15 ErbStG; Art 140 Abs 2 B-VG –„Klaglosstellung“ durch Gesetzgeber: ErbSt-Privileg der<br />
Öffentlichen Hand übersteht VfGH dank Beschwerdezurückziehung nach Gesetzesänderung!<br />
1. Art 140 Abs 2 B-VG zur Klaglosstellung der Partei bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass<br />
das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd<br />
eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung<br />
für die Bereinigung der Rechtslage zukommen kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn<br />
der Bf im Anlassverfahren seine Beschwerde zurückzieht, ohne dass eine behördliche Einflussnahme<br />
welcher Art immer festzustellen wäre.<br />
2. Die Vorbereitung und Einbringung einer den Bf begünstigenden Regierungsvorlage stellt keine solche<br />
behördliche Einflussnahme dar.<br />
VfGH 2. 3. 2005, G 109/<strong>04</strong> – B 630/03<br />
Sachverhalt:<br />
Aus Anlass der zur Zahl B 630/03 protokollierten Beschwerde<br />
gegen den B des UFS, Außenstelle Wien,<br />
vom 7. 3. 2003 betreffend Schenkungssteuer im Zusammenhang<br />
mit dem Gewinn aus einem Gewinnspiel<br />
des von der „Donauwelle Radio Privat Niederösterreich<br />
GmbH“ betriebenen Privatradiosenders leitete<br />
der VfGH mit Beschluss vom 19. 6. 20<strong>04</strong> gem Art 140<br />
Abs 1 erster Satz B-VG von Amts wegen ein Verfahren<br />
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 1<br />
Z 15 des ErbStG 1955, BGBl 141, idF BGBl 1968/<br />
15, ein. Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2005 zog der Bf<br />
die Beschwerde zurück.<br />
Spruch:<br />
Das Verfahren wird eingestellt.<br />
228<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rechtsprechung<br />
Aus den Gründen:<br />
Nach Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der VfGH über die<br />
Verfassungswidrigkeit eines BG, sofern er „ein solches<br />
Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden<br />
hätte, von Amts wegen“. Entfällt die Präjudizialität<br />
noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das<br />
Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen.<br />
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht – seit der<br />
B-VG-Novelle BGBl 1975/302 – nur dann, wenn der<br />
VfGH das Normenkontrollverfahren aus Anlass einer<br />
bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet<br />
und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren<br />
zur Klaglosstellung der Partei im<br />
Anlassverfahren iSd Art 140 Abs 2 B-VG kommt (vgl<br />
VfSlg 10.456/1985). Wie der VfGH schon in seinem<br />
Erk VfSlg 10.091/1984 aussprach, bringt Art 140 Abs 2<br />
B-VG den Grundgedanken zum Ausdruck, dass das<br />
Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes<br />
Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd<br />
eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren<br />
eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung<br />
der Rechtslage zukommen kann. Demgemäß<br />
wertet der VfGH die Klaglosstellung im Bereich des<br />
Beschwerdeverfahrens – im Hinblick auf den Regelungszweck<br />
– als Beispiel dafür, dass der Verwaltung<br />
der Einfluss auf den Gang des eingeleiteten Prüfungsverfahrens<br />
verwehrt sein soll, dem andere, nach einer<br />
möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan<br />
zur Prozessbeendigung führende Fälle<br />
gleichzustellen sind (VfSlg 16.832/2003). Ein solcher<br />
als Klaglosstellung iSd Art 140 Abs 2 B-VG einzustufender<br />
Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Bf im<br />
Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne<br />
dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer<br />
festzustellen wäre. Das Gesetzesprüfungsverfahren<br />
war daher in sinngemäßer Anwendung des § 19<br />
Abs 3 Z 3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher<br />
Sitzung einzustellen.<br />
Anmerkung:<br />
1. § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG ordnet – ohne weitere Auflagen<br />
oder Voraussetzungen – die Steuerfreiheit von „Zuwendungen<br />
öffentlich-rechtlicher Körperschaften“ an. Da öffentlich-rechtliche<br />
Körperschaften nicht nur hoheitlich tätig sind,<br />
sondern teilweise auch am Markt unternehmerisch auftreten,<br />
kann sich aus dieser pauschalen Befreiung eine mittelbare<br />
Begünstigung öffentlicher „Unternehmer“ ergeben.<br />
So sah sich im Anlassfall ein Privatradiobetreiber<br />
der übermächtigen Konkurrenz des ORF gegenüber, der<br />
steuerfreie Gewinnausspielungen am Markt als Kundenbindungs-/-werbungsmaßnahme<br />
einsetzen konnte, während<br />
auf den Ausspielungen des Bf Schenkungssteuer lastete. Im<br />
stark auf verwandtschaftliche Nähe ausgerichteten österreichischen<br />
ErbSt-System kann diese Steuer rasch erhebliche<br />
Ausmaße annehmen und eine bedenkliche Wettbewerbsbeeinflussung<br />
bewirken.<br />
2. Mit dem AbgÄG 20<strong>04</strong>, BGBl I 20<strong>04</strong>/180 hat der<br />
Gesetzgeber diese Privilegierung öffentlicher Körperschaften<br />
allerdings durch Schaffung einer rückwirkenden Steuerbefreiung<br />
für alle unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen<br />
abgemildert. Die bislang freie Z 6 normiert nunmehr<br />
die Steuerfreiheit von „Gewinn[en] aus unentgeltlichen<br />
Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele),<br />
die an die Öffentlichkeit gerichtet sind“, wobei die Regierungsvorlage<br />
die neue Befreiung mit einer großzügigen<br />
Rückwirkung ausstattete. Demnach ist der neu geschaffene<br />
§ 15 Abs 1 Z 6 ErbStG auf alle Vorgänge anzuwenden, für<br />
die die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2002 entsteht (zur verfahrensrechtlichen<br />
Geltendmachung dieser gesetzlichen Änderung<br />
s das BMF-Schreiben, SWK 2005, S 322).<br />
3. Ein Einbekenntnis eines Zusammenhangs zum<br />
vorliegenden Fall sucht man in der Regierungsvorlage<br />
allerdings vergebens. Die RV rückt vielmehr eine Erörterung<br />
des Schenkungsbegriffs in den Vordergrund, ohne<br />
§ 15 Abs 1 Z 15 ErbStG auch nur zu erwähnen: „Da im<br />
Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet wird, für eine<br />
Leistung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zu erlangen,<br />
kann auch bei objektiv unentgeltlichen, dh nicht auf<br />
einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen subjektiv eine<br />
Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen,<br />
die sein Bewusstsein von der Unentgeltlichkeit seiner<br />
Leistung verdrängt, wobei nicht auf einen einzelnen Vorgang,<br />
sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden<br />
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Tel: +43 (0) 662-2222-2102<br />
Salzburg Management GmbH –<br />
University of Salzburg Business<br />
School (SMBS),<br />
Sigmund-Haffner-Gasse 1,<br />
5020 Salzburg<br />
EIN UNTERNEHMEN VON REPUBLIK ÖSTERREICH • LAND SALZBURG • WÜSTENROT<br />
UNIVERSITÄT SALZBURG • MALIK MANAGEMENT ZENTRUM ST. GALLEN<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
