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Anwaltsblatt 2006/04 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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<strong>04</strong><br />

<strong>2006</strong><br />

173–240<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong><br />

Österreichisches<br />

183 Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier<br />

188 Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />

RA Dr. Michael Battlogg<br />

201 Änderungen bei der Zusatzpension<br />

RA Dr. Horst Auer<br />

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Wir sprechen für Ihr Recht<br />

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Editorial<br />

Neuer Wein in neuen Schläuchen<br />

Als die Zusatzpension Teil B im Jahre 1997<br />

beschlossen wurde, war die Börsenwelt<br />

noch in Ordnung und ein nach dem Kapitaldeckungsprinzip<br />

funktionierendes Pensionssystem<br />

konnte nach der Einschätzung der Experten<br />

und nach den jahrelangen guten Erfahrungen,<br />

die man mit den Kapitalmärkten gemacht<br />

hatte, mit hohen Renditen rechnen.<br />

Die negativen Entwicklungen auf den Aktienmärkten<br />

im Jahre 2000, insbesondere aber im<br />

Jahre 2002, bereiteten dieser sehr optimistischen<br />

Stimmung ein jähes und für manche<br />

schmerzliches Ende. Die Folge war, dass Systeme<br />

wie das unsere, das nicht schon jahrzehntelang<br />

Reserven hatte anlegen können, im Interesse<br />

der Beitragszahler auf ein Modell umgestellt<br />

werden musste, bei welchem die Verlustvermeidung<br />

im Vordergrund stand.<br />

Dieses Modell ist zwar sicher, hat aber den<br />

Nachteil, dass in Zeiten aufwärts strebender<br />

Börsen die Sicherung gegen Verluste einen<br />

Teil des möglichen Gewinnes kostet. In guten<br />

Börsenjahren bringt ein solches Modell daher<br />

geringere Gewinne. Langfristige Untersuchungen<br />

zeigen andererseits, dass jene, die<br />

langfristig in Aktien investiert sind und bleiben,<br />

im Durchschnitt höhere Erträge erwirtschaftet<br />

haben, als dies auf dem Anleihenmarkt<br />

möglich ist.<br />

Nun befinden wir uns seit etwa einem Jahr<br />

wieder in einer Zeit steigender Börsenkurse.<br />

Es schien daher richtig, in Hinblick auf die unterschiedlichen<br />

Interessen, die Kollegen haben,<br />

Wahlmöglichkeiten zu eröffnen, die diesen<br />

unterschiedlichen Interessen Rechnung<br />

tragen. Es wird nämlich zB ein Kollege, der<br />

noch 20 oder 30 Jahre in das Pensionssystem<br />

einzuzahlen hat, bevor er eine Pension beziehen<br />

kann, in Anbetracht dieser Umstände eher<br />

geneigt sein, in eine höhere Aktienquote zu investieren,<br />

als jemand, dessen Emeritierung<br />

mehr oder weniger bald bevorsteht, weil die<br />

lange Zeit erwarten lässt, dass zwischenzeitig<br />

sicher erfolgende Einbrüche auf den Aktienmärkten<br />

durch spätere Kurssteigerungen mehr<br />

als ausgeglichen werden können.<br />

Sie finden daher in diesem Heft einen Bericht<br />

über Anlagealternativen für die Zusatzpension<br />

Teil B und einen Vorschlag für eine<br />

Satzungsänderung. Diese Satzungsänderung<br />

bedarf der Zustimmung der Vollversammlungen<br />

der Rechtsanwaltskammern. Erst wenn<br />

diese Beschlüsse gefasst sind, kann das neue<br />

System in Kraft gesetzt werden. Vorgesehen<br />

hiefür ist der 1. 1. 2007. Wir sind daher auf<br />

Ihre positive Mitwirkung in den Vollversammlungen<br />

angewiesen, wo derartige Beschlüsse<br />

die Anwesenheit von mindestens 1 /5 der Kammermitglieder<br />

und eine Mehrheit von 2 /3 erfordern.<br />

Ich hoffe sehr, dass es auf diese Weise gelingt,<br />

ein System einzuführen, das in höherem<br />

Maße geeignet ist, den unterschiedlichen Interessen<br />

der Beitrag zahlenden Kollegen Rechnung<br />

zu tragen.<br />

Es zeigt sich aber auch, dass ein Pensionssystem<br />

nichts Statisches ist, sondern ständiger<br />

Überprüfung und mehrfacher Veränderung<br />

bedarf, um auf der Höhe der jeweiligen Entwicklung<br />

zu bleiben. In diesem Sinne dürfen<br />

wir mit Ruhe und Zuversicht auch den nächsten<br />

Änderungen entgegensehen.<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

173


RECHTaktuell<br />

Das Neueste für Studium und Ausbildung<br />

Heinz Krejci<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Band I: Allgemeiner Teil und<br />

Personengesellschaften<br />

Das einzige Werk in Österreich, das den<br />

verschiedenen Gesellschaftsformen einen<br />

„Allgemeinen Teil“ voranstellt:<br />

• Grundfragen des Gesellschaftsrechts<br />

• Gesellschaftsvertrag<br />

• Gründung und Organisation<br />

• Gesellschafterstellung<br />

Im Anschluss daran werden die einzelnen<br />

Gesellschaftsformen dargestellt, wobei der erste<br />

Band den Personengesellschaften (GesBR, OHG, KG,<br />

OEG, KEG, EWIV, stille Gesellschaft) und der zweite<br />

Band den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE),<br />

Genossenschaften, einschließlich der SCE, aber auch<br />

den sonstigen Vereinen, Privatstiftungen sowie dem Umgründungs- und Konzernrecht<br />

gewidmet ist.<br />

Die Handelsrechtsreform 2005 ist bereits berücksichtigt!<br />

Die Unterschiede zwischen den Rechtsformen sind in benutzerfreundlichen<br />

„Schaukästen“ hervorgehoben.<br />

Der Autor<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci lehrt Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der<br />

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und hat bisher rund 330<br />

wissenschaftliche Arbeiten publiziert.<br />

2005. XXX, 484 Seiten. Geb. EUR 72,– ISBN 3-214-09009-7<br />

Broschiert zum Hörerschein-Preis für Studierende EUR 48,80 ISBN 3-214-09015-1<br />

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Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien<br />

www.manz.at


Inhalt<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

RA Dr. Anton Gradischnig, Villach<br />

HR Prof. Dr. Franz Hartl, Korneuburg<br />

RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel, Mödling<br />

RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

RA Dr. Rainer Knyrim, Wien<br />

RA Dr. Peter Ozlberger, Wien<br />

RA Mag. DI Markus Petrowsky, Wien<br />

RA Dr. Hans Pfersmann, Wien<br />

Sabine Pöhacker, Wien<br />

RA Dr. Rose-Marie Rath, Wien<br />

Dr. Moritz Röttinger, Brüssel<br />

RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

RA Dr. Gudrun Truschner, Wels<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />

RA Dr. Heinz-Peter Wachter, Wien<br />

RA Dr. Gottfried Waibel, Dornbirn<br />

RA Dr. Ulrike Christine Walter, Wien<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag. Sitz der Gesellschaft:<br />

A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w, HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: MANZ CROSSMEDIA, A-1051 Wien<br />

Layout: Michael Mürling für buero8, A-1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />

RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />

Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2006</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />

beträgt jährlich EUR 238,–. Das Einzelheft kostet EUR 25,90. Nicht rechtzeitig<br />

vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein<br />

weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs<br />

Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich<br />

abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />

Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Editorial<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Neuer Wein in neuen Schläuchen 173<br />

Wichtige Informationen 176<br />

Werbung und PR 177<br />

Termine 180<br />

Recht kurz & bündig 182<br />

Abhandlungen<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier<br />

Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse 183<br />

RA Dr. Michael Battlogg<br />

Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht 188<br />

Europa aktuell 197<br />

Aus den Arbeitskreisen 201<br />

Aus- und Fortbildung 209<br />

Chronik 216<br />

Resonanz 219<br />

Rechtsprechung 220<br />

Zeitschriftenübersicht 231<br />

Rezensionen 233<br />

Indexzahlen 237<br />

Inserate 239<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

175


Wichtige Informationen<br />

Testamentsregister der<br />

österreichischen Rechtsanwälte<br />

Im neu errichteten Testamentsregister der österreichischen<br />

Rechtsanwälte können Rechtsanwälte und<br />

Rechtsanwalts-Gesellschaften Testamente und Kodizille<br />

registrieren. Nicht das Testament oder Kodizill<br />

wird in der Datenbank registriert, sondern die Tatsache<br />

der Errichtung und Hinterlegung. Dadurch soll sichergestellt<br />

werden, dass im Falle des Ablebens des<br />

Testators dessen letztwillige Verfügung auch tatsächlich<br />

vom Gerichtskommissär aufgefunden wird.<br />

Eine spätere Erweiterung dieses Archivs, um beispielsweise<br />

die Errichtung von Patientenverfügungen<br />

oder Vorsorgevollmachten dokumentieren zu können,<br />

ist angedacht.<br />

Der Einstieg erfolgt über den Login-Bereich von<br />

www.rechtsanwaelte.at. Von dort gelangen Sie zum<br />

Hauptmenü (siehe Abbildung) des Testamentsregisters.<br />

Für einen Aktionszeitraum von 3 Monaten<br />

kostet die Registrierung einer Verfügung nur<br />

€ 3,–, zzgl USt. Mit den Kosten der Registrierung<br />

sind auch spätere Änderungen oder Löschungen<br />

bereits abgedeckt.<br />

Das Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte<br />

soll einen Beitrag dazu leisten, den Rechtsanwalt<br />

als ausgezeichnet geeigneten Rechtsberater im Bereich<br />

des Erbrechts zu positionieren. Weitere Informationen<br />

zum neuen Testamentsregister der österreichischen<br />

Rechtsanwälte entnehmen Sie bitte dem<br />

Internen Bereich von www.rechtsanwaelte.at und unserem<br />

Infom@il-Newsletter.<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

Schmerzengeldsätze<br />

in Österreich in Euro<br />

Stand: Februar <strong>2006</strong><br />

OLG Graz 100 150 –<br />

200*)<br />

Schmerzen<br />

leichte mittlere starke qualvolle<br />

250 –<br />

300*)<br />

OLG Innsbruck 100 200 300<br />

OLG Linz<br />

Keine Angaben<br />

OLG Wien 100 200 300<br />

LG Eisenstadt 100 200 300<br />

LG Feldkirch 100 200 300<br />

LG ZRS Graz 110 180 250<br />

LG Innsbruck 90 –100 150 – 200 200 – 300<br />

LG Klagenfurt 100 –110 200 – 220 300 – 330<br />

LG Linz 100 200 350<br />

LG Salzburg 100 200 300<br />

LG St. Pölten 100 200 300<br />

LG ZRS Wien 100 200 300<br />

LG Korneuburg 100 200 300<br />

LG Krems 100 –110 200 300<br />

LG Leoben 110 200 300<br />

LG Ried i I 120 200 300<br />

LG Steyr 120 220 350<br />

LG Wels 100 200 300<br />

LG Wr Neustadt 100 200 300<br />

350 –<br />

400*)<br />

*) Überwiegend wird hier jeweils der höhere Betrag zugesprochen.<br />

Beachte: Diese Schmerzengeldtabelle stellt bloß<br />

eine Bemessungshilfe und keine Berechnungsmethode<br />

dar!<br />

Herausgegeben von Hofrat Professor Dr. Franz Hartl,<br />

Präsident des LG Korneuburg iR.<br />

176<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Werbung und PR<br />

Warum Anwaltsmarketing?<br />

I. Einleitung<br />

Dieser Beitrag markiert den Beginn einer Artikelserie,<br />

deren Teile in den folgenden Ausgaben des Österreichischen<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>es erscheinen werden. Das Ziel<br />

der Serie besteht darin, den Kolleginnen und Kollegen<br />

Methoden des Marketings für Rechtsanwaltskanzleien<br />

näher zu bringen und das Bewusstsein dafür zu<br />

schaffen, welchen großen Stellenwert Marketing in<br />

der Zukunft für Anwälte einnehmen wird.<br />

Mit Marketing werden allgemein alle Vorgänge bezeichnet,<br />

die zur zielorientierten Anbahnung, Erleichterung,<br />

Abwicklung und Bewertung des Austauschs<br />

von ideellen und materiellen Werten zwischen Parteien<br />

gehören. 1) Gegenstand der Erörterung ist hier<br />

das Marketing von Rechtsanwälten, welche rein<br />

Dienstleistungen zu erbringen haben. Während das<br />

Marketing als Teilbereich der Wirtschaftswissenschaften<br />

erst Mitte der 50er Jahre des 20. Jahrhunderts an<br />

Bedeutung gewann, hat sich das Dienstleistungsmarketing<br />

als eigene Gruppe erst in den letzten 20 Jahren<br />

herausgebildet. 2)<br />

Dieser Umstand erklärt aber nur zum Teil, warum<br />

Marketing für die überwiegende Mehrheit der österreichischen<br />

Rechtsanwälte noch kein wesentliches<br />

Thema ist. Einerseits bestand früher aufgrund der Mechanismen<br />

von Angebot und Nachfrage in Bezug auf<br />

anwaltliche Dienstleistungen keine tatsächliche Notwendigkeit<br />

hierzu. Andererseits sah die alte Fassung<br />

des Art VIII RL-BA 3) vor dessen Änderung durch die<br />

Vertreterversammlung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

im September 1999 noch strenge<br />

Regelungen für anwaltliche Werbung vor, welche offensichtlich<br />

nachwirken.<br />

II. Warum braucht ein Anwalt überhaupt<br />

Marketing?<br />

Die Märkte werden enger. Denken Sie zurück an<br />

gute alte Zeiten. Vor 40 Jahren gab es in Österreich<br />

knapp 2.200 Anwälte, das Leben war beschaulich, der<br />

Markt übersichtlich. Per 31. 12. 2005 wies die Statistik<br />

bereits 4.851 österreichische Anwälte und 60 niedergelassene<br />

europäische Rechtsanwälte auf. Die Strukturen<br />

ändern sich: Spezialisierungstendenzen sowie eine<br />

Zunahme von Kanzleigemeinschaften und Sozietäten<br />

mit internationaler Anbindung und dementsprechendem<br />

Wissensvorsprung sind festzustellen. Rechtsberater<br />

aus dem Ausland, vor allem aber auch andere<br />

Dienstleister wie Steuer- und Wirtschaftsberater, Notare,<br />

Psychologen (im Rahmen der Mediation) und Interessensvertretungen<br />

tummeln sich heute auf dem<br />

Marktplatz der rechtsberatenden Berufe. Dazu kommen<br />

zahlreiche, oft fragwürdige Do-it-yourself-Publikationen<br />

sowie Rechtsberatungen per Fax oder Internet.<br />

In diesem zunehmend rauen Klima ist ein Umdenken<br />

erforderlich. Der Anwalt von heute ist<br />

Rechtsberater, Unternehmer und Werber zugleich.<br />

Er braucht Zeit für das Management, muss Führungsund<br />

Steuerungsaufgaben übernehmen, auf Qualitätsmanagement<br />

und Controlling achten sowie Loyalitätsprogramme<br />

für bestehende und Akquisitionskampagnen<br />

für neue Klienten initiieren. Erschwert werden<br />

diese Bestrebungen durch das berufliche Selbstverständnis,<br />

das von Vertrauen und Verschwiegenheit geprägt<br />

ist, und daher besonderes Fingerspitzengefühl<br />

und Takt erfordert.<br />

III. Was ist der Zweck des Marketings?<br />

Unsere Artikelserie ist getragen von Gedanken, dass<br />

Anwaltsmarketing dem wirtschaftlichen Wohl aller<br />

Kolleginnen und Kollegen zugute kommen soll, auch<br />

wenn der Wettbewerb innerhalb des Standes mittelbar<br />

durchaus betroffen sein kann. Wir wählen hier einen<br />

innovativen Zugang, welcher am Bedarf der Klienten<br />

ansetzt, indem neue Tätigkeitsfelder entwickelt werden<br />

und durch Informationsveranstaltungen oder Seminare<br />

das Bewusstsein für die Bedeutsamkeit anwaltlicher<br />

Dienstleistungen, präventiv wie sanierend, geschaffen<br />

wird. Ein Zweck des Marketings ist also darin<br />

zu erblicken, das Tätigkeitsspektrum des Rechtsanwaltes<br />

und dessen Bedeutung der Allgemeinheit<br />

hinreichend zu vermitteln. Damit in Zusammenhang<br />

steht natürlich die Notwendigkeit der Senkung der<br />

Schwellenangst. Hier ist am Bild zu arbeiten, das<br />

die Allgemeinheit von den Rechtsanwälten im Allgemeinen<br />

und einer Kanzlei im Speziellen hat.<br />

Die Erörterung des Zwecks des Marketings hat weiters<br />

einen analytischen Ansatzpunkt und führt uns zu<br />

der Frage: Was ist der unterscheidungsfähige Inhalt<br />

meiner Dienstleistung und wem will ich sie verkaufen?<br />

Hierzu ist auszuführen, dass der Positionierung<br />

des Anbieters von Dienstleistungen ein wesentlicher<br />

Stellenwert zukommt. Denn je schärfer ein Produkt<br />

bzw eine Dienstleistung definiert sind, desto leichter<br />

erfolgt deren Verkauf. Die am nächsten liegende Positionierung<br />

des Anwalts besteht in der Konzentration<br />

auf Spezialgebiete. Damit lassen sich neue Klienten-<br />

1) Pepels, Marketing 3 (München 2000) 5.<br />

2) Schiebe, Anwaltliches Marketing, Vergleich berufsrechtlicher Restriktionen<br />

Englands, Deutschlands und Österreichs im europäischen<br />

Kontext (Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2005) 18, mwN.<br />

3) Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung<br />

der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung<br />

der Rechtsanwaltsanwärter.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

177


Werbung und PR<br />

kreise erschließen und werden Kooperationen mit anderen<br />

Kollegen möglich. Schließlich ist das Marketing<br />

auch darauf zu richten, die Wettbewerbsfähigkeit des<br />

Anwalts zu festigen und schließlich zu erhöhen, dies<br />

mit Blick auf andere Dienstleister im rechtlichen Bereich.<br />

IV. Was ist der Inhalt des Marketings?<br />

Zu unterscheiden und in der Folge durch den Werbenden<br />

herauszuarbeiten ist in erster Linie, wer Subjekt<br />

und wer Objekt des Marketings ist. Je nachdem,<br />

ob ein Einzelkämpfer, eine Kanzlei mittlerer Größe<br />

oder eine Großkanzlei mit mehr als 10 Partnern vorliegt,<br />

werden die Marketingmaßnahmen zu gestalten<br />

sein. Daneben kommt es darauf an, ob mit dem Marketing<br />

Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen<br />

oder Großunternehmen und Konzerne angesprochen<br />

werden sollen. Hierzu werden wir in den nächsten Beiträgen<br />

dieser Serie die verschiedenen Methoden und<br />

Instrumente des Marketings vorstellen. Einen großen<br />

Stellenwert werden die Präsentation der Kompetenz<br />

des Erbringers anwaltlicher Dienstleistungen und die<br />

Intensität dieser Dienstleistungen einnehmen. Eine<br />

erfolgreiche Klientenbindung kann durch eine Vielzahl<br />

von Faktoren erreicht werden, die neben umfassender<br />

Betreuungstätigkeit auch den Auftritt des anwaltlichen<br />

Dienstleisters umfassen. Nicht zu unterschätzen ist<br />

hier der Eindruck der Klienten von optisch Wahrnehmbarem.<br />

Klassische Maßnahmen wie Webauftritt<br />

und Newsletter werden das Bild abrunden. Diese Methoden<br />

und Instrumente des Marketings werden sowohl<br />

von der kommunikativen als auch von der rechtlichen<br />

Seite beleuchtet werden. Dabei wird uns der<br />

Grundsatz begleiten, dass im Rahmen anwaltlicher<br />

Werbung nur solche Angaben zulässig sind, welche<br />

wahr, sachlich und nicht zur Irreführung geeignet sind<br />

und in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes<br />

stehen.<br />

Anwaltliche Dienstleistungen sind ein wertvolles<br />

Gut. Dieses verdient auch ein gutes Marketing. Die<br />

Tatsache, dass bei zwei gleichwertigen Produkten jenes<br />

gekauft wird, welches die bessere Verpackung aufweist,<br />

darf nicht übersehen werden.<br />

RA Mag. Franz Galla,<br />

Sabine Pöhacker<br />

RECHTaktuell<br />

Das Neueste zum Zivilrecht<br />

Angst/Jakusch/Pimmer<br />

Exekutionsordnung<br />

14. Auflage<br />

Zahlreiche Änderungen der EO und ihrer Nebengesetze machten eine Neubearbeitung<br />

dieser Ausgabe notwendig. Besonders hervorzuheben sind die Exekutionsordnungs-Novellen<br />

2003 und 2005, die Zivilverfahrens-Novelle 20<strong>04</strong> und das<br />

Außerstreit-Begleitgesetz.<br />

Die 14. Auflage enthält das Einführungsgesetz zur EO sowie die EO und die wichtigsten<br />

Nebengesetze auf dem Stand vom 1. 10. 2005, zahlreiche Anmerkungen<br />

und Verweise sowie die grundlegenden Entscheidungen des OGH.<br />

14. Auflage <strong>2006</strong>. XXVIII, 708 Seiten. Geb. EUR 74,–<br />

ISBN 3-214-02754-9<br />

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178<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


copyright Laurent Ziegler<br />

Mag. Franz Galla,<br />

Rechtsanwalt in<br />

Wien:<br />

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Termine<br />

Inland<br />

19. April bis 30. Mai WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Lehrgang:<br />

Steuerrecht Spezial<br />

Referententeam<br />

20. und 21. April WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Internationale<br />

Verträge erfolgreich gestalten<br />

Univ.-Lekt. Dr. Arthur Wolff<br />

25. April WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Der GmbH-<br />

Gesellschaftsvertrag<br />

Univ.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig<br />

25. April KLAGENFURT<br />

Kärntner Juristische Gesellschaft: Grenzüberschreitende<br />

Berufsausübung in der Europäischen<br />

Union<br />

Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

27. April LINZ<br />

ÖRAK, ÖNK: Seminar „Bekämpfung von Geldwäscherei“<br />

2. Mai WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Bulgarien<br />

Mag. Boris Metodiev, Mag. Martin Hummer, RA<br />

Dr. Otto Dietrich jun., RA Dr. Nikolay Belokonski<br />

4. Mai WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Die Rechtsanwalt-GmbH<br />

– steuer- und gesellschaftsrechtliche<br />

Praxistipps<br />

Mag. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M., RA Dr.<br />

Martin Wiedenbauer<br />

4. und 5. Mai WIEN<br />

Institut für Europäisches Verkehrsrecht (IEVR):<br />

Rom-II-Kongress<br />

4. bis 9. Mai WIEN<br />

European Commission, University of Vienna: Organisation<br />

and Working Procedures of the EC/<br />

EU Institutions – The REAL Story<br />

Univ.-Lekt. Dr. Moritz Röttinger, LL.M.<br />

9. und 10. Mai WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum:<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Referententeam<br />

10. Mai WIEN<br />

Wiener Juristische Gesellschaft: Das neue Bundesvergaberecht<br />

MR Dr. Michael Sachs, SR Dipl-Ing. Norbert Suttner,<br />

RA Dr. Walter Schwartz<br />

11. Mai SALZBURG<br />

Salzburger Juristische Gesellschaft: Aktuelles zum<br />

Ehegattenunterhalt<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner<br />

15. Mai WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Steueroptimale<br />

Gestaltung von Konzernen – nationale<br />

Konzernsteuerplanung<br />

Dr. Elisabeth König, Univ.-Lekt. Mag. Dr. Andreas<br />

Kauba<br />

18. bis 20. Mai WIEN<br />

DACH-Frühjahrstagung <strong>2006</strong>: Unternehmensnachfolge<br />

22. und 23. Mai WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Forum: Körperschaftssteuer<br />

Referententeam<br />

31. Mai GRAZ<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Judikatur<br />

zum Arbeits- und Sozialrecht<br />

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />

2. Juni FELDKIRCH<br />

ÖRAV-Seminar: Kosten – Aufbauseminar<br />

RA Dr. A. Grundei<br />

8. Juni SALZBURG<br />

Salzburger Juristische Gesellschaft: Highlights der<br />

jüngeren OGH-Rechtsprechung in Versicherungsangelegenheiten<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Erwin Migsch<br />

19. und 20. Juni WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Jahrestagung<br />

Stiftungen<br />

Referententeam<br />

23. Juni WIEN<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): Aktuelle<br />

Rechtsprechung des OGH zum Familienrecht<br />

Hofrat Dr. Edwin Gitschthaler<br />

3. Juli WIEN<br />

ÖRAV-Sommer-Block-Seminar (BU-Kurs)<br />

5. Sept. WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />

15. Sept. GRAZ<br />

ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />

Ausland<br />

20. bis 22. April ROM<br />

International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

Cross-Border Investments in the Real Estate<br />

and Retail Sector. Legal and Financing Perspectives<br />

180<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Termine<br />

27. und 28. April WARSCHAU<br />

Institut für Europäisches Verkehrsrecht (IEVR):<br />

Verkehrsunfälle in Europa<br />

Referententeam<br />

7. bis 9. Mai ATHEN<br />

International Bar Association (IBA): Restructuring<br />

among the ruins<br />

12. und 13. Mai WARSCHAU<br />

Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): UN<br />

Kaufrecht/CISG<br />

29. bis 31. Mai TRIER<br />

Europäische Rechtsakademie (ERA): European family<br />

law in practice<br />

9. und 10. Juni BARCELONA<br />

Association Européene des Avocats (AEA) – European<br />

Association of Lawyers (EAL): Vertriebsrecht<br />

– Vertical Agreements<br />

16. und 17. Juni DUBLIN<br />

Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): Emerging<br />

trends in cross border mergers and<br />

acquisitions – corporate, tax and financial law<br />

aspects<br />

2. bis 6. Juli GRONINGEN<br />

Association Européene des Avocats (AEA) – European<br />

Association of Lawyers (EAL): Sommerakademie<br />

Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

10. bis 21. Juli BUDAPEST<br />

Suffolk University Law School, Boston, Massachusetts:<br />

LLM in US law for international business<br />

lawyers<br />

22. bis 26. Aug. GENF<br />

Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): 44 th Annual<br />

Congress of the International Association<br />

of Young Lawyers (AIJA)<br />

21. bis 23. Sept. LJUBLJANA<br />

DACH-Herbsttagung <strong>2006</strong>: Grenzüberschreitende<br />

Arbeitnehmer<br />

13. und 14. Okt. BRÜSSEL<br />

Association Européene des Avocats (AEA) – European<br />

Association of Lawyers (EAL): Brüssel I,<br />

20 Jahre AEA – EAL<br />

31. Okt. bis 4. Nov. SALVADOR DE BAHIA<br />

Internationale Anwaltsvereinigung (UIA): 1. Umweltrecht,<br />

2. Globalisierung der Unternehmen,<br />

3. Was der Rechtsanwalt zumindest über Menschenrechte<br />

wissen sollte<br />

17. und 18. Nov. LUXEMBURG<br />

European Institute of Public Administration: EU<br />

security policies: How can protection of society<br />

be reconciled with safeguarding personal liberties<br />

UGB – HGB im<br />

direkten Vergleich<br />

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Stand<br />

1. 1. <strong>2006</strong><br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

181


Recht kurz & bündig<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Dr. Harald Bisanz und<br />

RA Dr. Ullrich Saurer.<br />

" § 12 a Abs 3 MRG: Mietzinsanhebungsrecht<br />

Wenn anstelle einer anderen juristischen Person<br />

eine Aktiengesellschaft Mehrheitsgesellschafterin<br />

in der Mietergesellschaft wird, so ist der Vermieter<br />

nach § 12 a Abs 3 MRG zur Mietzinsanhebung<br />

berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob<br />

sich die Beteiligungsverhältnisse der hinter den Gesellschaften<br />

stehenden natürlichen Personen entscheidend<br />

geändert haben.<br />

OGH 28. 9. 20<strong>04</strong>, 5 Ob 161/<strong>04</strong> v, RdW 2005/15<br />

(LS) = GesRZ 2005, 47 = ecolex 2005/327 = 2005/<br />

37. (Siehe hiezu schon OGH 10. 2. 20<strong>04</strong>, 5 Ob 262/<br />

02 v, RdW 20<strong>04</strong>/362 = GesRZ 20<strong>04</strong>, 217 = ecolex<br />

20<strong>04</strong>/289 [Wallner]; Schauer, Neues zu § 12 a Abs 3<br />

MRG – oder: Landunter in der Judikatur des 5. Senats,<br />

ecolex 2005/26.)<br />

" §§ 266 ff ZPO: Behauptungs- und Beweislast des<br />

Masseverwalters<br />

1. Grundsätzlich muss der Masseverwalter behaupten<br />

und beweisen, dass der Darlehensgeber Gesellschafter<br />

ist.<br />

2. Zum Beweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses<br />

zwischen einem Gesellschafter<br />

und dem Darlehensgeber kann sich der Masseverwalter<br />

auch auf einen Anscheinsbeweis<br />

stützen. Dies setzt voraus, dass vom Treugeber Verhaltensweisen<br />

gesetzt werden, die typischerweise auf<br />

seine Treugebereigenschaft schließen lassen (zB Gewährung<br />

von „Gesellschafterdarlehen“, Bezeichnung<br />

als „Gesellschafter“, Abschluss von „Stimmrechtsbindungsverträgen“).<br />

OGH 26. 8. 20<strong>04</strong>, 8 Ob 8/<strong>04</strong> s, RdW 2005/24 = ecolex<br />

2005/97 = GesRZ 20<strong>04</strong>, 391.<br />

" § 225 e AktG; § 10 HGB: Barabfindungsangebot,<br />

Antragsfrist<br />

Die Frist zur Stellung des Antrags auf Überprüfung<br />

des Barabfindungsangebots wird durch den<br />

Tag ausgelöst, an dem die Bekanntmachung der Eintragung<br />

der Umwandlung im Firmenbuch in die<br />

Ediktsdatei aufgenommen wird.<br />

OGH 8. 7. 20<strong>04</strong>, 6 Ob 317/03 s, RdW 2005/25 (LS)<br />

= ecolex 2005/57. (Ob die Frist eine materiell-rechtliche<br />

Ausschlussfrist oder eine verfahrensrechtliche Frist ist,<br />

wurde vom OGH nicht behandelt. Saurer)<br />

" §§ 93, 102 GmbHG: Bucheinsichtsrecht nach<br />

Löschung der GmbH<br />

1. Das Bucheinsichtsrecht des § 93 Abs 4<br />

GmbHG setzt voraus, dass die GmbH gelöscht ist.<br />

2. Das Bucheinsichtsrecht des ehemaligen Gesellschafters<br />

und Gesellschaftsgläubigers ist im Verfahren<br />

Außerstreitsachen durchzusetzen.<br />

OGH 26. 8. 20<strong>04</strong>, 6 Ob 50/<strong>04</strong> b, ecolex 2005/14<br />

(LS) = GesRZ 2005, 85.<br />

" § 232 Abs 1 StGB<br />

Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert,<br />

dass dadurch der Anschein eines anderen (idR<br />

höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit<br />

das entscheidende Kriterium bildet.<br />

Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen<br />

Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen<br />

Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen<br />

oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen<br />

kann. Das bloße Verändern einer Münze<br />

(um sie „automatentauglich“ zu machen und damit<br />

ein für den Automaten höherwertiges Geldstück<br />

vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung<br />

des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den<br />

Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit<br />

am Verfälschen fehlt.<br />

OGH 9. 2. 2005, 13 Os 136/<strong>04</strong> (RS 119772) = RZ<br />

07– 08/05 EÜ 73.<br />

" § 241 e Abs 1 StGB, § 241 e Abs 3 StGB<br />

Die gesetzlichen Tatbestände nach § 241 e Abs 1 erster<br />

Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen zueinander<br />

im Verhältnis der Exklusivität. Denn aufgrund<br />

der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden<br />

Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite<br />

ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug<br />

auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur<br />

selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen<br />

unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt. Begrifflich<br />

möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei<br />

der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare<br />

Zahlungsmittel entfremdet werden und sein Vorsatz<br />

von vorneherein in Ansehung einzelner dieser Zahlungsmittel<br />

auf die Zweckbestimmung des § 241 e<br />

Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung<br />

der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung<br />

des Abs 3 leg cit gerichtet ist.<br />

OGH 2. 3. 2005, 13 Os 145/<strong>04</strong> (RS 119778) = RZ<br />

07– 08/05 EÜ 76.<br />

" Ausländischer Gesellschafter einer Personengesellschaft<br />

und bewilligungspflichtige Beschäftigung<br />

Prüfung (und Feststellung durch AMS auf Antrag!),<br />

dass ein wesentlicher „Einfluss auf die Gesellschaftsführung<br />

der Gesellschaft durch den Gesellschafter<br />

tatsächlich persönlich ausgeübt“ wird. Zum Kriterium<br />

„typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistete<br />

Arbeitsleistungen“:<br />

VwGH 21. 9. 2005, 2002/09/0175, RdW <strong>2006</strong>/99,<br />

103. (Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitsgesellschafter<br />

einer OEG, der Maler-Leistungen, also Leistungen,<br />

die „typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet“<br />

werden, erbrachte; dabei aber in die Gesellschafts-<br />

Geschäftsführung in keiner Weise eigenständig eingreifen<br />

konnte etc. Eine für häufig auftretende Frage wohl richtungsweisende<br />

Entscheidung. Bisanz)<br />

182<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Abhandlungen<br />

Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck.<br />

I. Die E 14 Os 131/<strong>04</strong> 1)<br />

Der Vorsitzende des Schöffengerichts weist die Nichtigkeitsbeschwerde<br />

des Verteidigers als verspätet zurück,<br />

der OGH gibt der Beschwerde des Verteidigers<br />

keine Folge. Damit ist der Angeklagte rechtskräftig<br />

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zu einer<br />

Finanzstrafe von S 4 Mio verurteilt. In einem Jahre danach<br />

geführten Zivilprozess stellt sich heraus, dass die<br />

Nichtigkeitsbeschwerde doch nicht verspätet war, 2) so<br />

beantragt der Verurteilte „das Verfahren“ wiederaufzunehmen.<br />

Der (neue) Vorsitzende des Schöffengerichts<br />

weist den Antrag ab, der Verurteilte legt Beschwerde<br />

ein, das OLG 3) gibt der Beschwerde statt, hebt den angefochtenen<br />

Beschluss und den früheren Beschluss des<br />

Vorsitzenden (nicht den des OGH), die Nichtigkeitsbeschwerde<br />

zurückzuweisen, auf. Daraufhin wird der<br />

Akt durch den Vorsitzenden dem OGH zur Entscheidung<br />

vorgelegt. Der OGH hält den Beschluss des<br />

OLG für gesetzwidrig, was ihn nicht davon abhält,<br />

den früheren Zurückweisungsbeschluss des OGH aufzuheben.<br />

Er nennt das einen „Reasummierungsbeschluss“.<br />

Dann entscheidet der OGH über die Nichtigkeitsbeschwerde,<br />

die er als unbegründet zurückweist.<br />

Warum das OLG gesetzwidrig entschieden haben<br />

soll, begründet der OGH folgendermaßen: Die Wiederaufnahme<br />

sei ihrem Wesen nach grundsätzlich auf<br />

Urteile beschränkt. Die Rechtsprechung habe bisher<br />

nur in einzelnen Fällen von meritorischen Beschlüssen<br />

(zB bedingte Entlassung) eine Wiederaufnahme zugelassen;<br />

ausgeschlossen sei die Wiederaufnahme gegen<br />

rein prozessuale Beschlüsse, wie den Beschluss auf Zurückweisung<br />

einer Nichtigkeitsbeschwerde. Fehlerhafte<br />

prozessuale Entscheidungen könne nur der<br />

OGH in einem vom Generalprokurator „initiierten<br />

Verfahren nach § 33 Abs 2 StPO“ durch einen Reasummierungsbeschluss<br />

aufheben.<br />

Die Bemerkungen des OGH zur Wiederaufnahme<br />

sind schwer verständlich. Der OGH schränkt die<br />

Wiederaufnahme auf „einzelne Fälle“ von meritorischen<br />

Beschlüssen ein, er begründet das mit dem<br />

„Wesen“ der Wiederaufnahme. Aber der OGH sagt<br />

nicht, was das Wesen einer Wiederaufnahme ausmacht,<br />

auch nicht, was „rein prozessuale“ Beschlüsse<br />

sind und warum es dem Wesen der Wiederaufnahme<br />

entspricht, „einzelne Fälle“ von meritorischen Beschlüssen<br />

aufzuheben, andere nicht. Der OGH weicht<br />

diesen Fragen aus, indem er eine Art Wiederaufnahme<br />

konstruiert, sie aber nicht „Wiederaufnahme“, sondern<br />

„Reasummierung“ nennt. Der Unterschied zur<br />

Wiederaufnahme besteht darin, dass über eine Reasummierung<br />

nur der OGH, und zwar nur auf Antrag<br />

des Generalprokurators, entscheiden darf. Der Beschuldigte<br />

kann die Aufhebung „rein prozessualer“<br />

Beschlüsse nicht beantragen, er kann beim Generalprokurator<br />

nur anregen, er möge einen Antrag „nach<br />

§ 33 Abs 2 StPO“ beim OGH einbringen. Ob der<br />

OGH das auch für Beschlüsse der Untergerichte verlangt<br />

– zB den Beschluss des OLG, die Berufung als<br />

verspätet zurückzuweisen –, wird in der Entscheidung<br />

nicht deutlich.<br />

II. Die „analoge“ Wiederaufnahme<br />

Beschlüsse sind nach der StPO alle Entscheidungen<br />

des Gerichts, die nicht als Urteil verkündet werden.<br />

Es sind bedeutende und weniger bedeutende Entscheidungen,<br />

manche können ausdrücklich mit Beschwerde<br />

angefochten werden, andere ausdrücklich nicht. Die<br />

StPO kennt keine Regeln, unter welchen Bedingungen<br />

Beschlüsse, wenn sie nicht mehr angefochten werden<br />

können, eine Sperrwirkung entfalten. Nach hM 4) sind<br />

nur Beschlüsse unabänderlich, die ein Verfahren oder<br />

wenigstens einen Verfahrensabschnitt beenden. 5) Andere<br />

Beschlüsse werden gewöhnlich zu den prozesslei-<br />

1) Beschluss vom 8. 2. 2005.<br />

2) Dem liegt kurz gefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Urlaubsvertreter<br />

des Zustellers hatte behauptet, er habe das Urteil „vermutlich“<br />

am 21. 12. 1991 in der Kanzlei des Verteidigers zugestellt.<br />

Den Rückschein habe er nicht erhalten, weil ihn „eine“ Sekretärin<br />

aufgeklärt habe, dass es bei ihnen Brauch sei, Rückscheine erst<br />

am nächsten Tag unterschrieben auszufolgen. Der Vertreter schied<br />

am 31. 12. 1991 aus, der Zusteller befand sich am 2. 1. 1992 wieder<br />

im Dienst und übernahm am 14. 1. 1992 den Rückschein. Der Verteidiger<br />

versicherte, das Urteil eben an diesem Tag und nicht schon<br />

früher erhalten zu haben. Aber weder der Vorsitzende noch der<br />

OGH glaubte ihm. Der OGH stellte fest, dass der Verteidiger das Urteil<br />

„jedenfalls vor dem 31. 12. 1991“ erhalten hat, demnach wäre<br />

die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet gewesen. Der Beschuldigte<br />

klagte nach einiger Zeit den Verteidiger auf Schadenersatz, das Zivilgericht<br />

wies die Klage nach einem aufwendigen Beweisverfahren<br />

ab: Es sei durchaus nicht erwiesen, dass der Verteidiger das Rechtsmittel<br />

zu spät eingebracht habe.<br />

3) OLG Innsbruck 5. 10. 20<strong>04</strong>, 6 Bs 380/<strong>04</strong>.<br />

4) Bertel/Venier, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts 8<br />

(20<strong>04</strong>), Rz 177; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens<br />

8 (1997) 186; nach Roeder, Lehrbuch des österreichischen<br />

Strafverfahrensrechtes 2 (1976) 268, gilt das für Beschlüsse, die ein<br />

Verfahren „einstellen“; für„Einstellungsbeschlüsse“ auch Lohsing/<br />

Serini, Österreichisches Strafprozessrecht 4 (1952) 609. In diesem<br />

Sinn wohl auch St. Seiler, Strafprozessrecht 7 (20<strong>04</strong>) Rz 867.<br />

