Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />
301 – 348<br />
310 Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />
Mag. Christoph Kasper, Graz<br />
314 Das Europäische Mahnverfahren<br />
Mag. Martina Arneitz, Wien<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13<br />
07-08<br />
<strong>2011</strong>
Für Ihre<br />
Sicherheit!<br />
2. Auf lage <strong>2011</strong>.<br />
XXIV, 592 Seiten. Geb. EUR 138,–<br />
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Pürstl ∙ Zirnsack<br />
Sicherheitspolizeigesetz<br />
2. Auflage<br />
Der ideale Leitfaden für die Vollziehung des SPG, nun wieder auf dem<br />
neuesten Stand.<br />
Kurz & kompakt:<br />
• SPG in der aktuellen Fassung<br />
• Nebengesetze neu: EU-Polizeikooperationsgesetz und BG über die<br />
Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention<br />
und -bekämpfung<br />
• ausführliche Anmerkungen mit Gesetzesmaterialien<br />
• die gesamte Judikatur der Höchstgerichte und der<br />
Datenschutzkommission<br />
Die Autoren:<br />
Dr. Gerhard Pürstl ist seit 2008 Polizeipräsident und war davor Leiter des<br />
Rechtsbüros der Bundespolizeidirektion Wien.<br />
Mag. Manfred Zirnsack ist Referatsleiter im BMI.<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at<br />
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Und die Mediation?<br />
Die außergerichtliche Konfliktregelung<br />
ebenso wie die Vertretung des Klienten<br />
vor Gericht und Behörden gehören seit jeher<br />
zu den Kernaufgaben des Rechtsanwaltes.<br />
Der Beitrag des Rechtsanwaltes zunächst zur<br />
Vermeidung von Konflikten durch entsprechende<br />
Beratung und Vertragsgestaltung wird<br />
durch seinen Beitrag zur außergerichtlichen<br />
Lösung von Konflikten und schließlich durch<br />
Vertretung vor Gericht ergänzt. Die Verhandlung<br />
eines „Vergleiches“ war und ist eine jener<br />
Aufgaben, die einfach, kostengünstig und<br />
schnell den Klienten zum Ziel bringen soll.<br />
Umso weniger verständlich ist es daher, dass<br />
der Gesetzgeber bisher den seit Jahrzehnten<br />
von der Rechtsanwaltschaft geforderten „Bürgervergleich“,<br />
der es ermöglichen würde, diese<br />
Konfliktlösung auch ohne weiteres mit Vollstreckungswirkung<br />
zu versehen, verweigert.<br />
Seit den späten 80er Jahren ist auch in Österreich<br />
die Mediation als außergerichtliche Konfliktregelung<br />
bekannt. Dabei geht man davon<br />
aus, dass die Beteiligten selbst ihr Konfliktthema<br />
mit Unterstützung eines Mediators lösen<br />
können. Aufgabe des Mediators ist es, nicht<br />
den Inhalt der Lösung zu finden, sondern den<br />
Weg dorthin aufzuzeigen, was bestimmter Mediationstechniken<br />
bedarf. Von den Parteien<br />
wird gefordert, dass sie bereit sind, sich auf diesen<br />
Weg einzulassen.<br />
Die Partei selbst kann sich und sollte sich in<br />
vielen Fällen einer solchen Mediation auch beraten<br />
lassen. Konfliktcoaching bei Rechtskonflikten<br />
durch Rechtsanwälte ist dazu hilfreich<br />
und notwendig.<br />
Der Rechtsanwalt kann sohin im Rahmen einer<br />
Mediation einerseits als Mediator auftreten<br />
– und viele Rechtsanwälte sind tatsächlich in<br />
der Liste der gerichtsnahen Mediatoren eingetragen<br />
– und wird andererseits als Berater der<br />
Partei tätig.<br />
Sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als<br />
Mediator (siehe dazu auch §§ 63 ff der Richtlinien<br />
für die Berufsausübung) als auch die Beratung<br />
anlässlich einer Mediation erfordern<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Kenntnisse über das Wesen und die Techniken<br />
der Mediation. Ausbildungsveranstaltungen<br />
bilden Rechtsanwaltsanwärter daher auch in<br />
Mediation und anderen Methoden der außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung aus. Sowohl die<br />
Mediation als auch die Mediationsbegleitung<br />
durch Rechtsanwälte gehören zum Berufsbild<br />
des Rechtsanwaltes.<br />
Es ist daher Aufgabe jedes Rechtsanwaltes,<br />
im Rahmen des Versuches einer außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung vor Klagseinbringung,<br />
seinen Mandanten mit der Möglichkeit einer<br />
Mediation vertraut zu machen, und er wird,<br />
wenn es zu einer solchen Mediation tatsächlich<br />
kommt, seinen Mandanten in dieser Mediation<br />
zu begleiten und zu beraten haben, denn anders<br />
besteht die Gefahr, dass Erklärungen oder<br />
Zugeständnisse des Mandanten in einem Mediationsprozess,<br />
der zuletzt scheitert, die Position<br />
des Mandanten im Prozess verschlechtern<br />
oder gefährden.<br />
Die Gerichte werden daher davon auszugehen<br />
haben, dass vertretene Streitteile bei der<br />
vorbereitenden Verhandlung bereits über die<br />
Mediation informiert wurden und eine solche<br />
Lösung nicht wünschen. Anders wäre es voraussichtlich<br />
gar nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung<br />
gekommen.<br />
Die Gerichte werden davon vor allem auch<br />
deshalb auszugehen haben, weil es doch sonst<br />
nicht erklärbar wäre, warum eine teure Pauschalgebühr<br />
bezahlt wird, die dann in der<br />
Folge nach einer erfolgreichen Mediation<br />
während eines Gerichtsverfahrens verloren<br />
geht, wenn man es auch anders haben konnte.<br />
Dennoch sieht § 204 ZPO vor, dass der<br />
Richter auch auf die Möglichkeit einer Mediation<br />
hinweisen kann. Ein solcher Hinweis ist<br />
also zulässig. Die Parteien werden ihn annehmen<br />
oder ablehnen. Im Falle einer Ablehnung<br />
auch nur durch eine Partei sieht die ZPO die<br />
Fortsetzung des Verfahrens vor. Weitere Erläuterungen<br />
durch das Gericht oder gar durch<br />
zu diesem Zweck eingeladene Mediatoren erübrigen<br />
sich sohin von selbst.<br />
Editorial<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
301
Inhalt<br />
302<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
Mag. Veronika Apostolovski, Graz<br />
Mag. Martina Arneitz, Wien<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Wien<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />
RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
Mag. Christoph Kasper, Graz<br />
RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />
em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien<br />
Mag. Johannes Lentner, Pressereferent Tiroler RAK<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
Dr. Klaus Starl, Graz<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
GS Mag. Silvia Tsorlinis, ÖRAK<br />
RA Mag. Roland Zimmerhansl, Linz<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />
HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., 3580 Horn<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />
Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Layout: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />
RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigen: Heidrun Engel, Tel (01) 531 61-310, Fax (01) 531 61-181,<br />
E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2011</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen im<br />
Inland beträgt jährlich EUR 266,–, Auslandspreise auf Anfrage. Das Einzelheft<br />
kostet EUR 29,10. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements<br />
gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens<br />
sechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />
der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Editorial<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Und die Mediation? 301<br />
Wichtige Informationen 303<br />
Termine 305<br />
Recht kurz & bündig<br />
Abhandlungen<br />
Mag. Christoph Kasper<br />
307<br />
Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />
Mag. Martina Arneitz<br />
310<br />
Das Europäische Mahnverfahren 314<br />
Europa aktuell 317<br />
Aus- und Fortbildung 319<br />
Chronik 323<br />
Rechtsprechung 328<br />
Zeitschriftenübersicht 335<br />
Rezensionen 339<br />
Indexzahlen 345<br />
Inserate 347<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Wichtige Informationen<br />
Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> – Ferienzeit<br />
Die mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I<br />
2010/111) geänderten Bestimmungen betreffend<br />
die verhandlungsfreie Zeit sind mit 1. 5. <strong>2011</strong> in Kraft<br />
getreten. Die nunmehr mit dem Titel „Sonn- und Feiertagsruhe,<br />
Fristenhemmung“ bezeichneten Regelungen<br />
sehen Folgendes vor:<br />
Dem neu gefassten § 222 Abs 1 ZPO zufolge werden<br />
die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />
sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren zwischen<br />
dem 15. Juli und dem 17. August sowie<br />
dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. 1 )<br />
Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen<br />
Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in<br />
diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze<br />
Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil<br />
dieses Zeitraums verlängert. In Abs 2 sind Ausnahmen<br />
aufgezählt, auf die der oben genannte Zeitraum keinen<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Einfluss hat, wie etwa im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />
gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile.<br />
Tagsatzungen, die in den genannten Zeitraum fallen,<br />
können erstreckt werden, wenn sich die unvertretene<br />
Partei oder der Parteienvertreter zu diesem Zeitpunkt<br />
auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens<br />
binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung<br />
gestellt wird. Die §§ 223 bis 225 ZPO wurden<br />
aufgehoben.<br />
ST<br />
1) Nach Auffassung mancher Experten, die jedoch nicht der des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es entspricht, lässt die Tatsache,<br />
dass die verhandlungsfreie Zeit nun nicht mehr „vom 15. Juli<br />
bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner“ dauert, sondern<br />
bestimmte Notfristen „zwischen dem 15. Juli und dem 17. August<br />
sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner“ gehemmt werden,<br />
die Auslegung zu, dass die Randtage nicht dazugehören.<br />
Vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV<br />
Im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ist es möglich,<br />
mit einer vorübergehenden Abwesenheitsmeldung<br />
Zustellungen über den ERV für die Dauer der<br />
Abwesenheit zu verhindern.<br />
Wenn eine Abwesenheitsmeldung bis 18.00 Uhr<br />
beim Bundesrechenzentrum einlangt, ist sichergestellt,<br />
dass mit 00.00 Uhr des nächsten Werktages keine<br />
Zustellung mehr über den ERV erfolgt. Langt eine Abwesenheitsmeldung<br />
nach 18.00 Uhr ein, erfolgt mit<br />
00.00 Uhr des übernächsten Werktages keine Zustellung<br />
mehr über den ERV. Rechtsanwälte, die eine<br />
ERV-Abwesenheitsmeldung abgegeben haben, erhalten<br />
ihre Schriftstücke in Papier zugestellt. Bitte beachten:<br />
Die Abwesenheitsmeldung ist nur für vorübergehende<br />
Abwesenheitsperioden des ERV-Teilnehmers<br />
(zB Urlaub) gedacht. Die dauerhafte Abmeldung vom<br />
ERV-Rückverkehr ist nicht zulässig. Ferner wird auf<br />
die sich insbesondere aus § 14 RAO und § 42 RL-BA<br />
ergebenden Berufspflichten hingewiesen.<br />
Eine Abwesenheitsmeldung kann an jedem Wochentag<br />
getätigt werden, sowohl an Werktagen als auch am<br />
Samstag, Sonntag oder an Feiertagen. Es wird ausdrücklich<br />
darauf hingewiesen, dass eine wirksame Abwesenheitsmeldung<br />
nur über den ERV getätigt werden<br />
kann. Abmeldungen über E-Mail oder auf andere<br />
Weise sind nicht vorgesehen und entfalten daher auch<br />
keine Wirkung.<br />
Nähere Informationen dazu finden Sie im Dokument<br />
„Beschreibung der externen Schnittstelle des<br />
Teilnehmerverzeichnisses“, welches Teil der unter<br />
www.edikte.justiz.gv.at veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung<br />
1) gem § 5 Abs 2 ERV 2006 ist.<br />
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren<br />
Softwarehersteller bzw Ihre Übermittlungsstelle.<br />
FinanzOnline – Meldung nach § 5 Privatstiftungsgesetz<br />
Mit Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I 2010/111)<br />
wurde in § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) eine<br />
umfassende Verpflichtung zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten<br />
eingeführt. Danach hat nun ein Stif-<br />
1) „Schnittstelle BRZ GmbH – Übermittlungsstellen“ vom 27. 2. 2009.<br />
tungsvorstand den Stiftungsbegünstigten dem für die<br />
Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung<br />
zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch<br />
mitzuteilen.<br />
303
Wichtige Informationen<br />
304<br />
§ 5 PSG ist in seiner neuen Fassung bereits am<br />
1. 4. <strong>2011</strong> in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist<br />
die Meldung unverzüglich elektronisch vorzunehmen, 1)<br />
wobei keine genaue Frist angegeben ist. Einer Information<br />
des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zufolge<br />
gilt jedoch eine Meldung innerhalb von längstens<br />
4 Wochen nach Entstehung der Begünstigtenstellung<br />
als unverzüglich erfolgt. 2)<br />
Nach § 1 Abs 3 Z 8 FinanzOnline-Erklärungsverordnung<br />
hat die Meldung gem § 5 PSG via FinanzOnline<br />
zu erfolgen, obwohl es sich bei dieser Meldeverpflichtung<br />
dem Wesen nach um keine steuerrechtliche<br />
Verpflichtung handelt. Hintergrund dieser Regelung ist<br />
es, das bereits vorhandene Behördenportal FinanzOnline<br />
zur Erfüllung der elektronischen Meldeverpflichtung<br />
zu nutzen.<br />
Das an sich für abgabenrechtliche Zwecke geschaffene<br />
FinanzOnline kennt jedoch nur vier verschiedene<br />
Vollmachtsarten, nämlich die Steuer-, Zustellungs-,<br />
Geld- sowie die Akteneinsichtsvollmacht. Nach Auskunft<br />
des BMF haben berufsmäßige Parteienvertreter,<br />
die die Meldung nach § 5 PSG für ihre Klienten vornehmen<br />
wollen, in FinanzOnline das Vorliegen einer<br />
Bevollmächtigung durch Anklicken des Feldes „Steuervollmacht“<br />
zu bestätigen, auch wenn dazu eigentlich<br />
<strong>2011</strong>. XL, 492 Seiten.<br />
Br. EUR 74,–<br />
ISBN 978-3-214-00667-9<br />
keine Steuervollmacht notwendig ist. Das BMF hat<br />
dazu auf Anfrage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
klargestellt, dass, wenn diese Meldung<br />
von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt)<br />
vorgenommen wird, der dazu bevollmächtigt<br />
ist, ohne für diesen Klienten auch steuerlich Bevollmächtigter<br />
zu sein, keine Bedenken bestehen, die in FinanzOnline<br />
verwendete historische Bezeichnung<br />
„Steuervollmacht“ als „Berufung auf die erteilte Vollmacht“<br />
(iSd § 8 Abs 1 RAO) zu verstehen. Das BMF<br />
wollte damit lediglich einen mit der Schaffung einer<br />
weiteren Vollmachtskategorie für Meldungen nach § 5<br />
PSG verbundenen IT-Umsetzungsaufwand vermeiden.<br />
Wie eine Mitteilung gem § 5 PSG in der neuen Menüfunktion<br />
„Privatstiftung“ über FinanzOnline vorzunehmen<br />
ist, wird in einem Handbuch 3) beschrieben.<br />
1) Die Namen aller bis zum 31. 3. <strong>2011</strong> bestehenden oder nach § 5<br />
PSG festgestellten Begünstigten waren dem zuständigen Finanzamt<br />
bis zum 30. 6. <strong>2011</strong> elektronisch mitzuteilen.<br />
2) Information des BMF zur Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG, GZ<br />
BMF-010216/0018-VI/6/<strong>2011</strong> vom 20. 4. <strong>2011</strong> abrufbar unter Eingabe<br />
der GZ unter https://findok.bmf.gv.at<br />
3) „Handbuch – Mitteilung gem § 5 oder Art XI Abs 1 b Privatstiftungsgesetz“<br />
abrufbar unter www.bmf.gv.at/E-Government/FinanzOnline/Informationen<br />
für Unternehmer<br />
Kraus<br />
Die Angebotspflicht im Syndikat<br />
Das vorliegende Werk geht der Frage des Entstehens einer Angebotspfl icht im Zusammenhang mit<br />
Syndikatsverträgen nach:<br />
• Entwicklung des Übernahmegesetzes (ÜbG) in Österreich, Rechtslage in Deutschland<br />
• Entstehung, Form und Inhalt von Syndikatsverträgen<br />
• Angebotspfl icht im Syndikat nach § 22a ÜbG, Ausnahmen und Rechtsfolgen<br />
• Tatbestand des gemeinsamen Vorgehens von Rechtsträgern iSd § 1 Z 6 ÜbG,<br />
insb das gemeinsame Vorgehen bei Aufsichtsratswahlen<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Inland<br />
18. Juli INNSBRUCK<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Neueste Judikatur zum Wohnrecht<br />
Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
28. Juli WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Betriebsvereinbarungen – Chancen nutzen/Fehler<br />
vermeiden/Neues<br />
Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />
10. August WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Schadenersatz bei Vertragsverletzungen – Voraussetzungen<br />
& Folgen<br />
Hofrat Prof. Dr. Franz Hartl, Vizepräs. Dr. Horst<br />
Schlosser<br />
16. bis 18. August PÖRTSCHACH AM WÖRTHERSEE<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Miet- und Wohnungseigentumsrecht für Fortgeschrittene<br />
und Spezialisten – Approbiert mit 6 Halbtagen!<br />
Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
22. August bis 14. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Lehrgang: EUROPArecht<br />
Referententeam<br />
31. August WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Schmerzengeld & Verunstaltungsentschädigung<br />
Mag. Dr. Walter Kath<br />
6. September WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />
Beginn<br />
Referententeam<br />
9. September WIEN<br />
Austrian Takeover Commission: Convention on<br />
Takeovers, Mergers & Acquisitions<br />
13. September WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Fristen-Intensiv<br />
RA Mag. M. Gaugg<br />
13. September WIEN<br />
7 Module: Praxislehrgang zum zertifizierten<br />
Compliance-Officer<br />
Fachliche Leiter: RA DDr. Alexander Petsche, MAES,<br />
Mag. Rudolf Schwab, MBA, Dr. Ulrich Göres, DDr. Peter-Paul<br />
Prebil; 22-köpfiges Referententeam<br />
15. September WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Grundseminar<br />
RA Dr. F. Valzachi<br />
22. bis 24. September EISENSTADT<br />
ÖRAK-Anwaltstag<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
29. und 30. September SALZBURG<br />
Grundrechtstag <strong>2011</strong>: Justiz in der kulturellen<br />
Vielfalt<br />
30. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Österreichisches/Italienisches Arbeitsrecht<br />
Die wichtigsten Unterschiede!<br />
Dr. Eustacchio, LL. M., Dr. Reiterer<br />
30. September SALZBURG<br />
Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg<br />
und die Salzburger Juristische Gesellschaft:<br />
Das ABGB auf dem Prüfstand des Draft Common<br />
Frame of Reference<br />
3. und 4. Oktober WIEN<br />
ICC Austria: Conference on the new ICC Arbitration<br />
Rules <strong>2011</strong><br />
Keynote: John Beechey, Chairman of the ICC Court of<br />
Arbitration, Peter Wolrich, Michael Bühler, Francesca<br />
Mazza, Christian Dorda, Barbara Helene Steindl, Christian<br />
Aschauer<br />
5. Oktober WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Einführung<br />
RA Dr. E. Schön<br />
10. Oktober WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Produkthaftung, Produktsicherheit & Produktrückruf<br />
Vermeiden Sie Haftung!<br />
Mag. Perz, RA Dr. Eustacchio, LL. M.<br />
13. und 14. Oktober RUST<br />
Business Circle: 15. RuSt <strong>2011</strong><br />
Business Circle Jahresforum für Recht & Steuern<br />
Fachliche Leitung: RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel,<br />
ca 50-köpfiges Referententeam<br />
14. Oktober GRAZ<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch III<br />
RegR A. Jauk<br />
Termine<br />
305
Termine<br />
306<br />
20. Oktober WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Kosten-Aufbauseminar<br />
RA Dr. A. Grundei<br />
21. Oktober GRAZ<br />
ÖRAV-Seminar: Insolvenzverfahren<br />
RA Dr. Th. Engelhart<br />
10. November WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Juristentag:<br />
Festveranstaltung „200 Jahre ABGB“<br />
21. November WIEN<br />
ÖRAV-Seminar: Grundbuch III<br />
RegR A. Jauk<br />
Ausland<br />
18. bis 21. Juli GENF<br />
The Graduate Institute: International Trade Law<br />
Practice under the WTO<br />
23. bis 27. August AMSTERDAM<br />
Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA):<br />
AIJA 49th Congress<br />
9. und 10. September BOLOGNA<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): Third<br />
North-South Human Rights Forum:<br />
Discrimination<br />
11. bis 16. September PARIS<br />
International Fiscal Association (IFA): 65th IFA<br />
Congress<br />
16. und 17. September BARCELONA<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): Third<br />
Business Law Forum – Infrastructure Projects<br />
21. bis 23. September LONDON<br />
American Bar Association (ABA): Global Business<br />
Law Forum<br />
23. und 24. September WARSCHAU<br />
Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA):<br />
3rd AIJA Arbitration Conference<br />
11. bis 15. Oktober DUBLIN<br />
American Bar Association (ABA): <strong>2011</strong> Fall Meeting<br />
23. bis 28. Oktober PRAG<br />
24th Biennal Congress on the Law of the World<br />
27. bis 29. Oktober TURIN<br />
Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA):<br />
Distributing in Europe: Is the EU an Even<br />
Ground? How to Deal with the Remaining Differences<br />
31. Oktober bis 4. November MIAMI<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): 55th Annual<br />
Congress<br />
Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />
319 ff.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
" §§ 34, 35, 41 GmbHG:<br />
Entlastung, Scheinbeschluss bei der GmbH<br />
1. Die Entlastung befreit von solchen Schadenersatzansprüchen,<br />
welche die Gesellschaft bei sorgfältiger<br />
Prüfung aller vorgelegten Unterlagen erkennen<br />
konnte. Dafür, dass Ansprüche nicht erkennbar waren,<br />
trägt die Gesellschaft die Beweislast.<br />
2. Ein Beschluss von Nichtgesellschaftern ist ein<br />
Scheinbeschluss. Ein solcher „Nichtbeschluss“ liegt<br />
auch dann vor, wenn er unter Mitwirkung einer<br />
Nichtgesellschafterin zustande kam und ihm auch<br />
weder eine ordnungsgemäße Einberufung einer<br />
GV noch ein schriftliches Einverständnis aller Gesellschafter<br />
zu einer schriftlichen Abstimmung voranging.<br />
3. Die Anfechtung derartiger Nicht- oder Scheinbeschlüsse<br />
nach § 41 GmbHG ist entbehrlich.<br />
OGH 16. 2. <strong>2011</strong>, 7 Ob 143/10 w GeS <strong>2011</strong>, 110.<br />
" §§ 76, 77 GmbHG:<br />
Vinkulierte Geschäftsanteile – Zustimmung durch das<br />
Gericht<br />
1. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann im<br />
Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft<br />
oder der Mehrheit oder aller Gesellschafter<br />
geknüpft werden („Vinkulierung“). Die Regelung,<br />
dass die Zustimmung „aller übrigen Gesellschafter“<br />
erforderlich ist, ist im Zweifel dahingehend zu verstehen,<br />
dass jeder einzelne Gesellschafter zustimmen<br />
muss.<br />
2. Der Antrag nach § 77 GmbHG auf gerichtliche<br />
Zustimmung zur Anteilsübertragung ist jedenfalls<br />
dann nicht verspätet, wenn er ein halbes Jahr nach<br />
der Generalversammlung eingebracht wird.<br />
3. § 77 GmbHG ist auch dann anwendbar, wenn<br />
für die Anteilsübertragung die Zustimmung aller<br />
oder einzelner Gesellschafter erforderlich ist.<br />
4. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 77<br />
GmbHG kumulativ zu prüfen, ob die Zustimmung<br />
zur Anteilsübertragung ohne das Vorliegen ausreichender<br />
Gründe verweigert wurde und ob die Anteilsübertragung<br />
ohne Schädigung der Gesellschaft,<br />
der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen<br />
kann.<br />
5. Verlust von Image oder Eigenständigkeit der<br />
Gesellschaft, Konzernierung oder Anteilserwerb<br />
durch einen Konkurrenten stellen idR für sich einen<br />
ausreichenden Verweigerungsgrund dar.<br />
6. Selbst wenn eine den angeführten Beispielen vergleichbare<br />
konkrete Schädigung der Gesellschaft,<br />
ihrer Gesellschafter oder Gläubiger nicht droht,<br />
können ausreichende Gründe für eine Verweigerung<br />
vorliegen.<br />
7. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung<br />
vorzunehmen, bei der auch die<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Recht kurz & bündig<br />
Interessen des abtretungswilligen Gesellschafters zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
8. Sieht der Gesellschaftsvertrag neben der Vinkulierung<br />
der Anteile für die Beschlussfassung die Einstimmigkeit<br />
bei Vertretung des gesamten Stammkapitals<br />
in der GV vor, so liegt darin ein ausreichender<br />
Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur<br />
Anteilsübertragung.<br />
OLG Wien 12. 10. 2009, 28 R 189/09 h GeS <strong>2011</strong>,<br />
112 = RdW 2010/364 = GesRZ <strong>2011</strong>, 128.<br />
" § 15 PSG; § 154 ABGB:<br />
Erfordernis der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung<br />
von Handlungen des Sachwalters eines geschäftsunfähigen<br />
Stifters<br />
1. Für Angelegenheiten, die lediglich mittelbare<br />
Auswirkungen auf das Vermögen des Stifters<br />
mit sich bringen könnten, besteht kein Erfordernis<br />
der Einholung einer pflegschaftsbehördlichen<br />
Genehmigung.<br />
2. Bei der Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen<br />
Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht, sind das wirtschaftliche<br />
Risiko sowie ob es sich um eine vorläufige<br />
oder endgültige Maßnahme handelt und deren<br />
Dauer maßgebende Kriterien.<br />
3. Die Umbestellung des Stiftungsvorstands<br />
bringt keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich,<br />
wenn der einstweilige Sachwalter die Funktion der<br />
neu bestellten Vorstandsmitglieder bloß mit zwei<br />
Jahren festgesetzt und somit eine übermäßig lange<br />