229
Rechtsprechung<br />
insgesamt abzustellen ist. [Dabei ist] das Bewusstsein der<br />
Freigebigkeit des Zuwendenden in einem Maße zurückgedrängt,<br />
dass es gerechtfertigt ist, derartige Vorgänge von<br />
der Schenkungssteuer zu befreien“ (GP 22. RV 686, BT<br />
zu Art XXI des AbgÄG 20<strong>04</strong>).<br />
4. Ob der Vorlage der RV zum AbgÄG Kontaktaufnahmen<br />
zwischen BMF und Bf vorausgegangen sind, hat der<br />
VfGH nicht erhoben; die Motive der danach erfolgten Beschwerderückziehung<br />
blieben unerörtert. Das Entgegenkommen<br />
von BMF, BReg und schließlich Parlament durch<br />
Garnierung des AbgÄG mit einem erheblich rückwirkenden<br />
Inkrafttreten der neuen ErbStG-Befreiung hat<br />
dem Bf die Nicht(weiter)bekämpfung des § 15 Abs 1 Z 15<br />
ErbStG aber zweifelsfrei besonders „schmackhaft“ gemacht.<br />
Selbst wenn der Beschwerdefall nicht mehr von der neuen<br />
Befreiungsbestimmung erfasst sein sollte (der UFS-B<br />
stammt vom 7. 3. 2003, weshalb eher noch von einer vor<br />
dem 31. 12. 2002 ausgeführten Schenkung auszugehen ist,<br />
wenngleich dazu Feststellungen des VfGH fehlen), hätte der<br />
Bf als regelmäßiger Veranstalter von Ausspielungen seine<br />
VfGH-Ergreiferprämie sicherlich gerne gegen die vorliegende<br />
Gesetzeskorrektur eingetauscht, die ihn großzügig<br />
in die Steuerbefreiung einbezieht statt das ErbSt-Privileg<br />
des § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG durch eine generelle Differenzierung<br />
nach der konkreten Tätigkeit der öffentlichen Körperschaft<br />
zu beschneiden.<br />
5. Mit der Einfügung der neuen ErbSt-Befreiung sind<br />
die grundsätzlichen Bedenken gegen die fehlende Differenzierung<br />
zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichem<br />
Bereich von Körperschaften öffentlichen<br />
Rechts in § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG freilich nicht zur Gänze<br />
aus dem Weg geräumt, wenngleich in einer der auffälligsten<br />
Konstellationen beseitigt. Sollte sich aus der pauschalen Befreiung<br />
des § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG in einer anderen Fallkonstellation<br />
wiederum eine Wettbewerbsbeeinträchtigung<br />
zu Gunsten öffentlicher Unternehmer ergeben, so wird eine<br />
neuerliche Anfechtung zu unternehmen sein (vgl zur Beschwerdebefugnis<br />
von dem Grundtatbestand unterworfenen<br />
AbgPfl gegen sie ausschließende Ausnahmebestimmungen<br />
Rohregger, ÖStZ 1997, 417 ff mwN).<br />
6. Aus dem Umstand, dass der VfGH den Zusammenhang<br />
der Beschwerderückziehung zum Erlass des AbgÄG<br />
20<strong>04</strong> überhaupt nicht thematisiert hat, muss aber jedenfalls<br />
gefolgert werden, dass die Vorbereitung einer den Bf begünstigenden<br />
Regierungsvorlage, die gerade die vor<br />
dem VfGH gerügte Ungleichbehandlung beseitigt, keine behördliche<br />
Einflussnahme iSd VfGH-Judikatur zur Klaglosstellung<br />
gem Art 140 Abs 2 B-VG mehr darstellt. Beschwerderückziehungen<br />
nach gesetzlichem Entgegenkommen<br />
trifft somit nicht dieselbe Strenge, wie sie für Klaglosstellungen<br />
allein durch die Verwaltung gilt, obwohl dem<br />
eingeleiteten Normkontrollverfahren auch hier durchaus<br />
noch – wie der vorliegende Fall zeigt –„eine allgemeine Bedeutung<br />
für die Bereinigung der Rechtslage“ zukommen<br />
kann.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
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anhand der Judikatur der Höchstgerichte und des veröffentlichten Schrifttums<br />
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230<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Zeitschriftenübersicht<br />
Zeitschriften<br />
" Bank-Archiv<br />
2 | 103. Fellner, Markus und Claudia Kaindl: Zur Bankbestätigung<br />
gemäß § 29 Abs 1 AktG und § 10<br />
Abs 3 GmbHG<br />
116. Schumacher, Hubertus: Nachträgliche Kreditbesicherung:<br />
Insolvenz- und anfechtungsrechtliche<br />
Risken<br />
" BRAK-Mitteilungen<br />
1| 2. Gaier, Reinhard: Berufsrechtliche Perspektiven<br />
der Anwaltstätigkeit unter verfassungsrechtlichen<br />
Gesichtspunkten<br />
7. Kirchberg, Christian: Anwaltschaft heute – Anspruch<br />
und Wirklichkeit<br />
11. Scharf, Ulrich: Beruf: Rechtsanwalt<br />
" ecolex<br />
2 | 92. Fruhmann, Michael und Clemens Mayr: Das Bundesvergabegesetz<br />
<strong>2006</strong><br />
95. Hornbanger, Kathrin: Kann man dem BVerg-<br />
Ggeber <strong>2006</strong> noch vergeben?<br />
109. Sundström, Vera: Neuere Rechtsprechung zu<br />
ausgewählten Fragen des Vergaberechts<br />
115. Wagner, Raoul G.: Zessionsverbot & Rechtswahl<br />
am Beispiel Cash-Pooling<br />
117. Maderbacher, Gregor und Gerald Otto: Fernabsatz:<br />
Vertragsrücktritt nur gegen Entgelt?<br />
130. Hochedlinger, Gerhard und Barbara Hochedlinger-<br />
Scheidleder: Grenzüberschreitende Sitzverlegung<br />
in Europa<br />
133. Klement, Felix Michael: VfGH prüft Kernbestimmungen<br />
des Übernahmerechts<br />
135. Fussenegger, Gerhard: USA, Land der (un)begrenzten<br />
Möglichkeiten. Die Durchsetzung extraterritorialer<br />
Schadenersatzansprüche im Kartellrecht<br />
in den USA<br />
140. Rath, Erwin: Anrechnung von in den neuen EU-<br />
Staaten zugebrachten Vordienstzeiten auf das<br />
Urlaubsausmaß<br />
160. Hasberger, Michael und Markus Busta: Abgaben<br />
auf Telekommunikationsinfrastruktur unzulässig?<br />
" Europäische Grundrechte Zeitschrift<br />
22 – 23/<br />
2005 | 689. Wildhaber, Luzius: Europäischer Grundrechtsschutz<br />
aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs<br />
für Menschenrechte<br />
" immolex<br />
2 | 38. Kletec v ka, Andreas: Der Pachtvertrag im Einkaufszentrum<br />
(Teil II)<br />
41. Vonkilch, Andreas: Neues vom OGH zur Qualifikation<br />
von Bestandverträgen in Einkaufszentren<br />
42. Janek, Marcus: Wohnungseigentum in der<br />
Tschechischen Republik<br />
" Juristische Blätter<br />
1| 2. Schulev-Steindl, Eva: Hochschulzugang in<br />
Österreich. Die Rechtslage nach dem Urteil<br />
des EuGH in der Sache C-147/03<br />
18. Koziol, Helmut: Die außervertragliche Unternehmerhaftung<br />
im Diskussionsentwurf eines<br />
neuen österreichischen Schadenersatzrechts<br />
25. Hollaender, Adrian Eugen: Wo kein Kläger, da<br />
(k)ein Richter?<br />
" GeS aktuell<br />
1| 4. Rieder, Bernhard: EuGH-Rechtssache Sevic:<br />
Grenzüberschreitende Verschmelzung zulässig<br />
10. Enzinger, Michael: Zum Auskunftsanspruch des<br />
Genossenschafters. Bemerkungen zur OGH-E<br />
vom 19. 5. 2005, 6 Ob 73/05 m<br />
" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
1| 4. Urlesberger, Franz W.: Gibt es einen gemeinsamen<br />
Markt für Arzneien? Anmerkung zur Weigerung<br />
des EuGH, in seinem Urteil C-53/03<br />
(Syfait ua) vom 21. 5. 2005 diese Frage zu beantworten<br />
" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />
3 | 41. Geuder, Heinrich: Bewertungsrelevante Rechtsprobleme<br />
für Immobilien im Wiener Baurecht<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
2 | 41. Bydlinski, Sonja: Das Unternehmensgesetzbuch<br />