5) Dazu gehören vor allem auch Beschlüsse, mit denen das Gericht<br />

nach § 90 l StPO das Verfahren einstellt oder seine Einleitung ablehnt.<br />

<strong>2006</strong>, 183<br />

Analogie;<br />

Beschlüsse;<br />

bedingte Entlassung;<br />

Diversion;<br />

Sperrwirkung;<br />

Wiederaufnahme;<br />

Zurückweisung von<br />

Rechtsmitteln<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />

Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />

183


Abhandlungen<br />

tenden 6) bzw laufenden 7) Entscheidungen gerechnet.<br />

Da es für sie keine Sperrwirkung, also kein „ne bis in<br />

idem“ gibt, können sie vom Gericht, das sie erlassen<br />

hat, abgeändert oder widerrufen werden. 8) Unabänderlich<br />

und unwiderruflich werden sie in der Regel erst<br />

mit Abschluss des betreffenden Verfahrens. 9) So hat<br />

ein Teil der älteren Literatur nicht zu Unrecht die<br />

Meinung vertreten, nur Beschlüsse, die das Verfahren<br />

beenden, könnten Gegenstand der Wiederaufnahme<br />

sein. 10) Gedacht war an die Einstellungsbeschlüsse des<br />

§ 352 StPO. Die Rechtsprechung musste die Wiederaufnahme<br />

aber schon bald auf Beschlüsse ausdehnen,<br />

die ein Verfahren durch Zurückweisung eines Rechtsmittels<br />

erledigen. Bereits die E SSt 20/40 11) hat für diesen<br />

Fall eine analoge Anwendung der §§ 352 ff StPO<br />

„zugunsten des Angeklagten“ zugelassen und den Beschluss<br />

„in entsprechender Anwendung des § 358<br />

StPO“ aufgehoben. Spätere Entscheidungen sind diesem<br />

Beispiel gefolgt. 12) Zurückweisungsbeschlüsse verhindern<br />

eine Überprüfung des Urteils, freilich könnte<br />

das Verfahren wieder aufgenommen werden, aber nur,<br />

wenn neue Tatsachen oder Beweismittel einen Freispruch<br />

oder die Verurteilung nach einem milderen<br />

Strafsatz erwarten ließen (§ 353 StPO). Verfahrensfehler,<br />

Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung<br />

und der Strafbemessung sind jedenfalls keine<br />

Wiederaufnahmegründe. Art 2 Abs 1 7. ZPMRK gewährt<br />

dem Beschuldigten aber das Recht, das Urteil<br />

„von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu<br />

lassen“, und auf ein „nach dem Gesetz“ zulässiges<br />

Rechtsmittel muss das Rechtsmittelgericht inhaltlich<br />

eingehen. Ein verfehlter Zurückweisungsbeschluss verletzt<br />

den Beschuldigten auch in seinem Recht auf<br />

Überprüfung des Urteils nach Art 2 Abs 1 7. ZPMRK.<br />

Es muss daher eine Möglichkeit geben, die Grundrechtsverletzung<br />

zu beseitigen: Die analoge Anwendung<br />

der Wiederaufnahmevorschriften kann die<br />

Grundrechtsverletzung beseitigen.<br />

Von dem eben besprochenen Problem muss man die<br />

Frage unterscheiden, ob die Wiederaufnahme gegen<br />

Beschlüsse ganz allgemein zulässig sein soll. Dahin<br />

geht neuerdings die E 15 Os 7/05 a vom 17. 2. 2005.<br />

Der OGH will unter Berufung auf eine angeblich gesicherte<br />

Rechtsprechung die Wiederaufnahme „gegen<br />

Beschlüsse“ zulassen, wenn sich „neue, den Beschluss<br />

in Frage stellende Tatsachen oder neue Beweismittel<br />

ergeben haben“: Der Beschuldigte brachte am 29. 11.<br />

einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des<br />

Schöffengerichts ein. Der Präsident des LG gab dem<br />

Antrag am 2. 12. statt, am 3. 12. zog der Verteidiger<br />

den Antrag zurück, worauf der Präsident den Beschluss<br />

vom 2. 12. aufhob und den Vorsitzenden jetzt für unbefangen<br />

erklärte. Die Aufhebung verletze, so der<br />

OGH, den Grundsatz „ne bis in idem“; zulässig wäre<br />

nur eine Wiederaufnahme, aber dafür fehle es an<br />

neuen Tatsachen.<br />

Nach dem schon Gesagten gibt es eine lange Reihe<br />

von Entscheidungen, die Zurückweisungsbeschlüsse in<br />

analoger Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen<br />

aufheben, wenn sie der wahren Sachlage nicht<br />

entsprechen; 13) und es gibt darüber hinaus Rechtsprechung<br />

zur Frage der Wiederaufnahme bei bedingter<br />

Entlassung (dazu später unter III.). 14) Aber es gibt keine<br />

„gesicherte Rechtsprechung“ zur Frage der Wiederaufnahme<br />

„gegen Beschlüsse“ und schon gar nicht gegen<br />

Beschlüsse nach § 74 StPO. Man findet allerdings<br />

Entscheidungen, die Beschlüsse nach § 74 StPO für<br />

unanfechtbar und es außerdem für unzulässig halten,<br />

einen Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung zu<br />

wiederholen, weil damit der Grundsatz der Unanfechtbarkeit<br />

umgangen werde. 15) Die Parteien haben immerhin<br />

das Recht, neue Befangenheitsgründe vorzubringen,<br />

wenn ihnen das früher nicht möglich war; 16)<br />

dann wird über die Befangenheit des Richters nach allgemeinen<br />

Grundsätzen entschieden, ohne dass man<br />

sich über eine „Wiederaufnahme“ Gedanken machen<br />

muss. Den umgekehrten Fall aber – die Parteien bringen<br />

neue „Unbefangenheitsgründe“ vor – kennt das<br />

Gesetz nicht. Niemand, einschließlich des Staatsanwalts,<br />

kann sich beschweren, wenn ein nicht befangener<br />

Richter anstelle eines nur vermeintlich befangenen<br />

Richters entschieden hat, und so gibt es keine Notwendigkeit,<br />

Befangenheitsbeschlüsse zum Vorteil irgendeiner<br />

Partei aufzuheben. Die Gegenmeinung hätte die<br />

unerfreuliche Konsequenz, dass die Sache dem unbefangenen<br />

Vertreter abgenommen, eine vielleicht schon<br />

durchgeführte Hauptverhandlung wiederholt und ein<br />

schon gefälltes Urteil für nichtig erklärt werden müsste.<br />

Wenn das nicht geschähe, wäre das Urteil mangels<br />

gehöriger Gerichtsbesetzung nach § 281 Abs 1 Z 1<br />

StPO nichtig. 17) Diskutieren könnte man darüber, ob<br />

der Gerichtspräsident die Befangenheitserklärung zurücknehmen<br />

kann, solange noch kein Vertreter für<br />

den vermeintlich befangenen Richter eingeschritten<br />

ist. Dass der Verteidiger den Befangenheitsantrag des<br />

Beschuldigten lediglich zurückzieht, ist selbstverständ-<br />

6) Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens 8 , 82;<br />

Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes 2 , 102;<br />

vgl auch St. Seiler, Strafprozessrecht 7 Rz 156.<br />

7) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 178.<br />

8) Nachweise unter FN 6.<br />

9) Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes 2 , 102.<br />

10) Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht 4 , 609.<br />

11) 1 Os 154/49 vom 26. 3. 1949.<br />

12) Eine Zusammenstellung einschlägiger Entscheidungen bei Mayerhofer/Hollaender,<br />

Das österreichische Strafrecht 2. Teil StPO 5 (20<strong>04</strong>)<br />

§ 352 ENr 2 – 4.<br />

13) Nachweise in FN 12.<br />

14) Nachweise bei Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 § 352 ENr 2 ff.<br />

15) Lässig in WK-StPO (20<strong>04</strong>), § 74 Rz 9; Bedenken bei Bertel/Venier,<br />

Strafprozessrecht 8 Rz 166.<br />

16) Fabrizy, StPO-Kurzkommentar 9 (20<strong>04</strong>), § 74 Rz 1; Lässig in WK-<br />

StPO, § 74 Rz 9.<br />

17) Lässig in WK-StPO, § 74 Rz 10.<br />

184<br />

Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />

Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Abhandlungen<br />

lich kein Grund, den Richter jetzt für unbefangen zu<br />

erklären. Die Befangenheit eines Richters steht nicht<br />

im Belieben einer Partei, 18) und selbst wenn die Partei<br />

einen Befangenheitsantrag zurückzieht, kann es trotzdem<br />

oder gerade deswegen Gründe geben, den Richter<br />

(weiter) für befangen zu halten. Mit dem Grundsatz<br />

„ne bis in idem“, wie ihn die hM für Urteile und Einstellungsbeschlüsse<br />

entwickelt hat, haben diese Überlegungen<br />

freilich nichts zu tun: Eine Befangenheitsentscheidung<br />

kann ein Verfahren oder einen Verfahrensabschnitt<br />

niemals beenden.<br />

Der Analogie zu den Wiederaufnahmevorschriften<br />

sind also Grenzen gesetzt, aber andere, als die E 14 Os<br />

131/<strong>04</strong> glauben machen will. Grenzen ergeben sich aus<br />

der Möglichkeit, Beschlüsse in einem laufenden Verfahren<br />

zu widerrufen, auch wenn sie nicht oder nicht<br />

mehr durch Beschwerde angefochten werden können,<br />

und sie ergeben sich aus dem Regelungsgehalt mancher<br />

Entscheidungen, die die Parteien nicht oder nicht<br />

mehr in rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigen.<br />

Dagegen ist nicht einzusehen, warum die Analogie<br />

gegenüber „rein prozessualen“ Beschlüssen, was<br />

immer man darunter verstehen mag, 19) ausgeschlossen<br />

sein soll. Weder die bisherige Rechtsprechung noch<br />

der Sinn und Zweck der Analogie verlangen nach einer<br />

solchen Beschränkung. Die Analogie zu den Wiederaufnahmevorschriften<br />

soll Ungerechtigkeiten beseitigen,<br />

die sich aus der Sperrwirkung von Entscheidungen<br />

ergeben. Darum hat schon die E SSt 20/40 eine<br />

Analogie „zugunsten des Angeklagten“ für erforderlich<br />

gehalten. Dass § 352 StPO nur Einstellungsbeschlüsse<br />

nennt, hindert nicht, eine Wiederaufnahme zugunsten<br />

des Beschuldigten in Analogie zu § 353 StPO 20) auch<br />

gegen andere das Verfahren beendende Beschlüsse zuzulassen.<br />

Statt der in § 353 StPO vorgeschriebenen<br />

rechtskräftigen Verurteilung kann zB die rechtskräftige<br />

Zurückweisung 21) des Rechtsmittels Gegenstand der<br />

Wiederaufnahme sein. Die Wiederaufnahme ist zu bewilligen<br />

und der Beschluss aufzuheben, wenn sich neue<br />

Tatsachen oder neue Beweismittel ergeben haben, die<br />

zeigen, dass die Zurückweisung wahrscheinlich nicht<br />

richtig war. Darüber entscheidet das Erstgericht (§ 357<br />

Abs 1 erster Satz StPO), dh der Vorsitzende, wenn er<br />

das Rechtsmittel zurückgewiesen hat (§ 285 b Abs 1<br />

StPO), sonst der OGH oder das OLG. Beantragen<br />

können die Wiederaufnahme in Analogie zu § 354<br />

StPO jedenfalls der Beschuldigte und der Staatsanwalt,<br />

Angehörige dann, wenn sie ein besonderes rechtliches<br />

Interesse geltend machen können. 22)<br />

Die Analogie muss sich notwendig auf alle Beschlüsse<br />

beziehen, die ein Verfahren zum Nachteil<br />

des Beschuldigten beenden und nur durch eine Wiederaufnahme<br />

beseitigt werden können. Und Nachteile<br />

für den Beschuldigten ergeben sich auch bei einer diversionellen<br />

Erledigung. Die Diversion ist mehr als<br />

nur eine gewöhnliche Einstellung, mit der sie der<br />

OGH 23) in einer Entscheidung vom März letzten Jahres<br />

gleichsetzen will. Dem „Vorteil“ der Einstellung<br />

stehen bei einer Diversion gewichtige Nachteile gegenüber,<br />

nämlich Pflichten und Sanktionen, auf die<br />

sich der Beschuldigte unter dem Druck der Strafverfolgung<br />

eingelassen hat. Den Vorteil zu betonen, den<br />

Nachteil aber zu verschweigen, ist eine grobe Verharmlosung<br />

der Diversion. General- und spezialpräventiv<br />

wirksam ist die Diversion vor allem deshalb, weil<br />

sie Sanktionen ermöglicht, die einem Strafübel gleich<br />

oder wenigstens nahe kommen. Im Übrigen will auch<br />

der OGH den Beschluss, der eine verfehlte Diversionsentscheidung<br />

in analoger Anwendung des § 353 StPO<br />

beseitigt, nicht nach § 292 StPO aufheben: Der Beschluss<br />

sei ja nur „zum Vorteil“ des Beschuldigten. 24)<br />

Es ist eben doch ein „Nachteil“, wenn der Beschuldigte<br />

die Verfahrenseinstellung zB durch Bezahlung einer<br />

Geldbuße „erkaufen“ musste. Dass der Beschuldigte,<br />

wie der OGH meint, das Angebot nicht zu akzeptieren<br />

brauchte, kann kein Grund sein, ihm eine Wiederaufnahme<br />

zu verweigern. Die neuen Tatsachen und Beweismittel,<br />

25) die den Beschuldigten jetzt entlasten, waren<br />

bei Annahme des Anbots noch nicht bekannt, und<br />

wenn sie bekannt sein hätten sollen, dann doch wohl<br />

18) § 72 Abs 2 StPO macht es den Richtern zur Pflicht, Befangenheitsgründe<br />

von sich aus anzuzeigen.<br />

19) Der Gegensatz zu „prozessual“ ist nach Meinung des OGH „meritorisch“.<br />

Manche Autoren – Platzgummer, Grundzüge des österreichischen<br />

Strafverfahrens 8 , 82; St. Seiler, Strafprozessrecht 7 Rz 157;<br />

in diesem Sinne auch Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes<br />

2 , 102 – nennen „meritorisch“ Beschlüsse, die sich<br />

mit der Schuld- oder Straffrage auseinandersetzen. Dann gehören<br />

jedenfalls Beschlüsse, die Verfahren wegen Verfolgungshindernissen<br />

einstellen (§ 213 Abs 1 Z 3, 4 StPO), nicht zu den meritorischen.<br />

Zweifellos können aber auch sie durch Wiederaufnahme beseitigt<br />

werden (§ 352 StPO). Schon daran lässt sich erkennen, dass es für<br />

die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme auf Kriterien wie<br />

„meritorisch“ und „prozessual“ nicht ankommen kann.<br />

20) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>8.<br />

21) Soyer, Die (ordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens<br />

(1998) 146 hält hier eine Analogie zu § 364 StPO (Wiedereinsetzung)<br />

für angebracht.<br />

22) Vgl etwa § 285 b Abs 2 StPO.<br />

23) 15 Os 18/05 v 3. 3. 2005 im Anschluss an Schroll in WK-StPO<br />

(20<strong>04</strong>), § 90 h Rz 4; Hinterhofer, Einleitung und Wiederaufnahme<br />

des Strafverfahrens nach bzw während diversioneller Erledigung,<br />

RZ 2003, 73; und der Einführungserlass des BMJ zur Strafprozessnovelle<br />

1999, 20. Dagegen allerdings das überwiegende Schrifttum:<br />

Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>3 a; Luef-Kölbl, Der Verdächtige<br />

und die Diversion, Anmerkungen zur „neuen strafprozessualen<br />

Erledigungsform“, RZ 2002, 137; Schütz, Diversionsentscheidungen<br />

im Strafrecht (2003) 73; St. Seiler, Strafprozessreform 20<strong>04</strong> (2005)<br />

Rz 712.<br />

24) 15 Os 18/05.<br />

25) In der Entscheidung ist es ein im Zivilprozess erstattetes Gutachten,<br />

das den Beschuldigten von dem Vorwurf entlastet, er hätte den Unfall<br />

bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit vermeiden<br />

können. Dieses Gutachten hätte wohl schon im Strafverfahren eingeholt<br />

werden können. Wenn davon zB wegen der Kosten abgesehen<br />

wurde (§ 118 a Abs 2 StPO), stellt sich die Frage, wie das Gericht<br />

einen „hinreichend geklärten Sachverhalt“ annehmen konnte.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />

Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />

185


Abhandlungen<br />

auch dem Gericht. Für einen hinreichend geklärten<br />

Sachverhalt ist letztlich das Gericht und nicht der Beschuldigte<br />

verantwortlich.<br />

III. Analogie (auch) zum Nachteil des<br />

Beschuldigten?<br />

Die Entscheidung 14 Os 131/<strong>04</strong> kann sich eine analoge<br />

Anwendung der Wiederaufnahmebestimmungen für<br />

„einzelne Fälle von meritorischen Beschlüssen“ vorstellen.<br />

Der OGH hat vor allem die bedingte Entlassung<br />

vor Augen. Beschlüsse, die eine bedingte Entlassung<br />

gewähren, können nach der Rechtsprechung 26)<br />

mit einer Wiederaufnahme „auch“ zum Nachteil des<br />

Verurteilten beseitigt werden. Dabei fragt man sich natürlich,<br />

wozu eine Wiederaufnahme zum Vorteil des<br />

Verurteilten gut sein soll, da dieser doch die bedingte<br />

Entlassung mit etwas anderer Begründung neuerlich<br />

beantragen kann. Im Ergebnis läuft diese Rechtsprechung<br />

auf eine Analogie zum Nachteil des Beschuldigten<br />

hinaus, und die E 14 Os 131/<strong>04</strong> erklärt gerade sie<br />

für maßgeblich. Damit wird die seinerzeit in der E<br />

SSt 20/40 ausgesprochene Forderung einer Analogie<br />

„zugunsten des Angeklagten“ geradezu in ihr Gegenteil<br />

verkehrt: Wenn überhaupt, dann kommt Analogie<br />

in Zukunft wohl nur noch zum Nachteil des Beschuldigten<br />

in Frage. Muss man Analogie so verstehen?<br />

Für eine Wiederaufnahme zum Nachteil des Beschuldigten<br />

verlangt die StPO neben „nova reperta“ 27)<br />

auch das Vorliegen eines von drei Fällen: Der Beschuldigte<br />

wurde im früheren Verfahren außer Verfolgung<br />

gesetzt (§ 352 StPO), er wurde freigesprochen (§ 355<br />

StPO), er wurde nach einem erheblich zu milden Strafgesetz<br />

verurteilt (§ 356 StPO). Andere Fälle einer Wiederaufnahme<br />

zum Nachteil des Beschuldigten kennt<br />

das Gesetz nicht. Die einzige Gattung von Beschlüssen,<br />

für die eine Wiederaufnahme zum Nachteil des<br />

Beschuldigten in Frage kommt, sind daher Einstellungsbeschlüsse<br />

(§ 352 StPO). 28) Verfehlte Einstellungsbeschlüsse<br />

sprechen, um S. Mayer 29) zu zitieren,<br />

„der materiellen Gerechtigkeit Hohn“. Aber das soll<br />

nicht bedeuten, dass alle Beschlüsse, die materiell nicht<br />

gerecht erscheinen, Fälle der Wiederaufnahme sein<br />

sollen, dafür ist auch S. Mayer in seiner Kommentierung<br />

des § 352 StPO nicht eingetreten. Der Mangel<br />

an Gerechtigkeit, von dem dort die Rede ist, meint<br />

das Festhalten am Verfolgungsverzicht, obwohl der<br />

Täter angesichts neuer Tatsachen oder Beweise leicht<br />

zu überführen wäre. 30) Beschlüsse, die einer Verfolgung<br />

des Beschuldigten nicht im Weg stehen, ihn vielleicht<br />

nur in anderer Hinsicht begünstigen, sind nicht gemeint.<br />

Das Interesse des Beschuldigten an der Rechtskraft<br />

hat hier eindeutig Vorrang vor einer materiell<br />

und prozessual „richtigen“ Entscheidung. Die Bestimmungen<br />

der §§ 352, 355 und 356 StPO bedeuten nur<br />

eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass rechtskräftige<br />

Entscheidungen nicht zum Nachteil des Beschuldigten<br />

geändert bzw aufgehoben werden dürfen. Eine Ausweitung<br />

dieser Bestimmungen zum Nachteil des Beschuldigten<br />

ist eine unzulässige, weil der Wertung<br />

des Gesetzes widersprechende Analogie. 31)<br />

Diese Bedenken treffen auch in den Fällen einer bedingten<br />

Entlassung zu. Der OGH 32) ist freilich anderer<br />

Meinung, für ihn ist die Gewährung einer bedingten<br />

Entlassung einem Strafurteil „so ähnlich“, dass eine<br />

Analogie zu § 356 StPO „durchaus zulässig“ erscheint.<br />

Die Ähnlichkeit mit einem Strafurteil wäre aber nur<br />

dann ein Argument für eine Analogie, wenn sich eine<br />

Ähnlichkeit zu den Fällen des § 356 StPO herstellen<br />

ließe. 33) Das ist aber nicht der Fall. So erklärt<br />

der OGH „Einschränkungen“, die das Gesetz in den<br />

Z1– 3 des § 356 StPO für Strafurteile vorschreibt,<br />

für nicht anwendbar. Er spricht von einer „Ausklammerung“.<br />

Das vom OGH erzielte Ergebnis hat freilich<br />

einen Schönheitsfehler. Nach der Methode des OGH<br />

kann man zwar eine bedingte Entlassung, nicht aber<br />

eine bedingte Strafnachsicht nachträglich für nicht gewährt<br />

erklären. Die Strafnachsicht gehört zum Urteil<br />

(§ 492 Abs 1 StPO), dh, es gelten für sie die Regeln<br />

der Wiederaufnahme nach § 356 StPO, und zwar ohne<br />

Ausklammerung der Z 1 – 3. Danach müssen Umstände,<br />

die nur eine strengere Bestrafung innerhalb ein und<br />

desselben Strafsatzes ermöglichen, außer Betracht bleiben.<br />

Das zeigen im Übrigen auch die Regeln der nachträglichen<br />

Strafmilderung nach § 31 a StGB, § 410<br />

StPO, denen zufolge eine Strafe zwar bedingt nachgesehen,<br />

34) eine bedingte Nachsicht aber nicht widerrufen<br />

werden kann. Zu einem Widerruf kann es<br />

nur kommen, wenn ein Widerrufsgrund nach den<br />

§§ 53 – 55 StGB vorliegt. Was für die bedingte Straf-<br />

26) Nachweise bei Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 ENr 5 a ff.<br />

27) Einzelheiten bei Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>5.<br />

28) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>9; Soyer, Wiederaufnahme<br />

144 f. Ohne eigene Stellungnahme Fabrizy, StPO-Kurzkommentar 9 ,<br />

§ 352 Rz 13, wonach die Rechtsprechung bei Beschlüssen die Wiederaufnahme<br />

zum Nachteil des Beschuldigten ermögliche. St. Seiler,<br />

Strafprozessrecht 7 Rz 1097, hält eine Wiederaufnahme zum Nachteil<br />

des Beschuldigten „nur unter den einschränkenden Voraussetzungen<br />

des § 355“ und unter „analoger Heranziehung des § 356“<br />

für zulässig, ein Fehler des Gerichts sei jedenfalls kein Wiederaufnahmegrund.<br />

29) Commentar zu der Österreichischen Strafprozess-Ordnung 3. Teil<br />

(1884), § 352 Rz 4.<br />

30) So auch Soyer, Wiederaufnahme 42.<br />

31) Bedenken gegen eine Analogie zum Nachteil des Beschuldigten jedenfalls<br />

bei Eingriffen in Grundrechte auch bei Höpfel in WK-StGB 2<br />

(20<strong>04</strong>), § 1 Rz 62; vgl dagegen Markel in WK-StPO (2002), § 1<br />

Rz 35.<br />

32) SSt 61/62 = EvBl 1991/176 = JBl 1992, 466 = RZ 1992/65, SSt 62/<br />

102 = JBl 1997, 672.<br />

33) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1<strong>04</strong>9; Soyer, Wiederaufnahme<br />

145.<br />

34) Bertel/Venier, Strafprozessrecht 8 Rz 1062; Ratz in WK-StGB 2 ,§31a<br />

Rz 6.<br />

186<br />

Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />

Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Abhandlungen<br />

nachsicht recht ist, ist für die bedingte Entlassung nur<br />

billig. Auch bei bedingter Entlassung kann es nur einen<br />

Grund geben, die Strafe zu vollstrecken: Der Verurteilte<br />

verwirklicht einen Widerrufstatbestand nach<br />

den zitierten Bestimmungen. Diese, die Widerrufsbestimmungen<br />

des StGB, dürfen nicht durch eine „Analogie“<br />

zu den Wiederaufnahmevorschriften umgangen<br />

werden.<br />

IV. Zusammenfassung<br />

Nach dem unter II. Gesagten können auch unrichtige<br />

„prozessuale“ Beschlüsse, die den Beschuldigten benachteiligen,<br />

im Wege einer Wiederaufnahme beseitigt<br />

werden. Dazu gehören jedenfalls Beschlüsse auf Zurückweisung<br />

eines Rechtsmittels. Auch Diversionsentscheidungen,<br />

die den Beschuldigten ungerechtfertigt<br />

mit einer strafähnlichen Sanktion, zB einer Geldbuße,<br />

belasten, können in Analogie zu § 353 StPO aufgehoben<br />

werden. Eine Wiederaufnahme zum Nachteil des<br />

Beschuldigten gibt es dagegen für Beschlüsse nicht.<br />

Weder das „Wesen“ der Wiederaufnahme, auf das sich<br />

die E 14 Os 131/<strong>04</strong> beruft, noch andere Gründe lassen<br />

eine Analogie zum Nachteil des Beschuldigten als gerechtfertigt<br />

erscheinen. 35)<br />

35) Eine Ausnahme bildet nur die Wiederaufnahme zum Nachteil des<br />

Beschuldigten nach einer diversionellen Erledigung (angedeutet in<br />

§ 90 h Abs 1 StPO). Die Wiederaufnahme muss sich hier freilich<br />

nach den Regeln des § 356 StPO richten; näher Bertel/Venier, Strafprozessrecht<br />

8 Rz 1<strong>04</strong>6 mit weiteren Nachweisen.<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse<br />

Autor: a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Innsbruck<br />

187


Abhandlungen<br />

Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />

RA Dr. Michael Battlogg, Schruns. Dr. Michael Battlogg ist seit 1. 9. 2000 selbständiger Anwalt in Schruns/Vorarlberg<br />

und befasst sich ua schwerpunktmäßig mit Erbrecht, Liegenschaftsrecht, Raumplanungsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

sowie Vertragsrecht.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit befreit von Gewinnerzielungserfordernis und Selbstbewirtschaftung im land- und<br />

forstwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehr.<br />

<strong>2006</strong>, 188<br />

Wegfall der<br />

Selbstbewirtschaftung;<br />

Liberalisierung des<br />

Grundverkehrs durch<br />

Europarecht;<br />

Wertsteigerung bei<br />

landwirtschaftlichen<br />

Liegenschaften<br />

I. Allgemeines<br />

Dem Gedanken des Föderalismus folgend hat der Bundesverfassungsgesetzgeber<br />

im Jahre 1974 das Grundverkehrsrecht<br />

den Bundesländern übertragen. Allen<br />

neun Bundesländern ist im Bereich des Grundverkehrs<br />

mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu<br />

entnehmen, dass sie im Falle landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke die Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernlandes<br />

bezwecken, weshalb der Erwerber das<br />

Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

selbst zu bewirtschaften hat und im Betrieb<br />

auch einen selbständigen Wohnsitz hat oder soweit<br />

das nicht in Frage kommt, darf der Erwerb der Erhaltung<br />

und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden,<br />

mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes<br />

nicht widersprechen.<br />

Es ist ebenfalls einhelliger Tenor des österreichischen<br />

Grundverkehrsrechtes im Bereich landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke – mit Ausnahme von Wien –,<br />

dass die Selbstbewirtschaftung der landwirtschaftlichen<br />

Grundstücke durch die Eigentümer derselben<br />

erfolgen soll.<br />

In der Vergangenheit wurde die Formulierung<br />

„wirtschaftlich gesunder, mittlerer und kleiner landwirtschaftlicher<br />

Grundbesitz“ vom Verwaltungsgerichtshof<br />

in ständiger Rechtsprechung dahingehend<br />

auslegt, dass von einem wirtschaftlich gesunden, mittleren<br />

und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitz<br />

nur dann gesprochen werden kann, wenn diese landwirtschaftlichen<br />

Betriebe schwarze Zahlen schreiben<br />

und daher Gewinne abwerfen, wobei gelegentlich der<br />

Judikatur zu entnehmen ist, dass die Einnahmen zumindest<br />

kostendeckend sein müssen.<br />

Der vorliegende Aufsatz geht nunmehr der Frage<br />

nach, ob dieses Genehmigungskriterium insb für den<br />

Eigentumserwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken<br />

nach wie vor im Hinblick auf die europarechtlich<br />

garantierte Kapitalverkehrsfreiheit aufrechterhalten<br />

werden kann.<br />

Weiters soll in diesem Aufsatz der Frage nachgegangen<br />

werden, ob aufgrund der europarechtlich verbürgten<br />

Kapitalverkehrsfreiheit legistischer Anpassungsbedarf<br />

in den Bundesländern – mit Ausnahme von Wien<br />

– insb im Hinblick auf das Urteil des europäischen Gerichtshofes<br />

vom 23. 9. 2003 in der Rs Ospelt besteht.<br />

II. Die bisherige Judikatur<br />

Die bisherige zumindest für das Bundesland Vorarlberg<br />

einheitliche Judikatur zu den Tatbestandselementen<br />

„wirtschaftlich gesunder, mittlerer und kleiner<br />

landwirtschaftlicher Grundbesitz“ iSd § 5 Abs 1 lit a<br />

Vlbg GVG lautete dahingehend, dass diese Tatbestandsmerkmale<br />

nur erfüllt sind, wenn diese landwirtschaftlichen<br />

Betriebe Gewinne abwerfen, somit<br />

schwarze Zahlen schreiben. Es wird unterstellt, dass<br />

diese VwGH-Judikatur für die weiteren sieben Bundesländer<br />

mit inhaltlich gleichen Tatbestandsmerkmalen<br />

identisch ist. Untrennbar mit diesem Gewinnerfordernis<br />

verknüpft war das weitere Erfordernis der<br />

Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer des landwirtschaftlichen<br />

Grundstückes. Der Erwerb des landwirtschaftlichen<br />

Grundstückes war daher nur dann zu<br />

genehmigen, wenn der Käufer einen gewinnbringenden<br />

landwirtschaftlichen Betrieb nachzuweisen vermochte<br />

und gegenüber der Behörde darlegen konnte,<br />

dass er das zu erwerbende landwirtschaftliche Grundstück<br />

im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes<br />

selber bewirtschaftet. Für den Fall, dass eine der beiden<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, versagte die<br />

Grundverkehrsbehörde bzw der UVS für Vorarlberg<br />

und in weiterer Folge auch der VwGH die Genehmigung.<br />

Eine ausdrückliche Bestätigung dieser Rechtsansicht<br />

findet sich auch in einem Erk des VwGH, welches<br />

zum Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz ergangen<br />

ist. 1)<br />

Der VwGH vertrat weiters die Rechtsauffassung<br />

zum Vlbg GVG, dass der Versagungsgrund der mangelnden<br />

Selbstbewirtschaftung auch dann zum Tragen<br />

kommt, wenn das landwirtschaftliche Grundstück<br />

schon vom bisherigen Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet<br />

worden ist. Zum Begriff der „landwirtschaftlichen<br />

Nutzung“ gehöre es, dass betriebliche Merkmale<br />

vorliegen, somit eine planvolle grundsätzliche auf Erzielung<br />

von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit<br />

ausgeübt wird, oder jedenfalls beabsichtigt ist,<br />

die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen<br />

Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt. Dadurch sei sichergestellt,<br />

dass die Bestimmungen des Vlbg GVG<br />

1) Vgl VwGH 20. 4. 2001, Zl 96/02/037.<br />

188<br />

Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />

Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Abhandlungen<br />

nicht durch die Ausübung eines Hobbys umgangen<br />

werden. Für den Fall, dass keine gewinnbringende,<br />

sondern allenfalls eine hobbymäßige Landwirtschaft<br />

geplant war, vertrat der VwGH die Auffassung, dass<br />

gem § 5 Abs 2 lit d Vlbg GVG anzunehmen sei, dass<br />

die Selbstbewirtschaftung länger nicht gesichert sei.<br />

Die demonstrative Aufzählung des § 5 Abs 2 Vlbg<br />

GVG, den wir ihrem grundsätzlichen konstruktiven<br />

Aufbau auch in den weiteren sieben Grundverkehrsgesetzen<br />

der Bundesländer finden, wirkte als absoluter<br />

Versagungsgrund, da bei Vorliegen eines Tatbestandes<br />

im Sinne des § 5 Abs 2 Vlbg GVG nach der ständigen<br />

Judikatur des VwGH zum Vlbg GVG die Genehmigung<br />

jedenfalls zu versagen war und nicht mehr zu<br />

überprüfen war, ob dem Grundtatbestand des § 5<br />

Abs 1 lit a Vlbg GVG zu entsprechen gewesen wäre.<br />

Diese lediglich beispielhaft aufgeführten, jedoch absolut<br />

wirkenden Versagungsgründe in § 5 Abs 2 Vlbg<br />

GVG finden wir in ähnlicher Form in allen weiteren<br />

sieben Grundverkehrsgesetzen der Bundesländer, welche<br />

sich mit dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke<br />

befassen. 2)<br />

In weiterer Folge ist sowohl der Judikatur als auch<br />

der Literatur zu entnehmen, leistungsfähiger Bauernstand<br />

im Gegensatz zu lebensfähigem Bauernstand bedeutet,<br />

das Vlbg GVG fördert nur Betriebe mit einer<br />

über die bloße Subsistenz hinausgehende Produktionskraft,<br />

wogegen die Genehmigung versagt werden soll,<br />

wenn kleine unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke<br />

geschaffen werden sollen. Mit dem Tatbestandsmerkmal<br />

„wirtschaftlich gesund“ wird ausdrücklich<br />

umschrieben, dass ein Widerspruch zu grundverkehrsrechtlichen<br />

Interessen jedenfalls dann vorliegt, wenn<br />

etwa aufgrund der Nichteignung der Bewirtschaftungsmethode<br />

die Gefahr der nicht kostendeckenden<br />

Bewirtschaftung besteht. 3)<br />

Der Judikatur des VwGH waren daher in der Vergangenheit<br />

zumindest dezente Ansätze zu entnehmen,<br />

wonach eine zumindest kostendeckende landwirtschaftliche<br />

Produktion als Genehmigungsvoraussetzung<br />

ausreichend ist, wenn diese kostendeckende, wirtschaftlich<br />

gesunde landwirtschaftliche Produktion zumindest<br />

zum Teil auch zur Bestreitung der Lebensunterhaltskosten<br />

des Erwerbers beiträgt (vgl VwGH 5. 2.<br />

2001, Zl 98/02/0053).<br />

In seinem Erk vom 8. 2. 2002 sprach der VwGH<br />

zum Vlbg GVG aus, dass es der stRsp des VwGH entspreche,<br />

dass es im zu schützenden öffentlichen Interesse<br />

liege, dass die im Rahmen des Grundverkehrs erworbenen<br />

landwirtschaftlichen Grundstücke von den<br />

Erwerbern selbst bewirtschaftet würden.<br />

Das Erfordernis der längerfristigen Selbstbewirtschaftung<br />

ist nach Rechtsauffassung des VwGH auch<br />

dann nicht erfüllt, wenn beim potenziellen Erwerber<br />

die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen. In<br />

diesem Zusammenhang wurde vom VwGH in der Vergangenheit<br />

auch das Erfordernis aufgestellt, dass auch<br />

beim Ersterwerb eines Betriebes durch einen Bewerber,<br />

welcher zuvor keinen landwirtschaftlichen Betrieb<br />

geführt hat, auf Anhieb zu erwarten sein musste, dass<br />

dieser landwirtschaftliche Betrieb von Anfang an Gewinne<br />

abwirft, da ansonsten wiederum vom VwGH<br />

eine mangelnde dauernde Selbstbewirtschaftung des<br />

Erwerbers angenommen wurde. 4)<br />

Der VwGH hat in diesem Zusammenhang in der<br />

Vergangenheit unter Hinweis auf Erkenntnisse der<br />

vorgelagerten Verwaltungsbehörden weiters die<br />

Rechtsauffassung vertreten, dass es der Erhaltung eines<br />

wirtschaftlich gesunden Bauernstandes widerspricht,<br />

wenn ein bereits bestehender landwirtschaftlicher Betrieb,<br />

welcher einen jährlichen Reinertrag von ca<br />

€ 1.300,– abwirft, von einem fachlich ausreichend qualifizierten<br />

Erwerber gekauft und weitergeführt wird,<br />

der bislang über keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz<br />

verfügt. Der Vorarlberger Landesverwaltung erscheint<br />

es daher, gedeckt durch den VwGH, als durchaus<br />

erstrebenswert, die Übernahme landwirtschaftlicher<br />

Betriebe, welche Gewinne abwerfen, durch ausreichend<br />

qualifizierte potenzielle Erwerber zu<br />

verhindern. Dies wurde befremdlicherweise noch<br />

lange nach dem EU-Beitritt Österreichs sowie nach<br />

dem EuGH-Urteil in der Rs Ospelt judiziert. Auch gewinnbringende<br />

landwirtschaftliche Betriebe waren somit<br />

nicht von vorneherein Betriebe, welche der Erhaltung<br />

eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen<br />

Bauernstandes dienen. 5)<br />

Aufgrund des nahezu identischen Wortlautes des § 5<br />

Abs 1 lit a Vlbg GVG und den weiteren Grundverkehrsgesetzen<br />

der österreichischen Bundesländer, mit<br />

Ausnahme von Wien, ist zu folgern, dass es der grundlegenden<br />

Wertung des Landesgesetzgebers aller acht<br />

Bundesländer mit land- und forstwirtschaftlichen<br />

grundverkehrsrechtlichen Regelungen entspricht,<br />

kleine landwirtschaftliche Betriebe mit geringem Jahresreingewinn<br />

zu schließen und es daher besser ist,<br />

diese landwirtschaftlichen Betriebe auf Dauer der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung zu entziehen, als sie einem<br />

interessierten Erwerber zu überlassen.<br />

Es ist diese Rechtsprechung das abschreckende Beispiel<br />

einer grundlegenden Missinterpretation des Willens<br />

des Gesetzgebers, der auch die Erhaltung kleiner<br />

landwirtschaftlicher Betriebe anstrebt. Diese höchstrichterlich<br />

gedeckte Verwaltungspraxis ist ebenfalls europarechtswidrig<br />

und hat sich zumindest nach dem<br />

2) Vgl VwGH 9. 11. 2001, Zl 97/02/0127; VwGH 3. 5. 2001, Zl 92/06/<br />

0189.<br />

3) Vgl VwGH 5. 2. 2001, Zl 98/02/0053; Schneider, Handbuch österreichisches<br />

Grundverkehrsrecht 140 ff.<br />

4) Vgl VwGH 20. 4. 2001; Zl 96/02/0372; VwGH 25. 1. 2002, Zl 99/<br />

02/0293.<br />

5) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />

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Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />

Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />

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Abhandlungen<br />

EU-Beitritt durch weitere zehn Jahre hindurch gehalten.<br />

Den Landesgesetzgebern der acht Bundesländer<br />

mit Gesetzesbestimmungen über landwirtschaftliche<br />

Grundstücke kann jedoch in Anbetracht dieser unrichtigen<br />

Verwaltungspraxis der Vorwurf nicht erspart werden,<br />

dass es an Regelungen in sämtlichen acht Grundverkehrsgesetzen<br />

mangelt, welche mit hinreichender<br />

Deutlichkeit für den Rechtsunterworfenen erkennbar<br />

definieren, ab wann ex lege eine gewinnbringende<br />

landwirtschaftliche Produktion vorliegt, die dem Wesen<br />

eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleineren<br />

Bauernstandes entspricht. Zur Ehrenrettung des<br />

Gesetzgebers kann ins Treffen geführt werden, dass<br />

dieser ursprünglich flexible Regelungen schaffen wollte<br />

und möglicherweise diese Verwaltungspraxis, die zumindest<br />

teilweise bestehende landwirtschaftliche<br />

Strukturen zerstört, in der vorliegenden Form nicht<br />

vorausgesehen hat.<br />

Es wäre schon in der Vergangenheit eine klare gesetzgeberische<br />

Definition, notfalls verbunden mit einer Verordnungsermächtigung<br />

zugunsten der jeweiligen LReg<br />

wünschenswert gewesen, um unmissverständlich und<br />

für den Rechtsunterworfenen ohne jeden Zweifel nachvollziehbar<br />

darzulegen, ab welcher Höhe des jährlichen<br />

Reinertrages, bezogen auf typische Betriebsstruktur in<br />

einer bestimmten Region, von der Erhaltung eines wirtschaftlich<br />

gesunden mittleren und kleineren Bauernstandes<br />

gesprochen werden kann. Es war in der Vergangenheit<br />

für den Rechtsunterworfenen und dessen<br />

Rechtsberater nicht unmissverständlich klar, wie hoch<br />

der jährliche Reingewinn des zu erwerbenden landwirtschaftlichen<br />

Betriebes sein musste, um eine Genehmigung<br />

zu erlangen, wenngleich das Gewinnerzielungserfordernis<br />

gemeinschaftsrechtswidrig erscheint.<br />

Auch nach dem Urteil des EuGH in der Rs Ospelt 6)<br />

hat der Rechtsunterworfene mit einer wenig zufrieden<br />

stellenden Rechtspraxis dahingehend zu kämpfen, dass<br />

den Grundverkehrsgesetzen der Länder nicht zu entnehmen<br />

ist, ab wann von einem wirtschaftlich gesunden<br />

Betrieb auszugehen ist und diese unklare Gesetzeslage<br />

wird von der Verwaltungspraxis teilweise dahingehend<br />

ausgenützt, dem präsumtiven Erwerber landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke die Genehmigung mit der<br />

