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Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />

301 – 348<br />

310 Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Mag. Christoph Kasper, Graz<br />

314 Das Europäische Mahnverfahren<br />

Mag. Martina Arneitz, Wien<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13<br />

07-08<br />

<strong>2011</strong>


Für Ihre<br />

Sicherheit!<br />

2. Auf lage <strong>2011</strong>.<br />

XXIV, 592 Seiten. Geb. EUR 138,–<br />

ISBN 978-3-214-13098-5<br />

Subskriptonspreis bis 31. 7. <strong>2011</strong> EUR 108,–<br />

Pürstl ∙ Zirnsack<br />

Sicherheitspolizeigesetz<br />

2. Auflage<br />

Der ideale Leitfaden für die Vollziehung des SPG, nun wieder auf dem<br />

neuesten Stand.<br />

Kurz & kompakt:<br />

• SPG in der aktuellen Fassung<br />

• Nebengesetze neu: EU-Polizeikooperationsgesetz und BG über die<br />

Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention<br />

und -bekämpfung<br />

• ausführliche Anmerkungen mit Gesetzesmaterialien<br />

• die gesamte Judikatur der Höchstgerichte und der<br />

Datenschutzkommission<br />

Die Autoren:<br />

Dr. Gerhard Pürstl ist seit 2008 Polizeipräsident und war davor Leiter des<br />

Rechtsbüros der Bundespolizeidirektion Wien.<br />

Mag. Manfred Zirnsack ist Referatsleiter im BMI.<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at<br />

Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at


Und die Mediation?<br />

Die außergerichtliche Konfliktregelung<br />

ebenso wie die Vertretung des Klienten<br />

vor Gericht und Behörden gehören seit jeher<br />

zu den Kernaufgaben des Rechtsanwaltes.<br />

Der Beitrag des Rechtsanwaltes zunächst zur<br />

Vermeidung von Konflikten durch entsprechende<br />

Beratung und Vertragsgestaltung wird<br />

durch seinen Beitrag zur außergerichtlichen<br />

Lösung von Konflikten und schließlich durch<br />

Vertretung vor Gericht ergänzt. Die Verhandlung<br />

eines „Vergleiches“ war und ist eine jener<br />

Aufgaben, die einfach, kostengünstig und<br />

schnell den Klienten zum Ziel bringen soll.<br />

Umso weniger verständlich ist es daher, dass<br />

der Gesetzgeber bisher den seit Jahrzehnten<br />

von der Rechtsanwaltschaft geforderten „Bürgervergleich“,<br />

der es ermöglichen würde, diese<br />

Konfliktlösung auch ohne weiteres mit Vollstreckungswirkung<br />

zu versehen, verweigert.<br />

Seit den späten 80er Jahren ist auch in Österreich<br />

die Mediation als außergerichtliche Konfliktregelung<br />

bekannt. Dabei geht man davon<br />

aus, dass die Beteiligten selbst ihr Konfliktthema<br />

mit Unterstützung eines Mediators lösen<br />

können. Aufgabe des Mediators ist es, nicht<br />

den Inhalt der Lösung zu finden, sondern den<br />

Weg dorthin aufzuzeigen, was bestimmter Mediationstechniken<br />

bedarf. Von den Parteien<br />

wird gefordert, dass sie bereit sind, sich auf diesen<br />

Weg einzulassen.<br />

Die Partei selbst kann sich und sollte sich in<br />

vielen Fällen einer solchen Mediation auch beraten<br />

lassen. Konfliktcoaching bei Rechtskonflikten<br />

durch Rechtsanwälte ist dazu hilfreich<br />

und notwendig.<br />

Der Rechtsanwalt kann sohin im Rahmen einer<br />

Mediation einerseits als Mediator auftreten<br />

– und viele Rechtsanwälte sind tatsächlich in<br />

der Liste der gerichtsnahen Mediatoren eingetragen<br />

– und wird andererseits als Berater der<br />

Partei tätig.<br />

Sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als<br />

Mediator (siehe dazu auch §§ 63 ff der Richtlinien<br />

für die Berufsausübung) als auch die Beratung<br />

anlässlich einer Mediation erfordern<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Kenntnisse über das Wesen und die Techniken<br />

der Mediation. Ausbildungsveranstaltungen<br />

bilden Rechtsanwaltsanwärter daher auch in<br />

Mediation und anderen Methoden der außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung aus. Sowohl die<br />

Mediation als auch die Mediationsbegleitung<br />

durch Rechtsanwälte gehören zum Berufsbild<br />

des Rechtsanwaltes.<br />

Es ist daher Aufgabe jedes Rechtsanwaltes,<br />

im Rahmen des Versuches einer außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung vor Klagseinbringung,<br />

seinen Mandanten mit der Möglichkeit einer<br />

Mediation vertraut zu machen, und er wird,<br />

wenn es zu einer solchen Mediation tatsächlich<br />

kommt, seinen Mandanten in dieser Mediation<br />

zu begleiten und zu beraten haben, denn anders<br />

besteht die Gefahr, dass Erklärungen oder<br />

Zugeständnisse des Mandanten in einem Mediationsprozess,<br />

der zuletzt scheitert, die Position<br />

des Mandanten im Prozess verschlechtern<br />

oder gefährden.<br />

Die Gerichte werden daher davon auszugehen<br />

haben, dass vertretene Streitteile bei der<br />

vorbereitenden Verhandlung bereits über die<br />

Mediation informiert wurden und eine solche<br />

Lösung nicht wünschen. Anders wäre es voraussichtlich<br />

gar nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung<br />

gekommen.<br />

Die Gerichte werden davon vor allem auch<br />

deshalb auszugehen haben, weil es doch sonst<br />

nicht erklärbar wäre, warum eine teure Pauschalgebühr<br />

bezahlt wird, die dann in der<br />

Folge nach einer erfolgreichen Mediation<br />

während eines Gerichtsverfahrens verloren<br />

geht, wenn man es auch anders haben konnte.<br />

Dennoch sieht § 204 ZPO vor, dass der<br />

Richter auch auf die Möglichkeit einer Mediation<br />

hinweisen kann. Ein solcher Hinweis ist<br />

also zulässig. Die Parteien werden ihn annehmen<br />

oder ablehnen. Im Falle einer Ablehnung<br />

auch nur durch eine Partei sieht die ZPO die<br />

Fortsetzung des Verfahrens vor. Weitere Erläuterungen<br />

durch das Gericht oder gar durch<br />

zu diesem Zweck eingeladene Mediatoren erübrigen<br />

sich sohin von selbst.<br />

Editorial<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

301


Inhalt<br />

302<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

Mag. Veronika Apostolovski, Graz<br />

Mag. Martina Arneitz, Wien<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Wien<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

RA Dr. Ivo Greiter, Innsbruck<br />

RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

Mag. Christoph Kasper, Graz<br />

RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />

em. RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien<br />

Mag. Johannes Lentner, Pressereferent Tiroler RAK<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

Dr. Klaus Starl, Graz<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

GS Mag. Silvia Tsorlinis, ÖRAK<br />

RA Mag. Roland Zimmerhansl, Linz<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />

HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., 3580 Horn<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />

sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />

Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Layout: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />

RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigen: Heidrun Engel, Tel (01) 531 61-310, Fax (01) 531 61-181,<br />

E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2011</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen im<br />

Inland beträgt jährlich EUR 266,–, Auslandspreise auf Anfrage. Das Einzelheft<br />

kostet EUR 29,10. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements<br />

gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens<br />

sechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />

der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Editorial<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Und die Mediation? 301<br />

Wichtige Informationen 303<br />

Termine 305<br />

Recht kurz & bündig<br />

Abhandlungen<br />

Mag. Christoph Kasper<br />

307<br />

Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Mag. Martina Arneitz<br />

310<br />

Das Europäische Mahnverfahren 314<br />

Europa aktuell 317<br />

Aus- und Fortbildung 319<br />

Chronik 323<br />

Rechtsprechung 328<br />

Zeitschriftenübersicht 335<br />

Rezensionen 339<br />

Indexzahlen 345<br />

Inserate 347<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Wichtige Informationen<br />

Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> – Ferienzeit<br />

Die mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I<br />

2010/111) geänderten Bestimmungen betreffend<br />

die verhandlungsfreie Zeit sind mit 1. 5. <strong>2011</strong> in Kraft<br />

getreten. Die nunmehr mit dem Titel „Sonn- und Feiertagsruhe,<br />

Fristenhemmung“ bezeichneten Regelungen<br />

sehen Folgendes vor:<br />

Dem neu gefassten § 222 Abs 1 ZPO zufolge werden<br />

die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />

sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren zwischen<br />

dem 15. Juli und dem 17. August sowie<br />

dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. 1 )<br />

Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen<br />

Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in<br />

diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze<br />

Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil<br />

dieses Zeitraums verlängert. In Abs 2 sind Ausnahmen<br />

aufgezählt, auf die der oben genannte Zeitraum keinen<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Einfluss hat, wie etwa im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />

gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile.<br />

Tagsatzungen, die in den genannten Zeitraum fallen,<br />

können erstreckt werden, wenn sich die unvertretene<br />

Partei oder der Parteienvertreter zu diesem Zeitpunkt<br />

auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens<br />

binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung<br />

gestellt wird. Die §§ 223 bis 225 ZPO wurden<br />

aufgehoben.<br />

ST<br />

1) Nach Auffassung mancher Experten, die jedoch nicht der des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es entspricht, lässt die Tatsache,<br />

dass die verhandlungsfreie Zeit nun nicht mehr „vom 15. Juli<br />

bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner“ dauert, sondern<br />

bestimmte Notfristen „zwischen dem 15. Juli und dem 17. August<br />

sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner“ gehemmt werden,<br />

die Auslegung zu, dass die Randtage nicht dazugehören.<br />

Vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV<br />

Im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ist es möglich,<br />

mit einer vorübergehenden Abwesenheitsmeldung<br />

Zustellungen über den ERV für die Dauer der<br />

Abwesenheit zu verhindern.<br />

Wenn eine Abwesenheitsmeldung bis 18.00 Uhr<br />

beim Bundesrechenzentrum einlangt, ist sichergestellt,<br />

dass mit 00.00 Uhr des nächsten Werktages keine<br />

Zustellung mehr über den ERV erfolgt. Langt eine Abwesenheitsmeldung<br />

nach 18.00 Uhr ein, erfolgt mit<br />

00.00 Uhr des übernächsten Werktages keine Zustellung<br />

mehr über den ERV. Rechtsanwälte, die eine<br />

ERV-Abwesenheitsmeldung abgegeben haben, erhalten<br />

ihre Schriftstücke in Papier zugestellt. Bitte beachten:<br />

Die Abwesenheitsmeldung ist nur für vorübergehende<br />

Abwesenheitsperioden des ERV-Teilnehmers<br />

(zB Urlaub) gedacht. Die dauerhafte Abmeldung vom<br />

ERV-Rückverkehr ist nicht zulässig. Ferner wird auf<br />

die sich insbesondere aus § 14 RAO und § 42 RL-BA<br />

ergebenden Berufspflichten hingewiesen.<br />

Eine Abwesenheitsmeldung kann an jedem Wochentag<br />

getätigt werden, sowohl an Werktagen als auch am<br />

Samstag, Sonntag oder an Feiertagen. Es wird ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass eine wirksame Abwesenheitsmeldung<br />

nur über den ERV getätigt werden<br />

kann. Abmeldungen über E-Mail oder auf andere<br />

Weise sind nicht vorgesehen und entfalten daher auch<br />

keine Wirkung.<br />

Nähere Informationen dazu finden Sie im Dokument<br />

„Beschreibung der externen Schnittstelle des<br />

Teilnehmerverzeichnisses“, welches Teil der unter<br />

www.edikte.justiz.gv.at veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung<br />

1) gem § 5 Abs 2 ERV 2006 ist.<br />

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren<br />

Softwarehersteller bzw Ihre Übermittlungsstelle.<br />

FinanzOnline – Meldung nach § 5 Privatstiftungsgesetz<br />

Mit Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I 2010/111)<br />

wurde in § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) eine<br />

umfassende Verpflichtung zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten<br />

eingeführt. Danach hat nun ein Stif-<br />

1) „Schnittstelle BRZ GmbH – Übermittlungsstellen“ vom 27. 2. 2009.<br />

tungsvorstand den Stiftungsbegünstigten dem für die<br />

Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung<br />

zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch<br />

mitzuteilen.<br />

303


Wichtige Informationen<br />

304<br />

§ 5 PSG ist in seiner neuen Fassung bereits am<br />

1. 4. <strong>2011</strong> in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt ist<br />

die Meldung unverzüglich elektronisch vorzunehmen, 1)<br />

wobei keine genaue Frist angegeben ist. Einer Information<br />

des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zufolge<br />

gilt jedoch eine Meldung innerhalb von längstens<br />

4 Wochen nach Entstehung der Begünstigtenstellung<br />

als unverzüglich erfolgt. 2)<br />

Nach § 1 Abs 3 Z 8 FinanzOnline-Erklärungsverordnung<br />

hat die Meldung gem § 5 PSG via FinanzOnline<br />

zu erfolgen, obwohl es sich bei dieser Meldeverpflichtung<br />

dem Wesen nach um keine steuerrechtliche<br />

Verpflichtung handelt. Hintergrund dieser Regelung ist<br />

es, das bereits vorhandene Behördenportal FinanzOnline<br />

zur Erfüllung der elektronischen Meldeverpflichtung<br />

zu nutzen.<br />

Das an sich für abgabenrechtliche Zwecke geschaffene<br />

FinanzOnline kennt jedoch nur vier verschiedene<br />

Vollmachtsarten, nämlich die Steuer-, Zustellungs-,<br />

Geld- sowie die Akteneinsichtsvollmacht. Nach Auskunft<br />

des BMF haben berufsmäßige Parteienvertreter,<br />

die die Meldung nach § 5 PSG für ihre Klienten vornehmen<br />

wollen, in FinanzOnline das Vorliegen einer<br />

Bevollmächtigung durch Anklicken des Feldes „Steuervollmacht“<br />

zu bestätigen, auch wenn dazu eigentlich<br />

<strong>2011</strong>. XL, 492 Seiten.<br />

Br. EUR 74,–<br />

ISBN 978-3-214-00667-9<br />

keine Steuervollmacht notwendig ist. Das BMF hat<br />

dazu auf Anfrage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

klargestellt, dass, wenn diese Meldung<br />

von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt)<br />

vorgenommen wird, der dazu bevollmächtigt<br />

ist, ohne für diesen Klienten auch steuerlich Bevollmächtigter<br />

zu sein, keine Bedenken bestehen, die in FinanzOnline<br />

verwendete historische Bezeichnung<br />

„Steuervollmacht“ als „Berufung auf die erteilte Vollmacht“<br />

(iSd § 8 Abs 1 RAO) zu verstehen. Das BMF<br />

wollte damit lediglich einen mit der Schaffung einer<br />

weiteren Vollmachtskategorie für Meldungen nach § 5<br />

PSG verbundenen IT-Umsetzungsaufwand vermeiden.<br />

Wie eine Mitteilung gem § 5 PSG in der neuen Menüfunktion<br />

„Privatstiftung“ über FinanzOnline vorzunehmen<br />

ist, wird in einem Handbuch 3) beschrieben.<br />

1) Die Namen aller bis zum 31. 3. <strong>2011</strong> bestehenden oder nach § 5<br />

PSG festgestellten Begünstigten waren dem zuständigen Finanzamt<br />

bis zum 30. 6. <strong>2011</strong> elektronisch mitzuteilen.<br />

2) Information des BMF zur Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG, GZ<br />

BMF-010216/0018-VI/6/<strong>2011</strong> vom 20. 4. <strong>2011</strong> abrufbar unter Eingabe<br />

der GZ unter https://findok.bmf.gv.at<br />

3) „Handbuch – Mitteilung gem § 5 oder Art XI Abs 1 b Privatstiftungsgesetz“<br />

abrufbar unter www.bmf.gv.at/E-Government/FinanzOnline/Informationen<br />

für Unternehmer<br />

Kraus<br />

Die Angebotspflicht im Syndikat<br />

Das vorliegende Werk geht der Frage des Entstehens einer Angebotspfl icht im Zusammenhang mit<br />

Syndikatsverträgen nach:<br />

• Entwicklung des Übernahmegesetzes (ÜbG) in Österreich, Rechtslage in Deutschland<br />

• Entstehung, Form und Inhalt von Syndikatsverträgen<br />

• Angebotspfl icht im Syndikat nach § 22a ÜbG, Ausnahmen und Rechtsfolgen<br />

• Tatbestand des gemeinsamen Vorgehens von Rechtsträgern iSd § 1 Z 6 ÜbG,<br />

insb das gemeinsame Vorgehen bei Aufsichtsratswahlen<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Inland<br />

18. Juli INNSBRUCK<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Neueste Judikatur zum Wohnrecht<br />

Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />

28. Juli WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Betriebsvereinbarungen – Chancen nutzen/Fehler<br />

vermeiden/Neues<br />

Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />

10. August WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Schadenersatz bei Vertragsverletzungen – Voraussetzungen<br />

& Folgen<br />

Hofrat Prof. Dr. Franz Hartl, Vizepräs. Dr. Horst<br />

Schlosser<br />

16. bis 18. August PÖRTSCHACH AM WÖRTHERSEE<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Miet- und Wohnungseigentumsrecht für Fortgeschrittene<br />

und Spezialisten – Approbiert mit 6 Halbtagen!<br />

Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />

22. August bis 14. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Lehrgang: EUROPArecht<br />

Referententeam<br />

31. August WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Schmerzengeld & Verunstaltungsentschädigung<br />

Mag. Dr. Walter Kath<br />

6. September WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />

Beginn<br />

Referententeam<br />

9. September WIEN<br />

Austrian Takeover Commission: Convention on<br />

Takeovers, Mergers & Acquisitions<br />

13. September WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Fristen-Intensiv<br />

RA Mag. M. Gaugg<br />

13. September WIEN<br />

7 Module: Praxislehrgang zum zertifizierten<br />

Compliance-Officer<br />

Fachliche Leiter: RA DDr. Alexander Petsche, MAES,<br />

Mag. Rudolf Schwab, MBA, Dr. Ulrich Göres, DDr. Peter-Paul<br />

Prebil; 22-köpfiges Referententeam<br />

15. September WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kurrentien-Grundseminar<br />

RA Dr. F. Valzachi<br />

22. bis 24. September EISENSTADT<br />

ÖRAK-Anwaltstag<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

29. und 30. September SALZBURG<br />

Grundrechtstag <strong>2011</strong>: Justiz in der kulturellen<br />

Vielfalt<br />

30. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Österreichisches/Italienisches Arbeitsrecht<br />

Die wichtigsten Unterschiede!<br />

Dr. Eustacchio, LL. M., Dr. Reiterer<br />

30. September SALZBURG<br />

Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg<br />

und die Salzburger Juristische Gesellschaft:<br />

Das ABGB auf dem Prüfstand des Draft Common<br />

Frame of Reference<br />

3. und 4. Oktober WIEN<br />

ICC Austria: Conference on the new ICC Arbitration<br />

Rules <strong>2011</strong><br />

Keynote: John Beechey, Chairman of the ICC Court of<br />

Arbitration, Peter Wolrich, Michael Bühler, Francesca<br />

Mazza, Christian Dorda, Barbara Helene Steindl, Christian<br />

Aschauer<br />

5. Oktober WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Einführung<br />

RA Dr. E. Schön<br />

10. Oktober WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Produkthaftung, Produktsicherheit & Produktrückruf<br />

Vermeiden Sie Haftung!<br />

Mag. Perz, RA Dr. Eustacchio, LL. M.<br />

13. und 14. Oktober RUST<br />

Business Circle: 15. RuSt <strong>2011</strong><br />

Business Circle Jahresforum für Recht & Steuern<br />

Fachliche Leitung: RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel,<br />

ca 50-köpfiges Referententeam<br />

14. Oktober GRAZ<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch III<br />

RegR A. Jauk<br />

Termine<br />

305


Termine<br />

306<br />

20. Oktober WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kosten-Aufbauseminar<br />

RA Dr. A. Grundei<br />

21. Oktober GRAZ<br />

ÖRAV-Seminar: Insolvenzverfahren<br />

RA Dr. Th. Engelhart<br />

10. November WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Juristentag:<br />

Festveranstaltung „200 Jahre ABGB“<br />

21. November WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch III<br />

RegR A. Jauk<br />

Ausland<br />

18. bis 21. Juli GENF<br />

The Graduate Institute: International Trade Law<br />

Practice under the WTO<br />

23. bis 27. August AMSTERDAM<br />

Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA):<br />

AIJA 49th Congress<br />

9. und 10. September BOLOGNA<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): Third<br />

North-South Human Rights Forum:<br />

Discrimination<br />

11. bis 16. September PARIS<br />

International Fiscal Association (IFA): 65th IFA<br />

Congress<br />

16. und 17. September BARCELONA<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): Third<br />

Business Law Forum – Infrastructure Projects<br />

21. bis 23. September LONDON<br />

American Bar Association (ABA): Global Business<br />

Law Forum<br />

23. und 24. September WARSCHAU<br />

Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA):<br />

3rd AIJA Arbitration Conference<br />

11. bis 15. Oktober DUBLIN<br />

American Bar Association (ABA): <strong>2011</strong> Fall Meeting<br />

23. bis 28. Oktober PRAG<br />

24th Biennal Congress on the Law of the World<br />

27. bis 29. Oktober TURIN<br />

Association Internationale des Jeunes Avocats (AIJA):<br />

Distributing in Europe: Is the EU an Even<br />

Ground? How to Deal with the Remaining Differences<br />

31. Oktober bis 4. November MIAMI<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): 55th Annual<br />

Congress<br />

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />

319 ff.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


" §§ 34, 35, 41 GmbHG:<br />

Entlastung, Scheinbeschluss bei der GmbH<br />

1. Die Entlastung befreit von solchen Schadenersatzansprüchen,<br />

welche die Gesellschaft bei sorgfältiger<br />

Prüfung aller vorgelegten Unterlagen erkennen<br />

konnte. Dafür, dass Ansprüche nicht erkennbar waren,<br />

trägt die Gesellschaft die Beweislast.<br />

2. Ein Beschluss von Nichtgesellschaftern ist ein<br />

Scheinbeschluss. Ein solcher „Nichtbeschluss“ liegt<br />

auch dann vor, wenn er unter Mitwirkung einer<br />

Nichtgesellschafterin zustande kam und ihm auch<br />

weder eine ordnungsgemäße Einberufung einer<br />

GV noch ein schriftliches Einverständnis aller Gesellschafter<br />

zu einer schriftlichen Abstimmung voranging.<br />

3. Die Anfechtung derartiger Nicht- oder Scheinbeschlüsse<br />

nach § 41 GmbHG ist entbehrlich.<br />

OGH 16. 2. <strong>2011</strong>, 7 Ob 143/10 w GeS <strong>2011</strong>, 110.<br />

" §§ 76, 77 GmbHG:<br />

Vinkulierte Geschäftsanteile – Zustimmung durch das<br />

Gericht<br />

1. Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann im<br />

Gesellschaftsvertrag an die Zustimmung der Gesellschaft<br />

oder der Mehrheit oder aller Gesellschafter<br />

geknüpft werden („Vinkulierung“). Die Regelung,<br />

dass die Zustimmung „aller übrigen Gesellschafter“<br />

erforderlich ist, ist im Zweifel dahingehend zu verstehen,<br />

dass jeder einzelne Gesellschafter zustimmen<br />

muss.<br />

2. Der Antrag nach § 77 GmbHG auf gerichtliche<br />

Zustimmung zur Anteilsübertragung ist jedenfalls<br />

dann nicht verspätet, wenn er ein halbes Jahr nach<br />

der Generalversammlung eingebracht wird.<br />

3. § 77 GmbHG ist auch dann anwendbar, wenn<br />

für die Anteilsübertragung die Zustimmung aller<br />

oder einzelner Gesellschafter erforderlich ist.<br />

4. Das Gericht hat bei der Entscheidung nach § 77<br />

GmbHG kumulativ zu prüfen, ob die Zustimmung<br />

zur Anteilsübertragung ohne das Vorliegen ausreichender<br />

Gründe verweigert wurde und ob die Anteilsübertragung<br />

ohne Schädigung der Gesellschaft,<br />

der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen<br />

kann.<br />

5. Verlust von Image oder Eigenständigkeit der<br />

Gesellschaft, Konzernierung oder Anteilserwerb<br />

durch einen Konkurrenten stellen idR für sich einen<br />

ausreichenden Verweigerungsgrund dar.<br />

6. Selbst wenn eine den angeführten Beispielen vergleichbare<br />

konkrete Schädigung der Gesellschaft,<br />

ihrer Gesellschafter oder Gläubiger nicht droht,<br />

können ausreichende Gründe für eine Verweigerung<br />

vorliegen.<br />

7. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung<br />

vorzunehmen, bei der auch die<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Recht kurz & bündig<br />

Interessen des abtretungswilligen Gesellschafters zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

8. Sieht der Gesellschaftsvertrag neben der Vinkulierung<br />

der Anteile für die Beschlussfassung die Einstimmigkeit<br />

bei Vertretung des gesamten Stammkapitals<br />

in der GV vor, so liegt darin ein ausreichender<br />

Grund für die Verweigerung der Zustimmung zur<br />

Anteilsübertragung.<br />

OLG Wien 12. 10. 2009, 28 R 189/09 h GeS <strong>2011</strong>,<br />

112 = RdW 2010/364 = GesRZ <strong>2011</strong>, 128.<br />

" § 15 PSG; § 154 ABGB:<br />

Erfordernis der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung<br />

von Handlungen des Sachwalters eines geschäftsunfähigen<br />

Stifters<br />

1. Für Angelegenheiten, die lediglich mittelbare<br />

Auswirkungen auf das Vermögen des Stifters<br />

mit sich bringen könnten, besteht kein Erfordernis<br />

der Einholung einer pflegschaftsbehördlichen<br />

Genehmigung.<br />

2. Bei der Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen<br />

Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht, sind das wirtschaftliche<br />