Bindung vermieden hat.<br />
OGH 28. 1. <strong>2011</strong>, 6 Ob 240/10 b und 6 Ob 241/10 z<br />
ZFS <strong>2011</strong>, 28 = Zak <strong>2011</strong>/208.<br />
" §§ 281 a, 288 a StPO (RZ 02/11, EÜ 41):<br />
Bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des<br />
§ 281 a StPO ist auf die Verdachtsannahmen des<br />
Oberlandesgerichts abzustellen.<br />
OGH 19. 8. 2010, 13 Os 65/10 y (RIS-Justiz<br />
RS0126141).<br />
" § 271 Abs 7 StPO (RZ 02/11, EÜ 42):<br />
Wenn innerhalb einer nach § 271 Abs 7 letzter Satz<br />
StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung<br />
der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die<br />
nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung<br />
– auch ohne diesbezügliche Erklärung des<br />
Nichtigkeitswerbers – wirksam.<br />
OGH 11. 8. 2010, 15 Os 84/10 g (RIS-Justiz<br />
RS0126175).<br />
" §§ 105, 144, 146 StGB (RZ 02/11, EÜ 43):<br />
Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an<br />
der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen<br />
Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen<br />
über den durch den zuvor begangenen Betrug hi-<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Mag. Franz Galla und<br />
Dr. Ullrich Saurer.<br />
307
Recht kurz & bündig<br />
308<br />
nausreichenden Vermögensschaden. Es ist daher<br />
nicht Erpressung, sondern Nötigung verwirklicht.<br />
OGH 17. 8. 2010, 11 Os 54/10 s (RIS-Justiz<br />
RS0126177).<br />
" § 46 Abs 5 StGB (RZ 02/11, EÜ 44):<br />
§ 46 Abs 5 StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel<br />
für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung,<br />
ohne hingegen zu bewirken, dass durch den<br />
nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen<br />
im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung)<br />
eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis<br />
entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung<br />
in den Fällen des § 46 Abs 5 StGB auch nicht<br />
aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls<br />
aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten<br />
(aM noch 12 Os 48/93).<br />
OGH 11. 8. 2010, 15 Os 74/10 m (RIS-Justiz<br />
RS0126179).<br />
" § 46 Abs 5, § 53 Abs 1 StGB (RZ 02/11,<br />
EÜ 45):<br />
Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren<br />
Strafen, Strafteilen oder Strafresten (§ 46 Abs 5<br />
StGB) bezieht sich die Anordnung des § 53 Abs 1<br />
zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten<br />
Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer<br />
teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt<br />
aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung<br />
in Bezug auf die weiteren Strafen, auf den sie<br />
sich bezieht, ebenfalls von der Frage des Widerrufs<br />
des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der<br />
teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.<br />
OGH 11. 8. 2010, 15 Os 74/10 m (RIS-Justiz<br />
RS0126181).<br />
" § 114 Abs 2, § 115 Abs 6, § 367 StPO (RZ 02/11):<br />
Durch Zuständigkeitsverschiebung mit Inkrafttreten<br />
von BGBl I 2007/93 wurde dem bislang nicht an die<br />
neue Rechtslage angepassten § 2 Abs 2 des BG vom<br />
26. 11. 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse<br />
idF BGBl I 2006/8, wonach strafgerichtliche<br />
Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes<br />
für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt<br />
werden können, vom Strafgericht nach § 1425<br />
ABGB zu hinterlegen sind, für den Bereich des Ermittlungsverfahrens<br />
entsprechend dem Grundsatz<br />
„lex posterior derogat legi priori“ derogiert, sodass<br />
auch insoweit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft,<br />
statt wie bisher des Gerichts, gegeben ist.<br />
OGH 11. 3. 2010, 12 Os 82/09 i, 83/09 m.<br />
" § 195 StPO (RZ 03/11):<br />
Die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft<br />
ist lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen.<br />
Die Opferinteressen finden in der ebenfalls<br />
schützenswerten Position des Beschuldigten ihre<br />
Grenzen. Das Vorbringen im Fortführungsantrag<br />
begrenzt den Prüfungsumfang. Das Gericht ist weder<br />
befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend<br />
gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente<br />
gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist<br />
es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses<br />
amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu<br />
erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des<br />
Verfahrens gar nicht beantragt wurde. Lediglich in<br />
einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang<br />
kann unter der Bedingung und nach Maßgabe<br />
deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel<br />
auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft<br />
als geradezu willkürlich thematisiert werden. Eine<br />
berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt<br />
daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine<br />
unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung<br />
zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren<br />
gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen<br />
die Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 190<br />
bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv<br />
– gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen<br />
– eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung<br />
qualifiziert nahe legen.<br />
OGH 12. 8. 2010, 12 Os 29/10 x.<br />
" §§ 1, 9 Abs 5 AHG:<br />
Verweigerung der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur<br />
Wiener Zeitung“ –Amtshaftung<br />
In dieser E vertritt der OGH die Meinung, dass die<br />
Wiener Zeitung GmbH als Medieninhaberin in Bezug<br />
auf (bei sonstiger Verhängung von Zwangsstrafen)<br />
verpflichtende Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse<br />
von Kapitalgesellschaften nach UGB im<br />
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als Organ des Bundes<br />
tätig wird. Diese Veröffentlichung sei eine hoheitliche<br />
Tätigkeit, zumal eine solche auch vorliege,<br />
wenn selbst keine Hoheitsakte gesetzt werden müssen,<br />
sondern die Tätigkeit in der Mitwirkung bei<br />
der Besorgung hoheitlicher Aufgaben bestehe.<br />
Gem § 9 Abs 5 AHG ist der ordentliche Rechtsweg<br />
gegenüber einer als Organ tätigen natürlichen Person<br />
unzulässig. Ein allfälliger Schaden durch die Verweigerung<br />
der Veröffentlichung kann dementsprechend<br />
nicht nach UWG begehrt werden, weil Hoheitsakte<br />
keine Wettbewerbshandlungen darstellen<br />
und also nicht nach UWG beurteilt werden. Die unberechtigte<br />
Weigerung kann aber zu Amtshaftungsansprüchen<br />
gegen die Republik Österreich führen.<br />
OGH 31. 3. <strong>2011</strong>, 1 Ob 15/11 d Zak <strong>2011</strong>/290, 158<br />
(Heft 8).<br />
" Art 23 EuGVVO:<br />
Transparenzgebot nach EuGVVO – Gerichtsstandvereinbarung<br />
in Fußnote<br />
Gem Art 23 EuGVVO kommt eine Gerichtsstandvereinbarung<br />
durch übereinstimmende Willenserklärungen<br />
der Parteien über die Begründung der Zu-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
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ständigkeit zustande. Außerdem setzt Art 23 Abs 1<br />
lit a EuGVVO Schriftlichkeit oder alternativ mündliche<br />
Übereinkunft mit schriftlicher Bestätigung sowie<br />
die Transparenz der Vereinbarung voraus. Die<br />
Verwendung einer Fremdsprache widerspricht diesem<br />
Transparenzgebot nicht, wenn davon ausgegangen<br />
werden kann, dass beim Vertragspartner die<br />
Kenntnis dieser Sprache (hier: Englisch) in dem<br />
zum Verständnis der Klauseln nötigen Maß vorausgesetzt<br />
werden darf.<br />
In dem vom OGH zu beurteilenden Sachverhalt befand<br />
sich eine derartige Klausel (betreffend Gerichtsstandvereinbarung<br />
und Eigentumsvorbehalt) in der<br />
ersten Zeile der Fußnote der Auftragsbestätigung in<br />
unmittelbarer Nähe zur Unterschrift des Vertragspartners.<br />
Diese Bestimmung wurde weder zwischen<br />
anderweitigen Informationen versteckt, noch ist sie<br />
in kleinerer oder schwerer lesbarer Schrift gedruckt.<br />
Der OGH vertritt die Meinung, dass aufgrund der<br />
relativen Auffälligkeit der Klausel eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung<br />
zustande gekommen sei.<br />
OGH 1. 3. <strong>2011</strong>, 10 Ob 9/11 p Zak <strong>2011</strong>/295, 159<br />
(Heft 8).<br />
" § 16 Abs 1 Z 5, Abs 8 MRG:<br />
Formmangel bei Mietzinsvereinbarung – keine<br />
Anwendbarkeit der Präklusionsfristen<br />
In dieser E vertritt der OGH die Meinung, dass nicht<br />
sämtliche rechtsgeschäftlichen Mängel einer Mietzinsvereinbarung<br />
der Präklusionsregelung unterliegen<br />
und dann nach Fristablauf saniert sind. Damit<br />
die Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 Satz 2<br />
MRG überhaupt zur Anwendung kommen könne,<br />
müsse jedenfalls eine Mietzinsvereinbarung vorliegen,<br />
die zwar einerseits als rechtsgeschäftliche Einigung<br />
grundsätzlich wirksam ist, aber andererseits –<br />
der Höhe nach – bestimmten gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften<br />
widerspricht und deshalb –<br />
ohne Sanierung – insoweit teilnichtig sein soll.<br />
Unter diesem Gesichtspunkt hat der OGH Sinn und<br />
Zweck des Schriftformgebots des § 16 Abs 1 Z 5<br />
MRG betrachtet. Ein Vertrag, für den Gesetz oder<br />
Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt nach<br />
§ 886 ABGB nur dann zustande, wenn beide Parteien<br />
den Vertrag unterzeichnet haben. Zu § 16<br />
Abs 1 Z 5 MRG wurde bereits judiziert, dass das<br />
Schriftformerfordernis vorrangig dem Übereilungsschutz<br />
des Mieters, aber auch der Beweissicherung<br />
dient. Unter diesem Aspekt besteht für den OGH<br />
kein Anlass, vom Formgebot und der Wirkung seiner<br />
Nichteinhaltung, nämlich der Unwirksamkeit der<br />
Vereinbarung, Abstriche zu machen. Dies führe im<br />
vorliegenden Zusammenhang dazu, dass eine – entgegen<br />
§ 16 Abs 1 Z 5 MRG – bloß mündlich und<br />
nicht schriftlich abgeschlossene Mietzinsvereinbarung<br />
unwirksam ist und daher nicht nur keiner An-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
fechtung nach § 16 Abs 8 Satz 2 MRG bedarf, sondern<br />
mangels Wirksamkeit einer solchen fristgebundenen<br />
Anfechtung gar nicht zugänglich ist.<br />
OGH 8. 3. <strong>2011</strong>, 5 Ob 166/10 p Zak <strong>2011</strong>/284, 156<br />
(Heft 8).<br />
16. Österreichische Umweltrechtstage<br />
„Abwägung im Umweltrecht –<br />
Projektwerber versus Umweltinteressen?“<br />
Inhalt: Insbesondere im Umweltrecht haben Behörden<br />
und Gerichte häufig miteinander konkurrierende bzw.<br />
konfligierende Interessen abzuwägen. Diese gerade<br />
auch in der Praxis schwierige Abwägung darf nicht<br />
willkürlich sein, sondern muss rechtsstaatlichen Anforderungen<br />
genügen. Die 16. Österreichischen Umweltrechtstage<br />
widmen sich vor allem der Abwägung der<br />
Interessen der Projektwerber mit Umweltinteressen,<br />
aber auch anderen öffentlichen Interessen im Allgemeinen,<br />
sowie im Besonderen beim Bau neuer Wasserkraftwerke,<br />
im Natur- und Forstrecht wie auch in der<br />
Raum- und Verkehrsplanung.<br />
Daneben stehen wie immer das umfassende Update im<br />
Europäischen und österreichischen Umweltrecht und<br />
die Verleihung der Österreichischen Umwelt- und<br />
Technikrechtspreise <strong>2011</strong> im Brennpunkt.<br />
Leitung: Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner, o. Univ.-<br />
Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Univ.-Prof. MMag. Dr.<br />
Eva Schulev-Steindl<br />
Termin: 14. – 15. 9. <strong>2011</strong>, Linz (JKU)<br />
Information und Anmeldung: <strong>Österreichischer</strong> Wasser-<br />
und Abfallwirtschaftsverband, 1010 Wien, Marc-<br />
Aurel-Straße 5/4, Tel 01/535 57 20 – 75, Fax 01/535 40<br />
64, E-Mail: waschak@oewav.at, www.oewav.at<br />
Information: Institut für Umweltrecht, Universität Linz,<br />
www.iur.jku.at<br />
Recht kurz & bündig<br />
309
Abhandlungen<br />
310<br />
<strong>2011</strong>, 310<br />
Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />
Von Mag. Christoph Kasper, Graz. Der Autor ist juristischer Mitarbeiter der Kanzlei Aschmann & Pfandl in Graz und<br />
beschäftigt sich im Rahmen seiner Dissertation mit dem Antidiskriminierungsrecht der EU und dessen Auswirkungen<br />
auf das österreichische Privatrecht.<br />
In den ersten Monaten dieses Jahres wurden zum einen seitens des österreichischen Gesetzgebers Änderungen<br />
im Gleichbehandlungsrecht verabschiedet und zum anderen eine für die österreichische Versicherungsbranche<br />
uU weitreichende Entscheidung des EuGH zum Versicherungsvertragsrecht veröffentlicht. Durch die in den vergangenen<br />
Jahren teilweise umfangreiche Erweiterung des Diskriminierungsschutzes im Arbeitsrecht sowie im<br />
allgemeinen Schuldrecht gewann das Gleichbehandlungsrecht auch eine immer größere Bedeutung in der Beratungspraxis.<br />
Diese Bedeutung wird durch die Novelle <strong>2011</strong> noch verstärkt und es ist für die Zukunft zu erwarten,<br />
dass – insbesondere aufgrund europarechtlicher Entwicklungen – noch weitere umfangreiche Novellen folgen<br />
werden.<br />
Der folgende Beitrag soll im Überblick insbesondere die materiellrechtlichen Bestimmungen der Novelle <strong>2011</strong><br />
zum GlBG 1) und die weiteren aktuellen Entwicklungen im ersten Halbjahr <strong>2011</strong> darstellen.<br />
I. Klarstellung des<br />
Diskriminierungsbegriffes –<br />
Diskriminierung durch Verbindung<br />
Hinsichtlich des Diskriminierungsbegriffes wurde<br />
durch die Novelle <strong>2011</strong> in Übereinstimmung mit der<br />
bereits bestehenden Judikatur des EuGH 2) klargestellt,<br />
dass eine Diskriminierung durch Verbindung eine Diskriminierung<br />
iSd GlBG darstellt (ua § 5 Abs 4, § 32<br />
Abs 4 GlBG). 3) Eine Diskriminierung durch Verbindung<br />
liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines besonderen<br />
Naheverhältnisses zu einer Person zB aufgrund<br />
deren ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird.<br />
Dabei kommt es nicht auf ein familiäres Naheverhältnis<br />
an, sondern sind auch ua freundschaftliche Verhältnisse<br />
erfasst. Beispielsweise wird eine Gruppe von Jugendlichen<br />
nach § 32 Abs 4 GlBG diskriminiert, wenn einem<br />
Mitglied der Gruppe der Zutritt zu einem Lokal aufgrund<br />
seiner Hautfarbe verweigert wird. 4)<br />
II. Arbeitsrecht<br />
Der Schwerpunkt der Novelle <strong>2011</strong> liegt in einer Erweiterung<br />
der Schutzbestimmungen im Arbeitsrecht.<br />
Dabei soll insbesondere das allgemeine Verbot der ungleichen<br />
Bezahlung für gleichwertige Arbeit aufgrund<br />
des Geschlechts durch die Einführung einer Verpflichtung<br />
für Unternehmen, Einkommensberichte zu erstellen,<br />
ergänzt werden. Weiters wird die Verpflichtung<br />
eingeführt, wonach Stellengesuche nunmehr Angaben<br />
über die konkrete Mindestentlohnung enthalten müssen.<br />
1. Einkommensberichte<br />
Gem § 11 a GlBG sind Arbeitgeber verpflichtet, alle<br />
zwei Jahre einen Einkommensbericht zu erstellen und<br />
Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />
Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />
vorzulegen. Dieser anonymisierte Einkommensbericht<br />
hat va Angaben über die Anzahl der beschäftigten<br />
Frauen und Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen<br />
oder betrieblichen Verwendungsgruppen im<br />
Unternehmen sowie die Durchschnitts- bzw Medianarbeitsentgelte<br />
getrennt nach Frauen und Männern zu<br />
enthalten. Dabei ist zu beachten, dass eine Hochrechnung<br />
der Einkommen von Teilzeitbeschäftigten auf<br />
Vollzeitbeschäftigte zu erfolgen hat. Ein Leitfaden zur<br />
Erstellung eines Einkommensberichtes ist auf der<br />
Homepage des Frauenministeriums 5) bereitgestellt.<br />
Dieser Einkommensbericht ist – soweit im konkreten<br />
Unternehmen vorhanden – dem Zentralbetriebsrat,<br />
den Betriebsausschüssen oder sonst den Betriebsräten<br />
zu übermitteln (§ 11 a Abs 3 GlBG), wobei ein durchsetzbarer<br />
Anspruch auf Erstellung des Berichtes besteht<br />
(Abs 6). Das verständigte Organ kann daraufhin einzelnen<br />
Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen Auskunft<br />
über den Inhalt erteilen. Besteht in einem Unternehmen<br />
kein derartiges Organ, so ist der Einkommensbericht<br />
in einem öffentlich zugänglichen Raum zur Einsicht<br />
aufzulegen.<br />
Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind die<br />
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Verschwiegenheit<br />
verpflichtet (§ 11 a Abs 4 GlBG) und ist ein<br />
Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe<br />
bis zu € 360,– zu bestrafen, wenn der Arbeitgeber<br />
bzw die Arbeitgeberin binnen sechs Wochen ab Kenntnis<br />
als Privatankläger/in einen Strafantrag stellt (§ 11 a<br />
1) Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz<br />
über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft,<br />
das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-<br />
Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden, BGBl I <strong>2011</strong>/7.<br />
2) Vgl EuGH 17. 7. 2008, C-303/06, Coleman, Slg 2008, I-5603. ErläutRV<br />
938 BlgNR 24. GP 5.<br />
3) Siehe dazu bereits Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG (2009) § 17 Rz 9<br />
(mwN).<br />
4) Vgl auch ErläutRV 938 BlgNR 24. GP 6.<br />
5) www.frauen.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=42582 (10. 4. <strong>2011</strong>).<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Abs 5 GlBG). Davon ausgenommen ist die Information<br />
von anderen Personen, die ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht<br />
unterliegen. Darunter fällt wohl insbesondere<br />
die Information eines Rechtsvertreters zur<br />
Klärung allfälliger Ansprüche. Dabei ist festzuhalten,<br />
dass diese Verschwiegenheitspflicht nur den Inhalt des<br />
(anonymisierten) Einkommensberichtes betrifft und<br />
gerade nicht Informationen über das individuelle Arbeitsentgelt.<br />
Zu beachten ist die umfassende Übergangsvorschrift<br />
des § 63 Abs 6 GlBG, die wohl insbesondere<br />
eine übermäßige Belastung für Klein- und Mittelbetriebe<br />
verhindern soll. Für Unternehmen, die dauernd<br />
mehr als 1.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, trat<br />
die Verpflichtung mit 1. 3. <strong>2011</strong> in Kraft und ist bis<br />
spätestens 31. 7. <strong>2011</strong> der Bericht bereits für das Jahr<br />
2010 (!) zu erstellen. Für Unternehmen, die zwischen<br />
500 und 1001 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt<br />
die Verpflichtung am 1. 1. 2012 in Kraft und ist der<br />
Bericht für das Jahr <strong>2011</strong> bis spätestens im ersten<br />
Quartal zu erstellen. So erfolgt weiters eine jährlich<br />
stufenweise Einführung der Einkommensberichtspflicht<br />
für Arbeitgeber/innen mit mehr als 150, aber<br />
weniger als 251 Arbeitnehmer/innen, die mit 1. 1.<br />
2014 in Kraft tritt und der Bericht für das Jahr 2013<br />
zu erstellen ist. Daraus folgt, dass für Unternehmen,<br />
die dauernd weniger als 151 Arbeitnehmer/innen beschäftigen,<br />
keine Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes<br />
besteht. 6) Für die Praxis bedeutet dies<br />
eine genaue Beobachtung der Anzahl der Arbeitnehmer/innen<br />
eines Unternehmens, um festzustellen, ob<br />
eine Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes<br />
besteht.<br />
2. Lohnangabe in Stelleninserat<br />
Neu eingeführt wurde auch die Verpflichtung des<br />
Unternehmens, in einem Stelleninserat das für die<br />
konkrete ausgeschriebene Stelle kollektivvertragliche<br />
oder anders durch Gesetz oder andere Normen kollektiver<br />
Rechtsgestaltung anzuwendende Mindestentgelt<br />
anzugeben (§ 9 Abs 2 GlBG). Weiters hat der Arbeitgeber<br />
bzw die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen,<br />
ob eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht oder<br />
nicht.<br />
Diese Pflicht trat zwar grundsätzlich mit 1. 3. <strong>2011</strong><br />
in Kraft (§ 63 Abs 5 GlBG), jedoch erfolgt das Inkrafttreten<br />
der für Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen relevanten<br />
Strafbestimmung des § 10 Abs 3 Z 2 GlBG erst<br />
mit 1. 1. 2012 (§ 63 Abs 5 GlBG). 7) Darüber hinaus ist<br />
ein Arbeitgeber bzw eine Arbeitgeberin bei einem erstmaligen<br />
Verstoß gegen das Gebot der Lohnangabe im<br />
Stellengesuch zunächst bloß zu ermahnen und kann<br />
erst bei einem weiteren Verstoß eine Geldstrafe von<br />
€ 360,– verhängt werden.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
3. Freiwillige Quoten für Aufsichtsräte<br />
Die österreichische Bundesregierung verständigte sich<br />
am 15. 3. <strong>2011</strong> auf eine zunächst freiwillige Verpflichtung<br />
von staatsnahen Unternehmen, eine Quote von<br />
(derzeit geplant) 25% für Frauen in Aufsichtsräten vorzusehen.<br />
8) In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten,<br />
ob nach ersten (positiven) Erfahrungen in diesen<br />
staatsnahen Unternehmen diese Verpflichtung auf Unternehmen<br />
der Privatwirtschaft ausgedehnt wird.<br />
III. Schuldrecht<br />
Im GlBG finden sich seit Umsetzung der Antirassismus-RL<br />
9) sowie der Güter-Gleichbehandlungs-RL 10)<br />
auch Bestimmungen, die eine Gleichbehandlung beim<br />
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und<br />
Dienstleistungen, dh für Bereiche des Schuldrechts<br />
vorsehen. Mit der Novelle <strong>2011</strong> wurde in diesem Bereich<br />
eine Verpflichtung zum diskriminierungsfreien<br />
Inserieren von Wohnraum eingeführt und ehemals getrennte<br />
Bestimmungen für die Diskriminierungsgründe<br />
des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit<br />
zusammengefasst. Diesbezüglich ist anzumerken,<br />
dass im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung<br />
eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes beim<br />
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und<br />
Dienstleistungen auf andere Diskriminierungsgründe<br />
als das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit und<br />
der Behinderung vorgesehen war.<br />
1. Diskriminierungsfreies Inserieren von<br />
Wohnraum<br />
§ 36 GlBG bestimmt seit 1. 3. <strong>2011</strong>, dass das (öffentliche)<br />
Inserieren von Wohnraum nicht in einer diskriminierenden<br />
Weise erfolgen darf. Diskriminierend ist das<br />
Inserieren, wenn Personen aufgrund ihres Geschlechts<br />
(zB „nur für Frauen“) oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit<br />
(zB „keine Ausländer“) ausgeschlossen werden.<br />
6) Damit soll wohl va datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet werden,<br />
dass bei kleineren Betrieben aufgrund der geringen Anzahl von<br />
Arbeitnehmer/innen eine Zuordnung zu einzelnen Personen bereits<br />
auf Grundlage des Einkommensberichtes möglich sein könnte (vgl<br />
ErläutRV 938 BlgNR 24. GP 7 f).<br />
7) Die vorläufige Suspendierung der Strafbestimmung führt in der Praxis<br />
dazu, dass derzeit die Verpflichtung mehr oder weniger ignoriert<br />
wird (http://diestandard.at/1297822078684/Missachtung-ist-die-<br />
Regel [10. 4. <strong>2011</strong>]).<br />
8) Siehe dazu www.frauen.bka.gv.at/site/cob__42745/currentpage__0/<br />
6608/default.aspx (10. 4. <strong>2011</strong>).<br />
9) RL 2000/43/EG des Rates v 29. 6. 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen<br />
Herkunft (Antirassismus-RL), ABl L 2000/180, 22.<br />
10) RL 2004/113/EG des Rates v 13. 12. 2004 zur Verwirklichung des<br />
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim<br />
Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />
(Güter-Gleichbehandlungs-RL), ABl L 2004/373, 37.<br />
Abhandlungen<br />
Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />
Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />
311
Abhandlungen<br />
312<br />
Ausgenommen hiervon sind insbesondere Fälle, in denen<br />
durch das Bereitstellen von Wohnraum ein besonderes<br />
Naheverhältnis begründet wird. Darunter fällt<br />
beispielsweise das Inserieren eines freien Zimmers in<br />
einer reinen Frauen-Wohngemeinschaft, die auch nur<br />
wiederum durch eine Person weiblichen Geschlechts<br />
ergänzt werden soll und dadurch das Inserat die Wendung<br />
„Nur Frauen erwünscht“ beinhaltet. 11) In diesem<br />
Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine Ungleichbehandlung<br />
aufgrund einer Schwangerschaft<br />
ebenfalls eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts<br />
darstellt (§ 31 Abs 1 aE GlBG). Daraus folgt,<br />
dass in Inseraten schwangere Personen nicht aufgrund<br />
ihrer Schwangerschaft ausgeschlossen werden dürfen.<br />
Bei Verstößen gegen § 36 GlBG ist die inserierende<br />
Person beim ersten Vorfall von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
zu ermahnen und kann durch diese erst<br />
bei einem weiteren Verstoß eine Geldstrafe von bis zu<br />
€ 360,– verhängt werden (§ 37 GlBG).<br />
2. Gleichbehandlung beim Zugang zu und bei der<br />
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />
Wie bereits erwähnt, war in der Regierungsvorlage ursprünglich<br />
vorgesehen, dass das bisher bestehende<br />
Verbot von Diskriminierungen beim Zugang zu und<br />
bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />
über die bisherigen Diskriminierungsgründe des Geschlechts<br />
und der ethnischen Zugehörigkeit hinaus<br />
auch auf die Gründe der sexuellen Orientierung, der<br />
Religion oder Weltanschauung sowie des Alters ausgeweitet<br />
werden soll. 12) Dies hätte zur Folge gehabt, dass<br />
damit einerseits über die erfassten Diskriminierungsgründe<br />