Begründung zu versagen, dass die Zahlen des zu erwerbenden<br />

Betriebes zwar schwarz, für eine grundverkehrsbehördliche<br />

Genehmigung jedoch nicht schwarz<br />

genug sind. Die Rechtsunterworfenen haben daher<br />

den durchaus nicht unbescheidenen Wunsch vom Gesetzgeber<br />

zu erfahren, wie schwarz die Zahlen eines<br />

neu zu erwerbenden landwirtschaftlichen Betriebes<br />

sein müssen, damit sie notfalls unter Hinzupachtung<br />

weiterer landwirtschaftlicher Flächen jene ganz dunkelschwarzen<br />

Zahlen erwirtschaften können, welche<br />

bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu einer<br />

Genehmigung führen.<br />

Bei diesem Ansinnen an den Gesetzgeber handelt es<br />

sich ohnedies nur um eine Minimallösung, da die Normierung<br />

von Mindestreingewinnen nicht nur in einem<br />

auffallenden Widerspruch zu den sonstigen Wirtschaftszweigen<br />

steht, welche keine ähnlichen grundverkehrsbehördlichen<br />

Genehmigungsvoraussetzungen<br />

erfüllen müssen, damit eine Verwaltungspraxis künftig<br />

verhindert wird, welche es lieber sieht, dass bestehende<br />

kleine landwirtschaftliche Betriebe mit geringen Reingewinnen<br />

besser zugesperrt, somit der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung entzogen und daher landwirtschaftliches<br />

Kulturgut möglicherweise auf Dauer zerstört<br />

wird, anstatt es potenziellen Erwerbern zu überlassen,<br />

die einen solchen bestehenden Betrieb in den vorhanden<br />

Grenzen mit den bisher erwirtschafteten Reinerträgen<br />

weiterführen, wobei der europarechtliche Anpassungsbedarf<br />

des land- und forstwirtschaftlichen<br />

Grundverkehrs bei den Kriterien „Gewinnerzielung<br />

und Selbstbewirtschaftung“ durch den Erwerber beim<br />

Landesgesetzgeber groß ist. Auch unter europarechtlichen<br />

Gesichtspunkten, insb nach Ergehen des noch<br />

näher zu erörternden Urteiles des EuGH in der Rs Ospelt,<br />

hält der VwGH am praktischen Endergebnis daran<br />

fest, dass es besser ist, landwirtschaftliche Betriebe<br />

mit lediglich geringem Reinertrag zuzusperren und<br />

vertritt damit in praktischer Hinsicht weiters die<br />

Rechtsauffassung, dass solche bereits über Jahrzehnte<br />

hin bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht<br />

an Erwerber übereignet werden sollen, die diesen gewinnbringenden<br />

Betrieb in den bestehenden Strukturen<br />

fortführen möchten. Er negiert die bestehende europarechtlich<br />

garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Es<br />

stellt sich daher die berechtigte Frage, ob dieses<br />

Krankschrumpfen landwirtschaftlicher Betriebsstrukturen<br />

europarechtskonform ist. 7)<br />

Gleiches gilt für die überaus harte Haltung des<br />

VwGH, der potenziellen Erwerbern landwirtschaftlicher<br />

Betriebe auch keinerlei Anlaufverluste zugesteht<br />

und ihnen auch nicht erlaubt, durch den Erwerb eines<br />

kleinen landwirtschaftlichen Betriebes zunächst einen<br />

wirtschaftlichen Grundstein zu legen, um dann später<br />

den Betrieb zu erweitern. 8)<br />

Während es in anderen Wirtschaftszweigen abseits<br />

der Landwirtschaft selbstverständlich keine grundverkehrsrechtlichen<br />

Bestimmungen gibt, die eine bestimmte<br />

Mindestbetriebsgröße in ertragsrechtlicher<br />

Hinsicht voraussetzen, um den Grunderwerb für solche<br />

Betriebe zu ermöglichen, erscheint dies dem<br />

VwGH auch nach dem Urteil des EuGH in der Rs Ospelt<br />

unabdingbar und wirft die Frage nach der europarechtlich<br />

normierten Staatshaftung auf, welche im<br />

6) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />

7) Vgl VwGH 12. 5. 2005, Zl 2003/02/0089 – 7 v 12. 5. 2005.<br />

8) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />

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Abhandlungen<br />

Rahmen dieses Aufsatzes noch gesondert zu behandeln<br />

sein wird.<br />

III. Europarecht und landwirtschaftlicher<br />

Grundverkehr<br />

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt<br />

sich nun unter europarechtlichen Gesichtspunkten die<br />

überaus interessante Frage, ob und in welchem Umfang,<br />

insb im Hinblick auf die normierte Kapitalverkehrsfreiheit<br />

innerhalb der EU die bisherige Rechtsprechung<br />

zum landwirtschaftlichen Grundverkehrs<br />

aufrechterhalten werden kann. Des Weiteren wird<br />

der Frage nachzugehen sein, ob ein gesetzgeberischer<br />

Anpassungsbedarf nach dem EuGH-Urteil im Fall Ospelt<br />

bei den acht Landesgesetzgebern besteht.<br />

Den Landesgrundverkehrsgesetzen der Bundesländer,<br />

die Regelungen über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher<br />

Grundstücke enthalten, sind entweder<br />

in ihrer Gesamtheit oder zumindest teilweise negative<br />

Genehmigungsvoraussetzungen zu entnehmen, wonach<br />

insb der Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen<br />

Liegenschaften grundverkehrsrechtlich<br />

nicht zu genehmigen ist, wenn die Selbstbewirtschaftung<br />

längerfristig nicht gesichert ist, dem Erwerber<br />

die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, der Erwerb<br />

der Bildung oder Vergrößerung eines land- und forstwirtschaftlichen<br />

Großbetriebes dient, der Käufer einen<br />

Kaufpreis zahlt, der über dem Verkehrswert liegt, der<br />

Rechtserwerb der Kapitalanlage bzw spekulativen Kapitalanlage<br />

dient, der Liegenschaftserwerb nur zur<br />

Verpachtung erfolgt, der Erwerber seinen Hauptwohnsitz<br />

im Betrieb bzw in der Nähe des Betriebes<br />

nimmt, der Erwerber kein Landwirt ist, der landund<br />

forstwirtschaftliche Grundbesitz zu Ferienzwecken<br />

dient.<br />

Hinsichtlich der Überschreitung des Verkehrswertes<br />

enthalten die Grundverkehrsgesetze der Länder keine<br />

einheitlichen Bestimmungen. So begnügt sich etwa<br />

§ 4 Abs 6 Z 4 des OÖ Grundverkehrsrechtes damit,<br />

eine Genehmigung an land- und forstwirtschaftlichen<br />

Grundstücken zu versagen, wenn die Gegenleistung<br />

den Verkehrswert erheblich übersteigt. Demgegenüber<br />

ist etwa gem § 10 Abs 2 lit l Kärntner Grundverkehrsgesetz<br />

eine Überschreitung des Verkehrswertes beim<br />

Kaufpreis bis zu 10%, im Tirol gem § 7 Abs 1 lit g<br />

Tir GVG eine Überschreitung des Verkehrswertes<br />

der land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaft bei<br />

Festlegung des Kaufpreises bis zu 30% möglich.<br />

Zum Teil wurden diese negativen Genehmigungsvoraussetzungen<br />

– Versagungsgründe – vom EuGH bereits<br />

als europarechtswidrig qualifiziert. Seit dem Urteil<br />

des EuGH in der Rs Ospelt ist geklärt, dass eine<br />

Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher<br />

Grundstücke durch den Erwerber dieser Liegenschaften<br />

sowie das weitere grundverkehrsrechtliche Genehmigungskriterium<br />

der Wohnsitznahme nicht europarechtskonform<br />

sind. 9)<br />

Das österreichische Grundverkehrsrecht hat nach<br />

den europarechtlichen Vorgaben im Bereich landund<br />

forstwirtschaftlicher Grundstücke die Beibehaltung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung der zu diesem<br />

Gebrauch verwendeten Flächen, somit die Fortführung<br />

ihrer Bewirtschaftung unter zufrieden stellenden<br />

Bedingungen sicherzustellen. Das landwirtschaftliche<br />

Grundverkehrsrecht hat damit sicherzustellen, dass<br />

die landwirtschaftliche Bestimmung der entsprechenden<br />

Grundstücke nicht unwiederbringlich beeinträchtigt<br />

wird.<br />

Die jeweils zuständigen Grundverkehrsbehörden<br />

haben daher lediglich sicherzustellen, dass es durch<br />

den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften<br />

nicht zu einer unwiederbringlichen Beeinträchtigung<br />

dieser Liegenschaften kommt, sodass zulässigerweise<br />

der Erwerb grundverkehrsrechtlich nur<br />

dann versagt werden darf, wenn der durchzuführende<br />

Rechtserwerb zu einer dauernden Beeinträchtigung<br />

der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt<br />

und zu befürchten ist, dass die Liegenschaften der<br />

land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen<br />

werden.<br />

Darüber hinausgehende Beschränkungen durch innerstaatliche<br />

Rechtsvorschriften sind mit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

unvereinbar, da Maßnahmen, welche<br />

den freien Kapitalverkehr beeinträchtigen, nicht diskriminierend<br />

sein dürfen und bei der Verfolgung von<br />

Zielen, welche im Allgemeininteresse liegen, mit dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen<br />

müssen.<br />

Die Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzung<br />

ist ein solches Ziel, welches im allgemeinen Interesse<br />

liegt und eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

rechtfertigt. Sämtliche Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit,<br />

welche jedoch zur Beibehaltung der<br />

Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke<br />

bei den einzelnen Erwerbsvorgängen nicht zur Zielerreichung<br />

iSd Allgemeininteresses erforderlich sind,<br />

bewirken eine unverhältnismäßige Einschränkung der<br />

Kapitalverkehrsfreiheit und sind daher aus diesem<br />

Grund europarechtswidrig. Die eingangs erwähnten<br />

Versagungsgründe wurden bereits vom EuGH teilweise<br />

ausdrücklich für europarechtswidrig erklärt.<br />

Soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist, sind<br />

solche Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des<br />

EuGH in der Rs Ospelt zu ziehen. Es ist insb nicht<br />

nachvollziehbar, wieso etwa die Beibehaltung landund<br />

forstwirtschaftlicher Nutzungen in Form von<br />

Großbetrieben nicht möglich sein sollte. Es bestehen<br />

9) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />

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191


Abhandlungen<br />

auch keine Bedenken, wenn land- und forstwirtschaftliche<br />

Liegenschaften unter Beibehaltung ihrer bisherigen<br />

Nutzung über dem bisherigen Verkehrswert gehandelt<br />

werden, da eine Veräußerung dieser Liegenschaften<br />

über dem Verkehrswert zu einer Aufwertung<br />

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens führt,<br />

welche ua auch den Landwirten zugute kommt und<br />

sich diesbezüglich positiv auf ihr Vermögen auswirkt.<br />

Wenn etwa das Salzburger Grundverkehrsrecht den<br />

Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke<br />

zum Zwecke der Kapitalanlage verbietet, so ist diese<br />

Gesetzesbestimmung nicht nur europarechtswidrig,<br />

sondern auch in sich unverständlich, da ein Liegenschaftskauf<br />

ohne gleichzeitige Kapitalanlage nicht vorstellbar<br />

ist, da jeder käufliche Eigentumserwerb zugleich<br />

mit einer Kapitalanlage automatisch verbunden<br />

ist.<br />

Neben dem fehlenden Bewilligungserfordernis der<br />

Selbstbewirtschaftung sind auch sämtliche gesetzlichen<br />

Versagungsgründe europarechtswidrig, welche auf eine<br />

bestimmte land- und forstwirtschaftliche Qualifikation<br />

des Erwerbers abstellen, da jeder Erwerber, welcher<br />

die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung<br />

der Liegenschaft beibehält, unabhängig von der Art<br />

seiner Berufsausbildung geeignet ist, solche Liegenschaften<br />

zu erwerben.<br />

Die nach dem EuGH-Urteil in der Rs Ospelt vom<br />

Vlbg Landesgesetzgeber vorgenommenen Rettungsversuche,<br />

wonach bei einem Rechtserwerb bei einem<br />

landwirtschaftlichen Grundstück durch einen Nichtlandwirt<br />

Landwirten durch Kundmachung an der Gemeindetafel<br />

ein Vorkaufsrecht einzuräumen und dem<br />

bisher die Liegenschaft bewirtschaftenden Landwirt<br />

vom beabsichtigten Rechtserwerb zu verständigen, damit<br />

dieser die Liegenschaft vor dem Nichtlandwirt erwerben<br />

kann, ist meines Erachtens europarechtswidrig,<br />

da sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Ospelt<br />

eindeutig ergibt, dass durch den Erwerb landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke durch Nichtlandwirte insb<br />

die bisherige Bewirtschaftung durch Pächter aufrechterhalten<br />

werden soll, um zu verhindern, dass finanzschwache<br />

Landwirte, welche als Pächter auf einer landwirtschaftlichen<br />

Liegenschaft tätig werden, durch finanzstarke<br />

Landwirte verdrängt werden. Es gibt daher<br />

aufgrund dieser europarechtlichen Ausführungen des<br />

EuGH im Falle Ospelt kein Vorkaufsrecht der Landwirte<br />

an landwirtschaftlichen Grundstücken, da ein<br />

solches Vorkaufsrecht unter europarechtlichen Gesichtspunkten<br />

unverhältnismäßig wäre, da sich die Bewirtschaftung<br />

landwirtschaftlicher Grundstücke durch<br />

entsprechende Auflagen in den Genehmigungsbescheid<br />

unabhängig vom Rechtserwerb durch Landwirte<br />

sicherstellen lässt. 10)<br />

Durch den grundbuchsrechtlichen Senat des OGH<br />

ist in mehreren Entscheidungen bereits klargestellt,<br />

dass dem Eu-Recht, insb im Hinblick auf die europarechtlichen<br />

Regelungen über die Kapitalverkehrsfreiheit<br />

(Art 56 EG-Vertrag), Anwendungsvorrang zukommt,<br />

der von den innerstaatlichen Gerichts- und<br />

Verwaltungsbehörden unmittelbar zu beachten ist, sodass<br />

entgegenstehende Vorschriften nicht mehr angewendet<br />

werden dürfen. 11)<br />

Die Landesgesetzgeber sind daher insb im Bereich<br />

des land- und forstwirtschaftlichen Grundes mit der<br />

Anpassung des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs<br />

an die europarechtlichen Vorgaben säumig.<br />

Es werden den europarechtlichen Vorschriften zuwider<br />

zahlreiche Versagungsgründe aufrechterhalten, welche<br />

unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

auf europarechtlicher Ebene beinhalten.<br />

Neben der fehlenden Bereinigung der innerstaatlichen<br />

Rechtslage und der damit einhergehenden Untätigkeit<br />

der Landesgesetzgeber ist zumindest teilweise<br />

feststellbar, dass trotz Vorliegen eines eindeutigen<br />

EuGH-Erk im Falle Ospelt vom Vlbg Landesgesetzgeber<br />

nach wie vor Rettungsversuche unternommen werden,<br />

welche einzig und allein das Ziel verfolgen, beim<br />

Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke Landwirten<br />

ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu sichern. Dieses in<br />

§ 4 a Vlbg GVG normierte gesetzliche Vorkaufsrecht<br />

der Landwirte beim Erwerb landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke ist europarechtswidrig, da diese Bevorzugung<br />

eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der<br />

Kapitalverkehrsfreiheit beinhaltet, da durch Auflagen<br />

im Genehmigungsbescheid der jeweiligen Grundverkehrsbehörde<br />

durch entsprechende Auflagen auch bei<br />

einem Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes<br />

durch einen Nichtlandwirt die bisherige Nutzung<br />

sichergestellt werden kann.<br />

Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des<br />

Rechtserwerbes an land- und forstwirtschaftlichen<br />

Grundstücken darf daher unter europarechtlichen Gesichtspunkten<br />

auch nicht mehr mit dem Genehmigungserfordernis<br />

der Gewinnerzielung verknüpft werden,<br />

da der Erwerber landwirtschaftlicher Liegenschaften<br />

lediglich die Beibehaltung der bisherigen<br />

landwirtschaftlichen Nutzung sicherstellen muss, seinerseits<br />

jedoch nicht verpflichtet ist, den Nachweis<br />

zu führen, dass die erworbene landwirtschaftliche Liegenschaft<br />

einen Beitrag zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten<br />

zu leisten vermag und daher Gewinne<br />

abwirft.<br />

Die gegenteilige Verwaltungspraxis und Judikatur<br />

des VwGH, welche zehn Jahre nach dem EU-Beitritt<br />

Österreichs die Genehmigung des Rechtserwerbes an<br />

landwirtschaftlichen Liegenschaften von der objektiven<br />

Möglichkeit der Gewinnerzielung abhängig machte,<br />

war von Anfang an europarechtswidrig. Zahlreiche<br />

Bewilligungswerber wurden daher durch überschie-<br />

10) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />

11) Vgl OGH 29. 10. 20<strong>04</strong>, 5 Ob 58/<strong>04</strong> x.<br />

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ßende Genehmigungsvoraussetzungen an ihren Rechten<br />

geschädigt.<br />

IV. Grundverkehr und Staatshaftung<br />

In weiterer Folge soll im Rahmen dieses Aufsatzes der<br />

Frage nachgegangen werden, ob die bisherige Vollzugspraxis<br />

des länderweise unterschiedlichen Grundverkehrsrechtes<br />

sowie die derzeitige Gesetzeslage im<br />

Grundverkehrsrecht der Länder eine Staatshaftung<br />

der einzelnen Bundesländer und/oder der Republik<br />

Österreich nach sich ziehen. Ein Ausgangspunkt für<br />

die gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation des<br />

innerstaatlichen Rechtes bildet das Loyalitätsgebot<br />

gem Art 10 EG, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten<br />

Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen,<br />

die sie aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der<br />

Organe der Gemeinschaft treffen, ergreifen müssen.<br />

Es besteht daher eine Pflicht der Mitgliedstaaten, ihr<br />

eigenes Recht gemeinschaftsrechtskonform zu gestalten,<br />

um im internen Bereich keine Zweifel über den<br />

Regelungsinhalt der anzuwendenden Rechtsnormen<br />

aufkommen zu lassen. Es ist dies ein Gebot der Rechtssicherheit.<br />

Es besteht daher eine Klarstellungspflicht<br />

der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihres innerstaatlichen<br />

Rechtes.<br />

Die Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften,<br />

welche mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar<br />

sind, führt zu Unsicherheiten tatsächlicher Art, wobei<br />

die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen<br />

eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht<br />

zu berufen, in einem Zustand der Unsicherheit<br />

gelassen werden. Die Klarstellungspflicht beinhaltet<br />

somit eine Anpassungspflicht der Mitgliedstaaten, soweit<br />

eine Unvereinbarkeit ihres Rechtes mit dem Primär-Recht<br />

sowie mit Verträgen der EU/EG besteht.<br />

Die Anpassung hat somit durch jene Normen des mitgliedstaatlichen<br />

Rechtes zu erfolgen, welche den gleichen<br />

rechtlichen Rang haben wie die zu ändernde Bestimmung.<br />

Es besteht daher der Grundsatz der Parallelität<br />

zwischen anzupassender und anpassender Norm. 12)<br />

Die Verträge der EU/EG entfalten in den Mitgliedstaaten<br />

unmittelbare Wirkung. Dies gilt somit auch für<br />

die darin verbriefte Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56<br />

EG. Diese unmittelbare Wirkung führt dazu, dass alle<br />

Behörden der Mitgliedstaaten die betreffende Norm<br />

zu beachten haben. Das entgegenstehende mitgliedstaatliche<br />

Recht muss unangewendet bleiben und ist<br />

im Sinne des bereits zuvor erwähnten Klarstellungsgebotes<br />

gem Art 10 EG vom Gesetzgeber zu beseitigen.<br />

Die staatlichen Organe haben sich auch bei Verletzung<br />

des Klarstellungsgebotes durch den innerstaatlichen<br />

Gesetzgeber stets daran zu orientieren, dass formell<br />

bestehendes, nicht aufgehobenes innerstaatliches<br />

Recht nicht mehr anzuwenden ist, wenn die innerstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften gemeinschaftswidrig sind.<br />

Die Hilfskonstruktion der unmittelbaren Wirkung gemeinschaftsrechtlicher<br />

Normen steht in untrennbarem<br />

Zusammenhang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung<br />

und bedeutet, dass gemeinschaftsrechtliche<br />

Rechtsnormen nur dann unmittelbare Wirkungen in<br />

den Mitgliedstaaten entfalten müssen, wenn die innerstaatliche<br />

Rechtsordnung nicht gemeinschaftsrechtskonform<br />

ist. 13)<br />

Seit dem EU-Beitritt Österreichs ist es daher insb im<br />

land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr zu einer<br />

Reihe gemeinschaftsrechtswidriger Entscheidungen<br />

der zuständigen Grundverkehrsbehörden und des<br />

VwGH gekommen. Die Bundesländer sowie die Republik<br />

Österreich haben sich daher zahlreicher Gemeinschaftsrechtsverletzungen<br />

schuldig gemacht und die<br />

einzelnen EU-Bürger an ihren individuellen Rechten<br />

geschädigt, sodass diese durch eine kausale gemeinschaftsrechtswidrige<br />

Rechtsprechung Schaden genommen<br />

haben, in dem sie Erwerbschancen nicht nutzen<br />

konnten bzw frustrierte Investitionen zur Realisierung<br />

von Erwerbschancen getätigt haben. Es ist hier etwa an<br />

die anwaltlichen Vertragserrichtungs- und sonstigen<br />

Verfahrenskosten, etwa durch Ausschöpfung von<br />

Rechtsmitteln im Grundverkehrsverfahren sowie an<br />

die Kosten für die Einholung sonstiger Genehmigungen<br />

zu denken, welche sich mitunter nach einer letztinstanzlichen<br />

negativen Entscheidung der zuständigen<br />

Grundverkehrsbehörde bzw des VwGH als gänzlich<br />

nutzlos erwiesen haben.<br />

Die Haftungsverpflichtung des Mitgliedstaates gegenüber<br />

dem einzelnen Staatsbürger stützt sich somit<br />

unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht, da der Mitgliedstaat<br />

für das Fehlverhalten all seiner Organe, der<br />

gesetzgebenden wie der vollziehenden, zu haften hat,<br />

unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat eine Haftung<br />

für legislatives Unrecht kennt.<br />

Hinsichtlich der Art des durchzuführenden Verfahrens<br />

der Geltendmachung europarechtlicher Staatshaftungsansprüche<br />

sind zwei unterschiedliche Verfahrensarten<br />

zu unterscheiden, und zwar wie folgt:<br />

Stützt sich der Staatshaftungsanspruch ausschließlich<br />

auf legislatives Unrecht, welches etwa in der verzögerten<br />

Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches<br />

Recht oder auf der Nichtanpassung des innerstaatlichen<br />

Rechtes an den EG-Vertrag bestehen kann, so<br />

ist zur Geltendmachung solcher Staatshaftungsansprüche<br />

gem Art 137 B-VG der VfGH ausschließlich zur<br />

Entscheidung zuständig. 14)<br />

In jenen Fällen, in denen der Staatshaftungsanspruch<br />

auf die Tätigkeit von Vollzugsorganen (Gerichte<br />

oder Verwaltungsbehörden) zurückzuführen ist,<br />

12) Vgl Fischer/Köck/Karollus, Europarecht 4 Rz 867.<br />

13) Vgl Fischer/Köck/Karollus, Europarecht 4 Rz 872, 879, 881.<br />

14) Vgl VfGH 12. 12. 2003, GZ A 2/01 ua.<br />

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193


Abhandlungen<br />

sind diese Schadenersatzansprüche im ordentlichen<br />

Rechtsweg durchzusetzen. 15)<br />

Der Judikatur des OGH ist weiters zu entnehmen,<br />

dass die Vollziehung gemeinschaftsrechtlicher Normen<br />

nur dann Amtshaftungsansprüche begründet, wenn es<br />

sich um eine qualifizierte Verletzung des Gemeinschaftsrechtes<br />

handelt. Ein solcher qualifizierter Verstoß<br />

gegen Gemeinschaftsrecht liegt immer dann vor,<br />

wenn die zuständige Behörde eine unvertretbare<br />

Rechtsauffassung vertritt.<br />

16) 17)<br />

Durch die Rechtsprechung des EuGH ist nunmehr<br />

ebenfalls geklärt, dass hinreichend qualifizierte Verstöße<br />

gegen das Gemeinschaftsrecht auch dann Schadenersatzansprüche<br />

des Einzelnen gegenüber den Mitgliedstaaten<br />

bzw dessen Teilstaaten begründet, wenn<br />

der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht in einer Entscheidung<br />

eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern<br />

die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt,<br />

dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß des<br />

Höchstgerichtes hinreichend qualifiziert ist und zwischen<br />

dem Verstoß und dem im Einzelnen entstandenen<br />

Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang<br />

entsteht. Dabei hat das zuständige nationale Gericht<br />

zu prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist. 18)<br />

Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls<br />

dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche<br />

Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des<br />

EuGH verkennt. Im Übrigen ist ein Gericht, dessen<br />

Entscheidung selbst nicht mehr angefochten werden<br />

kann, somit insb ein Höchstgericht gem Art 234 EG<br />

zur Anrufung des EuGH verpflichtet, um zu verhindern,<br />

dass dem Einzelnen durch das Gemeinschaftsrecht<br />

verliehene Rechte verletzt werden. 19)<br />

Der OGH vertritt im Hinblick auf die Rechtsprechung<br />

des EuGH sogar die Rechtsauffassung, dass<br />

Entscheidungen des EuGH, welche nach dem Schluss<br />

des Verfahrens erster Instanz erfolgen, zu einer Änderung<br />

der Rechtslage führen, auf die auch noch im<br />

Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist. Der<br />

OGH führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine<br />

diesbezügliche Entscheidung des EuGH sogar bewirkt,<br />

dass der OGH an eine im ersten Rechtsgang geäußerte<br />

Rechtsauffassung aufgrund der zwischenzeitigen Änderung<br />

der Rechtslage im Hinblick auf die bindende<br />

Rechtsauffassung des EuGH nicht mehr gebunden ist,<br />

sodass im ersten Rechtsgang gefällte Aufhebungsbeschlüsse<br />

des OGH und die darin geäußerte Rechtsauffassung<br />

keine Bindungswirkung mehr für das weitere<br />

Verfahren entfalten, wenn danach Entscheidungen<br />

des EuGH ergangen sind, welche der bislang geäußerten<br />

Rechtsauffassung des OGH widerstreiten bzw zumindest<br />

Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung<br />

aufkommen lassen. Der OGH hat diese Rechtsauffassung<br />

ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vlbg<br />

GVG geäußert, in dem er europarechtliche Bedenken<br />

gegenüber der Bestimmung des § 29 Abs 2 Vlbg<br />

GVG im Hinblick auf Art 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit)<br />

äußerte, wonach der in dieser Bestimmung des<br />

Vlbg GVG normierte Rechtsverlust bei nicht fristgerechter<br />

Abgabe einer Erklärung nach § 7 Vlbg GVG<br />

eintritt. 20)<br />

V. Zusammenfassung<br />

Aus der bislang dargelegten Rechtslage ergibt sich somit,<br />

dass die nach wie vor in den einzelnen Grundverkehrsgesetzen<br />

der Länder enthaltenen Versagungsgründe<br />

im Bereich des landwirtschaftlichen Grundverkehrs<br />

im Hinblick auf das EuGH-Urteil in der Rs Ospelt<br />

überschießend sind und die Genehmigung an<br />

nicht gemeinschaftsrechtskonforme Erfordernisse<br />

knüpfen, welche iSd vorstehenden Ausführungen insoweit<br />

überschießend sind, als sie für die Beibehaltung<br />

der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nicht<br />

notwendig sind. Die nach wie vor in den Grundverkehrsgesetzen<br />

der Länder anzutreffende Bevorzugung<br />

von Landwirten, die Kriterien der Selbstbewirtschaftung<br />

samt einschlägiger landwirtschaftlicher Berufsqualifikation,<br />

verbunden mit Beschränkungen des Verkehrswertes<br />

im Bezug auf die zu erwerbenden Liegenschaften<br />

und der damit einhergehenden gesetzlichen<br />

Preisreglementierung beim Erwerb landwirtschaftlicher<br />

Liegenschaften sind ebenso europarechtswidrig,<br />

wie das in der Rechtsprechung des VwGH aufgezeigte<br />

Bewilligungserfordernis der Gewinnerzielungsmöglichkeit.<br />

21)<br />

Das in § 4 a Vlbg GVG eingeführte Vorkaufsrecht<br />

zugunsten der Landwirte beinhaltet im Hinblick auf<br />

das unmissverständliche EuGH-Urteil in der Rs Ospelt<br />

legislatives Unrecht, da diese Bestimmung nicht<br />

gemeinschaftsrechtskonform ist, da zur Aufrechterhaltung<br />

der landwirtschaftlichen Nutzung ein gesetzlich<br />

normiertes Vorkaufsrecht zugunsten der Landwirte<br />

nicht erforderlich ist. Die Beibehaltung der als europarechtswidrig<br />

beurteilten Versagungsgründe beim Erwerb<br />

landwirtschaftlicher Liegenschaften sowie die<br />

Neueinführung europarechtswidriger Tatbestände verstößt<br />

eindeutig gegen Art 10 EG und das darin normierte<br />

innerstaatliche Klarstellungsgebot. Eine Rechtfertigung<br />

für diese europarechtswidrigen Unterlassungen<br />

des Gesetzgebers sowie die Neueinführung europarechtswidriger<br />

Gesetzesbestimmungen sind nicht in<br />

Ansätzen zu erkennen. Darauf gestützte Entscheidun-<br />

15) Vgl OGH 15. 10. 20<strong>04</strong>, 1 Ob 205/<strong>04</strong> k.<br />

16) Vgl OGH 6. 10. 2000, 1 Ob 12/00 x.<br />

17) Vgl Fischer/Köck/Karollus, Rz 891.<br />

18) Vgl EuGH 30. 9. 2003 Rs C-224/01 Köbler gg Republik Österreich.<br />

19) Vgl EuGH 30. 9. 2003 Rs Köbler gg Republik Österreich Rs C-224/<br />

01, Rz 35, 56.<br />

20) Vgl OGH 29. 4. 20<strong>04</strong>, 6 Ob 300/03 s.<br />

21) Vgl EuGH 23. 9. 2003 Rs C-452/01 Ospelt – Republik.<br />

194<br />

Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />

Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Abhandlungen<br />

gen der Grundverkehrsbehörden sind jedenfalls unvertretbar<br />

und begründen eine Staatshaftung.<br />

Konzediert man der bisherigen Rechtsprechung des<br />

VwGH und der nachgelagerten Grundverkehrsbehörden,<br />

dass ihr Abstellen auf die Selbstbewirtschaftung<br />

sowie das Erfordernis der Gewinnerzielung aus der Bewirtschaftung<br />

land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften<br />

zumindest auf einer vertretbaren, wenngleich<br />

auch unrichtigen Rechtsauffassung im Bezug auf das<br />

Gemeinschaftsrecht beruhte, so ist es völlig unverständlich,<br />

dass der VwGH auch nach Ergehen des<br />

EuGH-Urteiles in der Rs Ospelt in seinem Beschluss<br />

vom 12. 5. 2005 die Behandlung einer Beschwerde<br />

gem § 33 a VwGG ablehnte, obwohl in der vorangegangenen<br />

Beschwerde ebenfalls eine Verletzung der<br />

Kapitalverkehrsfreiheit geltend gemacht wurde, da<br />

dem UVS für Vorarlberg im vorangegangenen Genehmigungsverfahren<br />

die zu erwirtschaftenden Gewinne<br />

des Beschwerdeführers nicht hoch genug waren. Der<br />

UVS für Vorarlberg mutmaßt in diesem Zusammenhang<br />

auch, dass der Bewilligungswerber die Selbstbewirtschaftung<br />

der Landwirtschaft nicht aufrechterhalten<br />

werde und daher das gem § 5 Abs 2 lit d Vlbg<br />

GVG normierte Genehmigungserfordernis der Selbstbewirtschaftung<br />

längerfristig nicht gesichert ist.<br />

An dieser Vollzugspraxis des Vlbg GVG ist einerseits<br />

zu kritisieren, dass die zuvor dargelegten europarechtlichen<br />

Problemstellungen im Bezug auf die Selbstbewirtschaftung<br />

einerseits und der damit beeinträchtigten<br />

Kapitalverkehrsfreiheit bereits durch die Anlassbeschwerde<br />

im Falle Ospelt im Jahre 2001 an den UVS<br />

herangetragen wurden und dort das Kriterium der<br />

Selbstbewirtschaftung als europarechtswidrig in Kritik<br />

gezogen wurde. Der VwGH sah sich daher in seiner<br />

Erledigung vom 19. 10. 2001 veranlasst, das Vlbg<br />

GVG hinsichtlich der landwirtschaftlichen Grundstücke<br />

auf die Übereinstimmung mit der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

beim EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens<br />

überprüfen zu lassen. Bereits in seiner<br />

Entscheidung vom 21. 11. 2003 hat dann der VwGH<br />

in der Rs Ospelt in Kenntnis der Tatsache, dass eine<br />

Selbstbewirtschaftung für den Erwerb landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke nicht erforderlich ist, den vorangegangenen<br />

negativen Genehmigungsbescheid des UVS<br />

für Vlbg aufgehoben. Umso unverständlicher ist es,<br />

dass er in seinem Beschluss vom 12. 5. 2005 zum Erfordernis<br />

der Selbstbewirtschaftung zurückkehrt, in<br />

dem er eine Beschwerde nicht behandelt, in der es<br />

ebenfalls um das Kriterium der Selbstbewirtschaftung<br />

als Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb landwirtschaftlicher<br />

Grundstücke geht. 22)<br />

Die Bestimmung des § 33 a VwGG ist daher europarechtskonform<br />

dahingehend auszulegen, dass anhängige<br />

Beschwerden im Bereich des landwirtschaftlichen<br />

Grundverkehrs nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen<br />

dieser Bestimmung des VwGG fallen, wenn<br />

in diesen Beschwerden eine gemeinschaftsrechtswidrige<br />

Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde bekämpft<br />

wird und eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit<br />

geltend gemacht wird, welche ua das fehlende<br />

Erfordernis der Selbstbewirtschaftung beim Erwerb<br />

landwirtschaftlicher Liegenschaften geltend macht.<br />

Da sich der VwGH ohne stichhaltige Begründung<br />

bei gleichgelagerten Sachverhalten wie im Fall Ospelt<br />

von der Entscheidung des EuGH in der Rs Ospelt unbeeindruckt<br />

zeigt, ist diesbezüglich von einer unvertretbaren<br />

Rechtsauffassung auszugehen, da der zu beurteilende<br />

Sachverhalt in den rechtlichen Kernfragen<br />

identisch mit jenem Sachverhalt war, den der EuGH<br />

in der Rs Ospelt zu entscheiden hatte.<br />

Durch das EuGH-Urteil in der Sache Köbler ist erfreulicherweise<br />

klargestellt, dass der VwGH bei der<br />

Anwendung des Europarechtes kein Höchstgericht<br />

mehr ist und daher die Bestimmung des § 2 Abs 3<br />

Amtshaftungsgesetz diesbezüglich der Geltendmachung<br />

von Staatshaftungsansprüchen nicht entgegensteht.<br />

Für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen<br />

Landesgesetz hat nur das betroffene Land, nicht<br />

aber der Bund einzustehen. 23) Für die Geltendmachung<br />

von Staatshaftungsansprüchen, welche aus unvertretbaren<br />

Fehlentscheidungen des VwGH abzuleiten sind,<br />

ist die Passivlegitimation der Republik Österreich gem<br />

§ 1 Abs 3 Amtshaftungsgesetz zu bejahen.<br />

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass<br />

die schwarzen Zahlen, somit die durch die Bewirtschaftung<br />

landwirtschaftlicher Grundstücke zu erzielenden<br />

Gewinne, kein Genehmigungskriterium mehr für die<br />

grundverkehrsbehördliche Bewilligung des Erwerbes<br />

landwirtschaftlicher Grundstücke darstellt. Es stellt<br />

sich daher im Anwendungsbereich des Art 56 EG nicht<br />

mehr die Frage, wie schwarz müssen die Zahlen sein,<br />

damit der Erwerb einer landwirtschaftlichen Liegenschaft<br />

grundverkehrsbehördlich genehmigt wird. Bei<br />

identer Rechtslage – die Vorentscheidung des EuGH<br />

in der Sache Ospelt – misst nunmehr die Vlbg Grundverkehrsbehörde<br />

dem Gewinnerzielungserfordernis<br />

und der Selbstbewirtschaftung zu Recht keine Bedeutung<br />

mehr bei und genehmigt den Erwerb landwirtschaftlicher<br />

Liegenschaften in Vorarlberg ohne Nachweis,<br />

dass die Erzielung von Gewinnen durch die Bewirtschaftung<br />

der landwirtschaftlichen Liegenschaft<br />

möglich ist. Die Selbstbewirtschaftung ist ebenfalls<br />

kein Thema mehr für die Erlangung einer grundverkehrsbehördlichen<br />

Bewilligung.<br />

Der Vlbg Landesgesetzgeber hat sich daher mustergültig<br />

vom Kriterium der Selbstbewirtschaftung verabschiedet<br />

und das Vlbg GVG geändert, jedoch zugleich<br />

22) Vgl VwGH 8. 2. 2002, Zl 2000/02/0288; VwGH 23. 12. 2003, Zl<br />

2003/02/0210; VwGH 12. 5. 2005, Zl 2003/02/0089.<br />

23) Vgl OGH 25. 7. 2000, 1 Ob 146/00 b.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />

Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />

195


Abhandlungen<br />

Handelsgericht Wien 41 Cg 69/<strong>04</strong>m<br />

Im Namen der Republik<br />

Kläger: <strong>Österreichischer</strong> Rechtsanwaltsverein,<br />

wirtschaftliche Organisation<br />

der Rechtsanwälte Österreichs,<br />

1010 Wien,<br />

vertreten durch: RA Dr. Heinz-Peter<br />

Wachter, 1030 Wien<br />

Beklagter: Dr. Kurt Lux, Selbstständiger,<br />

1020 Wien<br />

vertreten durch: RA Dr. Georg Hahmann<br />

1010 Wien<br />

Die beklagte Partei ist schuldig, es zu<br />

Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen<br />

Verkehr zu unterlassen, als „Scheidungsberater“<br />

tätig zu sein, sofern diese<br />

Tätigkeit nicht durch einen von ihr befugt<br />

ausgeübten freien Beruf oder eine von ihr<br />

besessene Gewerbeberechtigung gedeckt ist.<br />

Wien, 31.5.2005 MMag. Liselotte Eckl<br />

Rechtskräftig seit 20.2.06 lt. B des OGH zu GZ 4Ob263/05p<br />

europarechtswidrigerweise einen neuen Versagungsgrund<br />

eingeführt, wonach Landwirte jedenfalls bevorzugt<br />

zum Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke berechtigt<br />

sind, wenn sie den ortsüblichen Preis bezahlen<br />

und der ursprüngliche Erwerber nicht Landwirt ist.<br />

Dieser Versagungsgrund ist ebenfalls dann nicht gemeinschaftskonform,<br />

wenn der Nichtlandwirt als Erwerber<br />

der landwirtschaftlichen Liegenschaft die Bewirtschaftung<br />

derselben sicherstellt und damit den<br />

Vorgaben des EuGH entspricht. Über kurz oder lang<br />

wird sich daher der Vlbg Gesetzgeber von diesem Versagungsgrund<br />

verabschieden müssen. Es ist dies ohnedies<br />

eine verhältnismäßig geringfügige legistische Anpassung<br />

des Vlbg GVG an das Gemeinschaftsrecht,<br />

wenn man die Summe gemeinschaftswidriger Versagungstatbestände<br />

im landwirtschaftlichen Grundverkehr<br />

in den anderen Landesgrundverkehrsgesetzen<br />

überblicksmäßig erfasst.<br />

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196<br />

Die Hobbylandwirte im Grundverkehrsrecht<br />

Autor: RA Dr. Michael Battlogg, Schruns<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Europa aktuell<br />

34. Europäische Präsidentenkonferenz –<br />

Wiener Advokatengespräche<br />

Justizpolitik in Europa<br />

Generalthema der Europäischen Präsidentenkonferenz<br />

<strong>2006</strong> war die „Justizpolitik in Europa“. Mehr<br />

als 250 Teilnehmer, darunter die Spitzenvertreter der<br />

Europäischen Rechtsanwaltskammern und Anwaltsverbände,<br />

versammelten sich vom 23.–25. 2. <strong>2006</strong> in<br />

Wien.<br />

Im Vorfeld luden ÖRAK-Präsident Dr. Gerhard<br />

Benn-Ibler und der für internationale Angelegenheiten<br />

zuständige Vizepräsident Dr. Rupert Wolff die Vertreter<br />

der Medien zu einem Pressegespräch. Dabei ging es<br />

um das Europäische Vertragsrecht, die EU-Dienstleistungsrichtlinie,<br />

die Mitte Februar im Europäischen<br />

Parlament in Brüssel beschlossen worden ist, sowie<br />

die Universitätsausbildung für Juristen.<br />

Stubenvoll und Benn-Ibler eröffnen die 34. EPK<br />

Erster Programmpunkt der Tagung war der gemeinsame<br />

Begrüßungsabend der Stadt Wien und des<br />

ÖRAK, der in diesem Jahr in der Ottakringer Brauerei<br />

stattfand. Die bereits zahlreich anwesenden Konferenzteilnehmer<br />

wurden von Frau Landtagspräsidentin<br />

Prof. Erika Stubenvoll und ÖRAK-Präsident Dr. Gerhard<br />

Benn-Ibler begrüßt. Für die musikalische Umrahmung<br />

dieses sehr stimmungsvollen Abends auf dem<br />

Gerstenboden der Ottakringer Brauerei sorgte die<br />

„Old Stoariegler Dixielandband“.<br />

Am Freitag, den 24. 2. <strong>2006</strong>, hatten die Konferenzteilnehmer<br />

ein dichtes Arbeitsprogramm zu bewältigen.<br />

Nach Begrüßung durch Frau DDr. Regina Prehofer,<br />

Vorstandsmitglied der Bank Austria Creditanstalt,<br />

deren Institut durch seine Unterstützung einen wesentlichen<br />

Beitrag zum Gelingen der Tagung leistete,<br />

referierte Frau Bundesministerin für Justiz, Mag. Karin<br />

Gastinger über die Justizpolitik in Europa. Dabei stellte<br />

sie insbesondere die Vorhaben ihres Ressorts während<br />

der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs dar. Den Vortrag<br />

der Frau Bundesministerin können Sie der nächsten<br />

Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>es entnehmen. Über<br />

Vermittlung des ÖRAK-Büros in Brüssel konnte ein<br />

Interview mit Franco Frattini, dem EU-Kommissar für<br />

Justiz und Inneres, aufgezeichnet werden, das während<br />

der Konferenz im Rahmen einer Videozuspielung vorgeführt<br />

wurde. Dabei ging es insbesondere um seine<br />

doppelte Rolle als Kommissar sowohl für Justiz als<br />

auch für Inneres und den Grundrechtsschutz auf europäischer<br />

Ebene in Zeiten verstärkter Bekämpfung von<br />

Terrorismus und organisierter Kriminalität.<br />

Arbeitssitzung im Palais Ferstl<br />

Zu Mittag wurden die Teilnehmer der Wiener Advokatengespräche<br />

persönlich von Herrn Bundespräsident<br />

Dr. Heinz Fischer in dessen Räumlichkeiten in<br />

der Hofburg empfangen.<br />

Empfang beim Herrn Bundespräsident in der Hofburg<br />

Die in diesem Jahr im Rahmen der Europäischen<br />

Präsidentenkonferenz tätigen Arbeitsgruppen befassten<br />

sich mit den Themen „Europäisches Vertragsrecht“<br />

und der „Rechtsangleichung in der EU im<br />

Strafrecht“. Die Einleitungsreferate von Herrn RA<br />

Dr. Franz Nestl, ÖRAK-Repräsentant in dem von der<br />

Europäischen Kommission eingerichteten Experten-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