Risiko sowie ob es sich um eine vorläufige<br />

oder endgültige Maßnahme handelt und deren<br />

Dauer maßgebende Kriterien.<br />

3. Die Umbestellung des Stiftungsvorstands<br />

bringt keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich,<br />

wenn der einstweilige Sachwalter die Funktion der<br />

neu bestellten Vorstandsmitglieder bloß mit zwei<br />

Jahren festgesetzt und somit eine übermäßig lange<br />

Bindung vermieden hat.<br />

OGH 28. 1. <strong>2011</strong>, 6 Ob 240/10 b und 6 Ob 241/10 z<br />

ZFS <strong>2011</strong>, 28 = Zak <strong>2011</strong>/208.<br />

" §§ 281 a, 288 a StPO (RZ 02/11, EÜ 41):<br />

Bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des<br />

§ 281 a StPO ist auf die Verdachtsannahmen des<br />

Oberlandesgerichts abzustellen.<br />

OGH 19. 8. 2010, 13 Os 65/10 y (RIS-Justiz<br />

RS0126141).<br />

" § 271 Abs 7 StPO (RZ 02/11, EÜ 42):<br />

Wenn innerhalb einer nach § 271 Abs 7 letzter Satz<br />

StPO neu ausgelösten Frist keine (neue) Ausführung<br />

der Nichtigkeitsbeschwerde erstattet wird, bleibt die<br />

nach Urteilsverkündung bereits zuvor erstattete Ausführung<br />

– auch ohne diesbezügliche Erklärung des<br />

Nichtigkeitswerbers – wirksam.<br />

OGH 11. 8. 2010, 15 Os 84/10 g (RIS-Justiz<br />

RS0126175).<br />

" §§ 105, 144, 146 StGB (RZ 02/11, EÜ 43):<br />

Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an<br />

der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen<br />

Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen<br />

über den durch den zuvor begangenen Betrug hi-<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Mag. Franz Galla und<br />

Dr. Ullrich Saurer.<br />

307


Recht kurz & bündig<br />

308<br />

nausreichenden Vermögensschaden. Es ist daher<br />

nicht Erpressung, sondern Nötigung verwirklicht.<br />

OGH 17. 8. 2010, 11 Os 54/10 s (RIS-Justiz<br />

RS0126177).<br />

" § 46 Abs 5 StGB (RZ 02/11, EÜ 44):<br />

§ 46 Abs 5 StGB normiert bloß eine Zusammenrechnungsregel<br />

für den Zeitpunkt der bedingten Entlassung,<br />

ohne hingegen zu bewirken, dass durch den<br />

nacheinander erfolgenden Vollzug (oder einen anderen<br />

im Gesetz angeführten Grund für diese Zusammenrechnung)<br />

eine eigene „Gesamtstrafe“ sui generis<br />

entsteht. Demgemäß erfolgt eine bedingte Entlassung<br />

in den Fällen des § 46 Abs 5 StGB auch nicht<br />

aus einer solchen „Gesamtstrafe“, sondern gegebenenfalls<br />

aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten<br />

(aM noch 12 Os 48/93).<br />

OGH 11. 8. 2010, 15 Os 74/10 m (RIS-Justiz<br />

RS0126179).<br />

" § 46 Abs 5, § 53 Abs 1 StGB (RZ 02/11,<br />

EÜ 45):<br />

Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren<br />

Strafen, Strafteilen oder Strafresten (§ 46 Abs 5<br />

StGB) bezieht sich die Anordnung des § 53 Abs 1<br />

zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten<br />

Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer<br />

teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt<br />

aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung<br />

in Bezug auf die weiteren Strafen, auf den sie<br />

sich bezieht, ebenfalls von der Frage des Widerrufs<br />

des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der<br />

teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.<br />

OGH 11. 8. 2010, 15 Os 74/10 m (RIS-Justiz<br />

RS0126181).<br />

" § 114 Abs 2, § 115 Abs 6, § 367 StPO (RZ 02/11):<br />

Durch Zuständigkeitsverschiebung mit Inkrafttreten<br />

von BGBl I 2007/93 wurde dem bislang nicht an die<br />

neue Rechtslage angepassten § 2 Abs 2 des BG vom<br />

26. 11. 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse<br />

idF BGBl I 2006/8, wonach strafgerichtliche<br />

Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes<br />

für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt<br />

werden können, vom Strafgericht nach § 1425<br />

ABGB zu hinterlegen sind, für den Bereich des Ermittlungsverfahrens<br />

entsprechend dem Grundsatz<br />

„lex posterior derogat legi priori“ derogiert, sodass<br />

auch insoweit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft,<br />

statt wie bisher des Gerichts, gegeben ist.<br />

OGH 11. 3. 2010, 12 Os 82/09 i, 83/09 m.<br />

" § 195 StPO (RZ 03/11):<br />

Die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft<br />

ist lediglich einer Art Missbrauchskontrolle unterworfen.<br />

Die Opferinteressen finden in der ebenfalls<br />

schützenswerten Position des Beschuldigten ihre<br />

Grenzen. Das Vorbringen im Fortführungsantrag<br />

begrenzt den Prüfungsumfang. Das Gericht ist weder<br />

befugt, vom Fortführungswerber nicht geltend<br />

gemachte, sich aus dem Akt ergebende Argumente<br />

gegen die Einstellung zu berücksichtigen, noch ist<br />

es berechtigt, die Wirkung des stattgebenden Beschlusses<br />

amtswegig auf Taten oder Beschuldigte zu<br />

erstrecken, hinsichtlich derer eine Fortführung des<br />

Verfahrens gar nicht beantragt wurde. Lediglich in<br />

einem die Erheblichkeitsschwelle erreichenden Umfang<br />

kann unter der Bedingung und nach Maßgabe<br />

deutlich und bestimmt bezeichneter Beweismittel<br />

auch die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft<br />

als geradezu willkürlich thematisiert werden. Eine<br />

berechtigte qualifizierte Kritik in diesem Sinn setzt<br />

daher voraus, dass der Einstellungsentscheidung eine<br />

unerträgliche Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung<br />

zugrunde liegt, also im Ermittlungsverfahren<br />

gewonnene Beweismittel gravierende Bedenken gegen<br />

die Richtigkeit der Entscheidung nach §§ 190<br />

bis 192 StPO aufkommen lassen und diese intersubjektiv<br />

– gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen<br />

– eine unrichtige Lösung der Verfahrenseinstellung<br />

qualifiziert nahe legen.<br />

OGH 12. 8. 2010, 12 Os 29/10 x.<br />

" §§ 1, 9 Abs 5 AHG:<br />

Verweigerung der Veröffentlichung im „Amtsblatt zur<br />

Wiener Zeitung“ –Amtshaftung<br />

In dieser E vertritt der OGH die Meinung, dass die<br />

Wiener Zeitung GmbH als Medieninhaberin in Bezug<br />

auf (bei sonstiger Verhängung von Zwangsstrafen)<br />

verpflichtende Veröffentlichungen der Jahresabschlüsse<br />

von Kapitalgesellschaften nach UGB im<br />

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als Organ des Bundes<br />

tätig wird. Diese Veröffentlichung sei eine hoheitliche<br />

Tätigkeit, zumal eine solche auch vorliege,<br />

wenn selbst keine Hoheitsakte gesetzt werden müssen,<br />

sondern die Tätigkeit in der Mitwirkung bei<br />

der Besorgung hoheitlicher Aufgaben bestehe.<br />

Gem § 9 Abs 5 AHG ist der ordentliche Rechtsweg<br />

gegenüber einer als Organ tätigen natürlichen Person<br />

unzulässig. Ein allfälliger Schaden durch die Verweigerung<br />

der Veröffentlichung kann dementsprechend<br />

nicht nach UWG begehrt werden, weil Hoheitsakte<br />

keine Wettbewerbshandlungen darstellen<br />

und also nicht nach UWG beurteilt werden. Die unberechtigte<br />

Weigerung kann aber zu Amtshaftungsansprüchen<br />

gegen die Republik Österreich führen.<br />

OGH 31. 3. <strong>2011</strong>, 1 Ob 15/11 d Zak <strong>2011</strong>/290, 158<br />

(Heft 8).<br />

" Art 23 EuGVVO:<br />

Transparenzgebot nach EuGVVO – Gerichtsstandvereinbarung<br />

in Fußnote<br />

Gem Art 23 EuGVVO kommt eine Gerichtsstandvereinbarung<br />

durch übereinstimmende Willenserklärungen<br />

der Parteien über die Begründung der Zu-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


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ständigkeit zustande. Außerdem setzt Art 23 Abs 1<br />

lit a EuGVVO Schriftlichkeit oder alternativ mündliche<br />

Übereinkunft mit schriftlicher Bestätigung sowie<br />

die Transparenz der Vereinbarung voraus. Die<br />

Verwendung einer Fremdsprache widerspricht diesem<br />

Transparenzgebot nicht, wenn davon ausgegangen<br />

werden kann, dass beim Vertragspartner die<br />

Kenntnis dieser Sprache (hier: Englisch) in dem<br />

zum Verständnis der Klauseln nötigen Maß vorausgesetzt<br />

werden darf.<br />

In dem vom OGH zu beurteilenden Sachverhalt befand<br />

sich eine derartige Klausel (betreffend Gerichtsstandvereinbarung<br />

und Eigentumsvorbehalt) in der<br />

ersten Zeile der Fußnote der Auftragsbestätigung in<br />

unmittelbarer Nähe zur Unterschrift des Vertragspartners.<br />

Diese Bestimmung wurde weder zwischen<br />

anderweitigen Informationen versteckt, noch ist sie<br />

in kleinerer oder schwerer lesbarer Schrift gedruckt.<br />

Der OGH vertritt die Meinung, dass aufgrund der<br />

relativen Auffälligkeit der Klausel eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung<br />

zustande gekommen sei.<br />

OGH 1. 3. <strong>2011</strong>, 10 Ob 9/11 p Zak <strong>2011</strong>/295, 159<br />

(Heft 8).<br />

" § 16 Abs 1 Z 5, Abs 8 MRG:<br />

Formmangel bei Mietzinsvereinbarung – keine<br />

Anwendbarkeit der Präklusionsfristen<br />

In dieser E vertritt der OGH die Meinung, dass nicht<br />

sämtliche rechtsgeschäftlichen Mängel einer Mietzinsvereinbarung<br />

der Präklusionsregelung unterliegen<br />

und dann nach Fristablauf saniert sind. Damit<br />

die Präklusionsregelung des § 16 Abs 8 Satz 2<br />

MRG überhaupt zur Anwendung kommen könne,<br />

müsse jedenfalls eine Mietzinsvereinbarung vorliegen,<br />

die zwar einerseits als rechtsgeschäftliche Einigung<br />

grundsätzlich wirksam ist, aber andererseits –<br />

der Höhe nach – bestimmten gesetzlichen Mietzinsbildungsvorschriften<br />

widerspricht und deshalb –<br />

ohne Sanierung – insoweit teilnichtig sein soll.<br />

Unter diesem Gesichtspunkt hat der OGH Sinn und<br />

Zweck des Schriftformgebots des § 16 Abs 1 Z 5<br />

MRG betrachtet. Ein Vertrag, für den Gesetz oder<br />

Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt nach<br />

§ 886 ABGB nur dann zustande, wenn beide Parteien<br />

den Vertrag unterzeichnet haben. Zu § 16<br />

Abs 1 Z 5 MRG wurde bereits judiziert, dass das<br />

Schriftformerfordernis vorrangig dem Übereilungsschutz<br />

des Mieters, aber auch der Beweissicherung<br />

dient. Unter diesem Aspekt besteht für den OGH<br />

kein Anlass, vom Formgebot und der Wirkung seiner<br />

Nichteinhaltung, nämlich der Unwirksamkeit der<br />

Vereinbarung, Abstriche zu machen. Dies führe im<br />

vorliegenden Zusammenhang dazu, dass eine – entgegen<br />

§ 16 Abs 1 Z 5 MRG – bloß mündlich und<br />

nicht schriftlich abgeschlossene Mietzinsvereinbarung<br />

unwirksam ist und daher nicht nur keiner An-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

fechtung nach § 16 Abs 8 Satz 2 MRG bedarf, sondern<br />

mangels Wirksamkeit einer solchen fristgebundenen<br />

Anfechtung gar nicht zugänglich ist.<br />

OGH 8. 3. <strong>2011</strong>, 5 Ob 166/10 p Zak <strong>2011</strong>/284, 156<br />

(Heft 8).<br />

16. Österreichische Umweltrechtstage<br />

„Abwägung im Umweltrecht –<br />

Projektwerber versus Umweltinteressen?“<br />

Inhalt: Insbesondere im Umweltrecht haben Behörden<br />

und Gerichte häufig miteinander konkurrierende bzw.<br />

konfligierende Interessen abzuwägen. Diese gerade<br />

auch in der Praxis schwierige Abwägung darf nicht<br />

willkürlich sein, sondern muss rechtsstaatlichen Anforderungen<br />

genügen. Die 16. Österreichischen Umweltrechtstage<br />

widmen sich vor allem der Abwägung der<br />

Interessen der Projektwerber mit Umweltinteressen,<br />

aber auch anderen öffentlichen Interessen im Allgemeinen,<br />

sowie im Besonderen beim Bau neuer Wasserkraftwerke,<br />

im Natur- und Forstrecht wie auch in der<br />

Raum- und Verkehrsplanung.<br />

Daneben stehen wie immer das umfassende Update im<br />

Europäischen und österreichischen Umweltrecht und<br />

die Verleihung der Österreichischen Umwelt- und<br />

Technikrechtspreise <strong>2011</strong> im Brennpunkt.<br />

Leitung: Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner, o. Univ.-<br />

Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Univ.-Prof. MMag. Dr.<br />

Eva Schulev-Steindl<br />

Termin: 14. – 15. 9. <strong>2011</strong>, Linz (JKU)<br />

Information und Anmeldung: <strong>Österreichischer</strong> Wasser-<br />

und Abfallwirtschaftsverband, 1010 Wien, Marc-<br />

Aurel-Straße 5/4, Tel 01/535 57 20 – 75, Fax 01/535 40<br />

64, E-Mail: waschak@oewav.at, www.oewav.at<br />

Information: Institut für Umweltrecht, Universität Linz,<br />

www.iur.jku.at<br />

Recht kurz & bündig<br />

309


Abhandlungen<br />

310<br />

<strong>2011</strong>, 310<br />

Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Von Mag. Christoph Kasper, Graz. Der Autor ist juristischer Mitarbeiter der Kanzlei Aschmann & Pfandl in Graz und<br />

beschäftigt sich im Rahmen seiner Dissertation mit dem Antidiskriminierungsrecht der EU und dessen Auswirkungen<br />

auf das österreichische Privatrecht.<br />

In den ersten Monaten dieses Jahres wurden zum einen seitens des österreichischen Gesetzgebers Änderungen<br />

im Gleichbehandlungsrecht verabschiedet und zum anderen eine für die österreichische Versicherungsbranche<br />

uU weitreichende Entscheidung des EuGH zum Versicherungsvertragsrecht veröffentlicht. Durch die in den vergangenen<br />

Jahren teilweise umfangreiche Erweiterung des Diskriminierungsschutzes im Arbeitsrecht sowie im<br />

allgemeinen Schuldrecht gewann das Gleichbehandlungsrecht auch eine immer größere Bedeutung in der Beratungspraxis.<br />

Diese Bedeutung wird durch die Novelle <strong>2011</strong> noch verstärkt und es ist für die Zukunft zu erwarten,<br />

dass – insbesondere aufgrund europarechtlicher Entwicklungen – noch weitere umfangreiche Novellen folgen<br />

werden.<br />

Der folgende Beitrag soll im Überblick insbesondere die materiellrechtlichen Bestimmungen der Novelle <strong>2011</strong><br />

zum GlBG 1) und die weiteren aktuellen Entwicklungen im ersten Halbjahr <strong>2011</strong> darstellen.<br />

I. Klarstellung des<br />

Diskriminierungsbegriffes –<br />

Diskriminierung durch Verbindung<br />

Hinsichtlich des Diskriminierungsbegriffes wurde<br />

durch die Novelle <strong>2011</strong> in Übereinstimmung mit der<br />

bereits bestehenden Judikatur des EuGH 2) klargestellt,<br />

dass eine Diskriminierung durch Verbindung eine Diskriminierung<br />

iSd GlBG darstellt (ua § 5 Abs 4, § 32<br />

Abs 4 GlBG). 3) Eine Diskriminierung durch Verbindung<br />

liegt vor, wenn eine Person aufgrund eines besonderen<br />

Naheverhältnisses zu einer Person zB aufgrund<br />

deren ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird.<br />

Dabei kommt es nicht auf ein familiäres Naheverhältnis<br />

an, sondern sind auch ua freundschaftliche Verhältnisse<br />

erfasst. Beispielsweise wird eine Gruppe von Jugendlichen<br />

nach § 32 Abs 4 GlBG diskriminiert, wenn einem<br />

Mitglied der Gruppe der Zutritt zu einem Lokal aufgrund<br />

seiner Hautfarbe verweigert wird. 4)<br />

II. Arbeitsrecht<br />

Der Schwerpunkt der Novelle <strong>2011</strong> liegt in einer Erweiterung<br />

der Schutzbestimmungen im Arbeitsrecht.<br />

Dabei soll insbesondere das allgemeine Verbot der ungleichen<br />

Bezahlung für gleichwertige Arbeit aufgrund<br />

des Geschlechts durch die Einführung einer Verpflichtung<br />

für Unternehmen, Einkommensberichte zu erstellen,<br />

ergänzt werden. Weiters wird die Verpflichtung<br />

eingeführt, wonach Stellengesuche nunmehr Angaben<br />

über die konkrete Mindestentlohnung enthalten müssen.<br />

1. Einkommensberichte<br />

Gem § 11 a GlBG sind Arbeitgeber verpflichtet, alle<br />

zwei Jahre einen Einkommensbericht zu erstellen und<br />

Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />

vorzulegen. Dieser anonymisierte Einkommensbericht<br />

hat va Angaben über die Anzahl der beschäftigten<br />

Frauen und Männer in den jeweiligen kollektivvertraglichen<br />

oder betrieblichen Verwendungsgruppen im<br />

Unternehmen sowie die Durchschnitts- bzw Medianarbeitsentgelte<br />

getrennt nach Frauen und Männern zu<br />

enthalten. Dabei ist zu beachten, dass eine Hochrechnung<br />

der Einkommen von Teilzeitbeschäftigten auf<br />

Vollzeitbeschäftigte zu erfolgen hat. Ein Leitfaden zur<br />

Erstellung eines Einkommensberichtes ist auf der<br />

Homepage des Frauenministeriums 5) bereitgestellt.<br />

Dieser Einkommensbericht ist – soweit im konkreten<br />

Unternehmen vorhanden – dem Zentralbetriebsrat,<br />

den Betriebsausschüssen oder sonst den Betriebsräten<br />

zu übermitteln (§ 11 a Abs 3 GlBG), wobei ein durchsetzbarer<br />

Anspruch auf Erstellung des Berichtes besteht<br />

(Abs 6). Das verständigte Organ kann daraufhin einzelnen<br />

Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen Auskunft<br />

über den Inhalt erteilen. Besteht in einem Unternehmen<br />

kein derartiges Organ, so ist der Einkommensbericht<br />

in einem öffentlich zugänglichen Raum zur Einsicht<br />

aufzulegen.<br />

Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind die<br />

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet (§ 11 a Abs 4 GlBG) und ist ein<br />

Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe<br />

bis zu € 360,– zu bestrafen, wenn der Arbeitgeber<br />

bzw die Arbeitgeberin binnen sechs Wochen ab Kenntnis<br />

als Privatankläger/in einen Strafantrag stellt (§ 11 a<br />

1) Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz, das Gesetz<br />

über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft,<br />

das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundes-<br />

Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden, BGBl I <strong>2011</strong>/7.<br />

2) Vgl EuGH 17. 7. 2008, C-303/06, Coleman, Slg 2008, I-5603. ErläutRV<br />

938 BlgNR 24. GP 5.<br />

3) Siehe dazu bereits Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG (2009) § 17 Rz 9<br />

(mwN).<br />

4) Vgl auch ErläutRV 938 BlgNR 24. GP 6.<br />

5) www.frauen.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=42582 (10. 4. <strong>2011</strong>).<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Abs 5 GlBG). Davon ausgenommen ist die Information<br />

von anderen Personen, die ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen. Darunter fällt wohl insbesondere<br />

die Information eines Rechtsvertreters zur<br />

Klärung allfälliger Ansprüche. Dabei ist festzuhalten,<br />

dass diese Verschwiegenheitspflicht nur den Inhalt des<br />

(anonymisierten) Einkommensberichtes betrifft und<br />

gerade nicht Informationen über das individuelle Arbeitsentgelt.<br />

Zu beachten ist die umfassende Übergangsvorschrift<br />

des § 63 Abs 6 GlBG, die wohl insbesondere<br />

eine übermäßige Belastung für Klein- und Mittelbetriebe<br />

verhindern soll. Für Unternehmen, die dauernd<br />

mehr als 1.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, trat<br />

die Verpflichtung mit 1. 3. <strong>2011</strong> in Kraft und ist bis<br />

spätestens 31. 7. <strong>2011</strong> der Bericht bereits für das Jahr<br />

2010 (!) zu erstellen. Für Unternehmen, die zwischen<br />

500 und 1001 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt<br />

die Verpflichtung am 1. 1. 2012 in Kraft und ist der<br />

Bericht für das Jahr <strong>2011</strong> bis spätestens im ersten<br />

Quartal zu erstellen. So erfolgt weiters eine jährlich<br />

stufenweise Einführung der Einkommensberichtspflicht<br />

für Arbeitgeber/innen mit mehr als 150, aber<br />

weniger als 251 Arbeitnehmer/innen, die mit 1. 1.<br />

2014 in Kraft tritt und der Bericht für das Jahr 2013<br />

zu erstellen ist. Daraus folgt, dass für Unternehmen,<br />

die dauernd weniger als 151 Arbeitnehmer/innen beschäftigen,<br />

keine Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes<br />

besteht. 6) Für die Praxis bedeutet dies<br />

eine genaue Beobachtung der Anzahl der Arbeitnehmer/innen<br />

eines Unternehmens, um festzustellen, ob<br />

eine Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes<br />

besteht.<br />

2. Lohnangabe in Stelleninserat<br />

Neu eingeführt wurde auch die Verpflichtung des<br />

Unternehmens, in einem Stelleninserat das für die<br />

konkrete ausgeschriebene Stelle kollektivvertragliche<br />

oder anders durch Gesetz oder andere Normen kollektiver<br />

Rechtsgestaltung anzuwendende Mindestentgelt<br />

anzugeben (§ 9 Abs 2 GlBG). Weiters hat der Arbeitgeber<br />

bzw die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen,<br />

ob eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht oder<br />

nicht.<br />

Diese Pflicht trat zwar grundsätzlich mit 1. 3. <strong>2011</strong><br />

in Kraft (§ 63 Abs 5 GlBG), jedoch erfolgt das Inkrafttreten<br />

der für Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen relevanten<br />

Strafbestimmung des § 10 Abs 3 Z 2 GlBG erst<br />

mit 1. 1. 2012 (§ 63 Abs 5 GlBG). 7) Darüber hinaus ist<br />

ein Arbeitgeber bzw eine Arbeitgeberin bei einem erstmaligen<br />

Verstoß gegen das Gebot der Lohnangabe im<br />

Stellengesuch zunächst bloß zu ermahnen und kann<br />

erst bei einem weiteren Verstoß eine Geldstrafe von<br />

€ 360,– verhängt werden.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

3. Freiwillige Quoten für Aufsichtsräte<br />

Die österreichische Bundesregierung verständigte sich<br />

am 15. 3. <strong>2011</strong> auf eine zunächst freiwillige Verpflichtung<br />

von staatsnahen Unternehmen, eine Quote von<br />

(derzeit geplant) 25% für Frauen in Aufsichtsräten vorzusehen.<br />

8) In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten,<br />

ob nach ersten (positiven) Erfahrungen in diesen<br />

staatsnahen Unternehmen diese Verpflichtung auf Unternehmen<br />

der Privatwirtschaft ausgedehnt wird.<br />

III. Schuldrecht<br />

Im GlBG finden sich seit Umsetzung der Antirassismus-RL<br />

9) sowie der Güter-Gleichbehandlungs-RL 10)<br />

auch Bestimmungen, die eine Gleichbehandlung beim<br />

Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und<br />

Dienstleistungen, dh für Bereiche des Schuldrechts<br />

vorsehen. Mit der Novelle <strong>2011</strong> wurde in diesem Bereich<br />

eine Verpflichtung zum diskriminierungsfreien<br />

Inserieren von Wohnraum eingeführt und ehemals getrennte<br />

Bestimmungen für die Diskriminierungsgründe<br />

des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit<br />

zusammengefasst. Diesbezüglich ist anzumerken,<br />

dass im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung<br />

eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes beim<br />

Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und<br />

Dienstleistungen auf andere Diskriminierungsgründe<br />

als das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit und<br />

der Behinderung vorgesehen war.<br />

1. Diskriminierungsfreies Inserieren von<br />

Wohnraum<br />

§ 36 GlBG bestimmt seit 1. 3. <strong>2011</strong>, dass das (öffentliche)<br />

Inserieren von Wohnraum nicht in einer diskriminierenden<br />

Weise erfolgen darf. Diskriminierend ist das<br />

Inserieren, wenn Personen aufgrund ihres Geschlechts<br />

(zB „nur für Frauen“) oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit<br />

(zB „keine Ausländer“) ausgeschlossen werden.<br />

6) Damit soll wohl va datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet werden,<br />

dass bei kleineren Betrieben aufgrund der geringen Anzahl von<br />

Arbeitnehmer/innen eine Zuordnung zu einzelnen Personen bereits<br />

auf Grundlage des Einkommensberichtes möglich sein könnte (vgl<br />

ErläutRV 938 BlgNR 24. GP 7 f).<br />

7) Die vorläufige Suspendierung der Strafbestimmung führt in der Praxis<br />

dazu, dass derzeit die Verpflichtung mehr oder weniger ignoriert<br />

wird (http://diestandard.at/1297822078684/Missachtung-ist-die-<br />

Regel [10. 4. <strong>2011</strong>]).<br />

8) Siehe dazu www.frauen.bka.gv.at/site/cob__42745/currentpage__0/<br />

6608/default.aspx (10. 4. <strong>2011</strong>).<br />

9) RL 2000/43/EG des Rates v 29. 6. 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen<br />