der bisherigen Antidiskriminierungs-RL hinausgegangen<br />
worden wäre und andererseits der bisher<br />
bestehenden faktischen Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe<br />
begegnet hätte werden können.<br />
13)<br />
Im Gleichbehandlungsausschuss des Nationalrats<br />
wurde jedoch von dieser Ausweitung des Diskriminierungsschutzes<br />
wieder abgegangen, da europäische<br />
Entwicklungen abgewartet werden sollen. 14) Somit<br />
wurden in der Novelle <strong>2011</strong> nur die ehemals getrennten<br />
Regelungen bezüglich der Diskriminierungsgründe<br />
des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit<br />
zusammengefasst. Damit hat der österreichische<br />
Gesetzgeber es (vorerst) versäumt, ein einheitliches<br />
Gleichbehandlungsrecht im Bereich des<br />
Schuldrechts einzuführen.<br />
3. Versicherungsverträge (EuGH, Test-Achats) 15)<br />
In seiner ersten grundlegenden E zur Güter-Gleichbehandlungs-RL<br />
befasste sich der EuGH Anfang dieses<br />
Jahres mit der Frage der Zulässigkeit einer Übergangsbestimmung<br />
für Versicherungsverträge. Art 5 Abs 1<br />
Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />
Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />
Güter-Gleichbehandlungs-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten<br />
bei spätestens nach dem 21. 12. 2007 abgeschlossenen<br />
Versicherungsverträgen keine Diskriminierung<br />
aufgrund des Geschlechts mehr zulassen dürfen.<br />
Davon abweichend wurde in Abs 2 den Mitgliedstaaten<br />
die Möglichkeit eingeräumt, über den<br />
21. 12. 2007 hinaus vorzusehen, dass das Geschlecht<br />
bei der Gewährung von Versicherungsleistungen bzw<br />
bei der Berechnung von Versicherungsprämien zu unterschiedlichen<br />
Ergebnissen führen darf, wenn einerseits<br />
das Geschlecht als bestimmender versicherungsmathematischer<br />
Faktor in der konkreten Versicherung<br />
dient (zB Lebensversicherungen) und andererseits die<br />
Differenzierung auf regelmäßig aktualisierten Daten<br />
(zB Sterbetafeln) beruht.<br />
Zur Zulässigkeit dieser Ausnahmebestimmung führt<br />
der EuGH zusammenfassend aus, die konkrete Ausgestaltung<br />
der Ausnahmebestimmung könne dazu führen,<br />
dass die Mitgliedstaaten unbefristet die unterschiedliche<br />
Gestaltung von Prämien und Leistungen<br />
aufgrund des Geschlechts erlauben könnten. Eine derartige<br />
Praxis würde jedoch den Zielen der RL – nämlich<br />
die Herstellung der Gleichheit zwischen Männern<br />
und Frauen – widersprechen sowie sei diese mit dem<br />
Gleichheitssatz nach Art 21 und 23 der Grundrechtecharta<br />
(GRC) 16) unvereinbar. Daraus folge nach Ansicht<br />
des EuGH, dass – unter Einhaltung einer angemessenen<br />
Übergangsfrist – über den 21. 12. 2012 hinaus<br />
keine unterschiedlichen Versicherungsprämien<br />
und -leistungen nur aufgrund des Geschlechts bestehen<br />
dürfen.<br />
Für die österreichische Versicherungswirtschaft bedeutet<br />
dies, dass ab dem 21. 12. 2012 bloß sog Unisex-Tarife<br />
17) angeboten werden dürfen, die keine unterschiedlichen<br />
Prämien oder Leistungen aufgrund des<br />
Geschlechts vorsehen. Beispielsweise dürfen daher im<br />
Rahmen von Lebensversicherungen Frauen keine höheren<br />
Prämien ausschließlich aufgrund des Geschlechts<br />
auferlegt werden.<br />
11) Vgl ErläutRV 938 BlgNR 24. GP 10.<br />
12) Vgl hierzu nunmehr Art 19 AEUV (ex-Art 13 EGV).<br />
13) Zur (Gefahr der) Hierarchisierung von Diskriminierungsgründen<br />
siehe bereits ua Flynn, The Implications of Article 13 EC – After Amsterdam,<br />
will some Forms of Discrimination be more equal than<br />
others? CMLRev 1999, 1127 (1139 f).<br />
14) Zu verweisen ist hierbei auf den Entwurf einer Allgemeinen Gleichbehandlungs-RL<br />
(KOM [2008] 426 endg), die jedoch vom Rat nicht<br />
verabschiedet wurde. Derzeit finden Beratungen im Rat über mögliche<br />
Änderungen statt.<br />
15) EuGH 1. 3. <strong>2011</strong>, C-236/09, Test-Achats. Siehe dazu auch Perner,<br />
ÖJZ <strong>2011</strong>, 333.<br />
16) Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die GRC<br />
seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon nunmehr gleichrangig<br />
mit den Verträgen der Union steht (Art 6 Abs 1 EUV).<br />
17) Siehe dazu bereits St. Korinek, Umsetzung der Gleichbehandlungs-<br />
RL: „Unisextarife“ und Versicherungen, ecolex 2006, 549.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
IV. Ausblick<br />
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Bestimmungen<br />
des Gleichbehandlungsrechts insbesondere bei der Beratung<br />
von Unternehmen nicht vernachlässigt werden<br />
dürfen. Im Mittelpunkt steht dabei in den kommenden<br />
Monaten jedenfalls die juristische Begleitung im Zusammenhang<br />
mit der Erstellung der ersten Einkom-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
mensberichte, sofern die Verpflichtung bereits für die<br />
zu beratende Mandantin bzw den zu beratenden Mandanten<br />
in Kürze in Kraft tritt.<br />
Für die Zukunft sind darüber hinaus weitere Regelungen<br />
im Gleichbehandlungsrecht zu erwarten und<br />
sind daher die diesbezüglichen Entwicklungen zu beobachten.<br />
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Abhandlungen<br />
Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />
Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />
313
Abhandlungen<br />
314<br />
<strong>2011</strong>, 314<br />
Das Europäische Mahnverfahren<br />
Ein Praxisbericht<br />
Von Mag. Martina Arneitz, Wien. Kontakt: martina.arneitz@justiz.gv.at<br />
Die Europäische Mahnverordnung (VO [EG] 2006/1896) ist am 12. 12. 2008 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten. Seit 1. 7. 2009 ist das Bezirksgericht für Handelssachen<br />
Wien das allein zuständige Gericht zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens für ganz Österreich.<br />
Zum bevorstehenden „Zweijahresjubiläum“ wurde ich als Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen<br />
Wien eingeladen, im <strong>Anwaltsblatt</strong> die bisherigen Erfahrungen aus der Sicht der an unserem Gericht damit befassten<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schildern.<br />
I. Zahlen und Daten<br />
Das Europäische Mahnverfahren hat sich, was die Anzahl<br />
der Verfahren in Österreich betrifft, äußerst erfolgreich<br />
entwickelt.<br />
Zum Vergleich: Am Amtsgericht Berlin Wedding –<br />
dem allein zuständigen Gericht für das Europäische<br />
Mahnverfahren für die Bundesrepublik Deutschland –<br />
langten im Jahr 2010 insgesamt 3079 Anträge ein, während<br />
im selben Zeitraum das Bezirksgericht für Handelssachen<br />
Wien 2171 Anträge auf Erlassung eines Europäischen<br />
Zahlungsbefehls bearbeitet hat. Im Jahr<br />
<strong>2011</strong> haben wir, was die Anfallszahlen betrifft, die Bundesrepublik<br />
Deutschland überholt. Bis 1. 5. <strong>2011</strong> wurden<br />
am Amtsgericht Berlin Wedding 727 Anträge auf<br />
Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls eingebracht,<br />
an unserem Gericht langten heuer bereits 886<br />
Anträge ein.<br />
Die Mehrzahl der Anträge auf Erlassung eines Europäischen<br />
Zahlungsbefehls – in etwa 75% – betrifft einen<br />
grenzüberschreitenden Sachverhalt Deutschland-<br />
Österreich. Der Großteil der weiteren Verfahren betrifft<br />
Anträge in und aus den unmittelbaren Nachbarländern<br />
Italien, Slowenien, Slowakei und Tschechien.<br />
Nur vereinzelt sind die Antragsteller oder Antragsgegner<br />
aus anderen Mitgliedstaaten wie etwa Frankreich,<br />
Spanien, Bulgarien oder Rumänien.<br />
Anträge auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls<br />
wurden aber auch schon gegen Antragsgegner<br />
in Kroatien und der Schweiz eingebracht. Diese Anträge<br />
mussten mangels Anwendbarkeit der EU-Mahnverordnung<br />
zurückgewiesen werden.<br />
Die Einspruchsquote beträgt 5%.<br />
Ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien –<br />
nach dem Einspruch – in Österreich für den Antragsgegner<br />
sachlich und örtlich nicht zuständig, wird das<br />
weitere Verfahren vor dem vom Antragsteller namhaft<br />
gemachten österreichischen Gericht durchgeführt.<br />
Vereinzelte Anträge auf Überweisung an ein deutsches<br />
Gericht wurden – mangels Rechtsgrundlage dazu<br />
– abgewiesen.<br />
Das Europäische Mahnverfahren<br />
Autorin: Mag. Martina Arneitz, Wien<br />
II. Zuständigkeit<br />
Auf Grund von – möglicherweise falsch verstandenen –<br />
Medienberichten herrscht bei einigen interessierten Antragstellern<br />
die Meinung vor, das Europäische Mahnverfahren<br />
sei dazu da, dass jeder Österreicher jeden Bürger<br />
der Europäischen Union in Österreich verklagen kann.<br />
Übersehen wird dabei, dass, um eine internationale<br />
Zuständigkeit Österreichs – auch zur Erlassung eines<br />
Europäischen Zahlungsbefehls – zu begründen, ein Gerichtsstand<br />
nach der EuGVVO vorhanden sein muss.<br />
Nach Art 6 Abs 2 der EU-Mahnverordnung kann<br />
gegen einen Verbraucher nur in jenem Mitgliedstaat,<br />
in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ein Europäischer<br />
Zahlungsbefehl erlassen werden. Damit kann<br />
in jenen Sonderfällen, in denen ein ausländischer Verbraucher<br />
in Österreich verklagt werden kann, das<br />
EU-Mahnverfahren nicht angewendet werden. Die<br />
EU-Mahnverordnung geht hier dem Art 15 der<br />
EuGVVO vor.<br />
Nach meiner Erfahrung müssen viele Anträge deshalb<br />
zurückgewiesen werden, weil Verbraucher mit<br />
Wohnsitz im europäischen Ausland in Österreich geklagt<br />
werden.<br />
Ein weiterer häufig auftretender Zurückweisungsgrund<br />
liegt vor, wenn im Europäischen Mahnverfahren<br />
außervertragliche Ansprüche geltend gemacht werden,<br />
was nach dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung<br />
nur im Ausnahmefall möglich ist.<br />
Gegen eine Zurückweisung des Antrages mittels<br />
Formblatt D ist kein Rechtsmittel zulässig, es kann jedoch<br />
ein neuer Antrag eingebracht werden, der trotz<br />
„Radlgeschäftsverteilung“ an unserem Gericht aber<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keinen Erfolg haben<br />
wird.<br />
III. Formularverfahren<br />
Das Europäische Mahnverfahren ist ein reines Formularverfahren.<br />
Die verwendeten Formulare sind Teil des Verordnungstextes.<br />
Bei der Gestaltung des Antragsformulars,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
dem Formblatt A, sind wesentliche Elemente der deutschen<br />
und österreichischen Mahnklagsformulare übernommen<br />
worden. Dennoch führen aber manche Formulierungen<br />
zu Missverständnissen, so sind beispielsweise<br />
mit Antragsgebühren (Code 01 in Feld 9) nur die Gerichtskosten,<br />
nicht aber Anwaltskosten gemeint.<br />
Das Formular wird derzeit in Brüssel von der EU-<br />
Kommission legistisch überarbeitet, um missverständliche<br />
Formulierungen klarzustellen.<br />
Trotz allem ist das derzeitige Formular im Wesentlichen<br />
aber selbsterklärend. Zusätzlich gibt es Ausfüllanleitungen<br />
am Formular selbst.<br />
Zur Unterstützung beim Ausfüllen des Formblatts<br />
steht für nicht anwaltlich vertretene Antragsteller der<br />
Amtstag zur Verfügung. Seit Einführung des Europäischen<br />
Mahnverfahrens haben wir aber in vielen Fällen<br />
– auch für Anwaltskanzleien – telefonisch Unterstützung<br />
bei der Antragstellung gewährt.<br />
Als das Verfahren in Österreich eingeführt wurde,<br />
gab es große Probleme mit dem Ausfüllen des Formulars.<br />
Nach meiner Einschätzung war anfangs weit mehr<br />
als die Hälfte der Anträge unvollständig oder widersprüchlich<br />
ausgefüllt. Diese Fehlerquote hat sich mittlerweile<br />
deutlich reduziert.<br />
Nach der EU-Mahnverordnung ist auch das Verbesserungsverfahren<br />
formalisiert. Dabei wird der Antragsteller<br />
mit einem weiteren Formular, dem Formblatt<br />
B, aufgefordert, die Mängel zu beheben, widrigenfalls<br />
sein Antrag zurückgewiesen wird.<br />
Dazu das folgende Beispiel aus einem Verbesserungsformular:<br />
„Code 06 : Erläuterungen : Angaben in Feld 6 sind in<br />
Widerspruch mit Feld 7, ID in Feld 7 ergänzen.“<br />
Man kann sich vorstellen, dass im Ausfüllen von Formularen<br />
ungeübte AntragstellerInnen mit diesen Anweisungen<br />
auch nicht viel anfangen können.<br />
Wenn ein Rechtsanwalt als Antragstellervertreter<br />
einschreitet bzw die Telefonnummer des Antragstellers<br />
bekannt ist, werden daher Verbesserungsaufträge nicht<br />
schriftlich erteilt, sondern – wenn möglich – telefonisch<br />
abgewickelt.<br />
IV. Verzicht auf Fortführung des<br />
Verfahrens<br />
Eine bemerkenswerte Besonderheit des Europäischen<br />
Mahnverfahrens ist, dass der Antragsteller im Antrag<br />
erklären kann, auf die Weiterführung des Verfahrens<br />
zu verzichten, wenn ein Einspruch einlangen sollte.<br />
Dazu ist Anhang 2 zu Formblatt A auszufüllen. Der Beklagte<br />
wird von dieser Erklärung selbstverständlich<br />
nicht informiert.<br />
Die Erfahrung zeigt, dass Anhang 2 ab und zu – im<br />
Laufe des Formularausfüllungsschwungs – versehentlich<br />
ausgefüllt wird. Wenn auch manchmal für das Gericht<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
der Verdacht nahe liegt, dass der Verzicht auf Weiterführung<br />
des Verfahrens tatsächlich nicht gewollt ist, kann<br />
dazu ein Verbesserungsauftrag nicht erteilt werden.<br />
Langt letztendlich ein Einspruch ein, wird mit Beschluss<br />
festgestellt, dass das Verfahren beendet ist.<br />
Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls<br />
kann aber auch in diesem Fall jederzeit<br />
neu eingebracht werden. Der Einwand der res iudicata<br />
kann vom Antragsgegner nicht erhoben werden.<br />
V. Anwaltliche Tätigkeit<br />
Die Mehrzahl der Anträge wird von Rechtsanwälten<br />
eingebracht. Eine Einbringung im ERV (als „sonstige<br />
Ersteingabe“) ist möglich. Da die von der Bundesrepublik<br />
Deutschland und Österreich entwickelte EUM<br />
IT-Applikation noch nicht mit dem ERV kompatibel<br />
ist, müssen sämtliche Anträge von den Kanzleibediensteten<br />
händisch in die neue Applikation eingegeben werden.<br />
Noch im Sommer (geplanter Termin 1. 7. <strong>2011</strong>)<br />
soll die ERV-Verordnung geändert werden und das<br />
strukturierte Einbringen des Antrages – wie im inländischen<br />
Mahnverfahren – verpflichtend sein. Damit wird<br />
auch das derzeit noch bestehende Problem, dass Folgeeingaben<br />
– wie zum Beispiel die Namhaftmachung des<br />
zuständigen Gerichtes – unter der EuM-Zahl nicht<br />
möglich sind, sondern unter der Nc-Zahl als Folgeeingabe<br />
eingebracht werden müssen, behoben sein.<br />
VI. Sprache<br />
Ein großer Vorteil der EUM IT-Applikation ist, dass<br />
der Europäische Zahlungsbefehl, genauer gesagt das<br />
Formblatt dazu, per Knopfdruck in alle europäischen<br />
Sprachen übersetzt werden kann.<br />
Grundsätzlich wird der EU-Zahlungsbefehl in deutscher<br />
Sprache ausgestellt und zugestellt. Der Antragsgegner<br />
kann nach Art 8 der EU-Zustellverordnung<br />
die Übernahme verweigern, wenn der Zahlungsbefehl<br />
nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates<br />
oder in einer Sprache abgefasst ist, die der Antragsgegner<br />
versteht.<br />
Die IT-Applikation macht eine Zustellung in deutscher<br />
Sprache und in der Sprache des Antragsgegners<br />
– im Idealfall ohne Beiziehung eines Dolmetschers –<br />
möglich.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller in das<br />
Formblatt lediglich die Codes einsetzt, die das Formblatt<br />
vorgibt und so wenig eigene Worte wie möglich<br />
(zB Mahnspesen, Anwaltskosten) verwendet.<br />
Für den Fall, dass nur die vorgegebenen Zahlencodes<br />
(zB Code 01 in Feld 6 für Kaufvertrag, Code 01A in<br />
Feld 7 für gesetzlichen Zinssatz) verwendet werden,<br />
kann der deutsche Europäische Zahlungsbefehl per<br />
Knopfdruck in einen slowenischen, italienischen oder<br />
spanischen Zahlungsbefehl umgewandelt werden.<br />
Abhandlungen<br />
Das Europäische Mahnverfahren<br />
Autorin: Mag. Martina Arneitz, Wien<br />
315
Abhandlungen<br />
316<br />
Die zusätzlich zu den Codes verwendeten Worte<br />
müssen übersetzt werden. Ob dies durch gerichtlich beeidete<br />
Dolmetscher, mit Hilfe von Wörterbüchern oder<br />
Übersetzungsprogrammen oder mit den dem Antrag<br />
angeschlossenen Übersetzungen des Antragstellervertreters<br />
geschieht, bleibt dem zuständigen Entscheidungsorgan<br />
vorbehalten. Die 17 RichterInnen des Bezirksgerichtes<br />
für Handelssachen Wien, die mit dem<br />
Europäischen Mahnverfahren betraut sind, haben zu<br />
dieser Sprachenfrage verschiedene Sichtweisen.<br />
Befürchtet der Antragsteller, dass die Übernahme<br />
des deutschsprachigen Europäischen Zahlungsbefehls<br />
verweigert wird, empfiehlt es sich, die Zustellung einer<br />
Übersetzung des EU-Zahlungsbefehls zu beantragen.<br />
VII. Zustellung<br />
Ein Problem bleiben die Zustellungen ins Ausland, die<br />
je nach Mitgliedstaat, in dem zugestellt werden soll,<br />
besser oder schlechter funktionieren. Nachdem nach<br />
der EU-Zustellverordnung auch eine Zustellung mit<br />
internationalem Rückschein möglich ist, wird in manchen<br />
Gerichtsabteilungen mit internationalem Rückschein,<br />
in anderen über die europäischen Empfangsstellen<br />
zugestellt.<br />
Obwohl die Zustellnachweise – nach der EU-Zustellverordnung<br />
– genormt sein sollten, sind die rücklangenden<br />
Zustellscheine oft alles andere als einheitlich,<br />
was dazu führt, dass regelmäßig die Fremdsprachenkenntnisse<br />
sämtlicher MitarbeiterInnen des<br />
BGHS gefordert werden. Im Zweifelsfall wird ein Dolmetscher<br />
zugezogen. Kommt kein Zustellnachweis zurück,<br />
wird ein neuer Zustellversuch gestartet. Das alles<br />
kostet Zeit und, wenn Dolmetscher zugezogen werden,<br />
auch Geld. Dolmetscherkostenvorschüsse sind realistischerweise<br />
auch nur von österreichischen Antragstellern<br />
zu bekommen.<br />
In manchen Mitgliedstaaten, etwa den Niederlanden,<br />
Frankreich und Belgien, werden die Zustellungen von<br />
privatisierten Gerichtsvollziehern durchgeführt. In diesen<br />
Ländern sind die Zustellungen kostenpflichtig. Es<br />
gibt zum Teil fixe Sätze, etwa € 65,– für eine Zustellung<br />
in den Niederlanden und € 138,– für eine Zustellung in<br />
Luxemburg, die theoretisch mit den Kosten des Zahlungsbefehls<br />
zugesprochen werden könnten. Üblicherweise<br />
handelt es sich dabei um nachträglich zu bestimmende<br />
Kosten. Der Kostenbestimmungsbeschluss muss<br />
dem Antragsgegner ebenfalls zugestellt werden, was weitere<br />
Kosten verursacht usw. Dieses Perpetuum mobile<br />
wäre nur durch Zustellung mit internationalem Rückschein<br />
zu stoppen, es gibt aber Gegenden in Europa,<br />
wo Postzustellungen mit Rückschein nicht klappen.<br />
Ähnlich wie Zustellscheine sind auch manche Einsprüche,<br />
wenn sie nicht mit dem von der Verordnung<br />
vorgegebenen Einspruchsformblatt D erstattet werden,<br />
Das Europäische Mahnverfahren<br />
Autorin: Mag. Martina Arneitz, Wien<br />
in einer Fremdsprache abgefasst. Bringt der Antragsgegner<br />
deutlich zum Ausdruck, dass er Einspruch erhebt,<br />
wird dies akzeptiert, dies schon im Hinblick darauf,<br />
dass bei geringen Streitwerten die Kosten für Dolmetscher<br />
das eingeklagte Kapital übersteigen. Ein Verbesserungsverfahren<br />
zum Einspruch hinsichtlich der<br />
Dolmetscherkosten müsste wohl de facto auch vom österreichischen<br />
Antragsteller durch einen Kostenvorschuss<br />
vorfinanziert werden.<br />
VIII. Vollstreckung<br />
Der große Vorteil des Europäischen Mahnverfahrens<br />
ist, dass für den Fall, dass kein Einspruch erhoben wird,<br />
der Europäische Zahlungsbefehl mit der Vollstreckbarerklärung<br />
laut Formblatt G als Exekutionstitel in allen<br />
Mitgliedstaaten gilt.<br />
Inwieweit die Vollstreckung in einzelnen Mitgliedstaaten<br />
– bis auf die Bundesrepublik Deutschland – erfolgversprechend<br />
ist, kann ich nicht beurteilen. Gelegentlich<br />
haben mit der Vollstreckung befasste Organe<br />
mit dem Erscheinungsbild des Exekutionstitels „Europäischer<br />
Zahlungsbefehl“ Schwierigkeiten. Wir sind<br />
deshalb dazu übergegangen, diesbezügliche Wünsche<br />
der Antragstellervertreter, wie das Anbringen von Siegeln<br />
auf jeder Seite, das untrennbare Verbinden einzelner<br />
Blätter durch Rosette und ähnliches, im Einzelfall<br />
zu erfüllen, obwohl es dazu in der Verordnung keine<br />
Grundlage gibt.<br />
IX. Zusammenfassung<br />
In den letzten zwei Jahren haben sowohl Rechtsvertreter,<br />
die regelmäßig Anträge im Rahmen des Europäischen<br />
Mahnverfahrens für ihre Mandanten stellen,<br />
als auch wir am Bezirksgericht für Handelssachen Wien<br />
– trotz anfänglicher Skepsis – den routinemäßigen Umgang<br />
mit den Formularen und mit der Handhabung des<br />
Europäischen Mahnverfahrens gelernt.<br />
Abschließend möchte ich Sie an dieser Stelle dazu<br />
einladen, im Anlassfall das Antragsformular aus dem Internet<br />
(www.justiz.gv.at) herunterzuladen, die Ausfüllhinweise,<br />
§ 252 ZPO und den kurzen Verordnungstext<br />
dazu zu lesen und dieses neue Verfahren einfach einmal<br />
auszuprobieren. 1)<br />
1) Literatur zum Thema: M. Weber, Die Verordnung zur Einführung eines<br />
Europäischen Mahnverfahrens, Zak 2006/428; Tschütscher/M.<br />
Weber, Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,<br />
ÖJZ 2007/27; M. Weber/Fucik, Das österreichische und das<br />
Europäische Mahnverfahren, ÖJZ 2008/88; Kloiber, Das Europäische<br />
Mahnverfahren, ZfRV 2009/12.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Panta rhei – Urteil des EuGH zur notariellen<br />
Tätigkeit<br />
Die Medien haben darüber berichtet und die Notariatskammer<br />
hat sinngemäß dazu gesagt: Es wird<br />
sich nichts ändern. Am 24. 5. <strong>2011</strong> hat der Europäische<br />
Gerichtshof sein mit Spannung erwartetes Urteil in der<br />
Rs C-53/08 zum Staatsbürgerschaftsvorbehalt des Notariats<br />
vorgelegt. Er kommt darin zum Schluss, dass die<br />
berufliche Tätigkeit der Notare nicht mit der Ausübung<br />
öffentlicher Gewalt verbunden ist und das<br />
Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum<br />
Notarberuf demzufolge eine verbotene Diskriminierung<br />
darstellt.<br />
Urteil<br />
Die in Art 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit<br />
findet gem Art 51 AEUV keine Anwendung auf Tätigkeiten,<br />
die einen Akt hoheitlicher Gewalt darstellen,<br />
wobei diese Ausnahme nach der stRsp des Gerichtshofs<br />
auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, bei denen öffentliche<br />
Gewalt unmittelbar und spezifisch ausgeübt<br />
wird. Das Notariat fällt laut EuGH aus mehreren<br />
Gründen nicht unter diese Ausnahme. Zunächst sei<br />
die Beurkundungstätigkeit des Notars nicht mit der unmittelbaren<br />
und spezifischen Ausübung öffentlicher<br />
Gewalt verbunden, weil sich die beteiligten Parteien<br />
den beurkundeten Rechtsgeschäften freiwillig unterwerfen.<br />
Auch wenn eine Beurkundung bei bestimmten<br />
Akten oder Verträgen zwingende Voraussetzung ihrer<br />
Gültigkeit ist, handle es sich dabei nicht um eine Ausübung<br />
öffentlicher Gewalt. Die Parteien würden nämlich<br />
innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen selbst<br />
über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten entscheiden<br />
und die Bestimmungen, denen sie sich unterwerfen<br />
wollen, frei wählen. Ein Notar dürfe eine Urkunde weder<br />
errichten noch ändern, ohne dass die Parteien dem<br />
zugestimmt haben.<br />
Das Notariat könne sich auch nicht auf die Beweiskraft<br />
der Notariatsakte berufen. Die Beweiskraft verleihe<br />
den Urkunden zwar bedeutsame Rechtswirkungen,<br />
doch ergebe sich aus § 292 Abs 2 ZPO, dass der<br />
Beweis sowohl der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs<br />
als auch der unrichtigen Beurkundung zulässig<br />
ist. Außerdem folge aus dem in § 272 ZPO verankerten<br />
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht<br />
durch die Beweiskraft des Notariatsakts in seiner<br />
Würdigung uneingeschränkt bleibt und seine Entscheidung<br />
nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung<br />
aller Tatsachen und Beweise treffen kann, die während<br />
des Verfahrens zusammengetragen werden. Aus der<br />
den notariellen Urkunden verliehenen Beweiskraft<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Europa aktuell<br />
lasse sich daher nicht ableiten, dass die Errichtung dieser<br />
Urkunden unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung<br />
öffentlicher Gewalt verbunden ist.<br />
Der Gerichtshof sieht auch in der Vollstreckbarkeit<br />
des Notariatsakts kein Anzeichen für ein hoheitliches<br />
Handeln bei dessen Erstellung. Durch die Vollstreckbarkeit<br />
des Notariatsakts werde die Vollstreckung der<br />
in ihr enthaltenen Verpflichtung ermöglicht, ohne<br />
dass zuvor ein Gericht tätig werden muss. Die Vollstreckbarkeit<br />
verschaffe dem Notar jedoch keine Befugnisse,<br />
die mit der unmittelbaren und spezifischen<br />
Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Nach<br />
§ 3 NO setze die Vollstreckbarkeit des Notariatsakts<br />
voraus, dass der Schuldner sich darin der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung unterworfen hat, was bedeute,<br />
dass der Notariatsakt ohne Einverständnis des Schuldners<br />
nicht vollstreckbar erklärt werden kann. Der Notar<br />
verleihe zwar dem Notariatsakt die Vollstreckbarkeit<br />
dadurch, dass er die Vollstreckungsklausel anbringe,<br />
doch beruhe die Vollstreckbarkeit auf dem<br />
Willen der Parteien, eine Urkunde zu schaffen oder<br />
einen Vertrag zu schließen und ihnen Vollstreckbarkeit<br />
zu verleihen.<br />
Schließlich kann der EuGH selbst in den dem Notar<br />
im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zukommenden<br />
