Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Wichtige Informationen<br />
304<br />
§ 5 PSG ist in seiner neuen Fassung bereits am<br />
1. 4. <strong>2011</strong> in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist<br />
die Meldung unverzüglich elektronisch vorzunehmen, 1)<br />
wobei keine genaue Frist angegeben ist. Einer Information<br />
des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zufolge<br />
gilt jedoch eine Meldung innerhalb von längstens<br />
4 Wochen nach Entstehung der Begünstigtenstellung<br />
als unverzüglich erfolgt. 2)<br />
Nach § 1 Abs 3 Z 8 FinanzOnline-Erklärungsverordnung<br />
hat die Meldung gem § 5 PSG via FinanzOnline<br />
zu erfolgen, obwohl es sich bei dieser Meldeverpflichtung<br />
dem Wesen nach um keine steuerrechtliche<br />
Verpflichtung handelt. Hintergrund dieser Regelung ist<br />
es, das bereits vorhandene Behördenportal FinanzOnline<br />
zur Erfüllung der elektronischen Meldeverpflichtung<br />
zu nutzen.<br />
Das an sich für abgabenrechtliche Zwecke geschaffene<br />
FinanzOnline kennt jedoch nur vier verschiedene<br />
Vollmachtsarten, nämlich die Steuer-, Zustellungs-,<br />
Geld- sowie die Akteneinsichtsvollmacht. Nach Auskunft<br />
des BMF haben berufsmäßige Parteienvertreter,<br />
die die Meldung nach § 5 PSG für ihre Klienten vornehmen<br />
wollen, in FinanzOnline das Vorliegen einer<br />
Bevollmächtigung durch Anklicken des Feldes „Steuervollmacht“<br />
zu bestätigen, auch wenn dazu eigentlich<br />
<strong>2011</strong>. XL, 492 Seiten.<br />
Br. EUR 74,–<br />
ISBN 978-3-214-00667-9<br />
keine Steuervollmacht notwendig ist. Das BMF hat<br />
dazu auf Anfrage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
klargestellt, dass, wenn diese Meldung<br />
von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt)<br />
vorgenommen wird, der dazu bevollmächtigt<br />
ist, ohne für diesen Klienten auch steuerlich Bevollmächtigter<br />
zu sein, keine Bedenken bestehen, die in FinanzOnline<br />
verwendete historische Bezeichnung<br />
„Steuervollmacht“ als „Berufung auf die erteilte Vollmacht“<br />
(iSd § 8 Abs 1 RAO) zu verstehen. Das BMF<br />
wollte damit lediglich einen mit der Schaffung einer<br />
weiteren Vollmachtskategorie für Meldungen nach § 5<br />
PSG verbundenen IT-Umsetzungsaufwand vermeiden.<br />
Wie eine Mitteilung gem § 5 PSG in der neuen Menüfunktion<br />
„Privatstiftung“ über FinanzOnline vorzunehmen<br />
ist, wird in einem Handbuch 3) beschrieben.<br />
1) Die Namen aller bis zum 31. 3. <strong>2011</strong> bestehenden oder nach § 5<br />
PSG festgestellten Begünstigten waren dem zuständigen Finanzamt<br />
bis zum 30. 6. <strong>2011</strong> elektronisch mitzuteilen.<br />
2) Information des BMF zur Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG, GZ<br />
BMF-010216/0018-VI/6/<strong>2011</strong> vom 20. 4. <strong>2011</strong> abrufbar unter Eingabe<br />
der GZ unter https://findok.bmf.gv.at<br />
3) „Handbuch – Mitteilung gem § 5 oder Art XI Abs 1 b Privatstiftungsgesetz“<br />
abrufbar unter www.bmf.gv.at/E-Government/FinanzOnline/Informationen<br />
für Unternehmer<br />
Kraus<br />
Die Angebotspflicht im Syndikat<br />
Das vorliegende Werk geht der Frage des Entstehens einer Angebotspfl icht im Zusammenhang mit<br />
Syndikatsverträgen nach:<br />
• Entwicklung des Übernahmegesetzes (ÜbG) in Österreich, Rechtslage in Deutschland<br />
• Entstehung, Form und Inhalt von Syndikatsverträgen<br />
• Angebotspfl icht im Syndikat nach § 22a ÜbG, Ausnahmen und Rechtsfolgen<br />
• Tatbestand des gemeinsamen Vorgehens von Rechtsträgern iSd § 1 Z 6 ÜbG,<br />
insb das gemeinsame Vorgehen bei Aufsichtsratswahlen<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08