Herkunft (Antirassismus-RL), ABl L 2000/180, 22.<br />

10) RL 2004/113/EG des Rates v 13. 12. 2004 zur Verwirklichung des<br />

Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim<br />

Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />

(Güter-Gleichbehandlungs-RL), ABl L 2004/373, 37.<br />

Abhandlungen<br />

Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />

311


Abhandlungen<br />

312<br />

Ausgenommen hiervon sind insbesondere Fälle, in denen<br />

durch das Bereitstellen von Wohnraum ein besonderes<br />

Naheverhältnis begründet wird. Darunter fällt<br />

beispielsweise das Inserieren eines freien Zimmers in<br />

einer reinen Frauen-Wohngemeinschaft, die auch nur<br />

wiederum durch eine Person weiblichen Geschlechts<br />

ergänzt werden soll und dadurch das Inserat die Wendung<br />

„Nur Frauen erwünscht“ beinhaltet. 11) In diesem<br />

Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine Ungleichbehandlung<br />

aufgrund einer Schwangerschaft<br />

ebenfalls eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts<br />

darstellt (§ 31 Abs 1 aE GlBG). Daraus folgt,<br />

dass in Inseraten schwangere Personen nicht aufgrund<br />

ihrer Schwangerschaft ausgeschlossen werden dürfen.<br />

Bei Verstößen gegen § 36 GlBG ist die inserierende<br />

Person beim ersten Vorfall von der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

zu ermahnen und kann durch diese erst<br />

bei einem weiteren Verstoß eine Geldstrafe von bis zu<br />

€ 360,– verhängt werden (§ 37 GlBG).<br />

2. Gleichbehandlung beim Zugang zu und bei der<br />

Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />

Wie bereits erwähnt, war in der Regierungsvorlage ursprünglich<br />

vorgesehen, dass das bisher bestehende<br />

Verbot von Diskriminierungen beim Zugang zu und<br />

bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />

über die bisherigen Diskriminierungsgründe des Geschlechts<br />

und der ethnischen Zugehörigkeit hinaus<br />

auch auf die Gründe der sexuellen Orientierung, der<br />

Religion oder Weltanschauung sowie des Alters ausgeweitet<br />

werden soll. 12) Dies hätte zur Folge gehabt, dass<br />

damit einerseits über die erfassten Diskriminierungsgründe<br />

der bisherigen Antidiskriminierungs-RL hinausgegangen<br />

worden wäre und andererseits der bisher<br />

bestehenden faktischen Hierarchisierung der Diskriminierungsgründe<br />

begegnet hätte werden können.<br />

13)<br />

Im Gleichbehandlungsausschuss des Nationalrats<br />

wurde jedoch von dieser Ausweitung des Diskriminierungsschutzes<br />

wieder abgegangen, da europäische<br />

Entwicklungen abgewartet werden sollen. 14) Somit<br />

wurden in der Novelle <strong>2011</strong> nur die ehemals getrennten<br />

Regelungen bezüglich der Diskriminierungsgründe<br />

des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit<br />

zusammengefasst. Damit hat der österreichische<br />

Gesetzgeber es (vorerst) versäumt, ein einheitliches<br />

Gleichbehandlungsrecht im Bereich des<br />

Schuldrechts einzuführen.<br />

3. Versicherungsverträge (EuGH, Test-Achats) 15)<br />

In seiner ersten grundlegenden E zur Güter-Gleichbehandlungs-RL<br />

befasste sich der EuGH Anfang dieses<br />

Jahres mit der Frage der Zulässigkeit einer Übergangsbestimmung<br />

für Versicherungsverträge. Art 5 Abs 1<br />

Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />

Güter-Gleichbehandlungs-RL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten<br />

bei spätestens nach dem 21. 12. 2007 abgeschlossenen<br />

Versicherungsverträgen keine Diskriminierung<br />

aufgrund des Geschlechts mehr zulassen dürfen.<br />

Davon abweichend wurde in Abs 2 den Mitgliedstaaten<br />

die Möglichkeit eingeräumt, über den<br />

21. 12. 2007 hinaus vorzusehen, dass das Geschlecht<br />

bei der Gewährung von Versicherungsleistungen bzw<br />

bei der Berechnung von Versicherungsprämien zu unterschiedlichen<br />

Ergebnissen führen darf, wenn einerseits<br />

das Geschlecht als bestimmender versicherungsmathematischer<br />

Faktor in der konkreten Versicherung<br />

dient (zB Lebensversicherungen) und andererseits die<br />

Differenzierung auf regelmäßig aktualisierten Daten<br />

(zB Sterbetafeln) beruht.<br />

Zur Zulässigkeit dieser Ausnahmebestimmung führt<br />

der EuGH zusammenfassend aus, die konkrete Ausgestaltung<br />

der Ausnahmebestimmung könne dazu führen,<br />

dass die Mitgliedstaaten unbefristet die unterschiedliche<br />

Gestaltung von Prämien und Leistungen<br />

aufgrund des Geschlechts erlauben könnten. Eine derartige<br />

Praxis würde jedoch den Zielen der RL – nämlich<br />

die Herstellung der Gleichheit zwischen Männern<br />

und Frauen – widersprechen sowie sei diese mit dem<br />

Gleichheitssatz nach Art 21 und 23 der Grundrechtecharta<br />

(GRC) 16) unvereinbar. Daraus folge nach Ansicht<br />

des EuGH, dass – unter Einhaltung einer angemessenen<br />

Übergangsfrist – über den 21. 12. 2012 hinaus<br />

keine unterschiedlichen Versicherungsprämien<br />

und -leistungen nur aufgrund des Geschlechts bestehen<br />

dürfen.<br />

Für die österreichische Versicherungswirtschaft bedeutet<br />

dies, dass ab dem 21. 12. 2012 bloß sog Unisex-Tarife<br />

17) angeboten werden dürfen, die keine unterschiedlichen<br />

Prämien oder Leistungen aufgrund des<br />

Geschlechts vorsehen. Beispielsweise dürfen daher im<br />

Rahmen von Lebensversicherungen Frauen keine höheren<br />

Prämien ausschließlich aufgrund des Geschlechts<br />

auferlegt werden.<br />

11) Vgl ErläutRV 938 BlgNR 24. GP 10.<br />

12) Vgl hierzu nunmehr Art 19 AEUV (ex-Art 13 EGV).<br />

13) Zur (Gefahr der) Hierarchisierung von Diskriminierungsgründen<br />

siehe bereits ua Flynn, The Implications of Article 13 EC – After Amsterdam,<br />

will some Forms of Discrimination be more equal than<br />

others? CMLRev 1999, 1127 (1139 f).<br />

14) Zu verweisen ist hierbei auf den Entwurf einer Allgemeinen Gleichbehandlungs-RL<br />

(KOM [2008] 426 endg), die jedoch vom Rat nicht<br />

verabschiedet wurde. Derzeit finden Beratungen im Rat über mögliche<br />

Änderungen statt.<br />

15) EuGH 1. 3. <strong>2011</strong>, C-236/09, Test-Achats. Siehe dazu auch Perner,<br />

ÖJZ <strong>2011</strong>, 333.<br />

16) Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die GRC<br />

seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon nunmehr gleichrangig<br />

mit den Verträgen der Union steht (Art 6 Abs 1 EUV).<br />

17) Siehe dazu bereits St. Korinek, Umsetzung der Gleichbehandlungs-<br />

RL: „Unisextarife“ und Versicherungen, ecolex 2006, 549.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


IV. Ausblick<br />

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Bestimmungen<br />

des Gleichbehandlungsrechts insbesondere bei der Beratung<br />

von Unternehmen nicht vernachlässigt werden<br />

dürfen. Im Mittelpunkt steht dabei in den kommenden<br />

Monaten jedenfalls die juristische Begleitung im Zusammenhang<br />

mit der Erstellung der ersten Einkom-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

mensberichte, sofern die Verpflichtung bereits für die<br />

zu beratende Mandantin bzw den zu beratenden Mandanten<br />

in Kürze in Kraft tritt.<br />

Für die Zukunft sind darüber hinaus weitere Regelungen<br />

im Gleichbehandlungsrecht zu erwarten und<br />

sind daher die diesbezüglichen Entwicklungen zu beobachten.<br />

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Abhandlungen<br />

Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />

313


Abhandlungen<br />

314<br />

<strong>2011</strong>, 314<br />

Das Europäische Mahnverfahren<br />

Ein Praxisbericht<br />

Von Mag. Martina Arneitz, Wien. Kontakt: martina.arneitz@justiz.gv.at<br />

Die Europäische Mahnverordnung (VO [EG] 2006/1896) ist am 12. 12. 2008 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten. Seit 1. 7. 2009 ist das Bezirksgericht für Handelssachen<br />

Wien das allein zuständige Gericht zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens für ganz Österreich.<br />

Zum bevorstehenden „Zweijahresjubiläum“ wurde ich als Vorsteherin des Bezirksgerichtes für Handelssachen<br />

Wien eingeladen, im <strong>Anwaltsblatt</strong> die bisherigen Erfahrungen aus der Sicht der an unserem Gericht damit befassten<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schildern.<br />

I. Zahlen und Daten<br />

Das Europäische Mahnverfahren hat sich, was die Anzahl<br />

der Verfahren in Österreich betrifft, äußerst erfolgreich<br />

entwickelt.<br />

Zum Vergleich: Am Amtsgericht Berlin Wedding –<br />

dem allein zuständigen Gericht für das Europäische<br />

Mahnverfahren für die Bundesrepublik Deutschland –<br />

langten im Jahr 2010 insgesamt 3079 Anträge ein, während<br />

im selben Zeitraum das Bezirksgericht für Handelssachen<br />

Wien 2171 Anträge auf Erlassung eines Europäischen<br />

Zahlungsbefehls bearbeitet hat. Im Jahr<br />

<strong>2011</strong> haben wir, was die Anfallszahlen betrifft, die Bundesrepublik<br />

Deutschland überholt. Bis 1. 5. <strong>2011</strong> wurden<br />

am Amtsgericht Berlin Wedding 727 Anträge auf<br />

Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls eingebracht,<br />

an unserem Gericht langten heuer bereits 886<br />

Anträge ein.<br />

Die Mehrzahl der Anträge auf Erlassung eines Europäischen<br />

Zahlungsbefehls – in etwa 75% – betrifft einen<br />

grenzüberschreitenden Sachverhalt Deutschland-<br />

Österreich. Der Großteil der weiteren Verfahren betrifft<br />

Anträge in und aus den unmittelbaren Nachbarländern<br />

Italien, Slowenien, Slowakei und Tschechien.<br />

Nur vereinzelt sind die Antragsteller oder Antragsgegner<br />

aus anderen Mitgliedstaaten wie etwa Frankreich,<br />

Spanien, Bulgarien oder Rumänien.<br />

Anträge auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls<br />

wurden aber auch schon gegen Antragsgegner<br />

in Kroatien und der Schweiz eingebracht. Diese Anträge<br />

mussten mangels Anwendbarkeit der EU-Mahnverordnung<br />

zurückgewiesen werden.<br />

Die Einspruchsquote beträgt 5%.<br />

Ist das Bezirksgericht für Handelssachen Wien –<br />

nach dem Einspruch – in Österreich für den Antragsgegner<br />

sachlich und örtlich nicht zuständig, wird das<br />

weitere Verfahren vor dem vom Antragsteller namhaft<br />

gemachten österreichischen Gericht durchgeführt.<br />

Vereinzelte Anträge auf Überweisung an ein deutsches<br />

Gericht wurden – mangels Rechtsgrundlage dazu<br />

– abgewiesen.<br />

Das Europäische Mahnverfahren<br />

Autorin: Mag. Martina Arneitz, Wien<br />

II. Zuständigkeit<br />

Auf Grund von – möglicherweise falsch verstandenen –<br />

Medienberichten herrscht bei einigen interessierten Antragstellern<br />

die Meinung vor, das Europäische Mahnverfahren<br />

sei dazu da, dass jeder Österreicher jeden Bürger<br />

der Europäischen Union in Österreich verklagen kann.<br />

Übersehen wird dabei, dass, um eine internationale<br />

Zuständigkeit Österreichs – auch zur Erlassung eines<br />

Europäischen Zahlungsbefehls – zu begründen, ein Gerichtsstand<br />

nach der EuGVVO vorhanden sein muss.<br />

Nach Art 6 Abs 2 der EU-Mahnverordnung kann<br />

gegen einen Verbraucher nur in jenem Mitgliedstaat,<br />

in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ein Europäischer<br />

Zahlungsbefehl erlassen werden. Damit kann<br />

in jenen Sonderfällen, in denen ein ausländischer Verbraucher<br />

in Österreich verklagt werden kann, das<br />

EU-Mahnverfahren nicht angewendet werden. Die<br />

EU-Mahnverordnung geht hier dem Art 15 der<br />

EuGVVO vor.<br />

Nach meiner Erfahrung müssen viele Anträge deshalb<br />

zurückgewiesen werden, weil Verbraucher mit<br />

Wohnsitz im europäischen Ausland in Österreich geklagt<br />

werden.<br />

Ein weiterer häufig auftretender Zurückweisungsgrund<br />

liegt vor, wenn im Europäischen Mahnverfahren<br />

außervertragliche Ansprüche geltend gemacht werden,<br />

was nach dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung<br />

nur im Ausnahmefall möglich ist.<br />

Gegen eine Zurückweisung des Antrages mittels<br />

Formblatt D ist kein Rechtsmittel zulässig, es kann jedoch<br />

ein neuer Antrag eingebracht werden, der trotz<br />

„Radlgeschäftsverteilung“ an unserem Gericht aber<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keinen Erfolg haben<br />

wird.<br />

III. Formularverfahren<br />

Das Europäische Mahnverfahren ist ein reines Formularverfahren.<br />

Die verwendeten Formulare sind Teil des Verordnungstextes.<br />

Bei der Gestaltung des Antragsformulars,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


dem Formblatt A, sind wesentliche Elemente der deutschen<br />

und österreichischen Mahnklagsformulare übernommen<br />

worden. Dennoch führen aber manche Formulierungen<br />

zu Missverständnissen, so sind beispielsweise<br />

mit Antragsgebühren (Code 01 in Feld 9) nur die Gerichtskosten,<br />

nicht aber Anwaltskosten gemeint.<br />

Das Formular wird derzeit in Brüssel von der EU-<br />

Kommission legistisch überarbeitet, um missverständliche<br />

Formulierungen klarzustellen.<br />

Trotz allem ist das derzeitige Formular im Wesentlichen<br />

aber selbsterklärend. Zusätzlich gibt es Ausfüllanleitungen<br />

am Formular selbst.<br />

Zur Unterstützung beim Ausfüllen des Formblatts<br />

steht für nicht anwaltlich vertretene Antragsteller der<br />

Amtstag zur Verfügung. Seit Einführung des Europäischen<br />

Mahnverfahrens haben wir aber in vielen Fällen<br />

– auch für Anwaltskanzleien – telefonisch Unterstützung<br />

bei der Antragstellung gewährt.<br />

Als das Verfahren in Österreich eingeführt wurde,<br />

gab es große Probleme mit dem Ausfüllen des Formulars.<br />

Nach meiner Einschätzung war anfangs weit mehr<br />

als die Hälfte der Anträge unvollständig oder widersprüchlich<br />

ausgefüllt. Diese Fehlerquote hat sich mittlerweile<br />

deutlich reduziert.<br />

Nach der EU-Mahnverordnung ist auch das Verbesserungsverfahren<br />

formalisiert. Dabei wird der Antragsteller<br />

mit einem weiteren Formular, dem Formblatt<br />

B, aufgefordert, die Mängel zu beheben, widrigenfalls<br />

sein Antrag zurückgewiesen wird.<br />

Dazu das folgende Beispiel aus einem Verbesserungsformular:<br />

„Code 06 : Erläuterungen : Angaben in Feld 6 sind in<br />

Widerspruch mit Feld 7, ID in Feld 7 ergänzen.“<br />

Man kann sich vorstellen, dass im Ausfüllen von Formularen<br />

ungeübte AntragstellerInnen mit diesen Anweisungen<br />

auch nicht viel anfangen können.<br />

Wenn ein Rechtsanwalt als Antragstellervertreter<br />

einschreitet bzw die Telefonnummer des Antragstellers<br />

bekannt ist, werden daher Verbesserungsaufträge nicht<br />

schriftlich erteilt, sondern – wenn möglich – telefonisch<br />

abgewickelt.<br />

IV. Verzicht auf Fortführung des<br />

Verfahrens<br />

Eine bemerkenswerte Besonderheit des Europäischen<br />

Mahnverfahrens ist, dass der Antragsteller im Antrag<br />

erklären kann, auf die Weiterführung des Verfahrens<br />

zu verzichten, wenn ein Einspruch einlangen sollte.<br />

Dazu ist Anhang 2 zu Formblatt A auszufüllen. Der Beklagte<br />

wird von dieser Erklärung selbstverständlich<br />

nicht informiert.<br />

Die Erfahrung zeigt, dass Anhang 2 ab und zu – im<br />

Laufe des Formularausfüllungsschwungs – versehentlich<br />

ausgefüllt wird. Wenn auch manchmal für das Gericht<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

der Verdacht nahe liegt, dass der Verzicht auf Weiterführung<br />

des Verfahrens tatsächlich nicht gewollt ist, kann<br />

dazu ein Verbesserungsauftrag nicht erteilt werden.<br />

Langt letztendlich ein Einspruch ein, wird mit Beschluss<br />

festgestellt, dass das Verfahren beendet ist.<br />

Der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls<br />

kann aber auch in diesem Fall jederzeit<br />

neu eingebracht werden. Der Einwand der res iudicata<br />

kann vom Antragsgegner nicht erhoben werden.<br />

V. Anwaltliche Tätigkeit<br />

Die Mehrzahl der Anträge wird von Rechtsanwälten<br />

eingebracht. Eine Einbringung im ERV (als „sonstige<br />

Ersteingabe“) ist möglich. Da die von der Bundesrepublik<br />

Deutschland und Österreich entwickelte EUM<br />

IT-Applikation noch nicht mit dem ERV kompatibel<br />

ist, müssen sämtliche Anträge von den Kanzleibediensteten<br />

händisch in die neue Applikation eingegeben werden.<br />

Noch im Sommer (geplanter Termin 1. 7. <strong>2011</strong>)<br />

soll die ERV-Verordnung geändert werden und das<br />

strukturierte Einbringen des Antrages – wie im inländischen<br />

Mahnverfahren – verpflichtend sein. Damit wird<br />

auch das derzeit noch bestehende Problem, dass Folgeeingaben<br />

– wie zum Beispiel die Namhaftmachung des<br />

zuständigen Gerichtes – unter der EuM-Zahl nicht<br />

möglich sind, sondern unter der Nc-Zahl als Folgeeingabe<br />

eingebracht werden müssen, behoben sein.<br />

VI. Sprache<br />

Ein großer Vorteil der EUM IT-Applikation ist, dass<br />

der Europäische Zahlungsbefehl, genauer gesagt das<br />

Formblatt dazu, per Knopfdruck in alle europäischen<br />

Sprachen übersetzt werden kann.<br />

Grundsätzlich wird der EU-Zahlungsbefehl in deutscher<br />

Sprache ausgestellt und zugestellt. Der Antragsgegner<br />

kann nach Art 8 der EU-Zustellverordnung<br />

die Übernahme verweigern, wenn der Zahlungsbefehl<br />

nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaates<br />

oder in einer Sprache abgefasst ist, die der Antragsgegner<br />

versteht.<br />

Die IT-Applikation macht eine Zustellung in deutscher<br />

Sprache und in der Sprache des Antragsgegners<br />

– im Idealfall ohne Beiziehung eines Dolmetschers –<br />

möglich.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller in das<br />

Formblatt lediglich die Codes einsetzt, die das Formblatt<br />

vorgibt und so wenig eigene Worte wie möglich<br />

(zB Mahnspesen, Anwaltskosten) verwendet.<br />

Für den Fall, dass nur die vorgegebenen Zahlencodes<br />

(zB Code 01 in Feld 6 für Kaufvertrag, Code 01A in<br />

Feld 7 für gesetzlichen Zinssatz) verwendet werden,<br />

kann der deutsche Europäische Zahlungsbefehl per<br />

Knopfdruck in einen slowenischen, italienischen oder<br />

spanischen Zahlungsbefehl umgewandelt werden.<br />

Abhandlungen<br />

Das Europäische Mahnverfahren<br />

Autorin: Mag. Martina Arneitz, Wien<br />

315


Abhandlungen<br />

316<br />

Die zusätzlich zu den Codes verwendeten Worte<br />

müssen übersetzt werden. Ob dies durch gerichtlich beeidete<br />

Dolmetscher, mit Hilfe von Wörterbüchern oder<br />

Übersetzungsprogrammen oder mit den dem Antrag<br />

angeschlossenen Übersetzungen des Antragstellervertreters<br />

geschieht, bleibt dem zuständigen Entscheidungsorgan<br />

vorbehalten. Die 17 RichterInnen des Bezirksgerichtes<br />

für Handelssachen Wien, die mit dem<br />

Europäischen Mahnverfahren betraut sind, haben zu<br />

dieser Sprachenfrage verschiedene Sichtweisen.<br />

Befürchtet der Antragsteller, dass die Übernahme<br />

des deutschsprachigen Europäischen Zahlungsbefehls<br />

verweigert wird, empfiehlt es sich, die Zustellung einer<br />

Übersetzung des EU-Zahlungsbefehls zu beantragen.<br />

VII. Zustellung<br />

Ein Problem bleiben die Zustellungen ins Ausland, die<br />

je nach Mitgliedstaat, in dem zugestellt werden soll,<br />

besser oder schlechter funktionieren. Nachdem nach<br />

der EU-Zustellverordnung auch eine Zustellung mit<br />

internationalem Rückschein möglich ist, wird in manchen<br />

Gerichtsabteilungen mit internationalem Rückschein,<br />

in anderen über die europäischen Empfangsstellen<br />

zugestellt.<br />

Obwohl die Zustellnachweise – nach der EU-Zustellverordnung<br />

– genormt sein sollten, sind die rücklangenden<br />

Zustellscheine oft alles andere als einheitlich,<br />

was dazu führt, dass regelmäßig die Fremdsprachenkenntnisse<br />

sämtlicher MitarbeiterInnen des<br />

BGHS gefordert werden. Im Zweifelsfall wird ein Dolmetscher<br />

zugezogen. Kommt kein Zustellnachweis zurück,<br />

wird ein neuer Zustellversuch gestartet. Das alles<br />

kostet Zeit und, wenn Dolmetscher zugezogen werden,<br />

auch Geld. Dolmetscherkostenvorschüsse sind realistischerweise<br />

auch nur von österreichischen Antragstellern<br />

zu bekommen.<br />

In manchen Mitgliedstaaten, etwa den Niederlanden,<br />

Frankreich und Belgien, werden die Zustellungen von<br />

privatisierten Gerichtsvollziehern durchgeführt. In diesen<br />

Ländern sind die Zustellungen kostenpflichtig. Es<br />

gibt zum Teil fixe Sätze, etwa € 65,– für eine Zustellung<br />

in den Niederlanden und € 138,– für eine Zustellung in<br />

Luxemburg, die theoretisch mit den Kosten des Zahlungsbefehls<br />

zugesprochen werden könnten. Üblicherweise<br />

handelt es sich dabei um nachträglich zu bestimmende<br />

Kosten. Der Kostenbestimmungsbeschluss muss<br />

dem Antragsgegner ebenfalls zugestellt werden, was weitere<br />

Kosten verursacht usw. Dieses Perpetuum mobile<br />

wäre nur durch Zustellung mit internationalem Rückschein<br />

zu stoppen, es gibt aber Gegenden in Europa,<br />

wo Postzustellungen mit Rückschein nicht klappen.<br />

Ähnlich wie Zustellscheine sind auch manche Einsprüche,<br />

wenn sie nicht mit dem von der Verordnung<br />

vorgegebenen Einspruchsformblatt D erstattet werden,<br />

Das Europäische Mahnverfahren<br />

Autorin: Mag. Martina Arneitz, Wien<br />

in einer Fremdsprache abgefasst. Bringt der Antragsgegner<br />

deutlich zum Ausdruck, dass er Einspruch erhebt,<br />

wird dies akzeptiert, dies schon im Hinblick darauf,<br />

dass bei geringen Streitwerten die Kosten für Dolmetscher<br />

das eingeklagte Kapital übersteigen. Ein Verbesserungsverfahren<br />

zum Einspruch hinsichtlich der<br />

Dolmetscherkosten müsste wohl de facto auch vom österreichischen<br />

Antragsteller durch einen Kostenvorschuss<br />

vorfinanziert werden.<br />

VIII. Vollstreckung<br />

Der große Vorteil des Europäischen Mahnverfahrens<br />

ist, dass für den Fall, dass kein Einspruch erhoben wird,<br />

der Europäische Zahlungsbefehl mit der Vollstreckbarerklärung<br />

laut Formblatt G als Exekutionstitel in allen<br />

Mitgliedstaaten gilt.<br />

Inwieweit die Vollstreckung in einzelnen Mitgliedstaaten<br />

– bis auf die Bundesrepublik Deutschland – erfolgversprechend<br />

ist, kann ich nicht beurteilen. Gelegentlich<br />

haben mit der Vollstreckung befasste Organe<br />

mit dem Erscheinungsbild des Exekutionstitels „Europäischer<br />

Zahlungsbefehl“ Schwierigkeiten. Wir sind<br />

deshalb dazu übergegangen, diesbezügliche Wünsche<br />

der Antragstellervertreter, wie das Anbringen von Siegeln<br />

auf jeder Seite, das untrennbare Verbinden einzelner<br />

Blätter durch Rosette und ähnliches, im Einzelfall<br />

zu erfüllen, obwohl es dazu in der Verordnung keine<br />

Grundlage gibt.<br />

IX. Zusammenfassung<br />

In den letzten zwei Jahren haben sowohl Rechtsvertreter,<br />

die regelmäßig Anträge im Rahmen des Europäischen<br />

Mahnverfahrens für ihre Mandanten stellen,<br />

als auch wir am Bezirksgericht für Handelssachen Wien<br />

– trotz anfänglicher Skepsis – den routinemäßigen Umgang<br />

mit den Formularen und mit der Handhabung des<br />

Europäischen Mahnverfahrens gelernt.<br />

Abschließend möchte ich Sie an dieser Stelle dazu<br />

einladen, im Anlassfall das Antragsformular aus dem Internet<br />

(www.justiz.gv.at) herunterzuladen, die Ausfüllhinweise,<br />

§ 252 ZPO und den kurzen Verordnungstext<br />

dazu zu lesen und dieses neue Verfahren einfach einmal<br />

auszuprobieren. 1)<br />

1) Literatur zum Thema: M. Weber, Die Verordnung zur Einführung eines<br />

Europäischen Mahnverfahrens, Zak 2006/428; Tschütscher/M.<br />

Weber, Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,<br />

ÖJZ 2007/27; M. Weber/Fucik, Das österreichische und das<br />

Europäische Mahnverfahren, ÖJZ 2008/88; Kloiber, Das Europäische<br />

Mahnverfahren, ZfRV 2009/12.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Panta rhei – Urteil des EuGH zur notariellen<br />