im Überblick. Vom Kaufmann zum Unternehmer<br />
– mit allen Konsequenzen<br />
44. Dehn, Wilma: Der Unternehmer nach den<br />
§§ 1 ff UGB<br />
53. Krejci, Heinz: UGB: Zur OG, KG und GesBR<br />
64. Schauer, Martin: Handelsrechtsreform: Die<br />
Neuerungen im Vierten und Fünften Buch<br />
3 | 97. Völkl, Clemens: § 1300 Satz 1 ABGB als Grundlage<br />
einer allgemeinen zivilrechtlichen Informationshaftung<br />
109. Bußjäger, Peter: EU-Primärrecht, Verfassungsvertrag<br />
und Zustimmung des Bundesrates. Zur<br />
Rolle des Art 44 Abs 2 B-VG im Stufenbau<br />
der Rechtsordnung<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
231
Zeitschriftenübersicht<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
2 | 33. Spitzer, Martin: Benützung, Verwaltung und<br />
Vertretung des Nachlasses (§ 810 ABGB neu)<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
2 | 30. Laubichler, Werner: Dauerbrenner Beschleunigungstrauma<br />
der Halswirbelsäule. Der neueste<br />
Stand aus medizinischer Sicht<br />
37. Geyer, Walter: Gewerbsmäßig ungerecht<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
2 | 67. Lindinger, Eike: Bazar/Teppichkauf<br />
69. Egermann, Clemens: Zur Suspendierung eines<br />
Vorstandsmitgliedes. Zugleich Gedanken zu<br />
OGH 3. 2. 2005, 2 Ob 285/<strong>04</strong> g<br />
74. Frotz, Stephan und Alexander Kaufmann: Vom<br />
Versicherungsverein zur Stiftung<br />
79. Thiele, Clemens: Nochmals: Übertragungsanspruch<br />
bei Domainstreitigkeiten<br />
81. Steiner, Gerald und Markus Andréewitch: Internationaler<br />
Datentransfer: Neue „alternative“ Standardvertragsklauseln<br />
94. Kietaibl, Christoph: Zur Sittenwidrigkeit im Arbeitsvertragsrecht<br />
111. Aigner, Hans-Jörgen und Michael Sedlaczek: Die<br />
handels- und steuerrechtliche Behandlung der<br />
Wandlungs- und Optionsprämie bei Nichtausübung<br />
von Wandel- und Optionsrechten<br />
" Das Recht der Arbeit<br />
1| 4. Runggaldier, Ulrich: Der Europäische Kollektivvertrag:<br />
eine Variante gemeinschaftsrechtlicher<br />
Normsetzung?<br />
12. Kietaibl, Christoph: Geltungskontrolle und<br />
Transparenzgebot im Arbeitsvertragsrecht<br />
" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />
2 | 87. Knöfel, Oliver L.: Internationales Sozietätsrecht<br />
103. Koppensteiner, Hans-Georg: Die SE in Portugal<br />
128. Lissel, Patrick M.: Kartellgesetz 2005 und Wettbewerbsgesetznovelle<br />
in Österreich<br />
" Die Versicherungs-Rundschau<br />
1 – 2 | 17. Krejci, Heinz: Das Unternehmensgesetzbuch<br />
(UGB)<br />
27. Reisinger, Wolfgang: Die Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
im Spiegel der neueren Judikatur<br />
34. Troiss, Berthold, Johannes Fuchs und Siegfried<br />
Grigg: Die Haftpflichtversicherungs-Musterbedingungen<br />
AHVB/EHVB 2005<br />
" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />
1| 1. Rebhahn, Robert und Wendelin Ettmayer: §1<br />
UWG und die Verletzung arbeitsrechtlicher<br />
Vorschriften<br />
9. Priemayer, Bernhard: Perspektiven für Strategische<br />
Allianzen in der europäischen Luftfahrtindustrie<br />
14. Rüffler, Friedrich: Zwei Ungereimtheiten des<br />
GesRÄG 2005<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
1| 2. Fenyves, Attila: Einkaufszentren, Privatautonomie<br />
und Vertrauensschutz<br />
13. Vonkilch, Andreas: Nochmals: Zur rechtlichen<br />
Qualifikation von Bestandverträgen in Einkaufszentren.<br />
Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen<br />
zivilrechtsdogmatischen Abgrenzung der<br />
Rechtsinstitute „Miete“ und „Pacht“<br />
" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />
1| 4. Dittrich, Robert: Ausgewählte Grundsatzfragen<br />
des Arbeitnehmerurheberrechts<br />
15. Ciresa, Meinhard: Softwareentwicklung durch<br />
Arbeitnehmer<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
2 | 140. Danzl, Karl-Heinz: Internationale Länderübersicht.<br />
Zum Schockschaden- und Trauerschmerzengeld<br />
232<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rezensionen<br />
Für Sie gelesen<br />
" Konkurrentenrechtsschutz aus Art 88 Abs 3 Satz 3 EGV. Am<br />
Beispiel von Steuervergünstigungen. Von Lars J. Geburtig. Verlag<br />
Springer, Berlin 20<strong>04</strong>, XVII, 412 Seiten, geb, a 87,40.<br />
Die Debatte um die europarechtliche Notwendigkeit<br />
der Einführung einer öffentlich-rechtlichen<br />
„Konkurrentenklage“ ist in Österreich<br />
angesichts jüngster Entwicklungen in der beihilfenrechtlichen<br />
EuGH-Judikatur vor kurzem<br />
eröffnet worden (Sutter, Das EG-Beihilfenverbot<br />
und sein Durchführungsverbot in Steuersachen<br />
[Linde 2005] 330 ff und 340 ff mwN;<br />
ders in Mayer [Hrsg] EUV/EGV, Art 88 Rz 114 ff; Potacs<br />
in WiR, Beihilfenrecht 100 und 105; Zorn, ÖStZ 2001,<br />
189 f; Arnold und Schulev-Steindl in Holoubek/Lang, Abgabenverfahrensrecht<br />
[2005] in Druck). Zu dieser erst am<br />
Beginn stehenden Diskussion hat Geburtig mit dem vorliegenden<br />
Buch einen beachtlichen Beitrag aus deutscher<br />
Perspektive geliefert.<br />
Petitio principi derartiger Überlegungen ist freilich, dass<br />
Art 88 Abs 3 Satz 3 EG den durch rechtswidrige Beihilfenvergaben<br />
benachteiligten Mitbewerbern ein subjektives<br />
Recht zur Geltendmachung von Verstößen gegen das EG-<br />
Durchführungsverbot einräumt. Neben einer Ableitung<br />
aus der allgemeinen Rsp des EuGH zu subjektiven Rechten<br />
verweist Geburtig dazu insbesondere überzeugend darauf,<br />
dass der EuGH bereits ausdrücklich „ein einklagbares Recht<br />
der Konkurrenten auf Verfahrensbeteiligung aus Art 88<br />
Abs 2 EGV gegenüber der Kommission“ im förmlichen<br />
Prüfverfahren einer angemeldeten Beihilfe anerkannt habe.<br />
Dies erfordere es aber, „diesen Konkurrenten auch in Bezug<br />
auf das Durchführungsverbot aus Art 88 Abs 3 EGV vor den<br />
mitgliedstaatlichen Gerichten Klagerechte einzuräumen, da<br />
sonst ihr Recht auf Verfahrensbeteiligung durch fehlerhafte<br />
Anmeldung der Maßnahme umgangen werden könnte“<br />
(152 f, 374). Über die solcherart gut begründete Anknüpfung<br />
an den Kreis der nach Art 88 Abs 2 EG Klagebefugten schafft<br />
Geburtig auch eine überzeugende Abgrenzung der beihilfenrechtlichen<br />
Konkurrentenklage von einer steuerlichen Popularklage,<br />
die bedingungslos jedermann ein „Einspruchsrecht“<br />
gegen den Steuerbescheid eines Anderen gäbe.<br />
Zu undifferenziert erscheint mir dagegen Geburtigs Einschätzung<br />
bezüglich einer möglichen Schrankenwirkung nationaler<br />
Verjährungsfristen für die Umsetzung ausdrücklicher<br />
Rückforderungsanordnungen der Kommission (173),<br />
hat der EuGH doch bereits mehrfach ausgesprochen, dass<br />
dem Rückabwicklungsanspruch der Kommission – anders<br />
als dem nationaler Konkurrenten – entgegenstehende nationale<br />
Regelungen jedenfalls unangewendet zu lassen sind<br />
(EuGH 20. 9. 1990, 5/89 „BUG-Alutechnik“, Slg 1990, I-<br />
3437, Rz 18 zu einer deutschen Vertrauensschutz- und Verfristungsregelung;<br />