197


Europa aktuell<br />

netzwerk zum Gemeinsamen Referenzrahmen, und<br />

Herrn RA Univ.-Doz. Dr. Richard Soyer, Vorsitzender<br />

der ÖRAK-Arbeitsgruppe Strafrecht, finden Sie in<br />

der nächsten Ausgabe des <strong>Anwaltsblatt</strong>es.<br />

Im Rahmen der gemeinsamen Schlusssitzung wurde<br />

einhellig die folgende Resolution gefasst:<br />

" Die Europäischen Anwaltschaften sind, wie auch<br />

schon der Rat der Europäischen Anwaltschaften<br />

(CCBE) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat,<br />

der Auffassung, dass dem Justizbereich auf europäischer<br />

Ebene ein angemessener Stellenwert eingeräumt<br />

werden sollte. Die Präsidenten der in<br />

Wien vertretenen Europäischen Anwaltsorganisationen<br />

fordern anlässlich ihrer Tagung im Rahmen<br />

der Europäischen Präsidentenkonferenz in Wien<br />

die österreichische Ratspräsidentschaft auf, sich dafür<br />

einzusetzen, dass der Justiz auf europäischer<br />

Ebene ein ihr entsprechender Stellenwert eingeräumt<br />

wird.<br />

" Die Beachtung der Grundrechte und Grundfreiheiten<br />

ist oberstes Gebot in einer demokratischen Gesellschaft,<br />

die den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit<br />

verpflichtet ist. Dazu zählt vor allem auch ein funktionierendes<br />

Justizsystem, das es dem Einzelnen zusammen<br />

mit seinem frei gewählten Rechtsanwalt ermöglicht,<br />

in einem fairen Verfahren innerhalb angemessener<br />

Zeit Ansprüche durchzusetzen oder sich<br />

gegen zu unrecht erhobene Forderungen und Vorwürfe<br />

effektiv zur Wehr zu setzen. Ein funktionierendes<br />

Justizsystem und Rechtssicherheit sind auch<br />

Grundvoraussetzungen für eine funktionierende<br />

Wirtschaft. In letzter Zeit gaben einige EU-Rechtsakte,<br />

wie die Geldwäscherichtlinien und die Richtlinie<br />

zur Vorratsdatenspeicherung, Grund zur Sorge,<br />

dass Grundrechte und rechtsstaatliche Garantien beeinträchtigt<br />

werden.<br />

" Es sollte daher ein eigenes Justizressort in der Europäischen<br />

Kommission geschaffen werden, das darüber<br />

wacht, dass die rechtsstaatlichen Garantien auf<br />

hohem Niveau überwacht und EU-weit gefördert<br />

werden. Bei Materien, die von anderen Ressorts federführend<br />

verhandelt werden, ist sicherzustellen,<br />

dass die für Justizsachen verantwortlichen EU-Institutionen<br />

in jeder Phase des Rechtsetzungsverfahrens<br />

eingebunden werden. Mit dieser Resolution folgen<br />

die Präsidenten der in Wien vertretenen Europäischen<br />

Anwaltsorganisationen insbesondere dem Rat<br />

der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), der diese<br />

Forderungen bereits mehrfach geäußert hat.<br />

Der Tradition entsprechend endete der arbeitsreiche<br />

Tag mit einem Empfang im Palais Pallavicini. Hierbei<br />

bot sich den Teilnehmern die Gelegenheit, internationale<br />

Kontakte, aber auch persönliche Freundschaften<br />

zu knüpfen und zu intensivieren.<br />

Empfang der Frau Bundesministerin für Justiz im Palais<br />

Trautson<br />

Am Vormittag des 25. 2. <strong>2006</strong> begrüßte die Frau<br />

Bundesministerin für Justiz die Teilnehmer der Wiener<br />

Advokatengespräche im Palais Trautson. Im<br />

Rahmen dieses Empfanges wurden Herr Generalprokurator<br />

Dr. Walter Presslauer, RA Bernard Vatier,<br />

Präsident des CCBE im Jahr 2005, Dr. Ursula<br />

Wachter, langjährige Präsidentin der Rechtsanwaltskammer<br />

Liechtenstein, RA Dr. Thomas Schreiner,<br />

Präsident der Rechtsanwaltskammer Burgenland, sowie<br />

Frau Mag. Susanne Schöner, Generalsekretär des<br />

Juristenverbandes und des Österreichischen Rechtsanwaltsvereins,<br />

für ihre langjährige verdienstvolle<br />

Tätigkeit ausgezeichnet.<br />

Übergabe der Auszeichnungen (vlnr: Schreiner, Wachter,<br />

Gastinger, Schöner, Vatier, Presslauer)<br />

Der Juristenball in der Wiener Hofburg war glanzvoller<br />

Abschluss der sehr ergebnisreich verlaufenen<br />

Wiener Advokatengespräche <strong>2006</strong>. Weitere Informationen<br />

zur Europäischen Präsidentenkonferenz finden<br />

Sie auf der Internetseite www.e-p-k.at.<br />

GS Dr. Alexander Christian, ÖRAK<br />

198<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Europa aktuell<br />

Die 34. Europäische Präsidentenkonferenz wurde unterstützt von:<br />

Neues aus Brüssel<br />

Dienstleistungsrichtlinie<br />

Das Europäische Parlament hat am 16. 2. <strong>2006</strong> eine<br />

in wesentlichen Punkten überarbeitete Fassung<br />

der Dienstleistungsrichtlinie mit großer Mehrheit angenommen.<br />

Nach einem Kompromiss zwischen<br />

Christ- und Sozialdemokraten zum umstrittenen Herkunftslandprinzip<br />

soll fortan jeder Dienstleister seine<br />

Dienstleistungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat<br />

frei aufnehmen und ausführen dürfen. Die Mitgliedstaaten<br />

haben aber das Recht, bestimmte Anforderungen<br />

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung, des Umweltschutzes sowie der öffentlichen<br />

Gesundheit an die Dienstleister zu stellen. Auch können<br />

sie ihre Arbeitsrechtsbestimmungen geltend machen.<br />

Die Anforderungen müssen jedoch erforderlich,<br />

verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.<br />

Ursprünglich hätte der Richtlinienentwurf auf eine<br />

große Bandbreite von Dienstleistungen anwendbar<br />

sein sollen. Das Parlament hat den Anwendungsbereich<br />

jedoch eingeschränkt. So wurden nicht nur Gesundheitsdienstleistungen,<br />

Gewinnspiele, Lotterien,<br />

soziale Dienstleistungen und Dienstleistungen im<br />

audiovisuellen Bereich ausgenommen, sondern auch<br />

Dienstleistungen von Rechtsanwälten. Die Regelung<br />

der Vorbehaltsaufgaben – so auch die Regelung der<br />

Rechtsdienstleistungen – wird bei den Mitgliedstaaten<br />

belassen. Anders als der Kommissionsentwurf berücksichtigt<br />

die neue Fassung damit die bestehende Gemeinschaftsregelung<br />

für Rechtsanwälte, die auf die Besonderheiten<br />

des Berufs und die besondere Stellung<br />

der Rechtsanwälte im Rahmen eines funktionierenden<br />

Rechts- und Justizsystems Bedacht nimmt.<br />

Italienische Gebührenordnung<br />

In den Schlussanträgen der verbundenen Rechtssachen<br />

Cipolla (C-94/<strong>04</strong>) und Meloni (C-202/<strong>04</strong>) vertritt Generalanwalt<br />

Poiares Maduro die Auffassung, dass die Festlegung<br />

von Mindestgebühren für Rechtsanwälte zwar<br />

nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wohl aber gegen<br />

die Dienstleistungsfreiheit verstößt.<br />

Poiares Maduro bestätigt und konkretisiert das Arduino-Urteil<br />

(C-35/99), in dem der EuGH entschieden<br />

hatte, dass eine Gebührenordnung mit dem europäischen<br />

Wettbewerbsrecht in Einklang steht, wenn zwar<br />

ein Berufsverband mit der Ausarbeitung der Gebührenordnung<br />

betraut wird, aber dem Staat die Befugnis<br />

verbleibt, über deren Zulässigkeit zu entscheiden. Der<br />

Generalanwalt schlägt vor, diesen Grundsatz dahingehend<br />

auszuweiten, dass er auch auf außergerichtliche<br />

Rechtsdienstleistungen Anwendung findet, sofern die<br />

Regelung einer wirksamen Überwachung durch den<br />

Staat unterworfen ist und die Befugnis des Richters,<br />

von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen<br />

abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht<br />

dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen<br />

Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.<br />

Mindestgebühren, wie sie das italienische Rechtssystem<br />

kennt, hält Poiares Maduro jedoch aus Sicht des<br />

freien Dienstleistungsverkehrs für unzulässig. Seiner<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

199


Europa aktuell<br />

Meinung nach hinderten Mindestgebühren in anderen<br />

Mitgliedstaaten ansässige Rechtsanwälte daran, in Italien<br />

Rechtsdienstleistungen zu Honoraren unter den<br />

Mindestsätzen zu erbringen, auch wenn ihnen dies<br />

etwa infolge ihrer Spezialisierung in einem bestimmten<br />

Rechtsgebiet möglich wäre. Die diskriminierende<br />

Wirkung der Mindestgebühren werde durch den<br />

Umstand verstärkt, dass sich ihre Höhe aus einer Gebührenordnung<br />

ergebe, die der Consiglio Nazionale<br />

Forense, der nur aus in Italien zugelassenen Anwälten<br />

bestehe, ausgearbeitet habe und die nur den Kostenaufwand<br />

dieser Anwälte berücksichtige. Die Beschränkung<br />

der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art 49<br />

EG-Vertrag könne nicht durch das Allgemeininteresse<br />

gerechtfertigt werden. Einerseits sei nämlich nicht ersichtlich,<br />

inwiefern die Festlegung von Mindestgebühren<br />

zum gleichen Zugang aller Bürger zu den Gerichten<br />

beitrage. Nach Meinung des Generalanwalts<br />

müsste eine Gebührenordnung zu diesem Zweck vielmehr<br />

Höchstgebühren festlegen, um zu verhindern,<br />

dass die Honorarhöhe eine bestimmte Schwelle überschreite.<br />

Andererseits trügen Mindestgebühren auch<br />

nicht zur Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen<br />

bei. Es sei keineswegs erwiesen, dass die Abschaffung<br />

von Mindesthonoraren automatisch eine Verschlechterung<br />

der Rechtsdienstleistungen nach sich<br />

zöge. Mit dem Urteil des EuGH ist innerhalb der<br />

nächsten neun Monate zu rechnen. Sie können die<br />

Schlussanträge auf der Homepage des EuGH (www.<br />

curia.eu.int) abrufen.<br />

RA Benedict Saupe,<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

RECHTaktuell<br />

Das Neueste zum Zivilrecht<br />

Causa Sport<br />

Die neue Sport-Zeitschrift<br />

Die neue Zeitschrift Causa Sport (CaS) trägt dem heutigen Stellenwert des<br />

Sports Rechnung. Sie setzt sich besonders mit den juristischen und ökonomischen<br />

Fragestellungen rund um den Sport auseinander. Aber auch andere wissenschaftliche<br />

Disziplinen, die für den Sport von Bedeutung sein können, werden<br />

in dieser Zeitschrift, die auch die Internationalität des Sports angemessen<br />

gewichtet, berücksichtigt. Causa Sport beschäftigt sich 4-mal jährlich mit den<br />

vielfältigen Fragen des (Leistungs-) Sports. Das zuletzt erschienene Heft<br />

3/2005 greift beispielsweise Themen wie Wettskandal, Klubpleiten, Nachbarrecht,<br />

Schadenersatzrecht, Sportstättenbau.<br />

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200<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Aus den Arbeitskreisen<br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

RA Dr. Horst Auer, Wien. RA Dr. Horst Auer ist Mitglied des Ausschusses der RAK Wien. Er wurde von diesem für den<br />

ÖRAK-Arbeitskreis Wirtschaftsfragen nominiert und hat maßgeblich an der Entwicklung der hier besprochenen<br />

Änderungen mitgearbeitet.<br />

In allen neun Rechtsanwaltskammern wird im Jahr <strong>2006</strong> den Plenarversammlungen eine Änderung der Satzung<br />

der Versorgungseinrichtungen – Teil B, also im Bereich der sogenannten Zusatzpension – zur Abstimmung vorgelegt.<br />

Die Abstimmungsserie wird bereits im Frühjahr beginnen (zum Beispiel bei der ordentlichen Plenarversammlung<br />

der RAK Wien vom 27. 4. <strong>2006</strong>). Es soll daher über Inhalt, Hintergründe und Konsequenzen dieser<br />

angestrebten Änderung informiert werden.<br />

I. Rückblick und Status<br />

Seit Schaffung der Zusatzpension werden alle im Rahmen<br />

des kapitalgedeckten Verfahrens veranlagten Pensionsgelder<br />

einheitlich im AVO-Trust (zukünftig AVO-<br />

Classic) veranlagt. Die Veranlagung erfolgt in drei gemischten<br />

Portfolios, die durch die Manager Julius Bär,<br />

Lazard und UBS veraltet werden.<br />

Die durchschnittliche Aktienkomponente dieser<br />

Portfolios betrug bis 2002 rund 40%. Durch die katastrophale<br />

Entwicklung der Aktienmärkte konnten sich<br />

natürlich auch diese Portfolios nicht den starken Kursrückgängen<br />

an den Kapitalmärkten entziehen.<br />

Aufgrund der dramatischen Entwicklung der<br />

Aktienmärkte (allein im Zeitraum zwischen Anfang<br />

2000 und Mitte 2002 minus 33,16%) wurde im Juli<br />

2002 der Beschluss gefasst, die Vorgaben an die<br />

Portfoliomanager so zu ändern, dass kein Wertverlust<br />

in einzelnen Kalenderjahren mehr hingenommen<br />

werden muss. Oberstes Prinzip der Anlage ist<br />

daher seit damals der absolute Kapitalerhalt, eine<br />

Strategie, die einer der Pensionssicherung dienenden<br />

Anlage angemessen ist. Diese Strategie wurde<br />

auch erfolgreich umgesetzt, seit Juli 2002 sind keine<br />

Wertverluste auf Kalenderjahrbasis mehr entstanden.<br />

<strong>2006</strong>, 201<br />

Pension;<br />

Versorgungseinrichtung;<br />

AVO-Trust<br />

Aktien-Welt von 1992 bis 2002<br />

500<br />

450<br />

400<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

MSCI World in Euro<br />

50<br />

Dez.91 Dez.92 Dez.93 Dez.94 Dez.95 Dez.96 Dez.97 Dez.98 Dez.99 Dez.00 Dez.01 Dez.02<br />

Quelle: Datastream, Stand: 31. 12. 2005<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

201


Aus den Arbeitskreisen<br />

Natürlich hat aber diese absolute Verlustbegrenzung<br />

ihren Preis in positiven Marktphasen, die durch das<br />

Prinzip des Werterhaltes beeinflusste Vorgangsweise<br />

der Portfoliomanager hat die – aus den internationalen<br />

Erfahrungen zwingende – Konsequenz, dass die Anlageerträge<br />

um einige Prozentpunkte hinter den der allgemeinen<br />

Marktentwicklung entsprechenden Erträgen<br />

zurückbleiben (müssen).<br />

Aus der Sicht all jener Versicherten, die mangels anderer,<br />

zumindest teilweiser, Absicherung ihres Bedarfes<br />

im Ruhestand auf die (beiden) Pensionen – Versorgungseinrichtungen<br />

A und B – angewiesen sind, ist die<br />

Zahlung dieses Preises für die Kapitalabsicherung<br />

sinnvoll und richtig. Jener Teil der Kollegenschaft,<br />

bei dem dieses mehr oder minder absolute Angewiesensein<br />

auf die anwaltlichen Pensionsleistungen nicht<br />

gegeben ist, können jedoch durchaus berechtigt die<br />

Frage stellen, warum auch sie diesen Preis zahlen sollen<br />

und müssen.<br />

Im Hinblick darauf hat sich der Arbeitskreis Wirtschaftsfragen<br />

seit Mitte 2005 mit der Erarbeitung alternativer<br />

Anlagestrategien beschäftigt und diese Arbeit<br />

nun Anfang <strong>2006</strong> abgeschlossen, sodass nunmehr eine<br />

Satzungsänderung den Plenarversammlungen vorgeschlagen<br />

werden kann.<br />

Der jetzige Zeitpunkt der Änderung hat sich deshalb<br />

als möglich ergeben, weil das Anlageergebnis des<br />

AVO-Trust im Kalenderjahr 2005 ein derart gutes gewesen<br />

ist, dass aus heutiger Sicht jedem Kollegen der<br />

Wechsel in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft<br />

(VRG), um die Diktion des Pensionskassengesetzes<br />

zu verwenden, ohne jede finanzielle Einbuße<br />

möglich sein wird.<br />

II. Die neuen VRG<br />

Für die Veranlagung im Rahmen der Zusatzpension<br />

der österreichischen Rechtsanwaltskammern sollen ab<br />

1. 1. 2007 zwei neue Instrumente zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Ab diesem Zeitpunkt sollen neben dem AVO-Classic,<br />

der weiterhin defensiv mit einer Kapitalsicherung<br />

auf der Basis eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes<br />

verwaltet wird, zwei weitere Fonds mit fixer Aktienkomponente<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Der eine dieser beiden neuen Töpfe wird „fix“ mit<br />

30% Aktien (AVO 30), der andere mit 50% Aktien<br />

(AVO 50) mit geringer Schwankungs-Bandbreite (5%<br />

nach unten und 1% nach oben) ausgestattet werden.<br />

Den Kollegen wird die Wahl zwischen diesen drei<br />

VRGen – je nach Anlagehorizont und Risikobereitschaft<br />

– offen stehen.<br />

Die beiden neuen Instrumente werden passiv, das<br />

heißt ohne aktiven Eingriff eines Fondsmanagers, verwaltet.<br />

Die jeweilige Aktienkomponente wird zu jedem<br />

Zeitpunkt sehr nahe den strategischen Vorgaben von<br />

30% beziehungsweise 50% liegen.<br />

Die Umsetzung der jeweiligen Aktien- und Anleihekomponente<br />

erfolgt darüber hinaus überwiegend mit<br />

indexorientierten, passiven Produkten.<br />

Der große Unterschied zum bereits existierenden<br />

AVO-Classic besteht darin, dass bei diesem die Aktienkomponente<br />

zwischen 0% und 40% schwanken kann,<br />

währenddessen die Aktienkomponente bei den neuen<br />

Instrumenten fix bei 30% beziehungsweise 50% (mit<br />

der bereits erwähnten Schwankungsgrenze) gehalten<br />

wird.<br />

Im Gegensatz zum AVO-Classic, der weiterhin mit<br />

einer auf zwei Jahre ausgerichteten Wertsicherungsstrategie<br />

ausgestattet ist, sind bei den neuen Instrumenten<br />

AVO 30 und AVO 50 keinerlei Werterhaltungs-Vorgaben<br />

zu berücksichtigen, AVO 30 und<br />

AVO 50 können daher bei negativer Marktentwicklung<br />

durchaus auch Verluste einfahren.<br />

Um zu verdeutlichen, welche Auswirkungen die<br />

Veranlagung im zukünftigen AVO 30 oder AVO 50<br />

für die Anwartschaftsberechtigten hat, kann man<br />

nur einen Blick in die Vergangenheit tun. Hätten also<br />

diese beiden Fonds bereits in der Vergangenheit<br />

bestanden, so hätte sich in den letzten zehn Jahren<br />

folgende Entwicklung ergeben. (Siehe Grafik nächste<br />

Seite oben.)<br />

Das verdeutlicht, dass trotz der katastrophalen Entwicklung<br />

an den Aktienmärkten zwischen 2000 und<br />

2002 über die letzten zehn Jahre mit einer Veranlagung<br />

in 50% Aktien langfristig höhere Erträge (durchschnittlich<br />

9,39% per anno) zu erwirtschaften waren<br />

als mit einer geringeren Aktienkomponente. Dabei<br />

muss man allerdings berücksichtigen, dass dabei stärkere<br />

Schwankungen eingetreten sind, sodass sich etwa<br />

in den negativen Kalenderjahren bei der Strategie mit<br />

50% Aktien auch stärkere Verluste ergeben hätten.<br />

Selbstverständlich lassen historische Entwicklungen<br />

keine Rückschlüsse auf zukünftige Ergebnisse zu, insbesondere<br />

auch unter Berücksichtigung, dass der Anleihemarkt<br />

sich in den letzten zehn Jahren überdurchschnittlich<br />

gut entwickelt hat.<br />

Besonders zu berücksichtigen ist auch, dass bei der<br />

Veranlagung im AVO 30 und AVO 50 die „Verlustjahre“<br />

auch unmittelbar Einfluss auf die Pensionshöhe für<br />

alle jene Anwartschaftsberechtigten, die in oder knapp<br />

nach den Verlustjahren ihre Pension angetreten hätten,<br />

bewirkt hätten.<br />

Die Auswirkungen in den Verlustjahren (konkret<br />

2001 und 2002) wären darüber hinaus beim strategisch<br />

defensiveren AVO 30 entsprechend geringer gewesen<br />

als beim offensiveren AVO 50.<br />

Festzuhalten ist aber, dass sowohl beim AVO 30<br />

als auch beim AVO 50 in den letzten zehn Jahren<br />

jeweils zwei negative Kalenderjahre (2001 und 2002)<br />

eingetreten wären, wobei sich im „Katastrophenjahr“<br />

202<br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Aus den Arbeitskreisen<br />

Rückrechnung AVO 30 und AVO 50<br />

300<br />

275<br />

250<br />

9,39% p.a.<br />

9,05% p.a.<br />

225<br />

200<br />

175<br />

150<br />

125<br />

100<br />

75<br />

AVO 30 AVO 50<br />

Dez.94 Dez.95 Dez.96 Dez.97 Dez.98 Dez.99 Dez.00 Dez.01 Dez.02 Dez.03 Dez.<strong>04</strong> Dez.05<br />

Quelle: Datastream, Stand: 31. 12. 2005<br />

Benchmarkdaten vor Kosten<br />

Rückrechnung AVO 30 und AVO 50<br />

30 %<br />

25 %<br />

20 %<br />

15 %<br />

10 %<br />

5 %<br />

0 %<br />

-5 %<br />

-10 %<br />

-15 %<br />

AVO 30 AVO 50<br />

1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 20<strong>04</strong> 2005<br />

Quelle: Datastream, Stand: 31. 12. 2005<br />

Benchmarkdaten vor Kosten<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

203


Aus den Arbeitskreisen<br />

2002 der Verlust beim AVO 50 (13,33%) wesentlich<br />

höher ausgewirkt hätte als beim AVO 30 (4,45%).<br />

Die versicherungsmathematischen Auswirkungen<br />

dieser Verluste wären prozentuell natürlich noch höher<br />

gewesen. Man kann also zusammenfassen: Der AVO 50<br />

sollte – mit aller gebotenen Vorsicht, mit denen man<br />

derartige Prognosen anstellen muss – langfristig den<br />

attraktivsten Ertrag bringen, allerdings auch das höchste<br />

Risiko aufweisen. Der AVO 30 ist definitionsgemäß<br />

etwas defensiver strukturiert und bietet entsprechend<br />

weniger Risiko, gleichzeitig aber auch das geringere<br />

Ertragspotential.<br />

Der AVO-Classic wird demgegenüber aufgrund<br />

seiner Vorgaben des absoluten Kapitalerhalts auf einen<br />

zweijährigen Durchrechnungszeitraum das geringste<br />

Risiko aufweisen, diese Risikovermeidung aber weiterhin<br />

mit geringeren Ertragsaussichten abgelten müssen.<br />

III. Verwaltung und Kosten<br />

Der AVO-Classic wird wie bisher durch externe Manager<br />

verwaltet werden, die sowohl Direktanlagen in<br />

Renten und Aktien vornehmen als auch Anlage- und<br />

Rentenfonds einsetzen können.<br />

Die Umsetzung der beiden neuen Fonds (AVO 30<br />

und AVO 50) wird hingegen ausschließlich mit Dachfonds<br />

realisiert. Dabei werden im Segment Aktien<br />

nur Indexfonds herangezogen, während die Rentenanlagen<br />

mit einer Mischung der besten europäischen aktiven<br />

Anlagefonds und Indexfonds abgedeckt werden.<br />

Die Anlagestruktur mit 30% bzw 50% Aktienanteil<br />

wird äußerst rigide auf der Basis eines transparenten<br />

Bandbreiten-Steuerungssystems eingehalten.<br />

Alle drei Fonds veranlagen selbstverständlich nach<br />

den Grundsätzen des Österreichischen Pensionskassengesetzes.<br />

Die jeweiligen Produkte, die für die Investments<br />

herangezogen werden, werden beim AVO<br />

30 und AVO 50 entsprechend den oben beschriebenen<br />

Vorgaben vom Anlageausschuss ausgewählt. Dieser bedient<br />

sich für eine objektive Überprüfung eines externen<br />

Controllers, Felix Kottmann von der Kottmann<br />

Advisory AG in Zürich.<br />

Wesentliches Augenmerk hat der Arbeitskreis Wirtschaftsfragen<br />

im ÖRAK auch auf die Kostenseite gelegt;<br />

was man sich im Kostenbereich erspart, braucht<br />

man im Ertragsbereich nicht mit entsprechendem Risiko<br />

erkaufen und erwirtschaften.<br />

Aufgrund der derzeitigen Größe des AVO-Classic ist<br />

es gelungen, die Spesen im Fonds äußerst gering zu<br />

halten. Die Gesamtspesen für Manager, Depotbank,<br />

KAG, Wirtschaftsprüfer, Veröffentlichungen und<br />

Transaktionen belaufen sich in Summe derzeit auf<br />

rund 0,5%.<br />

Natürlich hängen die Spesen ganz wesentlich von<br />

den jeweiligen Volumina der Fonds ab. Die Gebührenvereinbarungen<br />

sind dabei so definiert, dass selbst bei<br />

einem aufgrund der Neustrukturierung erfolgten<br />

Rückgang des Fondsvolumens beim AVO-Classic auf<br />

beispielsweise € 50 Mio die Spesen nur marginal von<br />

0,5% auf 0,52% ansteigen.<br />

Sollte sich allerdings das Volumen beim AVO-Classic<br />

aufgrund der neuen Instrumente (AVO 30 und AVO<br />

50) beispielsweise auf nur mehr € 10 Mio reduzieren,<br />

2<strong>04</strong><br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Aus den Arbeitskreisen<br />

werden diese Spesen doch deutlich auf 0,83% ansteigen.<br />

Bei der Neudefinition des AVO 30 und des AVO 50<br />

war es besonders wichtig, vergleichbare Konditionen<br />

darstellen zu können. Es ist besonders erfreulich, dass<br />

es gelungen ist, für vergleichbare Volumina sogar<br />

günstigere Konditionen als beim AVO-Classic zu erzielen.<br />

Die zukünftigen Spesen hängen also ganz wesentlich<br />

davon ab, wieviele Anwartschaftsberechtigte in die jeweilige<br />

Struktur investieren.<br />

IV. Der neue § 11 a der Satzung B<br />

Den Plenarversammlungen wird im heurigen Jahr eine<br />

Änderung der Satzung der Versorgungseinrichtung B<br />

durch Einfügung eines neuen § 11 a vorgeschlagen<br />

werden. Dieser § 11 a hat folgenden Wortlaut:<br />

§ 11 a Veranlagungs- und Risikogemeinschaften<br />

(1) Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht für die Art der<br />

Veranlagung der auf seinem Konto verbuchten Beträge (der<br />

von ihm geleisteten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnisse<br />

zuzüglich einer allenfalls bestehenden positiven Gewinnreserve<br />

und abzüglich einer allenfalls bestehenden negativen<br />

Gewinnreserve) sowie seiner zukünftigen Beiträge<br />

zwischen den bestehenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaften<br />

(VRG).<br />

Es bestehen 3 VRG, nämlich AVO-Classic, AVO 30<br />

und AVO 50. Die Veranlagung im AVO-Classic erfolgt nach<br />

dem Grundsatz des Kapitalerhalts. In der VRG AVO 30 wird<br />

mit der grundsätzlichen Veranlagungsstrategie von 30% Aktien<br />

und in der VRG AVO 50 mit der grundsätzlichen Veranlagungsstrategie<br />

von 50% Aktien veranlagt.<br />

(2) Dem Rechtsanwalt steht das Wahlrecht jedenfalls in<br />

dem Jahr zu, in dem diese Satzungsbestimmung in der<br />

Rechtsanwaltskammer, der er angehört, beschlossen wird.<br />

In der Folge steht ihm die Wahlmöglichkeit nur zu, wenn<br />

er zum 31. 12. des jeweils laufenden Kalenderjahres durch<br />

mindestens fünf volle Kalenderjahre die Veranlagung in jener<br />

VRG durchgeführt hat, die er nunmehr verlassen will.<br />

Jeder Rechtsanwalt, der erstmals in die Liste einer österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen<br />

Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer<br />

eingetragen wird, hat dieses Wahlrecht.<br />

(3) Der Rechtsanwalt hat sein Wahlrecht durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, der<br />

er angehört, auszuüben.<br />

Jeder Rechtsanwalt, der erstmals in die Liste einer österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen<br />

Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer<br />

eingetragen wird, hat diese Erklärung binnen<br />

zweier Monate ab Eintragung abzugeben. Sie wirkt auf den<br />

Tag der Eintragung zurück.<br />

Im Fall des Wechsels der VRG hat diese Erklärung bis<br />

längstens 31. 10., im Jahr 2012 und danach bis längstens<br />

30. 11. des Kalenderjahres zu erfolgen und wirkt zum<br />

31. 12. desselben Jahres.<br />

Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Einlangen<br />

in der Rechtsanwaltskammer maßgebend.<br />

(4) Mit dem der Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar<br />

vorangehenden Jahresletzten werden die auf dem<br />

Konto eines Rechtsanwaltes verbuchten Beträge jedenfalls<br />

der Veranlagung in der VRG AVO-Classic zugeführt. Dies<br />

gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt bis zu dem diesem Jahresletzten<br />

unmittelbar vorangehenden 31. 10. (im Jahr 2012<br />

und danach bis zum unmittelbar vorangehenden 30. 11.)<br />

an die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die schriftliche<br />

Erklärung abgibt, in der von ihm früher gewählten<br />

VRG verbleiben zu wollen. Für die Rechtzeitigkeit der Erklärung<br />

ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer<br />

maßgebend.<br />

Ab dem der Vollendung des 65. Lebensjahres unmittelbar<br />

vorangehenden Jahresletzten ist ein Wechsel der VRG nur<br />

noch zur VRG AVO Classic möglich.<br />

(5) Im Falle des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft aus<br />

anderen Gründen als Tod werden die auf dem Konto des<br />

Rechtsanwaltes verbuchten Beträge mit dem dem Erlöschen<br />

folgenden Jahresletzten der Veranlagung der VRG AVO<br />

Classic zugeführt. Dies gilt nicht, wenn der betreffende<br />

Rechtsanwalt bis zu dem dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft<br />

folgenden 31. 10. (im Jahr 2012 und danach bis<br />

zum unmittelbar folgenden 30. 11.) an die Rechtsanwaltskammer,<br />

der er zuletzt angehörte, die schriftliche Erklärung<br />

abgibt, in der von ihm zu einem früheren Zeitpunkt gewählten<br />

VRG verbleiben zu wollen. Für die Rechtzeitigkeit<br />

der Erklärung ist deren Einlangen in der Rechtsanwaltskammer<br />

maßgebend. Nach dem Erlöschen der Rechtsanwaltschaft<br />

ist ein Wechsel der VRG nur mehr zur VRG<br />

AVO-Classic möglich.<br />

(6) Im Falle einer Übersiedlung im Sinne des § 21 RAO<br />

in eine Rechtsanwaltskammer, in der die vom Rechtsanwalt<br />

gewählte VRG nicht besteht, werden die auf dem Konto des<br />

Rechtsanwaltes verbuchten Beträge mit dem auf die Übersiedlung<br />

folgenden Jahresletzten der Veranlagung der<br />

VRG AVO-Classic zugeführt. Fällt das Ausscheiden aus<br />

dieser Rechtsanwaltskammer auf den 31. 12. eines Jahres,<br />

so werden die verbuchten Beträge mit diesem Tag in die<br />

VRG AVO-Classic übertragen.<br />

(7) Witwen und Waisen steht kein Wahlrecht zu. Mit<br />

dem auf den Tod des Rechtsanwaltes unmittelbar folgenden<br />

Jahresende werden die auf dem Konto des verstorbenen<br />

Rechtsanwaltes verbuchten Beträge in der VRG<br />

AVO-Classic veranlagt und dazu in diese übertragen,<br />

sollten sie bis dahin in einer anderen VRG veranlagt gewesen<br />

sein.<br />

Entsprechende Beschlüsse vorausgesetzt soll die geänderte<br />

Fassung der Satzung mit 1. 10. <strong>2006</strong> in Kraft<br />

treten, sodass im Oktober <strong>2006</strong> die Kollegenschaft<br />

erstmalig von ihrem Wahlrecht (mit Wirksamkeit<br />

zum Jahreswechsel <strong>2006</strong>/2007) Gebrauch machen<br />

kann.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

205


Aus den Arbeitskreisen<br />

V. Anmerkungen zu § 11 a<br />

In Abs 1 wird festgeschrieben, dass es zukünftig drei<br />

VRG (AVO-Classic, AVO 30 und AVO 50), wobei im<br />

zweiten Absatz die grundsätzliche Anlagestrategie definiert<br />

wird, gibt und dass jeder Rechtsanwalt zwischen<br />

diesen VRG wählen kann.<br />

Nach Abs 2 steht das Wahlrecht jedem Rechtsanwalt<br />

zu<br />

a) jedenfalls im Jahr der Einführung des § 11 a in der<br />

betreffenden Kammer, dies unabhängig von der bisherigen<br />

Zugehörigkeitsdauer,<br />

b) zum 31. 12. jedes beliebigen Kalenderjahres unter<br />

der Voraussetzung, dass er mindestens fünf Jahre in der<br />

zu verlassenden VRG gewesen ist, und<br />

c) bei Neueintragung im Jahr der Eintragung.<br />

Die fünfjährige „Sperrfrist“ ergibt sich primär aus<br />

dem Umstand, dass – in besonderem Maße bei Pensionsveranlagungen,<br />

wie hier – ein kurzfristiger Wechsel<br />

der Veranlagungsstrategie nicht nur dem langfristigen<br />

Ziel der Pensionsveranlagung zuwiderlaufen würde,<br />

sondern geradezu kontraproduktiv sein kann, ja im Regelfall<br />

sogar sein wird. Gerade im Falle der Veranlagung<br />

in einer VRG mit höherem Veranlagungsrisiko,<br />

wie AVO 30 und mehr noch AVO 50, bedarf es zur Erzielung<br />

eines voraussichtlich höheren Veranlagungsertrages,<br />

für den sich das Eingehen eines höheren Veranlagungsrisikos<br />

auch vertreten lässt, einer längerfristigen<br />

Verfolgung der Strategie. Ob ausgerechnet jene<br />

fünf Jahre, auf die man sich im Arbeitskreis Wirtschaftsfragen<br />

verständigt hat, die richtige Mindestperiode<br />

vor einem Strategiewechsel darstellt, lässt sich naturgemäß<br />

nur ex post und nicht ex ante tatsächlich feststellen,<br />

möglicherweise wird sich in der Zukunft zeigen,<br />

dass durchaus auch eine längere Periode bis zum<br />

tatsächlichen Wechsel wirtschaftlich zutreffend ist.<br />

Dies ist jedoch vom Standpunkt der Satzungsbestimmung<br />

nicht nachteilig, weil nach Ablauf der fünfjährigen<br />

Periode ohnedies kein Zwang zum Strategiewechsel<br />

gegeben ist, jeder Kollege daher im AVO 30 oder<br />

AVO 50 auch länger bleiben kann.<br />

Nach Abs 3 ist das Wahlrecht durch schriftliche Erklärung<br />

gegenüber der „eigenen“ Rechtsanwaltskammer<br />

auszuüben, wobei dieses Wahlrecht im Normalfall<br />

bis zum 31. 10. (ab 2012 bis zum 30. 11.) auszuüben ist<br />

und für die Fristeinhaltung der Eingang der Erklärung<br />

bei der Rechtsanwaltskammer maßgeblich ist. Die Erklärung<br />

wirkt auf den nachfolgenden 31. 12.<br />

Für neu eingetragene Rechtsanwälte ist das Wahlrecht<br />

binnen zweier Monate ab Eintragung auszuüben<br />

und wirkt auf den Tag der Eintragung zurück.<br />

Nach Abs 4 soll bei jedem Rechtsanwalt, der im<br />

AVO 30 oder AVO 50 veranlagt hat, an dem der Vollendung<br />

seines 65. Lebensjahres unmittelbar vorangehenden<br />

Jahresletzten der Wechsel in den AVO-Classic<br />

erfolgen. Diese Bestimmung soll dem Umstand Rechnung<br />

tragen, dass im Zeitpunkt des Pensionsantrittes<br />

und danach zur möglichsten Vermeidung von Schwankungen<br />

der auszahlbaren Pension die „Kapitalsicherungs-Strategie“<br />

des AVO-Classic wirksam sein soll.<br />

Aus denselben Überlegungen, die überhaupt zur<br />

Einführung der beiden neuen Anlagemöglichkeiten<br />

bewogen haben, wird jedoch jedem Kollegen auch im<br />

Zeitpunkt der Vollendung seines 65. Lebensjahres die<br />

Möglichkeit eingeräumt, durch aktive schriftliche Erklärung<br />

in der bisherigen VRG verbleiben zu können.<br />

Auf der anderen Seite werden aber aus dem angesprochenen<br />

Grund die Wechselmöglichkeiten ab diesem<br />

Zeitpunkt darauf beschränkt, dass der über 64-Jährige<br />

nur mehr in der bisherigen VRG bleiben oder zum<br />

AVO-Classic wechseln kann.<br />

Aus denselben Überlegungen wird auch in Abs 5<br />

der Fall des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft aus anderen<br />