Tätigkeit<br />

Die Medien haben darüber berichtet und die Notariatskammer<br />

hat sinngemäß dazu gesagt: Es wird<br />

sich nichts ändern. Am 24. 5. <strong>2011</strong> hat der Europäische<br />

Gerichtshof sein mit Spannung erwartetes Urteil in der<br />

Rs C-53/08 zum Staatsbürgerschaftsvorbehalt des Notariats<br />

vorgelegt. Er kommt darin zum Schluss, dass die<br />

berufliche Tätigkeit der Notare nicht mit der Ausübung<br />

öffentlicher Gewalt verbunden ist und das<br />

Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum<br />

Notarberuf demzufolge eine verbotene Diskriminierung<br />

darstellt.<br />

Urteil<br />

Die in Art 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit<br />

findet gem Art 51 AEUV keine Anwendung auf Tätigkeiten,<br />

die einen Akt hoheitlicher Gewalt darstellen,<br />

wobei diese Ausnahme nach der stRsp des Gerichtshofs<br />

auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, bei denen öffentliche<br />

Gewalt unmittelbar und spezifisch ausgeübt<br />

wird. Das Notariat fällt laut EuGH aus mehreren<br />

Gründen nicht unter diese Ausnahme. Zunächst sei<br />

die Beurkundungstätigkeit des Notars nicht mit der unmittelbaren<br />

und spezifischen Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt verbunden, weil sich die beteiligten Parteien<br />

den beurkundeten Rechtsgeschäften freiwillig unterwerfen.<br />

Auch wenn eine Beurkundung bei bestimmten<br />

Akten oder Verträgen zwingende Voraussetzung ihrer<br />

Gültigkeit ist, handle es sich dabei nicht um eine Ausübung<br />

öffentlicher Gewalt. Die Parteien würden nämlich<br />

innerhalb der gesetzlich gezogenen Grenzen selbst<br />

über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten entscheiden<br />

und die Bestimmungen, denen sie sich unterwerfen<br />

wollen, frei wählen. Ein Notar dürfe eine Urkunde weder<br />

errichten noch ändern, ohne dass die Parteien dem<br />

zugestimmt haben.<br />

Das Notariat könne sich auch nicht auf die Beweiskraft<br />

der Notariatsakte berufen. Die Beweiskraft verleihe<br />

den Urkunden zwar bedeutsame Rechtswirkungen,<br />

doch ergebe sich aus § 292 Abs 2 ZPO, dass der<br />

Beweis sowohl der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs<br />

als auch der unrichtigen Beurkundung zulässig<br />

ist. Außerdem folge aus dem in § 272 ZPO verankerten<br />

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht<br />

durch die Beweiskraft des Notariatsakts in seiner<br />

Würdigung uneingeschränkt bleibt und seine Entscheidung<br />

nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung<br />

aller Tatsachen und Beweise treffen kann, die während<br />

des Verfahrens zusammengetragen werden. Aus der<br />

den notariellen Urkunden verliehenen Beweiskraft<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Europa aktuell<br />

lasse sich daher nicht ableiten, dass die Errichtung dieser<br />

Urkunden unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung<br />

öffentlicher Gewalt verbunden ist.<br />

Der Gerichtshof sieht auch in der Vollstreckbarkeit<br />

des Notariatsakts kein Anzeichen für ein hoheitliches<br />

Handeln bei dessen Erstellung. Durch die Vollstreckbarkeit<br />

des Notariatsakts werde die Vollstreckung der<br />

in ihr enthaltenen Verpflichtung ermöglicht, ohne<br />

dass zuvor ein Gericht tätig werden muss. Die Vollstreckbarkeit<br />

verschaffe dem Notar jedoch keine Befugnisse,<br />

die mit der unmittelbaren und spezifischen<br />

Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Nach<br />

§ 3 NO setze die Vollstreckbarkeit des Notariatsakts<br />

voraus, dass der Schuldner sich darin der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung unterworfen hat, was bedeute,<br />

dass der Notariatsakt ohne Einverständnis des Schuldners<br />

nicht vollstreckbar erklärt werden kann. Der Notar<br />

verleihe zwar dem Notariatsakt die Vollstreckbarkeit<br />

dadurch, dass er die Vollstreckungsklausel anbringe,<br />

doch beruhe die Vollstreckbarkeit auf dem<br />

Willen der Parteien, eine Urkunde zu schaffen oder<br />

einen Vertrag zu schließen und ihnen Vollstreckbarkeit<br />

zu verleihen.<br />

Schließlich kann der EuGH selbst in den dem Notar<br />

im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens zukommenden<br />

Aufgaben keine Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt erkennen. Die Aufgaben würden unter der<br />

Aufsicht des Gerichts wahrgenommen, dem der Notar<br />

Einwände zuleiten müsse und das die Letztentscheidungsbefugnis<br />

habe. Das Gericht könne den Notar jederzeit<br />

auffordern, über den Stand der Erfüllung seiner<br />

Aufgaben zu berichten, oder eine dahingehende<br />

Erhebung vornehmen. Es könne dem Notar eine Aufgabe<br />

entziehen, wenn er sie nicht innerhalb der ihm<br />

gesetzten Frist besorgt. Ferner müsse der Notar<br />

dem Gericht auf dessen Verlangen unverzüglich jeden<br />

Akt vorlegen. Es sei auch Sache des Gerichts, den Erben<br />

die Verlassenschaft einzuantworten und somit das<br />

Verfahren zu beenden.<br />

Immerhin gesteht der Gerichtshof dem Notariat zu,<br />

dass seine Tätigkeit ein im Allgemeininteresse liegendes<br />

Ziel verfolge, nämlich die Gewährleistung von<br />

Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit. Dies stelle einen<br />

zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar,<br />

der etwaige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit<br />

nach Art 49 AEUV rechtfertigen könne, die sich<br />

aus den Besonderheiten der notariellen Tätigkeit ergeben.<br />

Beispielhaft hierfür erwähnt der EuGH die<br />

für die Bestellung zum Notar geltenden Vorgaben,<br />

die Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zu-<br />

317


Europa aktuell<br />

318<br />

ständigkeit oder auch die Regelung über ihre Unversetzbarkeit.<br />

Allerdings genüge die Verfolgung eines<br />

im Allgemeininteresse liegenden Ziels für sich genommen<br />

nicht, um die Notariatstätigkeit als unmittelbar<br />

und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt<br />

einzustufen.<br />

Folgen<br />

Der EuGH beeilt sich auch festzustellen, dass eine<br />

Beschränkung des Art 49 AEUV aufgrund des zwingenden<br />

Grundes des Allgemeininteresses nur zulässig<br />

ist, wenn sie auch wirklich geeignet und erforderlich<br />

ist, Rechtssicherheit und Rechtmäßigkeit zu gewährleisten.<br />

Bei einer Überprüfung des notariellen Berufsrechts<br />

auf seine Konformität mit dem Europarecht<br />

wird es somit künftig nicht mehr ausreichen, allein<br />

auf die Ausübung öffentlicher Gewalt zu verweisen.<br />

Vielmehr wird nunmehr wie bei den anderen freien<br />

Berufen auf die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen<br />

abzustellen sein. Ob etwa der Numerus Clausus<br />

einer solchen Überprüfung standhalten wird, bleibt<br />

offen. In einigen Mitgliedstaaten wurde er jedenfalls<br />

aufgeweicht oder gekippt. Wird also wirklich alles<br />

beim Alten bleiben?<br />

In den Anwendungsbereich der RL 2006/123/EG<br />

über Dienstleistungen im Binnenmarkt werden notarielle<br />

Tätigkeiten auch in Zukunft nicht fallen, weil das<br />

Notariat, das offenbar bereits an einem positiven Ausgang<br />

des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens<br />

gezweifelt hatte, eine von Tätigkeiten, die nach<br />

Art 51 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt<br />

verbunden sind, separate, nur für notarielle Tätigkeiten<br />

geltende Ausnahme erwirkt hat. Hingegen dürfte die<br />

RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />

nunmehr auch auf den Notarberuf anwendbar<br />

sein.<br />

Zwar wollte der EuGH die unterlassene Umsetzung<br />

der BerufsanerkennungsRL für das Notariat wegen<br />

zuvor im Rechtssetzungsprozess herrschender<br />

Ungewissheiten nicht als Verletzung des Unionsrechts<br />

rügen. Doch enthält die RL außer dem Erwägungsgrund<br />

41, demzufolge die Anwendung des<br />

Art 51 AEUV auf Notare unberührt bleiben soll,<br />

keine spezifische Ausnahme zugunsten des Notariats.<br />

Da der EuGH nun festgestellt hat, dass Art 51<br />

AEUV nicht auf die notarielle Tätigkeit angewendet<br />

werden kann, müssten sich europäische Notare ab sofort<br />

auf die direkte Wirkung der RL berufen können,<br />

um ihr Recht auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation<br />

und Niederlassung in Österreich im Hinblick auf<br />

die Ausübung des Notarberufs gemäß den vom<br />

EuGH in seiner Rsp zur RL gemachten Vorgaben<br />

in Anspruch zu nehmen.<br />

Für die Rechtsanwaltschaft bringt das Urteil va in<br />

einem Punkt größere Klarheit: Eine Unterscheidung<br />

zwischen dem Rechtsanwalt und dem Notar als zur<br />

Erstellung von Urkunden ermächtigter Stelle iS des<br />

Unibank-Urteils des EuGH ist weniger denn je gerechtfertigt.<br />

RA Benedict Saupe<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht September <strong>2011</strong> und Oktober <strong>2011</strong><br />

September <strong>2011</strong><br />

1. und 3. 9. BRUNN AM GEBIRGE<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0901/2<br />

6. 9. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

7. Unternehmens- und Anteilskauf<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0906/8<br />

7. 9. bis 16. 11. WIEN<br />

Special<br />

Anglo-amerikanische Rechtssprache für Rechtsanwälte<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0907/8<br />

9. 9. WIEN<br />

Basic<br />

Urheberrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909/8<br />

9. und 10. 9. WIEN<br />

Basic<br />

Standesrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909A/8<br />

9. und 10. 9. INNSBRUCK<br />

Extra<br />

Akquisition: Erfolgsvoraussetzung für den Rechtsanwalt<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909/6<br />

13. und 27. 9. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

8. Bundesabgabenordnung<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0913/8<br />

14. 9. FELDKIRCH<br />

Update<br />

Ehe und Unternehmen<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0914/7<br />

16. 9. WIEN<br />

Update<br />

Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916A/8<br />

16. und 17. 9. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Der Verkehrsunfall<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/6<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Aus- und Fortbildung<br />

16. und 17. 9.<br />

Basic<br />

ST. GEORGEN i. A.<br />

Verwaltungsverfahren und VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/3<br />

16. und 17. 9.<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />

Vom Konflikt zum Konsens<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/8<br />

WIEN<br />

23. und 24. 9.<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0923/8<br />

WIEN<br />

29. 9. bis 1. 10.<br />

Key qualifications<br />

WIEN<br />

Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter –<br />

alles, was Sie noch können sollten!<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0929/8<br />

30. 9. und 1. 10.<br />

Update<br />

WIEN<br />

Rechtsentwicklung<br />

schaftsrecht<br />

im europäischen Wirt-<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930A/8<br />

30. 9. und 1. 10.<br />

Basic<br />

Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/8<br />

WIEN<br />

30. 9. und 1. 10.<br />

Basic<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/5<br />

GRAZ<br />

30. 9. und 1. 10.<br />

Basic<br />

INNSBRUCK<br />

Schuldenregulierungsverfahren und Lohnexekution<br />

intensiv<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/6<br />

Oktober <strong>2011</strong><br />

6. bis 8. 10. STIFT MELK<br />

Intensive<br />

„Auge um Auge, Zahn um Zahn . . .“–neue Straftatbestände,<br />

neue Verfahrensregelungen, neue Herausforderungen<br />

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1006/2<br />

319


Aus- und Fortbildung<br />

320<br />

11. 10. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

9. Stiftungssteuerrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1011/8<br />

14. und 15. 10. FELDKIRCH<br />

Special<br />

Zivilverfahren I<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/7<br />

14. und 15. 10. GRAZ<br />

Basic<br />

Mietrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/5<br />

14. und 15. 10. SCHLOSS HERNSTEIN<br />

Key qualifications<br />

Verhandlung: Rhetorik und Körpersprache II<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/2<br />

14. und 15. 10. WIEN<br />

Basic<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1014/8<br />

18. 10. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

10. Liegenschaftsverkehr und Steuern<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1018/8<br />

Ehe und Unternehmen<br />

Update<br />

Im Zuge dieses Seminars sollen die Neuerungen des<br />

Familienrechtsänderungsgesetzes 2009 (FamRÄG<br />

2009), insbesondere bei der Aufteilung des Ehevermögens,<br />

präsentiert werden. Schwerpunktmäßig wird dabei<br />

auf die Gestaltungsmöglichkeiten (Opting-in und<br />

Opting-out) in Verbindung mit der Ehewohnung hingewiesen.<br />

Die Teilnehmer erhalten weiters einen umfassenden<br />

Überblick über die Besonderheiten beim Ehegattenunterhalt<br />

für Unternehmer. Darüber hinaus wird das in<br />

der Praxis relevante Thema von Auskunftspflichten<br />

zwischen (geschiedenen) Ehegatten im streitigen und<br />

außerstreitigen Verfahren behandelt.<br />

Für unternehmerisch tätige Ehepartner bestehen verschiedene<br />

Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung der<br />

ehelichen Gemeinschaft, auf die in diesem Seminar eingegangen<br />

wird. Im privaten Bereich kann dies unter anderem<br />

durch den Abschluss von Vorwegvereinbarungen<br />

erfolgen. Auf der unternehmensrechtlichen Seite<br />

ist es zweckmäßig, den Gesellschaftsvertrag allenfalls<br />

auch im Hinblick auf eine bevorstehende Ehescheidung<br />

21. und 22. 10. GRAZ<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />

Mediation und Kommunikation<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021/5<br />

21. und 22. 10. INNSBRUCK<br />

Special<br />

Rasche Maßnahmen und einstweiliger Rechtsschutz<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021/6<br />

21. und 22. 10. WIEN<br />

Basic<br />

Verwaltungsverfahren Teil II:<br />

UVS, Asylverfahren LVerwGericht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021/8<br />

21. und 22. 10. WIEN<br />

Special<br />

Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1021A/8<br />

28. und 29. 10. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Exekutionsrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1028/3<br />

28. und 29. 10. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Optimale Fragetechnik:<br />

Der Weg zur richtigen Antwort<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>1028/8<br />

bereits optimal zu gestalten. In diesem Zusammenhang<br />

werden auch Informationen erteilt, inwiefern insbesondere<br />

Unternehmenserträgnisse, Gesellschaftsbeteiligungen<br />

und Veräußerungserlöse aufgrund des Verkaufs<br />

oder der Liquidation eines Unternehmens aufzuteilen<br />

sind. Auch die Vermögensaufteilung im Zusammenhang<br />

mit Privatstiftungen wird behandelt.<br />

Schließlich soll die gebührenrechtliche Behandlung<br />

von Vorwegregelungen infolge des FamRÄG 2009 erörtert<br />

werden. Bisherige Erfahrungen aus der Praxis<br />

sollen erörtert werden.<br />

Planung: VPräs. Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />

Referenten: a. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner,<br />

Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Europäisches<br />

und Österreichisches Zivilverfahrensrecht<br />

Mag. Dr. Birgit Leb, RA in Linz<br />

Termin: Mittwoch, 14. 9. <strong>2011</strong> = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Feldkirch, Hotel Monfort<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0914/7<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht<br />

Update<br />

Das Seminar soll zu wesentlichen arbeitsrechtlichen<br />

Spezialthemen, die im Grundseminar Arbeitsrecht<br />

nicht vertieft behandelt werden können, einen aktuellen<br />

Überblick verschaffen. Die Referenten haben umfassende<br />

praktische Erfahrung mit den behandelten<br />

Themenbereichen.<br />

Planung: Dr. Sieglinde Gahleitner, RA in Wien<br />

Der Verkehrsunfall<br />

Basic<br />

Ziel dieses Seminars ist die Behandlung von formellen<br />

und materiellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit<br />

Schadenersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall,<br />

dies unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen<br />

Judikatur, und mit Einbindung eines erfahrenen Kfz-<br />

Sachverständigen zur technischen Unfallrekonstruktion<br />

und Sachschadensbewertung.<br />

Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Referenten: Dr. Jana Eichmeyer, LL. M., RA in Wien<br />

Dr. Roland Gerlach, LL. M., RA in Wien<br />

Dr. Alois Obereder, RA in Wien<br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Martin E. Risak, Universität Wien,<br />

Institut für Arbeits- und Sozialrecht<br />

Termin: Freitag, 16. 9. <strong>2011</strong> = 2 Halbtage<br />

Seminarort: Wien, Hotel Modul<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916A/8<br />

Referenten: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident<br />

des OGH, Schriftleiter der ZVR<br />

Dr. Georg Santer, RA in Innsbruck<br />

HR DI Herwig Schönherr, allgemein beeideter und gerichtlich<br />

zertifizierter Sachverständiger in Innsbruck<br />

Termin: Freitag, 16. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 17. 9. <strong>2011</strong> =<br />

3 Halbtage<br />

Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/6<br />

Verwaltungsverfahren und VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Basic<br />

Dies ist ein Basisseminar zur Vermittlung eines Überblicks<br />

über die Strukturen und Grundsätze des Verwaltungsverfahrens.<br />

Darauf aufbauend werden Inhalt und Form von Anträgen<br />

und Beschwerden an den VfGH und VwGH behandelt.<br />

Planung: o. Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, RA in Linz,<br />

Universität Linz, Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht<br />

Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Basic<br />

Dieses Seminar soll einen praxisnahen Zugang zum<br />

Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht geben. Es<br />

werden nicht nur ABGB und EheG berücksichtigt,<br />

sondern auch weitere Gesetze behandelt, die im Zusammenhang<br />

mit einer Scheidung von Bedeutung sind,<br />

zB ASVG, GSVG, MRG, EO.<br />

Planung: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Referenten: o. Univ.-Prof. Dr. Bruno Binder, RA in<br />

Linz, Universität Linz, Institut für öffentliches Wirtschaftsrecht<br />

Dr. Kurt Lichtl, RA in Linz<br />

Termin: Freitag, 16. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 17. 9. <strong>2011</strong> =<br />

3 Halbtage<br />

Seminarort: St. Georgen i. A., Söllinger , s Attergauhof<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0916/3<br />

Referenten: Dr. Gottfried Berdnik, RA in Graz<br />

Dr. Silvia Krainz, Richterin des BG Graz-Ost<br />

Termin: Freitag, 30. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 1. 10. <strong>2011</strong> =<br />

3 Halbtage<br />

Seminarort: Graz, Steiermärkische Sparkasse, Am<br />

Sparkassenplatz 4<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0930/5<br />

Aus- und Fortbildung<br />

321


Aus- und Fortbildung<br />

322<br />

Akquisition<br />

Extra<br />

Richtig und gekonnt am „Markt“ aufzutreten ist für die<br />

meisten Rechtsanwälte problematisch. Einerseits<br />

braucht die eigene Dienstleistung im härter werdenden<br />

Wettbewerb eine attraktive Präsentation, andererseits<br />

sollte dies dem Ansehen des Berufes als „officium nobile“<br />

tunlichst nicht schaden. Durch diesen Zwiespalt<br />

blockiert, überlassen Rechtsberater im Alltag oft ausschließlich<br />

ihren Klienten die Definition der anwaltlichen<br />

Dienstleistung.<br />

Daher widmet sich dieses Seminar grundsätzlichen Fragen<br />

zur Positionierung im Markt und Wettbewerb, allen<br />

voran:<br />

Wie definiere ich mich in meiner Rolle als Anwalt gegenüber<br />

meinen Klienten?<br />

Wie werde ich mit meiner Dienstleistung unverwechselbar<br />

und interessant?<br />

Wie unterscheide ich mich von anderen Rechtsanwälten,<br />

die im selben Bereich tätig sind?<br />

Die Beantwortung dieser Fragen hat gleichzeitig essentielle<br />

Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg eines<br />

Rechtsanwalts. Wer seine Dienstleistung dem Klienten<br />

gegenüber klar definiert, kann auch deren Honorierung<br />

überzeugend argumentieren. Gleichzeitig verhindert<br />

diese Strategie, in eine Spirale des gegenseitigen<br />

Unterbietens zu schlittern.<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Weiters widmen sich die Teilnehmer den geänderten<br />

Bedingungen des Marktes, der sich von einem „Auftragnehmer“<br />

zu einem „Auftraggeber-Markt“ entwickelt<br />

hat. Sie erforschen den Horizont des Makromarkts<br />

juristischer Beratungs- und Vertretungsleistungen,<br />

in dem die Anwaltschaft insgesamt agiert und<br />

den Mikromarkt, in dem jeder einzelne Rechtsanwalt,<br />

jede einzelne Kanzlei im Wettbewerb steht. Das Seminar<br />

bietet auch Gelegenheit, individuell auf Szenarien<br />

und Lösungen der einzelnen Teilnehmer einzugehen.<br />

Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl<br />

auf 15 Personen beschränkt ist.<br />

Planung: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />

Referenten: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />

Mag. Andreas Weese, Betriebswirt, Managementtrainer<br />

und Bertater von internationalen Unternehmen<br />

Termin: Freitag, 9. 9. <strong>2011</strong> und Samstag, 10. 9. <strong>2011</strong> in<br />

Innsbruck = 4 Halbtage<br />

Freitag, 4. 11. <strong>2011</strong> und Samstag, 5. 11. <strong>2011</strong> in Hernstein<br />

= 4 Halbtage<br />

Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0909/6<br />

Seminarort: Hernstein, Seminarhotel Schloss Hernstein<br />

Seminar-Nr. <strong>2011</strong>1104/2<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />

E-Mail: office@awak.at<br />

Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />

sich zu informieren und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />

Niederösterreich vom 9. 6. <strong>2011</strong><br />

Die ordentliche Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />

Niederösterreich fand am<br />

9. 6. <strong>2011</strong> im Sparkassensaal in 2700 Wr. Neustadt<br />

statt. Bei der Plenarversammlung waren 86 von 400<br />

eingetragenen Rechtsanwälten und 20 von 116 eingetragenen<br />

Rechtsanwaltsanwärtern anwesend.<br />

Umlagen-, Beitrags- und Leistungsordnung für 2012<br />

sowie die Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses<br />

und die Neufassung der Geschäftsordnung<br />

des Disziplinarrates wurden gemäß den Anträgen des<br />

Ausschusses beschlossen.<br />

Einstimmig angenommen wurden der Rechnungsabschluss<br />

2010, der Voranschlag 2012 sowie das Nachtragsbudget<br />

<strong>2011</strong>. Der Rechnungsprüfer Dr. Anton<br />

Hintermeier berichtet, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß<br />

und die Verwaltung sparsam im Berichtszeitraum<br />

2010 geführt wurden. Es wurde dem Ausschuss<br />

daher einstimmig über Antrag die Entlastung erteilt.<br />

Entsprechend dem Wahlvorschlag wurde zum Präsidenten<br />

des Ausschusses Dr. Michael Schwarz gewählt<br />

und Dr. Rudolf Beck zum Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer<br />

NÖ, zu Ausschussmitgliedern wurden<br />

gewählt Ing. Dr. Karl Ossana, Dr. Helga Rettig-Strauss,<br />

Dr. Viktor Strebinger, Dr. Christoph Sauer.<br />

Zum Mitglied des Ausschusses für die restliche<br />

Funktionsdauer des Dr. Walter Kossarz wurde Herr<br />

Mag. Rainer Samek gewählt.<br />

Zur ÖRAK-Delegierten wurde gewählt Frau Dr. Elisabeth<br />

Zimmert.<br />

Dr. Alois Autherith wurde gewählt zum Präsidenten<br />

des Disziplinarrates.<br />

Zu Mitgliedern des Disziplinarrates aus dem Kreis<br />

der Rechtsanwälte wurden gewählt Dr. Franz Amler,<br />

Dr. Leopold Boyer, Dr. Friedrich Bubla, Mag. Sandra Cejpek,<br />

Mag. Marius Garo, Dr. Ulrike Grünling, Dr. Gernot<br />

Kerschhackel, Dr. Reinhart Kolarz, Mag. Volker Leitner,<br />

Dr. Gerda Mahler-Hutter, Mag. Franz Müller, Dr. Wolfgang<br />

Raming, Mag. Gerald Gerstacker, Dr. Josef Sailer,<br />

Dr. Ulrike Koller, Dr. Martin Schober, Dr. Walter Schuhmeister,<br />

Dr. Reinhard Schuster, Dr. Wolfgang Schimek und<br />

Dr. Bernd Schmied.<br />

Dr. Hans Kaska wurde zum Kammeranwalt und<br />

Dr. Peter Eigenthaler und Dr. Wolfgang Winiwarter zu<br />

dessen Stellvertreter gewählt.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Dr. Heide Strauss und Dr. Andreas Wippel wurden gewählt<br />

als Anwaltsrichter bei der OBDK.<br />

Als Laienrichter für das Arbeits- und Sozialgericht<br />

wurden gewählt Dr. Elisabeth Zimmert, Dr. Doris<br />

Hohler-Rössel, Mag. Edwin Stangl, Dr. Franz Seidl,<br />

Dr. Ernst Goldsteiner, Dr. Helmut Steiner, Mag. Sonja<br />

Fragner, Dr. Frank Eberhart Riel, Mag. Rainer Samek,<br />

Dr. Martina Withoff, Dr. Hans Kaska, Dr. Peter Krömer,<br />

Dr. Hans-Jörg Haftner, Dr. Peter Eigenthaler, Dr. Michael<br />

Schwarz, Dr. Friedrich Nusterer, Dr. Manfred<br />

Dimmy, Dr. Ernst Summerer und Mag. Gerhard Holzer.<br />

Nach Verkündung des Wahlergebnisses durch den<br />

Obmann der Wahlkommission dankt Dr. Jörg Beirer<br />

den anwesenden Kolleginnen und Kollegen sowie allen<br />

Funktionären und Mitarbeitern der Kammer für ihre<br />

Mitarbeit und ihr Engagement in den Jahren seiner<br />

Amtsführung und übergibt den Vorsitz an den neu gewählten<br />

Präsidenten des Ausschusses, Herrn Dr. Michael<br />

Schwarz.<br />

Präsident Dr. Schwarz bedankt sich bei den anwesenden<br />

Mitgliedern für das in ihn gesetzte Vertrauen und<br />

bei Herrn Dr. Jörg Beirer für seinen beispielhaften Einsatz<br />

in seiner 17-jährigen Präsidentschaft. Er beantragt,<br />

Herrn Dr. Jörg Beirer zum Ehrenpräsidenten der<br />

Rechtsanwaltskammer NÖ zu ernennen. Sein Antrag<br />

wird von den anwesenden Kolleginnen und Kollegen<br />

mit stehenden Ovationen angenommen und Dr. Jörg<br />

Beirer zum Ehrenpräsident der Rechtsanwaltskammer<br />

NÖ ernannt.<br />

Präsident Dr. Schwarz dankte allen anwesenden Kolleginnen<br />

und Kollegen für ihr Erscheinen und ihr reges<br />

Interesse für das Geschehen in der Kammer.<br />

Im Anschluss an die Vollversammlung lud die<br />

Rechtsanwaltskammer NÖ die anwesenden Mitglieder<br />

zu einem Buffet ein.<br />

Alle beschlossenen Ordnungen wurden auf der<br />

Homepage des ÖRAK www.rechtsanwaelte.at kundgemacht.<br />

Das Protokoll der ordentlichen Plenarversammlung<br />

samt den beschlossenen Ordnungen wurde<br />

auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer NÖ<br />

www.raknoe.at im Internen Bereich kundgemacht.<br />

Chronik<br />

323


Chronik<br />

324<br />

Sechs Mal Gold für Tiroler Anwälte<br />

Erstmals auch an Frau im Ausschuss der Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

