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Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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" §§ 34, 35, 41 GmbHG:<br />

Entlastung, Scheinbeschluss bei der GmbH<br />

1. Die Entlastung befreit von solchen Schadenersatzansprüchen,<br />

welche die Gesellschaft bei sorgfältiger<br />

Prüfung aller vorgelegten Unterlagen erkennen<br />

konnte. Dafür, dass Ansprüche nicht erkennbar waren,<br />

trägt die Gesellschaft die Beweislast.<br />

2. Ein Beschluss von Nichtgesellschaftern ist ein<br />

Scheinbeschluss. Ein solcher „Nichtbeschluss“ liegt<br />

auch dann vor, wenn er unter Mitwirkung einer<br />

Nichtgesellschafterin zustande kam und ihm auch<br />

weder eine ordnungsgemäße Einberufung einer<br />

GV noch ein schriftliches Einverständnis aller Gesellschafter<br />

zu einer schriftlichen Abstimmung voranging.<br />

3. Die Anfechtung derartiger Nicht- oder Scheinbeschlüsse<br />

nach § 41 GmbHG ist entbehrlich.<br />

OGH 16. 2. <strong>2011</strong>, 7 Ob 143/10 w GeS <strong>2011</strong>, 110.<br />

" §§ 76, 77 GmbHG:<br />

Vinkulierte Geschäftsanteile – Zustimmung durch das<br />

Gericht<br />

1. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann im<br />

Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft<br />

oder der Mehrheit oder aller Gesellschafter<br />

geknüpft werden („Vinkulierung“). Die Regelung,<br />

dass die Zustimmung „aller übrigen Gesellschafter“<br />

erforderlich ist, ist im Zweifel dahingehend zu verstehen,<br />

dass jeder einzelne Gesellschafter zustimmen<br />

muss.<br />

2. Der Antrag nach § 77 GmbHG auf gerichtliche<br />

Zustimmung zur Anteilsübertragung ist jedenfalls<br />

dann nicht verspätet, wenn er ein halbes Jahr nach<br />

der Generalversammlung eingebracht wird.<br />

3. § 77 GmbHG ist auch dann anwendbar, wenn<br />

für die Anteilsübertragung die Zustimmung aller<br />

oder einzelner Gesellschafter erforderlich ist.<br />

4. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 77<br />

GmbHG kumulativ zu prüfen, ob die Zustimmung<br />

zur Anteilsübertragung ohne das Vorliegen ausreichender<br />

Gründe verweigert wurde und ob die Anteilsübertragung<br />

ohne Schädigung der Gesellschaft,<br />

der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen<br />

kann.<br />

5. Verlust von Image oder Eigenständigkeit der<br />

Gesellschaft, Konzernierung oder Anteilserwerb<br />

durch einen Konkurrenten stellen idR für sich einen<br />

ausreichenden Verweigerungsgrund dar.<br />

6. Selbst wenn eine den angeführten Beispielen vergleichbare<br />

konkrete Schädigung der Gesellschaft,<br />

ihrer Gesellschafter oder Gläubiger nicht droht,<br />

können ausreichende Gründe für eine Verweigerung<br />

vorliegen.<br />

7. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung<br />

vorzunehmen, bei der auch die<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Recht kurz & bündig<br />

Interessen des abtretungswilligen Gesellschafters zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

8. Sieht der Gesellschaftsvertrag neben der Vinkulierung<br />

der Anteile für die Beschlussfassung die Einstimmigkeit<br />

bei Vertretung des gesamten Stammkapitals<br />

in der GV vor, so liegt darin ein ausreichender<br />

Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur<br />

Anteilsübertragung.<br />

OLG Wien 12. 10. 2009, 28 R 189/09 h GeS <strong>2011</strong>,<br />

112 = RdW 2010/364 = GesRZ <strong>2011</strong>, 128.<br />

" § 15 PSG; § 154 ABGB:<br />

Erfordernis der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung<br />

von Handlungen des Sachwalters eines geschäftsunfähigen<br />

Stifters<br />

1. Für Angelegenheiten, die lediglich mittelbare<br />

Auswirkungen auf das Vermögen des Stifters<br />

mit sich bringen könnten, besteht kein Erfordernis<br />

der Einholung einer pflegschaftsbehördlichen<br />

Genehmigung.<br />

2. Bei der Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen<br />

Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht, sind das wirtschaftliche<br />

Risiko sowie ob es sich um eine vorläufige<br />

oder endgültige Maßnahme handelt und deren<br />

Dauer maßgebende Kriterien.<br />

3. Die Umbestellung des Stiftungsvorstands<br />

bringt keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich,<br />

wenn der einstweilige Sachwalter die Funktion der<br />

neu bestellten Vorstandsmitglieder bloß mit zwei<br />

Jahren festgesetzt und somit eine übermäßig lange<br />

Bindung vermieden hat.<br />

OGH 28. 1. <strong>2011</strong>, 6 Ob 240/10 b und 6 Ob 241/10 z<br />

ZFS <strong>2011</strong>, 28 = Zak <strong>2011</strong>/208.<br />

" §§ 281 a, 288 a StPO (RZ 02/11, EÜ 41):<br />

Bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des<br />

§ 281 a StPO ist auf die Verdachtsannahmen des<br />

Oberlandesgerichts abzustellen.<br />

OGH 19. 8. 2010, 13 Os 65/10 y (RIS-Justiz<br />

RS0126141).<br />

" § 271 Abs 7 StPO (RZ 02/11, EÜ 42):<br />

Wenn innerhalb einer nach § 271 Abs 7 letzter Satz<br />

StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung<br />

der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die<br />

nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung<br />

– auch ohne diesbezügliche Erklärung des<br />

Nichtigkeitswerbers – wirksam.<br />

OGH 11. 8. 2010, 15 Os 84/10 g (RIS-Justiz<br />

RS0126175).<br />

" §§ 105, 144, 146 StGB (RZ 02/11, EÜ 43):<br />

Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an<br />

der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen<br />

Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen<br />

über den durch den zuvor begangenen Betrug hi-<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Mag. Franz Galla und<br />

Dr. Ullrich Saurer.<br />

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