Aufgaben keine Ausübung öffentlicher<br />
Gewalt erkennen. Die Aufgaben würden unter der<br />
Aufsicht des Gerichts wahrgenommen, dem der Notar<br />
Einwände zuleiten müsse und das die Letztentscheidungsbefugnis<br />
habe. Das Gericht könne den Notar jederzeit<br />
auffordern, über den Stand der Erfüllung seiner<br />
Aufgaben zu berichten, oder eine dahingehende<br />
Erhebung vornehmen. Es könne dem Notar eine Aufgabe<br />
entziehen, wenn er sie nicht innerhalb der ihm<br />
gesetzten Frist besorgt. Ferner müsse der Notar<br />
dem Gericht auf dessen Verlangen unverzüglich jeden<br />
Akt vorlegen. Es sei auch Sache des Gerichts, den Erben<br />
die Verlassenschaft einzuantworten und somit das<br />
Verfahren zu beenden.<br />
Immerhin gesteht der Gerichtshof dem Notariat zu,<br />
dass seine Tätigkeit ein im Allgemeininteresse liegendes<br />
Ziel verfolge, nämlich die Gewährleistung von<br />
Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit. Dies stelle einen<br />
zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar,<br />
der etwaige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit<br />
nach Art 49 AEUV rechtfertigen könne, die sich<br />
aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben.<br />
Beispielhaft hierfür erwähnt der EuGH die<br />
für die Bestellung zum Notar geltenden Vorgaben,<br />
die Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zu-<br />
317
Europa aktuell<br />
318<br />
ständigkeit oder auch die Regelung über ihre Unversetzbarkeit.<br />
Allerdings genüge die Verfolgung eines<br />
im Allgemeininteresse liegenden Ziels für sich genommen<br />
nicht, um die Notariatstätigkeit als unmittelbar<br />
und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt<br />
einzustufen.<br />
Folgen<br />
Der EuGH beeilt sich auch festzustellen, dass eine<br />
Beschränkung des Art 49 AEUV aufgrund des zwingenden<br />
Grundes des Allgemeininteresses nur zulässig<br />
ist, wenn sie auch wirklich geeignet und erforderlich<br />
ist, Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.<br />
Bei einer Überprüfung des notariellen Berufsrechts<br />
auf seine Konformität mit dem Europarecht<br />
wird es somit künftig nicht mehr ausreichen, allein<br />
auf die Ausübung öffentlicher Gewalt zu verweisen.<br />
Vielmehr wird nunmehr wie bei den anderen freien<br />
Berufen auf die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen<br />
abzustellen sein. Ob etwa der Numerus Clausus<br />
einer solchen Überprüfung standhalten wird, bleibt<br />
offen. In einigen Mitgliedstaaten wurde er jedenfalls<br />
aufgeweicht oder gekippt. Wird also wirklich alles<br />
beim Alten bleiben?<br />
In den Anwendungsbereich der RL 2006/123/EG<br />
über Dienstleistungen im Binnenmarkt werden notarielle<br />
Tätigkeiten auch in Zukunft nicht fallen, weil das<br />
Notariat, das offenbar bereits an einem positiven Ausgang<br />
des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens<br />
gezweifelt hatte, eine von Tätigkeiten, die nach<br />
Art 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt<br />
verbunden sind, separate, nur für notarielle Tätigkeiten<br />
geltende Ausnahme erwirkt hat. Hingegen dürfte die<br />
RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
nunmehr auch auf den Notarberuf anwendbar<br />
sein.<br />
Zwar wollte der EuGH die unterlassene Umsetzung<br />
der BerufsanerkennungsRL für das Notariat wegen<br />
zuvor im Rechtssetzungsprozess herrschender<br />
Ungewissheiten nicht als Verletzung des Unionsrechts<br />
rügen. Doch enthält die RL außer dem Erwägungsgrund<br />
41, demzufolge die Anwendung des<br />
Art 51 AEUV auf Notare unberührt bleiben soll,<br />
keine spezifische Ausnahme zugunsten des Notariats.<br />
Da der EuGH nun festgestellt hat, dass Art 51<br />
AEUV nicht auf die notarielle Tätigkeit angewendet<br />
werden kann, müssten sich europäische Notare ab sofort<br />
auf die direkte Wirkung der RL berufen können,<br />
um ihr Recht auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation<br />
und Niederlassung in Österreich im Hinblick auf<br />
die Ausübung des Notarberufs gemäß den vom<br />
EuGH in seiner Rsp zur RL gemachten Vorgaben<br />
in Anspruch zu nehmen.<br />
Für die Rechtsanwaltschaft bringt das Urteil va in<br />
einem Punkt größere Klarheit: Eine Unterscheidung<br />
zwischen dem Rechtsanwalt und dem Notar als zur<br />
Erstellung von Urkunden ermächtigter Stelle iS des<br />
Unibank-Urteils des EuGH ist weniger denn je gerechtfertigt.<br />
RA Benedict Saupe<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht September <strong>2011</strong> und Oktober <strong>2011</strong><br />
September <strong>2011</strong><br />
1. und 3. 9. BRUNN AM GEBIRGE<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0901/2<br />
6. 9. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
7. Unternehmens- und Anteilskauf<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0906/8<br />
7. 9. bis 16. 11. WIEN<br />
Special<br />
Anglo-amerikanische Rechtssprache für Rechtsanwälte<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0907/8<br />
9. 9. WIEN<br />
Basic<br />
Urheberrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909/8<br />
9. und 10. 9. WIEN<br />
Basic<br />
Standesrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909A/8<br />
9. und 10. 9. INNSBRUCK<br />
Extra<br />
Akquisition: Erfolgsvoraussetzung für den Rechtsanwalt<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909/6<br />
13. und 27. 9. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
8. Bundesabgabenordnung<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0913/8<br />
14. 9. FELDKIRCH<br />
Update<br />
Ehe und Unternehmen<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0914/7<br />
16. 9. WIEN<br />
Update<br />
Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916A/8<br />
16. und 17. 9. INNSBRUCK<br />
Basic<br />
Der Verkehrsunfall<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/6<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Aus- und Fortbildung<br />
16. und 17. 9.<br />
Basic<br />
ST. GEORGEN i. A.<br />
Verwaltungsverfahren und VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/3<br />
16. und 17. 9.<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />
Vom Konflikt zum Konsens<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/8<br />
WIEN<br />
23. und 24. 9.<br />
Basic<br />
Gesellschaftsrecht I<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0923/8<br />
WIEN<br />
29. 9. bis 1. 10.<br />
Key qualifications<br />
WIEN<br />
Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter –<br />
alles, was Sie noch können sollten!<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0929/8<br />
30. 9. und 1. 10.<br />
Update<br />
WIEN<br />
Rechtsentwicklung<br />
schaftsrecht<br />
im europäischen Wirt-<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930A/8<br />
30. 9. und 1. 10.<br />
Basic<br />
Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/8<br />
WIEN<br />
30. 9. und 1. 10.<br />
Basic<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/5<br />
GRAZ<br />
30. 9. und 1. 10.<br />
Basic<br />
INNSBRUCK<br />
Schuldenregulierungsverfahren und Lohnexekution<br />
intensiv<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/6<br />
Oktober <strong>2011</strong><br />
6. bis 8. 10. STIFT MELK<br />
Intensive<br />
„Auge um Auge, Zahn um Zahn . . .“–neue Straftatbestände,<br />
neue Verfahrensregelungen, neue Herausforderungen<br />
für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1006/2<br />
319
Aus- und Fortbildung<br />
320<br />
11. 10. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
9. Stiftungssteuerrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1011/8<br />
14. und 15. 10. FELDKIRCH<br />
Special<br />
Zivilverfahren I<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/7<br />
14. und 15. 10. GRAZ<br />
Basic<br />
Mietrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/5<br />
14. und 15. 10. SCHLOSS HERNSTEIN<br />
Key qualifications<br />
Verhandlung: Rhetorik und Körpersprache II<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/2<br />
14. und 15. 10. WIEN<br />
Basic<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/8<br />
18. 10. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
10. Liegenschaftsverkehr und Steuern<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1018/8<br />
Ehe und Unternehmen<br />
Update<br />
Im Zuge dieses Seminars sollen die Neuerungen des<br />
Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 (FamRÄG<br />
2009), insbesondere bei der Aufteilung des Ehevermögens,<br />
präsentiert werden. Schwerpunktmäßig wird dabei<br />
auf die Gestaltungsmöglichkeiten (Opting-in und<br />
Opting-out) in Verbindung mit der Ehewohnung hingewiesen.<br />
Die Teilnehmer erhalten weiters einen umfassenden<br />
Überblick über die Besonderheiten beim Ehegattenunterhalt<br />
für Unternehmer. Darüber hinaus wird das in<br />
der Praxis relevante Thema von Auskunftspflichten<br />
zwischen (geschiedenen) Ehegatten im streitigen und<br />
außerstreitigen Verfahren behandelt.<br />
Für unternehmerisch tätige Ehepartner bestehen verschiedene<br />
Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung der<br />
ehelichen Gemeinschaft, auf die in diesem Seminar eingegangen<br />
wird. Im privaten Bereich kann dies unter anderem<br />
durch den Abschluss von Vorwegvereinbarungen<br />
erfolgen. Auf der unternehmensrechtlichen Seite<br />
ist es zweckmäßig, den Gesellschaftsvertrag allenfalls<br />
auch im Hinblick auf eine bevorstehende Ehescheidung<br />
21. und 22. 10. GRAZ<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />
Mediation und Kommunikation<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021/5<br />
21. und 22. 10. INNSBRUCK<br />
Special<br />
Rasche Maßnahmen und einstweiliger Rechtsschutz<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021/6<br />
21. und 22. 10. WIEN<br />
Basic<br />
Verwaltungsverfahren Teil II:<br />
UVS, Asylverfahren LVerwGericht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021/8<br />
21. und 22. 10. WIEN<br />
Special<br />
Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021A/8<br />
28. und 29. 10. ST. GEORGEN i. A.<br />
Basic<br />
Exekutionsrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1028/3<br />
28. und 29. 10. WIEN<br />
Key qualifications<br />
Optimale Fragetechnik:<br />
Der Weg zur richtigen Antwort<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1028/8<br />
bereits optimal zu gestalten. In diesem Zusammenhang<br />
werden auch Informationen erteilt, inwiefern insbesondere<br />
Unternehmenserträgnisse, Gesellschaftsbeteiligungen<br />
und Veräußerungserlöse aufgrund des Verkaufs<br />
oder der Liquidation eines Unternehmens aufzuteilen<br />
sind. Auch die Vermögensaufteilung im Zusammenhang<br />
mit Privatstiftungen wird behandelt.<br />
Schließlich soll die gebührenrechtliche Behandlung<br />
von Vorwegregelungen infolge des FamRÄG 2009 erörtert<br />
werden. Bisherige Erfahrungen aus der Praxis<br />
sollen erörtert werden.<br />
Planung: VPräs. Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />
Referenten: a. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner,<br />
Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Europäisches<br />
und Österreichisches Zivilverfahrensrecht<br />
Mag. Dr. Birgit Leb, RA in Linz<br />
Termin: Mittwoch, 14. 9. <strong>2011</strong> = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Feldkirch, Hotel Monfort<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0914/7<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />
Update<br />
Das Seminar soll zu wesentlichen arbeitsrechtlichen<br />
Spezialthemen, die im Grundseminar Arbeitsrecht<br />
nicht vertieft behandelt werden können, einen aktuellen<br />
Überblick verschaffen. Die Referenten haben umfassende<br />
praktische Erfahrung mit den behandelten<br />
Themenbereichen.<br />
Planung: Dr. Sieglinde Gahleitner, RA in Wien<br />
Der Verkehrsunfall<br />
Basic<br />
Ziel dieses Seminars ist die Behandlung von formellen<br />
und materiellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit<br />
Schadenersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall,<br />
dies unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen<br />
Judikatur, und mit Einbindung eines erfahrenen Kfz-<br />
Sachverständigen zur technischen Unfallrekonstruktion<br />
und Sachschadensbewertung.<br />
Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Referenten: Dr. Jana Eichmeyer, LL. M., RA in Wien<br />
Dr. Roland Gerlach, LL. M., RA in Wien<br />
Dr. Alois Obereder, RA in Wien<br />
ao. Univ.-Prof. Dr. Martin E. Risak, Universität Wien,<br />
Institut für Arbeits- und Sozialrecht<br />
Termin: Freitag, 16. 9. <strong>2011</strong> = 2 Halbtage<br />
Seminarort: Wien, Hotel Modul<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916A/8<br />
Referenten: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident<br />
des OGH, Schriftleiter der ZVR<br />
Dr. Georg Santer, RA in Innsbruck<br />
HR DI Herwig Schönherr, allgemein beeideter und gerichtlich<br />
zertifizierter Sachverständiger in Innsbruck<br />
Termin: Freitag, 16. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 17. 9. <strong>2011</strong> =<br />
3 Halbtage<br />
Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/6<br />
Verwaltungsverfahren und VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Basic<br />
Dies ist ein Basisseminar zur Vermittlung eines Überblicks<br />
über die Strukturen und Grundsätze des Verwaltungsverfahrens.<br />
Darauf aufbauend werden Inhalt und Form von Anträgen<br />
und Beschwerden an den VfGH und VwGH behandelt.<br />
Planung: o. Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, RA in Linz,<br />
Universität Linz, Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht<br />
Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Basic<br />
Dieses Seminar soll einen praxisnahen Zugang zum<br />
Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht geben. Es<br />
werden nicht nur ABGB und EheG berücksichtigt,<br />
sondern auch weitere Gesetze behandelt, die im Zusammenhang<br />
mit einer Scheidung von Bedeutung sind,<br />
zB ASVG, GSVG, MRG, EO.<br />
Planung: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Referenten: o. Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, RA in<br />
Linz, Universität Linz, Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht<br />
Dr. Kurt Lichtl, RA in Linz<br />
Termin: Freitag, 16. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 17. 9. <strong>2011</strong> =<br />
3 Halbtage<br />
Seminarort: St. Georgen i. A., Söllinger , s Attergauhof<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/3<br />
Referenten: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />
Dr. Silvia Krainz, Richterin des BG Graz-Ost<br />
Termin: Freitag, 30. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 1. 10. <strong>2011</strong> =<br />
3 Halbtage<br />
Seminarort: Graz, Steiermärkische Sparkasse, Am<br />
Sparkassenplatz 4<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/5<br />
Aus- und Fortbildung<br />
321
Aus- und Fortbildung<br />
322<br />
Akquisition<br />
Extra<br />
Richtig und gekonnt am „Markt“ aufzutreten ist für die<br />
meisten Rechtsanwälte problematisch. Einerseits<br />
braucht die eigene Dienstleistung im härter werdenden<br />
Wettbewerb eine attraktive Präsentation, andererseits<br />
sollte dies dem Ansehen des Berufes als „officium nobile“<br />
tunlichst nicht schaden. Durch diesen Zwiespalt<br />
blockiert, überlassen Rechtsberater im Alltag oft ausschließlich<br />
ihren Klienten die Definition der anwaltlichen<br />
Dienstleistung.<br />
Daher widmet sich dieses Seminar grundsätzlichen Fragen<br />
zur Positionierung im Markt und Wettbewerb, allen<br />
voran:<br />
Wie definiere ich mich in meiner Rolle als Anwalt gegenüber<br />
meinen Klienten?<br />
Wie werde ich mit meiner Dienstleistung unverwechselbar<br />
und interessant?<br />
Wie unterscheide ich mich von anderen Rechtsanwälten,<br />
die im selben Bereich tätig sind?<br />
Die Beantwortung dieser Fragen hat gleichzeitig essentielle<br />
Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg eines<br />
Rechtsanwalts. Wer seine Dienstleistung dem Klienten<br />
gegenüber klar definiert, kann auch deren Honorierung<br />
überzeugend argumentieren. Gleichzeitig verhindert<br />
diese Strategie, in eine Spirale des gegenseitigen<br />
Unterbietens zu schlittern.<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Weiters widmen sich die Teilnehmer den geänderten<br />
Bedingungen des Marktes, der sich von einem „Auftragnehmer“<br />
zu einem „Auftraggeber-Markt“ entwickelt<br />
hat. Sie erforschen den Horizont des Makromarkts<br />
juristischer Beratungs- und Vertretungsleistungen,<br />
in dem die Anwaltschaft insgesamt agiert und<br />
den Mikromarkt, in dem jeder einzelne Rechtsanwalt,<br />
jede einzelne Kanzlei im Wettbewerb steht. Das Seminar<br />
bietet auch Gelegenheit, individuell auf Szenarien<br />
und Lösungen der einzelnen Teilnehmer einzugehen.<br />
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl<br />
auf 15 Personen beschränkt ist.<br />
Planung: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />
Referenten: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />
Mag. Andreas Weese, Betriebswirt, Managementtrainer<br />
und Bertater von internationalen Unternehmen<br />
Termin: Freitag, 9. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 10. 9. <strong>2011</strong> in<br />
Innsbruck = 4 Halbtage<br />
Freitag, 4. 11. <strong>2011</strong> und Samstag, 5. 11. <strong>2011</strong> in Hernstein<br />
= 4 Halbtage<br />
Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909/6<br />
Seminarort: Hernstein, Seminarhotel Schloss Hernstein<br />
Seminar-Nr. <strong>2011</strong>1104/2<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />
E-Mail: office@awak.at<br />
Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />
sich zu informieren und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />
Niederösterreich vom 9. 6. <strong>2011</strong><br />
Die ordentliche Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />
Niederösterreich fand am<br />
9. 6. <strong>2011</strong> im Sparkassensaal in 2700 Wr. Neustadt<br />
statt. Bei der Plenarversammlung waren 86 von 400<br />
eingetragenen Rechtsanwälten und 20 von 116 eingetragenen<br />
Rechtsanwaltsanwärtern anwesend.<br />
Umlagen-, Beitrags- und Leistungsordnung für 2012<br />
sowie die Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses<br />
und die Neufassung der Geschäftsordnung<br />
des Disziplinarrates wurden gemäß den Anträgen des<br />
Ausschusses beschlossen.<br />
Einstimmig angenommen wurden der Rechnungsabschluss<br />
2010, der Voranschlag 2012 sowie das Nachtragsbudget<br />
<strong>2011</strong>. Der Rechnungsprüfer Dr. Anton<br />
Hintermeier berichtet, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß<br />
und die Verwaltung sparsam im Berichtszeitraum<br />
2010 geführt wurden. Es wurde dem Ausschuss<br />
daher einstimmig über Antrag die Entlastung erteilt.<br />
Entsprechend dem Wahlvorschlag wurde zum Präsidenten<br />
des Ausschusses Dr. Michael Schwarz gewählt<br />
und Dr. Rudolf Beck zum Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer<br />
NÖ, zu Ausschussmitgliedern wurden<br />
gewählt Ing. Dr. Karl Ossana, Dr. Helga Rettig-Strauss,<br />
Dr. Viktor Strebinger, Dr. Christoph Sauer.<br />
Zum Mitglied des Ausschusses für die restliche<br />
Funktionsdauer des Dr. Walter Kossarz wurde Herr<br />
Mag. Rainer Samek gewählt.<br />
Zur ÖRAK-Delegierten wurde gewählt Frau Dr. Elisabeth<br />
Zimmert.<br />
Dr. Alois Autherith wurde gewählt zum Präsidenten<br />
des Disziplinarrates.<br />
Zu Mitgliedern des Disziplinarrates aus dem Kreis<br />
der Rechtsanwälte wurden gewählt Dr. Franz Amler,<br />
Dr. Leopold Boyer, Dr. Friedrich Bubla, Mag. Sandra Cejpek,<br />
Mag. Marius Garo, Dr. Ulrike Grünling, Dr. Gernot<br />
Kerschhackel, Dr. Reinhart Kolarz, Mag. Volker Leitner,<br />
Dr. Gerda Mahler-Hutter, Mag. Franz Müller, Dr. Wolfgang<br />
Raming, Mag. Gerald Gerstacker, Dr. Josef Sailer,<br />
Dr. Ulrike Koller, Dr. Martin Schober, Dr. Walter Schuhmeister,<br />
Dr. Reinhard Schuster, Dr. Wolfgang Schimek und<br />
Dr. Bernd Schmied.<br />
Dr. Hans Kaska wurde zum Kammeranwalt und<br />
Dr. Peter Eigenthaler und Dr. Wolfgang Winiwarter zu<br />
dessen Stellvertreter gewählt.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Dr. Heide Strauss und Dr. Andreas Wippel wurden gewählt<br />
als Anwaltsrichter bei der OBDK.<br />
Als Laienrichter für das Arbeits- und Sozialgericht<br />
wurden gewählt Dr. Elisabeth Zimmert, Dr. Doris<br />
Hohler-Rössel, Mag. Edwin Stangl, Dr. Franz Seidl,<br />
Dr. Ernst Goldsteiner, Dr. Helmut Steiner, Mag. Sonja<br />
Fragner, Dr. Frank Eberhart Riel, Mag. Rainer Samek,<br />
Dr. Martina Withoff, Dr. Hans Kaska, Dr. Peter Krömer,<br />
Dr. Hans-Jörg Haftner, Dr. Peter Eigenthaler, Dr. Michael<br />
Schwarz, Dr. Friedrich Nusterer, Dr. Manfred<br />
Dimmy, Dr. Ernst Summerer und Mag. Gerhard Holzer.<br />
Nach Verkündung des Wahlergebnisses durch den<br />
Obmann der Wahlkommission dankt Dr. Jörg Beirer<br />
den anwesenden Kolleginnen und Kollegen sowie allen<br />
Funktionären und Mitarbeitern der Kammer für ihre<br />
Mitarbeit und ihr Engagement in den Jahren seiner<br />
Amtsführung und übergibt den Vorsitz an den neu gewählten<br />
Präsidenten des Ausschusses, Herrn Dr. Michael<br />
Schwarz.<br />
Präsident Dr. Schwarz bedankt sich bei den anwesenden<br />
Mitgliedern für das in ihn gesetzte Vertrauen und<br />
bei Herrn Dr. Jörg Beirer für seinen beispielhaften Einsatz<br />
in seiner 17-jährigen Präsidentschaft. Er beantragt,<br />
Herrn Dr. Jörg Beirer zum Ehrenpräsidenten der<br />
Rechtsanwaltskammer NÖ zu ernennen. Sein Antrag<br />
wird von den anwesenden Kolleginnen und Kollegen<br />
mit stehenden Ovationen angenommen und Dr. Jörg<br />
Beirer zum Ehrenpräsident der Rechtsanwaltskammer<br />
NÖ ernannt.<br />
Präsident Dr. Schwarz dankte allen anwesenden Kolleginnen<br />
und Kollegen für ihr Erscheinen und ihr reges<br />
Interesse für das Geschehen in der Kammer.<br />
Im Anschluss an die Vollversammlung lud die<br />
Rechtsanwaltskammer NÖ die anwesenden Mitglieder<br />
zu einem Buffet ein.<br />
Alle beschlossenen Ordnungen wurden auf der<br />
Homepage des ÖRAK www.rechtsanwaelte.at kundgemacht.<br />
Das Protokoll der ordentlichen Plenarversammlung<br />
samt den beschlossenen Ordnungen wurde<br />
auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer NÖ<br />
www.raknoe.at im Internen Bereich kundgemacht.<br />
Chronik<br />
323
Chronik<br />
324<br />
Sechs Mal Gold für Tiroler Anwälte<br />
Erstmals auch an Frau im Ausschuss der Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer<br />
Am Montag, dem 30. 5. <strong>2011</strong>, wurden gleich fünf<br />
Tiroler Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin<br />
für besondere Verdienste mit dem Goldenen Ehrenzeichen<br />
der Republik ausgezeichnet. Erstmals in der Geschichte<br />
der Tiroler Anwaltschaft erhielt mit Dr. Andrea<br />
Haniger-Limburg auch eine Frau die begehrte Auszeichnung<br />
für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Ausschuss<br />
der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Überreicht<br />
wurde das Goldene Ehrenzeichen durch den Präsidenten<br />
des Oberlandesgerichtes, Dr. Walter Pilgermair. Für<br />
die musikalische Untermalung in den festlichen Räumlichkeiten<br />
der Tiroler Rechtsanwaltskammer sorgte die<br />
Tiroler Saxophonistin Susanne Parth.<br />
Denkwürdiges Ereignis<br />
„Die heutige Verleihung ist ein denkwürdiges Ereignis<br />
für den Tiroler Rechtsanwaltsstand. Gleich sechs Kollegen<br />
werden im Namen des Bundespräsidenten für<br />
ihre Dienste an der Allgemeinheit ausgezeichnet. Dass<br />
zudem erstmals auch eine Frau für ihr ehrenamtliches<br />
Engagement im Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
geehrt wird, freut mich ganz besonders“, so<br />
Dr. Harald Burmann, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />
Positives Signal<br />
„Die Justiz durchlebt im Augenblick keine einfache<br />
Zeit. Es ist daher umso erfreulicher, wenn ein so positives<br />
Ereignis, wie die Verleihung des Goldenen Ehrezeichens<br />
an so angesehene Vertreter des Tiroler<br />
Rechtsanwaltsstandes, gefeiert werden kann“, so der<br />
Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. Walter<br />
Pilgermair.<br />
Die Geehrten<br />
Ausgezeichnet wurden die Rechtsanwälte Dr. Axel<br />
Fuith, Dr. Andrea Haniger-Limburg, Dr. Andreas König,<br />
Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Bernd Schmidinger<br />
und Dr. Walter Waizer für ihre langjährige ehrenamtliche<br />
Tätigkeit in den Gremien der Tiroler<br />
Rechtsanwaltskammer.<br />
Die sechs Geehrten mit dem Goldenen Ehrenzeichen<br />
V.l.n.r.: Dr. Axel Fuith, Dr. Bernd Schmidinger, Dr. Andrea<br />
Haniger-Limburg, Dr. Walter Waizer, Univ.-Prof. Dr.<br />
Hubertus Schumacher, Dr. Andreas König<br />
Mag. Johannes Lentner<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Fotonachweis: DieFotografen
200 Jahre ABGB – Evolution einer Kodifikation<br />
Der Festakt anlässlich des Jubiläums „200 Jahre<br />
ABGB“ findet am Dienstag, 11. Oktober <strong>2011</strong>,<br />
um 16.00 Uhr in den Repräsentationsräumen der Johannes<br />
Kepler Universität Linz, Uni-Center, 1. Stock,<br />
statt.<br />
Programm:<br />
Begrüßung<br />
Rektor o. Univ.-Prof. DI Dr. Richard Hagelauer<br />
Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer<br />
200 Jahre ABGB – ein Rückblick<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Peter Apathy<br />
Stellvertretender Vorstand des Instituts für Zivilrecht,<br />
JKU<br />
Das Jubiläumsprojekt zur Modernisierung des österreichischen<br />
ABGB und das Europäische Vertragsrecht<br />
Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner<br />