Am Montag, dem 30. 5. <strong>2011</strong>, wurden gleich fünf<br />

Tiroler Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin<br />

für besondere Verdienste mit dem Goldenen Ehrenzeichen<br />

der Republik ausgezeichnet. Erstmals in der Geschichte<br />

der Tiroler Anwaltschaft erhielt mit Dr. Andrea<br />

Haniger-Limburg auch eine Frau die begehrte Auszeichnung<br />

für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Ausschuss<br />

der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Überreicht<br />

wurde das Goldene Ehrenzeichen durch den Präsidenten<br />

des Oberlandesgerichtes, Dr. Walter Pilgermair. Für<br />

die musikalische Untermalung in den festlichen Räumlichkeiten<br />

der Tiroler Rechtsanwaltskammer sorgte die<br />

Tiroler Saxophonistin Susanne Parth.<br />

Denkwürdiges Ereignis<br />

„Die heutige Verleihung ist ein denkwürdiges Ereignis<br />

für den Tiroler Rechtsanwaltsstand. Gleich sechs Kollegen<br />

werden im Namen des Bundespräsidenten für<br />

ihre Dienste an der Allgemeinheit ausgezeichnet. Dass<br />

zudem erstmals auch eine Frau für ihr ehrenamtliches<br />

Engagement im Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

geehrt wird, freut mich ganz besonders“, so<br />

Dr. Harald Burmann, Präsident der Tiroler Rechtsanwaltskammer.<br />

Positives Signal<br />

„Die Justiz durchlebt im Augenblick keine einfache<br />

Zeit. Es ist daher umso erfreulicher, wenn ein so positives<br />

Ereignis, wie die Verleihung des Goldenen Ehrezeichens<br />

an so angesehene Vertreter des Tiroler<br />

Rechtsanwaltsstandes, gefeiert werden kann“, so der<br />

Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dr. Walter<br />

Pilgermair.<br />

Die Geehrten<br />

Ausgezeichnet wurden die Rechtsanwälte Dr. Axel<br />

Fuith, Dr. Andrea Haniger-Limburg, Dr. Andreas König,<br />

Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Bernd Schmidinger<br />

und Dr. Walter Waizer für ihre langjährige ehrenamtliche<br />

Tätigkeit in den Gremien der Tiroler<br />

Rechtsanwaltskammer.<br />

Die sechs Geehrten mit dem Goldenen Ehrenzeichen<br />

V.l.n.r.: Dr. Axel Fuith, Dr. Bernd Schmidinger, Dr. Andrea<br />

Haniger-Limburg, Dr. Walter Waizer, Univ.-Prof. Dr.<br />

Hubertus Schumacher, Dr. Andreas König<br />

Mag. Johannes Lentner<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Fotonachweis: DieFotografen


200 Jahre ABGB – Evolution einer Kodifikation<br />

Der Festakt anlässlich des Jubiläums „200 Jahre<br />

ABGB“ findet am Dienstag, 11. Oktober <strong>2011</strong>,<br />

um 16.00 Uhr in den Repräsentationsräumen der Johannes<br />

Kepler Universität Linz, Uni-Center, 1. Stock,<br />

statt.<br />

Programm:<br />

Begrüßung<br />

Rektor o. Univ.-Prof. DI Dr. Richard Hagelauer<br />

Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer<br />

200 Jahre ABGB – ein Rückblick<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Apathy<br />

Stellvertretender Vorstand des Instituts für Zivilrecht,<br />

JKU<br />

Das Jubiläumsprojekt zur Modernisierung des österreichischen<br />

ABGB und das Europäische Vertragsrecht<br />

Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner<br />

Leitender Staatsanwalt, Bundesministerium für Justiz<br />

Honorarprofessor am Institut für Zivilrecht, JKU<br />

Best of ABGB – Preisverleihung<br />

Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner<br />

Vorstand des Instituts für Zivilrecht, JKU<br />

Karin Neußl, Vorsitzende der ÖH-Jus<br />

Pause<br />

Unser ABGB – Bewährte Klugheit mit Zukunft<br />

Rechtsanwalt Dr. Josef Weixelbaum<br />

Vizepräsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Das ABGB und die Vermögensnachfolge von Todes<br />

wegen: Brennpunkt Pflichtteilsrecht<br />

Notar Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft<br />

Vizepräsident der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg<br />

200 Jahre § 12 ABGB: Rechtssicherheit ohne stabile<br />

Entscheidungspraxis?<br />

Senatspräsident des OGH Dr. Hansjörg Sailer<br />

Obmann der Oberösterreichischen Juristischen Gesellschaft<br />

Honorarprofessor am Institut für Zivilrecht, JKU<br />

Buffet<br />

Veranstalter:<br />

Institut für Zivilrecht der Rechtswissenschaftlichen<br />

Fakultät der JKU Linz,<br />

Präsident des Oberlandesgerichts Linz für die Gerichtsbarkeit<br />

Oberösterreich,<br />

Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer,<br />

Notariatskammer Oberösterreich und<br />

Oberösterreichische Juristische Gesellschaft<br />

MANZ Newsletter informieren Sie<br />

topaktuell über Neuerscheinungen,<br />

Veranstaltungen und vieles mehr!<br />

www.manz.at/newsletter<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

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Chronik<br />

325


Chronik<br />

326<br />

MBA für Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte<br />

an der Johannes Kepler Universität Linz<br />

Im ersten Jahrgang des auf Initiative der OÖ Rechtsanwaltskammer<br />

an der JKU Linz im Oktober 2010<br />

gestarteten MBA für Juristinnen und Juristen werden<br />

Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern Wirtschaftskompetenzen<br />

für ihre tägliche Praxis vermittelt.<br />

Vortragende der JKU Linz und anderer Universitäten<br />

bieten praxisorientiertes betriebswirtschaftliches Wissen<br />

mit hoher wissenschaftlicher Fundierung.<br />

Unter der wissenschaftlichen Leitung von a. Univ.-<br />

Prof. Dr. Dietmar Aigner und Univ.-Prof. Dr. Michael<br />

Tumpel werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern<br />

des MBA in Modulen die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre<br />

speziell angepasst an die Bedürfnisse von<br />

juristischen Berufen näher gebracht. Der überwiegende<br />

Teil der Vortragenden ist habilitiert und gleichzeitig in<br />

der Praxis tätig; sie können daher besonders auf die betriebswirtschaftlichen<br />

Anforderungen der juristischen<br />

Praxis eingehen. Neben der Wissensvermittlung steht<br />

der Austausch zwischen den rechtsberatenden Berufen<br />

und der Justiz im Vordergrund. Dies wurde durch eine<br />

KURT WAGNER-PREIS 2012<br />

DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATS<br />

Die Österreichische Notariatskammer setzt<br />

für eine hervorragende praxisbezogene<br />

wissenschaftliche Arbeit, die geeignet ist,<br />

die Förderung von Recht ohne Streit durch<br />

Notarstätigkeit zu bewirken, den<br />

Kurt Wagner-Preis 2012<br />

des österreichischen Notariats<br />

in der Höhe von 7.500,-- Euro aus.<br />

Die Teilnahmebedingungen können bei der<br />

Österreichischen Notariatskammer,<br />

1010 Wien, Landesgerichtsstraße 20,<br />

Tel.: 0043/1/ 402 45 09-103,<br />

e-Mail: regine.ott@notar.or.at<br />

angefordert werden.<br />

Einsendeschluss 31.01.2012<br />

längerfristige Kooperation mit dem Bundesministerium<br />

für Justiz möglich, wodurch acht hochrangige<br />

Teilnehmer aus dem Kreis der (Korruptions-)Staatsanwälte<br />

und Richter ins MBA-Programm aufgenommen<br />

wurden. Der MBA hat sich damit als wesentliches<br />

Standbein zur Erlangung von Wirtschaftskompetenz<br />

für die Justiz im Kampf gegen die Wirtschaftskriminalität<br />

etabliert.<br />

Der MBA <strong>2011</strong>/2012 startet im September <strong>2011</strong>; nähere<br />

Infos zum Programm und zur Anmeldung finden<br />

Sie unter: www.mba-jus.jku.at oder (0732) 2468 – 9492<br />

(a. Univ.-Prof. Dr. Dietmar Aigner).<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Vergleich<br />

Klagende Partei: Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer<br />

Museumstr. 25/Quergasse 4, 4020 Linz<br />

Vertreten durch: HASLINGER/NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GmbH, 4020 Linz<br />

Beklagte Parteien: 1. Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung<br />

benachteiligter Kinder in Österreich (vormals Juridicum<br />

Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von Recht<br />

und Gesetz in Österreich),<br />

Oskar-Großmann-Straße 21, 4400 Steyr<br />

2. Martin Bugelmüller, ebendort<br />

Beide vertreten durch: Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr<br />

4 Cg 195/10 z<br />

1. Die erstbeklagte Partei „Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung benachteiligter<br />

Kinder in Österreich“ (vormals „Juridicum Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von<br />

Recht und Gesetz in Österreich“) Österreich“ ) verpflichtet sich, im geschäftlichen Verkehr jedes gewerbsmäßige<br />

Ankündigen, Anbieten oder Ausüben einer rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung<br />

durch sie selbst und/oder Martin Bugelmüller, ebenso wie die Förderung einer gewerbsmäßigen<br />

rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung durch Martin Bugelmüller zu unterlassen.<br />

2. Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den<br />

unrichtigen Eindruck zu erwecken, zu einer den Rechtsanwälten vergleichbaren rechtlichen<br />

Beratungs- und Vertretungstätigkeit befugt oder befähigt zu sein.<br />

3. Die erstbeklagte Partei „Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung benachteiligter<br />

Kinder in Österreich“ (vormals „Juridicum Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von<br />

Recht und Gesetz in Österreich“) Österreich“ ) und Martin Bugelmüller verpflichten sich, es im geschäftlichen<br />

Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, Martin Bugelmüller hätte für eine<br />

rechtliche Beratungs- und/oder Vertretungstätigkeit die ihn fachlich dazu befähigenden rechtlichen<br />

Fachprüfungen an der Johannes Kepler Universität oder einer anderen Hochschule mit Erfolg<br />

abgelegt.<br />

4. Die Beklagten sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die angebotenen oder<br />

angekündigten Tätigkeiten einer rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung als humanitäre<br />

Hilfestellung oder sinngleich zu bezeichnen, wenn für diese Tätigkeit eine über den Ersatz von im<br />

Einzelfall anfallenden Barauslagen hinausgehendes Entgelt oder sonstige Gegenleistung in Form<br />

von Beitritts- und/oder Mitgliedsbeiträgen und/oder unter sonstiger Bezeichnung zu erbringen ist.<br />

5. Die beklagten Parteien verpflichten sich, diesen Vergleich (ausschließlich der Kostenentscheidung)<br />

binnen einem Monat auf der Startseite der unter www.rechtsschutzgruppe.at und www.martin<br />

bugelmueller.at abrufbaren Websites für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen unmittelbar<br />

sichtbar in der Größe der halben Bildschirmoberfläche mit gesperrt geschriebener und fettge-<br />

druckten Prozessparteien und der hervorgehobenen Überschrift „Vergleich“ samt Prozessparteien<br />

und Gericht in Fettdruck und Fettdruckumrandung zu veröffentlichen.<br />

Weiters wird der klagenden Partei die Ermächtigung erteilt, diesen Vergleich samt Gericht und<br />

Prozessparteien (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen drei Monaten in einer Ausgabe des<br />

„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“ in üblicher Letterngröße und Aufmachung mit FettdruckumranFettdruckumrandung<br />

und gesperrt geschriebenen und fettgedruckten Prozessparteien veröffentlichen zu lassen.<br />

4. 4. <strong>2011</strong> Landesgericht Steyr<br />

Dr. Roland Pollak<br />

Richter


Rechtsprechung<br />

328<br />

8285<br />

Disziplinarrecht<br />

§ 11 RL-BA ist verfassungskonform<br />

§ 11 RL-BA normiert, dass der RA Auftrag und Vollmacht in der Regel nur von demjenigen annehmen<br />

darf, dessen Interessen ihm anvertraut werden. Diese Norm ist ausreichend bestimmt.<br />

VfGH 22. 2. <strong>2011</strong>, B 334/10; OBDK 30. 11. 2009, 14 Bkd 7/09<br />

Aus der Begründung:<br />

Der Bf war vom DR der DisVergehen der Berufspflichtenverletzung<br />

und der Beeinträchtigung von Ehre und<br />

Ansehen des Standes schuldig erkannt und zu einer<br />

Geldbuße verurteilt worden, weil er ohne Auftrag seines<br />

Mandanten Äußerungen abgegeben hatte. Die<br />

OBDK gab der dagegen erhobenen Berufung mit Erk<br />

vom 30. 11. 2009 nicht Folge.<br />

Dagegen erhob der DB Beschwerde an den VfGH,<br />

welcher diese mit folgender Begründung abwies:<br />

Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:<br />

Der Bf bringt vor, § 11 RL-BA sei „verfassungswidrig“,<br />

weil diese Bestimmung nicht hinreichend bestimmt<br />

sei. Der Verordnungsgeber habe es unterlassen,<br />

näher zu bestimmen, was unter dem Begriff „in der Regel“<br />

zu verstehen sei.<br />

Gesetzliche Grundlage für die RL-BA insgesamt –<br />

und somit auch für § 11 RL-BA – ist § 37 RAO. Nach<br />

dieser Bestimmung kann der ÖRAK Richtlinien (ua)<br />

zur Ausübung des RA-Berufes erlassen. Wie der VfGH<br />

im Erk VfSlg 16.482/2002 ausgesprochen hat, ist § 37<br />

RAO iSd Art 18 B-VG hinreichend bestimmt. Die Verordnungsermächtigung<br />

des § 37 RAO erfährt nämlich<br />

insbesondere in den Bestimmungen des II. Abschnittes<br />

der RAO sowie im DSt 1990 eine nähere gesetzliche<br />

Determinierung. Auch sonst bestehen keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen § 37 RAO.<br />

Der Bf behauptet, dass aus § 11 RL-BA nicht eindeutig<br />

hervorgehe, wann ein RA einen Auftrag von jemand<br />

anderem als dem, dessen Interessen er vertreten soll,<br />

annehmen darf (arg „in der Regel“).<br />

Gem § 11 RL-BA sind Aufträge an einen RA grundsätzlich<br />

durch denjenigen zu erteilen, dessen Interessen<br />

vom RA vertreten werden, um sicherzustellen, dass die<br />

Handlungen des Vertreters auch tatsächlich vom Willen<br />

des Vertretenen umfasst sind. § 11 RL-BA ermöglicht<br />

durch die Formulierung „in der Regel“ aber in<br />

Ausnahmefällen die Auftragserteilung durch einen<br />

Dritten. Dies ergibt sich auch aus der dazu ergangenen<br />

Rsp der OBDK.<br />

Der VfGH kann daher nicht finden, dass § 11 RL-<br />

BA aus den vom Bf ins Treffen geführten Gründen gesetzwidrig<br />

ist. Da auch sonst keine Bedenken gegen die<br />

dem Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen entstanden<br />

sind, ist der Bf nicht durch die Anwendung einer<br />

rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten<br />

verletzt worden.<br />

Der Bf bringt weiters vor, die bel Beh habe bei Erlassung<br />

des Bescheides Willkür geübt. Der Bf habe davon<br />

ausgehen dürfen, dass ihm auch der Bruder seines Mandanten<br />

Aufträge erteilen dürfe. Darüber hinaus sei sein<br />

Mandant von den DisBehörden nicht vernommen worden,<br />

obwohl dies wesentlich für die Schuldbegründung<br />

gewesen sei. Auch sei dem Bf nicht vorwerfbar, dass er<br />

die „notwendigen und einfachsten“ Ermittlungen unterlassen<br />

habe, um in Erfahrung zu bringen, wo sich<br />

sein Mandant aufhalte.<br />

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger<br />

vor dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB<br />

VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und<br />

16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene<br />

Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden<br />

Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde<br />

der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise<br />

einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt<br />

oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür<br />

geübt hat.<br />

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />

der angewendeten Rechtsvorschriften und des<br />

Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass<br />

die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen<br />

gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte<br />

der Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />

auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />

verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt<br />

hätte.<br />

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die<br />

Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />

Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />

jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />

Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />

Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere<br />

in Verbindung mit einem Ignorieren des<br />

Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen<br />

vom Inhalt der Akten oder der Außerachtlassung des<br />

konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN,<br />

14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001,<br />

16.640/2002).<br />

Ein solcher Vorwurf ist der bel Beh nicht zu machen.<br />

Sie hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt<br />

und sich mit dem Vorbringen des Bf auseinandergesetzt.<br />

Es ist der bel Beh kein in die Verfassungssphäre<br />

reichender Fehler vorzuwerfen. Die Rechtsansicht,<br />

der Bf habe keinen Auftrag vom Bruder seines<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Mandanten annehmen dürfen und daher ohne Vollmacht<br />

gehandelt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />

vertretbar.<br />

Da der bel Beh insgesamt keine in die Verfassungssphäre<br />

reichenden Fehler vorzuwerfen sind, wurde<br />

der Bf nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />

dem Gesetz verletzt.<br />

Disziplinarrecht<br />

Anmerkung:<br />

Der in § 11 RL-BA enthaltene Zusatz „in der Regel“ ist<br />

nicht nur verfassungskonform, sondern auch sachgerecht,<br />

da er die Möglichkeit offen lässt, dass der RA in<br />

Einzelfällen auch Aufträge von anderen Personen als<br />

seinem direkten Mandanten übernimmt und befolgt.<br />

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, der DB<br />

handelte gegen die Interessenlage seines Mandanten.<br />

Klingsbigl<br />

§ 2 Abs 2 RAO – Kernzeit der prakt Ausbildung des RAA bei einem RA<br />

Der VfGH hält seine bisherige Rsp aufrecht, wonach gem § 2 Abs 2 RAO zwingend ein Teil der Praxiszeit<br />

bei einem RA zu absolvieren ist.<br />

VfGH 22. 2. <strong>2011</strong>, B 1349/10; OBDK 5. 7. 2010, Bkv 2/10<br />

Aus der Begründung:<br />

Der Ast hatte Berufung an die OBDK erhoben, weil der<br />

Ausschuss der RAK die von ihm zurückgelegte Praxiszeit<br />

als Richter nicht angerechnet hatte. Die OBDK<br />

hatte mit Beschluss vom 5. 7. 2010 zu Bkv 2/10 der Berufung<br />

nicht Folge gegeben. Der VfGH wies die dagegen<br />

erhobene Beschwerde ab.<br />

Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:<br />

In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit<br />

des § 2 Abs 2 iVm Abs 1 RAO behauptet. Diese Bestimmung<br />

würde gegen Art 6 StGG und Art 7 B-VG<br />

und Art 2 StGG verstoßen, weil die zur Ausübung der<br />

RAschaft erforderliche prakt Verw bei einem RA immer<br />

und in jeder Fallkonstellation drei Jahre betragen<br />

muss und nicht durch alternative Ausbildungszeiten gekürzt<br />

werden kann.<br />

Nach der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 12.337/1990,<br />

12.670/1991, 13.575/1993, 17.980/2006; VfGH 24. 6.<br />

2010, B 538/09) bestehen keine Bedenken gegen § 2<br />

RAO. Der VfGH kann – auch aus der Sicht des vorliegenden<br />

Beschwerdefalls – nicht finden, dass der Gesetzgeber<br />

die ihm durch die Bundesverfassung, insbesondere<br />

die durch Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG<br />

sowie Art 6 StGG, gezogenen Grenzen überschritten<br />

hat, wenn er davon ausgeht, dass die Qualität der Ausbildung<br />

nur dann gesichert ist, wenn von den insgesamt<br />

geforderten fünf Jahren der prakt Verw mindestens drei<br />

Jahre bei einem RA zu verbringen sind (vgl VfSlg<br />

13.011/1992) und die Tätigkeit als Richter nicht die<br />

Dauer der prakt Verw im Ausmaß von drei Jahren bei<br />

einem RA (auch nur teilweise) ersetzen kann.<br />

Schließlich kann der VfGH auch darin keine Verfassungswidrigkeit<br />

erkennen, dass die Tätigkeit bei der<br />

FinProk der Tätigkeit bei einem RA gleichgesetzt wird<br />

(vgl § 2 Abs 1 2. Satz RAO), weil der FinProk die Aufgabe<br />

obliegt, die Republik Österreich und ihre Rechtsträger<br />

iSd § 3 des BG über die FinProk als Parteien<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden<br />

zu vertreten, was der Tätigkeit als RA<br />

gleichzuhalten ist.<br />

Da auch sonst keine Bedenken gegen die dem Bescheid<br />

zugrunde liegenden Bestimmungen entstanden<br />

sind, ist der Bf nicht durch die Anwendung einer<br />

rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten<br />

verletzt worden.<br />

Der Bf bringt weiters vor, durch den angefochtenen<br />

Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz<br />

und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden<br />

zu sein. Da er über mehrere Jahre als Richter tätig gewesen<br />

und diese Tätigkeit der eines RA gleichzuhalten<br />

sei, hätte die bel Beh seinen Antrag nicht mit der Begründung<br />

abweisen dürfen, er habe die prakt Verw im Ausmaß<br />

von drei Jahren nicht bei einem RA verbracht.<br />

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />

dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg<br />

10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/<br />

2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid<br />

auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden<br />

Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten<br />

Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen<br />

gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie<br />

bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.<br />

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />

der angewendeten Rechtsvorschriften und des<br />

Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass<br />

die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen<br />

gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte<br />

der Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />

auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />

verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt<br />

hätte.<br />

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die<br />

Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />

Rechtsprechung<br />

8286<br />

329


Rechtsprechung<br />

330<br />

8287<br />

Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen<br />

jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden<br />

Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen<br />

Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere iVm<br />

einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem<br />

leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder<br />

dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes<br />

(zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/<br />

1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).<br />

Der Vorwurf eines willkürlichen Verhaltens kann der<br />

bel Beh nicht gemacht werden. Sie hat ein aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht ausreichendes Ermittlungsverfahren<br />

durchgeführt und den angefochtenen Bescheid<br />

denkmöglich und schlüssig begründet.<br />

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf<br />

Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der stRsp<br />

des VfGH durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser<br />

einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer<br />

bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne<br />

dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit<br />

einschränkenden Bescheid ermächtigt,<br />

oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid<br />

stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist,<br />

oder wenn die Beh bei der Erlassung des Bescheides<br />

ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige<br />

Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet<br />

hat (zB VfSlg 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/<br />

1999, 17.980/2006; vgl auch VfSlg 15.431/1999).<br />

Wie bereits ausgeführt, bestehen keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen § 2 RAO. Die bel Beh<br />

Insolvenzrecht<br />

hat dieser Bestimmung auch weder einen verfassungswidrigen<br />

Inhalt unterstellt noch das Gesetz in denkunmöglicher<br />

Weise angewendet. Der Bf ist durch den<br />

angefochtenen Bescheid nicht in seinem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung<br />

verletzt worden.<br />

Schließlich ist auch aus dem Beschwerdevorbringen,<br />

die für die Zulassung zur RA Prüfung zuständige Beh<br />

habe in vergleichbaren Fällen anders entschieden, für<br />

den Standpunkt des Bf nichts zu gewinnen (vgl zB<br />

VfSlg 6992/1973, 7962/1976, 9110/1979, 9169/1981,<br />

9604/1983, 10.339/1985, 10.340/1985, 11.512/1987,<br />

11.949/1989, 12.518/1990, 18.921/2009).<br />

Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Bf in einem<br />

anderen, von ihm nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht verletzt worden<br />

ist.<br />

Der Bf wurde daher durch den angefochtenen Bescheid<br />

nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechten verletzt.<br />

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.<br />

Anmerkung:<br />

Der Beschluss der OBDK ist in AnwBl 10/2010, S 489 f<br />

veröffentlicht. Der VfGH hält seine bisherige Rsp, dass die<br />

Regelung des § 2 Abs 2 RAO verfassungskonform ist, aufrecht.<br />

Nur die Praxiszeit bei einem RA bietet eine umfassende<br />

Ausbildung in allen Rechtsbereichen.<br />

Klingsbigl<br />

§§ 199, 200 IO – Keine Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens bei Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />

Aufgrund des subsidiären Charakters des Abschöpfungsverfahrens ist dieses nur dann zulässig, wenn<br />

der Schuldner zunächst einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dieser aber nicht angenommen oder<br />

nicht bestätigt wurde. Nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens<br />

unzulässig und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen.<br />

LG Linz 7. 4. <strong>2011</strong>, 16 R 6/11 g, 16 R 7/11 d, auch 15 R 29/99 m<br />

Sachverhalt:<br />

Ein Schuldner beantragte am 2. 6. 2010 die Eröffnung<br />

des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme eines<br />

Zahlungsplans und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />

im Falle der Nichtannahme des Zahlungsplanes.<br />

Er gab eine Erklärung gem § 199 Abs 2<br />

IO ab. In weiterer Folge wurde dem Schuldner eine Ergänzung<br />

und Verbesserung des Vermögensverzeichnisses<br />

in bestimmten Punkten aufgetragen. Letztlich zog<br />

der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes<br />

zurück, weil eine Finanzierungszusage zurückgezogen<br />

wurde und verwies allerdings auf den Antrag<br />

auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit<br />

Restschuldbefreiung. Das ErstG sprach darauf hin ua<br />

aus, dass der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />

abgewiesen werde und ersuchte ferner den<br />

bestellten Masseverwalter nach Abschluss der Verwertung<br />

der Konkursmasse einen entsprechenden Bericht<br />

samt Schlussrechnung und Schlussverteilungsentwurf<br />

vorzulegen.<br />

Gegen diesen Beschluss erhob der Schuldner Rekurs,<br />

welcher teilweise berechtigt war, wobei allerdings das<br />

RekG aussprach, dass dem ErstG beizupflichten ist,<br />

dass nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />

die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens unzulässig<br />

ist.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Aus der Begründung:<br />

