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Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Wichtige Informationen<br />

304<br />

§ 5 PSG ist in seiner neuen Fassung bereits am<br />

1. 4. <strong>2011</strong> in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist<br />

die Meldung unverzüglich elektronisch vorzunehmen, 1)<br />

wobei keine genaue Frist angegeben ist. Einer Information<br />

des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zufolge<br />

gilt jedoch eine Meldung innerhalb von längstens<br />

4 Wochen nach Entstehung der Begünstigtenstellung<br />

als unverzüglich erfolgt. 2)<br />

Nach § 1 Abs 3 Z 8 FinanzOnline-Erklärungsverordnung<br />

hat die Meldung gem § 5 PSG via FinanzOnline<br />

zu erfolgen, obwohl es sich bei dieser Meldeverpflichtung<br />

dem Wesen nach um keine steuerrechtliche<br />

Verpflichtung handelt. Hintergrund dieser Regelung ist<br />

es, das bereits vorhandene Behördenportal FinanzOnline<br />

zur Erfüllung der elektronischen Meldeverpflichtung<br />

zu nutzen.<br />

Das an sich für abgabenrechtliche Zwecke geschaffene<br />

FinanzOnline kennt jedoch nur vier verschiedene<br />

Vollmachtsarten, nämlich die Steuer-, Zustellungs-,<br />

Geld- sowie die Akteneinsichtsvollmacht. Nach Auskunft<br />

des BMF haben berufsmäßige Parteienvertreter,<br />

die die Meldung nach § 5 PSG für ihre Klienten vornehmen<br />

wollen, in FinanzOnline das Vorliegen einer<br />

Bevollmächtigung durch Anklicken des Feldes „Steuervollmacht“<br />

zu bestätigen, auch wenn dazu eigentlich<br />

<strong>2011</strong>. XL, 492 Seiten.<br />

Br. EUR 74,–<br />

ISBN 978-3-214-00667-9<br />

keine Steuervollmacht notwendig ist. Das BMF hat<br />

dazu auf Anfrage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

klargestellt, dass, wenn diese Meldung<br />

von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt)<br />

vorgenommen wird, der dazu bevollmächtigt<br />

ist, ohne für diesen Klienten auch steuerlich Bevollmächtigter<br />

zu sein, keine Bedenken bestehen, die in FinanzOnline<br />

verwendete historische Bezeichnung<br />

„Steuervollmacht“ als „Berufung auf die erteilte Vollmacht“<br />

(iSd § 8 Abs 1 RAO) zu verstehen. Das BMF<br />

wollte damit lediglich einen mit der Schaffung einer<br />

weiteren Vollmachtskategorie für Meldungen nach § 5<br />

PSG verbundenen IT-Umsetzungsaufwand vermeiden.<br />

Wie eine Mitteilung gem § 5 PSG in der neuen Menüfunktion<br />

„Privatstiftung“ über FinanzOnline vorzunehmen<br />

ist, wird in einem Handbuch 3) beschrieben.<br />

1) Die Namen aller bis zum 31. 3. <strong>2011</strong> bestehenden oder nach § 5<br />

PSG festgestellten Begünstigten waren dem zuständigen Finanzamt<br />

bis zum 30. 6. <strong>2011</strong> elektronisch mitzuteilen.<br />

2) Information des BMF zur Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG, GZ<br />

BMF-010216/0018-VI/6/<strong>2011</strong> vom 20. 4. <strong>2011</strong> abrufbar unter Eingabe<br />

der GZ unter https://findok.bmf.gv.at<br />

3) „Handbuch – Mitteilung gem § 5 oder Art XI Abs 1 b Privatstiftungsgesetz“<br />

abrufbar unter www.bmf.gv.at/E-Government/FinanzOnline/Informationen<br />

für Unternehmer<br />

Kraus<br />

Die Angebotspflicht im Syndikat<br />

Das vorliegende Werk geht der Frage des Entstehens einer Angebotspfl icht im Zusammenhang mit<br />

Syndikatsverträgen nach:<br />

• Entwicklung des Übernahmegesetzes (ÜbG) in Österreich, Rechtslage in Deutschland<br />

• Entstehung, Form und Inhalt von Syndikatsverträgen<br />

• Angebotspfl icht im Syndikat nach § 22a ÜbG, Ausnahmen und Rechtsfolgen<br />

• Tatbestand des gemeinsamen Vorgehens von Rechtsträgern iSd § 1 Z 6 ÜbG,<br />

insb das gemeinsame Vorgehen bei Aufsichtsratswahlen<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08

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