bestätigt durch 20. 3. 1997, C-24/95 Alcan,<br />
Slg 1997, I-1591, Rz 38). Der EG-Anwendungsvorrang<br />
kann dabei sogar nationales Verfassungsrecht verdrängen<br />
(EuGH 10. 6. 1993, C-183/91, Kommission/Griechenland,<br />
Slg 1993, I-3131, Rz 11 ff zum verfassungsrechtlichen Verbot<br />
rückwirkender Abgabenbelastung).<br />
Im zweiten Teil des Buches erörtert Geburtig die „Handhabung<br />
von Art 88 Abs 3 Satz 3 EGV in der Praxis der<br />
Fachgerichte in Deutschland, Frankreich und Großbritannien“<br />
und beleuchtet anschließend die Möglichkeiten von<br />
Verfassungsbeschwerden gegen (einseitig begünstigende)<br />
Steuergesetze vor dem Bundesverfassungsgericht. Dabei<br />
stehen jedoch letztlich vielfach spezifisch deutsche Einzelfragen<br />
des Zugangs zum BVerfG im Vordergrund (für<br />
Österreich s Sutter, EG-Beihilfenverbot 330 ff).<br />
Da gerade die Anwaltschaft dem Thema der öffentlichrechtlichen<br />
Konkurrentenklage als mögliches künftiges Betätigungsfeld<br />
größte Aufmerksamkeit widmen sollte, kann<br />
ihr eine frühzeitige Befassung mit Werken wie denen Geburtigs<br />
nur nützlich sein.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
" Eherecht mit wichtigen Nebengesetzen. Von Gerhard Hopf/Georg<br />
Kathrein. MANZ Kurzkommentar. 2. Auflage, Verlag Manz,<br />
Wien 2005, XXIV, 660 Seiten, geb, a 94,–.<br />
Seit der 1. Auflage sind 8 Jahre vergangen und<br />
in diesen passierte Wesentliches, welches die<br />
nunmehrige 2. Auflage nötig gemacht hat:<br />
Das Eherechtsänderungsgesetz 1999 brachte<br />
beispielsweise den Unterhaltsanspruch auch in<br />
Geld während aufrechter Ehe, den Billigkeitsunterhaltsanspruch<br />
bei Scheidung aus gleichteiligem<br />
Verschulden und den Unterhaltsanspruch<br />
trotz Verschuldens an der Scheidung bei Kleinkindoder<br />
Altenpflege. Die OGH Judikatur aus 2000 relativierte<br />
den Unterhaltsverzicht im Hinblick auf die Umstandsklausel.<br />
Die EO Novelle 2003 erweiterte den geschützten Personenkreis<br />
beim Schutz gegen Gewalt in der Familie.<br />
Schließlich haben wir seit 1. 1. 2005 ein neues Außerstreitgesetz,<br />
welches den Personenkreis der verfahrensbeteiligten<br />
Personen wesentlich erweitert (zB Kreditgeber, Vermieter).<br />
Diesen massiven Erweiterungsaufgaben widmeten sich<br />
Dr. Gerhard Hopf, Sektionschef im Bundesministerium für<br />
Justiz und Honorarprofessor an der Universität Graz und<br />
Dr. Georg Kathrein, Abteilungsleiter im Bundesministerium<br />
für Justiz und Honorarprofessor an der Universität Wien,<br />
akribisch. Unter Beibehaltung des Systems der 1. Auflage<br />
wurden die neuen Materien eingearbeitet, was auch zu einer<br />
erheblichen Umfangserweiterung des Werkes führte. Geändert<br />
wurde die Zitierweise, was zu leichterer Auffindbarkeit<br />
sowohl über EDV als auch über Zeitschriften führt.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
233
Rezensionen<br />
So sind also die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB<br />
sowie des Ehegesetzes samt Durchführungsverordnungen<br />
mit ausführlichem Kommentar zu finden, aber auch die<br />
aus dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 samt Novellen<br />
2003, Bestimmungen aus JN und ZPO, Außerstreitgesetz<br />
und EO. Nach diesen verfahrensrechtlichen Kapiteln findet<br />
man noch die für Ehepartner und Kinder maßgeblichen gesetzlichen<br />
Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht.<br />
Der Kommentar zu einzelnen wesentlichen Bestimmungen<br />
beginnt mit einer Übersicht über die dazu behandelten<br />
Kapitel mit Zitat nach den jeweils als Randzahlen aufscheinenden<br />
Anmerkungen, in welchen wiederum Wesentliches<br />
fettgedruckt hervorgehoben ist.<br />
Das Stichwortverzeichnis beansprucht stolze 52 Seiten!<br />
Endlich muss ich nicht mehr in der 1. Auflage lesend fürchten,<br />
Überholtes zu studieren und nicht mehr ständig neue<br />
Bestimmungen interpolieren. Diese 2. Auflage war hoch<br />
an der Zeit!<br />
Ruth Hütthaler-Brandauer<br />
Besonders instruktiv hat Walter das Kapitel über Kelsens Haltung<br />
zum Komplex Dispensehe gestaltet (62 f). Dabei allerdings<br />
ist ihm ein Pleonasmus unterlaufen, da er über einen<br />
Artikel, der Kelsen zugeschrieben wird, mehrmals berichtet<br />
(62 FN 132 und dann nochmals 66 FN 141).<br />
Eines der wichtigsten und auch bekanntesten, heute noch<br />
voll maßgebenden Erkenntnisse des VfGH ist Slg 176/1923<br />
zu Art 18 Abs 2 B-VG über die Unzulässigkeit einer formalgesetzlichen<br />
Delegation. Leider hat Walter feststellen müssen,<br />
dass ausgerechnet dieser staatspolitisch ganz wichtige<br />
Akt im Staatsarchiv fehlt (36 FN 112). Gerade zu dieser<br />
Frage wäre natürlich die von Kelsen in der Beratung vorgetragene<br />
Meinung verfassungsrechtlich-historisch besonders<br />
interessant.<br />
Ich habe Kelsen nicht mehr persönlich kennen lernen können,<br />
aber in meiner Familie oft über ihn gehört. Er war<br />
nämlich, sowohl im VfGH wie als Ordinarius der Wiener<br />
Universität, der Nachfolger meines Großvaters Dr. Edmund<br />
Bernatzik.<br />
Hans Pfersmann<br />
" Hans Kelsen als Verfassungsrichter. Von Univ.-Prof. Dr. h.c. DDr.<br />
Robert Walter. Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts. Verlag<br />
Manz, Wien 2005, X, 92 Seiten, br, a 22,80.<br />
Für den verfassungsrechtlich-historisch Interessierten<br />
ist dieses Büchlein eine faszinierende<br />
Fundgrube. Kelsen war von 1919 bis 1930 Mitglied<br />
anfangs des deutschösterreichischen<br />
VfGH und ab 1920 des VfGH iSd neu in Kraft<br />
getretenen B-VG.<br />
Die Akten des VfGH werden im Staatsarchiv<br />
verwahrt. Nach Ablauf der ein halbes<br />
Jahrhundert dauernden Sperrfrist hatte Walter<br />
die Möglichkeit, die Akten aus jener Zeit einzusehen und<br />
daraus die Mitwirkung Kelsens zu dokumentieren, dies vor<br />
allem anhand seiner in den Beratungsprotokollen festgehaltenen<br />
Wortmeldungen und Diskussionsbeiträge.<br />
Meisterhaft versteht es Walter, dem Leser bisher verborgene<br />
Intima der damaligen österreichischen Verfassungswelt<br />
aufzubereiten. Auch wenn es „nur“ die Zwischenkriegszeit<br />
betrifft, ist so manches auch noch aus heutiger Sicht durchaus<br />
interessant. Zu den Diskussionsbeiträgen Kelsens kommen<br />
ja auch gleich lautende wie konträre Stellungnahmen<br />
anderer Mitglieder des Gerichtshofes.<br />
Besonders bemerkenswert, hier natürlich bloß subjektiv<br />
herausgegriffen: Der Kampf um die Aufhebung der Theaterzensur<br />
(15 f), das Kriegswirtschaftliche ErmächtigungsG<br />
(17 f), das Dienstrecht der Eisenbahner (39), die Bevorzugung<br />
von „Aktivbürgern“, die in der Gemeinde ihren ständigen<br />
Wohnsitz haben und „einen eigenen Herd führen“<br />
(47 f), die Bestimmung, dass nur solche Personen zu Schulleitern<br />
bestellt werden können, welche auch die Befähigung<br />
zum Religionsunterricht in jenem Glaubensbekenntnis haben,<br />
welchem die Mehrheit der Schüler angehört (!) (49).<br />