Gem § 199 Abs 1 IO kann der Schuldner im Laufe des<br />

Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf<br />

Annahme eines Zahlungsplanes, die Durchführung<br />

des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung<br />

beantragen. Nach der Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />

ist die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens<br />

unzulässig (OGH 8 Ob 162/09 w).<br />

Die Auffassung des Schuldners, dass nach Zurückziehung<br />

des Zahlungsplanantrages ein Abschöpfungsverfahren<br />

einzuleiten sei, verkennt den subsidiären Charakter<br />

des Abschöpfungsverfahrens, das nur dann zulässig<br />

ist, wenn der Schuldner zunächst einen zulässigen<br />

Zahlungsplan vorlegt, dieser aber nicht angenommen<br />

oder nicht bestätigt wurde (8 Ob 162/09 w). Allerdings<br />

steht der Umstand, dass ein Zahlungsplanantrag zurückgezogen<br />

wurde, der Vorlage eines neuerlichen<br />

Zahlungsplanvorschlages, der während des gesamten<br />

Verfahrens gestellt werden kann, nicht entgegen. Zur<br />

Frage, ob nach Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />

das Insolvenzgericht zugleich den Antrag auf<br />

Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abzuweisen<br />

hat oder mit dieser Entscheidung etwa bis zur Aufhebung<br />

des Insolvenzverfahrens zuzuwarten ist, liegen<br />

unterschiedliche Meinungen vor. Das RekG hat sich<br />

schon in der E vom 18. 2. 1999, 15 R 29/99 m der<br />

Rechtsansicht angeschlossen, dass mit der Entscheidung<br />

auf Abweisung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />

bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens<br />

zuzuwarten ist und dem Schuldner sogar in Form eines<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

Verbesserungsauftrages Gelegenheit zur Vorlage eines<br />

Zahlungsplanvorschlages zu geben sei, wenn er bisher<br />

überhaupt keinen Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes<br />

gestellt hat.<br />

Anmerkung:<br />

Angesichts der großen Zahl der anhängigen Privatinsolvenzverfahren<br />

ist diese vorliegende E von erheblicher praktischer<br />

Bedeutung. Mit dieser wird nun – schon zum wiederholten<br />

Mal – ausgesprochen, dass ein Insolvenzgericht nicht<br />

sogleich den Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />

abzuweisen hat, wenn eine Zurückziehung eines Zahlungsplanantrages<br />

erfolgt, sondern abzuwarten ist, ob bis<br />

zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch ein neuerlicher<br />

Zahlungsplanantrag gestellt wird. Erst wenn feststeht, dass<br />

kein Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes mehr möglich<br />

ist, kann auch beschlussmäßig der Antrag auf Einleitung<br />

des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. Dies trägt<br />

dem Grundsatz der Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens<br />

Rechnung. Wenn kein Zahlungsplan zur Abstimmung<br />

gelangt, kann es auch kein Abschöpfungsverfahren geben, da<br />

zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Einleitung<br />

eines Abschöpfungsverfahrens ist, dass ein zulässiger<br />

Zahlungsplan gescheitert ist. Im vorliegenden Fall musste allerdings<br />

die Abweisung der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens<br />

aufgehoben werden, da dem Schuldner noch die<br />

Möglichkeit offen stand, einen neuerlichen Zahlungsplanvorschlag<br />

einzubringen, sodass nach der zitierten Rsp noch keine<br />

Entscheidungsreife vorgelegen hat.<br />

RA Mag. Roland Zimmerhansl<br />

§ 16 EStG – Neue Leitentscheidung für das steuerliche Reiserecht: Kein Aufteilungsverbot für gemischt<br />

veranlasste Reiseaufwendungen mehr!<br />

1. Für den Fall, dass sich betrieblich bzw beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei<br />

von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, steht das Vorliegen privat veranlasster (getrennter)<br />

Reiseabschnitte dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft iSd § 4<br />

Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der betrieblich bzw beruflich veranlassten Reiseabschnitte<br />

nicht entgegen.<br />

2. Dabei können pro Aufenthaltstag die pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung und pauschalen<br />

Nächtigungsaufwendungen (Tages- und Nächtigungssätze) nur dann als Betriebsausgaben bzw<br />

Werbungskosten anerkannt werden, wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest beinahe)<br />

ausschließliche betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegt.<br />

3. Bei in berufliche und private Reiseabschnitte aufteilbaren Reisen sind die Kosten der Hin- und Rückfahrt<br />

zum und vom Reiseziel nach dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten<br />

Aufenthaltstage zu den übrigen Aufenthaltstagen aufzuteilen. Eine solche Aufteilung der<br />

Fahrtkosten unterbleibt im Falle einer qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung.<br />

4. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw berufliche und private Veranlassungsbeiträge<br />

eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung<br />

nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.<br />

VwGH 27. 1. <strong>2011</strong>, 2010/15/0197<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Rechtsprechung<br />

8288<br />

331


Rechtsprechung<br />

332<br />

Sachverhalt:<br />

Der Mitbeteiligte ist Ingenieurkonsulent für Geologie<br />

und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger<br />

Arbeit. Im Jahr 2006 unternahm er eine Reise<br />

nach China (einschließlich Tibet). Hiefür machte er<br />

als Betriebsausgaben Tagesgelder und pauschale Nächtigungsgelder,<br />

Hotelkosten, Flugkosten sowie geringfügige<br />

Taxi- und Buskosten geltend. Im Zuge einer Außenprüfung<br />

traf der Prüfer hiezu folgende Feststellung:<br />

Der Mitbeteiligte habe vom 30. 7. bis 25. 8. 2006 eine<br />

„Studien- bzw Arbeitsreise“ nach China und Tibet unternommen.<br />

Reisekosten selbständig Erwerbstätiger<br />

seien Betriebsausgaben, wenn die Reise nachgewiesenermaßen<br />

ausschließlich durch den Betrieb veranlasst<br />

sei. Spielten bei einer Reise auch private Belange eine<br />

Rolle, seien die Reisekosten wegen des Aufteilungsverbotes<br />

insgesamt nicht absetzbar.<br />

Spruch:<br />

Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung<br />

von Verfahrensvorschriften.<br />

Aus den Gründen:<br />

Für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neufassung des<br />

§ 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 hat der<br />

VwGH nicht nur den Kosten für Reisen, die durch<br />

ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen<br />

bzw beruflichen Interessen untrennbar vermengendes<br />

Mischprogramm geprägt sind, den Abzug<br />

als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten versagt,<br />

sondern auch den Kosten für Reisen, die zusätzlich zu<br />

einem ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten<br />

Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen<br />

gewidmeten Reiseabschnitt umfassen. Im erstgenannten<br />

Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten<br />

und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden<br />

Umständen führen die Reiseaufwendungen weiterhin<br />

nicht zu Betriebsausgaben bzw Werbungskosten. Für<br />

den Fall, dass sich hingegen betrieblich bzw beruflich<br />

veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von<br />

privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen,<br />

vertritt der VwGH nunmehr die Auffassung, dass<br />

dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung<br />

und Unterkunft iSd § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG<br />

1988 hinsichtlich der betrieblich bzw beruflich veranlassten<br />

Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster<br />

(getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegensteht.<br />

Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in welche<br />

die Hinfahrt zum Zielort und die Rückfahrt fällt, mehr<br />

als einen Tag (Aufenthaltstag), können, weil § 4 Abs 5<br />

und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 auf die „ausschließliche“<br />

Veranlassung abstellen, im Allgemeinen pro Aufenthaltstag<br />

die pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung<br />

und pauschalen Nächtigungsaufwendungen<br />

(Tages- und Nächtigungssätze) nur dann als Betriebsausgaben<br />

bzw Werbungskosten anerkannt werden,<br />

wenn für den einzelnen Aufenthaltstag eine (zumindest<br />

beinahe) ausschließliche betriebliche oder berufliche<br />

Veranlassung vorliegt.<br />

Der Absetzbarkeit von Tages- und Nächtigungssätzen,<br />

also von pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung<br />

und pauschalen Nächtigungsaufwendungen,<br />

für die Tage der Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer<br />

gemischt veranlassten Reise steht im Allgemeinen das<br />

Ausschließlichkeitsgebot des § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1<br />

Z 9 EStG 1988 entgegen. Für die Anerkennung der betrieblichen<br />

bzw beruflichen Veranlassung von Studienreisen<br />

hat die Rsp des VwGH Abgrenzungsmerkmale<br />

entwickelt (vgl VwGH 2008/15/0032). Diese Grundsätze<br />

stehen einer gesonderten Beurteilung der einzelnen<br />

Abschnitte einer Reise und einer Aufteilung nach<br />

den betrieblichen/beruflichen und privaten Zeitanteilen<br />

(Tagen) nicht entgegen. Wird eine Reise nunmehr<br />

als in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten<br />

Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt<br />

aufteilbar angesehen, so folgt daraus, dass sich auch<br />

die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel<br />

als einwandfrei nachvollziehbar aufteilbar erweisen.<br />

Das Aufteilungsverhältnis ergibt sich dabei in der<br />

Regel aus dem Verhältnis der ausschließlich betrieblich<br />

bzw beruflich veranlassten Aufenthaltstage zu den übrigen<br />

Aufenthaltstagen. Die Auffassung der belBeh, bei<br />

Ausmessung des Aufteilungsschlüssels für die Aufteilung<br />

der Hin- und Rückfahrtkosten die Tage der<br />

Hin- und Rückfahrt als neutrale Zeiträume zu behandeln,<br />

also nicht in das Aufteilungsverhältnis einfließen<br />

zu lassen, erachtet der VwGH aus der Sicht des gegenständlichen<br />

Falls, bei dem diese Tage durch die Fahrt<br />

als solche geprägt sind, für nicht rechtswidrig. In gleicher<br />

Weise wie die Hin- und Rückfahrtkosten können<br />

nachgewiesene tatsächliche Kosten von im Zuge der<br />

Hin- und Rückfahrt angefallenen Nächtigungen, aber<br />

auch Kosten für ein Einreisevisum etc aufgeteilt werden.<br />

Der VwGH behält seine stRsp bei, wonach eine Aufteilung<br />

unterbleibt, wenn entweder der private Aspekt<br />

von bloß untergeordneter Bedeutung ist – dann uneingeschränkte<br />

Absetzbarkeit – oder der betriebliche bzw<br />

berufliche Aspekt – dann keine Absetzbarkeit der<br />

Fahrtkosten. Die untergeordnete Bedeutung kann<br />

sich dabei keineswegs bloß aus dem zeitlichen Ausmaß<br />

von Reiseabschnitten, sondern ebenso aus einem<br />

unzweifelhaft im Vordergrund stehenden<br />

„auslösenden Moment“ für die Entscheidung zum<br />

Antritt der Reise ergeben: Kann insbesondere ein<br />

fremdbestimmtes betriebliches bzw berufliches Ereignis<br />

unzweifelhaft als das auslösende Ereignis einer<br />

Reise gewertet werden, so steht es dem uneingeschränkten<br />

Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben<br />

bzw Werbungskosten nicht entgegen, wenn anlässlich<br />

einer solchen Reise auch private Unternehmungen<br />

stattfinden. Andererseits vermag ein im Zuge einer als<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Urlaubsreise angelegten Reise nebenbei wahrgenommener<br />

betrieblicher bzw beruflicher Termin als bloß<br />

untergeordneter Umstand keine (auch nicht eine anteilige)<br />

Berücksichtigung der Fahrtkosten zu rechtfertigen.<br />

Danach stellen, wenn die Reise voneinander abgrenzbare,<br />

einerseits durch die Einkünfteerzielung<br />

und andererseits privat veranlasste Zeitanteile enthält,<br />

die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Teile Betriebsausgaben<br />

bzw Werbungskosten dar. Im Fall einer<br />

qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung<br />

durch die Lebensführung bzw die Erwerbstätigkeit<br />

richtet sich das steuerliche Schicksal<br />

der Fahrtkosten nach der unzweifelhaft und eindeutig<br />

im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen<br />

(nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw<br />

berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche<br />

Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken,<br />

dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der<br />

Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.<br />

Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre<br />

nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten<br />

Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung<br />

des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die<br />

Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben (vgl<br />

Pezzer, DStR 2010, 93, 96).<br />

Anmerkung:<br />

1. Mit dem vorliegenden Erk rückt der VwGH von seiner<br />

bisherigen Rsp-Linie ab, wonach privat mitveranlasste<br />

Geschäftsreisen zur Gänze ihre steuerliche Absetzbarkeit<br />

verlieren. Diese Judikatur wurde darauf gestützt, dass das<br />

EStG 1988 bei den Reisekostenregelungen des § 4 Abs 5<br />

und § 16 Abs 1 Z 9 auf „ausschließlich“ betrieblich bzw beruflich<br />

veranlasste Reisen abstellt. Daraus wurde ein Aufteilungsverbot<br />

abgeleitet, das letztlich vielfach zu wenig<br />

sachgerechten Ergebnissen geführt und eindeutig nachweisbare<br />

(Teil-)Veranlassungen durch die Erwerbssphäre ignoriert<br />

hat.<br />

2. Nach Kritik aus der Lehre und einer Judikaturwende<br />

in Deutschland (vgl BFH, Beschluss des Großen Senats vom<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

21. 9. 2009, GrS 1/06) hat der VwGH die Novellierung<br />

der Reisekostenregelung durch das BudBG 2003 zu einer<br />

Neubewertung seiner bisherigen Judikatur genutzt und lässt<br />

künftighin eine gesonderte Beurteilung der einzelnen<br />

Abschnitte einer Reise und eine Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen<br />

und privaten Zeitanteilen (Tagen)<br />

zu. Auch zur steuerlichen Behandlung der (gemeinsam veranlassten)<br />

Fahrtkosten von gemischt veranlassten Reisen<br />

hat der VwGH im vorliegenden Erk genaue und sinnvolle<br />

Abgrenzungsregeln getroffen, die über ein bloßes „Stundenzählen“<br />

der jeweiligen Reiseabschnitte hinausgehen (s die<br />

Hervorhebung in der abgedruckten Begründung). Zudem<br />

hat der VwGH seine neue Reisejudikatur auch in grundsätzliche<br />

(hier nicht abgedruckte) Überlegungen zu den Abzugsverboten<br />

nach § 20 EStG eingebettet und Typisierungen<br />

für die beschränkte steuerliche Absetzbarkeit von<br />

Wirtschaftsgütern des Haushalts und der Lebensführung<br />

im Lichte des § 20 EStG gemacht (vgl zum Erk Zorn, ÖStZ<br />

<strong>2011</strong>, 123 ff).<br />

3. Die neue Auffassung des VwGH bringt eine wesentliche<br />

Erleichterung für AbgPfl bei der steuerlichen Geltendmachung<br />

ihrer Reisekosten. Sie ist auch aus steuersystematischen<br />

Gesichtspunkten zu begrüßen. So war es<br />

doch nicht einsichtig, warum eindeutig beruflich veranlasste<br />

Reiseaufwendungen – wegen einer Infektion durch eine teilweise<br />

private Mitveranlassung – nicht mehr steuerlich absetzbar<br />

sein sollten (die auf Basis der Reise erzielten Einnahmen<br />

dagegen natürlich weiter steuerlich erfasst wurden). Die<br />

Entscheidung des VwGH bringt damit ein bisheriges Missverhältnis<br />

wieder ins steuersystematische Lot.<br />

4. Die Beweislast für die Aufteilung der Reise liegt – so<br />

der VwGH – vorrangig beim AbgPfl. Dieser habe entsprechende<br />

Nachweise zu erbringen, zu denen die Beh Feststellungen<br />

zu machen hat. Dabei muss das Vorbringen des<br />

AbgPfl wohl über die Behauptungsebene hinausgehen und<br />

– etwa durch entsprechende Belege oder Terminaufzeichnungen<br />

– auch einer beh Überprüfung zugänglich sein (vgl in<br />

diesem Sinne die allgemeinen einleitenden Ausführungen<br />

des VwGH zu Wirtschaftsgütern des Haushalts im vorliegenden<br />

Erk).<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Rechtsprechung<br />

333


Mit allen<br />

Neuerungen des<br />

Budgetbegleitgesetzes<br />

<strong>2011</strong>!<br />

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Die Herausgeber:<br />

Dr. Robert Fucik, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Justiz.<br />

Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien.<br />

Dr. Barbara Kloiber, Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Justiz.<br />

Die weiteren Bearbeiter:<br />

Mag. Hartmut Haller, Abteilungsleiter-Stellvertreter im Bundesministerium<br />

für Justiz.<br />

Mag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien.<br />

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Zeitschriften<br />

" Aufsichtsrat aktuell<br />

2| 12 Kunz, Peter und Georg Schima: Wem kann man<br />

heute – noch – raten, Aufsichtsrat zu werden?<br />

17 Baumüller, Josef und Bernhard Mascha: Grundzüge<br />

der Haftung des ehrenamtlichen NPO-<br />

Aufsichtsrates<br />

21 Casey, Angelika: Zwangsstrafen bei verspäteter<br />

Offenlegung – ab sofort Verhängung ohne vorangehende<br />

Vorwarnung<br />

" Bank Archiv<br />

4 | 237 Kammel, Armin J. und Maria R. Thierrichter: Der<br />

Begriff des Sondervermögens vor einem investmentfondsrechtlichen<br />

Hintergrund<br />

244 Weissel, Georg: Zur Robustheit von Liegenschaftszubehör<br />

" bau aktuell<br />

3| 82 Krejci, Heinz: Zur Auftragsvergabe durch private<br />

Unternehmen<br />

91 Illies, Stefan: Regelungsbedürftige Punkte in<br />

Verträgen der technischen Gebäudeausrüstung<br />

(Anlagenbau)<br />

96 Eschenbruch, Klaus: Mega-Risiko TGA-Planung<br />

bei der Realisierung von Großprojekten<br />

" Baurechtliche Blätter<br />

1| 1 Kleewein, Wolfgang: Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz<br />

2010<br />

2| 53 Högl, Simone und Harald Wiesinger: Haftung für<br />

Sozialversicherungsbeiträge bei Beauftragung<br />

mit Bauleistungen<br />

" ecolex<br />

4 | 284 Eberhardt, Stephan: Die Verdienstlichkeit des<br />

Maklers<br />

287 Limberg, Clemens: Immobilienmakler im Interessenkonflikt<br />

291 Madl, Peter: Immobilienmaklerverordnung –<br />

erste Erfahrungen mit der Novelle 2010<br />

297 Wenusch, Hermann: Ist ein Einheitspreisvertrag<br />

ein Vertrag mit Kostenvoranschlag?<br />

298 Zankl, Wolfgang: IT-Update. Von Abo-Fallen,<br />

Homepages und Urteilsveröffentlichungen<br />

317 Hinterhofer, Hubert: Verfall statt Abschöpfung<br />

der Bereicherung im österreichischen Strafrecht<br />

324 Scherer, Maxi und Franz Schwarz: Die Internationalisierung<br />

von Handelssachen an Zivilgerichten<br />

329 Schrank, Christopher und Gernot Wilfling: Voreinzahlungen<br />

auf Kapitalerhöhungen<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Zeitschriftenübersicht<br />

332 Scheuwimmer, Alexander Taiyo: Memo: Einlagenrückgewähr<br />

durch Besicherung<br />

339 Marko, Roland und Dominik Hofmarcher: Checkliste:<br />

Ärzte-Website<br />

346 Gerhartl, Andreas: Haustiere im Arbeitsrecht<br />

356 Gaedke, Klaus und Stefan Lausegger: Finanzstrafrecht<br />

<strong>2011</strong>: Der Steuerpflichtige – Kaninchen<br />

vor der Schlange?<br />

363 Grau, Alexander: Von Abfallbesitzern und Abfallerzeugern<br />

367 Wimmer, Thomas: Neue Erlaubnispflicht für Abfallsammler<br />

und -behandler<br />

5 | 384 Adler, Georg: Staatliche Grundlagen und Instrumente<br />

zur Baulandmobilisierung<br />

388 Thalmann, Peter: Die Flächen(rück)widmung als<br />

rechtfertigungsbedürftiger Eigentumseingriff<br />

391 Graf, Georg: Was ist der Schaden des geschädigten<br />

Anlegers? Naturalherstellung oder bloß Ersatz<br />

des rechnerischen Schadens?<br />

419 Reich-Rohrwig, Johannes: Abberufung des Stiftungsvorstands<br />

nach der Novellierung des PSG<br />

durch das BBG <strong>2011</strong><br />

425 Ettmayer, Wendelin und Michael Walbert: Die Generalversammlung<br />

im Ausland<br />

431 Horak, Michael: Fluid Trademarks<br />

435 Woller, Michael: Zugabenverbot: Totgesagte leben<br />

länger<br />

440 Kapek, Wolfgang: Neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz<br />

– LSDB-G<br />

473 Barbist, Johannes: Anforderungen an Engel(mann)<br />

und andere Anbieter von Glück(sspiel) – eine weitere<br />

Novelle zum GSpG<br />

" immolex<br />

5 | 134 Lindinger, Eike: Kündigungsgründe im Schatten<br />

der Baukonjunktur – Die Kündigungsmöglichkeiten<br />

gem § 30 Abs 2 Z 14 und 15 MRG<br />

139 Ladner, Klaus: Ökonomische Folgen von Mietzinsbeschränkungen<br />

160 Kothbauer, Christoph: Zur Inhaltskontrolle des<br />

§ 879 Abs 3 ABGB<br />

" Insolvenzrecht & Kreditschutz – ZIK<br />

2| 42 Kolland, Markus: Wann entspricht eine Forderungsanmeldung<br />

dem § 103 Abs 1 IO? Anmerkungen<br />

zu OGH 8 Ob 103/10 w<br />

45 Schneider, Birgit: Sicherungsrechte am Einkommen<br />

im grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren<br />

49 Slonina, Michael: „Schützenhilfe“ vom EuGH in<br />

der Diskussion um Verfahrenshilfeanspüche des<br />

Masseverwalters<br />

335


Zeitschriftenübersicht<br />

336<br />

52 Zeitler, Thomas: Das Sanierungskonzept des § 31<br />

Abs1Z3IO<br />

56 Posani, Maria: Berücksichtigung nicht angemeldeter<br />

Insolvenzforderungen nach Erfüllung des<br />

Zahlungsplans<br />

" Journal für Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

1| 17 Müller, Katharina und René Saurer: Praxisfall –<br />

Die Anordnung einer Ersatznacherbschaft und<br />

die Folgen. Die Anordnung einer Nacherbschaft<br />

sollte gut bedacht und formuliert sein<br />

" Journal für Strafrecht<br />

2| 48 Nimmervoll, Rainer: Die bedingte Entlassung im<br />

Haupt- und Rechtsmittelverfahren (§§ 265 f<br />

StPO)<br />

65 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell. Ermittlungsanordnung<br />

statt Rechtshilfe<br />

" Juristische Blätter<br />

4 | 205 Gamper, Anna: Zur verfassungsstaatlichen Rolle<br />

des regionalen Ombudsmans in Europa<br />

214 Juhász, Christina: Wiederaufleben der Verjährungsfrist<br />

bei „verspätetem“ Erfolgseintritt?<br />

Oder: Der ewig strafbare Versuch im Finanzstrafrecht?<br />

225 Wolkerstorfer, Thomas: Zur Publizität bei der Verpfändung<br />

von Forderungen (1. Teil). 2. Teil = 5,<br />

288<br />

5 | 277 Heinrich, Elke: Teilhaftung bei alternativer Kausalität<br />

mit Zufall<br />

" jusIT<br />

2| 56 Leissler, Günther: Gesetzgebungsmonitor: Neuer<br />

Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung<br />

57 Peyerl, Karin: Cloud Computing – Datenschutzrechtliche<br />

Aspekte bei der „Datenverarbeitung<br />

in der Wolke“<br />

" Medien und Recht<br />

2| 55 Briem, Stephan: Ist der Auskunftsanspruch gegenüber<br />

Providern nach § 87 b Abs 3 UrhG tot?<br />

73 Scholz, Marisa Pia: Dienstleistungsrichtlinie und<br />

Verwertungsgesellschaften. Kann die Dienstleistungsrichtlinie<br />

das nationale Monopol der Verwertungsgesellschaften<br />

aushebeln?<br />

90 Rungg, Ivo und Martin Walser: Was bleibt vom<br />

Zugabenverbot? Überlegungen zur künftigen<br />

rechtlichen Beurteilung von Zugaben nach der<br />

E „Fußballer des Jahres IV“<br />

103 Thiele, Clemens: Abgereift – Europäisches Domainrecht<br />

unter „dot eu“. Österreichische und<br />

europäische Domainjudikatur des Jahres 2010<br />

Beilage. Zib, Christian und Stephanie Nitsch:<br />

Rechtsfragen der Trägermaterialvergütung nach<br />

§42bUrhG<br />

" Neue Juristische Wochenschrift<br />

22 | 1537 Ignor, Alexander: Die Ethikdiskussion in der Anwaltschaft<br />

1551 Sommer, Michael, Oliver Treptow und Stefan Dietlmeier:<br />

Haftung für Berufsfehler nach Umwandlung<br />

einer Freiberufler-GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft<br />

1557 Hellwig, Hans-Jürgen: Haftpflichtversicherung<br />

statt Handelndenhaftung bei der Partnerschaftsgesellschaft<br />

1559 Meyer-Ladewig, Jens: Unklarheiten bei der Berechnung<br />

der Beschwerdefrist in Straßburg?<br />

" Österreichische Immobilien Zeitung<br />

5| 26 Drösler, Christina: Anforderungen an die Beschlussfassung<br />

in der Eigentümerversammlung<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