Leitender Staatsanwalt, Bundesministerium für Justiz<br />
Honorarprofessor am Institut für Zivilrecht, JKU<br />
Best of ABGB – Preisverleihung<br />
Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner<br />
Vorstand des Instituts für Zivilrecht, JKU<br />
Karin Neußl, Vorsitzende der ÖH-Jus<br />
Pause<br />
Unser ABGB – Bewährte Klugheit mit Zukunft<br />
Rechtsanwalt Dr. Josef Weixelbaum<br />
Vizepräsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Das ABGB und die Vermögensnachfolge von Todes<br />
wegen: Brennpunkt Pflichtteilsrecht<br />
Notar Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft<br />
Vizepräsident der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg<br />
200 Jahre § 12 ABGB: Rechtssicherheit ohne stabile<br />
Entscheidungspraxis?<br />
Senatspräsident des OGH Dr. Hansjörg Sailer<br />
Obmann der Oberösterreichischen Juristischen Gesellschaft<br />
Honorarprofessor am Institut für Zivilrecht, JKU<br />
Buffet<br />
Veranstalter:<br />
Institut für Zivilrecht der Rechtswissenschaftlichen<br />
Fakultät der JKU Linz,<br />
Präsident des Oberlandesgerichts Linz für die Gerichtsbarkeit<br />
Oberösterreich,<br />
Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer,<br />
Notariatskammer Oberösterreich und<br />
Oberösterreichische Juristische Gesellschaft<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
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Chronik<br />
325
Chronik<br />
326<br />
MBA für Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte<br />
an der Johannes Kepler Universität Linz<br />
Im ersten Jahrgang des auf Initiative der OÖ Rechtsanwaltskammer<br />
an der JKU Linz im Oktober 2010<br />
gestarteten MBA für Juristinnen und Juristen werden<br />
Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern Wirtschaftskompetenzen<br />
für ihre tägliche Praxis vermittelt.<br />
Vortragende der JKU Linz und anderer Universitäten<br />
bieten praxisorientiertes betriebswirtschaftliches Wissen<br />
mit hoher wissenschaftlicher Fundierung.<br />
Unter der wissenschaftlichen Leitung von a. Univ.-<br />
Prof. Dr. Dietmar Aigner und Univ.-Prof. Dr. Michael<br />
Tumpel werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern<br />
des MBA in Modulen die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre<br />
speziell angepasst an die Bedürfnisse von<br />
juristischen Berufen näher gebracht. Der überwiegende<br />
Teil der Vortragenden ist habilitiert und gleichzeitig in<br />
der Praxis tätig; sie können daher besonders auf die betriebswirtschaftlichen<br />
Anforderungen der juristischen<br />
Praxis eingehen. Neben der Wissensvermittlung steht<br />
der Austausch zwischen den rechtsberatenden Berufen<br />
und der Justiz im Vordergrund. Dies wurde durch eine<br />
KURT WAGNER-PREIS 2012<br />
DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATS<br />
Die Österreichische Notariatskammer setzt<br />
für eine hervorragende praxisbezogene<br />
wissenschaftliche Arbeit, die geeignet ist,<br />
die Förderung von Recht ohne Streit durch<br />
Notarstätigkeit zu bewirken, den<br />
Kurt Wagner-Preis 2012<br />
des österreichischen Notariats<br />
in der Höhe von 7.500,-- Euro aus.<br />
Die Teilnahmebedingungen können bei der<br />
Österreichischen Notariatskammer,<br />
1010 Wien, Landesgerichtsstraße 20,<br />
Tel.: 0043/1/ 402 45 09-103,<br />
e-Mail: regine.ott@notar.or.at<br />
angefordert werden.<br />
Einsendeschluss 31.01.2012<br />
längerfristige Kooperation mit dem Bundesministerium<br />
für Justiz möglich, wodurch acht hochrangige<br />
Teilnehmer aus dem Kreis der (Korruptions-)Staatsanwälte<br />
und Richter ins MBA-Programm aufgenommen<br />
wurden. Der MBA hat sich damit als wesentliches<br />
Standbein zur Erlangung von Wirtschaftskompetenz<br />
für die Justiz im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität<br />
etabliert.<br />
Der MBA <strong>2011</strong>/2012 startet im September <strong>2011</strong>; nähere<br />
Infos zum Programm und zur Anmeldung finden<br />
Sie unter: www.mba-jus.jku.at oder (0732) 2468 – 9492<br />
(a. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Aigner).<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Vergleich<br />
Klagende Partei: Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer<br />
Museumstr. 25/Quergasse 4, 4020 Linz<br />
Vertreten durch: HASLINGER/NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GmbH, 4020 Linz<br />
Beklagte Parteien: 1. Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung<br />
benachteiligter Kinder in Österreich (vormals Juridicum<br />
Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von Recht<br />
und Gesetz in Österreich),<br />
Oskar-Großmann-Straße 21, 4400 Steyr<br />
2. Martin Bugelmüller, ebendort<br />
Beide vertreten durch: Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr<br />
4 Cg 195/10 z<br />
1. Die erstbeklagte Partei „Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung benachteiligter<br />
Kinder in Österreich“ (vormals „Juridicum Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von<br />
Recht und Gesetz in Österreich“) Österreich“ ) verpflichtet sich, im geschäftlichen Verkehr jedes gewerbsmäßige<br />
Ankündigen, Anbieten oder Ausüben einer rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung<br />
durch sie selbst und/oder Martin Bugelmüller, ebenso wie die Förderung einer gewerbsmäßigen<br />
rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung durch Martin Bugelmüller zu unterlassen.<br />
2. Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den<br />
unrichtigen Eindruck zu erwecken, zu einer den Rechtsanwälten vergleichbaren rechtlichen<br />
Beratungs- und Vertretungstätigkeit befugt oder befähigt zu sein.<br />
3. Die erstbeklagte Partei „Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung benachteiligter<br />
Kinder in Österreich“ (vormals „Juridicum Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von<br />
Recht und Gesetz in Österreich“) Österreich“ ) und Martin Bugelmüller verpflichten sich, es im geschäftlichen<br />
Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, Martin Bugelmüller hätte für eine<br />
rechtliche Beratungs- und/oder Vertretungstätigkeit die ihn fachlich dazu befähigenden rechtlichen<br />
Fachprüfungen an der Johannes Kepler Universität oder einer anderen Hochschule mit Erfolg<br />
abgelegt.<br />
4. Die Beklagten sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die angebotenen oder<br />
angekündigten Tätigkeiten einer rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung als humanitäre<br />
Hilfestellung oder sinngleich zu bezeichnen, wenn für diese Tätigkeit eine über den Ersatz von im<br />
Einzelfall anfallenden Barauslagen hinausgehendes Entgelt oder sonstige Gegenleistung in Form<br />
von Beitritts- und/oder Mitgliedsbeiträgen und/oder unter sonstiger Bezeichnung zu erbringen ist.<br />
5. Die beklagten Parteien verpflichten sich, diesen Vergleich (ausschließlich der Kostenentscheidung)<br />
binnen einem Monat auf der Startseite der unter www.rechtsschutzgruppe.at und www.martin<br />
bugelmueller.at abrufbaren Websites für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen unmittelbar<br />
sichtbar in der Größe der halben Bildschirmoberfläche mit gesperrt geschriebener und fettge-<br />
druckten Prozessparteien und der hervorgehobenen Überschrift „Vergleich“ samt Prozessparteien<br />
und Gericht in Fettdruck und Fettdruckumrandung zu veröffentlichen.<br />
Weiters wird der klagenden Partei die Ermächtigung erteilt, diesen Vergleich samt Gericht und<br />
Prozessparteien (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen drei Monaten in einer Ausgabe des<br />
„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“ in üblicher Letterngröße und Aufmachung mit FettdruckumranFettdruckumrandung<br />
und gesperrt geschriebenen und fettgedruckten Prozessparteien veröffentlichen zu lassen.<br />
4. 4. <strong>2011</strong> Landesgericht Steyr<br />
Dr. Roland Pollak<br />
Richter
Rechtsprechung<br />
328<br />
8285<br />
Disziplinarrecht<br />
§ 11 RL-BA ist verfassungskonform<br />
§ 11 RL-BA normiert, dass der RA Auftrag und Vollmacht in der Regel nur von demjenigen annehmen<br />
darf, dessen Interessen ihm anvertraut werden. Diese Norm ist ausreichend bestimmt.<br />
VfGH 22. 2. <strong>2011</strong>, B 334/10; OBDK 30. 11. 2009, 14 Bkd 7/09<br />
Aus der Begründung:<br />
Der Bf war vom DR der DisVergehen der Berufspflichtenverletzung<br />
und der Beeinträchtigung von Ehre und<br />
Ansehen des Standes schuldig erkannt und zu einer<br />
Geldbuße verurteilt worden, weil er ohne Auftrag seines<br />
Mandanten Äußerungen abgegeben hatte. Die<br />
OBDK gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erk<br />
vom 30. 11. 2009 nicht Folge.<br />
Dagegen erhob der DB Beschwerde an den VfGH,<br />
welcher diese mit folgender Begründung abwies:<br />
Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:<br />
Der Bf bringt vor, § 11 RL-BA sei „verfassungswidrig“,<br />
weil diese Bestimmung nicht hinreichend bestimmt<br />
sei. Der Verordnungsgeber habe es unterlassen,<br />
näher zu bestimmen, was unter dem Begriff „in der Regel“<br />
zu verstehen sei.<br />
Gesetzliche Grundlage für die RL-BA insgesamt –<br />
und somit auch für § 11 RL-BA – ist § 37 RAO. Nach<br />
dieser Bestimmung kann der ÖRAK Richtlinien (ua)<br />
zur Ausübung des RA-Berufes erlassen. Wie der VfGH<br />
im Erk VfSlg 16.482/2002 ausgesprochen hat, ist § 37<br />
RAO iSd Art 18 B-VG hinreichend bestimmt. Die Verordnungsermächtigung<br />
des § 37 RAO erfährt nämlich<br />
insbesondere in den Bestimmungen des II. Abschnittes<br />
der RAO sowie im DSt 1990 eine nähere gesetzliche<br />
Determinierung. Auch sonst bestehen keine verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken gegen § 37 RAO.<br />
Der Bf behauptet, dass aus § 11 RL-BA nicht eindeutig<br />
hervorgehe, wann ein RA einen Auftrag von jemand<br />
anderem als dem, dessen Interessen er vertreten soll,<br />
annehmen darf (arg „in der Regel“).<br />
Gem § 11 RL-BA sind Aufträge an einen RA grundsätzlich<br />
durch denjenigen zu erteilen, dessen Interessen<br />
vom RA vertreten werden, um sicherzustellen, dass die<br />
Handlungen des Vertreters auch tatsächlich vom Willen<br />
des Vertretenen umfasst sind. § 11 RL-BA ermöglicht<br />
durch die Formulierung „in der Regel“ aber in<br />
Ausnahmefällen die Auftragserteilung durch einen<br />
Dritten. Dies ergibt sich auch aus der dazu ergangenen<br />
Rsp der OBDK.<br />
Der VfGH kann daher nicht finden, dass § 11 RL-<br />
BA aus den vom Bf ins Treffen geführten Gründen gesetzwidrig<br />
ist. Da auch sonst keine Bedenken gegen die<br />
dem Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen entstanden<br />
sind, ist der Bf nicht durch die Anwendung einer<br />
rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten<br />
verletzt worden.<br />
Der Bf bringt weiters vor, die bel Beh habe bei Erlassung<br />
des Bescheides Willkür geübt. Der Bf habe davon<br />
ausgehen dürfen, dass ihm auch der Bruder seines Mandanten<br />
Aufträge erteilen dürfe. Darüber hinaus sei sein<br />
Mandant von den DisBehörden nicht vernommen worden,<br />
obwohl dies wesentlich für die Schuldbegründung<br />
gewesen sei. Auch sei dem Bf nicht vorwerfbar, dass er<br />
die „notwendigen und einfachsten“ Ermittlungen unterlassen<br />
habe, um in Erfahrung zu bringen, wo sich<br />
sein Mandant aufhalte.<br />
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger<br />
vor dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB<br />
VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und<br />
16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene<br />
Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden<br />
Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde<br />
der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise<br />
einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt<br />
oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür<br />
geübt hat.<br />
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />
der angewendeten Rechtsvorschriften und des<br />
Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass<br />
die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen<br />
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte<br />
der Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />
auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />
verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt<br />
hätte.<br />
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die<br />
Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />
Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />
jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />
Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />
Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere<br />
in Verbindung mit einem Ignorieren des<br />
Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen<br />
vom Inhalt der Akten oder der Außerachtlassung des<br />
konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN,<br />
14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001,<br />
16.640/2002).<br />
Ein solcher Vorwurf ist der bel Beh nicht zu machen.<br />
Sie hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt<br />
und sich mit dem Vorbringen des Bf auseinandergesetzt.<br />
Es ist der bel Beh kein in die Verfassungssphäre<br />
reichender Fehler vorzuwerfen. Die Rechtsansicht,<br />
der Bf habe keinen Auftrag vom Bruder seines<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Mandanten annehmen dürfen und daher ohne Vollmacht<br />
gehandelt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />
vertretbar.<br />
Da der bel Beh insgesamt keine in die Verfassungssphäre<br />
reichenden Fehler vorzuwerfen sind, wurde<br />
der Bf nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />
dem Gesetz verletzt.<br />
Disziplinarrecht<br />
Anmerkung:<br />
Der in § 11 RL-BA enthaltene Zusatz „in der Regel“ ist<br />
nicht nur verfassungskonform, sondern auch sachgerecht,<br />
da er die Möglichkeit offen lässt, dass der RA in<br />
Einzelfällen auch Aufträge von anderen Personen als<br />
seinem direkten Mandanten übernimmt und befolgt.<br />
Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, der DB<br />
handelte gegen die Interessenlage seines Mandanten.<br />
Klingsbigl<br />
§ 2 Abs 2 RAO – Kernzeit der prakt Ausbildung des RAA bei einem RA<br />
Der VfGH hält seine bisherige Rsp aufrecht, wonach gem § 2 Abs 2 RAO zwingend ein Teil der Praxiszeit<br />
bei einem RA zu absolvieren ist.<br />
VfGH 22. 2. <strong>2011</strong>, B 1349/10; OBDK 5. 7. 2010, Bkv 2/10<br />
Aus der Begründung:<br />
Der Ast hatte Berufung an die OBDK erhoben, weil der<br />
Ausschuss der RAK die von ihm zurückgelegte Praxiszeit<br />
als Richter nicht angerechnet hatte. Die OBDK<br />
hatte mit Beschluss vom 5. 7. 2010 zu Bkv 2/10 der Berufung<br />
nicht Folge gegeben. Der VfGH wies die dagegen<br />
erhobene Beschwerde ab.<br />
Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:<br />
In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit<br />
des § 2 Abs 2 iVm Abs 1 RAO behauptet. Diese Bestimmung<br />
würde gegen Art 6 StGG und Art 7 B-VG<br />
und Art 2 StGG verstoßen, weil die zur Ausübung der<br />
RAschaft erforderliche prakt Verw bei einem RA immer<br />
und in jeder Fallkonstellation drei Jahre betragen<br />
muss und nicht durch alternative Ausbildungszeiten gekürzt<br />
werden kann.<br />
Nach der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 12.337/1990,<br />
12.670/1991, 13.575/1993, 17.980/2006; VfGH 24. 6.<br />
2010, B 538/09) bestehen keine Bedenken gegen § 2<br />
RAO. Der VfGH kann – auch aus der Sicht des vorliegenden<br />
Beschwerdefalls – nicht finden, dass der Gesetzgeber<br />
die ihm durch die Bundesverfassung, insbesondere<br />
die durch Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG<br />
sowie Art 6 StGG, gezogenen Grenzen überschritten<br />
hat, wenn er davon ausgeht, dass die Qualität der Ausbildung<br />
nur dann gesichert ist, wenn von den insgesamt<br />
geforderten fünf Jahren der prakt Verw mindestens drei<br />
Jahre bei einem RA zu verbringen sind (vgl VfSlg<br />
13.011/1992) und die Tätigkeit als Richter nicht die<br />
Dauer der prakt Verw im Ausmaß von drei Jahren bei<br />
einem RA (auch nur teilweise) ersetzen kann.<br />
Schließlich kann der VfGH auch darin keine Verfassungswidrigkeit<br />
erkennen, dass die Tätigkeit bei der<br />
FinProk der Tätigkeit bei einem RA gleichgesetzt wird<br />
(vgl § 2 Abs 1 2. Satz RAO), weil der FinProk die Aufgabe<br />
obliegt, die Republik Österreich und ihre Rechtsträger<br />
iSd § 3 des BG über die FinProk als Parteien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden<br />
zu vertreten, was der Tätigkeit als RA<br />
gleichzuhalten ist.<br />
Da auch sonst keine Bedenken gegen die dem Bescheid<br />
zugrunde liegenden Bestimmungen entstanden<br />
sind, ist der Bf nicht durch die Anwendung einer<br />
rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten<br />
verletzt worden.<br />
Der Bf bringt weiters vor, durch den angefochtenen<br />
Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz<br />
und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden<br />
zu sein. Da er über mehrere Jahre als Richter tätig gewesen<br />
und diese Tätigkeit der eines RA gleichzuhalten<br />
sei, hätte die bel Beh seinen Antrag nicht mit der Begründung<br />
abweisen dürfen, er habe die prakt Verw im Ausmaß<br />
von drei Jahren nicht bei einem RA verbracht.<br />
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />
dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg<br />
10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/<br />
2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid<br />
auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden<br />
Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten<br />
Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen<br />
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie<br />
bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.<br />
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />
der angewendeten Rechtsvorschriften und des<br />
Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass<br />
die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen<br />
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte<br />
der Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />
auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />
verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt<br />
hätte.<br />
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die<br />
Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />
Rechtsprechung<br />
8286<br />
329
Rechtsprechung<br />
330<br />
8287<br />
Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />
jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />
Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />
Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm<br />
einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem<br />
leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder<br />
dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes<br />
(zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/<br />
1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).<br />
Der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens kann der<br />
bel Beh nicht gemacht werden. Sie hat ein aus verfassungsrechtlicher<br />
Sicht ausreichendes Ermittlungsverfahren<br />
durchgeführt und den angefochtenen Bescheid<br />
denkmöglich und schlüssig begründet.<br />
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf<br />
Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der stRsp<br />
des VfGH durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser<br />
einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer<br />
bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne<br />
dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit<br />
einschränkenden Bescheid ermächtigt,<br />
oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid<br />
stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist,<br />
oder wenn die Beh bei der Erlassung des Bescheides<br />
ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige<br />
Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet<br />
hat (zB VfSlg 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/<br />
1999, 17.980/2006; vgl auch VfSlg 15.431/1999).<br />
Wie bereits ausgeführt, bestehen keine verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken gegen § 2 RAO. Die bel Beh<br />
Insolvenzrecht<br />
hat dieser Bestimmung auch weder einen verfassungswidrigen<br />
Inhalt unterstellt noch das Gesetz in denkunmöglicher<br />
Weise angewendet. Der Bf ist durch den<br />
angefochtenen Bescheid nicht in seinem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung<br />
verletzt worden.<br />
Schließlich ist auch aus dem Beschwerdevorbringen,<br />
die für die Zulassung zur RA Prüfung zuständige Beh<br />
habe in vergleichbaren Fällen anders entschieden, für<br />
den Standpunkt des Bf nichts zu gewinnen (vgl zB<br />
VfSlg 6992/1973, 7962/1976, 9110/1979, 9169/1981,<br />
9604/1983, 10.339/1985, 10.340/1985, 11.512/1987,<br />
11.949/1989, 12.518/1990, 18.921/2009).<br />
Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Bf in einem<br />
anderen, von ihm nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht verletzt worden<br />
ist.<br />
Der Bf wurde daher durch den angefochtenen Bescheid<br />
nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechten verletzt.<br />
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.<br />
Anmerkung:<br />
Der Beschluss der OBDK ist in AnwBl 10/2010, S 489 f<br />
veröffentlicht. Der VfGH hält seine bisherige Rsp, dass die<br />
Regelung des § 2 Abs 2 RAO verfassungskonform ist, aufrecht.<br />
Nur die Praxiszeit bei einem RA bietet eine umfassende<br />
Ausbildung in allen Rechtsbereichen.<br />
Klingsbigl<br />
§§ 199, 200 IO – Keine Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bei Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />
Aufgrund des subsidiären Charakters des Abschöpfungsverfahrens ist dieses nur dann zulässig, wenn<br />
der Schuldner zunächst einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dieser aber nicht angenommen oder<br />
nicht bestätigt wurde. Nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens<br />
unzulässig und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen.<br />
LG Linz 7. 4. <strong>2011</strong>, 16 R 6/11 g, 16 R 7/11 d, auch 15 R 29/99 m<br />
Sachverhalt:<br />
Ein Schuldner beantragte am 2. 6. 2010 die Eröffnung<br />
des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme eines<br />
Zahlungsplans und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />
im Falle der Nichtannahme des Zahlungsplanes.<br />
Er gab eine Erklärung gem § 199 Abs 2<br />
IO ab. In weiterer Folge wurde dem Schuldner eine Ergänzung<br />
und Verbesserung des Vermögensverzeichnisses<br />
in bestimmten Punkten aufgetragen. Letztlich zog<br />
der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes<br />
zurück, weil eine Finanzierungszusage zurückgezogen<br />
wurde und verwies allerdings auf den Antrag<br />
auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit<br />
Restschuldbefreiung. Das ErstG sprach darauf hin ua<br />
aus, dass der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />
abgewiesen werde und ersuchte ferner den<br />
bestellten Masseverwalter nach Abschluss der Verwertung<br />
der Konkursmasse einen entsprechenden Bericht<br />
samt Schlussrechnung und Schlussverteilungsentwurf<br />
vorzulegen.<br />
Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner Rekurs,<br />
welcher teilweise berechtigt war, wobei allerdings das<br />
RekG aussprach, dass dem ErstG beizupflichten ist,<br />
dass nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />
die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens unzulässig<br />
ist.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Aus der Begründung:<br />
Gem § 199 Abs 1 IO kann der Schuldner im Laufe des<br />
Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf<br />
Annahme eines Zahlungsplanes, die Durchführung<br />
des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung<br />
beantragen. Nach der Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />
ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens<br />
unzulässig (OGH 8 Ob 162/09 w).<br />
Die Auffassung des Schuldners, dass nach Zurückziehung<br />
des Zahlungsplanantrages ein Abschöpfungsverfahren<br />
einzuleiten sei, verkennt den subsidiären Charakter<br />
des Abschöpfungsverfahrens, das nur dann zulässig<br />
ist, wenn der Schuldner zunächst einen zulässigen<br />
Zahlungsplan vorlegt, dieser aber nicht angenommen<br />
oder nicht bestätigt wurde (8 Ob 162/09 w). Allerdings<br />
steht der Umstand, dass ein Zahlungsplanantrag zurückgezogen<br />
wurde, der Vorlage eines neuerlichen<br />
Zahlungsplanvorschlages, der während des gesamten<br />
Verfahrens gestellt werden kann, nicht entgegen. Zur<br />
Frage, ob nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />
das Insolvenzgericht zugleich den Antrag auf<br />
Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen<br />
hat oder mit dieser Entscheidung etwa bis zur Aufhebung<br />
des Insolvenzverfahrens zuzuwarten ist, liegen<br />
unterschiedliche Meinungen vor. Das RekG hat sich<br />
schon in der E vom 18. 2. 1999, 15 R 29/99 m der<br />
Rechtsansicht angeschlossen, dass mit der Entscheidung<br />
auf Abweisung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />
bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens<br />
zuzuwarten ist und dem Schuldner sogar in Form eines<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
Verbesserungsauftrages Gelegenheit zur Vorlage eines<br />
Zahlungsplanvorschlages zu geben sei, wenn er bisher<br />