" Grenzüberschreitende Gesellschaften – Praxishandbuch für<br />
ausländische Kapitalgesellschaften mit dem Sitz im Inland.<br />
Von Heribert Hirte/Thomas Bücker (Hrsg). Carl Heymanns Verlag,<br />
Köln 2005, LIX, 576 Seiten, Ln, a 80,20.<br />
Drei Urteile des EuGH, nämlich Centros<br />
(EuGH, U v 9. 3. 1999, Rs C-212/97, Slg<br />
1999, I-1459), Überseering (EuGH, U v 5. 11.<br />
2002, Rs C-208/00, Slg 2002, I-9919) und Inspire<br />
Art (EuGH, U v 30. 9. 2003, Rs C-167/<br />
01, Slg 2003, I-10155) haben das internationale<br />
Gesellschaftsrecht in Europa grundlegend<br />
verändert. Diese Urteile ermöglichen es auch<br />
in Abkehr von der bisherigen Theorie, dass im Ausland gegründete<br />
Gesellschaften in Europa erleichtert tätig werden<br />
können. Dies ist die Grundlage für dieses Werk, bei dem<br />
erfahrene Professoren und Praktiker verschiedenste Problembereiche<br />
herausgearbeitet haben.<br />
Das Werk ist in drei Abschnitte gegliedert, wobei sich der<br />
erste Abschnitt mit den Grundlagen beschäftigt. Von besonderem<br />
Interesse ist § 2 des ersten Abschnitts, welcher von<br />
Forsthoff geschrieben worden ist und sich mit der Mobilität<br />
von Gesellschaften im Binnenmarkt auseinander setzt.<br />
Der zweite Abschnitt setzt sich mit ausgewählten ausländischen<br />
Gesellschaftsformen, wie mit der Private Limited<br />
Company, der Public Limited Company aus England und<br />
Wales, der niederländischen BV. als auch der N.V. auseinander.<br />
Weiters werden die gleichartigen luxemburgischen Gesellschaftsformen<br />
dargestellt. Obwohl zwar die Manuskripte<br />
im Juni 20<strong>04</strong> abgeschlossen worden sind, vermeint der Rezensent,<br />
dass aus den erheblichen steuerlichen Vorteilen<br />
der neuen Beitrittsstaaten, wie zB der Slowakei oder Estland<br />
und Zypern, auch die dortigen Gesellschaftsformen nicht<br />
fehlen hätte dürfen.<br />
234<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rezensionen<br />
Der dritte Abschnitt setzt sich ausführlich mit Auslandsgesellschaften<br />
mit inländischem Verwaltungssitz im Rechtsverkehr<br />
auseinander. Neben den Fragen des Rechts- und<br />
Geschäftsverkehrs werden auch die wichtigen Fragen des<br />
Aufsichtsrechtes, des Gläubigerschutzes und der Insolvenz<br />
dargestellt. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist der Teil<br />
des Steuerrechts, welcher aufgrund der Komplexheit der<br />
Materie nur überblicksmäßig dargestellt werden kann, wobei<br />
kursorisch einen sehr guten Überblick darstellt.<br />
Dieses Werk ist auch aufgrund der Internationalisierung<br />
der Wirtschaft ein unverzichtbarer Bestandteil jeder gesellschaftsrechtlichen<br />
Bibliothek.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" Die Besteuerung von Kirchen und Ordensgemeinschaften. Von<br />
Kurt Oberhuber. Stand November 2005, Verlag Portele, Wien<br />
2005, kart, a 24,80.<br />
Autor Mag. Kurt Oberhuber, Steuerberater bei<br />
KPMG Linz, gewährt mit diesem Buch einen<br />
grundlegenden und umfassenden Überblick<br />
über die Besteuerung von Kirchen und Ordensgemeinschaften.<br />
Diese unterliegen als<br />
Körperschaften des öffentlichen Rechts der<br />
beschränkten Steuerpflicht. Ihre Betriebe gewerblicher<br />
Art sind allerdings unbeschränkt<br />
steuerpflichtig.<br />
In Form von aus der Praxis stammenden Fragen und Antworten<br />
behandelt das Buch alle relevanten Bereiche des Abgabenrechts.<br />
Dazu zählen die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer,<br />
die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag<br />
zum Familienlastenausgleichsfonds, die Werbeabgabe, die<br />
Erbschaftsteuer, die Schenkungssteuer, die Grundsteuer,<br />
die Grunderwerbsteuer, die Gebühren nach dem Gebührengesetz<br />
sowie die Energieabgabenvergütung. Weiters<br />
werden die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher<br />
Tätigkeit und deren steuerliche Behandlung<br />
erklärt.<br />
Ein eigenes Kapitel behandelt die häufigsten Tätigkeitsbereiche<br />
in körperschafts-, umsatz- und kommunalsteuerrechtlicher<br />
Hinsicht. Der entsprechende Katalog spannt<br />
sich von A wie Abbaubetrieb bis zu Z wie zoologischer Garten.<br />
Zusätzlichen Nutzen bietet das Buch durch ein Glossar,<br />
das alphabetisch gereiht die wesentlichsten verwendeten Begriffe<br />
des Abgabenrechts erläutert.<br />
Dieses aktuelle Buch (Gesetzestand Oktober 2005) wird<br />
allen, die sich mit der Besteuerung von Kirchen und Ordensgemeinschaften<br />
bzw überhaupt mit der Besteuerung<br />
von allgemeinen Körperschaften öffentlichen Rechts beschäftigen,<br />
ein praktisches Arbeits- und Hilfsmittel in die<br />
Hand geben. Es ist diesen daher sehr zu empfehlen.<br />
Erhältlich im Buchhandel oder beim Verlag Portele,<br />
E-Mail: portele@aon.at<br />
Peter Ozlberger<br />
" Vom Verfassungsstaat am Scheideweg. Festschrift für Peter<br />
Pernthaler zum 70. Geburtstag. Von Karl Weber/Norbert Wimmer<br />
(Hrsg). Gesamtredaktion: Anna Gamper/Irmgard Rath-Kathrein.<br />
Springer Verlag, Wien 2005, XII, 509 Seiten, geb, a 98,–.<br />
I.<br />
Am 12. 4. 2005 vollendete Peter Pernthaler sein<br />
70. Lebensjahr. Er gehört, wie das Schriftenverzeichnis<br />
der hier angezeigten Festschrift<br />
ausweist (493 ff), zu den wesentlichen Gelehrten<br />
des gesamten Öffentlichen Rechts, deren<br />
Wirken und öffentliche Wirksamkeit ausschließlich<br />
in die Zeit der Zweiten Republik<br />
fiel. Aus dem Jüngeren, den der Rezensent bei Antritt seiner<br />
Innsbrucker Studien der Rechtswissenschaft hörte, ist<br />
ein Gelehrter geworden, der auf ein bedeutendes Lebenswerk<br />
zwar nicht zurück-, aber so doch blickt.<br />
Die Lehre vom Öffentlichen Recht – damit aber auch die<br />
österreichische Advokatur 1) – hat Peter Pernthaler viel zu verdanken.<br />
Zunächst: wissenschaftliche Solidität ohne Preisgabe<br />
des Eigenen, ohne Aufgabe einer eigenen, manches<br />
Mal auch eigenwilligen, nie aber unbegründeten wissenschaftlichen<br />
Haltung; solche Haltung gehört zu den Kennzeichen<br />
der Wissenschaft, die in Zeiten sich verknappender<br />
Ressourcen und damit auch Möglichkeiten selten wird.<br />
Freilich: Der Jubilar hat seinen wissenschaftlichen Lebensweg<br />
zu einem Zeitpunkt angetreten, zu dem es undenkbar<br />
gewesen wäre, dass eine einmal an einer Hohen Schule<br />
erworbene Lehrbefugnis nur an der eigenen, nicht aber an<br />
allen inländischen Universitäten gelte.<br />
Mit der Untersuchung „Der Rechtsstaat und sein Heer“ 2)<br />
legte der Habilitand Mitte der Sechziger Jahre die Grundlinie<br />
seiner material orientierten Auffassung einer am Menschen<br />
orientierten Wissenschaft vom Öffentlichen Recht<br />
fest und wurde, schnell, was seinen Stil kennzeichnet, begriffsprägend.<br />
Die Studien zu Begriff und Standort der leistenden Verwaltung<br />
3) im Anschluss an die früheren Forschungen von Forsthoff<br />
gehören zu den prägenden Leistungen des Jubilars. Mit<br />
der monumentalen Untersuchung „Raumordnung und Verfassung“,<br />