8 | 341 Krejci, Heinz: Gilt das Quota-litis-Verbot auch<br />

für Prozessfinanzierungsverträge?<br />

351 Wiederin, Ewald: In allen Instanzen getrennt.<br />

Zum Verhältnis von Justiz und Verwaltung am<br />

Beispiel des strafprozessualen Vorverfahrens<br />

9 | 389 Taufner, Michael: Verdeckte Sacheinlagen: Fallstricke<br />

für die Beratungspraxis<br />

397 Schmoller, Kurt: Grundfragen strafbaren Unterlassens<br />

bei der Abgabenverkürzung<br />

10 | 437 Aigner, Thomas: Die unzulässige Beweislastverteilung<br />

des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG<br />

445 Posani, Maria: Kindeswohl und Grenzen richterlicher<br />

Prüfungsbefugnisse. Zugleich eine Besprechung<br />

von 10 Ob 54/10 d<br />

450 Thienel, Rudolf: Rechtsprechung des EGMR<br />

2010 (3)<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

5 | 129 Klausberger, Simon: Der Verlustvortrag im Nachlass<br />

– das vergessene Erbe. Eine Darstellung des<br />

aktuellen Rechtsstandes zur Übertragbarkeit des<br />

Verlustabzugsrechts nach § 18 Abs 6 EStG von<br />

Todes wegen<br />

139 Gruber, Michael: Ausschlussklage bei (schlichter)<br />

Miteigentumsgemeinschaft? Überlegungen zu<br />

OGH 5 Ob 63/10 s<br />

" Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht<br />

2| 43 Zellhofer, Andreas und Paul Reichert: Der Schutz<br />

von Anwaltskorrespondenz nach Akzo Nobel –<br />

ein Privileg externer Anwälte und ihrer Mandanten<br />

48 Reidlinger, Axel und Erika Rittenauer: Aktuelle<br />

Entwicklungen zur steuerlichen (Nicht-)Abzugsfähigkeit<br />

von kartellrechtlichen Geldbußen<br />

52 Gruber, Johannes Peter: Die wettbewerbsrechtliche<br />

Bagatellregelung<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


60 Pellech, Isabelle: Zu Fragen des Margin Squeeze<br />

unter Berücksichtigung der Entscheidung in Sachen<br />

TeliaSonera<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

4 | 191 Zeder, Fritz: Reformüberlegungen zum Bilanzstrafrecht<br />

195 Nowotny, Christian: OGH zur Causa BAWAG:<br />

Das Bilanzstrafrecht gewinnt an Konturen<br />

197 Rihs, Georg: Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen<br />

in Vertriebsverträgen<br />

203 Thiele, Clemens: e@syCredit – Verbesserung des<br />

Schutzes von und vor (Wort-)Bildmarken<br />

207 Novacek, Erich: Haftung bei Unternehmensübertragungen<br />

im Zivil- und Steuerrecht<br />

250 Althuber, Franz und Georg Muntean: Vertretbare<br />

Rechtsansichten, Rechtsirrtümer und Auslagerung<br />

von abgabenrechtlichen Pflichten im Anwendungsbereich<br />

des § 9 BAO<br />

5 | 255 Iro, Gert: Anlageberaterhaftung: Wegweisende<br />

Entscheidung des BGH<br />

256 Grünzweig, Clemens: Die Sicherheitsleistung als<br />

„Kehrseite“ der Einstweiligen Verfügung<br />

261 Krejci, Heinz: Verweigerter Nachschuss und<br />

§ 1043 ABGB<br />

267 Schauer, Martin: Der Dauerrabatt beim Versicherungsvertrag<br />

nach der E OGH 7 Ob 266/<br />

09 g<br />

303 Beiser, Reinhold: Pauschale Rückstellungen und<br />

pauschale Wertberichtigungen. Risiken aus Produkthaftung,<br />

Garantie und Gewährleistung<br />

308 Lachmayer, Edeltraud: Die steuerliche Abzugsfähigkeit<br />

von Geldstrafen und Geldbußen bei<br />

Körperschaften<br />

" Recht der Umwelt<br />

2| 54 Neger, Dieter: Die Kognitionsbefugnis des Umweltsenats<br />

im Berufungsverfahren. VwGH<br />

22. 12. 2010, 2010/06/0262, 0263 – Roma locuta,<br />

causa finita?<br />

" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

15 | 663 Wöber, Heinz T. und Clemens Völkl: Finanzstrafverfahren<br />

– Verfahrensunterschiede bei Gericht<br />

und Verwaltungsbehörden. Überblick für die<br />

Praxis<br />

" Wirtschaftsrechtliche Blätter<br />

4 | 173 Rebhahn, Robert: Altersdiskriminierung in der Judikatur<br />

des EuGH<br />

187 Gruber, Michael: Der Dauerrabatt<br />

5 | 229 Feltl, Christian: Der Vorstandsvorsitzende der<br />

Aktiengesellschaft<br />

240 Schlögl, Martina: Die betroffene Öffentlichkeit<br />

im UVP-Feststellungsverfahren<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Zeitschriftenübersicht<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

4| 93 Vonkilch, Andreas: Mietvertragliche Erhaltungsund<br />

Endrenovierungpflichten nach der 4.<br />

„Klausel-Entscheidung“. Zugleich eine Besprechung<br />

von OGH 22. 12. 2010, 2 Ob 73/10 i<br />

98 Riss, Olaf: Mietrecht, Verbraucherrecht und Verbandsklageverfahren.<br />

Einige Gedanken zu<br />

OGH 22. 12. 2010, 2 Ob 73/10 i<br />

" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />

3 | 152 Schuh, Ulrich: Ökonomische Aspekte nachhaltiger<br />

Pensionssicherung<br />

157 Tomandl, Theodor: Kann die Pensionskommission<br />

einen Beitrag zur nachhaltigen Pensionssicherung<br />

leisten?<br />

163 Freudenthaler, Christoph: Berufsunfähigkeits- und<br />

Invaliditätspension. Die Zumutbarkeit eines sozialen<br />

Abstiegs im Verweisungsfeld und das psychologische<br />

Gutachten im Sozialgerichtsverfahren<br />

169 Smutny, Petra und Werner Laubichler: Epilepsie<br />

und geminderte Arbeitsfähigkeit<br />

" Zeitschrift für Ehe- und Familienrecht<br />

3| 85 Nademleinsky, Marco: Haager Kinderschutzübereinkommen<br />

in Kraft<br />

90 Volgger, Marie-Theres: Die Hinderung eines Elternteils<br />

an der Ausübung der Obsorge. Unter<br />

besonderer Berücksichtigung der Stellung des<br />

Stiefelternteils<br />

" Zeitschrift für Europarecht, Internationales<br />

Privatrecht und Rechtsvergleichung<br />

2| 52 Koppensteiner, Franz A. M.: Über Coffeeshops<br />

und Cannabis – die jüngste EuGH-Entscheidung.<br />

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache<br />

Josemans<br />

65 Gössl, Susanne Lilian: Die Vorfrage im Internationalen<br />

Privatrecht der EU. Zum „Allgemeinen<br />

Teil“ des europäischen IPR<br />

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht – GES<br />

4 | 147 Told, Julia: Zur Rechtsfähigkeit und Vermögensordnung<br />

der GesBR. Ein Beitrag zur GesBR-<br />

Reform<br />

155 Cohen, Alrun und Andreas Rechberger: Die Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts im Rechtsvergleich<br />

" Zeitschrift für Vergaberecht – RPA<br />

2| 69 Heid, Stephan: Die funktionale Leistungsbeschreibung<br />

im Baubereich<br />

337


Zeitschriftenübersicht<br />

338<br />

" Zeitschrift für Vergaberecht und<br />

Bauvertragrecht – ZVB<br />

5 | 181 Eisner, Christian: Interkommunale Kooperationen<br />

und Dienstleistungskonzessionen (Teil 1)<br />

186 Hackl, Johann: Ausscheiden eines unzureichend<br />

verschlossenen Angebots? Ist solcher Formalismus<br />

wirklich geboten?<br />

208 Lang, Christian: Die ÖNORM B 2118, Ausgabe<br />

1. 3. <strong>2011</strong> – das unbekannte (Bauvertrags-)Wesen<br />

(Teil 1). Allgemeine Vertragsbestimmungen<br />

für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells,<br />

insbesondere bei Großprojekten<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

6 | 184 Kind, Martin: Handwerksprivileg bei Güterbeförderung<br />

190 Lintschinger, Clemens: Zur Haftung des Veranstalters<br />

" Zeitschrift für Verwaltung<br />

2 | 147 Kneihs, Benjamin: VwGH 2010/03/0051 und andere<br />

vom 30. September 2010 – kritische Anmerkungen<br />

Lindinger<br />

Mietzinsminderung<br />

<strong>2011</strong>. XVIII, 124 Seiten.<br />

Br. EUR 28,–<br />

ISBN 978-3-214-03651-5<br />

156 Pabel, Katharina: Säumnisschutz in Verwaltungsstrafsachen<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

7 | 123 Foglar-Deinhardstein, Stephan: Die Vermutung<br />

der Mangelhaftigkeit gem § 924 ABGB. Zugleich<br />

eine Besprechung von 4 Ob 147/10 m =<br />

Zak <strong>2011</strong>/329, 135<br />

127 Fluch, Mario: Zu den Sorgfaltspflichten von Rodelfahrern<br />

129 Neumayer, Georgia: Untunlichkeit der Realteilung<br />

einer arrondierten Alm? Zum Realteilungshindernis<br />

der Zerstörung einer wirtschaftlichen<br />

Einheit (4 Ob 163/10 i = Zak <strong>2011</strong>/18, 16)<br />

8 | 143 Riedler, Andreas: Sicherungszession: 3 Ob 155/<br />

10 f – Neue Leitentscheidung zum Inhalt des<br />

Buchvermerks<br />

147 Scheuer, Ursula: Vollstreckbarer Mediationsvergleich<br />

und neue Regelungen für grenzüberschreitende<br />

Mediationsverfahren<br />

9 | 163 Mayr, Peter G.: Neuerungen im Außerstreitverfahren<br />

durch das BBG <strong>2011</strong><br />

167 Köck, Bernhard: Das „Zwischenurteil zur Verjährung“<br />

Dieses neue Praxishandbuch behandelt das wichtige Thema der Mietzinsminderung:<br />

• Überblick über die Mietzinsminderung mit vielen Praxistipps, Checklisten und<br />

Handlungsanleitungen<br />

• Herzstück: Wiener Mietzinsminderungsspiegel – Rechtsprechung zur Mietzinsminderung<br />

in Tabellenform übersichtlich auf bereitet:<br />

» gegliedert nach Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten<br />

» alphabetisch geordnet<br />

• 12 Musterbriefe mit konkreten Formulierungsvorschlägen<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Für Sie gelesen<br />

" Verhandeln vor Gericht. Zuhören – Verstehen – Vertreten. Von<br />

Claudia Bouhafa/Robert Fucik/Susanna Kleindienst-Passweg/Rose-<br />

Marie Rath. Schriftenreihe Anwaltsstrategien, Verlag Österreich,<br />

Wien <strong>2011</strong>, 280 Seiten, br, a 32,–.<br />

Kommunikationsfähigkeit ist eine Grundvoraussetzung<br />

jeder anwaltlichen Tätigkeit.<br />

Daher bilden „soft skills“ einen wichtigen Teil<br />

der Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern.<br />

Die AutorInnen des vorliegenden Werkes<br />

gestalten seit einiger Zeit Seminare der<br />

Anwaltsakademie, die die Schulung von Verhandlungstechniken<br />

zum Schwerpunkt haben.<br />

Aufgrund des positiven Echos und der<br />

Nachfrage wurde der Inhalt des Seminars in Buchform gefasst<br />

und ist damit auch einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich.<br />

Das vorliegende Werk richtet sich vorwiegend an<br />

Kollegen, die ihre Laufbahn als Rechtsanwaltsanwärter<br />

gerade erst begonnen haben. Es bietet jedoch zahlreiche<br />

Hintergrundinformationen und Ratschläge, die auch für verhandlungserfahrene<br />

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen<br />

praktisch verwertbar sind.<br />

Die AutorInnen, allesamt in juristischen Berufen tätig und<br />

etabliert, gewähren dem Leser Einblicke in die Erfahrungen<br />

und Erkenntnisse des beruflichen Alltags von Richtern und<br />

Anwälten und vermitteln Kenntnisse und Fähigkeiten der<br />

verbalen und nonverbalen Kommunikation, die von der<br />

Erstinformation durch den Klienten bis hin zum rechtskräftigen<br />

Urteil benötigt werden, wobei sowohl die Sichtweise<br />

des Richters als auch die des Anwalts ausgewogen behandelt<br />

wird.<br />

In den ersten Kapiteln werden Grundlagen der Kommunikationstechniken<br />

aufbereitet. Das sind vor allem bestimmte<br />

Verständnis- und Fragetechniken, die den Umgang<br />

mit den am juristischen Berufsleben teilnehmenden Personen<br />

erleichtern sollen. Die präsentierten Techniken lassen<br />

sich aber auch im nicht juristischen Alltag hervorragend anwenden.<br />

So mancher hat bereits aus eigenem erfahren, dass<br />

der Inhalt einer Mitteilung trotz größter Sorgfalt bei der<br />

Wahl der Worte nicht so wie erwartet beim Gegenüber ankommt.<br />

Rückfragen und vergewissern, ob das Gehörte beim<br />

Empfänger auch richtig angekommen ist, lautet die Devise.<br />

Dies ist ein wichtiger Baustein jener grundlegenden Kommunikationstechniken,<br />

die zum Repertoire der AnwältInnen<br />

gehören sollen.<br />

Nicht unterschätzt und daher auch nicht unerwähnt bleiben<br />

darf neben der verbalen Kommunikationsfähigkeit die<br />

Interpretation der Körpersprache und der nonverbalen Signale.<br />

Dies gilt insbesondere im Prozess. Auf was gilt es zu<br />

achten, wie darf ich die eine oder andere Gestik meines Gegenübers<br />

interpretieren? Das sind die Fragen, über die das<br />

Buch Aufschluss gibt. Einen großen Teil der Aufmerksam-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Rezensionen<br />

keit des Lesers wird hier wohl das Kapitel „Erkennungsmerkmale<br />

einer Lüge“ auf sich ziehen.<br />

Abgesehen vom Problem der Lüge, muss man sich aber<br />

ständig vergegenwärtigen, dass jeder durch Körpersprache<br />

und Kleidung nonverbale Signale aussendet. Wie wirke ich<br />

auf KlientInnen, wie auf den Gegner oder den Richter?<br />

Diesbezüglich regt das Buch dazu an, sich seiner eigenen<br />

Körpersprache und nonverbalen Signale bewusst zu werden<br />

und mit diesen situationsabhängig bewusst umgehen zu lernen.<br />

Bei all den nützlichen Hinweisen und Tipps gilt es allerdings<br />

zu beachten, dass das vorliegende Werk allein aus<br />

Platzgründen nur einen Streifzug aus der umfangreichen Literatur<br />

zur verbalen und nonverbalen Kommunikation bieten<br />

kann. Buchtipps und weiterführende Informationen sind<br />

der im Anhang befindlichen Literaturliste zu entnehmen.<br />

In den folgenden Kapiteln werden die soeben vermittelten<br />

Techniken praxisbezogen in verschiedenen Situationen angewandt,<br />

mit denen es der Anwalt üblicherweise zu tun<br />

hat: Der Bogen spannt sich hier vom Erstgespräch mit<br />

dem Klienten bis hin zur Verhandlung vor dem Richter.<br />

Anhand von Beispielen aus der Praxis nehmen die<br />

AutorInnen den in schwierigen Situationen oft unerfahrenen<br />

Rechtsanwaltsanwärter an die Hand, weisen auf die möglichen<br />

Fallstricke und die dazugehörigen Lösungswege hin.<br />

Gleichzeitig werden praktische Tipps erteilt, wie man es in<br />

Zukunft besser machen kann.<br />

Ferner werden die verschiedenen Gesprächssituationen<br />

aus verschiedenen Blickwinkeln geschildert. So stellt die Autorin<br />

Mag. a Claudia Bouhafa im 4. Kapitel dar, wie die Anwalts-Richter-Kommunikation<br />

aus Richtersicht idealerweise<br />

auszusehen hat. Wie die anwaltliche Mit-Autorin Dr. Rose-<br />

Marie Rath jedoch richtig hinweist, darf die Aufgabe des Parteivertreters<br />

sich nicht darin erschöpfen, den Richter durch<br />

angepasstes Verhalten zu erfreuen. Seine Aufgabe liegt in einer<br />

bestmöglichen Vertretung des Klienten. Auch wenn dies<br />

manchmal zu Unannehmlichkeiten führen kann.<br />

Einen weiteren Schwerpunkt des Buches bildet der<br />

Rechtsteil. Autor Robert Fucik, der im Übrigen auch die pointierten<br />

Illustrationen zum Buch beigesteuert hat, hat hier unter<br />

Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesstellen die<br />

wichtigsten prozessualen Regeln zusammengestellt, die es<br />

vor Gericht zu beachten gilt. Form und Inhalt jeder Prozesshandlung<br />

des Anwalts, aber auch die Folgen der Unterlassung<br />

einer solchen, werden anhand der relevanten Gesetzesstellen<br />

dargestellt und vom Autor kommentiert. Aufgrund<br />

seiner jahrelangen richterlichen Tätigkeit schöpft er aus einer<br />

reichen Erfahrung.<br />

Ein Exkurs über das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> und den<br />

damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die ZPO sowie<br />

Checklisten einzelner Kapitel kompletieren das Buch<br />

und hinterlassen einen runden Eindruck.<br />

339


Rezensionen<br />

340<br />

War man auf Gebiet der Kommunikationstechnik bislang<br />

darauf angewiesen, auf Fachbücher ohne Anwaltsbezug zurückgreifen<br />

zu müssen, so erhält man mit dem nun vorliegenden<br />

Werk eine kompakte und auf den Anwaltsberuf zugeschnittene<br />

Informationsquelle. Sie vermittelt dem Ratsuchenden<br />

in verständlicher und umfassender Form das<br />

grundlegende Handwerkszeug, um sich im harten Gerichtsund<br />

Kanzleialltag besser behaupten zu können. Die Vielzahl<br />

von wohl gewählten Fallbeispielen, Anmerkungen und Empfehlungen<br />

der AutorInnen zeigen, wie man potenziellen<br />

Konflikten und Fallen aus dem Weg geht oder wie man sie<br />

zu meistern hat. Dass der Umgang mit Paragrafen auch eine<br />

heitere Seite haben kann, belegen die eingestreuten Anekdoten.<br />

Kurzum: das vorliegende Werk ist ein „must-have“ für<br />

jede/n angehende/n RechtsanwaltsanwärterIn und eine<br />

wärmstens empfohlene Lektüre für versierte Anwälte, die<br />

abseits des Tagesgeschehens etwas für ihre Horizonterweiterung<br />

tun wollen.<br />

Michael Enzinger<br />

" Vielschichtiges Medizinrecht. Von Karl Krückl (Hrsg). Mit Beiträgen<br />

von Stefan Lehner/Philipp Nill/Michaela Parb/Michaela Röhle/<br />

Tanja Buchrucker/Verena Drabauer/Katharina Hohenegger. Trauner<br />

Verlag, Linz <strong>2011</strong>, 488 Seiten, br, a 34,90.<br />

Der Eindruck dieses besprochenen Buches<br />

auf mich ist insofern bemerkenswert, weil<br />

ich dieses erst später besprechen wollte, da<br />

es im Hinblick auf fast 500 Seiten doch sehr<br />

anspruchsvoll ist. Doch bereits das Vorwort<br />

hat mich veranlasst, mich auf dieses Buch zu<br />

konzentrieren.<br />

Besonders beachtenswert finde ich die Ausführungen<br />

von Mag. Stefan Lehner, PLL. M.:<br />

„Das Ende der ärztlichen Behandlungspflicht unter besonderer<br />

Berücksichtigung der Entscheidung am Lebensende“,<br />

wobei der Aufbau – wie in allen anderen Beiträgen – mit den<br />

Rechtsgrundlagen beginnt. In der Folge beschäftigt sich der<br />

Autor eindringlich mit der Sphäre des Arztes und des Patienten,<br />

im Anschluss dann sehr konstruktiv mit Patientenverfügung<br />

und Vorsorgevollmacht. Der Beitrag schließt mit einem<br />

zusammenfassenden Fallprüfungsschema sowie einer<br />

umfassenden Literaturliste.<br />

Der Herausgeber RA Dr. Karl Krückl, PLL. M., bietet eine<br />

umfassende Darstellung zur effektiven Selbst- und Fremdverteidigung<br />

des Spitalsarztes „unter Verdacht“ mit der aktuellen<br />

Rsp in Österreich, Deutschland und dem Europäischen<br />

Gerichtshof, da er sich auch mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen<br />

und Disziplinarverfahren auseinandersetzt und<br />

darüber hinaus einen hochinteressanten Exkurs über die<br />

rechtspolitische Weiterentwicklung anführt.<br />

– Mag. Tanja Buchrucker, PLL. M.,<br />

– Mag. Verena Drabauer, PLL. M., besonders verdienstlich<br />

durch ihren Beitrag „Umfang und Grenzen der ärztlichen<br />

Aufklärungspflicht in der Anästhesie und der Intensivmedizin“.<br />

– Dr. Katharina Hohenegger, PLL. M., mit ihrem Beitrag „Die<br />

Beziehung zwischen Arzt und Patient – Wechselseitige<br />

Rechte und Pflichten unter besonderer Berücksichtigung<br />

der Entscheidungsfähigkeit des Patienten“.<br />

– Mag. Philipp Nill, PLL. M., über die rechtlichen Grundlagen<br />

der Arzneimittelwerbung.<br />

– Mag. Michaela Parb, PLL. M.: „Rechtliche Aspekte der Zusammenarbeit<br />

von Ärzten durch Vergesellschaftung – Ein<br />

Ausblick auf die Ärzte-GmbH“.<br />

– Mag. Michaela Röhle, PLL. M.: „Berufs- und zivilrechtliche<br />

Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Einsatz moderner<br />

Kommunikationsmittel in der ärztlichen Kooperation<br />

im Rahmen der Behandlung“.<br />

Dieses Buch ist das Ergebnis des Universitätslehrgangs<br />

Aufbaustudium Medizinrecht als Post Graduate Ausbildung<br />

für Juristen und Mediziner der Johannes Kepler Universität<br />

Linz, zusammen mit der Medizinischen Akademie – Medizinische<br />

Fortbildungsakademie Oberösterreich. Die einzelnen<br />

Arbeiten sind zum Teil in direkter Wechselwirkung mit dem<br />

medizinischen Alltag entstanden, daher nicht nur für Studenten,<br />

sondern auch für alle praktizierenden Juristen, sei<br />

es in der Justiz oder in der Advokatur, besonders empfehlenswert.<br />

Nikolaus Lehner<br />

" Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement.<br />

Von Benno Heussen (Hrsg). Planung, Verhandlung, Design und<br />

Durchführung von Verträgen, 3. Auflage, Verlag Dr. Otto Schmidt,<br />

Köln 2007, 1434 Seiten, geb, a 142,90.<br />

Ein guter Teil der anwaltlichen Arbeit besteht<br />

in Vertragsverhandlungen und Vertragsmanagement.<br />

Trotzdem wird dieses Wissen in<br />

der Ausbildung kaum vermittelt. Diese Wissenslücke<br />

schließt das schon in den Vorauflagen<br />

renommierte Handbuch über<br />

Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement.<br />

17 erfahrene Praktiker, darunter 14 Anwälte<br />

stellen ihr in jahrzehntelanger Arbeit<br />

erworbenes Wissen zur Verfügung. Die Autoren zeigen<br />

auf, wie der Anwalt schwierige Vertragswerke systematisch<br />

entwerfen und erfolgreich durchziehen kann: Vertragsplanung,<br />

Vertragsdesign, Vertragsverhandlung, Vertragsdurchführung<br />

und Vertragskontrolle. Diese fünf Schritte werden<br />

detailliert erörtert. Darüber hinaus finden sich im Buch umfangreiche<br />

detaillierte Checklisten zu einzelnen Vertragstypen.<br />

Gegenüber der Vorauflage wurde das Kapitel<br />

„Verhandeln in Brüssel“ aktualisiert und werden neue wertvolle<br />

Informationen zum Verhandeln in Brasilien, China, Japan,<br />

Russland und den USA geliefert. Ein zusätzlicher neuer<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


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Salzburg:<br />

27. - 28.09.<strong>2011</strong> Grundschulung<br />

18. - 19.10.<strong>2011</strong> WebERV und Exekutionsverfahren<br />

17.11.<strong>2011</strong> Kanzleiindividuelle Vorlagen<br />

29. - 30.11.<strong>2011</strong> Der Tarif<br />

Innsbruck:<br />

20. - 21.09.<strong>2011</strong> Grundschulung<br />

11. - 12.10.<strong>2011</strong> WebERV und Exekutionsverfahren<br />

08.11.<strong>2011</strong> Kanzleiindividuelle Vorlagen<br />

13. - 14.12.<strong>2011</strong> Der Tarif<br />

Weitere Informationen zu unseren Workshops finden<br />

Sie auf unserer Homepage unter www.advokat.at.<br />

6020 Innsbruck · Andreas-Hofer-Straße 39B · Telefon (0512)588033 · Telefax (0512)588033-33 · eMail: office@advokat.at · Homepage: www.advokat.at<br />

1010 Wien · Stephansplatz 7A (Eingang Rotenturmstraße 1–3) · Telefon (01) 5334433 · Telefax (01) 5334433-33


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Abschnitt beschäftigt sich auch mit den typischen Fehlern in<br />

der Zusammenarbeit zwischen dem Firmenmanagement des<br />

Klienten und den juristischen Beratern. Das 63 Seiten umfassende<br />

ausführliche Inhaltsverzeichnis macht schon allein<br />

durch die folgenden Stichworte neugierig: Verhandeln als<br />

soziales Ritual; 12 Regeln des Vertragsmanagements; Auswahl<br />

von Beratern und Beraterverträge; Störfaktoren; Ideensammlung;<br />

Grundidee des Zettelsystems: ein Zettel ist ein<br />

Gedanke; destruktiver Verhandlungsstil; Gesichtsverlust;<br />

nur das Notwendige formulieren; Verhandlungsplanung; soziale<br />

und kommunikative Rituale; Argumente ändern Gefühle;<br />

Funktion von Drohungen; Misstrauen und Vertrauen;<br />

Respekt; Bazarhandel; Machiavellis Ideen; destruktives Verhalten;<br />

aktives Zuhören; endlose Reden; Spannungen im<br />

Team; Pausen; Protokolle; Schlaf; Abkürzung endloser Reden;<br />

unsinnige Forderungen; Auflösen von Pattsituationen;<br />

Drohungen; Unhöflichkeiten; Gefühlsschwankungen; Umgang<br />

mit der Presse; Krisensitzungen; Vergütung nach Aufwand;<br />

Wahl des Zahlungsweges; Formulierungsbeispiele;<br />

Missbrauchsgefahr; Herausgabe von Unterlagen; Regelung<br />

des Scheiterns; rechtliche Qualifikation von Vorbereitungsmaßnahmen;<br />

versteckter Einigungsmangel; Formerfordernisse<br />

bei Vertragsabschluss und Heilungsmöglichkeiten;<br />

Auslegung und Lückenfüllung; Erhaltung guter Geschäftsbeziehungen;<br />

Verhandeln mit Institutionen; Informelle Vorgespräche;<br />

Besetzung der Delegation; Strategiekontrolle;<br />

Rolle des Rechtsanwalts; Kosten des Rechtsanwalts; psychologische<br />

Faktoren; Titel statt Geld; Einschaltung des russischen<br />

Korrespondenzanwaltes; in China: Streben nach<br />

Harmonie, Gesicht wahren, Gesicht verlieren, Gesicht gewinnen,<br />

Gesicht nehmen, Gesicht geben, Witze und Humor,<br />

lachen, Frauen im Verhandlungsteam, Gestik und Körpersprache,<br />

Geschenke, Patt-Situationen, Geduld, Geduld, Geduld,<br />

Wutausbrüche, plötzlicher Zeitdruck; das japanische<br />

System aus Hierarchie und Respekt; das japanische Nein;<br />

die japanische Entschuldigung; Verhandlungsatmosphäre in<br />

Brasilien: Höflichkeit, Humor, Optimismus; typische Gründe<br />

für Vertragsstörungen.<br />

Beim obigen Gang durch das Inhaltsverzeichnis wurden<br />

vor allem die eher ungewöhnlichen Themen herausgegriffen.<br />

Darüber hinaus wird im besprochenen Werk im Detail<br />

auf Gestaltungsfragen bei den Verträgen von folgenden Gesellschaften<br />

eingegangen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts,<br />

Offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft,<br />

EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung),<br />

Kommanditgesellschaft, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung,<br />