Gründen als durch Tod wie der Fall der Erreichung<br />

des 65. Lebensjahres geregelt.<br />

Der Abs 6 ist eine Sonderbestimmung, die bedenkt,<br />

dass möglicherweise nicht in allen neun Rechtsanwaltskammern<br />

noch im Zuge des Jahres <strong>2006</strong> der erforderliche<br />

Beschluss über die Änderung der Satzung der<br />

Versorgungseinrichtung – Teil B zustande kommt. Es<br />

kann daher zumindest für eine Übergangsfrist eine<br />

Phase geben, in der in einzelnen Rechtsanwaltskammern<br />

nur der AVO-Classic zur Verfügung steht. Diesfalls<br />

war daher für den Fall des Wechsels der Kammerzugehörigkeit<br />

vorzusehen, dass ein Anwalt, der bisher<br />

die Veranlagung im AVO 30 oder AVO 50 durchgeführt<br />

hat, bei Übersiedlung in das Gebiet einer Rechtsanwaltskammer,<br />

wo es nur den AVO-Classic gibt, in<br />

den AVO-Classic wechseln muss.<br />

Der Abs 7 schreibt schließlich – aus den bereits<br />

mehrfach angesprochenen Überlegungen – vor, dass<br />

bei Ableben eines Rechtsanwaltes oder emeritierten<br />

Rechtsanwaltes automatisch mit dem nächsten Jahresende<br />

die Übertragung in den AVO-Classic erfolgt<br />

und dass seinen Witwen und Waisen kein Wahlrecht<br />

zukommt.<br />

VI. Wie entscheiden?<br />

Die Frage, wie nach Einführung der drei VRG der einzelne<br />

Rechtsanwalt über seine Veranlagung entscheiden,<br />

ob er also vom AVO-Classic in den AVO 30 oder<br />

AVO 50 wechseln soll, soll auch noch kurz angesprochen<br />

werden.<br />

Diese Entscheidung kann von jedem Rechtsanwalt<br />

nur höchst individuell getroffen werden. Sie hängt<br />

von sehr vielen Parametern ab, die nur er selbst kennen<br />

kann. Vornehmlich handelt es sich bei diesen Parametern<br />

um seine gesamte Vermögens- und Einkommenssituation,<br />

wobei das besondere Schwergewicht auf der<br />

Frage liegt, ob die Sicherung des Lebensunterhaltes<br />

206<br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Aus den Arbeitskreisen<br />

nach der Emeritierung auch (und in welchem Umfang)<br />

durch andere Mittel als die „Kammerpensionen“ gesichert<br />

sein wird.<br />

Notwendig ist daher, dass jeder einzelne Rechtsanwalt<br />

seine Ist- und Zukunftssituation exakt analysiert<br />

und auf diese Weise eine zutreffende und weitest möglich<br />

gesicherte Basis für seine Anlageentscheidung im<br />

Teil B der Versorgungseinrichtung trifft.<br />

Generell kann man lediglich anmerken, dass je weniger<br />

anderweitige Pensionssicherungen bestehen und je<br />

näher man vom Lebensalter her dem Pensionsalter<br />

kommt, desto weniger ein Wechsel vom AVO-Classic<br />

in eine der beiden anderen VRG, also AVO 30 und<br />

AVO 50, angezeigt erscheint.<br />

Darüber hinaus sind allgemeine Empfehlungen seriös<br />

unmöglich.<br />

Hinzuweisen ist darauf, dass es durchaus angeraten<br />

erscheint, die vorstehend bereits angesprochene Analyse<br />

nicht unbedingt allein durchzuführen, sondern<br />

sich einer entsprechenden Beratung zur Erarbeitung<br />

der Entscheidungsgrundlagen zu bedienen. Primär ist<br />

dabei sicherlich an die eigenen Steuer- und Vermögensberater<br />

zu denken, die die Ist-Situation bereits<br />

kennen und daher gewisse Grundlagen für diese Analyse<br />

bereits in Händen haben.<br />

Darüber hinaus hat der ÖRAK Vorkehrungen getroffen,<br />

dass von allen österreichischen Rechtsanwälten<br />

eine Beratung durch den Controller des AVO-Trust,<br />

Herrn Felix Kottmann von der Kottmann Advisory<br />

AG (Zürich), in Anspruch genommen und dazu ein –<br />

entgeltlicher – Beratungsvertrag abgeschlossen werden<br />

kann. Da Herr Kottmann das System aller drei AVO-<br />

Trusts sehr genau kennt, kann er diese Beratungsleistung<br />

auch zu relativ günstigen finanziellen Bedingungen<br />

erbringen. Nähere Details werden noch auf der<br />

ÖRAK-Homepage rechtzeitig vor Oktober <strong>2006</strong> im<br />

internen Bereich publiziert werden.<br />

Ebenfalls noch rechtzeitig vor Oktober werden Formularien<br />

für den Wechsel in den AVO 30 oder AVO 50<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

VII. Resümee<br />

Den österreichischen Rechtsanwaltskammern werden<br />

also ab 1. 1. 2007 – Beschlussfassung durch die Plenarversammlungen<br />

vorausgesetzt – drei Veranlagungsinstrumente<br />

im Bereich der Zusatzpension zur<br />

Verfügung stehen. Dabei kann je nach Risiko- und<br />

Ertragsgesichtspunkten zwischen dem defensiven Instrument<br />

mit Kapitalerhalt (AVO-Classic) und den<br />

beiden ertragsorientierten Fonds mit unterschiedlichen<br />

Aktienkomponenten (AVO 30 und AVO 50) gewählt<br />

werden.<br />

Insbesondere für Anwartschaftsberechtigte, die einen<br />

längeren Anlagehorizont aufweisen und die entsprechend<br />

risikobereit sind, werden damit Instrumente<br />

zur Verfügung stehen, die ihren Anlageerwartungen<br />

entsprechen. Jene Anwälte, die schon nahe am Pensionsalter<br />

stehen oder aus anderen Gründen möglichst<br />

wenig Risiko eingehen wollen, können weiterhin im<br />

AVO-Classic verbleiben.<br />

Mit diesen Wahlmöglichkeiten sollte es gelingen,<br />

den der eigenen Pensionssicherungs-Strategie entsprechenden<br />

Weg der Veranlagung jedem österreichischen<br />

Rechtsanwalt zu eröffnen.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

Änderungen bei der Zusatzpension<br />

Autor: RA Dr. Horst Auer, Wien<br />

207


IM NAMEN DES GESETZES<br />

Zu Recht wird erkannt:<br />

Die Urteilsveröffentlichung ist im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts<br />

von zentraler praktischer Bedeutung.<br />

Die überarbeitete dritte Auflage des Buches „Handbuch der Urteilsveröffentlichung“<br />

von Dr. Meinhard Ciresa<br />

• informiert über die Voraussetzungen, die für eine Urteilsveröffentlichung<br />

gegeben sein müssen,<br />

• zeigt die relevanten Schritte der richterlichen Interessenabwägung und<br />

den Ermessensspielraum des Gerichts und<br />

• führt nachvollziehbar durch die Bestimmungen zu Veröffentlichungsart,<br />

Veröffentlichungsfristen und der Durchsetzung der Veröffentlichung.<br />

Zahlreiche Beispiele und Entscheidungen geben nützliche Hilfestellung bei<br />

der Formulierung der Anträge der Kostenfestsetzung und der Exekution der<br />

Veröffentlichungskosten. Das Buch „Handbuch der Urteilsveröffentlichung“<br />

ist daher ein unverzichtbares Arbeitsinstrument für jeden Rechtsanwalt!<br />

Der Manz Verlag wird daher zum Nutzen seiner Leser<br />

unwiderruflich verpflichtet, das Handbuch der Urteilsveröffentlichung<br />

zum Preis von EUR 68,– zum Kauf anzubieten. Betroffene Parteien werden gebeten,<br />

ihre Ansprüche unter Tel.: (01) 531 61 100 oder unter bestellen@manz.at<br />

direkt beim Verlag geltend zu machen.<br />

RECHTaktuell<br />

Das Neueste zum Wirtschaftsrecht<br />

Handig/Dittrich (Hrsg)<br />

Harmonisierung des Lauterkeitsrechts in der EU<br />

Ein Charakteristikum des Lauterkeitsrechts ist die enge Verflechtung mit anderen Rechtsgebieten.<br />

Dieses Buch vermittelt einen Überblick zum Umfeld der gemeinschaftsrechtlich<br />

harmonisierten Regelungsbereiche und stellt die aktuellen Harmonisierungsschritte vor.<br />

Schwerpunkt des Buches bildet die im Mai 2005 erlassene Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken<br />

im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und<br />

Verbrauchern, die auch dem lauterkeitsrechtlich relevanten Vorschlag einer Verordnung<br />

über Verkaufsförderung im Binnenmarkt gegenüber gestellt wird. Diese beiden Rechtsinstrumente<br />

– aus verschiedenen Generaldirektionen der Europäischen Kommission – verfolgen<br />

so unterschiedliche Ansätze, dass sie einen Vergleich geradezu herausfordern. Das Buch beleuchtet außerdem<br />

die Auswirkungen auf die gegenwärtige österreichische Rechtslage und bildet so eine wichtige<br />

Fachinformation für Praktiker, die ihr Wissen auf dem neuesten Stand der Entwicklung halten möchten!<br />

2005. XXII, 168 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 3-214-07730-9<br />

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208<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht – Seminare<br />

Mai <strong>2006</strong><br />

2. und 9. 5. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 5. Umsatzsteuer<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0502/8<br />

5. 5. SALZBURG<br />

Update<br />

Vom HGB zum UGB<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0505/4<br />

8. 5. SALZBURG<br />

Infopill<br />

Unternehmensstrafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/4<br />

8. 5. INNSBRUCK<br />

Infopill<br />

Unternehmensstrafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/6<br />

9. 5. BREGENZ<br />

Infopill<br />

Unternehmensstrafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0509/7<br />

10. 5. GRAZ<br />

Infopill<br />

Unternehmensstrafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0510/5<br />

12. 5. WIEN<br />

Update<br />

Notarielles Berufs- und Standesrecht<br />

Vorbereitung auf die Notariatsergänzungsprüfung<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512B/8<br />

12. bis 13. 5. GRAZ<br />

Special<br />

Liegenschaftsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512/5<br />

12. bis 13. 5. WIEN<br />

Basic<br />

Verkehrsunfallanalyse<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512/8<br />

12. bis 13. 5. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Standes- und Honorarrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512/3<br />

12. bis 13. 5. WIEN<br />

Special<br />

Verwaltungsstrafrecht und -strafverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512A/8<br />

17. 5. WIEN<br />

Infopill<br />

Unternehmensstrafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0517/8<br />

19. bis 20. 5. WIEN<br />

Special<br />

Optimale Fragetechnik: Der Weg zur richtigen Antwort<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0519/8<br />

19. bis 20. 5. WIEN<br />

Special<br />

Sozialrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0519A/8<br />

19. bis 20. 5. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Insolvenzrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0519/3<br />

23. 5. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 6. Kapitalverkehrsteuern<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0523/8<br />

Juni <strong>2006</strong><br />

2. 6. WIEN<br />

Workshop<br />

Umgründung<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0602/8<br />

8. 6. INNSBRUCK<br />

Privatissimum<br />

Neueste Rechtsprechung im OLG-Sprengel Innsbruck,<br />

Schwerpunkt Zivilrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0608/6<br />

9. bis 10. 6. WIEN<br />

Special<br />

Internet – New Media<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609/8<br />

9. bis 10. 6. WIEN<br />

Special<br />

Der Unternehmens- und Anteilskauf<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609A/8<br />

9. bis 10. 6. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Bilanzen lesen und verstehen<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609/3<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

209


Aus- und Fortbildung<br />

9. bis 10. 6. RANKWEIL<br />

Basic<br />

Steuern und Abgaben<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609/7<br />

9. bis 10. 6. WIEN<br />

Special<br />

Arbeitsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0609B/8<br />

13. 6. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 7. Erbschafts- und<br />

Schenkungssteuer<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0613/8<br />

16. bis 17. 6. WIEN<br />

Special<br />

Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0616/8<br />

23. bis 24. 6. GRAZ<br />

Basic<br />

Steuern und Abgaben<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/5<br />

23. bis 24. 6. WIEN<br />

Special<br />

Medienrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/8<br />

23. bis 24. 6. PÖRTSCHACH<br />

Update<br />

Arbeitsrechtstagung – Individualarbeitsrecht in der<br />

Praxis<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/1<br />

23. bis 24. 6. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Der Anwalt als Vertragsverfasser<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/3<br />

23. 6. WR. NEUSTADT<br />

Update<br />

Be up to date! Die Rechtsentwicklung im Strafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0623/2<br />

27. 6. WIEN<br />

Series<br />

Seminarreihe Steuerrecht: 8. Finanzstrafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0627/8<br />

30. 6. HERNSTEIN<br />

Update<br />

Gesellschaftsrechtliches Symposium<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0630/2<br />

30. 6. bis 1. 7. GRAZ<br />

Update<br />

Handelsrecht – Ausschließung von Gesellschaftern<br />

aus Personen- und Kapitalgesellschaften („Squeeze<br />

out“)<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0630/5<br />

Juli <strong>2006</strong><br />

7. bis 8. 7. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Mietrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0707/3<br />

Vom HGB zum UGB<br />

Update<br />

Jeder Anwalt ist Unternehmer! Ist das UGB das Ende<br />

des freien Berufes? Die umfassende Novellierung des<br />

HGB bringt die Ersetzung des Kaufmannbegriffes<br />

durch den Unternehmerbegriff, eine Liberalisierung<br />

des Firmenrechts, eine Neukonzeption der Personengesellschaft<br />

sowie zahlreiche vertragsrechtliche Änderungen<br />

im HGB/UGB sowie im ABGB. Da das Gesetz<br />

am 1. 1. 2007 in Kraft tritt, sollten Sie rechtzeitig teilnehmen.<br />

Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />

Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />

Dr. Wilma Dehn, Richterin des LG Wr. Neustadt<br />

Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />

Mag. Peter Perktold, Universitätslektor und Steuerberater<br />

in Wien, PricewaterhouseCoopers<br />

Univ.-Prov. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht,<br />

Universität Wien<br />

Termin: Freitag, 5. Mai <strong>2006</strong>, 10.15–18.30 Uhr<br />

= zwei Halbtage<br />

Seminarort: Salzburg<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0505/4<br />

210<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

Unternehmensstrafrecht<br />

Infopill<br />

Mit 1. 1. <strong>2006</strong> trat das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz<br />

(im Sprachgebrauch Unternehmensstrafrecht) in<br />

Kraft. Ein Gesetz, das jeder Rechtsanwalt/jede Rechtsanwältin<br />

kennen muss, nicht nur als Verteidiger vor<br />

dem Strafgericht, sondern auch als präventiver Berater<br />

von Unternehmen jeglicher Größe. Eine neue Herausforderung,<br />

aber auch eine große Verantwortung!<br />

Planung: Dr. Elisabeth Rech, RA in Wien<br />

Referenten: LStA Mag. Christian Pilnacek, Bundesministerium<br />

für Justiz<br />

Dr. Elisabeth Rech, RA in Wien<br />

Termin: Montag, 8. Mai <strong>2006</strong>, 9.00–12.30 Uhr<br />

Seminarort: Salzburg<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/4<br />

Termin: Montag, 8. Mai <strong>2006</strong>, 18.00–21.30 Uhr<br />

Seminarort: Innsbruck<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0508/6<br />

Termin: Dienstag, 9. Mai <strong>2006</strong>, 14.00–17.30 Uhr<br />

Seminarort: Bregenz<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0509/7<br />

Termin: Mittwoch, 10. Mai <strong>2006</strong>, 16.00–19.30 Uhr<br />

Seminarort: Graz<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0510/5<br />

Termin: Mittwoch, 17. Mai <strong>2006</strong>, 17.00–20.30 Uhr<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0517/8<br />

= jeweils ein Halbtag<br />

Notarielles Berufs- und Standesrecht<br />

Vorbereitung auf die Notariatsergänzungsprüfung<br />

Update<br />

Der Gesetzgeber eröffnet mit dem Berufsprüfungs-<br />

Anrechnungsgesetz (BARG) den Absolventen der<br />

Richteramtsprüfung, der Rechtsanwaltsprüfung oder<br />

der Notariatsprüfung die Möglichkeit, eine weitere Berufsprüfung<br />

im Wege einer Ergänzungsprüfung abzulegen.<br />

Kandidaten mit bestandener Rechtsanwaltsprüfung,<br />

die zusätzlich die Notariatsprüfung ablegen möchten,<br />

haben dabei den Nachweis zu erbringen, mit dem notariellen<br />

Beurkundungsrecht, dem Berufsrecht der Notare,<br />

den Vorschriften über die Amtsführung der Notare<br />

sowie dem notariellen Tarifrecht vertraut zu sein.<br />

Ziel des Seminars ist einerseits, Rechtsanwaltsanwärter<br />

und Rechtsanwälte auf die Ergänzungsprüfung nach<br />

§ 4 BARG vorzubereiten und ihnen entsprechende<br />

Kenntnisse über das notarielle Berufs- und Standesrecht<br />

zu vermitteln. Angesprochen werden sollen andererseits<br />

Kollegen aus dem Kreis der Anwaltschaft,<br />

die zwar nicht beabsichtigen, sich der ergänzenden<br />

Prüfung zu stellen, die jedoch in ihrer täglichen Berufsausübung<br />

mit dem notariellen Beurkundungsverfahren<br />

zu tun haben. Gerade für diese Zielgruppe werden<br />

Voraussetzungen für die Errichtung und die Gültigkeit<br />

notarieller Urkunden, Ausschließungsgründe,<br />

Wirkungen vom Notar errichteter öffentlicher Urkunden,<br />

Möglichkeiten der Solennisierung von Privaturkunden<br />

durch den Notar, notarielle Instrumente zum<br />

Nachweis von Tatsachen vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden<br />

oder die Verwahrung von Treugut<br />

von besonderem Interesse sein. Aber auch für den<br />

nicht gesetzlich zum Ausgleich der Interessen verpflichteten<br />

Parteienvertreter lohnt die Befassung mit<br />

den notariellen Berufspflichten im Beurkundungsrecht<br />

sowie im Bereich des Gerichtskommissariats. Schließlich<br />

wird auch der Ausflug ins notarielle Tarifrecht<br />

für den Rechtsanwalt mehr Gemeinsamkeiten als<br />

Trennendes zutage fördern.<br />

Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />

Referenten: Dr. Gerhard Knechtel, LL.M. (Cantab.),<br />

Notariatskandidat in Wien, Vorsitzender des Fachausschusses<br />

der Österreichischen Notariatskammer für<br />

Berufsrecht, Mitherausgeber des Kommentars zur Notariatsordnung<br />

Dr. Gerhard Schüssler, Notar in Wien, Mitglied der<br />

Prüfungskommission<br />

Termin: Freitag, 12. Mai <strong>2006</strong> = zwei Halbtage<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0512B/8<br />

Polen<br />

Rechtsanwalt mit Zulassung in Polen<br />

übernehme Substitutionen<br />

vor Gerichten & Schiedsgerichten<br />

Dr. Andrzej Remin<br />

– Rechtsanwalt –<br />

Neue Weltgasse 21, 1130 Wien<br />

Tel.: (+43) 1/403 87 15, Fax: (+43) 1/409 02 82<br />

E-Mail: office@remin.at Internet: www.remin.de<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

211


Aus- und Fortbildung<br />

Umgründung<br />

Workshop<br />

Learn from the best!<br />

Wollen Sie die Umgründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

(Personengesellschaft und GmbH) aus erster<br />

Hand kennen lernen? Wollen Sie wissen, wie spektakuläre<br />

Umgründungen und Transaktionen in der Praxis<br />

abgewickelt wurden? Unsere Referenten erarbeiten<br />

mit Ihnen einzelne Fälle von der Planungsphase bis<br />

zum Firmenbuchgesuch.<br />

Ziel des Seminars ist die Gestaltung eines Umstrukturierungskonzepts<br />

in gesellschaftsrechtlicher, steuerrechtlicher<br />

und strategischer Sicht.<br />

Die Erreichung des Ziels erfordert bereits einschlägige<br />

Vorkenntnisse im Umgründungsrecht.<br />

Wir ersuchen um rechtzeitige Anmeldung, da, bedingt<br />

durch den Workshop-Charakter mit Teamarbeit,<br />

die Teilnehmerzahl auf 24 Personen beschränkt<br />

ist.<br />

Planung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in Wien<br />

Referenten: MMag. Dr. Stefan Günther, Universitätslektor<br />

und RA in Wien<br />

Mag. Peter Perktold, Universitätslektor und Steuerberater<br />

in Wien<br />

Termin: Freitag, 2. Juni <strong>2006</strong> = zwei Halbtage<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0602/8<br />

Neueste Rechtsprechung im OLG-Sprengel Innsbruck<br />

Schwerpunkt Zivilrecht<br />

Privatissimum<br />

Im Schadenersatzrecht gibt es seit relativ kurzer Zeit<br />

interessante Entwicklungen beim immateriellen Schadenersatz,<br />

so etwa zum Thema „Trauerschaden“ oder<br />

„Entgangene Urlaubsfreuden“.<br />

Das Seminar soll einen Überblick über jüngste Judikatur<br />

dazu geben.<br />

Gegen Kostenentscheidungen der zweiten Instanz ist<br />

der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zumeist<br />

ausgeschlossen. In aller Regel ist das OLG letzte<br />

Instanz in Kostenfragen.<br />

Im Seminar wird die aktuelle Judikatur des OLG Innsbruck<br />

in Kostenfragen dargestellt, und ausgewählte<br />

Kostenprobleme werden erörtert. Sie erhalten ferner<br />

einen Überblick über die noch uneinheitlichen Rechtsmeinungen<br />

zu den vorprozessualen Kosten nach dem<br />

Zivilrechtsänderungsgesetz.<br />

Termin: Donnerstag, 8. Juni <strong>2006</strong> = ein Halbtag<br />

Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Referenten: Dr. Ulrich Heller, Richter des OLG Innsbruck<br />

Dr. Georg Hoffmann, Richter des OLG Innsbruck<br />

Seminarort: Innsbruck<br />

Seminar-Nr: <strong>2006</strong>0608/6<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel +43/1/<br />

710 57 22-0 oder Fax +43/1/710 57 22-20 oder E-Mail<br />

office@awak.at. Zusätzlich haben Sie unter www.<br />

awak.at Gelegenheit, sich zu informieren und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

212<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


RECHTaktuell<br />

Der Sachbuch-Tipp zur Politik in Österreich<br />

Dachs/Gerlich/Gottweis/Kramer/<br />

Lauber/Müller/Tálos (Hrsg)<br />

Politik in Österreich<br />

Auf Grund des großen Erfolges liegt nun das<br />

Nachfolgewerk des im Jahr 1991 erstmals<br />

erschienenen Handbuchs in einer erweiterten und<br />

völlig neu bearbeiteten Ausgabe vor. In diesem<br />

umfassenden Standardwerk werden die politischen<br />

Strukturen und Prozesse der Zweiten Republik auf<br />

aktuellstem Stand dargestellt:<br />

• Rahmenbedingungen<br />

• Regierungssystem<br />

• Parteiensystem<br />

• Sozialpartnerschaft<br />

• Politische Kultur<br />

• Politikbereiche<br />

• Außenpolitik<br />

• Bundesländer/Gemeinden<br />

Die Herausgeber dieses Werks sind die führenden Politikwissenschafter Österreichs, die<br />

mehr als 50 hochkarätige Experten auf dem jeweiligen Gebiet als Autoren gewinnen<br />

konnten. Berücksichtigt wurden auch schon die neuesten Entwicklungen hinsichtlich<br />

FPÖ/BZÖ.<br />

Die Herausgeber<br />

Univ.-Prof. Dr. Herbert Dachs, Univ.-Prof. Dr. Peter Gerlich, Univ.-Prof. Dr. Herbert<br />

Gottweis, Univ.-Prof. Dr. Helmut Kramer, Univ.-Prof. Dr. Volkmar Lauber,<br />

Univ.-Prof. Dr. Wolfgang C. Müller, Univ.-Prof. Dr. Emmerich Tálos<br />

<strong>2006</strong>. 1.076 Seiten. Geb. EUR 86,– ISBN 3-214-07680-9<br />

Broschiert zum Hörerschein-Preis EUR 64,– ISBN 3-214-07679-5<br />

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Aus- und Fortbildung<br />

Clienting – das Erfolgskonzept<br />

Die AVM (Anwaltliche Vereinigung für Mediation<br />

und kooperatives Verhandeln, www.avm.co.at)<br />

bietet seit Herbst 2005 Seminare zum Thema „Clienting“<br />

an.<br />

Die Veränderung der Klientenbeziehung als<br />

Weg zur Stabilisierung und Steigerung des wirtschaftlichen<br />

Erfolges einer Anwaltskanzlei?<br />

Zwei Teilnehmerinnen des „Pionier-Seminars“ vom<br />

17. und 18. 11. 2005 berichten über erste Seminar- und<br />

Praxiserfahrungen mit folgendem Ergebnis:<br />

Clienting ist<br />

" eine grundsätzliche Haltung, wie sich eine Anwaltskanzlei<br />

gegenüber KlientInnen positioniert;<br />

" ein ganzheitlicher Ansatz, der sowohl die AnwältInnen<br />

und alle deren KanzleimitarbeiterInnen als<br />

auch die Kanzleiorganisation in Bezug auf die gegenüber<br />

KlientInnen eingenommene Haltung umfasst.<br />

Clienting bringt<br />

" eine ständige, effiziente und unentgeltliche Werbemaßnahme<br />

für AnwältInnen;<br />

" Umsatzstabilität und -steigerung durch Klientenbindung;<br />

" die notwendige Imageveränderung des Anwaltsstandes<br />

nach außen;<br />

" einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den konkurrierenden<br />

beratenden Berufen.<br />

Die AVM hat sich in vorbildlicher Weise der inneren<br />

Dynamik des Anwaltsstandes angenommen, die<br />

sich aus den Veränderungen der Markt- und Wettbewerbslage<br />

ergibt, und „Clienting“ in ihrem Fortbildungsangebot<br />

platziert.<br />

Die Autorinnen des Artikels haben am ersten Seminartermin<br />

teilgenommen. Das Seminar bietet AnwältInnen<br />

eine ungewohnte Form des Veränderungslernens<br />

an. Die Vortragenden haben das Modell des<br />

„Clienting“ speziell für den Anwaltsstand weiterentwickelt.<br />

Teilnehmer mit dem Hintergrund unterschiedlichster<br />

Kanzleistrukturen, unterschiedlicher Spezialisierungen<br />

und Komplementärausbildungen haben einerseits<br />

die ungewohnte neue Art des Lernens hoch geschätzt<br />

und andererseits jeder für sich in der täglichen<br />

Praxis sofort umsetzbare Ergebnisse erarbeitet. Die eigene<br />

Kanzleistruktur wird, ohne dass Geschäfts- und<br />

Betriebsgeheimnisse offen gelegt werden müssen, stets<br />

in den Lernprozess einbezogen, sodass die Seminarergebnisse<br />

unmittelbar im eigenen Kanzleibetrieb anwendbar<br />

und umsetzbar sind. Da die Verfasserinnen dieses<br />

Artikels über ähnliche Kanzleistrukturen verfügen,<br />

haben sie eine gemeinsame Weiterarbeit am Thema<br />

und den Erfahrungsaustausch vereinbart, sodass sie<br />

diese vorläufigen Ergebnisse zusammenfassen können:<br />

In Mitarbeitergesprächen unmittelbar nach dem Seminarbesuch<br />

konnte erfolgreich vermittelt werden,<br />

dass das wesentlichste Moment der nachhaltig guten<br />

Klientenbeziehung im Ernstnehmen der Klientenbedürfnisse<br />

und damit im Respekt vor den KlientInnen<br />

liegt. MitarbeiterInnen gelingt es seither deutlich besser<br />

als bisher, Klientenkontakt zufrieden stellend zu<br />

gestalten. Dadurch wird das Vertrauen von KlientInnen<br />

in die Kanzlei und die Motivation der MitarbeiterInnen<br />

deutlich erhöht. Das bewirkt eine merkbare Arbeitsentlastung<br />

für die AnwältInnen selbst, da viele<br />

Klientenanliegen direkt durch MitarbeiterInnen effizient<br />

erledigt werden. Es ist eine deutlich höhere Zufriedenheit<br />

der MitarbeiterInnen zu beobachten, weil<br />

ihre Leistung für die Kanzlei einen höheren Stellenwert<br />

als bisher einnimmt.<br />

KlientInnen melden vermehrt zurück, dass sie sich,<br />

ihre Gesamtsituation und ihr Anliegen gut verstanden<br />

fühlen.<br />

Durch die Seminarerfahrungen konnte ein System<br />

der Evaluierung etabliert werden, das auch nach Beendigung<br />

der einzelnen Causa den Klientenkontakt aufrecht<br />

hält und damit ein angemessenes Empfehlungsmanagement<br />

garantiert.<br />

Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin und Mediatorin in Wien<br />

Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in Wels<br />

AVM-Seminare – Vorschau auf die nächsten Seminartermine<br />

" WIRTSCHAFTSMEDIATION<br />

Modul 3 – Erfolgreicher Verlauf und Abschluss<br />

Freitag, 7. April <strong>2006</strong>, 9.00 Uhr bis<br />

Samstag, 8. April <strong>2006</strong>, 18.00 Uhr<br />

Referent: Univ.-Lektor RA Dr. Gerhard Falk<br />

Seminarort: Wien<br />

" KOMMUNIKATION<br />

Seminarreihe zu 3 Modulen, die auch einzeln gebucht<br />

werden können.<br />

Referentin: Dr. Renate Wustinger<br />

Seminarort: für alle 3 Module Hotel Strudlhof,<br />

Wien<br />

Modul 2<br />

Freitag, 5. Mai <strong>2006</strong>, 9.00 Uhr bis<br />

Samstag, 6. Mai <strong>2006</strong>, 18.00 Uhr<br />

Modul 3<br />

Freitag, 22. September <strong>2006</strong>, 9.00 Uhr bis<br />

Samstag, 23. September <strong>2006</strong>, 18.00 Uhr<br />

214<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Aus- und Fortbildung<br />

" MEDIATION UND KONSENSORIENTIERTES<br />

VERHANDELN I und II<br />

Seminarreihe, welche die KonzipientInnen für die<br />

Eintragung als Rechtsanwalt benötigen.<br />

Seminarort: Wien<br />

506 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

I<br />

21. und 22. April <strong>2006</strong><br />

507 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

II<br />

28. und 29. April <strong>2006</strong><br />

508 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

I<br />

5. und 6. Mai <strong>2006</strong><br />

Seminarort: Oberösterreich<br />

531 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

II<br />

5. und 6. Mai <strong>2006</strong>, Katsdorf<br />

Seminarort: Salzburg<br />

534 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

II<br />

12. und 13. Mai <strong>2006</strong><br />

Seminarort: Tirol<br />

536 Mediation und konsensorientiertes Verhandeln<br />

II<br />

12. und 13. Mai <strong>2006</strong>, Innsbruck<br />

Weitere Information und Anmeldung im AVM-Büro!<br />

AVM Anwaltliche Vereinigung für Mediation und kooperatives<br />

Verhandeln<br />

1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel: 01/513 12 01, Fax: 01/<br />

513 12 05<br />

E-Mail: office@avm.co.at, Website: www.avm.co.at<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

s c h u b e r t RECHTSANWÄLTE<br />

Wir sind eine stark expandierende Anwaltskanzlei, die in allen wichtigen Bereichen des<br />

Unternehmensrechts berät. Die Schwerpunkte liegen im Finanzierungsrecht, Immobilienrecht, Leasing- und<br />

Insolvenzrecht, Kulturrecht, der Vertretung von großen Krankenanstalten, im Gesellschaftsrecht,<br />

Massenbetreibungen und bei Unternehmensakquisitionen.<br />

Da auch die letzten Monate neuerlich durch weiteren, erfreulichen Beweis des Vertrauens unserer<br />

Klienten zum anhaltenden Wachstum unserer Kanzlei führten, benötigen wir zur Verstärkung unseres<br />

juristischen Teams<br />

erfahrene Konzipienten/innen und<br />

eintragungsfähige Rechtsanwälte/innen.<br />

Sie werden Einblick in viele unterschiedliche Rechtsgebiete erhalten und dadurch in einem breiten<br />

Spektrum des Wirtschaftsrechts Erfahrungen sammeln können.<br />

Von unseren Juristen erwarten wir eine hohe Problemlösungskompetenz, eine fundierte juristische<br />

Ausbildung und umfassendes Fachwissen. Erfahrungen im wissenschaftlichen Bereich und Vorpraxis sind<br />

zusätzlich sehr willkommen.<br />

Wir bieten Ihnen im Gegenzug Bestkonditionen, ein sehr gutes Betriebsklima in einem jungen Team und<br />

gute Entwicklungsmöglichkeiten bis hin zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit.<br />

Bewerbungen bitte an s c h u b e r t RECHTSANWÄLTE, 1030 Wien, Reisnerstraße 40.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

215


Chronik<br />

Ehrungen<br />

Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens für<br />

Verdienste um die Republik Österreich an<br />

Mitglieder der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />

Kürzlich fand im Rahmen einer würdigen Feierstunde<br />

die Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens<br />

für Verdienste um die Republik Österreich an<br />

die Rechtsanwälte Dr. Manfred Angerer, Dr. Hannes<br />

Hammerschmidt und Dr. Gert Paulsen statt.<br />

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Dr. Anton<br />

Gradischnig, konnte Vertreter des Oberlandesgerichtes<br />

Graz und der Rechtsanwaltschaft begrüßen. Sein besonderer<br />

Gruß galt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes<br />

Graz, Herrn Dr. Heinz Wietrzyk, der in Vertretung<br />

des Bundesministeriums für Justiz die vom<br />

Bundespräsidenten verliehenen hohen Auszeichnungen<br />

überreichte.<br />

Präsident Dr. Wietrzyk verwies in seiner Laudatio<br />

auf den beruflichen Werdegang der Geehrten und<br />

würdigte deren langjährige Tätigkeit im Ausschuss<br />

der Rechtsanwaltskammer für Kärnten.<br />

Am Bild von links nach rechts: Dr. Manfred Angerer,<br />

Dr. Heinz Wietrzyk, Präsident Dr. Anton Gradischnig,<br />

Dr. Hannes Hammerschmidt und Dr. Gert Paulsen<br />

Einladung zur Podiumsdiskussion<br />

Kann die EU-Verfassung ihre Schatten<br />

vorauswerfen?<br />

Donnerstag, 4. 5. <strong>2006</strong>, 19.00 Uhr im Hörsaal<br />

U10des Juridicums (1010 Wien, Schottenbastei<br />

10 – 16)<br />

Podiumsdiskussion mit<br />

Dr. Christine Stix-Hackl, LL.M., 1. Generalanwältin<br />

am EuGH in Luxemburg, Lehrbeauftragte am Europa-Institut<br />

der Universität des Saarlandes in Saarbrücken<br />

– angefragt.<br />

Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Universität Amsterdam,<br />

Amsterdam Center for International Law.<br />

a. Univ.-Prof. Dr. August Reinisch, LL.M., Vizedekan<br />

der juristischen Fakultät und stellvertretender<br />

Vorstand des Instituts für Europarecht, Internationales<br />

Recht und Rechtsvergleichung der Universität<br />

Wien.<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Sonja Puntscher-Riekmann, Vizerektorin<br />

der Universität Salzburg, Institut für Politikwissenschaften<br />

der Universität Salzburg, Direktorin<br />

des Instituts für Europäische Integrationsforschung<br />

(IEF) an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften<br />

in Wien.<br />

Diskutierte Fragen und Themen der Kurzreferate<br />

1. Einfluss der EU-Verfassung auf die Rechtsprechung<br />

des EuGH: die EU-Verfassung als Interpretationsmaßstab?<br />

Kann der EuGH neue Bestimmungen der EU-Verfassung<br />

als Interpretationsmaßstab heranziehen? Kann<br />

sich der EuGH bei der Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts<br />

von der EU-Verfassung inspirieren<br />

lassen?<br />

Dr. Christine Stix-Hackl, LL.M., 1. Generalanwältin<br />

am EuGH in Luxemburg, Lehrbeauftragte am Europa-Institut<br />

der Universität des Saarlandes in Saarbrücken<br />

– angefragt.<br />

2. Vorab-Implementierung gewisser Teile der EU-<br />

Verfassung (einzelne Politikbereiche, einzelne<br />

institutionelle Bestimmungen) durch intergouvernementale<br />

Abkommen oder inter-institutionelle<br />

Abkommen?<br />

Können einzelne Bereiche der EU-Verfassung durch<br />

intergouvernementale Vereinbarungen, Beschlüsse<br />

der im Rat vertretenen Vertreter der Mitgliedstaaten<br />

oder inter-institutionelle Abkommen zwischen Kommission,<br />

Rat und Parlament vorab umgesetzt werden?<br />

216<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Chronik<br />

Gilt dies gleichermaßen für sektorielle Politiken und<br />

institutionelle Fragen?<br />

Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Universität Amsterdam,<br />

Amsterdam Center for International Law.<br />

3. Völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten<br />

zur Implementierung der EU-Verfassung?<br />

Sind die Regierungen der Mitgliedstaaten, die alle die<br />

EU-Verfassung beschlossen haben, aufgrund EU-<br />

Rechts oder Völkerrechts (zB Wiener Vertragsrechtskonvention)<br />

gehalten, für eine Ratifikation des Vertragstextes<br />

zu sorgen?<br />

a. Univ.-Prof. Dr. August Reinisch, LL.M., Vizedekan<br />

der juristischen Fakultät und stellvertretender<br />

Vorstand des Instituts für Europarecht, Internationales<br />

Recht und Rechtsvergleichung der Universität<br />

Wien.<br />

4. Aktuelle Wirkungen der EU-Verfassung aus politologischer<br />

Sicht<br />

Wie wirken sich die EU-Verfassung und vor allem die<br />

Diskussion darüber auf Entscheidungsprozesse und Inhalte<br />

in der EU aus?<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Sonja Puntscher-Riekmann, Vizerektorin<br />

der Universität Salzburg, Institut für Politikwissenschaften<br />

der Universität Salzburg, Direktorin<br />

des Instituts für Europäische Integrationsforschung<br />

(IEF) an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften<br />

in Wien.<br />

Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit<br />

zu Fragen und Diskussion.<br />

Moderator des Abends ist Dr. Moritz Röttinger,<br />

LL.M., Europäische Kommission, Brüssel, und Lektor<br />

am Institut für Europarecht, Internationales Recht und<br />

Rechtsvergleichung der Universität Wien.<br />

Seminarankündigung – Unternehmensrecht<br />

Aktuelle Entwicklungen im europäischen und<br />

nationalen Unternehmensrecht<br />

Auch im kommenden Sommersemester ist das Seminar<br />

sowohl neuen Rechtsentwicklungen als<br />

auch „klassischen“ Themen des Gesellschafts- und<br />

Steuerrechts gewidmet.<br />

Zunächst sind neue Gesetzgebungsakte aufzuarbeiten:<br />

Im Zentrum stehen das am 1. 1. 2007 in Kraft tretende<br />

Unternehmensgesetzbuch („UGB“) sowie die<br />

Änderungen des UmgrStG durch das AbgÄG 2005.<br />

Zusätzlich sollen laufende Reformen diskutiert werden:<br />

Dies betrifft einerseits das Übernahmerechts-<br />

Änderungsgesetz <strong>2006</strong> und die Auswirkungen des<br />

VfGH-Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend mehrere<br />

Bestimmungen des ÜbG. Ferner soll die Umsetzung<br />

der vor kurzem verabschiedeten 10. Richtlinie<br />

betreffend die grenzüberschreitende Verschmelzung<br />

von Kapitalgesellschaften behandelt werden.<br />

Die wahrscheinlich am weitesten reichende Reformfrage<br />

ist freilich jene nach der Ablösung des Kapitalschutzes<br />

im Wege des Einzelabschlusses, wie dies<br />

vom Rickford-Bericht gefordert wird. Dadurch würde<br />

im Sinne der IAS-Verordnung vom 19. 7. 2002 der<br />

Weg frei zur Anwendung von IAS/IFRS auch auf den<br />

Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften. Der Abschied<br />

vom handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip hätte<br />

fast zwangsläufig den Abschied vom steuerrechtlichen<br />

Maßgeblichkeitsprinzip zur Folge. Die Etablierung einer<br />

eigenständigen steuerrechtlichen Gewinnermittlung<br />

würde die Liste der Paradigmenwechsel vervollständigen.<br />

„Klassische“ Themen sind der Kapitalschutz im<br />

Konzern und bei der GmbH & Co KG, international-privatrechtliche<br />

und materiell-rechtliche Fragen<br />

von Scheinauslandsgesellschaften und die Vererblichkeit<br />

von Gesellschaftsanteilen. Schließlich soll die steuerrechtliche<br />

Judikatur des EuGH, die in der letzten<br />

Zeit nicht ohne Überraschungen war, dargestellt werden.<br />

Nähere Informationen samt Hinweisen zu Judikatur<br />

und Fachschrifttum finden Sie in der Homepage von<br />

Haarmann Hügel: www.haarmannhuegel.com – unter<br />

der Rubrik „Aktuelles/Veranstaltungen/Externe Veranstaltungen,<br />

Seminare“. Anregungen und Hinweise<br />

sind willkommen.<br />

Das Seminar findet an jedem Montag in der Zeit von<br />

18.00 Uhr bis 20.00 Uhr im Hörsaal U 11 (Untergeschoss)<br />

statt. Kurzfristige Änderungen werden in der<br />

Regel durch getrennte Aussendungen, im Übrigen<br />

aber unter www.haarmannhuegel.com publiziert.<br />

3. April Scheinauslandsgesellschaften<br />

Haben Centros, Überseering und Inspire Art<br />

die Gründungstheorie an die Stelle der Sitztheorie<br />

gesetzt, oder bleibt ein Restanwendungsbereich<br />

der Sitztheorie? Sind Organhaftung,<br />

Eigenkapitalersatz, Insolvenzrecht<br />

etc nach dem Recht des Gründungsstaats<br />

oder nach dem Recht des Sitz- bzw Tätig-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