überhaupt keinen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes<br />
gestellt hat.<br />
Anmerkung:<br />
Angesichts der großen Zahl der anhängigen Privatinsolvenzverfahren<br />
ist diese vorliegende E von erheblicher praktischer<br />
Bedeutung. Mit dieser wird nun – schon zum wiederholten<br />
Mal – ausgesprochen, dass ein Insolvenzgericht nicht<br />
sogleich den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />
abzuweisen hat, wenn eine Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />
erfolgt, sondern abzuwarten ist, ob bis<br />
zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch ein neuerlicher<br />
Zahlungsplanantrag gestellt wird. Erst wenn feststeht, dass<br />
kein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes mehr möglich<br />
ist, kann auch beschlussmäßig der Antrag auf Einleitung<br />
des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. Dies trägt<br />
dem Grundsatz der Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens<br />
Rechnung. Wenn kein Zahlungsplan zur Abstimmung<br />
gelangt, kann es auch kein Abschöpfungsverfahren geben, da<br />
zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Einleitung<br />
eines Abschöpfungsverfahrens ist, dass ein zulässiger<br />
Zahlungsplan gescheitert ist. Im vorliegenden Fall musste allerdings<br />
die Abweisung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />
aufgehoben werden, da dem Schuldner noch die<br />
Möglichkeit offen stand, einen neuerlichen Zahlungsplanvorschlag<br />
einzubringen, sodass nach der zitierten Rsp noch keine<br />
Entscheidungsreife vorgelegen hat.<br />
RA Mag. Roland Zimmerhansl<br />
§ 16 EStG – Neue Leitentscheidung für das steuerliche Reiserecht: Kein Aufteilungsverbot für gemischt<br />
veranlasste Reiseaufwendungen mehr!<br />
1. Für den Fall, dass sich betrieblich bzw beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei<br />
von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, steht das Vorliegen privat veranlasster (getrennter)<br />
Reiseabschnitte dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 4<br />
Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der betrieblich bzw beruflich veranlassten Reiseabschnitte<br />
nicht entgegen.<br />
2. Dabei können pro Aufenthaltstag die pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung und pauschalen<br />
Nächtigungsaufwendungen (Tages- und Nächtigungssätze) nur dann als Betriebsausgaben bzw<br />
Werbungskosten anerkannt werden, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe)<br />
ausschließliche betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegt.<br />
3. Bei in berufliche und private Reiseabschnitte aufteilbaren Reisen sind die Kosten der Hin- und Rückfahrt<br />
zum und vom Reiseziel nach dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten<br />
Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen aufzuteilen. Eine solche Aufteilung der<br />
Fahrtkosten unterbleibt im Falle einer qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung.<br />
4. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw berufliche und private Veranlassungsbeiträge<br />
eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung<br />
nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.<br />
VwGH 27. 1. <strong>2011</strong>, 2010/15/0197<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Rechtsprechung<br />
8288<br />
331
Rechtsprechung<br />
332<br />
Sachverhalt:<br />
Der Mitbeteiligte ist Ingenieurkonsulent für Geologie<br />
und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger<br />
Arbeit. Im Jahr 2006 unternahm er eine Reise<br />
nach China (einschließlich Tibet). Hiefür machte er<br />
als Betriebsausgaben Tagesgelder und pauschale Nächtigungsgelder,<br />
Hotelkosten, Flugkosten sowie geringfügige<br />
Taxi- und Buskosten geltend. Im Zuge einer Außenprüfung<br />
traf der Prüfer hiezu folgende Feststellung:<br />
Der Mitbeteiligte habe vom 30. 7. bis 25. 8. 2006 eine<br />
„Studien- bzw Arbeitsreise“ nach China und Tibet unternommen.<br />
Reisekosten selbständig Erwerbstätiger<br />
seien Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen<br />
ausschließlich durch den Betrieb veranlasst<br />
sei. Spielten bei einer Reise auch private Belange eine<br />
Rolle, seien die Reisekosten wegen des Aufteilungsverbotes<br />
insgesamt nicht absetzbar.<br />
Spruch:<br />
Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung<br />
von Verfahrensvorschriften.<br />
Aus den Gründen:<br />
Für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neufassung des<br />
§ 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hat der<br />
VwGH nicht nur den Kosten für Reisen, die durch<br />
ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen<br />
bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes<br />
Mischprogramm geprägt sind, den Abzug<br />
als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt,<br />
sondern auch den Kosten für Reisen, die zusätzlich zu<br />
einem ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten<br />
Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen<br />
gewidmeten Reiseabschnitt umfassen. Im erstgenannten<br />
Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten<br />
und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden<br />
Umständen führen die Reiseaufwendungen weiterhin<br />
nicht zu Betriebsausgaben bzw Werbungskosten. Für<br />
den Fall, dass sich hingegen betrieblich bzw beruflich<br />
veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von<br />
privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen,<br />
vertritt der VwGH nunmehr die Auffassung, dass<br />
dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung<br />
und Unterkunft iSd § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG<br />
1988 hinsichtlich der betrieblich bzw beruflich veranlassten<br />
Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster<br />
(getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegensteht.<br />
Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in welche<br />
die Hinfahrt zum Zielort und die Rückfahrt fällt, mehr<br />
als einen Tag (Aufenthaltstag), können, weil § 4 Abs 5<br />
und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 auf die „ausschließliche“<br />
Veranlassung abstellen, im Allgemeinen pro Aufenthaltstag<br />
die pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung<br />
und pauschalen Nächtigungsaufwendungen<br />
(Tages- und Nächtigungssätze) nur dann als Betriebsausgaben<br />
bzw Werbungskosten anerkannt werden,<br />
wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest<br />
beinahe) ausschließliche betriebliche oder berufliche<br />
Veranlassung vorliegt.<br />
Der Absetzbarkeit von Tages- und Nächtigungssätzen,<br />
also von pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung<br />
und pauschalen Nächtigungsaufwendungen,<br />
für die Tage der Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer<br />
gemischt veranlassten Reise steht im Allgemeinen das<br />
Ausschließlichkeitsgebot des § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1<br />
Z 9 EStG 1988 entgegen. Für die Anerkennung der betrieblichen<br />
bzw beruflichen Veranlassung von Studienreisen<br />
hat die Rsp des VwGH Abgrenzungsmerkmale<br />
entwickelt (vgl VwGH 2008/15/0032). Diese Grundsätze<br />
stehen einer gesonderten Beurteilung der einzelnen<br />
Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach<br />
den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen<br />
(Tagen) nicht entgegen. Wird eine Reise nunmehr<br />
als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten<br />
Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt<br />
aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich auch<br />
die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel<br />
als einwandfrei nachvollziehbar aufteilbar erweisen.<br />
Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in der<br />
Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich<br />
bzw beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen<br />
Aufenthaltstagen. Die Auffassung der belBeh, bei<br />
Ausmessung des Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung<br />
der Hin- und Rückfahrtkosten die Tage der<br />
Hin- und Rückfahrt als neutrale Zeiträume zu behandeln,<br />
also nicht in das Aufteilungsverhältnis einfließen<br />
zu lassen, erachtet der VwGH aus der Sicht des gegenständlichen<br />
Falls, bei dem diese Tage durch die Fahrt<br />
als solche geprägt sind, für nicht rechtswidrig. In gleicher<br />
Weise wie die Hin- und Rückfahrtkosten können<br />
nachgewiesene tatsächliche Kosten von im Zuge der<br />
Hin- und Rückfahrt angefallenen Nächtigungen, aber<br />
auch Kosten für ein Einreisevisum etc aufgeteilt werden.<br />
Der VwGH behält seine stRsp bei, wonach eine Aufteilung<br />
unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt<br />
von bloß untergeordneter Bedeutung ist – dann uneingeschränkte<br />
Absetzbarkeit – oder der betriebliche bzw<br />
berufliche Aspekt – dann keine Absetzbarkeit der<br />
Fahrtkosten. Die untergeordnete Bedeutung kann<br />
sich dabei keineswegs bloß aus dem zeitlichen Ausmaß<br />
von Reiseabschnitten, sondern ebenso aus einem<br />
unzweifelhaft im Vordergrund stehenden<br />
„auslösenden Moment“ für die Entscheidung zum<br />
Antritt der Reise ergeben: Kann insbesondere ein<br />
fremdbestimmtes betriebliches bzw berufliches Ereignis<br />
unzweifelhaft als das auslösende Ereignis einer<br />
Reise gewertet werden, so steht es dem uneingeschränkten<br />
Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben<br />
bzw Werbungskosten nicht entgegen, wenn anlässlich<br />
einer solchen Reise auch private Unternehmungen<br />
stattfinden. Andererseits vermag ein im Zuge einer als<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Urlaubsreise angelegten Reise nebenbei wahrgenommener<br />
betrieblicher bzw beruflicher Termin als bloß<br />
untergeordneter Umstand keine (auch nicht eine anteilige)<br />
Berücksichtigung der Fahrtkosten zu rechtfertigen.<br />
Danach stellen, wenn die Reise voneinander abgrenzbare,<br />
einerseits durch die Einkünfteerzielung<br />
und andererseits privat veranlasste Zeitanteile enthält,<br />
die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Teile Betriebsausgaben<br />
bzw Werbungskosten dar. Im Fall einer<br />
qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung<br />
durch die Lebensführung bzw die Erwerbstätigkeit<br />
richtet sich das steuerliche Schicksal<br />
der Fahrtkosten nach der unzweifelhaft und eindeutig<br />
im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen<br />
(nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw<br />
berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche<br />
Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken,<br />
dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der<br />
Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.<br />
Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre<br />
nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten<br />
Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung<br />
des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die<br />
Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben (vgl<br />
Pezzer, DStR 2010, 93, 96).<br />
Anmerkung:<br />
1. Mit dem vorliegenden Erk rückt der VwGH von seiner<br />
bisherigen Rsp-Linie ab, wonach privat mitveranlasste<br />
Geschäftsreisen zur Gänze ihre steuerliche Absetzbarkeit<br />
verlieren. Diese Judikatur wurde darauf gestützt, dass das<br />
EStG 1988 bei den Reisekostenregelungen des § 4 Abs 5<br />
und § 16 Abs 1 Z 9 auf „ausschließlich“ betrieblich bzw beruflich<br />
veranlasste Reisen abstellt. Daraus wurde ein Aufteilungsverbot<br />
abgeleitet, das letztlich vielfach zu wenig<br />
sachgerechten Ergebnissen geführt und eindeutig nachweisbare<br />
(Teil-)Veranlassungen durch die Erwerbssphäre ignoriert<br />
hat.<br />
2. Nach Kritik aus der Lehre und einer Judikaturwende<br />
in Deutschland (vgl BFH, Beschluss des Großen Senats vom<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
21. 9. 2009, GrS 1/06) hat der VwGH die Novellierung<br />
der Reisekostenregelung durch das BudBG 2003 zu einer<br />
Neubewertung seiner bisherigen Judikatur genutzt und lässt<br />
künftighin eine gesonderte Beurteilung der einzelnen<br />
Abschnitte einer Reise und eine Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen<br />
und privaten Zeitanteilen (Tagen)<br />
zu. Auch zur steuerlichen Behandlung der (gemeinsam veranlassten)<br />
Fahrtkosten von gemischt veranlassten Reisen<br />
hat der VwGH im vorliegenden Erk genaue und sinnvolle<br />
Abgrenzungsregeln getroffen, die über ein bloßes „Stundenzählen“<br />
der jeweiligen Reiseabschnitte hinausgehen (s die<br />
Hervorhebung in der abgedruckten Begründung). Zudem<br />
hat der VwGH seine neue Reisejudikatur auch in grundsätzliche<br />
(hier nicht abgedruckte) Überlegungen zu den Abzugsverboten<br />
nach § 20 EStG eingebettet und Typisierungen<br />
für die beschränkte steuerliche Absetzbarkeit von<br />
Wirtschaftsgütern des Haushalts und der Lebensführung<br />
im Lichte des § 20 EStG gemacht (vgl zum Erk Zorn, ÖStZ<br />
<strong>2011</strong>, 123 ff).<br />
3. Die neue Auffassung des VwGH bringt eine wesentliche<br />
Erleichterung für AbgPfl bei der steuerlichen Geltendmachung<br />
ihrer Reisekosten. Sie ist auch aus steuersystematischen<br />
Gesichtspunkten zu begrüßen. So war es<br />
doch nicht einsichtig, warum eindeutig beruflich veranlasste<br />
Reiseaufwendungen – wegen einer Infektion durch eine teilweise<br />
private Mitveranlassung – nicht mehr steuerlich absetzbar<br />
sein sollten (die auf Basis der Reise erzielten Einnahmen<br />
dagegen natürlich weiter steuerlich erfasst wurden). Die<br />
Entscheidung des VwGH bringt damit ein bisheriges Missverhältnis<br />
wieder ins steuersystematische Lot.<br />
4. Die Beweislast für die Aufteilung der Reise liegt – so<br />
der VwGH – vorrangig beim AbgPfl. Dieser habe entsprechende<br />
Nachweise zu erbringen, zu denen die Beh Feststellungen<br />
zu machen hat. Dabei muss das Vorbringen des<br />
AbgPfl wohl über die Behauptungsebene hinausgehen und<br />
– etwa durch entsprechende Belege oder Terminaufzeichnungen<br />
– auch einer beh Überprüfung zugänglich sein (vgl in<br />
diesem Sinne die allgemeinen einleitenden Ausführungen<br />
des VwGH zu Wirtschaftsgütern des Haushalts im vorliegenden<br />
Erk).<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Rechtsprechung<br />
333
Mit allen<br />
Neuerungen des<br />
Budgetbegleitgesetzes<br />
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Zeitschriften<br />
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2| 12 Kunz, Peter und Georg Schima: Wem kann man<br />
heute – noch – raten, Aufsichtsrat zu werden?<br />
17 Baumüller, Josef und Bernhard Mascha: Grundzüge<br />
der Haftung des ehrenamtlichen NPO-<br />
Aufsichtsrates<br />
21 Casey, Angelika: Zwangsstrafen bei verspäteter<br />
Offenlegung – ab sofort Verhängung ohne vorangehende<br />
Vorwarnung<br />
" Bank Archiv<br />
4 | 237 Kammel, Armin J. und Maria R. Thierrichter: Der<br />
Begriff des Sondervermögens vor einem investmentfondsrechtlichen<br />
Hintergrund<br />
244 Weissel, Georg: Zur Robustheit von Liegenschaftszubehör<br />
" bau aktuell<br />
3| 82 Krejci, Heinz: Zur Auftragsvergabe durch private<br />
Unternehmen<br />
91 Illies, Stefan: Regelungsbedürftige Punkte in<br />
Verträgen der technischen Gebäudeausrüstung<br />
(Anlagenbau)<br />
96 Eschenbruch, Klaus: Mega-Risiko TGA-Planung<br />
bei der Realisierung von Großprojekten<br />
" Baurechtliche Blätter<br />
1| 1 Kleewein, Wolfgang: Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz<br />
2010<br />
2| 53 Högl, Simone und Harald Wiesinger: Haftung für<br />
Sozialversicherungsbeiträge bei Beauftragung<br />
mit Bauleistungen<br />
" ecolex<br />
4 | 284 Eberhardt, Stephan: Die Verdienstlichkeit des<br />
Maklers<br />
287 Limberg, Clemens: Immobilienmakler im Interessenkonflikt<br />
291 Madl, Peter: Immobilienmaklerverordnung –<br />
erste Erfahrungen mit der Novelle 2010<br />
297 Wenusch, Hermann: Ist ein Einheitspreisvertrag<br />
ein Vertrag mit Kostenvoranschlag?<br />
298 Zankl, Wolfgang: IT-Update. Von Abo-Fallen,<br />
Homepages und Urteilsveröffentlichungen<br />
317 Hinterhofer, Hubert: Verfall statt Abschöpfung<br />
der Bereicherung im österreichischen Strafrecht<br />
324 Scherer, Maxi und Franz Schwarz: Die Internationalisierung<br />
von Handelssachen an Zivilgerichten<br />
329 Schrank, Christopher und Gernot Wilfling: Voreinzahlungen<br />
auf Kapitalerhöhungen<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Zeitschriftenübersicht<br />
332 Scheuwimmer, Alexander Taiyo: Memo: Einlagenrückgewähr<br />
durch Besicherung<br />
339 Marko, Roland und Dominik Hofmarcher: Checkliste:<br />
Ärzte-Website<br />
346 Gerhartl, Andreas: Haustiere im Arbeitsrecht<br />
356 Gaedke, Klaus und Stefan Lausegger: Finanzstrafrecht<br />
<strong>2011</strong>: Der Steuerpflichtige – Kaninchen<br />
vor der Schlange?<br />
363 Grau, Alexander: Von Abfallbesitzern und Abfallerzeugern<br />
367 Wimmer, Thomas: Neue Erlaubnispflicht für Abfallsammler<br />
und -behandler<br />
5 | 384 Adler, Georg: Staatliche Grundlagen und Instrumente<br />
zur Baulandmobilisierung<br />
388 Thalmann, Peter: Die Flächen(rück)widmung als<br />
rechtfertigungsbedürftiger Eigentumseingriff<br />
391 Graf, Georg: Was ist der Schaden des geschädigten<br />
Anlegers? Naturalherstellung oder bloß Ersatz<br />
des rechnerischen Schadens?<br />
419 Reich-Rohrwig, Johannes: Abberufung des Stiftungsvorstands<br />
nach der Novellierung des PSG<br />
durch das BBG <strong>2011</strong><br />
425 Ettmayer, Wendelin und Michael Walbert: Die Generalversammlung<br />
im Ausland<br />
431 Horak, Michael: Fluid Trademarks<br />
435 Woller, Michael: Zugabenverbot: Totgesagte leben<br />
länger<br />
440 Kapek, Wolfgang: Neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz<br />
– LSDB-G<br />
473 Barbist, Johannes: Anforderungen an Engel(mann)<br />
und andere Anbieter von Glück(sspiel) – eine weitere<br />
Novelle zum GSpG<br />
" immolex<br />
5 | 134 Lindinger, Eike: Kündigungsgründe im Schatten<br />
der Baukonjunktur – Die Kündigungsmöglichkeiten<br />
gem § 30 Abs 2 Z 14 und 15 MRG<br />
139 Ladner, Klaus: Ökonomische Folgen von Mietzinsbeschränkungen<br />
160 Kothbauer, Christoph: Zur Inhaltskontrolle des<br />
§ 879 Abs 3 ABGB<br />
" Insolvenzrecht & Kreditschutz – ZIK<br />
2| 42 Kolland, Markus: Wann entspricht eine Forderungsanmeldung<br />
dem § 103 Abs 1 IO? Anmerkungen<br />
zu OGH 8 Ob 103/10 w<br />
45 Schneider, Birgit: Sicherungsrechte am Einkommen<br />
im grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren<br />
49 Slonina, Michael: „Schützenhilfe“ vom EuGH in<br />
der Diskussion um Verfahrenshilfeanspüche des<br />
Masseverwalters<br />
335
Zeitschriftenübersicht<br />
336<br />
52 Zeitler, Thomas: Das Sanierungskonzept des § 31<br />
Abs1Z3IO<br />
56 Posani, Maria: Berücksichtigung nicht angemeldeter<br />
Insolvenzforderungen nach Erfüllung des<br />
Zahlungsplans<br />
" Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
1| 17 Müller, Katharina und René Saurer: Praxisfall –<br />
Die Anordnung einer Ersatznacherbschaft und<br />
die Folgen. Die Anordnung einer Nacherbschaft<br />
sollte gut bedacht und formuliert sein<br />
" Journal für Strafrecht<br />
2| 48 Nimmervoll, Rainer: Die bedingte Entlassung im<br />
Haupt- und Rechtsmittelverfahren (§§ 265 f<br />
StPO)<br />
65 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell. Ermittlungsanordnung<br />
statt Rechtshilfe<br />
" Juristische Blätter<br />
4 | 205 Gamper, Anna: Zur verfassungsstaatlichen Rolle<br />
des regionalen Ombudsmans in Europa<br />
214 Juhász, Christina: Wiederaufleben der Verjährungsfrist<br />
bei „verspätetem“ Erfolgseintritt?<br />
Oder: Der ewig strafbare Versuch im Finanzstrafrecht?<br />
225 Wolkerstorfer, Thomas: Zur Publizität bei der Verpfändung<br />
von Forderungen (1. Teil). 2. Teil = 5,<br />
288<br />
5 | 277 Heinrich, Elke: Teilhaftung bei alternativer Kausalität<br />
mit Zufall<br />
" jusIT<br />
2| 56 Leissler, Günther: Gesetzgebungsmonitor: Neuer<br />
Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung<br />
57 Peyerl, Karin: Cloud Computing – Datenschutzrechtliche<br />
Aspekte bei der „Datenverarbeitung<br />
in der Wolke“<br />
" Medien und Recht<br />
2| 55 Briem, Stephan: Ist der Auskunftsanspruch gegenüber<br />
Providern nach § 87 b Abs 3 UrhG tot?<br />
73 Scholz, Marisa Pia: Dienstleistungsrichtlinie und<br />
Verwertungsgesellschaften. Kann die Dienstleistungsrichtlinie<br />
das nationale Monopol der Verwertungsgesellschaften<br />
aushebeln?<br />
90 Rungg, Ivo und Martin Walser: Was bleibt vom<br />
Zugabenverbot? Überlegungen zur künftigen<br />
rechtlichen Beurteilung von Zugaben nach der<br />
E „Fußballer des Jahres IV“<br />
103 Thiele, Clemens: Abgereift – Europäisches Domainrecht<br />
unter „dot eu“. Österreichische und<br />
europäische Domainjudikatur des Jahres 2010<br />
Beilage. Zib, Christian und Stephanie Nitsch:<br />
Rechtsfragen der Trägermaterialvergütung nach<br />
§42bUrhG<br />
" Neue Juristische Wochenschrift<br />
22 | 1537 Ignor, Alexander: Die Ethikdiskussion in der Anwaltschaft<br />
1551 Sommer, Michael, Oliver Treptow und Stefan Dietlmeier:<br />
Haftung für Berufsfehler nach Umwandlung<br />
einer Freiberufler-GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft<br />
1557 Hellwig, Hans-Jürgen: Haftpflichtversicherung<br />
statt Handelndenhaftung bei der Partnerschaftsgesellschaft<br />
1559 Meyer-Ladewig, Jens: Unklarheiten bei der Berechnung<br />
der Beschwerdefrist in Straßburg?<br />
" Österreichische Immobilien Zeitung<br />
5| 26 Drösler, Christina: Anforderungen an die Beschlussfassung<br />
in der Eigentümerversammlung<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
8 | 341 Krejci, Heinz: Gilt das Quota-litis-Verbot auch<br />
für Prozessfinanzierungsverträge?<br />
351 Wiederin, Ewald: In allen Instanzen getrennt.<br />
Zum Verhältnis von Justiz und Verwaltung am<br />
Beispiel des strafprozessualen Vorverfahrens<br />
9 | 389 Taufner, Michael: Verdeckte Sacheinlagen: Fallstricke<br />
für die Beratungspraxis<br />
397 Schmoller, Kurt: Grundfragen strafbaren Unterlassens<br />
bei der Abgabenverkürzung<br />
10 | 437 Aigner, Thomas: Die unzulässige Beweislastverteilung<br />
des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG<br />
445 Posani, Maria: Kindeswohl und Grenzen richterlicher<br />
Prüfungsbefugnisse. Zugleich eine Besprechung<br />
von 10 Ob 54/10 d<br />
450 Thienel, Rudolf: Rechtsprechung des EGMR<br />
2010 (3)<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
5 | 129 Klausberger, Simon: Der Verlustvortrag im Nachlass<br />
– das vergessene Erbe. Eine Darstellung des<br />
aktuellen Rechtsstandes zur Übertragbarkeit des<br />
Verlustabzugsrechts nach § 18 Abs 6 EStG von<br />
Todes wegen<br />
139 Gruber, Michael: Ausschlussklage bei (schlichter)<br />
Miteigentumsgemeinschaft? Überlegungen zu<br />
OGH 5 Ob 63/10 s<br />
" Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht<br />
2| 43 Zellhofer, Andreas und Paul Reichert: Der Schutz<br />
von Anwaltskorrespondenz nach Akzo Nobel –<br />
ein Privileg externer Anwälte und ihrer Mandanten<br />
48 Reidlinger, Axel und Erika Rittenauer: Aktuelle<br />
Entwicklungen zur steuerlichen (Nicht-)Abzugsfähigkeit<br />
von kartellrechtlichen Geldbußen<br />
52 Gruber, Johannes Peter: Die wettbewerbsrechtliche<br />
Bagatellregelung<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
60 Pellech, Isabelle: Zu Fragen des Margin Squeeze<br />
unter Berücksichtigung der Entscheidung in Sachen<br />
TeliaSonera<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
4 | 191 Zeder, Fritz: Reformüberlegungen zum Bilanzstrafrecht<br />
195 Nowotny, Christian: OGH zur Causa BAWAG:<br />
Das Bilanzstrafrecht gewinnt an Konturen<br />
197 Rihs, Georg: Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen<br />
in Vertriebsverträgen<br />
203 Thiele, Clemens: e@syCredit – Verbesserung des<br />
Schutzes von und vor (Wort-)Bildmarken<br />
207 Novacek, Erich: Haftung bei Unternehmensübertragungen<br />
im Zivil- und Steuerrecht<br />
250 Althuber, Franz und Georg Muntean: Vertretbare<br />
Rechtsansichten, Rechtsirrtümer und Auslagerung<br />
von abgabenrechtlichen Pflichten im Anwendungsbereich<br />
des § 9 BAO<br />
5 | 255 Iro, Gert: Anlageberaterhaftung: Wegweisende<br />
Entscheidung des BGH<br />
256 Grünzweig, Clemens: Die Sicherheitsleistung als<br />
„Kehrseite“ der Einstweiligen Verfügung<br />
261 Krejci, Heinz: Verweigerter Nachschuss und<br />
§ 1043 ABGB<br />
267 Schauer, Martin: Der Dauerrabatt beim Versicherungsvertrag<br />
nach der E OGH 7 Ob 266/<br />
09 g<br />
303 Beiser, Reinhold: Pauschale Rückstellungen und<br />
pauschale Wertberichtigungen. Risiken aus Produkthaftung,<br />
Garantie und Gewährleistung<br />
308 Lachmayer, Edeltraud: Die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />
von Geldstrafen und Geldbußen bei<br />
Körperschaften<br />
" Recht der Umwelt<br />
2| 54 Neger, Dieter: Die Kognitionsbefugnis des Umweltsenats<br />
im Berufungsverfahren. VwGH<br />
22. 12. 2010, 2010/06/0262, 0263 – Roma locuta,<br />
causa finita?<br />
" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
15 | 663 Wöber, Heinz T. und Clemens Völkl: Finanzstrafverfahren<br />
– Verfahrensunterschiede bei Gericht<br />
und Verwaltungsbehörden. Überblick für die<br />
Praxis<br />
" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />
4 | 173 Rebhahn, Robert: Altersdiskriminierung in der Judikatur<br />
des EuGH<br />
187 Gruber, Michael: Der Dauerrabatt<br />
5 | 229 Feltl, Christian: Der Vorstandsvorsitzende der<br />
Aktiengesellschaft<br />
240 Schlögl, Martina: Die betroffene Öffentlichkeit<br />