4) einem Lehrstück auch für den Advokaten, hat<br />
Pernthaler die lebensechte Relation zwischen den Grundund<br />
Freiheitsrechten und ihrer täglichen Akzentuierung in<br />
der und durch die kommunale Selbstverwaltung und ihre<br />
konkreten Emanationen angesprochen.<br />
Kaum je vor ihm wurde der Konnex zwischen Verwaltung<br />
und Verfassung deutlich gemacht. Beinahe alle Überlegungen<br />
der sich in der Verwaltung konkretisierenden Verfassung<br />
fußen auf diesen bahnbrechenden Untersuchungen.<br />
Das alles freilich reicht nicht aus den Stellenwert des Jubilars<br />
vollständig zu beschreiben: es ist der aus den Concreta<br />
1) Siehe dazu auch Rubriken – Anwaltliche Bestandsaufnahmen, Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
(Hrsg [2005]), AnwBl <strong>2006</strong>, 111.<br />
2) Schriftenverzeichnis im angezeigten Band, Nr I.1.<br />
3) JBl 1967, 57 ff.<br />
4) Schriftenverzeichnis I.8, 11 und 23.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
235
Rezensionen<br />
der ihm tradierten Bona, der Güter, lebende und schaffende<br />
Wissenschafter, der in Pernthaler Gestalt gewonnen hat:<br />
Würde und Anwert des Menschen in seiner Schöpfung stehen<br />
an der Wurzel dieser, seiner Arbeit. Es handelt sich um<br />
jene Würde, die errungen sein will; jene Würde, von der die<br />
Schöpfer des AGBG noch sprachen als einer selbstverständlichen<br />
Grundlage, einer Grund-Lage des abendländischen,<br />
aufgeklärten Rechts; Aufklärung und Tradition standen weder<br />
bei Zeiller noch bei Martini im Spannungsfeld eines erst<br />
im neunzehnten Jahrhundert geschaffenen Widerspruchs,<br />
sondern ergänzten einander im Verhältnis der Realien des<br />
Rechts zu einem Dach, unter dem der Mensch sein sollte<br />
als mit natürlichen Rechten versehene Gestalt der Schöpfung.<br />
Hierin fußt auch die gesamte Wissenschaft Peter Pernthalers.<br />
Hierin sollte, so meint der Rezensent, auch die Richt-<br />
Schnur advokatorischer Tätigkeit bestehen. Diese Richtschnur<br />
macht auch das konkrete Engagement Pernthalers,<br />
so für den überblickbaren, europäischen, subsidiären, historisch<br />
gewachsenen föderalen demokratischen Staat aus.<br />
II.<br />
So nimmt es nicht Wunder, wenn die hier angezeigte, solide,<br />
doch nicht ausladende Festgabe, die Arbeiten von<br />
Schülern und Gefährten des Jubilars vereint, manchen Blick<br />
hinter den Vorhang und den Vorgang des rein Dogmatischen<br />
zulässt, und sich auch Gegenständen, Topoi, zuwendet,<br />
die man nicht zu allererst unter Titel und Motto des<br />
Verfassungsstaates am Scheideweg erwarten würde.<br />
Der Rezensent kann nicht anders, als – zuerst – Ludwig<br />
Adamovichs Studie zum Thema Christentum und Verfassung<br />
(7 ff) hervorzuheben; in ihr widerspiegelt sich nochmals eine<br />
Haltung, die mir, respice Rechts- und Verfassungsentwicklung<br />
in der und für die Zukunft wesentlich erscheint: jene<br />
der Zurückhaltung.<br />
Was einem wirklich nahe steht und wirklich nahe kommt,<br />
dem begegnet man in einer Haltung der Vorsicht, der Hut,<br />
der Behutsamkeit. Dafür spricht der Beitrag Adamovich.<br />
Berka handelt von der Freiheit und Verantwortung des<br />
Wissenschaft(l)ers (67 ff) in einer sich wandelnden Zeit;<br />
Gamper bespricht die Aspekte der Gleichheit im Bundesstaat<br />
(143 ff); Hilpold erörtert den Schutz sozialer Rechte in der<br />
Europäischen Union (176) und der hochrangige Innsbrucker<br />
Verwaltungsbeamte Dozent Eberhard Lang, einer der<br />
ausgewiesenen Praktiker des österreichischen Agrarrechtes,<br />
entwickelt einige „Aspekte der Rechtlichen Zeitgeschichte<br />
in Tirol“ (189 ff).<br />
Mantl arbeitet über „Das Auge und die Ansicht“ der<br />
Welt (227 ff), während Morscher einen wissenschaftlichen<br />
Strauß zum „unabänderlichen Verfassungsrecht“ ausficht<br />
(239 ff). Theo Öhlinger macht sich Gedanken zu Pernthalers<br />
Theorie vom Verfassungskern (273 ff), Novak schließlich<br />
schreibt über – alte und neue – Fragen zur Eigentumsgarantie<br />
(255 ff).<br />
Besonders möchte ich auf Manfried Welans Überlegungen<br />
zum Menschenrecht Hermann Brochs hinweisen (429 ff). Alles<br />
in allem entsteht ein bunter Strauß wissenschaftlicher<br />
Glückwünsche, die Ausmaß und Umfang der Leistungen<br />
des Jubilars anzeigen und ein schönes Beispiel dafür abgeben,<br />
dass auch in Zeiten sich verknappender Mittel Dankbarkeit<br />
als Maß des (wissenschaftlichen) Miteinander eine<br />
Kategorie ist, die zutiefst menschlich ist.<br />
Bei einem Verlag wie Springer versteht sich, dass das<br />
Handwerkliche dem inhaltlich Gebotenen völlig entspricht.<br />
Auf solche Weise entsteht ein kompakter Band, dessen Lektüre<br />
auch dem im öffentlichen Recht tätigen Rechtsanwalt<br />
ans Herz gelegt sein soll, ist es doch das Herz, aus dem, endlich,<br />
alles geh(e)t.<br />
III.<br />
Stiftender als Dichten,<br />
gründender auch als Denken,<br />
bleibet der Dank.<br />
hat der späte Heidegger „gedichtet“, 5) unschwer ist das Hölderlinsche<br />
Vorbild zu erkennen.<br />
Wie immer, es stimmt. Die angezeigte Festgabe freilich<br />
reiht sich in den, diesen Dank ein, der die Gegenwart des Unzugangbaren<br />
zurück vorbringt.<br />
Michael Sallinger<br />
" Datenschutzrecht in der Praxis. Von Dietmar Jahnel. Neuer Wissenschaftlicher<br />
Verlag/dbv-Verlag für die Technische Universität<br />
Graz, Graz 20<strong>04</strong>, 74 Seiten, br, a 19,80.<br />
Österreichische Literatur zum Datenschutzrecht<br />
ist rar. Die zum Datenschutzgesetz 2000<br />
verfassten Bücher lassen sich bislang beinahe<br />
an einer Hand abzählen. Neben den wenigen<br />
Kommentaren gab es – soweit ersichtlich – außer<br />
dem vom Rezensenten verfassten Praxishandbuch<br />
überhaupt nur ein weiteres Werk,<br />
das das Datenschutzrecht nicht in Kommentarform<br />
brachte. Dementsprechend erfreulich ist, dass es<br />
nun ein drittes Buch gibt.<br />
Nach der Zieldefinition des Autors ist es als Einstieg in<br />
das Thema Datenschutzrecht sowohl für Mitarbeiter in<br />
rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen und Rechtsabteilungen<br />
als auch als Einstieg für Fachkräfte und Berufsanwärter<br />
gedacht, wobei Jahnel ausdrücklich darauf hinweist, dass<br />
mit dem Buch das komplexe und relativ schwer zugängliche<br />
Rechtsgebiet auch praktizierenden Juristen, die bisher eher<br />
einen Bogen um das Datenschutzrecht gemacht haben,<br />
leicht vertraut gemacht werden soll. Prof. Jahnel, der bis<br />
2003 selbst der rechtsanwaltlichen Kollegenschaft angehörte,<br />
wird damit vermutlich auch diese gemeint haben, denn<br />
auch unter Kollegen ruft das Thema Datenschutzrecht eher<br />
„Grauen“ als Freude hervor. Dies mag ua daran liegen, dass<br />
das Thema Datenschutzrecht zumindest früher im universitären<br />
Lehrplan und der anwaltlichen Berufsausbildung voll-<br />
5) H. W. Petzet (Hrsg), Martin Heidegger – Erhart Kästner, Briefwechsel (Insel Verlag<br />
1986) 126.<br />
236<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Rezensionen<br />