217


Chronik<br />

keitsstaats zu beurteilen? Dazu zuletzt Rüffler,<br />

GeS 2005, 411.<br />

Referent: Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler,<br />

Universität Klagenfurt<br />

Diskussion mit: Univ.-Prof. DDr. Waldemar<br />

Jud, Universität Graz<br />

24. April Grenzüberschreitende Verschmelzung<br />

Grenzüberschreitende Verschmelzung von<br />

Kapitalgesellschaften aufgrund des EuGH-<br />

Urteils vom 13. 12. 2005, Rs C-411/03 –<br />

SEVIC – sowie der Richtlinie 2005/56/EG<br />

über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften<br />

aus verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

(10. Richtlinie)<br />

Gesellschafts- und arbeitsrechtliche Fragen;<br />

dazu Bungert, BB <strong>2006</strong>, 53 ff; Kraft-Bron,<br />

IStR <strong>2006</strong>, 26 ff; Priemayer, ecolex 2005,<br />

820; Schindler, ÖStZ 2005, 467; Neye, ZIP<br />

2005, 1893.<br />

Referent: StB MMag. Dr. Clemens Philipp<br />

Schindler, LL.M., Haarmann Hügel<br />

Diskussion mit: em. Univ.-Prof. Dr. Hans-<br />

Georg Koppensteiner, Universität Salzburg<br />

8. Mai Vererblichkeit von Anteilen an Personengesellschaften<br />

und Kapitalgesellschaften,<br />

qualifizierte Nachfolgeklausel<br />

und „Umgehung“ der Erbfolge<br />

Dazu Schauer, Rechtsprobleme der erbrechtlichen<br />

Nachfolge bei Personenhandelsgesellschaften<br />

(1999); Bachtrog, NZ<br />

2005, 366<br />

Referent: Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer,<br />

Universität Wien<br />

15. Mai Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften<br />

nach IAS/IFRS? – Anlegerschutz<br />

durch Rechnungslegung – Gläubigerschutz<br />

durch „solvency test“ –Auswirkungen<br />

auf die steuerrechtliche Gewinnermittlung<br />

IAS-Verordnung vom 19. 7. 2002, ABl L<br />

243 vom 11. 9. 2002; vom Vorsichtsprinzip<br />

zum „fair value accounting“; Ersetzung der<br />

Ausschüttungsbemessung im Wege des Einzelabschlusses<br />

durch eine prognoseorientierte<br />

Überprüfung der Zahlungsfähigkeit<br />

(„solvency test“) im Sinne des Rickford-<br />

Vorschlags; Abkoppelung der steuerlichen<br />

Gewinnermittlung vom Jahresabschluss;<br />

dazu von Hulle, ZGR 2000, 537; Claussen,<br />

ZGR 2000, 618; Schön, ZHR 2002, 1; IDW,<br />

WPg 2002, 983; Eidenmüller, ZIP 2002,<br />

2233; Ewert/Wagenhofer, BFuP, 2003, 603;<br />

Rickford, EBLR 20<strong>04</strong>, 921; Micheler, ZGR<br />

20<strong>04</strong>, 324; Merkt, ZGR 20<strong>04</strong>, 305; Schön,<br />

Konzern 20<strong>04</strong>, 162; Mülbert, Konzern 20<strong>04</strong>,<br />

151; Eberhartinger, IAS/IFRS und Maßgeblichkeit,<br />

in Lang/Schuch/Staringer (Hrsg),<br />

Handbuch des Bilanzsteuerrechts, GdS für<br />

Wolfgang Gassner (2005) 21; Pellens/Jödicke/Richard,<br />

DB 2005, 1393.<br />

Podiumsdiskussion: Univ.-Prof. Dr. Eva<br />

Eberhartinger, Wirtschaftsuniversität Wien<br />

Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, Wirtschaftsuniversität<br />

Wien<br />

WP/StB Univ.-Doz. Dr. Walter Platzer,<br />

Grant Thornton<br />

Impulsreferat: Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel<br />

22. Mai Frei<br />

29. Mai Reform des Übernahmerechts II:<br />

ÜbRÄG <strong>2006</strong><br />

Zum Übernahmerechts-Änderungsgesetz<br />

<strong>2006</strong> (ÜbRÄG <strong>2006</strong> – www.bmj.gv.at) und<br />

zu den Auswirkungen des Gesetzesprüfungsverfahrens<br />

des VfGH zur Überprüfung der<br />

§§ 22, 25 und 34 ÜbG sowie der §§ 3 und 6<br />

der 1. ÜbV (VfGH-Beschluss 14. 12. 2005,<br />

B 389, 390, 393/05 – 22); zur Umsetzung<br />

der Übernahmerichtlinie: Gall/Winner, GeS<br />

2003, 102; Maul/Muffat-Jeandet, AG 20<strong>04</strong>,<br />

221, 306; Mülbert, NZG 20<strong>04</strong>, 633; Seibt/<br />

Heiser, ZGR 2005, 200; Haak/Hellich, Der<br />

Konzern 20<strong>04</strong>, 455, 515; Hopt/Mülbert/Kumpan,<br />

Reformbedarf im Übernahmerecht, AG<br />

2005, 109; Bayer, BB 20<strong>04</strong>, 1<br />

Referenten: Dr. Mario Gall, Übernahmekommission<br />

Univ.-Ass. Dr. Martin Winner, Wirtschaftsuniversität<br />

Wien<br />

12. Juni UGB I: Unternehmensübergang<br />

Vom Firmenfortführungs-Konzept des § 25<br />

HGB zur quasi-Gesamtrechtsnachfolge<br />

beim Asset Deal gemäß §§ 38 ff UGB: dispositiver<br />

Eintritt/Austritt in/aus Vertragsund<br />

sonstigen Rechtsverhältnissen; Wahlrecht<br />

der Restpartei gemäß § 38 Abs 2<br />

UGB; Nachhaftung des Übertragenden;<br />

Unternehmenserwerb durch Erbgang (§ 40<br />

UBG) und Vermächtnis<br />

Referent: Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Universität<br />

Wien<br />

19. Juni Kapitalschutz II: analoge Anwendung<br />

des Verbots der Einlagenrückgewähr<br />

(§§ 52 AktG, 82 GmbHG) auf die<br />

GmbH/AG & Co KG?<br />

Kapitalschutz der Komplementär-GmbH<br />

oder der GmbH & Co KG? Realteilung<br />

durch analoge Anwendung des Spaltungsgesetzes?<br />

Dazu Karollus, FS Kropff 676; Karollus,<br />

ecolex 1996, 860; Reich-Rohrwig,<br />

218<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Chronik<br />

Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei<br />

AG, GmbH sowie GmbH & Co KG (20<strong>04</strong>)<br />

381 ff; Wenger, RWZ 2005, 326.<br />

Thesenreferat: RA Dr. Thomas Wenger,<br />

Schönherr Rechtsanwälte<br />

Diskussion mit: Univ.-Prof. Martin Karollus,<br />

Universität Linz<br />

26. Juni UGB II: Von der OHG/OEG zur Offenen<br />

Gesellschaft („OG“)<br />

Rechtsfähigkeit, Gesamthandprinzip, Anwachsung,<br />

Normativsystem, Vor-OG, Handelndenhaftung,<br />

Auflösung und Fortsetzung<br />

der OG, privatautonomer und ex lege-Formwechsel<br />

zwischen den „alten“ Personengesellschaften<br />

und OG/KG<br />

Referent: Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, Universität<br />

Wien<br />

RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel<br />

Resonanz<br />

Verkehrsunfall Italien<br />

Ich beziehe mich auf den Artikel des Kollegen Ebner<br />

in AnwBl 2005, 568. Das Problem des Kostenersatzes<br />

existiert auch in Italien. Im außerstreitigen<br />

Verfahren vor Klagseinbringung werden lediglich<br />

10% des an den Mandanten auszubezahlenden Betrages<br />

als Kostenersatz ausbezahlt, was bei niedrigen<br />

Summen im Vergleich zum Arbeitsaufwand ein Problem<br />

sein kann. Kosten, die zur Beibringung von<br />

Beweisen dienten, also zB Arztuntersuchungen, Reisespesen<br />

etc, so gut wie gar nicht. Kosten einer<br />

Rechtsvertretung in Österreich, wenn ein Vertretungsanwalt<br />

in Italien eingeschaltet wird, ebenso nicht.<br />

Ein weiteres Problem besteht in der Geltendmachung<br />

eines Sachschadens lediglich auf Grund eines<br />

Sachverständigengutachtens. Der Ersatz wird einerseits<br />

nur ohne USt zugesprochen, ein Faktum, das<br />

bei tatsächlicher Vornahme der Reparaturarbeiten<br />

durch Private einen Verlust der 20%-Steuer bewirkt;<br />

zum anderen wird das Gutachten auf seine Angemessenheit<br />

geschätzt und besteht die Gefahr, dass der darin<br />

ausgewiesene Betrag nicht zur Gänze anerkannt<br />

bzw zugesprochen wird – die Einklagung einer vorgenommenen<br />

schon bezahlten Reparatur zzgl USt ist allemal<br />

empfehlenswerter.<br />

Der Ersatz von im Pfusch vorgenommenen Arbeiten<br />

oder Reparaturen in Eigenregie ist mangels vorzulegender<br />

Urkunden so gut wie unmöglich.<br />

Dr. Ulrike Christine Walter,<br />

RA zugelassen in Österreich und Italien,<br />

Partner von del Torre-Franco-Sgrazzutti & Partners,<br />

Studio legale Associato<br />

Gorizia/Udine/Wien<br />

Renommierte Steuerberatungskanzlei in Wien<br />

bietet jungem Rechtsanwalt Möglichkeit zur<br />

Kooperation. Wir bieten die Nutzung von<br />

repräsentativen Kanzleiräumlichkeiten samt<br />

Infrastruktur sowie die Übernahme der<br />

laufenden Rechtsangelegenheiten. Vorausgesetzt<br />

wird die praktische Berufserfahrung im<br />

Insolvenzrecht, Gesellschafts- und<br />

Wirtschaftsrecht. Zuschriften bitte an den<br />

Verlag unter Chiffre A-100764<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

219


Rechtsprechung<br />

Disziplinarrecht<br />

8030<br />

§ 19 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 1 lit d und Abs 4 DSt – einstwMaßn, Verlängerung<br />

Ein Verfahren, betreffend die Verlängerung einer einstwMaßn ist kein Strafverfahren, in dem dem<br />

Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen<br />

und nachgewiesen wird, sondern eine sichernde Maßnahme, die gem § 19 Abs 4 letzter Satz<br />

DSt erlassen werden kann, wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen der<br />

rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist. Auch kann nicht bezweifelt werden, dass sowohl<br />

die Verhängung einer einstwMaßn als auch deren Verlängerung der Wahrung des Standesansehens<br />

dient.<br />

VfGH 29. 11. 2005, B 825/05, OBDK 28. 4. 2005, 1 Bkd 2/05<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der<br />

vorliegenden Beschwerde lediglich die neuerliche Verlängerung<br />

der einstwMaßn der Untersagung der Ausübung<br />

der RAschaft aufgrund des Beschlusses der<br />

OBDK vom 28. 4. 2005 ist. Aus diesem Grund sieht<br />

sich der VfGH nicht veranlasst, auf das Vorbringen bezüglich<br />

der vorangegangenen – rk – Beschlüsse einzugehen.<br />

Der Auffassung des Bf, das Ermittlungsverfahren sei<br />

mangelhaft gewesen, ist der Sinn der einstwMaßn bzw<br />

deren Verlängerung gem § 19 DSt 1990 entgegenzuhalten.<br />

Bei diesen Verfahren handelt es sich nicht<br />

um Strafverfahren, in denen den Standesangehörigen<br />

der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen<br />

Handlung vorgeworfen und nachgewiesen<br />

wird, sondern um sichernde Maßnahmen. Diese können<br />

im Fall einer Verlängerung gem § 19 Abs 4 letzter<br />

Satz DSt 1990 erlassen werden, wenn dies zur Vermeidung<br />

von schweren Nachteilen für die Interessen<br />

der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich<br />

ist.<br />

Im vorliegenden Fall hat die belBeh festgestellt, dass<br />

das gegen den Bf eingeleitete Strafverfahren nicht nur<br />

weiterhin anhängig sei, sondern vielmehr dass die StA<br />

am 13. 4. 2005 gegen den Bf Anklage wegen §§ 15, 156<br />

Abs 1 und 2 StGB – in Form der Beteiligung nach § 12<br />

3. Fall StGB – erhoben habe. In Anbetracht dieses<br />

Umstandes hat sie die für die Verlängerung der Verhängung<br />

der einstwMaßn normierten Voraussetzungen<br />

als verwirklicht angesehen. Ein in die Verfassungssphäre<br />

reichender Fehler kann ihr – angesichts der<br />

Schwere der dem Bf strafrechtlich vorgeworfenen<br />

Handlungen – bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen<br />

nicht angelastet werden.<br />

Dem Bf wurde außerdem die Möglichkeit eingeräumt,<br />

eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.<br />

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (die im Erkenntnis<br />

VfSlg 15.842/2000 entwickelte Judikatur<br />

kann auf die Verlängerung von einstwMaßn gem<br />

§ 19 Abs 4 letzter Satz DSt 1990 übertragen werden)<br />

ist daher davon auszugehen, dass ihm ausreichend<br />

Gelegenheit geboten wurde, seinen Standpunkt darzulegen.<br />

Die Behauptung, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft<br />

gewesen, erweist sich daher – zumindest aus<br />

verfassungsrechtlicher Sicht – als unbegründet.<br />

Dem Vorbringen des Bf, wonach die belBeh im Hinblick<br />

auf die unbedingte Erforderlichkeit der Verlängerung<br />

der einstwMaßn ausschließlich auf den im Strafverfahren<br />

drohenden Strafrahmen verweise, kann nicht<br />

gefolgt werden. Der belBeh kann bei der gegebenen<br />

Sach- und Rechtslage kein Vorwurf einer denkunmöglichen<br />

Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften<br />

gemacht werden. Auch kann nicht bezweifelt werden,<br />

dass sowohl die Verhängung einer einstwMaßn als<br />

auch deren Verlängerung der Wahrung des Standesansehens<br />

dient.<br />

Der Bf wurde somit nicht in seinem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller<br />

Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.<br />

Anmerkung:<br />

Das Erk ist deswegen bedeutsam, weil § 19 Abs 4 DSt die<br />

Verlängerung der vorläufigen Untersagung der Ausübung<br />

der RAschaft (vor Ablauf von 6 Monaten oder einer vorangegangenen<br />

Verlängerung) dann vorsieht, wenn dies zur<br />

Vermeidung von schweren Nachteilen für die Interessen<br />

der rechtsuchenden Bevölkerung unbedingt erforderlich ist.<br />

Hier ist – im Gegensatz zur ursprünglichen Verhängung<br />

– die Erforderlichkeit durch das Wort „unbedingt“ präzisiert.<br />

Ein weiterer legistischer Unterschied einer Verlängerung<br />

im Gegensatz zur ursprünglichen Verhängung ist<br />

die Definition des Schutzzweckes der Maßnahme: Bei der<br />

Verhängung (§ 19 Abs 1 letzter Satz DSt) sind – genauso<br />

wie bei der Verlängerung – die Interessen der rechtsuchenden<br />

Bevölkerung angeführt: anders als bei der Verhängung<br />

ist bei der Verlängerung (§ 19 Abs 4 DSt) das „Ansehen des<br />

Standes“ aber nicht im Gesetz angeführt.<br />

In B 1380/91, AnwBl 1993, 172, hat der VfGH dargelegt,<br />

dass es sich bei RAen um einen Berufsstand handelt, an<br />

dessen Angehörige im Hinblick auf die Aufgaben, die von<br />

ihnen in Ausübung ihres Mandates wahrzunehmen sind,<br />

im öffentlichen Interesse besondere Anforderungen in Bezug<br />

auf die korrekte Einhaltung von Rechtsvorschriften zu stellen<br />

sind. Schon in diesem Grund findet eine Bestimmung,<br />

die im Falle der Gerichtsanhängigkeit eines Strafverfahrens<br />

gegen einen RA die standesbehördliche Verhängung strenger<br />

220<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rechtsprechung<br />

einstwMaßn, wie sie § 19 DSt 1990 vorsieht, ermöglicht,<br />

ihre berufsspezifische Rechtfertigung. Der Nachweis einer<br />

zugleich ein DisVergehen verwirklichenden gerichtlich strafbaren<br />

Handlung ist keine Prämisse für die Zulässigkeit einer<br />

einstwMaßn gem § 19 DSt; die bloße Besorgnis schwerer<br />

Nachteile genügt, ihr Eintritt ist nicht Voraussetzung<br />

hiefür (6 Bkd 4/95, AnwBl 1996, 246). Als sichernde<br />

Maßnahme ist die vorläufige Untersagung der Ausübung<br />

der RAschaft, bis über eine strafgerichtliche Anklage iSd<br />

Art 6 MRK entschieden worden ist, kein Verstoß gegen die<br />

Unschuldsvermutung (VfGH B 537/98, AnwBl 2000,<br />

677).<br />

Geht man davon aus, dass die Aufzählung der Schutzzwecke<br />

als Inhalt der gem § 19 DSt zu besorgenden schweren<br />

Nachteile keine taxative, sondern eine demonstrative ist<br />

(vgl „besonders“ im letzten Halbsatz des § 19 Abs 1 DSt),<br />

kann es keinem Zweifel unterliegen, dass auch bei Verlängerung<br />

einer einstwMaßn der dort nur mit den Interessen der<br />

rechtsuchenden Bevölkerung bezeichnete Schutzzweck nur<br />

ein beispielsweise zitierter ist, daher spielt zB das Ansehen<br />

des RA-Standes auch bei der Verlängerung einer einstw-<br />

Maßn eine zu beachtende Rolle.<br />

EinstwMaßn sind bei Wegfall der Voraussetzungen oder<br />

wesentlicher Änderung der Umstände nicht nur zu ändern<br />

oder durch andere zu ersetzen, sondern insbesondere auch<br />

aufzuheben. Das hat auch ohne darauf zielenden Antrag,<br />

also von Amts wegen, zu geschehen. Diese Vorschrift ist<br />

ein selbstverständlicher Effekt, um die zweifellos auch für<br />

den Suspendierten selbst durch die Suspendierung entstehenden<br />

uU schweren Nachteile unverzüglich zu reduzieren oder<br />

zu beenden. Je mehr ein suspendierter RA auf einen günstigen<br />

Ausgang des gegen ihn anhängigen gerichtlichen<br />

Strafverfahrens hofft, desto mehr wird es an ihm liegen,<br />

nach Kräften dazu beizutragen, dass das gegen ihn (wegen<br />

des gleichen Sachverhaltes) anhängige Strafverfahren – womöglich<br />

durch Einstellung oder Freispruch – beendet wird,<br />

weil damit die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung<br />

einer einstwMaßn wegfällt; nur wenn er vom Gericht wegen<br />

einer strafbaren Handlung rk verurteilt wurde, kann<br />

die einstwMaßn aufrechterhalten werden (§ 19 Abs 1 Z 1<br />

und 2 DSt).<br />

Strigl<br />

Disziplinarrecht<br />

Art 10 EMRK – Meinungsfreiheit<br />

§ 9 Abs 1 RAO – diffamierende Äußerungen<br />

Die Herabsetzung eines SV in unsachlicher Weise in einem Bewertungskalkül in allgemein<br />

zugänglicher öffentlicher Form (Internet-Adresse), wodurch der SV der Lächerlichkeit preisgegeben<br />

und in seinen beruflichen Fähigkeiten als minderwertig hingestellt wird, ist eindeutig diffamierend<br />

und auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit disziplinär.<br />

OBDK 30. 5. 2005, 10 Bkd 2/<strong>04</strong><br />

Aus den Gründen:<br />

Vorbemerkung: Der Besch machte in seiner Homepage<br />

ein Bewertungskalkül eines SV in allgemein zugänglicher<br />

Form öffentlich, indem dieser mit fachlich<br />

als „sehr schwach, extrem schlampige Dokumentation,<br />

teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar, indiskutable<br />

Gutachten“ beschrieben wurde. Der DR ging bei seinem<br />

Schuldspruch davon aus, dass es dem Besch um<br />

eine gewollte Diffamierung des Anzeigers gegangen<br />

sei.<br />

Der DR erblickte darin eine Beeinträchtigung von<br />

E + A des Standes. Die OBDK erwog:<br />

Zutreffend hat der DR auch das im Schuldspruch 1<br />

des angefochtenen Erk inkriminierte Verhalten des DB<br />

auf der Basis der getroffenen Feststellungen als nicht<br />

dem Anforderungsprofil entsprechend beurteilt, weil<br />

sich der DB in der gg Interneteinschaltung in den<br />

von ihm gewählten Formulierungen betreffend den<br />

SV einer Ausdrucksweise bediente, durch welche der<br />

SV nicht mehr sachlich kritisiert, sondern der Lächerlichkeit<br />

preisgegeben und in seinen beruflichen Fähigkeiten<br />

als minderwertig hingestellt wird. Der DB<br />

bringt in der öffentlich zugänglichen Interneteinschaltung<br />

unter der Vorstellung, seine aufgrund eigener Erfahrungen<br />

gewonnene, darum aber keineswegs weniger<br />

kompetente, persönliche Meinung und Einstellung<br />

darzulegen, über den genannten SV, dessen Arbeit und<br />

dessen berufliche Qualifikation in einer pauschalierenden<br />

und verzerrenden, daher ersichtlich in objektiver<br />

Weise Werturteile zum Ausdruck, die den Eindruck<br />

fehlender Berufseignung und Voreingenommenheit<br />

des Genannten hinterlassen und eindeutig diffamierend<br />

wirken.<br />

Wohl ist ein RA gem § 9 Abs 1 RAO befugt, alles,<br />

was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei<br />

für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen.<br />

Auch diese Regelung, die sich im Übrigen nur auf konkrete<br />

Vertretungsfälle bezieht, vermag die inkriminierte<br />

Veröffentlichung wegen ihres Diffamierungscharakters<br />

keineswegs zu rechtfertigen. Beleidigendes Vorbringen<br />

steht – wie dies in stJud der OBDK ausgesprochen<br />

wurde (AnwBl 1995, 891; 1995, 189; 1994, 793; 1991,<br />

170 uva) – im Widerspruch zu § 9 Abs 1 RAO. Unsachliche,<br />

beleidigende Äußerungen sind auch unter dem<br />

8031<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

221


Rechtsprechung<br />

Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zulässig<br />

(VfGH B 2055/94, B 1966/93, B 1222/93).<br />

Soweit der Berufungswerber generell die Freiheit<br />

der Meinungsäußerung für sein Anliegen in Anspruch<br />

nimmt, ist ihm ebenfalls nur allgemein zu entgegnen,<br />

dass die einzelnen Freiheitsrechte, wie hier jenes auf<br />

Meinungsäußerung, regelmäßig in einem Spannungsverhältnis<br />

zu anderen Freiheitsrechten, so persönliche<br />

Integrität und Fairness, stehen.<br />

Nur der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus<br />

angemerkt, dass der Inhalt der eindeutig objektiv als<br />

diffamierend charakterisierten Interneteinschaltung<br />

durch den DB sogar ohne Diffamierungsvorsatz seine<br />

Verantwortlichkeit nach § 1 Abs 1 DSt begründen würde,<br />

weil ein RA als qualifizierter Jurist sich stets in<br />

Wort und Schrift einer sachlichen Ausdrucksweise zu<br />

bedienen und jedwede unsachlichen und beleidigenden<br />

Äußerungen zu unterlassen hat (Bkd 53/68; 30/81).<br />

Anmerkung:<br />

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gem Art 10 Abs 1<br />

EMRK kann in den Fällen des Abs 2 dieser Bestimmung<br />

durch einfachgesetzliche Regelungen eingeschränkt werden.<br />

Solche Beschränkungen sind nur zur Erreichung eines in<br />

Abs 2 definierten Zweckes (s dort) zulässig.<br />

Jeder SV muss es sich gefallen lassen, dass er in einem<br />

speziellen Fall wegen seines GA heftig, aber sachlich kritisiert<br />

wird. Verallgemeinerungen wie hier sind keine<br />

sachliche Kritik, sondern eine Verunglimpfung in Bausch<br />

und Bogen. Der Leser kann die negativ generalisierende<br />

und jedenfalls herabsetzende Kritik nicht überprüfen, weil<br />

die jeweiligen Einzelfälle nicht dargestellt sind. Wenn eine<br />

als Bewertungskalkül gehandelte „Abqualifizierung“ den<br />

SV oder dessen GA generell als „minderwertig“, „indiskutabel“,<br />

„überhaupt nicht nachvollziehbar“ bezeichnet<br />

und die Dokumentation als „schlampig“, also mehr als<br />

nicht sorgfältig bezeichnet, kann nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass sein Bewertungskalkül als sachliche Kritik<br />

anzusehen ist. Unsachliche Äußerungen mit einem erkennbaren<br />

Herabsetzungsbestreben können ohne Verstoß<br />

gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einfachgesetzlich<br />

verboten und – hier standesrechtlich – geahndet<br />

werden.<br />

Strigl<br />

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222<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rechtsprechung<br />

Mietrecht<br />

§ 382 f EO – Einstweiliger Mietzins bei fast zur Gänze dem MRG unterliegenden Mietverhältnissen<br />

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung über die Auferlegung eines einstweiligen Mietzinses ist in<br />

zumindest analoger Anwendung des § 382 f EO auch dann zulässig, wenn das Mietverhältnis zwar<br />

gemäß § 1 Abs 4 Z 1 MRG von der Anwendung des MRG teilweise ausgenommen ist, wegen<br />

seinerzeitiger Vorschreibung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß § 45 Abs 5 MRG<br />

(alte Fassung) aber dennoch gesetzliche Mietzinsbildungsvorschriften zu beachten sind und der<br />

Mieter die Möglichkeit der Einleitung eines Außerstreitverfahrens gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG hat.<br />

Der einstweilige Mietzins nach § 382 f EO dient der Regelung einer künftigen Leistung. Der Tag der<br />

Antragstellung ist der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Zuspruch von einstweiligem Mietzins.<br />

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ist das Zehnfache der begehrten Jahresleistung.<br />

Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses kommt es nur auf diese zwingenden Bewertungsvorschriften,<br />

nicht aber auf einen diesen nicht entsprechenden Bewertungsausspruch des<br />

Gerichtes zweiter Instanz an.<br />

OGH 16. 11. 2005, 8 Ob 100/05 x (LG für ZRS Wien 9. 8. 2005, 40 R 222/05 a; BG Innere Stadt Wien 17. 6. 2005,<br />

48 C 173/05 f)<br />

8032<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

Mit am 18. 5. 2005 zur Post gegebenem Antrag begehrt<br />

die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen<br />

Verfügung gemäß § 382 f EO. Gemäß § 45 Abs 5<br />

MRG in der zum Mietvertragsabschlusszeitpunkt<br />

(1997) anwendbaren Fassung sei trotz Vorliegens der<br />

Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG das<br />

MRG in wesentlichen Punkten auf das Mietverhältnis<br />

anwendbar. Es sei daher eine zumindest analoge Anwendung<br />

des § 382 f EO geboten.<br />

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Rechtlich erachtete<br />

das Erstgericht, dass eine einstweilige Verfügung<br />

gemäß § 382 f EO voraussetze, dass das Mietverhältnis<br />

zur Gänze dem MRG unterliege. Diese<br />

Voraussetzung sei hier nicht verwirklicht.<br />

Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin<br />

erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht<br />

sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes<br />

hinsichtlich der Versagung der einstweiligen<br />

Verfügung € 4.000,–, nicht aber € 20.000,– übersteige<br />

und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.<br />

Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche<br />

Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung<br />

des OGH zur Auslegung des Begriffes<br />

„dem Mietrechtsgesetz gänzlich unterliegenden<br />

Hauptmietvertrages“ in § 382 f EO fehlt.<br />

Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung<br />

im Sinne des gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO<br />

maßgebenden § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 3 ZPO gemäß<br />

§ 58 Abs 1 JN (ist) das Zehnfache der Jahresleistung,<br />

somit – wie die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs<br />

zutreffend ausführt – ausgehend von dem begehrten<br />

einstweiligen Mietzins € 25.777,20. Zum Unterschied<br />

von Mietzinsklagen, die mit der Höhe des<br />

eingeklagten Mietzinses zu bewerten sind, wird mit<br />

dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung<br />

nach § 382 f EO die Schaffung einer zeitlich<br />

nicht exakt begrenzten Zahlungsverpflichtung begehrt,<br />

weshalb § 58 Abs 1 JN anwendbar ist. Die Bewertungsvorschrift<br />

des § 58 Abs 1 JN ist bindend. Liegt<br />

aber eine zwingende Bewertungsvorschrift vor,<br />

kommt es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines<br />

Revisionsrekurses im Hinblick auf den Wert<br />

des Entscheidungsgegenstandes des Gerichtes<br />

zweiter Instanz nur auf diese zwingenden Bewertungsvorschriften,<br />

nicht aber auf einen nicht diesen<br />

Bewertungsvorschriften entsprechenden – an sich<br />

entbehrlichen – Bewertungsausspruch des Gerichtes<br />

zweiter Instanz an.<br />

Die Klägerin hat daher zu Recht einen außerordentlichen<br />

Revisionsrekurs eingebracht. Eines (Zulassungs-)<br />

Verfahrens bedarf es nicht.<br />

Die Anwendung des § 382 f EO setzt – wie die Vorinstanzen<br />

grundsätzlich zutreffend erkannten – voraus,<br />

dass ein dem MRG gänzlich unterliegender Hauptmietvertrag<br />

vorliegt.<br />

Der Schaffung dieser Regelung lagen folgende<br />

Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde:<br />

„In den vergangenen Jahren wurde von den der Vermieterseite<br />

nahestehenden Interessenvereinigungen<br />

mehrfach auf Fallkonstellationen hingewiesen, in denen<br />

Mieter die ihnen vertraglich obliegenden Mietzins-<br />

und Betriebskostenzahlungen einstellten und in<br />

der Folge mit allen nur erdenklichen Einwänden und<br />

Rechtsbehelfen – insbesondere durch die (letztlich im<br />

wesentlichen nicht erfolgreiche) Bekämpfung des vereinbarten<br />

Mietzinses als unzulässig – das (Kündigungsoder<br />

Räumungs-)Verfahren bewusst in die Länge zögen.<br />

Wenn es dann nach mehreren Jahren endlich zur Räumung<br />

des zahlungsunwilligen Mieters komme, könne<br />

zumeist der mittlerweile gerichtlich festgestellte Mietzinsrückstand<br />

vom Mieter nicht mehr hereingebracht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

223


Rechtsprechung<br />

werden. Einem solchen Verhalten eines zahlungsunwilligen<br />

Mieters soll durch die neu geschaffene Bestimmung<br />

des § 382 f EO über die Auferlegung eines einstweiligen<br />

Mietzinses entgegen getreten werden, ohne<br />

dadurch die grundlegenden Elemente des Mieterschutzes<br />

zurückzunehmen oder auszuhöhlen . . .“<br />

Der Gesetzgeber hat für die Anwendung des § 382 f<br />

EO den Vollanwendungsbereich des MRG deshalb vorausgesetzt,<br />

weil die erwähnte Möglichkeit der Verfahrensverschleppung<br />

durch zahlungsunwillige Mieter dadurch<br />

bewirkt werden kann, dass sich der Mieter bei<br />

Bestehen gesetzlicher Mietzinsbildungsvorschriften<br />

auf eine behauptete gesetzliche Unzulässigkeit des vereinbarten<br />

oder vorgeschriebenen Hauptmietzinses berufen<br />

kann und diese Behauptung zum Anlass für die<br />

Einleitung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens nach<br />

§ 37 Abs 1 MRG nehmen kann.<br />

Der Gesetzgeber führt zur gesetzlich normierten<br />

Voraussetzung des Vollanwendungsbereiches des<br />

MRG für das betreffende Hauptmietverhältnis wörtlich<br />

aus: „Entsprechend der oben geschilderten Problemlage,<br />

nämlich der möglichen Verschleppung eines<br />

Kündigungs- oder Räumungsverfahrens vor allem<br />

durch die Bestreitung der Zulässigkeit des vertraglich<br />

vereinbarten Mietzinses, wird die Regelung des § 382 f<br />

EO nur für jene Rechtsverhältnisse konzipiert, bei denen<br />

diese Problemlage auftreten kann, nämlich für solche<br />

Mietverträge, die dem Vollanwendungsbereich des<br />

Mietrechtsgesetzes angehören.“<br />

Der Gesetzgeber ist somit bei der Schaffung des<br />

§ 382 f EO erkennbar davon ausgegangen, dass die<br />

„dargestellte Problemlage“ für jene Mietverträge nicht<br />

eintreten kann, die – wie die in § 1 Abs 4 und 5 MRG<br />

genannten – bloß dem Teilanwendungsbereich des<br />

MRG unterliegen. Für die dem bloßen Teilanwendungsbereich<br />

des MRG unterliegenden Mietgegenstände<br />

im Sinn des § 1 Abs 4 und 5 MRG gilt grundsätzlich<br />

nur der Kündigungsschutz, nicht jedoch die<br />

Vorschriften über die gesetzliche Mietzinsbildung<br />

und die Vorschrift des § 37 MRG, die es dem Mieter<br />

ermöglicht, die Angemessenheit des vereinbarten oder<br />

begehrten Hauptmietzinses vom Außerstreitrichter<br />

(der Schlichtungsstelle) überprüfen zu lassen.<br />

Nun ist hier der Hauptmietvertrag nach dem insofern<br />

übereinstimmenden erstinstanzlichen Vorbringen der<br />

Streitteile dadurch gekennzeichnet, dass zwar grundsätzlich<br />

die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1<br />

MRG anzuwenden ist, dass aber gleichzeitig § 45 Abs 5<br />

MRG idF vor der MRN 2001 zu beachten ist: § 45 Abs 5<br />

MRG idF des 3. WÄG lautete wörtlich wie folgt:<br />

„Begehrt der Vermieter den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />

für einen in § 1 Abs 4 Z 1 oder 2 genannten<br />

Mietgegenstand, so gelten für die Mietgegenstände<br />

dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen<br />

des ersten Hauptstückes mit Ausnahme der<br />

Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16<br />

Abs 2 bis 7 und 10 und über die Richtwerte nach<br />

dem RichtWG.“<br />

Die Vorschreibung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages<br />

für die grundsätzlich § 1 Abs 4<br />

Z 1 MRG unterliegenden Mietgegenstände des<br />

Hauses führt somit dazu, dass die von der Anwendung<br />

des MRG teilweise ausgenommenen Mietgegenstände<br />

für immer und zur Gänze in den Anwendungsbereich<br />

des MRG mit der Maßgabe fallen,<br />

dass bestimmte Mietzinsbildungsvorschriften ausgenommen<br />

sind. Auf das Mietverhältnis zwischen<br />

den Streitteilen, das unstrittig nach Vorschreibung von<br />

Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen im Haus begründet<br />

wurde, ist zwar nicht die Mietzinsbildungsvorschrift<br />

des § 16 Abs 5 MRG, auf die sich der Beklagte beruft,<br />

sehr wohl aber § 16 Abs 1 MRG anzuwenden. Dem<br />

Hauptmieter eines Bestandgegenstandes, der trotz Vorliegens<br />

der Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 1 MRG<br />

über den „Umweg“ des § 45 Abs 5 MRG den gesetzlichen<br />

Mietzinsbildungsvorschriften des § 16 Abs 1<br />

MRG unterliegt, steht es frei, die gesetzliche Zulässigkeit<br />

des vereinbarten Mietzinses zu bestreiten und ein<br />

Außerstreitverfahren (Schlichtungsstellenverfahren)<br />

gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG einzuleiten. Davon hat<br />

der Beklagte auch bereits mehrfach Gebrauch gemacht.<br />

In der Literatur wurde für dem WGG unterliegende<br />

Miet- bzw Nutzungsverträge, bei welchen die Entgeltsbildung<br />

ebenfalls gesetzlichen Regeln unterworfen<br />

ist, die analoge Anwendung des § 382 f EO befürwortet.<br />

Diese Überlegungen haben umso mehr für den<br />

hier vorliegenden Fall zu gelten, bei welchem die gesetzlichen<br />

Mietzinsbildungsvorschriften des § 16 Abs 1<br />

MRG unmittelbar anzuwenden sind.<br />

Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Antrag der<br />

Klägerin gestützt auf § 382 f EO nicht deshalb unberechtigt<br />

ist, weil das Mietverhältnis des Beklagten nicht<br />

dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt.<br />

Vielmehr ist, wenn man nicht ohnehin davon ausgeht,<br />

dass die wenigen gesetzlichen Bestimmungen, die auf<br />

das Mietverhältnis nicht anwendbar sind, der Voraussetzung<br />

„dem MRG . . . gänzlich unterliegend . . .“<br />

nicht schaden, jedenfalls eine analoge Anwendung<br />

des § 382 f EO zu bejahen.<br />

Das möglicherweise für dem WGG unterliegende<br />

Mietgegenstände stichhaltige Argument, dem Gesetzgeber<br />

könne bei Schaffung des § 382 f EO nicht entgangen<br />

sein, dass diese Mietgegenstände dem MRG<br />

nur teilweise unterliegen, kann auf die Vorschreibung<br />

eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages für<br />

Mietobjekte iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG wegen der weitaus<br />

geringeren praktischen Bedeutung nicht ohne weiteres<br />

übertragen werden. Vielmehr ist von einer planwidrigen<br />

Unvollständigkeit des § 382 f EO insofern<br />

auszugehen, als dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden<br />

kann, dass er Fälle wie den hier vorliegenden, bei<br />

welchen „die Problemlage“ völlig den gesetzlich gere-<br />

224<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rechtsprechung<br />

gelten Fällen der „gänzlich“ dem MRG unterliegenden<br />

Objekte entspricht, bewusst vom Anwendungsbereich<br />

des § 382 f EO ausklammern wollte.<br />

Ebenso vergleichbar dem § 382 a EO dient allerdings<br />

der einstweilige Mietzins nach § 382 f EO der<br />

Regelung einer künftigen Leistung für die Dauer<br />

des anhängigen Kündigungs- oder Räumungsverfahrens<br />

und ist somit nach Sinn und Zweck nicht für die<br />

Vergangenheit bestimmt. Der Tag der Antragstellung<br />

ist der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für<br />

den Zuspruch von einstweiligem Mietzins.<br />

Anmerkung:<br />

Bereits vor dieser Entscheidung wurde in der Literatur die<br />

Auffassung vertreten, dass der Wortlaut des § 382 f EO<br />

nicht eng ausgelegt werden dürfe, sondern gegebenenfalls<br />

analog auch auf vergleichbare Sachverhalte angewendet<br />

werden müsse (Vonkilch, Der einstweilige Mietzins, immolex<br />

20<strong>04</strong>, 228). Der OGH hat mit der vorliegenden<br />

Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob die nunmehrigen<br />

Bestimmungen über einstweiligen Mietzins auch<br />

analog auf dem WGG unterliegende Mietverhältnisse<br />

anzuwenden sind, weil dem Gesetzgeber die diesbezügliche<br />

Konstellation „möglicherweise“ nicht entgangen sein könne.<br />

Bemerkenswert ist die Formulierung, dass hier hingegen<br />

deshalb von einer planwidrigen Unvollständigkeit<br />

des Gesetzes auszugehen ist, „als dem Gesetzgeber nicht<br />

unterstellt werden kann“, dass er Fälle wie den hier vorliegenden<br />

„bewusst vom Anwendungsbereich ausklammern<br />

wollte“.<br />

Mit anderen Worten ausgedrückt: Dem Gesetzgeber kann<br />

nicht zugetraut werden, die vielen Ausnahmen und Ausnahmen<br />

von den Ausnahmen zu den jeweiligen Novellierungen<br />

des MRG nachzuvollziehen; den Normunterworfenen bleibt<br />

die Beschäftigung damit wohl weiterhin nicht erspart.<br />

Markus Petrowsky<br />

(am Verfahren auf Klagsseite beteiligt)<br />

Grundbuchsrecht<br />

§ 182 Abs 1 u 2 AußStrG 2005; § 17 GKTG – Verlassenschaftsverfahren/Verbücherung/Kosten<br />

Der Gerichtskommissär wird nach der klaren Anordnung des § 182 Abs 2 AußStrG 2005 nur dann<br />

zum Säumniskurator ex lege, wenn die Beteiligten ihrer Verpflichtung, Maßnahmen zur Herstellung<br />

der Grundbuchsordnung zu ergreifen, innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich nicht nachgekommen<br />

sind.<br />

LG Feldkirch 12. 10. 2005, 4 R 261/05 w; BG Dornbirn 29. 8. 2005, 10 A 157/05 m<br />