im UVP-Feststellungsverfahren<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Zeitschriftenübersicht<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
4| 93 Vonkilch, Andreas: Mietvertragliche Erhaltungsund<br />
Endrenovierungpflichten nach der 4.<br />
„Klausel-Entscheidung“. Zugleich eine Besprechung<br />
von OGH 22. 12. 2010, 2 Ob 73/10 i<br />
98 Riss, Olaf: Mietrecht, Verbraucherrecht und Verbandsklageverfahren.<br />
Einige Gedanken zu<br />
OGH 22. 12. 2010, 2 Ob 73/10 i<br />
" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />
3 | 152 Schuh, Ulrich: Ökonomische Aspekte nachhaltiger<br />
Pensionssicherung<br />
157 Tomandl, Theodor: Kann die Pensionskommission<br />
einen Beitrag zur nachhaltigen Pensionssicherung<br />
leisten?<br />
163 Freudenthaler, Christoph: Berufsunfähigkeits- und<br />
Invaliditätspension. Die Zumutbarkeit eines sozialen<br />
Abstiegs im Verweisungsfeld und das psychologische<br />
Gutachten im Sozialgerichtsverfahren<br />
169 Smutny, Petra und Werner Laubichler: Epilepsie<br />
und geminderte Arbeitsfähigkeit<br />
" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />
3| 85 Nademleinsky, Marco: Haager Kinderschutzübereinkommen<br />
in Kraft<br />
90 Volgger, Marie-Theres: Die Hinderung eines Elternteils<br />
an der Ausübung der Obsorge. Unter<br />
besonderer Berücksichtigung der Stellung des<br />
Stiefelternteils<br />
" Zeitschrift für Europarecht, Internationales<br />
Privatrecht und Rechtsvergleichung<br />
2| 52 Koppensteiner, Franz A. M.: Über Coffeeshops<br />
und Cannabis – die jüngste EuGH-Entscheidung.<br />
Das Urteil des EuGH in der Rechtssache<br />
Josemans<br />
65 Gössl, Susanne Lilian: Die Vorfrage im Internationalen<br />
Privatrecht der EU. Zum „Allgemeinen<br />
Teil“ des europäischen IPR<br />
" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – GES<br />
4 | 147 Told, Julia: Zur Rechtsfähigkeit und Vermögensordnung<br />
der GesBR. Ein Beitrag zur GesBR-<br />
Reform<br />
155 Cohen, Alrun und Andreas Rechberger: Die Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts im Rechtsvergleich<br />
" Zeitschrift für Vergaberecht – RPA<br />
2| 69 Heid, Stephan: Die funktionale Leistungsbeschreibung<br />
im Baubereich<br />
337
Zeitschriftenübersicht<br />
338<br />
" Zeitschrift für Vergaberecht und<br />
Bauvertragrecht – ZVB<br />
5 | 181 Eisner, Christian: Interkommunale Kooperationen<br />
und Dienstleistungskonzessionen (Teil 1)<br />
186 Hackl, Johann: Ausscheiden eines unzureichend<br />
verschlossenen Angebots? Ist solcher Formalismus<br />
wirklich geboten?<br />
208 Lang, Christian: Die ÖNORM B 2118, Ausgabe<br />
1. 3. <strong>2011</strong> – das unbekannte (Bauvertrags-)Wesen<br />
(Teil 1). Allgemeine Vertragsbestimmungen<br />
für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells,<br />
insbesondere bei Großprojekten<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
6 | 184 Kind, Martin: Handwerksprivileg bei Güterbeförderung<br />
190 Lintschinger, Clemens: Zur Haftung des Veranstalters<br />
" Zeitschrift für Verwaltung<br />
2 | 147 Kneihs, Benjamin: VwGH 2010/03/0051 und andere<br />
vom 30. September 2010 – kritische Anmerkungen<br />
Lindinger<br />
Mietzinsminderung<br />
<strong>2011</strong>. XVIII, 124 Seiten.<br />
Br. EUR 28,–<br />
ISBN 978-3-214-03651-5<br />
156 Pabel, Katharina: Säumnisschutz in Verwaltungsstrafsachen<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
7 | 123 Foglar-Deinhardstein, Stephan: Die Vermutung<br />
der Mangelhaftigkeit gem § 924 ABGB. Zugleich<br />
eine Besprechung von 4 Ob 147/10 m =<br />
Zak <strong>2011</strong>/329, 135<br />
127 Fluch, Mario: Zu den Sorgfaltspflichten von Rodelfahrern<br />
129 Neumayer, Georgia: Untunlichkeit der Realteilung<br />
einer arrondierten Alm? Zum Realteilungshindernis<br />
der Zerstörung einer wirtschaftlichen<br />
Einheit (4 Ob 163/10 i = Zak <strong>2011</strong>/18, 16)<br />
8 | 143 Riedler, Andreas: Sicherungszession: 3 Ob 155/<br />
10 f – Neue Leitentscheidung zum Inhalt des<br />
Buchvermerks<br />
147 Scheuer, Ursula: Vollstreckbarer Mediationsvergleich<br />
und neue Regelungen für grenzüberschreitende<br />
Mediationsverfahren<br />
9 | 163 Mayr, Peter G.: Neuerungen im Außerstreitverfahren<br />
durch das BBG <strong>2011</strong><br />
167 Köck, Bernhard: Das „Zwischenurteil zur Verjährung“<br />
Dieses neue Praxishandbuch behandelt das wichtige Thema der Mietzinsminderung:<br />
• Überblick über die Mietzinsminderung mit vielen Praxistipps, Checklisten und<br />
Handlungsanleitungen<br />
• Herzstück: Wiener Mietzinsminderungsspiegel – Rechtsprechung zur Mietzinsminderung<br />
in Tabellenform übersichtlich auf bereitet:<br />
» gegliedert nach Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten<br />
» alphabetisch geordnet<br />
• 12 Musterbriefe mit konkreten Formulierungsvorschlägen<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Für Sie gelesen<br />
" Verhandeln vor Gericht. Zuhören – Verstehen – Vertreten. Von<br />
Claudia Bouhafa/Robert Fucik/Susanna Kleindienst-Passweg/Rose-<br />
Marie Rath. Schriftenreihe Anwaltsstrategien, Verlag Österreich,<br />
Wien <strong>2011</strong>, 280 Seiten, br, a 32,–.<br />
Kommunikationsfähigkeit ist eine Grundvoraussetzung<br />
jeder anwaltlichen Tätigkeit.<br />
Daher bilden „soft skills“ einen wichtigen Teil<br />
der Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern.<br />
Die AutorInnen des vorliegenden Werkes<br />
gestalten seit einiger Zeit Seminare der<br />
Anwaltsakademie, die die Schulung von Verhandlungstechniken<br />
zum Schwerpunkt haben.<br />
Aufgrund des positiven Echos und der<br />
Nachfrage wurde der Inhalt des Seminars in Buchform gefasst<br />
und ist damit auch einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich.<br />
Das vorliegende Werk richtet sich vorwiegend an<br />
Kollegen, die ihre Laufbahn als Rechtsanwaltsanwärter<br />
gerade erst begonnen haben. Es bietet jedoch zahlreiche<br />
Hintergrundinformationen und Ratschläge, die auch für verhandlungserfahrene<br />
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen<br />
praktisch verwertbar sind.<br />
Die AutorInnen, allesamt in juristischen Berufen tätig und<br />
etabliert, gewähren dem Leser Einblicke in die Erfahrungen<br />
und Erkenntnisse des beruflichen Alltags von Richtern und<br />
Anwälten und vermitteln Kenntnisse und Fähigkeiten der<br />
verbalen und nonverbalen Kommunikation, die von der<br />
Erstinformation durch den Klienten bis hin zum rechtskräftigen<br />
Urteil benötigt werden, wobei sowohl die Sichtweise<br />
des Richters als auch die des Anwalts ausgewogen behandelt<br />
wird.<br />
In den ersten Kapiteln werden Grundlagen der Kommunikationstechniken<br />
aufbereitet. Das sind vor allem bestimmte<br />
Verständnis- und Fragetechniken, die den Umgang<br />
mit den am juristischen Berufsleben teilnehmenden Personen<br />
erleichtern sollen. Die präsentierten Techniken lassen<br />
sich aber auch im nicht juristischen Alltag hervorragend anwenden.<br />
So mancher hat bereits aus eigenem erfahren, dass<br />
der Inhalt einer Mitteilung trotz größter Sorgfalt bei der<br />
Wahl der Worte nicht so wie erwartet beim Gegenüber ankommt.<br />
Rückfragen und vergewissern, ob das Gehörte beim<br />
Empfänger auch richtig angekommen ist, lautet die Devise.<br />
Dies ist ein wichtiger Baustein jener grundlegenden Kommunikationstechniken,<br />
die zum Repertoire der AnwältInnen<br />
gehören sollen.<br />
Nicht unterschätzt und daher auch nicht unerwähnt bleiben<br />
darf neben der verbalen Kommunikationsfähigkeit die<br />
Interpretation der Körpersprache und der nonverbalen Signale.<br />
Dies gilt insbesondere im Prozess. Auf was gilt es zu<br />
achten, wie darf ich die eine oder andere Gestik meines Gegenübers<br />
interpretieren? Das sind die Fragen, über die das<br />
Buch Aufschluss gibt. Einen großen Teil der Aufmerksam-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Rezensionen<br />
keit des Lesers wird hier wohl das Kapitel „Erkennungsmerkmale<br />
einer Lüge“ auf sich ziehen.<br />
Abgesehen vom Problem der Lüge, muss man sich aber<br />
ständig vergegenwärtigen, dass jeder durch Körpersprache<br />
und Kleidung nonverbale Signale aussendet. Wie wirke ich<br />
auf KlientInnen, wie auf den Gegner oder den Richter?<br />
Diesbezüglich regt das Buch dazu an, sich seiner eigenen<br />
Körpersprache und nonverbalen Signale bewusst zu werden<br />
und mit diesen situationsabhängig bewusst umgehen zu lernen.<br />
Bei all den nützlichen Hinweisen und Tipps gilt es allerdings<br />
zu beachten, dass das vorliegende Werk allein aus<br />
Platzgründen nur einen Streifzug aus der umfangreichen Literatur<br />
zur verbalen und nonverbalen Kommunikation bieten<br />
kann. Buchtipps und weiterführende Informationen sind<br />
der im Anhang befindlichen Literaturliste zu entnehmen.<br />
In den folgenden Kapiteln werden die soeben vermittelten<br />
Techniken praxisbezogen in verschiedenen Situationen angewandt,<br />
mit denen es der Anwalt üblicherweise zu tun<br />
hat: Der Bogen spannt sich hier vom Erstgespräch mit<br />
dem Klienten bis hin zur Verhandlung vor dem Richter.<br />
Anhand von Beispielen aus der Praxis nehmen die<br />
AutorInnen den in schwierigen Situationen oft unerfahrenen<br />
Rechtsanwaltsanwärter an die Hand, weisen auf die möglichen<br />
Fallstricke und die dazugehörigen Lösungswege hin.<br />
Gleichzeitig werden praktische Tipps erteilt, wie man es in<br />
Zukunft besser machen kann.<br />
Ferner werden die verschiedenen Gesprächssituationen<br />
aus verschiedenen Blickwinkeln geschildert. So stellt die Autorin<br />
Mag. a Claudia Bouhafa im 4. Kapitel dar, wie die Anwalts-Richter-Kommunikation<br />
aus Richtersicht idealerweise<br />
auszusehen hat. Wie die anwaltliche Mit-Autorin Dr. Rose-<br />
Marie Rath jedoch richtig hinweist, darf die Aufgabe des Parteivertreters<br />
sich nicht darin erschöpfen, den Richter durch<br />
angepasstes Verhalten zu erfreuen. Seine Aufgabe liegt in einer<br />
bestmöglichen Vertretung des Klienten. Auch wenn dies<br />
manchmal zu Unannehmlichkeiten führen kann.<br />
Einen weiteren Schwerpunkt des Buches bildet der<br />
Rechtsteil. Autor Robert Fucik, der im Übrigen auch die pointierten<br />
Illustrationen zum Buch beigesteuert hat, hat hier unter<br />
Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesstellen die<br />
wichtigsten prozessualen Regeln zusammengestellt, die es<br />
vor Gericht zu beachten gilt. Form und Inhalt jeder Prozesshandlung<br />
des Anwalts, aber auch die Folgen der Unterlassung<br />
einer solchen, werden anhand der relevanten Gesetzesstellen<br />
dargestellt und vom Autor kommentiert. Aufgrund<br />
seiner jahrelangen richterlichen Tätigkeit schöpft er aus einer<br />
reichen Erfahrung.<br />
Ein Exkurs über das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> und den<br />
damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die ZPO sowie<br />
Checklisten einzelner Kapitel kompletieren das Buch<br />
und hinterlassen einen runden Eindruck.<br />
339
Rezensionen<br />
340<br />
War man auf Gebiet der Kommunikationstechnik bislang<br />
darauf angewiesen, auf Fachbücher ohne Anwaltsbezug zurückgreifen<br />
zu müssen, so erhält man mit dem nun vorliegenden<br />
Werk eine kompakte und auf den Anwaltsberuf zugeschnittene<br />
Informationsquelle. Sie vermittelt dem Ratsuchenden<br />
in verständlicher und umfassender Form das<br />
grundlegende Handwerkszeug, um sich im harten Gerichtsund<br />
Kanzleialltag besser behaupten zu können. Die Vielzahl<br />
von wohl gewählten Fallbeispielen, Anmerkungen und Empfehlungen<br />
der AutorInnen zeigen, wie man potenziellen<br />
Konflikten und Fallen aus dem Weg geht oder wie man sie<br />
zu meistern hat. Dass der Umgang mit Paragrafen auch eine<br />
heitere Seite haben kann, belegen die eingestreuten Anekdoten.<br />
Kurzum: das vorliegende Werk ist ein „must-have“ für<br />
jede/n angehende/n RechtsanwaltsanwärterIn und eine<br />
wärmstens empfohlene Lektüre für versierte Anwälte, die<br />
abseits des Tagesgeschehens etwas für ihre Horizonterweiterung<br />
tun wollen.<br />
Michael Enzinger<br />
" Vielschichtiges Medizinrecht. Von Karl Krückl (Hrsg). Mit Beiträgen<br />
von Stefan Lehner/Philipp Nill/Michaela Parb/Michaela Röhle/<br />
Tanja Buchrucker/Verena Drabauer/Katharina Hohenegger. Trauner<br />
Verlag, Linz <strong>2011</strong>, 488 Seiten, br, a 34,90.<br />
Der Eindruck dieses besprochenen Buches<br />
auf mich ist insofern bemerkenswert, weil<br />
ich dieses erst später besprechen wollte, da<br />
es im Hinblick auf fast 500 Seiten doch sehr<br />
anspruchsvoll ist. Doch bereits das Vorwort<br />
hat mich veranlasst, mich auf dieses Buch zu<br />
konzentrieren.<br />
Besonders beachtenswert finde ich die Ausführungen<br />
von Mag. Stefan Lehner, PLL. M.:<br />
„Das Ende der ärztlichen Behandlungspflicht unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Entscheidung am Lebensende“,<br />
wobei der Aufbau – wie in allen anderen Beiträgen – mit den<br />
Rechtsgrundlagen beginnt. In der Folge beschäftigt sich der<br />
Autor eindringlich mit der Sphäre des Arztes und des Patienten,<br />
im Anschluss dann sehr konstruktiv mit Patientenverfügung<br />
und Vorsorgevollmacht. Der Beitrag schließt mit einem<br />
zusammenfassenden Fallprüfungsschema sowie einer<br />
umfassenden Literaturliste.<br />
Der Herausgeber RA Dr. Karl Krückl, PLL. M., bietet eine<br />
umfassende Darstellung zur effektiven Selbst- und Fremdverteidigung<br />
des Spitalsarztes „unter Verdacht“ mit der aktuellen<br />
Rsp in Österreich, Deutschland und dem Europäischen<br />
Gerichtshof, da er sich auch mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen<br />
und Disziplinarverfahren auseinandersetzt und<br />
darüber hinaus einen hochinteressanten Exkurs über die<br />
rechtspolitische Weiterentwicklung anführt.<br />
– Mag. Tanja Buchrucker, PLL. M.,<br />
– Mag. Verena Drabauer, PLL. M., besonders verdienstlich<br />
durch ihren Beitrag „Umfang und Grenzen der ärztlichen<br />
Aufklärungspflicht in der Anästhesie und der Intensivmedizin“.<br />
– Dr. Katharina Hohenegger, PLL. M., mit ihrem Beitrag „Die<br />
Beziehung zwischen Arzt und Patient – Wechselseitige<br />
Rechte und Pflichten unter besonderer Berücksichtigung<br />
der Entscheidungsfähigkeit des Patienten“.<br />
– Mag. Philipp Nill, PLL. M., über die rechtlichen Grundlagen<br />
der Arzneimittelwerbung.<br />
– Mag. Michaela Parb, PLL. M.: „Rechtliche Aspekte der Zusammenarbeit<br />
von Ärzten durch Vergesellschaftung – Ein<br />
Ausblick auf die Ärzte-GmbH“.<br />
– Mag. Michaela Röhle, PLL. M.: „Berufs- und zivilrechtliche<br />
Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz moderner<br />
Kommunikationsmittel in der ärztlichen Kooperation<br />
im Rahmen der Behandlung“.<br />
Dieses Buch ist das Ergebnis des Universitätslehrgangs<br />
Aufbaustudium Medizinrecht als Post Graduate Ausbildung<br />
für Juristen und Mediziner der Johannes Kepler Universität<br />
Linz, zusammen mit der Medizinischen Akademie – Medizinische<br />
Fortbildungsakademie Oberösterreich. Die einzelnen<br />
Arbeiten sind zum Teil in direkter Wechselwirkung mit dem<br />
medizinischen Alltag entstanden, daher nicht nur für Studenten,<br />
sondern auch für alle praktizierenden Juristen, sei<br />
es in der Justiz oder in der Advokatur, besonders empfehlenswert.<br />
Nikolaus Lehner<br />
" Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement.<br />
Von Benno Heussen (Hrsg). Planung, Verhandlung, Design und<br />
Durchführung von Verträgen, 3. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt,<br />
Köln 2007, 1434 Seiten, geb, a 142,90.<br />
Ein guter Teil der anwaltlichen Arbeit besteht<br />
in Vertragsverhandlungen und Vertragsmanagement.<br />
Trotzdem wird dieses Wissen in<br />
der Ausbildung kaum vermittelt. Diese Wissenslücke<br />
schließt das schon in den Vorauflagen<br />
renommierte Handbuch über<br />
Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement.<br />
17 erfahrene Praktiker, darunter 14 Anwälte<br />
stellen ihr in jahrzehntelanger Arbeit<br />
erworbenes Wissen zur Verfügung. Die Autoren zeigen<br />
auf, wie der Anwalt schwierige Vertragswerke systematisch<br />
entwerfen und erfolgreich durchziehen kann: Vertragsplanung,<br />
Vertragsdesign, Vertragsverhandlung, Vertragsdurchführung<br />
und Vertragskontrolle. Diese fünf Schritte werden<br />
detailliert erörtert. Darüber hinaus finden sich im Buch umfangreiche<br />
detaillierte Checklisten zu einzelnen Vertragstypen.<br />
Gegenüber der Vorauflage wurde das Kapitel<br />
„Verhandeln in Brüssel“ aktualisiert und werden neue wertvolle<br />
Informationen zum Verhandeln in Brasilien, China, Japan,<br />
Russland und den USA geliefert. Ein zusätzlicher neuer<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Unser Wissen - Ihr Erfolg<br />
ADVOKAT - Workshops <strong>2011</strong><br />
Wien:<br />
19. - 20.09.<strong>2011</strong> Grundschulung<br />
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22. - 23.11.<strong>2011</strong> Der Tarif<br />
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13. - 14.12.<strong>2011</strong> Der Tarif<br />
Salzburg:<br />
27. - 28.09.<strong>2011</strong> Grundschulung<br />
18. - 19.10.<strong>2011</strong> WebERV und Exekutionsverfahren<br />
17.11.<strong>2011</strong> Kanzleiindividuelle Vorlagen<br />
29. - 30.11.<strong>2011</strong> Der Tarif<br />
Innsbruck:<br />
20. - 21.09.<strong>2011</strong> Grundschulung<br />
11. - 12.10.<strong>2011</strong> WebERV und Exekutionsverfahren<br />
08.11.<strong>2011</strong> Kanzleiindividuelle Vorlagen<br />
13. - 14.12.<strong>2011</strong> Der Tarif<br />
Weitere Informationen zu unseren Workshops finden<br />
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6020 Innsbruck · Andreas-Hofer-Straße 39B · Telefon (0512)588033 · Telefax (0512)588033-33 · eMail: office@advokat.at · Homepage: www.advokat.at<br />
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Abschnitt beschäftigt sich auch mit den typischen Fehlern in<br />
der Zusammenarbeit zwischen dem Firmenmanagement des<br />
Klienten und den juristischen Beratern. Das 63 Seiten umfassende<br />
ausführliche Inhaltsverzeichnis macht schon allein<br />
durch die folgenden Stichworte neugierig: Verhandeln als<br />
soziales Ritual; 12 Regeln des Vertragsmanagements; Auswahl<br />
von Beratern und Beraterverträge; Störfaktoren; Ideensammlung;<br />
Grundidee des Zettelsystems: ein Zettel ist ein<br />
Gedanke; destruktiver Verhandlungsstil; Gesichtsverlust;<br />
nur das Notwendige formulieren; Verhandlungsplanung; soziale<br />
und kommunikative Rituale; Argumente ändern Gefühle;<br />
Funktion von Drohungen; Misstrauen und Vertrauen;<br />
Respekt; Bazarhandel; Machiavellis Ideen; destruktives Verhalten;<br />
aktives Zuhören; endlose Reden; Spannungen im<br />
Team; Pausen; Protokolle; Schlaf; Abkürzung endloser Reden;<br />
unsinnige Forderungen; Auflösen von Pattsituationen;<br />
Drohungen; Unhöflichkeiten; Gefühlsschwankungen; Umgang<br />
mit der Presse; Krisensitzungen; Vergütung nach Aufwand;<br />
Wahl des Zahlungsweges; Formulierungsbeispiele;<br />
Missbrauchsgefahr; Herausgabe von Unterlagen; Regelung<br />
des Scheiterns; rechtliche Qualifikation von Vorbereitungsmaßnahmen;<br />
versteckter Einigungsmangel; Formerfordernisse<br />
bei Vertragsabschluss und Heilungsmöglichkeiten;<br />
Auslegung und Lückenfüllung; Erhaltung guter Geschäftsbeziehungen;<br />
Verhandeln mit Institutionen; Informelle Vorgespräche;<br />
Besetzung der Delegation; Strategiekontrolle;<br />
Rolle des Rechtsanwalts; Kosten des Rechtsanwalts; psychologische<br />
Faktoren; Titel statt Geld; Einschaltung des russischen<br />
Korrespondenzanwaltes; in China: Streben nach<br />
Harmonie, Gesicht wahren, Gesicht verlieren, Gesicht gewinnen,<br />
Gesicht nehmen, Gesicht geben, Witze und Humor,<br />
lachen, Frauen im Verhandlungsteam, Gestik und Körpersprache,<br />
Geschenke, Patt-Situationen, Geduld, Geduld, Geduld,<br />
Wutausbrüche, plötzlicher Zeitdruck; das japanische<br />
System aus Hierarchie und Respekt; das japanische Nein;<br />
die japanische Entschuldigung; Verhandlungsatmosphäre in<br />
Brasilien: Höflichkeit, Humor, Optimismus; typische Gründe<br />
für Vertragsstörungen.<br />
Beim obigen Gang durch das Inhaltsverzeichnis wurden<br />
vor allem die eher ungewöhnlichen Themen herausgegriffen.<br />
Darüber hinaus wird im besprochenen Werk im Detail<br />
auf Gestaltungsfragen bei den Verträgen von folgenden Gesellschaften<br />
eingegangen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts,<br />
Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,<br />
EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung),<br />
Kommanditgesellschaft, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung,<br />
GmbH, GmbH und Co KG, AG, insbesondere<br />
kleine AG.<br />
Das Werk ist für jeden Anwalt, der sich mit Vertragsverhandlungen<br />
befasst, eine Quelle zahlreicher Hinweise und<br />
Anregungen. Das 64 Seiten umfassende Sachregister erleichtert<br />
das gezielte Auffinden aller Bereiche. Schnell wird das<br />
Werk in der Bibliothek aller Vertragsverhandler einen zentralen<br />
Platz erhalten.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Ivo Greiter<br />
Rezensionen<br />
" Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG. Von Martin<br />
Binder. Kommentar, 2. Auflage, Verlag Manz, Wien 2010, XVIII,<br />
590 Seiten, Ln, a 128,–.<br />
Weihnachtsliteratur wartet teils noch immer<br />
auf die Rezensentin. Denn die 2. Auflage<br />
des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-<br />
Kommentars von Binder war von so faszinierender<br />
Qualität, dass sie einige Zeit in Anspruch<br />
nahm! Zwischen der 1. und der 2.<br />
Auflage sind zehn Jahre vergangen. Was<br />
schon im Vorwort zur 1. Auflage vom Verfasser<br />
angesprochen wurde, nämlich, dass das<br />
AVRAG ein Auffanglager für arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen<br />
darstellt und auch Bestimmungen enthält, die<br />
man dort nicht vermuten würde, hat sich in diesen zehn Jahren<br />
verschlimmert. So entwickelte sich wieder einmal ein<br />
Gesetz, in dem dank der Kasuistik beispielsweise ein § 2 in<br />
die Gesellschaft von §§ 2 b bis 2 d geriet oder nunmehr<br />
dem § 7 weitere §§ 7 bis zu lit n folgen! Insofern enthält<br />
die Ausgabe bereits den Ministerialentwurf, der mit<br />
1. 1. <strong>2011</strong> in Kraft treten sollte und auf Sachverhalte anzuwenden<br />
sein wird, die sich nach dem 30. 4. <strong>2011</strong> ereignen.<br />
Diese neuen §§ 7 d bis 7 n AVRAG dienen der Bekämpfung<br />
von Lohn- und Sozialdumping, der Fokus richtet sich auf<br />
gleiche Bedingungen für zuwandernde Arbeitnehmer, es soll<br />
ein fairer Wettbewerb zwischen Unter- nehmen gesichert<br />
werden sowie die Abführung von Abgaben und Sozialbeiträgen.<br />
Geregelt sind daher verstärkte Kontrollmaßnahmen<br />
und Verwaltungsstraftatbestände, alles Dinge, die man zunächst<br />
im AVRAG nicht vermuten würde (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz).<br />
Der Kommentar ist in seiner Ausführlichkeit und Übersichtlichkeit<br />
vorbildlich! Das – trotz der eingeschobenen Paragrafen<br />
– mit den Übergangsbestimmungen in § 19 endende,<br />
sohin nicht sehr lange Gesetz führt zu einem nahezu<br />
600 Seiten langen Kommentar! Angenehmerweise ist – neben<br />
einem Inhaltsverzeichnis, einem Stichwortverzeichnis,<br />
einem Abkürzungsverzeichnis und einem Literaturverzeichnis<br />
– der Ausgabe der reine Gesetzestext vorangestellt. Erst<br />
danach sind die einzelnen Paragrafen nochmals abgedruckt,<br />
jeweils gefolgt von einer Übersicht zum Kommentar. Diese<br />
Übersicht beginnt regelmäßig mit der Erörterung des Regelungszweckes<br />
der jeweiligen Bestimmung. Sowohl OGH-Judikatur<br />
als auch Judikatur von Unterinstanzen wird zitiert,<br />
ebenso EuGH-Judikatur.<br />
Der Autor setzt sich darüber hinaus mit interessanten Fragen<br />
auseinander wie der Konkurrenz zwischen Dienstzettel<br />
und Dienstzeugnis. Verwiesen wird auf sämtliche arbeitsrechtliche<br />
Gesetze, wo Bestimmungen betreffend Vertragsinhalt<br />
(also vergleichbar dem Dienstzettel) in Spezialnormen<br />
zu finden sind. Oder, beispielsweise, bei der Konkurrenzklausel<br />
befasst sich der Kommentar auch mit ähnlichen, jedoch<br />
der Bestimmung betreffend Konkurrenzklausel nicht<br />
zu subsumierenden Klauseln wie der Kundenschutz- oder<br />
der Geheimnisschutzklausel. Viele interessante Details fin-<br />
341
Rezensionen<br />
342<br />
det man zum Ausbildungskostenrückersatz, die zahlreiche zitierte<br />
Judikatur hat die Rezensentin allerdings teils erstaunt.<br />
Typerating als bloße Fortbildung und nicht Ausbildung muss<br />
wohl ein sehr spezifischer Einzelfall gewesen sein, wenn man<br />
bedenkt, wie gut sich Piloten mit passendem Typerating an<br />
die Konkurrenz verkaufen können! Dem zentralen Kapitel<br />
des Betriebsüberganges widmet sich der Kommentar mit immerhin<br />
118 Seiten! Selbst die detaillierte Übersicht nimmt<br />
zwei volle Seiten in Anspruch. Hier – wie auch an vielen anderen<br />
Stellen – finden sich auch persönliche Stellungnahmen<br />
des Verfassers: Inwieweit nämlich der § 3 ohne ein Wort<br />
über den Kündigungsschutz richtlinienkonform ist und inwieweit<br />
ein Jahr aus § 4 Abs 1 argumentierbar ist. Ebenso<br />
ausführlich werden die Bestimmungen betreffend Freistellung<br />
(Bildungskarenz, Freistellung aus persönlichen Gründen<br />
gegen Entfall des Arbeitsentgelts, Solidaritätsprämienmodell,<br />
Herabsetzung der Normalarbeitszeit, Sterbebegleitung,<br />
Begleitung von schwerst erkrankten Kindern) behandelt.<br />
Im Anhang sind die Nachweisrichtlinie, die Befristungsrichtlinie,<br />
die Betriebsübergangsrichtlinie, die Entsenderichtlinie,<br />
die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie, die Bildschirmarbeitsrichtlinie<br />
sowie die Ertragsbeteiligungsempfehlung<br />