ständig ausgeblendet war und die Motivation, sich mit dieser<br />
völlig „fremden“ Materie zu beschäftigen daher entsprechend<br />
niedrig ist. Das kompakte Buch von Jahnel bietet<br />
die Möglichkeit, mit geringem Zeitaufwand diese Wissenslücke<br />
zu schließen und sich die Grundbegriffe rasch anzueignen:<br />
Rechnet man das Inhaltsverzeichnis weg, bleiben<br />
genau 60 Seiten Text übrig, die bequem an einem verregneten<br />
Sonntagnachmittag durchgearbeitet werden können.<br />
Bequem deshalb, weil das Layout sehr übersichtlich ist (jedes<br />
Kapitel ist sehr gut in Einleitung/Leitsatz, Rechtsvorschriften,<br />
Anwendungsbereiche, vertiefende Ausführungen<br />
und Zusammenfassung gegliedert). Das Buch konzentriert<br />
sich auf die wesentlichsten Themen, die im Überblick dargestellt<br />
und teilweise durch Checklisten, Übersichtsgrafiken<br />
und Tabellen aufgelockert werden, sodass man es zügig<br />
durcharbeiten kann. Der Leser wird zunächst in die Grundbegriffe<br />
des Datenschutzrechts eingeschult. Dabei werden<br />
ihm die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit<br />
einer Datenverwendung erklärt. Hat man diesen ersten<br />
Teil des Buches einmal gelesen, so hat man auch schon die<br />
prinzipielle Funktionsweise des Datenschutzrechts mitbekommen.<br />
Der Leser wird daraufhin kurz in die Tiefen der<br />
verschiedenen formellen Melde- und Genehmigungspflichten<br />
beim österreichischen Datenverarbeitungsregister und<br />
der Datenschutzkommission eingeführt, wobei besonders<br />
auf die Situation von Rechtsanwaltskanzleien eingegangen<br />
wird. Danach wird über die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen<br />
unterrichtet. In zwei weiteren Kapiteln über<br />
die Rechte der Betroffenen und den Rechtsschutz wird<br />
ebenfalls wieder in Praxisbeispielen auf die spezielle Situation<br />
in Rechtsanwaltskanzleien eingegangen. Das Buch<br />
schließt mit einem kurzen Kapitel über Spamming und<br />
Cookies und damit hat man es auch schon fertig gelesen<br />
und sich einen Grundstock über die wesentlichsten Punkte<br />
des österreichischen Datenschutzrechtes erarbeitet.<br />
Dass Jahnel in seinem Werk vielfach auf die spezifische Situation<br />
in Rechtsanwaltskanzleien Bezug nimmt, ist ein sehr<br />
erfreuliches „Service“, das von der Kollegenschaft entsprechend<br />
genutzt werden sollte. In Anbetracht der Tatsache,<br />
dass zB aus England berichtet wird, dass sich dort datenschutzrechtliche<br />
Beschwerden in jüngster Zeit va gegen<br />
Rechtsanwaltskanzleien selbst richten, ist das Buch Rechtsanwälten<br />
quasi als „Wissens-Minimum-Erfordernis“ nicht<br />
nur im Mandanten, sondern auch im Eigeninteresse ans<br />
Herz zu legen.<br />
Rainer Knyrim<br />
Indexzahlen<br />
Indexzahlen 2005/<strong>2006</strong>: Dez. Jän.<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 100,4*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 100,6*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,3 111,0*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,1 116,9*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,1 152,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238,1 237,5*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417,8 416,9*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532,3 531,1*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534,0 532,8*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4677,5 4666,7*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4031,3 4021,9*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,5 110,8*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,8 114,1*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118,7 118,9*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,0 158,3*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263,1 263,7*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2566,8 2572,2*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
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237
Indexzahlen<br />
Indexzahlen 2005 = Jahresübersicht<br />
Verkettete Indizes<br />
Index der<br />
Kleinhandelspreise<br />
Index der<br />
Großhandelspreise<br />
Index der<br />
Lebenshaltungskosten<br />
Index der<br />
Verbraucherpreise<br />
(II)<br />
Index der<br />
Verbraucherpreise<br />
(I)<br />
Index der<br />
Verbraucherpreise<br />
Großhandelsindex<br />
Index der<br />
Verbraucherpreise<br />
Großhandelsindex<br />
Index der<br />
Verbraucherpreise<br />
Großhandelsindex<br />
Index der<br />
Verbraucherpreise<br />
Großhandelsindex<br />
Index der<br />
Verbraucherpreise<br />
Großhandelsindex<br />
Monat (2000 = 100) (2000 = 100) (1996 = 100) (1996 = 100) (1986 = 100) (1986 = 100) (1976 = 100) (1976 = 100) (1966 = 100) (1964 = 100) (1958 = 100) (1958 = 100) (1945 = 100) (1938 = 100) (1938 = 100)<br />
Jänner 109,7 109,5 115,4 112,8 150,9 117,6 234,6 156,6 411,8 260,7 524,7 526,3 4610,3 2543,6 3973,3<br />
Februar 110,0 109,8 115,7 113,1 151,4 117,9 235,3 157,0 412,9 261,4 526,1 527,8 4622,9 2550,5 3984,2<br />
März 110,5 110,9 116,2 114,2 152,0 119,1 236,4 158,6 414,8 264,1 528,5 530,2 4643,9 2576,1 4002,3<br />
April 110,2 110,5 115,9 113,8 151,6 118,7 235,7 158,0 413,7 263,1 527,1 528,7 4631,3 2566,8 3991,4<br />
Mai 110,4 109,9 116,1 113,2 151,9 118,0 236,1 157,2 414,4 261,7 528,0 529,7 4639,7 2552,9 3998,7<br />
Juni 110,8 109,6 116,6 112,9 152,5 117,7 237,0 156,7 415,9 261,0 530,0 531,6 4656,5 2545,9 4013,2<br />
Juli 110,5 109,4 116,2 112,7 152,0 117,5 236,4 156,4 414,8 260,5 528,5 530,2 4643,9 2541,3 4002,3<br />
August 110,7 109,5 116,5 112,8 152,3 117,6 236,8 156,6 415,6 260,7 529,5 531,1 4652,3 2543,6 4009,6<br />
September 111,1 110,3 116,9 113,6 152,9 118,5 237,6 157,7 417,1 262,6 531,4 533,1 4669,1 2562,2 4024,0<br />
Oktober 111,1 110,8 116,9 114,1 152,9 119,0 237,6 158,4 417,1 263,8 531,4 533,1 4669,1 2573,8 4024,0<br />
November 110,9 110,2 116,7 113,5 152,6 118,4 237,2 157,6 416,3 262,4 530,4 532,1 4660,7 2559,8 4016,8<br />
Dezember 111,3 110,5 117,1 113,8 153,1 118,7 238,1 158,0 417,8 263,1 532,3 534,0 4677,5 2566,8 4031,3<br />
Ø 2005 110,6 110,1 116,4 113,4 152,2 118,2 236,6 157,4 415,2 262,1 529,0 530,7 4648,1 2556,9 4005,9<br />
Zahlenangaben ohne Gewähr, entnommen von www.statistik.at<br />
Walter<br />
Hans Kelsen als<br />
Verfassungsrichter<br />
Der vorliegende Band 27 der Hans Kelsen<br />
Schriftenreihe erkundet und dokumentiert,<br />
einer Biographie gleich, die Tätigkeit<br />
Hans Kelsens als Verfassungsrichter.<br />
Getrennt in 2 Zeitabschnitte<br />
1919-1920:<br />
(deutsch-)österreichischer VfGH und<br />
1920-1930:<br />
VfGH nach dem B-VG<br />
gibt das Werk spannende Aufschlüsse<br />
über:<br />
die Bestellung Kelsens zum Mitglied<br />
des VfGH<br />
das Verhältnis Kelsens zu anderen<br />
Mitgliedern des Gerichtshofs<br />
bemerkenswerte Positionen Kelsens<br />
in der Rechtsprechung, zB in den<br />
Entscheidungen zu den Dispensehen,<br />
zur Aufführungsbewilligung von<br />
Schnitzlers „Reigen“,<br />