Sachverhalt:<br />

In einem Punkt des Abhandlungsprotokolls vom Juni<br />

2005 wurde festgelegt:<br />

„Die Beteiligten erklären, dass sie innerhalb der ihnen<br />

gemäß § 182 Abs 2 AußStrG zustehenden Frist nach<br />

Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag<br />

auf grundbücherliche Durchführung des Amtshandlungsergebnisses<br />

stellen werden. Der Gerichtskommissär hat daher<br />

an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht<br />

einzubringen, wobei dies nach dem Willen der Parteien<br />

ehest möglich, also noch vor Ablauf der in § 182 Abs 2<br />

AußStrG vorgesehenen Frist, erfolgen soll.“<br />

Im August 2005 bestimmte das BG Dornbirn die Gebühren<br />

des Notars als Gerichtskommissär, wies aber das<br />

Begehren auf Bestimmung der Kosten für die Vorbereitung<br />

der Verbücherung des Einantwortungsbeschlusses<br />

gem § 17 GKTG mit der Begründung ab, aufgrund der<br />

Bestimmung des § 182 AußStrG 2005 erfolge die Verbücherung<br />

des Einantwortungsbeschlusses nicht mehr<br />

vom Verlassenschaftsgericht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens;<br />

auch bei Verzicht der Erben auf die<br />

Frist des § 182 Abs 2 leg cit könnten die Gebühren nicht<br />

vom Verlassenschaftsgericht bestimmt werden.<br />

Der Notar erhob gegen den abweisenden Teil der<br />

Entscheidung Rekurs; diesem wurde vom LG Feldkirch<br />

keine Folge gegeben.<br />

Aus der Begründung:<br />

Der Rekurswerber verweist darauf, dass die Beteiligten<br />

erklärten, sie werden innerhalb der ihnen gem § 182<br />

Abs 2 AußStrG zustehenden Frist nach Rechtskraft<br />

des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag auf<br />

grundbücherliche Durchführung des Abhandlungsergebnisses<br />

stellen. Der Gerichtskommissär habe daher<br />

an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht<br />

einzubringen, wobei dies nach dem Willen<br />

der Parteien ehest möglich, also noch vor Ablauf<br />

der im § 182 Abs 2 AußStrG vorgesehenen Frist erfolgen<br />

soll. Aufgrund dieser Erklärung sei die Antragslegitimation<br />

des Gerichtskommissärs ex lege gegeben.<br />

§ 182 Abs 1 AußStrG 2005 enthält den Grundsatz,<br />

dass die aufgrund der Einantwortung erforderlichen<br />

Eintragungen in das Grundbuch auf Antrag erfolgen<br />

sollen. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist<br />

das Grundbuchsgericht zuständig. Wenn allerdings<br />

die Eintragungsgrundlagen vorliegen, aber innerhalb<br />

einer angemessenen, ein Jahr nicht erheblich übersteigenden<br />

Frist kein Antrag der Berechtigten auf Verbücherung<br />

gestellt wird, so hat gem § 182 Abs 2 AußStrG<br />

2005 der Gerichtskommissär an deren Stelle die geeigneten<br />

Anträge zu stellen. Dass der Gerichtskommissär<br />

als solcher keine Vollmacht der zum Verbücherungsantrag<br />

legitimierten Parteien hat, ist kein dogmatisches<br />

8033<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

225


Rechtsprechung<br />

Hindernis, weil sich seine Antragslegitimation unmittelbar<br />

aus dem Gesetz ergibt (Säumniskurator ex lege).<br />

Der Verbücherungsantrag des Gerichtskommissärs ist<br />

wohl Teil des Verlassenschaftsverfahrens, aber nicht<br />

der Abhandlung. Da er nicht gesondert nach dem<br />

GKTG zu honorieren ist, aber nicht unterstellt werden<br />

kann, dass der Säumige hier einen Gratiskurator erhält,<br />

wird wohl vom Verlassenschaftsgericht ein Entgeltanspruch<br />

des Notars als Ex-lege-Saumsalkurator zu bestimmen<br />

sein (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Rz 4<br />

und 5 zu § 182).<br />

Das Gesetz knüpft die Antragslegitimation des Gerichtskommissärs<br />

als Ex-lege-Säumniskurator an die<br />

(tatsächliche) Säumnis der Berechtigten mit dem Verbücherungsantrag.<br />

Es liegt nicht in der Dispositionsbefugnis<br />

der Beteiligten, noch vor Eintritt des den Fristbeginn<br />

auslösenden Umstandes (Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses)<br />

durch Bekanntgabe der Absicht,<br />

säumig sein zu wollen, dem Gerichtskommissär<br />

die Stellung eines Säumniskurators zu verschaffen.<br />

Durch die im gegenständlichen Fall gewählte Vorgangsweise<br />

wird die im Gesetz normierte Antragsobliegenheit<br />

der Berechtigten – ein wesentlicher Punkt<br />

der Neuregelung des Verlassenschaftsverfahrens durch<br />

das Außerstreitgesetz 2005 – ausgehöhlt. Es lag nicht<br />

in der Absicht des Gesetzgebers, den Beteiligten die<br />

Möglichkeit zu geben, sich durch die Erklärung, säumig<br />

sein zu wollen, bevor sie überhaupt säumig sein<br />

können, ihrer Antragsobliegenheit zu entledigen. Der<br />

Gerichtskommissär wird nach der klaren Anordnung<br />

des § 182 Abs 2 AußStrG 2005 nur zum Säumniskurator<br />

ex lege, wenn die Beteiligten ihrer Verpflichtung,<br />

Maßnahmen zur Herstellung der Grundbuchsordnung<br />

zu ergreifen, innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich<br />

nicht nachgekommen sind. Zu bedenken ist auch, dass<br />

die Beteiligten an die von ihnen erklärte Säumnisabsicht<br />

nicht gebunden sind und es ihnen selbstverständlich<br />

frei steht, anders zu disponieren und innerhalb der<br />

Frist des § 182 Abs 2 AußStrG 2005 selbst für die<br />

Überreichung des erforderlichen Grundbuchsgesuches<br />

zu sorgen.<br />

Wenn im Rekurs von einem unerklärlichen Formalismus<br />

gesprochen wird, ist dem zu entgegnen, dass<br />

es nicht recht verständlich ist, weshalb die Beteiligten,<br />

wenn sie – was offenkundig der Fall ist – eine Verbücherung<br />

des Abhandlungsergebnisses durch den Rekurswerber<br />

wünschen, diesem nicht – nach Rechtsbelehrung,<br />

dass damit ein Mandatsverhältnis begründet<br />

wird – einen Auftrag erteilt haben.<br />

Anmerkung:<br />

Der E ist voll zuzustimmen. Die Partei kann selbst oder<br />

durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Notar oder<br />

Rechtsanwalt) fristgerecht den Antrag stellen.<br />

Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn<br />

Wettbewerbsrecht<br />

8034<br />

§ 1 UWG; Art IX EGVG; § 63 RLBA-1977<br />

Nicht jeder, der sich Mediator nennt, ist auch Mediator.<br />

OGH 24. 1. <strong>2006</strong>, 4 Ob 263/05 p; OLG Wien 28. 10. 2005, 4 R 236/05 p; HG Wien 31. 5. 2005, GZ 41 Cg 69/<strong>04</strong> m<br />

Sachverhalt:<br />

Die klagende Partei ist eine Unternehmensvereinigung<br />

von Rechtsanwälten iSd § 14 UWG, welcher<br />

laut Satzung die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen<br />

nach dem UWG obliegt. Der Beklagte war lange<br />

Zeit selbst Rechtsanwalt und schied im Jahr 1998 aus<br />

der Anwaltschaft aus. Danach beschäftigte er sich<br />

einerseits mit der Organisation von Safaris, andererseits<br />

nützte er seine fachlichen Kenntnisse als<br />

Rechtsanwalt, um in Familienrechtssachen, hauptsächlich<br />

Scheidungsangelegenheiten, Rechtsberatungen<br />

(keine Mediation) in gewerblicher Absicht zu geben.<br />

Dabei verlangte er einen Stundensatz von ca € 60,–.<br />

Da er 1999 – 2000 seine Kanzleiräume und die alte Telefonnummer<br />

noch besaß, konnte er auf diese Weise<br />

Kunden für Beratungen gewinnen. Nach einem Strafverfahren<br />

mit anschließender Haft ging nach Verbüßung<br />

der Haft die Beratungstätigkeit jedoch stark zurück.<br />

Im Jahr 20<strong>04</strong> führte er 2 entgeltliche Beratungen<br />

durch, wobei er eine davon an einen Anwalt weiter delegierte<br />

und € 30,– einnahm, die 2. Beratung führte zu<br />

einer einvernehmlichen Scheidung und er bekam dafür<br />

zumindest € 80,–. Die letzte Beratung erfolgte im<br />

Frühjahr 20<strong>04</strong>. Der Beklagte verfügt über keine Gewerbeberechtigung<br />

und übt auch keinen freien Beruf<br />

aus, in dessen Bereich die gewerbliche Rechtsberatung<br />

fällt. Am 20. 1. 20<strong>04</strong> erschien in der Zeitschrift „Kurier“<br />

folgender Artikel:<br />

„Fall A: Warum Schlammschlacht unnötig ist . . . Es<br />

wird vor der Mödlinger Richterin keinen Scheidungskrieg<br />

im Fall A geben. Ein Kampf wäre völlig sinnlos. Diese Prophezeiung<br />

wagt einer, der nicht nur das Ehepaar kennt, sondern<br />

auch viele Jahre Rechtsanwalt (und als solcher Scheidungsspezialist)<br />

war. Heute ist der Wiener Jurist XY Scheidungsberater<br />

mit einem erschwinglichen fixen Stundensatz<br />

und ärgert damit die Advokaten . . .“<br />

Zu diesem Artikel kam es nach einem Telefonat mit<br />

einem Journalisten. Der Beklagte hatte vom Fall A gelesen<br />

und äußerte dem Journalisten gegenüber seine<br />

Rechtsansichten zu den möglichen Problempunkten.<br />

226<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rechtsprechung<br />

Dem vorangegangen war ein längeres Interview einige<br />

Monate zuvor, in dem der Beklagte dem Journalisten<br />

erzählte, Scheidungsberatungen durchzuführen, wofür<br />

er einen Stundensatz von ATS 800,– verlangen würde.<br />

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass nach § 1<br />

UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden<br />

kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken<br />

des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen<br />

die guten Sitten verstoßen. Nach der herrschenden Judikatur<br />

dienen gewerberechtliche Vorschriften, welche<br />

die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen<br />

oder Bewilligungen knüpfen, regelmäßig dem<br />

Schutz des lauteren Wettbewerbs, sodass ihre Übertretung<br />

auch dann sittenwidrig ist, wenn sie weder fortgesetzt<br />

noch planmäßig begangen wurde (Wiltschek,<br />

UWG 6 [1994] § 1, Entscheidung E 391). Der Beklagte<br />

war zur Zeit seiner Beratungstätigkeit nicht mehr eingetragener<br />

Rechtsanwalt, sodass ihm die Berechtigung<br />

zu Rechtsberatungen nicht zustand. Nach Art IX Abs 1<br />

Z 1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung wegen<br />

Winkelschreiberei, wer in Angelegenheiten, in denen<br />

er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt<br />

ist, gewerbsmäßig einschlägige Auskünfte erteilt.<br />

Diese Bestimmung, welche zu § 57 Abs 2 RAO subsidiär<br />

ist, zeigt, dass entgegen der Ansicht des Beklagten<br />

nicht nur das Vertreten vor Gericht und das Verfassen<br />

von Schriftsätzen, sondern auch das gewerbsmäßige<br />

Erteilen von Rechtsauskünften eine den Rechtsanwälten<br />

vorbehaltene Tätigkeit darstellt.<br />

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des<br />

Beklagten gab das OLG Wien zu GZ 4 R 236/05 p<br />

nicht statt. In seiner Berufung bekämpfte der Beklagte<br />

zunächst die Beweiswürdigung, hier insbesondere die<br />

Feststellung des Erstgerichts, wonach die Tätigkeit<br />

des Beklagten als Rechtsberater und nicht als Mediator<br />

zu bezeichnen sei, mit dem Argument, die Qualifikation<br />

der Tätigkeit des Beklagten als gewerbsmäßige<br />

Rechtsberatung sei durch das Beweisverfahren, insbesondere<br />

des als Zeugen vernommenen Journalisten,<br />

nicht gedeckt. Ebenso wenig berechtigt ist die gegen<br />

die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gerichtete Argumentation,<br />

das festgestellte 2-malige Tätigwerden des<br />

Beklagten im Jahr 20<strong>04</strong> begründe keine Gewerbsmäßigkeit.<br />

In teilweiser Vorwegnahme der rechtlichen<br />

Beurteilung ist der Berufung zu entgegnen, dass für<br />

die Annahme der Gewerbsmäßigkeit die Absicht des<br />

Täters ausreicht, eine Hilfeleistung als Teil einer auf<br />

Dauer mit dem Ziel, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen,<br />

angelegten unbefugten rechtsfreundlichen<br />

Tätigkeit zu gewähren (vgl 6 Ob 655/85 und Konecny<br />

in Fasching, Kommentar 2, Art IV ZPO, Rz 59 f). Die<br />

Höhe der aus einer unbefugten Rechtsberatertätigkeit<br />

erzielten Einkünfte ist dabei entgegen der in der Berufung<br />

vertretenen Meinung nicht allein ausschlaggebend.<br />

Die Berufung begehrt auch weiters die ersatzlose<br />

Streichung folgender Feststellung: „Der Beklagte verfügt<br />

über keine Gewerbeberechtigung und übte auch keinen<br />

freien Beruf aus, in dessen Bereich die gewerbliche Rechtsberatung<br />

fällt.“ Entgegen der in der Berufung vertretenen<br />

Meinung ist diese Feststellung keineswegs ausschließlich<br />

als rechtliche Qualifikation zu werten. Dass der<br />

Beklagte keine Gewerbeberechtigung (für welches Gewerbe<br />

auch immer) hat, ist eindeutig, und im Übrigen<br />

bloß die Feststellung einer Tatsache, die er auch in seiner<br />

Parteienvernehmung zugesteht. Was die Ausübung<br />

eines freien Berufes betrifft, so ist nur die Abgrenzung<br />

zwischen einer nach Auffassung des Beklagten auch<br />

Rechtsberatung umfassenden Mediation und der ausschließlich<br />

Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten<br />

strittig. Als Widerpart zum Mediator kommt daher<br />

ausschließlich der freie Beruf des Rechtsanwalts in Betracht,<br />

den der Beklagte unstrittigerweise nicht mehr<br />

ausüben darf.<br />

Die Rechtsrüge wertet die rechtliche Beratung als<br />

unverzichtbaren Bestandteil der Tätigkeit des Mediators<br />

und zieht daraus die Konsequenz, dass das gewerbsmäßige<br />

Erteilen von Rechtsauskünften im Rahmen<br />

einer Mediation in Scheidungssachen keine den<br />

Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit sei. Dem ist<br />

nicht zu folgen. Zu erörtern ist das Berufsbild des Mediators.<br />

Eine Legaldefinition des Begriffs der Mediation<br />

wurde erstmals mit § 1 Abs 1 Zivilrechts-Mediationsgesetz<br />

(ZIVMediatG, BGBl I 2003/29, der mit 1. 5.<br />

20<strong>04</strong> in Kraft getreten ist, § 33 Abs 1) geschaffen. Danach<br />

ist Mediation eine auf Freiwilligkeit der Parteien<br />

beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter,<br />

neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden<br />

die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch<br />

mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien<br />

selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen.<br />

Die in § 1 Abs 1 ZIVMediatG festgeschriebenen<br />

Definitionsmerkmale der Mediation sind durch<br />

die eigenverantwortliche Lösung eines Konflikts über<br />

Vermittlung eines neutralen Dritten geprägt. Insofern<br />

ist diese Begriffsdefinition der Tätigkeit eines Mediators<br />

nichts völlig Neues. Den bereits vor In-Kraft-Treten<br />

des ZIVMediatG mehr oder weniger voneinander<br />

abweichenden Definitionen war gemeinsam, dass die<br />

Mediation die Einschaltung eines neutralen und unparteiischen<br />

Vermittlers in einem Konflikt bedeutet, getragen<br />

von dem Ziel, eine freiwillige und eigenverantwortliche<br />

Einigung der Konfliktparteien zu erreichen<br />

(Steinacher, Die Mediationsrichtlinie in AnwBl 2000,<br />

124 ff). Bezogen auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte<br />

brachte die am 9. 4. 1999 vom <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />

beschlossene Mediationsrichtlinie im § 63 eine<br />

Klarstellung, dass Mediation Teil des anwaltlichen Berufsbilds<br />

darstellt, aber nicht jede Tätigkeit des Anwalts,<br />

wenn er mehrere Parteien berät oder vertritt<br />

oder einen Ausgleich zwischen diesen herbeiführt, Mediation<br />

ist. Bei der Abgrenzung zur einseitigen Rechtsberatung<br />

ist insbesondere zu beachten, dass die allsei-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

227


Rechtsprechung<br />

tige Beratung im Rahmen der Mediation es vermeidet,<br />

eigene Lösungsvorschläge zu präsentieren und damit<br />

etwas deutlich anderes darstellt, als die Interessen nur<br />

einer Konfliktpartei im Auge zu haben und zu vertreten<br />

(Steinacher). Dass bei einer Mediation das Konfliktmanagement<br />

und die Förderung der Kommunikationsund<br />

Konfliktlösungsbereitschaft der Parteien durch einen<br />

neutralen Dritten im Vordergrund steht und im<br />

Vergleich dazu die rechtsberatende Funktion nur einen<br />

untergeordneten Teilaspekt darstellt, zeigt sich insbesondere<br />

im § 29 Abs 2 ZIVMediatG, welcher die<br />

Grundsätze der Ausbildung zum Mediator darlegt.<br />

Im Vordergrund der Ausbildung im theoretischen Teil<br />

stehen Methoden der Mediation, verhandlungs- und<br />

lösungsorientierte Ansätze, Kommunikationstechniken,<br />

Konfliktanalysen (lit b – d), Persönlichkeitstheorien<br />

und psychosoziale Interventionsformen (lit f). Erst<br />

als letzter Punkt des theoretischen Ausbildungsprogramms<br />

finden sich in Punkt h) unter anderem Rechtsfragen<br />

von Konflikten, die für eine Mediation besonders<br />

in Betracht kommen. Aus diesen Erwägungen ist<br />

die Auffassung des Beklagten, Mediation mit rechtsberatender<br />

Tätigkeit gleichzusetzen, abzulehnen. Den<br />

Feststellungen lässt sich ein umfassendes, dem Berufsbild<br />

des Mediators entsprechendes Konfliktmanagement<br />

des Klägers als neutraler Vermittler nicht entnehmen.<br />

Dem Beklagten wird daher vom Erstgericht zutreffend<br />

zum Vorwurf gemacht, durch seine Rechtsberatung<br />

einen Gesetzesverstoß begangen zu haben.<br />

Voraussetzung für eine Verurteilung ist weiters die<br />

subjektive Vorwerfbarkeit (4 Ob 42/01 d) des Verstoßes,<br />

wobei bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten<br />

Vorschrift entscheidend ist, ob die Rechtsauffassung<br />

des Beklagten mit gutem Grund vertreten werden<br />

kann (4 Ob 107/03 v). Dies ist bei dem Beklagten als<br />

früheren Rechtsanwalt, an dessen Rechtskenntnisse<br />

strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht der Fall,<br />

weil bereits in der im April 1999 beschlossenen Mediationsrichtlinie<br />

die Abgrenzung zwischen reiner Rechtsberatung<br />

und Mediation ausreichend deutlich vorgenommen<br />

wurde.<br />

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte außerordentliche<br />

Revision an den OGH, welche dieser mit Beschluss<br />

zu GZ 4 Ob 263/05 p vom 24. 1. <strong>2006</strong> zurückwies.<br />

Aus der Begründung:<br />

Der Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage im<br />

Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darin, dass „das rechtliche<br />

zulässige Tätigkeitsfeld eines Mediators vor In-Kraft-<br />

Treten des ZIVMediatG bzw außerhalb des ZIV-<br />

MediatG, insbesondere inwieweit das Arbeitsgebiet<br />

des Mediators die Rechtsberatung mit umfasst“, strittig<br />

sei und Rechtsprechung des OGH dazu fehle. Dabei<br />

übersieht der Beklagte aber, dass er nach den Feststellungen<br />

der Vorinstanzen seine fachlichen Kenntnisse<br />

als (ehemaliger) Rechtsanwalt genutzt hat, um in Familienrechtssachen<br />

(hauptsächlich in Scheidungsangelegenheiten)<br />

in gewerblicher Absicht Rechtsberatungen<br />

zu erteilen. Dabei handelte es sich nicht um Mediation.<br />

Auf die vom Kläger bezeichnete erhebliche Rechtsfrage<br />

kommt es somit gar nicht an.<br />

Mitgeteilt von RA Dr. Heinz-Peter Wachter,<br />

am Verfahren beteiligt<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

8035<br />

§ 15 Abs 1 Z 15 ErbStG; Art 140 Abs 2 B-VG –„Klaglosstellung“ durch Gesetzgeber: ErbSt-Privileg der<br />

Öffentlichen Hand übersteht VfGH dank Beschwerdezurückziehung nach Gesetzesänderung!<br />

1. Art 140 Abs 2 B-VG zur Klaglosstellung der Partei bringt den Grundgedanken zum Ausdruck, dass<br />

das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd<br />

eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren eine allgemeine Bedeutung<br />

für die Bereinigung der Rechtslage zukommen kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn<br />

der Bf im Anlassverfahren seine Beschwerde zurückzieht, ohne dass eine behördliche Einflussnahme<br />

welcher Art immer festzustellen wäre.<br />

2. Die Vorbereitung und Einbringung einer den Bf begünstigenden Regierungsvorlage stellt keine solche<br />

behördliche Einflussnahme dar.<br />

VfGH 2. 3. 2005, G 109/<strong>04</strong> – B 630/03<br />

Sachverhalt:<br />

Aus Anlass der zur Zahl B 630/03 protokollierten Beschwerde<br />

gegen den B des UFS, Außenstelle Wien,<br />

vom 7. 3. 2003 betreffend Schenkungssteuer im Zusammenhang<br />

mit dem Gewinn aus einem Gewinnspiel<br />

des von der „Donauwelle Radio Privat Niederösterreich<br />

GmbH“ betriebenen Privatradiosenders leitete<br />

der VfGH mit Beschluss vom 19. 6. 20<strong>04</strong> gem Art 140<br />

Abs 1 erster Satz B-VG von Amts wegen ein Verfahren<br />

zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 15 Abs 1<br />

Z 15 des ErbStG 1955, BGBl 141, idF BGBl 1968/<br />

15, ein. Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2005 zog der Bf<br />

die Beschwerde zurück.<br />

Spruch:<br />

Das Verfahren wird eingestellt.<br />

228<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rechtsprechung<br />

Aus den Gründen:<br />

Nach Art 140 Abs 1 B-VG erkennt der VfGH über die<br />

Verfassungswidrigkeit eines BG, sofern er „ein solches<br />

Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden<br />

hätte, von Amts wegen“. Entfällt die Präjudizialität<br />

noch vor der Entscheidung des Gerichtshofes, ist das<br />

Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen.<br />

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht – seit der<br />

B-VG-Novelle BGBl 1975/302 – nur dann, wenn der<br />

VfGH das Normenkontrollverfahren aus Anlass einer<br />

bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet<br />

und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren<br />

zur Klaglosstellung der Partei im<br />

Anlassverfahren iSd Art 140 Abs 2 B-VG kommt (vgl<br />

VfSlg 10.456/1985). Wie der VfGH schon in seinem<br />

Erk VfSlg 10.091/1984 aussprach, bringt Art 140 Abs 2<br />

B-VG den Grundgedanken zum Ausdruck, dass das<br />

Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes<br />

Gesetzesprüfungsverfahren nicht prozesshindernd<br />

eingreifen darf, weil einem derartigen Normenkontrollverfahren<br />

eine allgemeine Bedeutung für die Bereinigung<br />

der Rechtslage zukommen kann. Demgemäß<br />

wertet der VfGH die Klaglosstellung im Bereich des<br />

Beschwerdeverfahrens – im Hinblick auf den Regelungszweck<br />

– als Beispiel dafür, dass der Verwaltung<br />

der Einfluss auf den Gang des eingeleiteten Prüfungsverfahrens<br />

verwehrt sein soll, dem andere, nach einer<br />

möglichen materiellen Einwirkung durch das Verwaltungsorgan<br />

zur Prozessbeendigung führende Fälle<br />

gleichzustellen sind (VfSlg 16.832/2003). Ein solcher<br />

als Klaglosstellung iSd Art 140 Abs 2 B-VG einzustufender<br />

Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Bf im<br />

Anlassverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne<br />

dass eine behördliche Einflussnahme welcher Art immer<br />

festzustellen wäre. Das Gesetzesprüfungsverfahren<br />

war daher in sinngemäßer Anwendung des § 19<br />

Abs 3 Z 3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher<br />

Sitzung einzustellen.<br />

Anmerkung:<br />

1. § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG ordnet – ohne weitere Auflagen<br />

oder Voraussetzungen – die Steuerfreiheit von „Zuwendungen<br />

öffentlich-rechtlicher Körperschaften“ an. Da öffentlich-rechtliche<br />

Körperschaften nicht nur hoheitlich tätig sind,<br />

sondern teilweise auch am Markt unternehmerisch auftreten,<br />

kann sich aus dieser pauschalen Befreiung eine mittelbare<br />

Begünstigung öffentlicher „Unternehmer“ ergeben.<br />

So sah sich im Anlassfall ein Privatradiobetreiber<br />

der übermächtigen Konkurrenz des ORF gegenüber, der<br />

steuerfreie Gewinnausspielungen am Markt als Kundenbindungs-/-werbungsmaßnahme<br />

einsetzen konnte, während<br />

auf den Ausspielungen des Bf Schenkungssteuer lastete. Im<br />

stark auf verwandtschaftliche Nähe ausgerichteten österreichischen<br />

ErbSt-System kann diese Steuer rasch erhebliche<br />

Ausmaße annehmen und eine bedenkliche Wettbewerbsbeeinflussung<br />

bewirken.<br />

2. Mit dem AbgÄG 20<strong>04</strong>, BGBl I 20<strong>04</strong>/180 hat der<br />

Gesetzgeber diese Privilegierung öffentlicher Körperschaften<br />

allerdings durch Schaffung einer rückwirkenden Steuerbefreiung<br />

für alle unentgeltlichen öffentlichen Ausspielungen<br />

abgemildert. Die bislang freie Z 6 normiert nunmehr<br />

die Steuerfreiheit von „Gewinn[en] aus unentgeltlichen<br />

Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele),<br />

die an die Öffentlichkeit gerichtet sind“, wobei die Regierungsvorlage<br />

die neue Befreiung mit einer großzügigen<br />

Rückwirkung ausstattete. Demnach ist der neu geschaffene<br />

§ 15 Abs 1 Z 6 ErbStG auf alle Vorgänge anzuwenden, für<br />

die die Steuerschuld nach dem 31. 12. 2002 entsteht (zur verfahrensrechtlichen<br />

Geltendmachung dieser gesetzlichen Änderung<br />

s das BMF-Schreiben, SWK 2005, S 322).<br />

3. Ein Einbekenntnis eines Zusammenhangs zum<br />

vorliegenden Fall sucht man in der Regierungsvorlage<br />

allerdings vergebens. Die RV rückt vielmehr eine Erörterung<br />

des Schenkungsbegriffs in den Vordergrund, ohne<br />

§ 15 Abs 1 Z 15 ErbStG auch nur zu erwähnen: „Da im<br />

Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet wird, für eine<br />

Leistung eine mindestens gleichwertige Gegenleistung zu erlangen,<br />

kann auch bei objektiv unentgeltlichen, dh nicht auf<br />

einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen subjektiv eine<br />

Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen,<br />

die sein Bewusstsein von der Unentgeltlichkeit seiner<br />

Leistung verdrängt, wobei nicht auf einen einzelnen Vorgang,<br />

sondern auf den Geschäftsbetrieb des Zuwendenden<br />

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Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber<br />

Information und Anmeldung:<br />

Mag. Tamara Schmuck<br />

tamara.schmuck@smbs.at<br />

Tel: +43 (0) 662-2222-2102<br />

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UNIVERSITÄT SALZBURG • MALIK MANAGEMENT ZENTRUM ST. GALLEN<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

229


Rechtsprechung<br />

insgesamt abzustellen ist. [Dabei ist] das Bewusstsein der<br />

Freigebigkeit des Zuwendenden in einem Maße zurückgedrängt,<br />

dass es gerechtfertigt ist, derartige Vorgänge von<br />

der Schenkungssteuer zu befreien“ (GP 22. RV 686, BT<br />

zu Art XXI des AbgÄG 20<strong>04</strong>).<br />

4. Ob der Vorlage der RV zum AbgÄG Kontaktaufnahmen<br />

zwischen BMF und Bf vorausgegangen sind, hat der<br />

VfGH nicht erhoben; die Motive der danach erfolgten Beschwerderückziehung<br />

blieben unerörtert. Das Entgegenkommen<br />

von BMF, BReg und schließlich Parlament durch<br />

Garnierung des AbgÄG mit einem erheblich rückwirkenden<br />

Inkrafttreten der neuen ErbStG-Befreiung hat<br />

dem Bf die Nicht(weiter)bekämpfung des § 15 Abs 1 Z 15<br />

ErbStG aber zweifelsfrei besonders „schmackhaft“ gemacht.<br />

Selbst wenn der Beschwerdefall nicht mehr von der neuen<br />

Befreiungsbestimmung erfasst sein sollte (der UFS-B<br />

stammt vom 7. 3. 2003, weshalb eher noch von einer vor<br />

dem 31. 12. 2002 ausgeführten Schenkung auszugehen ist,<br />

wenngleich dazu Feststellungen des VfGH fehlen), hätte der<br />

Bf als regelmäßiger Veranstalter von Ausspielungen seine<br />

VfGH-Ergreiferprämie sicherlich gerne gegen die vorliegende<br />

Gesetzeskorrektur eingetauscht, die ihn großzügig<br />

in die Steuerbefreiung einbezieht statt das ErbSt-Privileg<br />

des § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG durch eine generelle Differenzierung<br />

nach der konkreten Tätigkeit der öffentlichen Körperschaft<br />

zu beschneiden.<br />

5. Mit der Einfügung der neuen ErbSt-Befreiung sind<br />

die grundsätzlichen Bedenken gegen die fehlende Differenzierung<br />

zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichem<br />

Bereich von Körperschaften öffentlichen<br />

Rechts in § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG freilich nicht zur Gänze<br />

aus dem Weg geräumt, wenngleich in einer der auffälligsten<br />

Konstellationen beseitigt. Sollte sich aus der pauschalen Befreiung<br />

des § 15 Abs 1 Z 15 ErbStG in einer anderen Fallkonstellation<br />

wiederum eine Wettbewerbsbeeinträchtigung<br />

zu Gunsten öffentlicher Unternehmer ergeben, so wird eine<br />

neuerliche Anfechtung zu unternehmen sein (vgl zur Beschwerdebefugnis<br />

von dem Grundtatbestand unterworfenen<br />

AbgPfl gegen sie ausschließende Ausnahmebestimmungen<br />

Rohregger, ÖStZ 1997, 417 ff mwN).<br />

6. Aus dem Umstand, dass der VfGH den Zusammenhang<br />

der Beschwerderückziehung zum Erlass des AbgÄG<br />

20<strong>04</strong> überhaupt nicht thematisiert hat, muss aber jedenfalls<br />

gefolgert werden, dass die Vorbereitung einer den Bf begünstigenden<br />

Regierungsvorlage, die gerade die vor<br />

dem VfGH gerügte Ungleichbehandlung beseitigt, keine behördliche<br />

Einflussnahme iSd VfGH-Judikatur zur Klaglosstellung<br />

gem Art 140 Abs 2 B-VG mehr darstellt. Beschwerderückziehungen<br />

nach gesetzlichem Entgegenkommen<br />

trifft somit nicht dieselbe Strenge, wie sie für Klaglosstellungen<br />

allein durch die Verwaltung gilt, obwohl dem<br />

eingeleiteten Normkontrollverfahren auch hier durchaus<br />

noch – wie der vorliegende Fall zeigt –„eine allgemeine Bedeutung<br />

für die Bereinigung der Rechtslage“ zukommen<br />

kann.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

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230<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Zeitschriftenübersicht<br />

Zeitschriften<br />

" Bank-Archiv<br />

2 | 103. Fellner, Markus und Claudia Kaindl: Zur Bankbestätigung<br />

gemäß § 29 Abs 1 AktG und § 10<br />

Abs 3 GmbHG<br />

116. Schumacher, Hubertus: Nachträgliche Kreditbesicherung:<br />

Insolvenz- und anfechtungsrechtliche<br />

Risken<br />

" BRAK-Mitteilungen<br />

1| 2. Gaier, Reinhard: Berufsrechtliche Perspektiven<br />

der Anwaltstätigkeit unter verfassungsrechtlichen<br />

Gesichtspunkten<br />

7. Kirchberg, Christian: Anwaltschaft heute – Anspruch<br />

und Wirklichkeit<br />

11. Scharf, Ulrich: Beruf: Rechtsanwalt<br />

" ecolex<br />

2 | 92. Fruhmann, Michael und Clemens Mayr: Das Bundesvergabegesetz<br />

<strong>2006</strong><br />

95. Hornbanger, Kathrin: Kann man dem BVerg-<br />

Ggeber <strong>2006</strong> noch vergeben?<br />

109. Sundström, Vera: Neuere Rechtsprechung zu<br />

ausgewählten Fragen des Vergaberechts<br />

115. Wagner, Raoul G.: Zessionsverbot & Rechtswahl<br />

am Beispiel Cash-Pooling<br />

117. Maderbacher, Gregor und Gerald Otto: Fernabsatz:<br />

Vertragsrücktritt nur gegen Entgelt?<br />

130. Hochedlinger, Gerhard und Barbara Hochedlinger-<br />

Scheidleder: Grenzüberschreitende Sitzverlegung<br />

in Europa<br />

133. Klement, Felix Michael: VfGH prüft Kernbestimmungen<br />

des Übernahmerechts<br />

135. Fussenegger, Gerhard: USA, Land der (un)begrenzten<br />

Möglichkeiten. Die Durchsetzung extraterritorialer<br />

Schadenersatzansprüche im Kartellrecht<br />

in den USA<br />

140. Rath, Erwin: Anrechnung von in den neuen EU-<br />

Staaten zugebrachten Vordienstzeiten auf das<br />

Urlaubsausmaß<br />

160. Hasberger, Michael und Markus Busta: Abgaben<br />

auf Telekommunikationsinfrastruktur unzulässig?<br />

" Europäische Grundrechte Zeitschrift<br />

22 – 23/<br />

2005 | 689. Wildhaber, Luzius: Europäischer Grundrechtsschutz<br />

aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs<br />

für Menschenrechte<br />

" immolex<br />

2 | 38. Kletec v ka, Andreas: Der Pachtvertrag im Einkaufszentrum<br />

(Teil II)<br />

41. Vonkilch, Andreas: Neues vom OGH zur Qualifikation<br />

von Bestandverträgen in Einkaufszentren<br />

42. Janek, Marcus: Wohnungseigentum in der<br />

Tschechischen Republik<br />

" Juristische Blätter<br />

1| 2. Schulev-Steindl, Eva: Hochschulzugang in<br />

Österreich. Die Rechtslage nach dem Urteil<br />

des EuGH in der Sache C-147/03<br />

18. Koziol, Helmut: Die außervertragliche Unternehmerhaftung<br />

im Diskussionsentwurf eines<br />

neuen österreichischen Schadenersatzrechts<br />

25. Hollaender, Adrian Eugen: Wo kein Kläger, da<br />

(k)ein Richter?<br />

" GeS aktuell<br />

1| 4. Rieder, Bernhard: EuGH-Rechtssache Sevic:<br />

Grenzüberschreitende Verschmelzung zulässig<br />

10. Enzinger, Michael: Zum Auskunftsanspruch des<br />

Genossenschafters. Bemerkungen zur OGH-E<br />

vom 19. 5. 2005, 6 Ob 73/05 m<br />

" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

1| 4. Urlesberger, Franz W.: Gibt es einen gemeinsamen<br />

Markt für Arzneien? Anmerkung zur Weigerung<br />

des EuGH, in seinem Urteil C-53/03<br />

(Syfait ua) vom 21. 5. 2005 diese Frage zu beantworten<br />

" Österreichische Immobilien-Zeitung<br />

3 | 41. Geuder, Heinrich: Bewertungsrelevante Rechtsprobleme<br />

für Immobilien im Wiener Baurecht<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

2 | 41. Bydlinski, Sonja: Das Unternehmensgesetzbuch<br />

im Überblick. Vom Kaufmann zum Unternehmer<br />

– mit allen Konsequenzen<br />

44. Dehn, Wilma: Der Unternehmer nach den<br />

§§ 1 ff UGB<br />

53. Krejci, Heinz: UGB: Zur OG, KG und GesBR<br />

64. Schauer, Martin: Handelsrechtsreform: Die<br />

Neuerungen im Vierten und Fünften Buch<br />

3 | 97. Völkl, Clemens: § 1300 Satz 1 ABGB als Grundlage<br />

einer allgemeinen zivilrechtlichen Informationshaftung<br />

109. Bußjäger, Peter: EU-Primärrecht, Verfassungsvertrag<br />

und Zustimmung des Bundesrates. Zur<br />

Rolle des Art 44 Abs 2 B-VG im Stufenbau<br />

der Rechtsordnung<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

231


Zeitschriftenübersicht<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

2 | 33. Spitzer, Martin: Benützung, Verwaltung und<br />

Vertretung des Nachlasses (§ 810 ABGB neu)<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

2 | 30. Laubichler, Werner: Dauerbrenner Beschleunigungstrauma<br />

der Halswirbelsäule. Der neueste<br />

Stand aus medizinischer Sicht<br />

37. Geyer, Walter: Gewerbsmäßig ungerecht<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

2 | 67. Lindinger, Eike: Bazar/Teppichkauf<br />

69. Egermann, Clemens: Zur Suspendierung eines<br />

Vorstandsmitgliedes. Zugleich Gedanken zu<br />

OGH 3. 2. 2005, 2 Ob 285/<strong>04</strong> g<br />

74. Frotz, Stephan und Alexander Kaufmann: Vom<br />

Versicherungsverein zur Stiftung<br />

79. Thiele, Clemens: Nochmals: Übertragungsanspruch<br />

bei Domainstreitigkeiten<br />

81. Steiner, Gerald und Markus Andréewitch: Internationaler<br />

Datentransfer: Neue „alternative“ Standardvertragsklauseln<br />

94. Kietaibl, Christoph: Zur Sittenwidrigkeit im Arbeitsvertragsrecht<br />

111. Aigner, Hans-Jörgen und Michael Sedlaczek: Die<br />

handels- und steuerrechtliche Behandlung der<br />

Wandlungs- und Optionsprämie bei Nichtausübung<br />

von Wandel- und Optionsrechten<br />

" Das Recht der Arbeit<br />

1| 4. Runggaldier, Ulrich: Der Europäische Kollektivvertrag:<br />

eine Variante gemeinschaftsrechtlicher<br />

Normsetzung?<br />

12. Kietaibl, Christoph: Geltungskontrolle und<br />

Transparenzgebot im Arbeitsvertragsrecht<br />

" Recht der Internationalen Wirtschaft<br />

2 | 87. Knöfel, Oliver L.: Internationales Sozietätsrecht<br />

103. Koppensteiner, Hans-Georg: Die SE in Portugal<br />

128. Lissel, Patrick M.: Kartellgesetz 2005 und Wettbewerbsgesetznovelle<br />

in Österreich<br />

" Die Versicherungs-Rundschau<br />

1 – 2 | 17. Krejci, Heinz: Das Unternehmensgesetzbuch<br />

(UGB)<br />

27. Reisinger, Wolfgang: Die Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

im Spiegel der neueren Judikatur<br />

34. Troiss, Berthold, Johannes Fuchs und Siegfried<br />

Grigg: Die Haftpflichtversicherungs-Musterbedingungen<br />

AHVB/EHVB 2005<br />

" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

1| 1. Rebhahn, Robert und Wendelin Ettmayer: §1<br />

UWG und die Verletzung arbeitsrechtlicher<br />

Vorschriften<br />

9. Priemayer, Bernhard: Perspektiven für Strategische<br />

Allianzen in der europäischen Luftfahrtindustrie<br />

14. Rüffler, Friedrich: Zwei Ungereimtheiten des<br />

GesRÄG 2005<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

1| 2. Fenyves, Attila: Einkaufszentren, Privatautonomie<br />

und Vertrauensschutz<br />

13. Vonkilch, Andreas: Nochmals: Zur rechtlichen<br />

Qualifikation von Bestandverträgen in Einkaufszentren.<br />

Zugleich ein Beitrag zur allgemeinen<br />

zivilrechtsdogmatischen Abgrenzung der<br />

Rechtsinstitute „Miete“ und „Pacht“<br />

" Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />

1| 4. Dittrich, Robert: Ausgewählte Grundsatzfragen<br />

des Arbeitnehmerurheberrechts<br />

15. Ciresa, Meinhard: Softwareentwicklung durch<br />

Arbeitnehmer<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

2 | 140. Danzl, Karl-Heinz: Internationale Länderübersicht.<br />

Zum Schockschaden- und Trauerschmerzengeld<br />

232<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rezensionen<br />

Für Sie gelesen<br />

" Konkurrentenrechtsschutz aus Art 88 Abs 3 Satz 3 EGV. Am<br />

Beispiel von Steuervergünstigungen. Von Lars J. Geburtig. Verlag<br />

Springer, Berlin 20<strong>04</strong>, XVII, 412 Seiten, geb, a 87,40.<br />

Die Debatte um die europarechtliche Notwendigkeit<br />

der Einführung einer öffentlich-rechtlichen<br />

„Konkurrentenklage“ ist in Österreich<br />

angesichts jüngster Entwicklungen in der beihilfenrechtlichen<br />

EuGH-Judikatur vor kurzem<br />

eröffnet worden (Sutter, Das EG-Beihilfenverbot<br />

und sein Durchführungsverbot in Steuersachen<br />

[Linde 2005] 330 ff und 340 ff mwN;<br />

ders in Mayer [Hrsg] EUV/EGV, Art 88 Rz 114 ff; Potacs<br />

in WiR, Beihilfenrecht 100 und 105; Zorn, ÖStZ 2001,<br />

189 f; Arnold und Schulev-Steindl in Holoubek/Lang, Abgabenverfahrensrecht<br />

[2005] in Druck). Zu dieser erst am<br />

Beginn stehenden Diskussion hat Geburtig mit dem vorliegenden<br />

Buch einen beachtlichen Beitrag aus deutscher<br />

Perspektive geliefert.<br />

Petitio principi derartiger Überlegungen ist freilich, dass<br />

Art 88 Abs 3 Satz 3 EG den durch rechtswidrige Beihilfenvergaben<br />

benachteiligten Mitbewerbern ein subjektives<br />

Recht zur Geltendmachung von Verstößen gegen das EG-<br />

Durchführungsverbot einräumt. Neben einer Ableitung<br />

aus der allgemeinen Rsp des EuGH zu subjektiven Rechten<br />

verweist Geburtig dazu insbesondere überzeugend darauf,<br />

dass der EuGH bereits ausdrücklich „ein einklagbares Recht<br />

der Konkurrenten auf Verfahrensbeteiligung aus Art 88<br />

Abs 2 EGV gegenüber der Kommission“ im förmlichen<br />

Prüfverfahren einer angemeldeten Beihilfe anerkannt habe.<br />

Dies erfordere es aber, „diesen Konkurrenten auch in Bezug<br />

auf das Durchführungsverbot aus Art 88 Abs 3 EGV vor den<br />

mitgliedstaatlichen Gerichten Klagerechte einzuräumen, da<br />

sonst ihr Recht auf Verfahrensbeteiligung durch fehlerhafte<br />

Anmeldung der Maßnahme umgangen werden könnte“<br />

(152 f, 374). Über die solcherart gut begründete Anknüpfung<br />

an den Kreis der nach Art 88 Abs 2 EG Klagebefugten schafft<br />

Geburtig auch eine überzeugende Abgrenzung der beihilfenrechtlichen<br />

Konkurrentenklage von einer steuerlichen Popularklage,<br />

die bedingungslos jedermann ein „Einspruchsrecht“<br />

gegen den Steuerbescheid eines Anderen gäbe.<br />

Zu undifferenziert erscheint mir dagegen Geburtigs Einschätzung<br />

bezüglich einer möglichen Schrankenwirkung nationaler<br />

Verjährungsfristen für die Umsetzung ausdrücklicher<br />

Rückforderungsanordnungen der Kommission (173),<br />

hat der EuGH doch bereits mehrfach ausgesprochen, dass<br />

dem Rückabwicklungsanspruch der Kommission – anders<br />

als dem nationaler Konkurrenten – entgegenstehende nationale<br />

Regelungen jedenfalls unangewendet zu lassen sind<br />

(EuGH 20. 9. 1990, 5/89 „BUG-Alutechnik“, Slg 1990, I-<br />

3437, Rz 18 zu einer deutschen Vertrauensschutz- und Verfristungsregelung;<br />

bestätigt durch 20. 3. 1997, C-24/95 Alcan,<br />

Slg 1997, I-1591, Rz 38). Der EG-Anwendungsvorrang<br />

kann dabei sogar nationales Verfassungsrecht verdrängen<br />

(EuGH 10. 6. 1993, C-183/91, Kommission/Griechenland,<br />

Slg 1993, I-3131, Rz 11 ff zum verfassungsrechtlichen Verbot<br />

rückwirkender Abgabenbelastung).<br />

Im zweiten Teil des Buches erörtert Geburtig die „Handhabung<br />

von Art 88 Abs 3 Satz 3 EGV in der Praxis der<br />

Fachgerichte in Deutschland, Frankreich und Großbritannien“<br />

und beleuchtet anschließend die Möglichkeiten von<br />

Verfassungsbeschwerden gegen (einseitig begünstigende)<br />

Steuergesetze vor dem Bundesverfassungsgericht. Dabei<br />

stehen jedoch letztlich vielfach spezifisch deutsche Einzelfragen<br />

des Zugangs zum BVerfG im Vordergrund (für<br />

Österreich s Sutter, EG-Beihilfenverbot 330 ff).<br />

Da gerade die Anwaltschaft dem Thema der öffentlichrechtlichen<br />

Konkurrentenklage als mögliches künftiges Betätigungsfeld<br />

größte Aufmerksamkeit widmen sollte, kann<br />

ihr eine frühzeitige Befassung mit Werken wie denen Geburtigs<br />

nur nützlich sein.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

" Eherecht mit wichtigen Nebengesetzen. Von Gerhard Hopf/Georg<br />

Kathrein. MANZ Kurzkommentar. 2. Auflage, Verlag Manz,<br />

Wien 2005, XXIV, 660 Seiten, geb, a 94,–.<br />

Seit der 1. Auflage sind 8 Jahre vergangen und<br />

in diesen passierte Wesentliches, welches die<br />

nunmehrige 2. Auflage nötig gemacht hat:<br />

Das Eherechtsänderungsgesetz 1999 brachte<br />

beispielsweise den Unterhaltsanspruch auch in<br />

Geld während aufrechter Ehe, den Billigkeitsunterhaltsanspruch<br />

bei Scheidung aus gleichteiligem<br />

Verschulden und den Unterhaltsanspruch<br />

trotz Verschuldens an der Scheidung bei Kleinkindoder<br />

Altenpflege. Die OGH Judikatur aus 2000 relativierte<br />

den Unterhaltsverzicht im Hinblick auf die Umstandsklausel.<br />

Die EO Novelle 2003 erweiterte den geschützten Personenkreis<br />

beim Schutz gegen Gewalt in der Familie.<br />

Schließlich haben wir seit 1. 1. 2005 ein neues Außerstreitgesetz,<br />

welches den Personenkreis der verfahrensbeteiligten<br />

Personen wesentlich erweitert (zB Kreditgeber, Vermieter).<br />

Diesen massiven Erweiterungsaufgaben widmeten sich<br />

Dr. Gerhard Hopf, Sektionschef im Bundesministerium für<br />

Justiz und Honorarprofessor an der Universität Graz und<br />

Dr. Georg Kathrein, Abteilungsleiter im Bundesministerium<br />

für Justiz und Honorarprofessor an der Universität Wien,<br />

akribisch. Unter Beibehaltung des Systems der 1. Auflage<br />

wurden die neuen Materien eingearbeitet, was auch zu einer<br />

erheblichen Umfangserweiterung des Werkes führte. Geändert<br />

wurde die Zitierweise, was zu leichterer Auffindbarkeit<br />

sowohl über EDV als auch über Zeitschriften führt.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