abgedruckt.<br />
Das Studium des Werkes war trotz wartender Weihnachtsgeschenksliteratur<br />
ein Vergnügen!<br />
Ruth Hütthaler-Brandauer<br />
" Reformen des Europäischen Gerichts- und Rechtsschutzsystems.<br />
Von Irene Karper. 2. Auflage, Verlag Nomos, Baden-Baden<br />
<strong>2011</strong>, 278 Seiten, br, a 70,40.<br />
Diese Veröffentlichung beruht auf einer im<br />
Wintersemester 2009 von der juristischen Fakultät<br />
der Universität Bremen angenommenen<br />
Dissertation, welche mit Stand Februar<br />
<strong>2011</strong> aktualisiert und überarbeitet worden ist.<br />
Es stellt sich auf den ersten Blick die Frage,<br />
warum dieses Buch für die Advokatur von Interesse<br />
ist und somit im <strong>Anwaltsblatt</strong> besprochen<br />
werden soll.<br />
Durch die immer stärker werdende Europäisierung des<br />
österreichischen Rechts stellt sich für den Advokaten immer<br />
mehr die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, Verstöße<br />
des nationalen Rechts gegen europäisches Gemeinschaftsrecht<br />
zu bekämpfen, und welche Schritte und Maßnahmen<br />
im Interesse des Mandanten erfolgreich sein können. Die<br />
Frage der richtigen Strategie und der richtigen Vorgangsweise<br />
wird immer wichtiger, und die im Gebrauch stehenden<br />
Kommentare geben einen guten Überblick über den aktuellen<br />
Stand des europäischen Rechtsschutzrechtes ab, lassen<br />
jedoch dem Anwender oft viele Fragen unbeantwortet bzw<br />
geben ihm keine Hinweise, welche Schritte gesetzt werden<br />
können, um die Interessen des Mandanten durchzusetzen<br />
zu versuchen.<br />
Karper zeigt auf sehr systematische Art und Weise die<br />
Grundsätze des europäischen Gerichts- und Rechtsschutzsystems<br />
auf, führt aus, welche Verfahrensarten es gibt und<br />
wann diese Anwendung finden.<br />
Der üblichste Zugang zu einem europäischen Rechtsschutzsystem<br />
ist die Vorlage eines nationalen Gerichts – im<br />
Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts – an den Gerichtshof<br />
der Europäischen Union, auf der anderen Seite<br />
wissen viele betroffene Kollegen, dass die österreichischen<br />
Gerichte aus verschiedensten Gründen ihrer Vorlageverpflichtung<br />
nicht nachkommen. Diesbezüglich verweist Karper<br />
auf die Aufwertung der mitgliedstaatlichen Haftungsgrundsätze<br />
(Seite 120 f), indem sie ausführt, dass eine unionsrechtswidrige<br />
Vorlagepflichtverletzung eine Staatshaftung<br />
in Betracht kommen lässt.<br />
Von besonderem Interesse ist die Darstellung des Gerichts-<br />
und Rechtsschutzsystems der EMRK, auch im Hinblick<br />
darauf, dass es zu einem Beitritt der EU zur EMRK<br />
kommen wird. Dass damit eine erhebliche Anzahl von Problemen,<br />
welche auch Chancen für den Rechtsanwender sind,<br />
verbunden ist, ist jedem klar. Sie grenzt die relevanten Fragestellungen<br />
sehr deutlich ab und gibt diesbezüglich auch eigene<br />
Lösungsvorschläge.<br />
Kurz zusammengefasst ein lesenswertes, beachtenswertes<br />
und zum Nachdenken anregendes Buch.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
" Diskriminierung – Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt?<br />
Das Gleichbehandlungsrecht in der Praxis. Menschenrechte<br />
konkret. Band 3. Von Philip Czech/Ulrike Salinger (Hrsg).<br />
Österreichisches Institut für Menschenrechte, Salzburg <strong>2011</strong>,<br />
176 Seiten, Pb, a 24,90.<br />
Das vorliegende Buch ist das Ergebnis einer<br />
im April 2010 in Salzburg vom Österreichischen<br />
Institut für Menschenrechte gemeinsam<br />
mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />
abgehaltenen Tagung. Die Tagung befasste<br />
sich mit den unionsrechtlichen Grundlagen<br />
des Diskriminierungsschutzes, mit der praktischen<br />
Bedeutung der Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />
und -kommission sowie mit<br />
Fragen des immateriellen Schadenersatzes und der Beweiserleichterung<br />
und verfolgte das Ziel einer Beurteilung der<br />
Wirksamkeit des Diskriminierungsschutzes in Österreich<br />
in grundrechtlicher Perspektive.<br />
Silvia Ulrich bietet in ihrem umfangreichen Beitrag „Die<br />
unionsrechtlichen Grundlagen des Diskriminierungsschutzes<br />
seit dem Änderungsvertrag von Lissabon“ einen Abriss<br />
über die geltende EU-Rechtslage zum Nichtdiskriminierungsrecht,<br />
wobei insbesondere die Grundrechtecharta und<br />
deren Gleichheitsgarantien umfassend erörtert werden.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Nach Darstellung des sekundärrechtlichen Diskriminierungsschutzes<br />
wird untersucht, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen<br />
in Österreich ausreichend umgesetzt wurden.<br />
Kritisch wird die Entwicklung der Schadenersatzregelungen<br />
beleuchtet, die zu keiner Zeit ambitioniert in Richtung der<br />
vom europäischen Richtliniengeber geforderten „Abschreckung“<br />
ausgestaltet wurden. Die Novelle <strong>2011</strong> ist, wie Ulrich<br />
folgert, nur als kleiner Teilschritt auf dem Weg zu einem effektiven<br />
Diskriminierungsschutz zu sehen – die Fragmentierung<br />
des Diskriminierungsschutzes bleibt fortbestehen. Als<br />
größtes Hindernis zu einem adäquaten Diskriminierungsschutz<br />
bleibt die Hierarchisierung zwischen den Diskriminierungsmotiven<br />
bestehen. Ulrich liefert einen wesentlichen<br />
Beitrag zum Verständnis und zur praktischen Anwendung<br />
von Primärrecht im Bereich des Gleichbehandlungsrechts.<br />
Die Gleichbehandlungsanwältinnen Birgit Gutschlhofer<br />
und Ulrike Salinger setzen sich mit dem Gleichbehandlungsrecht<br />
in der außergerichtlichen Praxis auseinander. Einer<br />
kurz gehaltenen Einführung zum geltenden österreichischen<br />
Gleichbehandlungsrecht folgt eine detaillierte Schilderung<br />
der Arbeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der<br />
Gleichbehandlungskommission samt Erläuterung plakativer<br />
Fälle, die wichtige Klarstellungen und Hilfe zur Beurteilung<br />
von Diskriminierungsfällen bieten. Geht es im ersten Fall<br />
um eine Ungleichbehandlung aufgrund des Familiennamens<br />
durch ein Finanzamt hinsichtlich Gewährung der Familienbeihilfe<br />
und die Überprüfung der Umsetzung der von der<br />
Gleichbehandlungskommission empfohlenen Maßnahmen,<br />
behandeln Gutschlhofer und Salinger im zweiten Fall eine Altersdiskriminierung<br />
bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.<br />
In einem weiteren Fall wird das Diskriminierungsverbot<br />
bei Assoziierung am Wohnungsmarkt besprochen.<br />
Im Fall der unterschiedlichen Tarife für Frauen und<br />
Männer bei öffentlichen Transportmitteln sprechen die Autorinnen<br />
grundsätzliche Fragen des Diskriminierungsschutzes<br />
an: Ist die Benachteiligung von Frauen beim Einkommen<br />
ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung<br />
nach dem Alter? Fallen Begünstigungen im Sozialschutz<br />
unter die Ermächtigung zu positiven Maßnahmen<br />
nach dem Gleichbehandlungsgesetz? Nach Ansicht der<br />
Gleichbehandlungskommission liegt kein rechtmäßiges Ziel<br />
iSd Gleichbehandlungsgesetzes vor. Gutschlhofer und Salinger<br />
geben einen äußerst brauchbaren Überblick über die<br />
Bandbreite praktischer Fälle und die Reichweite des außergerichtlichen<br />
Rechtsschutzes samt Argumentationsmustern<br />
für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung.<br />
Im Beitrag von Thomas Majoros wird die in der Praxis<br />
höchst relevante Frage des immateriellen Schadenersatzes<br />
bei Diskriminierung untersucht. RA Majoros diskutiert anhand<br />
einer umfangreichen Judikaturauswahl zu Belästigungsfällen<br />
die Probleme der Bemessung des immateriellen<br />
Schadenersatzes. In Hinblick auf die Vorgaben der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien,<br />
nach denen die Entschädigun-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Rezensionen<br />
gen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen,<br />
entwirft Majoros einen Kriterienkatalog, nach dem die<br />
Bemessung erfolgen sollte. Er führt aus, dass die Regeln<br />
des Behindertengleichstellungsgesetzes wie Dauer der Diskriminierung,<br />
Schwere des Verschuldens, Erheblichkeit der<br />
Beeinträchtigung oder Mehrfachdiskriminierung auch in<br />
Fällen, die unter die anderen Gleichbehandlungsgesetze fallen,<br />
anzuwenden sind. Zur geforderten Abschreckung sei es<br />
notwendig, dass die Entschädigung über den Ausgleich des<br />
erlittenen Schadens hinausgeht. Ein wesentlicher Parameter<br />
ist daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Diskriminierenden,<br />
wobei dieser seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />
zu belegen haben wird. Der Grad des Verschuldens<br />
ist nachvollziehbar ein weiteres Kriterium. Schließlich wird<br />
die Bemessung des ideellen Schadens auch auf die Folgen<br />
für das Opfer abzustellen haben. Insgesamt sollte die Höhe<br />
des Schadenersatzes im Verhältnis zu den im Gesetz genannten<br />
Mindestbeträgen stehen. Majoros gibt damit ein konkretes<br />
Werkzeug zur Ermittlung und Begründung des zu begehrenden<br />
Anspruchs zur Hand.<br />
Anschließend befasst sich Petra Smutny mit der Bedeutung<br />
von Beweisfragen im Gleichbehandlungsrecht, da es als Ausnahme<br />
zu den allgemeinen zivilprozessualen Beweisregeln<br />
Beweislasterleichterungen vorsieht. Anschaulich wird die<br />
Problematik aufgerollt und erörtert und auch aus europarechtlicher<br />
Sicht beleuchtet. Als größte Schwierigkeit in<br />
der Praxis sieht Smutny das Problem der Mehrzahl angebotener<br />
Motive, die alle eine gewisse Glaubwürdigkeit besitzen,<br />
aber kein ausschlaggebendes Motiv (allein) erkennbar ist.<br />
Dieses Problem hat insb bei Mehrfachdiskriminierungen<br />
Auswirkungen, so kann dadurch eine Überschneidung von<br />
Motiven zur Ablehnung des Begehrens führen, weil kein verpöntes<br />
Motiv als ausschlaggebend erkannt wird. Smutnys<br />
Beitrag zeigt auf, welche Schwachstellen in den Vorbringen<br />
zu vermeiden sind, um die Erfolgsaussichten im Prozess zu<br />
maximieren.<br />
Abschließend wird eine am Österreichischen Institut für<br />
Menschenrechte im April 2010 abgehaltene Podiumsdiskussion<br />
wiedergegeben. Die Stellungnahmen bieten einen interessanten<br />
Einblick in die Fallkonstellation in der Praxis und<br />
die Zugangsweisen der unterschiedlichen Akteurinnen und<br />
Akteure im Bereich des Diskriminierungsschutzes.<br />
Aufgrund der weitgestreuten Expertise der Autorinnen<br />
und Autoren bietet dieses Buch einen wichtigen Einblick<br />
in aktuelle Themen – Europa- und Grundrechtsrechtsrelevanz,<br />
aktuelle Entscheidungen, Schadenersatz und Beweisregelungen<br />
– des Antidiskriminierungsrechts für die Praxis. In<br />
knapper, aber ausgesprochen profunder Form bietet der<br />
Band einerseits einen hervorragenden Überblick über das<br />
aktuelle Gleichbehandlungsrecht und hält wertvolle Hinweise<br />
in prozeduraler als auch materieller Hinsicht für Expertinnen<br />
und Experten parat.<br />
Veronika Apostolovski/Klaus Starl<br />
343
Michalek ∙ Tades<br />
Notariatsgebühren –<br />
Rechtsanwaltstarif 25. Auflage<br />
25. Auf lage <strong>2011</strong>. XII, 280 Seiten.<br />
Br. EUR 54,–<br />
ISBN 978-3-214-06339-9<br />
… jetzt wieder aktuell auf dem Stand des Budgetbegleitgesetzes <strong>2011</strong>!<br />
Das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> machte mit seinen zahlreichen Änderungen eine Neuaufl age<br />
notwendig:<br />
• GerichtsgebührenG: 44 Änderungspunkte mit 6 unterschiedlichen Inkrafttretenszeitpunkten,<br />
etwa Änderungen sämtlicher Gebührenstufen in den TP 1 bis 4, Einführung einer Dolmetschpauschale<br />
im sozialgerichtlichen Verfahren, und Einführung gesetzlicher Gebührentatbestände<br />
für Grundbuchs- und Firmenbuchabfragen anstelle der bisherigen Verordnungen<br />
• weitere Änderungen in GebührenG, GrunderwerbsteuerG und KapitalverkehrsteuerG<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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Bayer<br />
ERV-Grundbuchsanträge zum<br />
Wohnungseigentum<br />
<strong>2011</strong>. XII, 504 Seiten.<br />
Geb. EUR 96,–<br />
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Dieses Buch zeigt den Anwendern in möglichst einfacher Form die Gestaltung von strukturierten<br />
elektronischen Grundbuchsanträgen zum Wohnungseigentum unabhängig vom jeweiligen<br />
Softwareanbieter. Die Formulare sind wertvolle („Ausfüll“-)Hilfen für alle Programme, die sich<br />
derzeit am Markt befi nden.<br />
Den Leser dieses Buches erwarten 44 ausführliche Muster inkl Grundbuchsstand vor der<br />
Antragstellung, sämtliche strukturierte Begehren, vom System automatisch generierte<br />
(und damit absolut authentische) Beschlussvorschläge sowie Grundbuchsstand nach dem Vollzug.<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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Indexzahlen <strong>2011</strong>: April Mai<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,4 103,4*)<br />
Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,6 108,6<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,2 113,2*)<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,2 125,2*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,7 131,7*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172,3 172,3*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267,8 267,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470,0 470,0*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598,8 598,8*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,8 600,8*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5261,5 5261,5*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4534,6 4534,6*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,4 120,3<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,7 132,5<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,7 136,4<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,6 142,3<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,1 189,4<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318,3 315,4<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3104,7 3076,4*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Told<br />
Grundfragen der Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts<br />
<strong>2011</strong>. XX, 300 Seiten.<br />
Br. EUR 49,–<br />
ISBN 978-3-214-00743-0<br />
Das vorliegende Werk bereitet die wesentlichen Probleme des Regelungskonzepts der GesBR auf und<br />
liefert Verbesserungsvorschläge, wie auf die bestehenden Unzulänglichkeiten privatautonom oder im<br />
Rahmen der nun diskutierten Reform reagiert werden könnte:<br />
• Ist das fl exible und formlose Modell auch das zukünftige Erfolgskonzept?<br />
• Soll eine GesBR auch zu ideellen und vermögensverwaltenden Zwecken betrieben werden können?<br />
• Besteht ein rechtspolitischer Bedarf nach einer rechtsfähigen GesBR?<br />
• Ist eine Verbesserung der Vermögens- und Haftungsordnung nötig?<br />
• Macht Einzelgeschäftsführungsbefugnis für alle Gesellschafter Sinn?<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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Indexzahlen<br />
345
346<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />
<strong>2011</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />
maximal 40 Worte:<br />
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Text:<br />
Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Lindinger<br />
Wiener Liste zur Reisepreisminderung<br />
2. Auflage<br />
2010. X, 204 Seiten.<br />
Spiralisiert. EUR 22,80<br />
ISBN 978-3-214-03669-0<br />
Die „Wiener Liste“: eine Gesamtauswertung der österreichischen Judikatur zur Reisepreisminderung.<br />
Die Tabelle<br />
• listet die Reisemängel in alphabetischer Reihenfolge stichwortartig auf,<br />
• beschreibt kurz den Sachverhalt,<br />
• gibt den Prozentsatz der Preisminderung an und<br />
• nennt Fundstellen aus der Rechtsprechung.<br />
Ausgewählte Entscheidungen sind mit Anmerkungen des Autors versehen.<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />
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MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />
(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />
Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder Mobiltelefon<br />
(0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33, E-Mail:<br />
scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />
(01) 369 59 34 – 4, übernimmt Substitutionen in<br />
Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und<br />
Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />
RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />
Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,<br />
Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />
1010 Wien, Mölkerbastei 10. Telefon<br />
(01) 512 04 13, Telefax (01) 533 74 55.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />
(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />
E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
RA Dr. Claudia Stoitzner-Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig<br />
– Substitutionen aller Art in Wien und<br />
Umgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln.<br />
Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05,<br />
Mobil (0664) 345 94 66,<br />
E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax<br />
(01) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />
Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />
Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />
Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />
(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />
Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />
Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />
Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4, Telefon<br />
(01) 712 63 14, (01) 713 23 20, Telefax<br />
(01) 713 07 96, E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />
RA Dr. Victor Valent, 1010 Wien, Gonzagagasse 19/4,<br />
übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller<br />
Art (auch Verfahrenshilfen und Strafsachen sowie die<br />
Ausarbeitung von Schriftsätzen und Rechtsmitteln) in<br />
Wien und Umgebung. Jederzeit am Mobiltelefon<br />
unter (0699) 81316005 erreichbar.<br />
Telefon (01) 3360090, Fax- DW 30.<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />
RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,<br />
Kaiserstraße 57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />
Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />
www.ra-bammer.at<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />
Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />
Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />
Salzburg<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,<br />
Telefax (0662) 84 12 22 – 6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (0662) 84 38 52,<br />
Telefax (0662) 84 04 94,<br />
E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />
Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />
Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />
Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />
zu den üblichen kollegialen Konditionen.<br />
Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />
Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen, Telefon<br />
(06462) 41 81, Telefax (06462) 41 81 20, E-Mail:<br />
office@mein-rechtsanwalt.at<br />
Inserate<br />
RA Dr. Wenzel Schmolke, Imbergstraße 6, 5020 Salzburg,<br />
übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />
Zivil/Straf/Verw, BG/LG Salzburg, Hallein,<br />
Neumarkt, Oberndorf, Thalgau. Telefon<br />
(0680) 124 20 52, Telefax (0662) 87 74 11 – 20,<br />
E-Mail: dr.schmolke@gmail.com<br />
Oberösterreich<br />
Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />
Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />
Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />
Mauthausen und Pregarten.<br />
Telefon (07262) 53 50 30, Telefax (07262) 53 50 34,<br />
E-Mail: office@geusau.com<br />
Tirol<br />
Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />
Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />
Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />
E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />
International<br />
Bulgarien: Rechtsanwaltskanzlei NOVA JUS<br />
(www.novajus.com), mit Niederlassungen in Sofia<br />
und Wien – kompetente und zuverlässige Beratung im<br />
bulgarischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht, gerichtliche<br />
und außergerichtliche Vertretung vor Ort.<br />
Kontakt: office@novajus.com,<br />
Telefon +43 (1) 514 28, Telefax +43 (1) 514 28 28.<br />
Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />
Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />
Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />
Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />
München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />
Telefon 0049/89/80 90 90 590; Telefax<br />
0049/89/80 90 90 595. Berlin: Wittestraße 30K,<br />
13509 Berlin; Telefon 0049/30/435 72 573;<br />
Telefax 0049/30/435 72 574.<br />
www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />
80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />
Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />
Homepage: www.cllb.de<br />
London: Philip Moser, MA(Cantab), Barrister, Europarecht,<br />
Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />
Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2<br />
Raymond Buildings, Gray , s Inn, London WC1R 5NR.<br />
Telefon (004420) 7405 7211; Telefax<br />
(004420) 7405 2084; E-Mail: pmoser@monckton.com<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />
und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />
Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />
34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />
Italien, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und staatenübergreifende Substitutionen<br />
aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon 0039 (0432) 60 38 62, Telefax<br />
0039 (0432) 52 62 37, Mobil 0039 334 162 68 13,<br />
E-Mail: walter@avvocatinordest.it<br />
347
Inserate<br />
348<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />
Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
gerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon<br />
+39 (0471) 05 18 80, Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Italien: Avv. Dr. Andreas Gruber, mit Kanzlei in Innsbruck<br />
und Meran (Italien), steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen auf dem gesamten<br />
ital. Staatsgebiet zur Verfügung.<br />
Telefon (0512) 582266, Telefax (0512) 580897,<br />
E-Mail: office.innsbruck@pg-law.it; www.pg-law.it<br />
Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Croon Davidovich<br />
aus Amsterdam mit Zweigstelle in Österreich steht<br />
österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
gerne zur Verfügung. Bei Fragen zum Niederländischen<br />
Wirtschaftsrecht, Urheberrecht und Allgemeinen<br />
Zivilrecht kontaktieren Sie RA Mag. J. Menno<br />
Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515). Amsterdam,<br />
Herengracht 420, NL-1017 BZ,<br />
Telefon +31(0)20 535 33 70, E-Mail:<br />
menno@croondavidovich.nl,<br />
www.croondavidovich.nl<br />
Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />
„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />
österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />
in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
zur Verfügung. Kontakt: Schloss Schönbrunn, Kavalierstrakt<br />
126, 1130 Wien, Telefon (01) 890 17 96,<br />
Telefax (01) 890 17 96 20, Homepage:<br />
www.blasoni-gaj.com, E-Mail: office@blasoni-gaj.com<br />
Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />
Argentinierstraße 21, Top 9, A-1040 Wien (niedergelassener<br />
europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />
Schweiz, Bachstrasse 2, CH-5600 Lenzburg 1, steht<br />
österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen in<br />
der Schweiz und cross-border-Rechtssachen aller Art<br />
zur Verfügung. Telefon Wien +43 (1) 504 73 22,<br />
E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at, Telefon Schweiz<br />
+41 (62) 886 97 70, E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Janjic, Tesmanovic &<br />
Protic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />
cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon +381 (11) 262 04 02, Telefax<br />
+381 (11) 263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />
E-Mail: office@janjic.co.rs, www.janjic.rs<br />
Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />
Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />
Trdinova 5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der<br />
Österreichischen Botschaft, steht sämtlichen Kolleginnen<br />
und Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />
in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />
Telefon +386 (0)1 434 76 12, Telefax<br />
+384 (0)1 432 02 87,<br />
E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />
Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />
Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />
str. 33, H-1067 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />
für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />
Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />
Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />
Telefon +36 (1) 600 11 50,<br />
Mobil +36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />
E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08
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Start: Oktober <strong>2011</strong> Anmeldeschluss: 30.6.<strong>2011</strong><br />
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Start: Oktober 2012 Anmeldeschluss: 30.6.2012<br />
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