zur Inbetriebnahme des Wiener<br />
Krematoriums ua.<br />
Der Autor<br />
Em. o. Univ.-Prof. Dr. h.c. DDr.<br />
Robert Walter, Universität Wien<br />
Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts Band 27.<br />
2005. X, 92 Seiten. Br. EUR 22,80<br />
ISBN 3-214-07673-6<br />
238<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
Inserate<br />
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe<br />
Justizzentrum), auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien.<br />
Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />
außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />
oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />
(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />
369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />
Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />
1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />
Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />
Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />
übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />
An der Au 9, 1230 Wien.<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />
Mobil (0676) 528 31 14.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />
1010 Wien, Lugeck 7.<br />
Telefon (01) 512 <strong>04</strong> 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />
Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />
(01) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />
513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />
in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />
erreichbar.<br />
Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00,<br />
Telefax (01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln.<br />
Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />
(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Bitte<br />
merken Sie sich<br />
diesen Termin vor!<br />
<strong>2006</strong><br />
12.ÖBlSeminar<br />
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Die aktuelle Rechtsentwicklung im<br />
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Agnes Polster, Tel: +43 (1) 531 61-442, E-Mail: agnes.polster@manz.at<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />
239
Inserate<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01)<br />
877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />
Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />
BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in<br />
Reiserechtsachen für auswärtige Kollegen.<br />
RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />
Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />
Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />
Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 110,<br />
Telefax (01) 535 84 11-15.<br />
Niederösterreich<br />
RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />
15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />
in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten<br />
Baden, Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen,<br />
Gloggnitz und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94,<br />
Telefax DW 4.<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 22 02,<br />
Telefax DW 22, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />
Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />
Salzburg<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg.<br />
Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662)<br />
84 12 22-6.<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />
RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />
Telefon (0662) 87 01 63,<br />
E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 <strong>04</strong> 94,<br />
E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />
<strong>2006</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />
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Text:<br />
Tirol<br />
Substitutionen aller Art in Hall, Innsbruck, Telfs, Silz,<br />
Imst und Landeck übernehmen RAe Dr. Richard<br />
Leitner, Mag. Ruben Steiner,Weißenbachgasse 1,<br />
6410 Telfs. Telefon (05262) 62553, Telefax (05262)<br />
62553-53, E-Mail: kanzlei@rechtsanwaelte-telfs.at<br />
RA Mag. Gerd Pichler, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße<br />
20, übernimmt Substitutionen in Innsbruck und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem Arbeits- und<br />
Sozialgericht. Telefon (0512) 586066, Telefax DW 60.<br />
International<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München<br />
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München, Telefon (0<strong>04</strong>9-89) 552 999 50, Telefax<br />
(0<strong>04</strong>9-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />
Deutschland: RA Dr. Jens Wengeler (ebenfalls zugelassen<br />
in Österreich [ehem]) übernimmt Exekutionen<br />
sowie Substitutionen vor deutschen Gerichten, insbesondere<br />
in den Großräumen Frankfurt, Köln, Düsseldorf<br />
und Dortmund.<br />
Anwaltsgemeinschaft Dr. Vollmer, Telefon 0<strong>04</strong>9 (0)<br />
2305 1628, Telefax 0<strong>04</strong>9 (0) 2305 15348, E-Mail:<br />
wengeler@vollmer-delmere.de<br />
Finnland: Unsere deutschsprachigen Rechtsanwälte<br />
stehen für Auskünfte, Mandatsübernahmen und<br />
Gerichtsvertretungen in ganz Finnland zur Verfügung,<br />
gegebenenfalls auch in Estland.<br />
van Setten Kuusniemi & Partner Rechtsanwälte AG,<br />
Kansakoulukuja 3, FIN 00100 Helsinki, Telefon<br />
(+358 9) 413 74 200, Telefax (+358 9) 413 74 205,<br />
E-Mail: info@vsp-law.com, www.vsp-law.com<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in<br />
Österreich und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />
Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />
34170 Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1,<br />
Italien, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und staatenübergreifende Substitutionen<br />
aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17, Mobil<br />
(0664) 253 45 16, E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />
Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Bitte ausschneiden und einsenden an<br />
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1015 Wien • Johannesgasse 23<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />
Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />
Verfügung. Kontakt: Telefon +39 (<strong>04</strong>71) 05 18 80,<br />
Telefax +39 (<strong>04</strong>71) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &<br />
Dr. Teodora Jevtic, Gracanicka 7, 11000 Beograd,<br />
stehen österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und cross-border-Rechtssachen aller Art zur<br />
Verfügung.<br />
Telefon +381 (11) 262 <strong>04</strong> 02, Telefax +381 (11)<br />
263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />
E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />
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240<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>
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