233


Rezensionen<br />

So sind also die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB<br />

sowie des Ehegesetzes samt Durchführungsverordnungen<br />

mit ausführlichem Kommentar zu finden, aber auch die<br />

aus dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 samt Novellen<br />

2003, Bestimmungen aus JN und ZPO, Außerstreitgesetz<br />

und EO. Nach diesen verfahrensrechtlichen Kapiteln findet<br />

man noch die für Ehepartner und Kinder maßgeblichen gesetzlichen<br />

Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht.<br />

Der Kommentar zu einzelnen wesentlichen Bestimmungen<br />

beginnt mit einer Übersicht über die dazu behandelten<br />

Kapitel mit Zitat nach den jeweils als Randzahlen aufscheinenden<br />

Anmerkungen, in welchen wiederum Wesentliches<br />

fettgedruckt hervorgehoben ist.<br />

Das Stichwortverzeichnis beansprucht stolze 52 Seiten!<br />

Endlich muss ich nicht mehr in der 1. Auflage lesend fürchten,<br />

Überholtes zu studieren und nicht mehr ständig neue<br />

Bestimmungen interpolieren. Diese 2. Auflage war hoch<br />

an der Zeit!<br />

Ruth Hütthaler-Brandauer<br />

Besonders instruktiv hat Walter das Kapitel über Kelsens Haltung<br />

zum Komplex Dispensehe gestaltet (62 f). Dabei allerdings<br />

ist ihm ein Pleonasmus unterlaufen, da er über einen<br />

Artikel, der Kelsen zugeschrieben wird, mehrmals berichtet<br />

(62 FN 132 und dann nochmals 66 FN 141).<br />

Eines der wichtigsten und auch bekanntesten, heute noch<br />

voll maßgebenden Erkenntnisse des VfGH ist Slg 176/1923<br />

zu Art 18 Abs 2 B-VG über die Unzulässigkeit einer formalgesetzlichen<br />

Delegation. Leider hat Walter feststellen müssen,<br />

dass ausgerechnet dieser staatspolitisch ganz wichtige<br />

Akt im Staatsarchiv fehlt (36 FN 112). Gerade zu dieser<br />

Frage wäre natürlich die von Kelsen in der Beratung vorgetragene<br />

Meinung verfassungsrechtlich-historisch besonders<br />

interessant.<br />

Ich habe Kelsen nicht mehr persönlich kennen lernen können,<br />

aber in meiner Familie oft über ihn gehört. Er war<br />

nämlich, sowohl im VfGH wie als Ordinarius der Wiener<br />

Universität, der Nachfolger meines Großvaters Dr. Edmund<br />

Bernatzik.<br />

Hans Pfersmann<br />

" Hans Kelsen als Verfassungsrichter. Von Univ.-Prof. Dr. h.c. DDr.<br />

Robert Walter. Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts. Verlag<br />

Manz, Wien 2005, X, 92 Seiten, br, a 22,80.<br />

Für den verfassungsrechtlich-historisch Interessierten<br />

ist dieses Büchlein eine faszinierende<br />

Fundgrube. Kelsen war von 1919 bis 1930 Mitglied<br />

anfangs des deutschösterreichischen<br />

VfGH und ab 1920 des VfGH iSd neu in Kraft<br />

getretenen B-VG.<br />

Die Akten des VfGH werden im Staatsarchiv<br />

verwahrt. Nach Ablauf der ein halbes<br />

Jahrhundert dauernden Sperrfrist hatte Walter<br />

die Möglichkeit, die Akten aus jener Zeit einzusehen und<br />

daraus die Mitwirkung Kelsens zu dokumentieren, dies vor<br />

allem anhand seiner in den Beratungsprotokollen festgehaltenen<br />

Wortmeldungen und Diskussionsbeiträge.<br />

Meisterhaft versteht es Walter, dem Leser bisher verborgene<br />

Intima der damaligen österreichischen Verfassungswelt<br />

aufzubereiten. Auch wenn es „nur“ die Zwischenkriegszeit<br />

betrifft, ist so manches auch noch aus heutiger Sicht durchaus<br />

interessant. Zu den Diskussionsbeiträgen Kelsens kommen<br />

ja auch gleich lautende wie konträre Stellungnahmen<br />

anderer Mitglieder des Gerichtshofes.<br />

Besonders bemerkenswert, hier natürlich bloß subjektiv<br />

herausgegriffen: Der Kampf um die Aufhebung der Theaterzensur<br />

(15 f), das Kriegswirtschaftliche ErmächtigungsG<br />

(17 f), das Dienstrecht der Eisenbahner (39), die Bevorzugung<br />

von „Aktivbürgern“, die in der Gemeinde ihren ständigen<br />

Wohnsitz haben und „einen eigenen Herd führen“<br />

(47 f), die Bestimmung, dass nur solche Personen zu Schulleitern<br />

bestellt werden können, welche auch die Befähigung<br />

zum Religionsunterricht in jenem Glaubensbekenntnis haben,<br />

welchem die Mehrheit der Schüler angehört (!) (49).<br />

" Grenzüberschreitende Gesellschaften – Praxishandbuch für<br />

ausländische Kapitalgesellschaften mit dem Sitz im Inland.<br />

Von Heribert Hirte/Thomas Bücker (Hrsg). Carl Heymanns Verlag,<br />

Köln 2005, LIX, 576 Seiten, Ln, a 80,20.<br />

Drei Urteile des EuGH, nämlich Centros<br />

(EuGH, U v 9. 3. 1999, Rs C-212/97, Slg<br />

1999, I-1459), Überseering (EuGH, U v 5. 11.<br />

2002, Rs C-208/00, Slg 2002, I-9919) und Inspire<br />

Art (EuGH, U v 30. 9. 2003, Rs C-167/<br />

01, Slg 2003, I-10155) haben das internationale<br />

Gesellschaftsrecht in Europa grundlegend<br />

verändert. Diese Urteile ermöglichen es auch<br />

in Abkehr von der bisherigen Theorie, dass im Ausland gegründete<br />

Gesellschaften in Europa erleichtert tätig werden<br />

können. Dies ist die Grundlage für dieses Werk, bei dem<br />

erfahrene Professoren und Praktiker verschiedenste Problembereiche<br />

herausgearbeitet haben.<br />

Das Werk ist in drei Abschnitte gegliedert, wobei sich der<br />

erste Abschnitt mit den Grundlagen beschäftigt. Von besonderem<br />

Interesse ist § 2 des ersten Abschnitts, welcher von<br />

Forsthoff geschrieben worden ist und sich mit der Mobilität<br />

von Gesellschaften im Binnenmarkt auseinander setzt.<br />

Der zweite Abschnitt setzt sich mit ausgewählten ausländischen<br />

Gesellschaftsformen, wie mit der Private Limited<br />

Company, der Public Limited Company aus England und<br />

Wales, der niederländischen BV. als auch der N.V. auseinander.<br />

Weiters werden die gleichartigen luxemburgischen Gesellschaftsformen<br />

dargestellt. Obwohl zwar die Manuskripte<br />

im Juni 20<strong>04</strong> abgeschlossen worden sind, vermeint der Rezensent,<br />

dass aus den erheblichen steuerlichen Vorteilen<br />

der neuen Beitrittsstaaten, wie zB der Slowakei oder Estland<br />

und Zypern, auch die dortigen Gesellschaftsformen nicht<br />

fehlen hätte dürfen.<br />

234<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rezensionen<br />

Der dritte Abschnitt setzt sich ausführlich mit Auslandsgesellschaften<br />

mit inländischem Verwaltungssitz im Rechtsverkehr<br />

auseinander. Neben den Fragen des Rechts- und<br />

Geschäftsverkehrs werden auch die wichtigen Fragen des<br />

Aufsichtsrechtes, des Gläubigerschutzes und der Insolvenz<br />

dargestellt. Von nicht unerheblicher Bedeutung ist der Teil<br />

des Steuerrechts, welcher aufgrund der Komplexheit der<br />

Materie nur überblicksmäßig dargestellt werden kann, wobei<br />

kursorisch einen sehr guten Überblick darstellt.<br />

Dieses Werk ist auch aufgrund der Internationalisierung<br />

der Wirtschaft ein unverzichtbarer Bestandteil jeder gesellschaftsrechtlichen<br />

Bibliothek.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" Die Besteuerung von Kirchen und Ordensgemeinschaften. Von<br />

Kurt Oberhuber. Stand November 2005, Verlag Portele, Wien<br />

2005, kart, a 24,80.<br />

Autor Mag. Kurt Oberhuber, Steuerberater bei<br />

KPMG Linz, gewährt mit diesem Buch einen<br />

grundlegenden und umfassenden Überblick<br />

über die Besteuerung von Kirchen und Ordensgemeinschaften.<br />

Diese unterliegen als<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts der<br />

beschränkten Steuerpflicht. Ihre Betriebe gewerblicher<br />

Art sind allerdings unbeschränkt<br />

steuerpflichtig.<br />

In Form von aus der Praxis stammenden Fragen und Antworten<br />

behandelt das Buch alle relevanten Bereiche des Abgabenrechts.<br />

Dazu zählen die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer,<br />

die Kommunalsteuer, der Dienstgeberbeitrag<br />

zum Familienlastenausgleichsfonds, die Werbeabgabe, die<br />

Erbschaftsteuer, die Schenkungssteuer, die Grundsteuer,<br />

die Grunderwerbsteuer, die Gebühren nach dem Gebührengesetz<br />

sowie die Energieabgabenvergütung. Weiters<br />

werden die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher<br />

Tätigkeit und deren steuerliche Behandlung<br />

erklärt.<br />

Ein eigenes Kapitel behandelt die häufigsten Tätigkeitsbereiche<br />

in körperschafts-, umsatz- und kommunalsteuerrechtlicher<br />

Hinsicht. Der entsprechende Katalog spannt<br />

sich von A wie Abbaubetrieb bis zu Z wie zoologischer Garten.<br />

Zusätzlichen Nutzen bietet das Buch durch ein Glossar,<br />

das alphabetisch gereiht die wesentlichsten verwendeten Begriffe<br />

des Abgabenrechts erläutert.<br />

Dieses aktuelle Buch (Gesetzestand Oktober 2005) wird<br />

allen, die sich mit der Besteuerung von Kirchen und Ordensgemeinschaften<br />

bzw überhaupt mit der Besteuerung<br />

von allgemeinen Körperschaften öffentlichen Rechts beschäftigen,<br />

ein praktisches Arbeits- und Hilfsmittel in die<br />

Hand geben. Es ist diesen daher sehr zu empfehlen.<br />

Erhältlich im Buchhandel oder beim Verlag Portele,<br />

E-Mail: portele@aon.at<br />

Peter Ozlberger<br />

" Vom Verfassungsstaat am Scheideweg. Festschrift für Peter<br />

Pernthaler zum 70. Geburtstag. Von Karl Weber/Norbert Wimmer<br />

(Hrsg). Gesamtredaktion: Anna Gamper/Irmgard Rath-Kathrein.<br />

Springer Verlag, Wien 2005, XII, 509 Seiten, geb, a 98,–.<br />

I.<br />

Am 12. 4. 2005 vollendete Peter Pernthaler sein<br />

70. Lebensjahr. Er gehört, wie das Schriftenverzeichnis<br />

der hier angezeigten Festschrift<br />

ausweist (493 ff), zu den wesentlichen Gelehrten<br />

des gesamten Öffentlichen Rechts, deren<br />

Wirken und öffentliche Wirksamkeit ausschließlich<br />

in die Zeit der Zweiten Republik<br />

fiel. Aus dem Jüngeren, den der Rezensent bei Antritt seiner<br />

Innsbrucker Studien der Rechtswissenschaft hörte, ist<br />

ein Gelehrter geworden, der auf ein bedeutendes Lebenswerk<br />

zwar nicht zurück-, aber so doch blickt.<br />

Die Lehre vom Öffentlichen Recht – damit aber auch die<br />

österreichische Advokatur 1) – hat Peter Pernthaler viel zu verdanken.<br />

Zunächst: wissenschaftliche Solidität ohne Preisgabe<br />

des Eigenen, ohne Aufgabe einer eigenen, manches<br />

Mal auch eigenwilligen, nie aber unbegründeten wissenschaftlichen<br />

Haltung; solche Haltung gehört zu den Kennzeichen<br />

der Wissenschaft, die in Zeiten sich verknappender<br />

Ressourcen und damit auch Möglichkeiten selten wird.<br />

Freilich: Der Jubilar hat seinen wissenschaftlichen Lebensweg<br />

zu einem Zeitpunkt angetreten, zu dem es undenkbar<br />

gewesen wäre, dass eine einmal an einer Hohen Schule<br />

erworbene Lehrbefugnis nur an der eigenen, nicht aber an<br />

allen inländischen Universitäten gelte.<br />

Mit der Untersuchung „Der Rechtsstaat und sein Heer“ 2)<br />

legte der Habilitand Mitte der Sechziger Jahre die Grundlinie<br />

seiner material orientierten Auffassung einer am Menschen<br />

orientierten Wissenschaft vom Öffentlichen Recht<br />

fest und wurde, schnell, was seinen Stil kennzeichnet, begriffsprägend.<br />

Die Studien zu Begriff und Standort der leistenden Verwaltung<br />

3) im Anschluss an die früheren Forschungen von Forsthoff<br />

gehören zu den prägenden Leistungen des Jubilars. Mit<br />

der monumentalen Untersuchung „Raumordnung und Verfassung“,<br />

4) einem Lehrstück auch für den Advokaten, hat<br />

Pernthaler die lebensechte Relation zwischen den Grundund<br />

Freiheitsrechten und ihrer täglichen Akzentuierung in<br />

der und durch die kommunale Selbstverwaltung und ihre<br />

konkreten Emanationen angesprochen.<br />

Kaum je vor ihm wurde der Konnex zwischen Verwaltung<br />

und Verfassung deutlich gemacht. Beinahe alle Überlegungen<br />

der sich in der Verwaltung konkretisierenden Verfassung<br />

fußen auf diesen bahnbrechenden Untersuchungen.<br />

Das alles freilich reicht nicht aus den Stellenwert des Jubilars<br />

vollständig zu beschreiben: es ist der aus den Concreta<br />

1) Siehe dazu auch Rubriken – Anwaltliche Bestandsaufnahmen, Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

(Hrsg [2005]), AnwBl <strong>2006</strong>, 111.<br />

2) Schriftenverzeichnis im angezeigten Band, Nr I.1.<br />

3) JBl 1967, 57 ff.<br />

4) Schriftenverzeichnis I.8, 11 und 23.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

235


Rezensionen<br />

der ihm tradierten Bona, der Güter, lebende und schaffende<br />

Wissenschafter, der in Pernthaler Gestalt gewonnen hat:<br />

Würde und Anwert des Menschen in seiner Schöpfung stehen<br />

an der Wurzel dieser, seiner Arbeit. Es handelt sich um<br />

jene Würde, die errungen sein will; jene Würde, von der die<br />

Schöpfer des AGBG noch sprachen als einer selbstverständlichen<br />

Grundlage, einer Grund-Lage des abendländischen,<br />

aufgeklärten Rechts; Aufklärung und Tradition standen weder<br />

bei Zeiller noch bei Martini im Spannungsfeld eines erst<br />

im neunzehnten Jahrhundert geschaffenen Widerspruchs,<br />

sondern ergänzten einander im Verhältnis der Realien des<br />

Rechts zu einem Dach, unter dem der Mensch sein sollte<br />

als mit natürlichen Rechten versehene Gestalt der Schöpfung.<br />

Hierin fußt auch die gesamte Wissenschaft Peter Pernthalers.<br />

Hierin sollte, so meint der Rezensent, auch die Richt-<br />

Schnur advokatorischer Tätigkeit bestehen. Diese Richtschnur<br />

macht auch das konkrete Engagement Pernthalers,<br />

so für den überblickbaren, europäischen, subsidiären, historisch<br />

gewachsenen föderalen demokratischen Staat aus.<br />

II.<br />

So nimmt es nicht Wunder, wenn die hier angezeigte, solide,<br />

doch nicht ausladende Festgabe, die Arbeiten von<br />

Schülern und Gefährten des Jubilars vereint, manchen Blick<br />

hinter den Vorhang und den Vorgang des rein Dogmatischen<br />

zulässt, und sich auch Gegenständen, Topoi, zuwendet,<br />

die man nicht zu allererst unter Titel und Motto des<br />

Verfassungsstaates am Scheideweg erwarten würde.<br />

Der Rezensent kann nicht anders, als – zuerst – Ludwig<br />

Adamovichs Studie zum Thema Christentum und Verfassung<br />

(7 ff) hervorzuheben; in ihr widerspiegelt sich nochmals eine<br />

Haltung, die mir, respice Rechts- und Verfassungsentwicklung<br />

in der und für die Zukunft wesentlich erscheint: jene<br />

der Zurückhaltung.<br />

Was einem wirklich nahe steht und wirklich nahe kommt,<br />

dem begegnet man in einer Haltung der Vorsicht, der Hut,<br />

der Behutsamkeit. Dafür spricht der Beitrag Adamovich.<br />

Berka handelt von der Freiheit und Verantwortung des<br />

Wissenschaft(l)ers (67 ff) in einer sich wandelnden Zeit;<br />

Gamper bespricht die Aspekte der Gleichheit im Bundesstaat<br />

(143 ff); Hilpold erörtert den Schutz sozialer Rechte in der<br />

Europäischen Union (176) und der hochrangige Innsbrucker<br />

Verwaltungsbeamte Dozent Eberhard Lang, einer der<br />

ausgewiesenen Praktiker des österreichischen Agrarrechtes,<br />

entwickelt einige „Aspekte der Rechtlichen Zeitgeschichte<br />

in Tirol“ (189 ff).<br />

Mantl arbeitet über „Das Auge und die Ansicht“ der<br />

Welt (227 ff), während Morscher einen wissenschaftlichen<br />

Strauß zum „unabänderlichen Verfassungsrecht“ ausficht<br />

(239 ff). Theo Öhlinger macht sich Gedanken zu Pernthalers<br />

Theorie vom Verfassungskern (273 ff), Novak schließlich<br />

schreibt über – alte und neue – Fragen zur Eigentumsgarantie<br />

(255 ff).<br />

Besonders möchte ich auf Manfried Welans Überlegungen<br />

zum Menschenrecht Hermann Brochs hinweisen (429 ff). Alles<br />

in allem entsteht ein bunter Strauß wissenschaftlicher<br />

Glückwünsche, die Ausmaß und Umfang der Leistungen<br />

des Jubilars anzeigen und ein schönes Beispiel dafür abgeben,<br />

dass auch in Zeiten sich verknappender Mittel Dankbarkeit<br />

als Maß des (wissenschaftlichen) Miteinander eine<br />

Kategorie ist, die zutiefst menschlich ist.<br />

Bei einem Verlag wie Springer versteht sich, dass das<br />

Handwerkliche dem inhaltlich Gebotenen völlig entspricht.<br />

Auf solche Weise entsteht ein kompakter Band, dessen Lektüre<br />

auch dem im öffentlichen Recht tätigen Rechtsanwalt<br />

ans Herz gelegt sein soll, ist es doch das Herz, aus dem, endlich,<br />

alles geh(e)t.<br />

III.<br />

Stiftender als Dichten,<br />

gründender auch als Denken,<br />

bleibet der Dank.<br />

hat der späte Heidegger „gedichtet“, 5) unschwer ist das Hölderlinsche<br />

Vorbild zu erkennen.<br />

Wie immer, es stimmt. Die angezeigte Festgabe freilich<br />

reiht sich in den, diesen Dank ein, der die Gegenwart des Unzugangbaren<br />

zurück vorbringt.<br />

Michael Sallinger<br />

" Datenschutzrecht in der Praxis. Von Dietmar Jahnel. Neuer Wissenschaftlicher<br />

Verlag/dbv-Verlag für die Technische Universität<br />

Graz, Graz 20<strong>04</strong>, 74 Seiten, br, a 19,80.<br />

Österreichische Literatur zum Datenschutzrecht<br />

ist rar. Die zum Datenschutzgesetz 2000<br />

verfassten Bücher lassen sich bislang beinahe<br />

an einer Hand abzählen. Neben den wenigen<br />

Kommentaren gab es – soweit ersichtlich – außer<br />

dem vom Rezensenten verfassten Praxishandbuch<br />

überhaupt nur ein weiteres Werk,<br />

das das Datenschutzrecht nicht in Kommentarform<br />

brachte. Dementsprechend erfreulich ist, dass es<br />

nun ein drittes Buch gibt.<br />

Nach der Zieldefinition des Autors ist es als Einstieg in<br />

das Thema Datenschutzrecht sowohl für Mitarbeiter in<br />

rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen und Rechtsabteilungen<br />

als auch als Einstieg für Fachkräfte und Berufsanwärter<br />

gedacht, wobei Jahnel ausdrücklich darauf hinweist, dass<br />

mit dem Buch das komplexe und relativ schwer zugängliche<br />

Rechtsgebiet auch praktizierenden Juristen, die bisher eher<br />

einen Bogen um das Datenschutzrecht gemacht haben,<br />

leicht vertraut gemacht werden soll. Prof. Jahnel, der bis<br />

2003 selbst der rechtsanwaltlichen Kollegenschaft angehörte,<br />

wird damit vermutlich auch diese gemeint haben, denn<br />

auch unter Kollegen ruft das Thema Datenschutzrecht eher<br />

„Grauen“ als Freude hervor. Dies mag ua daran liegen, dass<br />

das Thema Datenschutzrecht zumindest früher im universitären<br />

Lehrplan und der anwaltlichen Berufsausbildung voll-<br />

5) H. W. Petzet (Hrsg), Martin Heidegger – Erhart Kästner, Briefwechsel (Insel Verlag<br />

1986) 126.<br />

236<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Rezensionen<br />

ständig ausgeblendet war und die Motivation, sich mit dieser<br />

völlig „fremden“ Materie zu beschäftigen daher entsprechend<br />

niedrig ist. Das kompakte Buch von Jahnel bietet<br />

die Möglichkeit, mit geringem Zeitaufwand diese Wissenslücke<br />

zu schließen und sich die Grundbegriffe rasch anzueignen:<br />

Rechnet man das Inhaltsverzeichnis weg, bleiben<br />

genau 60 Seiten Text übrig, die bequem an einem verregneten<br />

Sonntagnachmittag durchgearbeitet werden können.<br />

Bequem deshalb, weil das Layout sehr übersichtlich ist (jedes<br />

Kapitel ist sehr gut in Einleitung/Leitsatz, Rechtsvorschriften,<br />

Anwendungsbereiche, vertiefende Ausführungen<br />

und Zusammenfassung gegliedert). Das Buch konzentriert<br />

sich auf die wesentlichsten Themen, die im Überblick dargestellt<br />

und teilweise durch Checklisten, Übersichtsgrafiken<br />

und Tabellen aufgelockert werden, sodass man es zügig<br />

durcharbeiten kann. Der Leser wird zunächst in die Grundbegriffe<br />

des Datenschutzrechts eingeschult. Dabei werden<br />

ihm die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit<br />

einer Datenverwendung erklärt. Hat man diesen ersten<br />

Teil des Buches einmal gelesen, so hat man auch schon die<br />

prinzipielle Funktionsweise des Datenschutzrechts mitbekommen.<br />

Der Leser wird daraufhin kurz in die Tiefen der<br />

verschiedenen formellen Melde- und Genehmigungspflichten<br />

beim österreichischen Datenverarbeitungsregister und<br />

der Datenschutzkommission eingeführt, wobei besonders<br />

auf die Situation von Rechtsanwaltskanzleien eingegangen<br />

wird. Danach wird über die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen<br />

unterrichtet. In zwei weiteren Kapiteln über<br />

die Rechte der Betroffenen und den Rechtsschutz wird<br />

ebenfalls wieder in Praxisbeispielen auf die spezielle Situation<br />

in Rechtsanwaltskanzleien eingegangen. Das Buch<br />

schließt mit einem kurzen Kapitel über Spamming und<br />

Cookies und damit hat man es auch schon fertig gelesen<br />

und sich einen Grundstock über die wesentlichsten Punkte<br />

des österreichischen Datenschutzrechtes erarbeitet.<br />

Dass Jahnel in seinem Werk vielfach auf die spezifische Situation<br />

in Rechtsanwaltskanzleien Bezug nimmt, ist ein sehr<br />

erfreuliches „Service“, das von der Kollegenschaft entsprechend<br />

genutzt werden sollte. In Anbetracht der Tatsache,<br />

dass zB aus England berichtet wird, dass sich dort datenschutzrechtliche<br />

Beschwerden in jüngster Zeit va gegen<br />

Rechtsanwaltskanzleien selbst richten, ist das Buch Rechtsanwälten<br />

quasi als „Wissens-Minimum-Erfordernis“ nicht<br />

nur im Mandanten, sondern auch im Eigeninteresse ans<br />

Herz zu legen.<br />

Rainer Knyrim<br />

Indexzahlen<br />

Indexzahlen 2005/<strong>2006</strong>: Dez. Jän.<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 100,4*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 100,6*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111,3 111,0*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117,1 116,9*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153,1 152,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238,1 237,5*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417,8 416,9*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532,3 531,1*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534,0 532,8*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4677,5 4666,7*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4031,3 4021,9*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,5 110,8*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,8 114,1*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118,7 118,9*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158,0 158,3*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263,1 263,7*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2566,8 2572,2*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

237


Indexzahlen<br />

Indexzahlen 2005 = Jahresübersicht<br />

Verkettete Indizes<br />

Index der<br />

Kleinhandelspreise<br />

Index der<br />

Großhandelspreise<br />

Index der<br />

Lebenshaltungskosten<br />

Index der<br />

Verbraucherpreise<br />

(II)<br />

Index der<br />

Verbraucherpreise<br />

(I)<br />

Index der<br />

Verbraucherpreise<br />

Großhandelsindex<br />

Index der<br />

Verbraucherpreise<br />

Großhandelsindex<br />

Index der<br />

Verbraucherpreise<br />

Großhandelsindex<br />

Index der<br />

Verbraucherpreise<br />

Großhandelsindex<br />

Index der<br />

Verbraucherpreise<br />

Großhandelsindex<br />

Monat (2000 = 100) (2000 = 100) (1996 = 100) (1996 = 100) (1986 = 100) (1986 = 100) (1976 = 100) (1976 = 100) (1966 = 100) (1964 = 100) (1958 = 100) (1958 = 100) (1945 = 100) (1938 = 100) (1938 = 100)<br />

Jänner 109,7 109,5 115,4 112,8 150,9 117,6 234,6 156,6 411,8 260,7 524,7 526,3 4610,3 2543,6 3973,3<br />

Februar 110,0 109,8 115,7 113,1 151,4 117,9 235,3 157,0 412,9 261,4 526,1 527,8 4622,9 2550,5 3984,2<br />

März 110,5 110,9 116,2 114,2 152,0 119,1 236,4 158,6 414,8 264,1 528,5 530,2 4643,9 2576,1 4002,3<br />

April 110,2 110,5 115,9 113,8 151,6 118,7 235,7 158,0 413,7 263,1 527,1 528,7 4631,3 2566,8 3991,4<br />

Mai 110,4 109,9 116,1 113,2 151,9 118,0 236,1 157,2 414,4 261,7 528,0 529,7 4639,7 2552,9 3998,7<br />

Juni 110,8 109,6 116,6 112,9 152,5 117,7 237,0 156,7 415,9 261,0 530,0 531,6 4656,5 2545,9 4013,2<br />

Juli 110,5 109,4 116,2 112,7 152,0 117,5 236,4 156,4 414,8 260,5 528,5 530,2 4643,9 2541,3 4002,3<br />

August 110,7 109,5 116,5 112,8 152,3 117,6 236,8 156,6 415,6 260,7 529,5 531,1 4652,3 2543,6 4009,6<br />

September 111,1 110,3 116,9 113,6 152,9 118,5 237,6 157,7 417,1 262,6 531,4 533,1 4669,1 2562,2 4024,0<br />

Oktober 111,1 110,8 116,9 114,1 152,9 119,0 237,6 158,4 417,1 263,8 531,4 533,1 4669,1 2573,8 4024,0<br />

November 110,9 110,2 116,7 113,5 152,6 118,4 237,2 157,6 416,3 262,4 530,4 532,1 4660,7 2559,8 4016,8<br />

Dezember 111,3 110,5 117,1 113,8 153,1 118,7 238,1 158,0 417,8 263,1 532,3 534,0 4677,5 2566,8 4031,3<br />

Ø 2005 110,6 110,1 116,4 113,4 152,2 118,2 236,6 157,4 415,2 262,1 529,0 530,7 4648,1 2556,9 4005,9<br />

Zahlenangaben ohne Gewähr, entnommen von www.statistik.at<br />

Walter<br />

Hans Kelsen als<br />

Verfassungsrichter<br />

Der vorliegende Band 27 der Hans Kelsen<br />

Schriftenreihe erkundet und dokumentiert,<br />

einer Biographie gleich, die Tätigkeit<br />

Hans Kelsens als Verfassungsrichter.<br />

Getrennt in 2 Zeitabschnitte<br />

1919-1920:<br />

(deutsch-)österreichischer VfGH und<br />

1920-1930:<br />

VfGH nach dem B-VG<br />

gibt das Werk spannende Aufschlüsse<br />

über:<br />

die Bestellung Kelsens zum Mitglied<br />

des VfGH<br />

das Verhältnis Kelsens zu anderen<br />

Mitgliedern des Gerichtshofs<br />

bemerkenswerte Positionen Kelsens<br />

in der Rechtsprechung, zB in den<br />

Entscheidungen zu den Dispensehen,<br />

zur Aufführungsbewilligung von<br />

Schnitzlers „Reigen“,<br />

zur Inbetriebnahme des Wiener<br />

Krematoriums ua.<br />

Der Autor<br />

Em. o. Univ.-Prof. Dr. h.c. DDr.<br />

Robert Walter, Universität Wien<br />

Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts Band 27.<br />

2005. X, 92 Seiten. Br. EUR 22,80<br />

ISBN 3-214-07673-6<br />

238<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


Inserate<br />

Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe<br />

Justizzentrum), auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien.<br />

Telefon (01) 713 78 33 und (01) 712 32 28, auch<br />

außerhalb der Bürozeiten, Telefax (01) 713 78 33-74<br />

oder Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />

(0676) 603 25 33, E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01)<br />

369 59 34-4, übernimmt Substitutionen in Zivil- und<br />

Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Erich Hochauer,<br />

1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />

Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe in<br />

Straf- und Zivilsachen) in Wien und Umgebung<br />

übernimmt – auch kurzfristig – RA Mag. Irene Haase,<br />

An der Au 9, 1230 Wien.<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71, durchgehend erreichbar<br />

Mobil (0676) 528 31 14.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />

1010 Wien, Lugeck 7.<br />

Telefon (01) 512 <strong>04</strong> 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik,<br />

Riemergasse 10, 1010 Wien, Telefon<br />

(01) 512 22 90, (0664) 302 53 56, Telefax (01)<br />

513 50 35, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />

in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />

erreichbar.<br />

Telefon (01) 712 55 20 und (0664) 144 79 00,<br />

Telefax (01) 712 55 20-20, E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln.<br />

Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil<br />

(0664) 345 94 66, E-Mail: claudia.patleych@aon.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5–7, Tür 6 + 7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Bitte<br />

merken Sie sich<br />

diesen Termin vor!<br />

<strong>2006</strong><br />

12.ÖBlSeminar<br />

[Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht]<br />

Die aktuelle Rechtsentwicklung im<br />

■ Wettbewerbsrecht<br />

■ Kartellrecht<br />

■ Markenrecht<br />

■ Urheberrecht<br />

■ Patentrecht<br />

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Dienstag, 25. April <strong>2006</strong>, 8.30 – 18.30 Uhr,<br />

Wien, Wirtschaftskammer Österreich<br />

Infos: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung,<br />

Agnes Polster, Tel: +43 (1) 531 61-442, E-Mail: agnes.polster@manz.at<br />

www.manz.at<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong><br />

239


Inserate<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01)<br />

877 38 90-6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Wien: Zufolge Kanzleinähe zum neuen Justizzentrum<br />

Wien-Mitte übernehme ich Substitutionen vor dem<br />

BG I, BGHS und HG Wien; insbesondere in<br />

Reiserechtsachen für auswärtige Kollegen.<br />

RA Mag. Dr. Gerhard Hickl, Postgasse 11, 1010 Wien,<br />

Telefon (01) 587 85 86, Telefax (01) 587 85 86-18.<br />

Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien,<br />

Herrengasse 6 – 8/Stg 3, Telefon (01) 535 84 110,<br />

Telefax (01) 535 84 11-15.<br />

Niederösterreich<br />

RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse<br />

15, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

(auch Interventionen bei Vollzügen) vor den Gerichten<br />

in Wr. Neustadt sowie vor den Bezirksgerichten<br />

Baden, Mödling, Ebreichsdorf, Neunkirchen,<br />

Gloggnitz und Mürzzuschlag. Telefon (02622) 834 94,<br />

Telefax DW 4.<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 22 02,<br />

Telefax DW 22, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />

Salzburg<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg.<br />

Telefon (0662) 84 12 22-0, Telefax (0662)<br />

84 12 22-6.<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg übernimmt<br />

RA Mag. Klaudius May, Franz-Josef-Straße 41,<br />

Telefon (0662) 87 01 63,<br />

E-Mail: raklaudiusmay@aon.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax (0662) 84 <strong>04</strong> 94,<br />

E-Mail: RA-MEISTHUBER@AON.AT<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />

<strong>2006</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />

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Text:<br />

Tirol<br />

Substitutionen aller Art in Hall, Innsbruck, Telfs, Silz,<br />

Imst und Landeck übernehmen RAe Dr. Richard<br />

Leitner, Mag. Ruben Steiner,Weißenbachgasse 1,<br />

6410 Telfs. Telefon (05262) 62553, Telefax (05262)<br />

62553-53, E-Mail: kanzlei@rechtsanwaelte-telfs.at<br />

RA Mag. Gerd Pichler, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße<br />

20, übernimmt Substitutionen in Innsbruck und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem Arbeits- und<br />

Sozialgericht. Telefon (0512) 586066, Telefax DW 60.<br />

International<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München<br />

übernimmt sämtliche anwaltlichen Aufgaben in<br />

Deutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitung<br />

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Rechtsanwalt István Cocron, Ohmstraße 1, 80802<br />

München, Telefon (0<strong>04</strong>9-89) 552 999 50, Telefax<br />

(0<strong>04</strong>9-89) 552 999 90. Homepage: www.cllb.de<br />

Deutschland: RA Dr. Jens Wengeler (ebenfalls zugelassen<br />

in Österreich [ehem]) übernimmt Exekutionen<br />

sowie Substitutionen vor deutschen Gerichten, insbesondere<br />

in den Großräumen Frankfurt, Köln, Düsseldorf<br />

und Dortmund.<br />

Anwaltsgemeinschaft Dr. Vollmer, Telefon 0<strong>04</strong>9 (0)<br />

2305 1628, Telefax 0<strong>04</strong>9 (0) 2305 15348, E-Mail:<br />

wengeler@vollmer-delmere.de<br />

Finnland: Unsere deutschsprachigen Rechtsanwälte<br />

stehen für Auskünfte, Mandatsübernahmen und<br />

Gerichtsvertretungen in ganz Finnland zur Verfügung,<br />

gegebenenfalls auch in Estland.<br />

van Setten Kuusniemi & Partner Rechtsanwälte AG,<br />

Kansakoulukuja 3, FIN 00100 Helsinki, Telefon<br />

(+358 9) 413 74 200, Telefax (+358 9) 413 74 205,<br />

E-Mail: info@vsp-law.com, www.vsp-law.com<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in<br />

Österreich und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />

Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />

34170 Görz, und 33100 Udine, Via Selvuzzis 54/1,<br />

Italien, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon (01) 512 22 88, Telefax (01) 512 24 17, Mobil<br />

(0664) 253 45 16, E-Mail: u.c.walter@chello.at<br />

Auftraggeber:<br />

Name / Anschrift / Telefon<br />

Datum / Unterschrift<br />

Chiffrenummer<br />

& ja & nein<br />

Bitte ausschneiden und einsenden an<br />

MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />

1015 Wien • Johannesgasse 23<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht,<br />

Dr.-Streiter-Gasse 41, I-39100 Bozen, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen gerne zur<br />

Verfügung. Kontakt: Telefon +39 (<strong>04</strong>71) 05 18 80,<br />

Telefax +39 (<strong>04</strong>71) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Zoran Janjic &<br />

Dr. Teodora Jevtic, Gracanicka 7, 11000 Beograd,<br />

stehen österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und cross-border-Rechtssachen aller Art zur<br />

Verfügung.<br />

Telefon +381 (11) 262 <strong>04</strong> 02, Telefax +381 (11)<br />

263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />

E-Mail: janjicco@eunet.yu oder janjic@chello.at,<br />

www.janjicjevtic.co.yu<br />

240<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2006</strong>/<strong>04</strong>


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Verlagspostamt 1010 Wien<br />

Erscheinungsort Wien<br />

02Z032542M<br />

ISSN 1605-2544<br />

Slowenien: Rechtsanwalt Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />

Trdinova 5, Sl 1000 Ljubljana, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0) 1 434 76 12, Telefax +386 (0)<br />

1 432 02 87, E-Mail: silvo.tischler@siol.net<br />

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