GmbH, GmbH und Co KG, AG, insbesondere<br />

kleine AG.<br />

Das Werk ist für jeden Anwalt, der sich mit Vertragsverhandlungen<br />

befasst, eine Quelle zahlreicher Hinweise und<br />

Anregungen. Das 64 Seiten umfassende Sachregister erleichtert<br />

das gezielte Auffinden aller Bereiche. Schnell wird das<br />

Werk in der Bibliothek aller Vertragsverhandler einen zentralen<br />

Platz erhalten.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Ivo Greiter<br />

Rezensionen<br />

" Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG. Von Martin<br />

Binder. Kommentar, 2. Auflage, Verlag Manz, Wien 2010, XVIII,<br />

590 Seiten, Ln, a 128,–.<br />

Weihnachtsliteratur wartet teils noch immer<br />

auf die Rezensentin. Denn die 2. Auflage<br />

des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-<br />

Kommentars von Binder war von so faszinierender<br />

Qualität, dass sie einige Zeit in Anspruch<br />

nahm! Zwischen der 1. und der 2.<br />

Auflage sind zehn Jahre vergangen. Was<br />

schon im Vorwort zur 1. Auflage vom Verfasser<br />

angesprochen wurde, nämlich, dass das<br />

AVRAG ein Auffanglager für arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen<br />

darstellt und auch Bestimmungen enthält, die<br />

man dort nicht vermuten würde, hat sich in diesen zehn Jahren<br />

verschlimmert. So entwickelte sich wieder einmal ein<br />

Gesetz, in dem dank der Kasuistik beispielsweise ein § 2 in<br />

die Gesellschaft von §§ 2 b bis 2 d geriet oder nunmehr<br />

dem § 7 weitere §§ 7 bis zu lit n folgen! Insofern enthält<br />

die Ausgabe bereits den Ministerialentwurf, der mit<br />

1. 1. <strong>2011</strong> in Kraft treten sollte und auf Sachverhalte anzuwenden<br />

sein wird, die sich nach dem 30. 4. <strong>2011</strong> ereignen.<br />

Diese neuen §§ 7 d bis 7 n AVRAG dienen der Bekämpfung<br />

von Lohn- und Sozialdumping, der Fokus richtet sich auf<br />

gleiche Bedingungen für zuwandernde Arbeitnehmer, es soll<br />

ein fairer Wettbewerb zwischen Unter- nehmen gesichert<br />

werden sowie die Abführung von Abgaben und Sozialbeiträgen.<br />

Geregelt sind daher verstärkte Kontrollmaßnahmen<br />

und Verwaltungsstraftatbestände, alles Dinge, die man zunächst<br />

im AVRAG nicht vermuten würde (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz).<br />

Der Kommentar ist in seiner Ausführlichkeit und Übersichtlichkeit<br />

vorbildlich! Das – trotz der eingeschobenen Paragrafen<br />

– mit den Übergangsbestimmungen in § 19 endende,<br />

sohin nicht sehr lange Gesetz führt zu einem nahezu<br />

600 Seiten langen Kommentar! Angenehmerweise ist – neben<br />

einem Inhaltsverzeichnis, einem Stichwortverzeichnis,<br />

einem Abkürzungsverzeichnis und einem Literaturverzeichnis<br />

– der Ausgabe der reine Gesetzestext vorangestellt. Erst<br />

danach sind die einzelnen Paragrafen nochmals abgedruckt,<br />

jeweils gefolgt von einer Übersicht zum Kommentar. Diese<br />

Übersicht beginnt regelmäßig mit der Erörterung des Regelungszweckes<br />

der jeweiligen Bestimmung. Sowohl OGH-Judikatur<br />

als auch Judikatur von Unterinstanzen wird zitiert,<br />

ebenso EuGH-Judikatur.<br />

Der Autor setzt sich darüber hinaus mit interessanten Fragen<br />

auseinander wie der Konkurrenz zwischen Dienstzettel<br />

und Dienstzeugnis. Verwiesen wird auf sämtliche arbeitsrechtliche<br />

Gesetze, wo Bestimmungen betreffend Vertragsinhalt<br />

(also vergleichbar dem Dienstzettel) in Spezialnormen<br />

zu finden sind. Oder, beispielsweise, bei der Konkurrenzklausel<br />

befasst sich der Kommentar auch mit ähnlichen, jedoch<br />

der Bestimmung betreffend Konkurrenzklausel nicht<br />

zu subsumierenden Klauseln wie der Kundenschutz- oder<br />

der Geheimnisschutzklausel. Viele interessante Details fin-<br />

341


Rezensionen<br />

342<br />

det man zum Ausbildungskostenrückersatz, die zahlreiche zitierte<br />

Judikatur hat die Rezensentin allerdings teils erstaunt.<br />

Typerating als bloße Fortbildung und nicht Ausbildung muss<br />

wohl ein sehr spezifischer Einzelfall gewesen sein, wenn man<br />

bedenkt, wie gut sich Piloten mit passendem Typerating an<br />

die Konkurrenz verkaufen können! Dem zentralen Kapitel<br />

des Betriebsüberganges widmet sich der Kommentar mit immerhin<br />

118 Seiten! Selbst die detaillierte Übersicht nimmt<br />

zwei volle Seiten in Anspruch. Hier – wie auch an vielen anderen<br />

Stellen – finden sich auch persönliche Stellungnahmen<br />

des Verfassers: Inwieweit nämlich der § 3 ohne ein Wort<br />

über den Kündigungsschutz richtlinienkonform ist und inwieweit<br />

ein Jahr aus § 4 Abs 1 argumentierbar ist. Ebenso<br />

ausführlich werden die Bestimmungen betreffend Freistellung<br />

(Bildungskarenz, Freistellung aus persönlichen Gründen<br />

gegen Entfall des Arbeitsentgelts, Solidaritätsprämienmodell,<br />

Herabsetzung der Normalarbeitszeit, Sterbebegleitung,<br />

Begleitung von schwerst erkrankten Kindern) behandelt.<br />

Im Anhang sind die Nachweisrichtlinie, die Befristungsrichtlinie,<br />

die Betriebsübergangsrichtlinie, die Entsenderichtlinie,<br />

die Arbeitsschutzrahmenrichtlinie, die Bildschirmarbeitsrichtlinie<br />

sowie die Ertragsbeteiligungsempfehlung<br />

abgedruckt.<br />

Das Studium des Werkes war trotz wartender Weihnachtsgeschenksliteratur<br />

ein Vergnügen!<br />

Ruth Hütthaler-Brandauer<br />

" Reformen des Europäischen Gerichts- und Rechtsschutzsystems.<br />

Von Irene Karper. 2. Auflage, Verlag Nomos, Baden-Baden<br />

<strong>2011</strong>, 278 Seiten, br, a 70,40.<br />

Diese Veröffentlichung beruht auf einer im<br />

Wintersemester 2009 von der juristischen Fakultät<br />

der Universität Bremen angenommenen<br />

Dissertation, welche mit Stand Februar<br />

<strong>2011</strong> aktualisiert und überarbeitet worden ist.<br />

Es stellt sich auf den ersten Blick die Frage,<br />

warum dieses Buch für die Advokatur von Interesse<br />

ist und somit im <strong>Anwaltsblatt</strong> besprochen<br />

werden soll.<br />

Durch die immer stärker werdende Europäisierung des<br />

österreichischen Rechts stellt sich für den Advokaten immer<br />

mehr die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, Verstöße<br />

des nationalen Rechts gegen europäisches Gemeinschaftsrecht<br />

zu bekämpfen, und welche Schritte und Maßnahmen<br />

im Interesse des Mandanten erfolgreich sein können. Die<br />

Frage der richtigen Strategie und der richtigen Vorgangsweise<br />

wird immer wichtiger, und die im Gebrauch stehenden<br />

Kommentare geben einen guten Überblick über den aktuellen<br />

Stand des europäischen Rechtsschutzrechtes ab, lassen<br />

jedoch dem Anwender oft viele Fragen unbeantwortet bzw<br />

geben ihm keine Hinweise, welche Schritte gesetzt werden<br />

können, um die Interessen des Mandanten durchzusetzen<br />

zu versuchen.<br />

Karper zeigt auf sehr systematische Art und Weise die<br />

Grundsätze des europäischen Gerichts- und Rechtsschutzsystems<br />

auf, führt aus, welche Verfahrensarten es gibt und<br />

wann diese Anwendung finden.<br />

Der üblichste Zugang zu einem europäischen Rechtsschutzsystem<br />

ist die Vorlage eines nationalen Gerichts – im<br />

Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts – an den Gerichtshof<br />

der Europäischen Union, auf der anderen Seite<br />

wissen viele betroffene Kollegen, dass die österreichischen<br />

Gerichte aus verschiedensten Gründen ihrer Vorlageverpflichtung<br />

nicht nachkommen. Diesbezüglich verweist Karper<br />

auf die Aufwertung der mitgliedstaatlichen Haftungsgrundsätze<br />

(Seite 120 f), indem sie ausführt, dass eine unionsrechtswidrige<br />

Vorlagepflichtverletzung eine Staatshaftung<br />

in Betracht kommen lässt.<br />

Von besonderem Interesse ist die Darstellung des Gerichts-<br />

und Rechtsschutzsystems der EMRK, auch im Hinblick<br />

darauf, dass es zu einem Beitritt der EU zur EMRK<br />

kommen wird. Dass damit eine erhebliche Anzahl von Problemen,<br />

welche auch Chancen für den Rechtsanwender sind,<br />

verbunden ist, ist jedem klar. Sie grenzt die relevanten Fragestellungen<br />

sehr deutlich ab und gibt diesbezüglich auch eigene<br />

Lösungsvorschläge.<br />

Kurz zusammengefasst ein lesenswertes, beachtenswertes<br />

und zum Nachdenken anregendes Buch.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

" Diskriminierung – Grundrechtsverletzung oder Kavaliersdelikt?<br />

Das Gleichbehandlungsrecht in der Praxis. Menschenrechte<br />

konkret. Band 3. Von Philip Czech/Ulrike Salinger (Hrsg).<br />

Österreichisches Institut für Menschenrechte, Salzburg <strong>2011</strong>,<br />

176 Seiten, Pb, a 24,90.<br />

Das vorliegende Buch ist das Ergebnis einer<br />

im April 2010 in Salzburg vom Österreichischen<br />

Institut für Menschenrechte gemeinsam<br />

mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />

abgehaltenen Tagung. Die Tagung befasste<br />

sich mit den unionsrechtlichen Grundlagen<br />

des Diskriminierungsschutzes, mit der praktischen<br />

Bedeutung der Gleichbehandlungsanwaltschaft<br />

und -kommission sowie mit<br />

Fragen des immateriellen Schadenersatzes und der Beweiserleichterung<br />

und verfolgte das Ziel einer Beurteilung der<br />

Wirksamkeit des Diskriminierungsschutzes in Österreich<br />

in grundrechtlicher Perspektive.<br />

Silvia Ulrich bietet in ihrem umfangreichen Beitrag „Die<br />

unionsrechtlichen Grundlagen des Diskriminierungsschutzes<br />

seit dem Änderungsvertrag von Lissabon“ einen Abriss<br />

über die geltende EU-Rechtslage zum Nichtdiskriminierungsrecht,<br />

wobei insbesondere die Grundrechtecharta und<br />

deren Gleichheitsgarantien umfassend erörtert werden.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Nach Darstellung des sekundärrechtlichen Diskriminierungsschutzes<br />

wird untersucht, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen<br />

in Österreich ausreichend umgesetzt wurden.<br />

Kritisch wird die Entwicklung der Schadenersatzregelungen<br />

beleuchtet, die zu keiner Zeit ambitioniert in Richtung der<br />

vom europäischen Richtliniengeber geforderten „Abschreckung“<br />

ausgestaltet wurden. Die Novelle <strong>2011</strong> ist, wie Ulrich<br />

folgert, nur als kleiner Teilschritt auf dem Weg zu einem effektiven<br />

Diskriminierungsschutz zu sehen – die Fragmentierung<br />

des Diskriminierungsschutzes bleibt fortbestehen. Als<br />

größtes Hindernis zu einem adäquaten Diskriminierungsschutz<br />

bleibt die Hierarchisierung zwischen den Diskriminierungsmotiven<br />

bestehen. Ulrich liefert einen wesentlichen<br />

Beitrag zum Verständnis und zur praktischen Anwendung<br />

von Primärrecht im Bereich des Gleichbehandlungsrechts.<br />

Die Gleichbehandlungsanwältinnen Birgit Gutschlhofer<br />

und Ulrike Salinger setzen sich mit dem Gleichbehandlungsrecht<br />

in der außergerichtlichen Praxis auseinander. Einer<br />

kurz gehaltenen Einführung zum geltenden österreichischen<br />

Gleichbehandlungsrecht folgt eine detaillierte Schilderung<br />

der Arbeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft und der<br />

Gleichbehandlungskommission samt Erläuterung plakativer<br />

Fälle, die wichtige Klarstellungen und Hilfe zur Beurteilung<br />

von Diskriminierungsfällen bieten. Geht es im ersten Fall<br />

um eine Ungleichbehandlung aufgrund des Familiennamens<br />

durch ein Finanzamt hinsichtlich Gewährung der Familienbeihilfe<br />

und die Überprüfung der Umsetzung der von der<br />

Gleichbehandlungskommission empfohlenen Maßnahmen,<br />

behandeln Gutschlhofer und Salinger im zweiten Fall eine Altersdiskriminierung<br />

bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.<br />

In einem weiteren Fall wird das Diskriminierungsverbot<br />

bei Assoziierung am Wohnungsmarkt besprochen.<br />

Im Fall der unterschiedlichen Tarife für Frauen und<br />

Männer bei öffentlichen Transportmitteln sprechen die Autorinnen<br />

grundsätzliche Fragen des Diskriminierungsschutzes<br />

an: Ist die Benachteiligung von Frauen beim Einkommen<br />

ein hinreichender Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung<br />

nach dem Alter? Fallen Begünstigungen im Sozialschutz<br />

unter die Ermächtigung zu positiven Maßnahmen<br />

nach dem Gleichbehandlungsgesetz? Nach Ansicht der<br />

Gleichbehandlungskommission liegt kein rechtmäßiges Ziel<br />

iSd Gleichbehandlungsgesetzes vor. Gutschlhofer und Salinger<br />

geben einen äußerst brauchbaren Überblick über die<br />

Bandbreite praktischer Fälle und die Reichweite des außergerichtlichen<br />

Rechtsschutzes samt Argumentationsmustern<br />

für eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung.<br />

Im Beitrag von Thomas Majoros wird die in der Praxis<br />

höchst relevante Frage des immateriellen Schadenersatzes<br />

bei Diskriminierung untersucht. RA Majoros diskutiert anhand<br />

einer umfangreichen Judikaturauswahl zu Belästigungsfällen<br />

die Probleme der Bemessung des immateriellen<br />

Schadenersatzes. In Hinblick auf die Vorgaben der EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien,<br />

nach denen die Entschädigun-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Rezensionen<br />

gen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen,<br />

entwirft Majoros einen Kriterienkatalog, nach dem die<br />

Bemessung erfolgen sollte. Er führt aus, dass die Regeln<br />

des Behindertengleichstellungsgesetzes wie Dauer der Diskriminierung,<br />

Schwere des Verschuldens, Erheblichkeit der<br />

Beeinträchtigung oder Mehrfachdiskriminierung auch in<br />

Fällen, die unter die anderen Gleichbehandlungsgesetze fallen,<br />

anzuwenden sind. Zur geforderten Abschreckung sei es<br />

notwendig, dass die Entschädigung über den Ausgleich des<br />

erlittenen Schadens hinausgeht. Ein wesentlicher Parameter<br />

ist daher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Diskriminierenden,<br />

wobei dieser seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit<br />

zu belegen haben wird. Der Grad des Verschuldens<br />

ist nachvollziehbar ein weiteres Kriterium. Schließlich wird<br />

die Bemessung des ideellen Schadens auch auf die Folgen<br />

für das Opfer abzustellen haben. Insgesamt sollte die Höhe<br />

des Schadenersatzes im Verhältnis zu den im Gesetz genannten<br />

Mindestbeträgen stehen. Majoros gibt damit ein konkretes<br />

Werkzeug zur Ermittlung und Begründung des zu begehrenden<br />

Anspruchs zur Hand.<br />

Anschließend befasst sich Petra Smutny mit der Bedeutung<br />

von Beweisfragen im Gleichbehandlungsrecht, da es als Ausnahme<br />

zu den allgemeinen zivilprozessualen Beweisregeln<br />

Beweislasterleichterungen vorsieht. Anschaulich wird die<br />

Problematik aufgerollt und erörtert und auch aus europarechtlicher<br />

Sicht beleuchtet. Als größte Schwierigkeit in<br />

der Praxis sieht Smutny das Problem der Mehrzahl angebotener<br />

Motive, die alle eine gewisse Glaubwürdigkeit besitzen,<br />

aber kein ausschlaggebendes Motiv (allein) erkennbar ist.<br />

Dieses Problem hat insb bei Mehrfachdiskriminierungen<br />

Auswirkungen, so kann dadurch eine Überschneidung von<br />

Motiven zur Ablehnung des Begehrens führen, weil kein verpöntes<br />

Motiv als ausschlaggebend erkannt wird. Smutnys<br />

Beitrag zeigt auf, welche Schwachstellen in den Vorbringen<br />

zu vermeiden sind, um die Erfolgsaussichten im Prozess zu<br />

maximieren.<br />

Abschließend wird eine am Österreichischen Institut für<br />

Menschenrechte im April 2010 abgehaltene Podiumsdiskussion<br />

wiedergegeben. Die Stellungnahmen bieten einen interessanten<br />

Einblick in die Fallkonstellation in der Praxis und<br />

die Zugangsweisen der unterschiedlichen Akteurinnen und<br />

Akteure im Bereich des Diskriminierungsschutzes.<br />

Aufgrund der weitgestreuten Expertise der Autorinnen<br />

und Autoren bietet dieses Buch einen wichtigen Einblick<br />

in aktuelle Themen – Europa- und Grundrechtsrechtsrelevanz,<br />

aktuelle Entscheidungen, Schadenersatz und Beweisregelungen<br />

– des Antidiskriminierungsrechts für die Praxis. In<br />

knapper, aber ausgesprochen profunder Form bietet der<br />

Band einerseits einen hervorragenden Überblick über das<br />

aktuelle Gleichbehandlungsrecht und hält wertvolle Hinweise<br />

in prozeduraler als auch materieller Hinsicht für Expertinnen<br />

und Experten parat.<br />

Veronika Apostolovski/Klaus Starl<br />

343


Michalek ∙ Tades<br />

Notariatsgebühren –<br />

Rechtsanwaltstarif 25. Auflage<br />

25. Auf lage <strong>2011</strong>. XII, 280 Seiten.<br />

Br. EUR 54,–<br />

ISBN 978-3-214-06339-9<br />

… jetzt wieder aktuell auf dem Stand des Budgetbegleitgesetzes <strong>2011</strong>!<br />

Das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> machte mit seinen zahlreichen Änderungen eine Neuaufl age<br />

notwendig:<br />

• GerichtsgebührenG: 44 Änderungspunkte mit 6 unterschiedlichen Inkrafttretenszeitpunkten,<br />

etwa Änderungen sämtlicher Gebührenstufen in den TP 1 bis 4, Einführung einer Dolmetschpauschale<br />

im sozialgerichtlichen Verfahren, und Einführung gesetzlicher Gebührentatbestände<br />

für Grundbuchs- und Firmenbuchabfragen anstelle der bisherigen Verordnungen<br />

• weitere Änderungen in GebührenG, GrunderwerbsteuerG und KapitalverkehrsteuerG<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

Bayer<br />

ERV-Grundbuchsanträge zum<br />

Wohnungseigentum<br />

<strong>2011</strong>. XII, 504 Seiten.<br />

Geb. EUR 96,–<br />

ISBN 978-3-214-00469-9<br />

Dieses Buch zeigt den Anwendern in möglichst einfacher Form die Gestaltung von strukturierten<br />

elektronischen Grundbuchsanträgen zum Wohnungseigentum unabhängig vom jeweiligen<br />

Softwareanbieter. Die Formulare sind wertvolle („Ausfüll“-)Hilfen für alle Programme, die sich<br />

derzeit am Markt befi nden.<br />

Den Leser dieses Buches erwarten 44 ausführliche Muster inkl Grundbuchsstand vor der<br />

Antragstellung, sämtliche strukturierte Begehren, vom System automatisch generierte<br />

(und damit absolut authentische) Beschlussvorschläge sowie Grundbuchsstand nach dem Vollzug.<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at


Indexzahlen <strong>2011</strong>: April Mai<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103,4 103,4*)<br />

Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,6 108,6<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113,2 113,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125,2 125,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,7 131,7*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172,3 172,3*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267,8 267,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470,0 470,0*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598,8 598,8*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600,8 600,8*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5261,5 5261,5*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4534,6 4534,6*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,4 120,3<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,7 132,5<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,7 136,4<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,6 142,3<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191,1 189,4<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318,3 315,4<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3104,7 3076,4*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Told<br />

Grundfragen der Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts<br />

<strong>2011</strong>. XX, 300 Seiten.<br />

Br. EUR 49,–<br />

ISBN 978-3-214-00743-0<br />

Das vorliegende Werk bereitet die wesentlichen Probleme des Regelungskonzepts der GesBR auf und<br />

liefert Verbesserungsvorschläge, wie auf die bestehenden Unzulänglichkeiten privatautonom oder im<br />

Rahmen der nun diskutierten Reform reagiert werden könnte:<br />

• Ist das fl exible und formlose Modell auch das zukünftige Erfolgskonzept?<br />

• Soll eine GesBR auch zu ideellen und vermögensverwaltenden Zwecken betrieben werden können?<br />

• Besteht ein rechtspolitischer Bedarf nach einer rechtsfähigen GesBR?<br />

• Ist eine Verbesserung der Vermögens- und Haftungsordnung nötig?<br />

• Macht Einzelgeschäftsführungsbefugnis für alle Gesellschafter Sinn?<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

Indexzahlen<br />

345


346<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />

<strong>2011</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />

maximal 40 Worte:<br />

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Text:<br />

Auftraggeber:<br />

Name / Anschrift / Telefon<br />

Datum / Unterschrift<br />

Chiffrenummer<br />

& ja & nein<br />

Lindinger<br />

Wiener Liste zur Reisepreisminderung<br />

2. Auflage<br />

2010. X, 204 Seiten.<br />

Spiralisiert. EUR 22,80<br />

ISBN 978-3-214-03669-0<br />

Die „Wiener Liste“: eine Gesamtauswertung der österreichischen Judikatur zur Reisepreisminderung.<br />

Die Tabelle<br />

• listet die Reisemängel in alphabetischer Reihenfolge stichwortartig auf,<br />

• beschreibt kurz den Sachverhalt,<br />

• gibt den Prozentsatz der Preisminderung an und<br />

• nennt Fundstellen aus der Rechtsprechung.<br />

Ausgewählte Entscheidungen sind mit Anmerkungen des Autors versehen.<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

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MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />

(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />

Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder Mobiltelefon<br />

(0664) 430 33 73 und (0676) 603 25 33, E-Mail:<br />

scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />

(01) 369 59 34 – 4, übernimmt Substitutionen in<br />

Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />

vor den Bezirksgerichten Döbling und<br />

Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />

RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />

Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,<br />

Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer,<br />

1010 Wien, Mölkerbastei 10. Telefon<br />

(01) 512 04 13, Telefax (01) 533 74 55.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />

(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Stoitzner-Patleych, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig<br />

– Substitutionen aller Art in Wien und<br />

Umgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln.<br />

Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05,<br />

Mobil (0664) 345 94 66,<br />

E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90, Telefax<br />

(01) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />

Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />

Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />

(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />

Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />

Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4, Telefon<br />

(01) 712 63 14, (01) 713 23 20, Telefax<br />

(01) 713 07 96, E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />

RA Dr. Victor Valent, 1010 Wien, Gonzagagasse 19/4,<br />

übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller<br />

Art (auch Verfahrenshilfen und Strafsachen sowie die<br />

Ausarbeitung von Schriftsätzen und Rechtsmitteln) in<br />

Wien und Umgebung. Jederzeit am Mobiltelefon<br />

unter (0699) 81316005 erreichbar.<br />

Telefon (01) 3360090, Fax- DW 30.<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />

RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,<br />

Kaiserstraße 57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />

Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />

www.ra-bammer.at<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />

Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />

Salzburg<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,<br />

Telefax (0662) 84 12 22 – 6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52,<br />

Telefax (0662) 84 04 94,<br />

E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />

Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />

Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />

Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />

zu den üblichen kollegialen Konditionen.<br />

Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />

Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen, Telefon<br />

(06462) 41 81, Telefax (06462) 41 81 20, E-Mail:<br />

office@mein-rechtsanwalt.at<br />

Inserate<br />

RA Dr. Wenzel Schmolke, Imbergstraße 6, 5020 Salzburg,<br />

übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />

Zivil/Straf/Verw, BG/LG Salzburg, Hallein,<br />

Neumarkt, Oberndorf, Thalgau. Telefon<br />

(0680) 124 20 52, Telefax (0662) 87 74 11 – 20,<br />

E-Mail: dr.schmolke@gmail.com<br />

Oberösterreich<br />

Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />

Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />

Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />

Mauthausen und Pregarten.<br />

Telefon (07262) 53 50 30, Telefax (07262) 53 50 34,<br />

E-Mail: office@geusau.com<br />

Tirol<br />

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />

Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />

Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />

E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />

International<br />

Bulgarien: Rechtsanwaltskanzlei NOVA JUS<br />

(www.novajus.com), mit Niederlassungen in Sofia<br />

und Wien – kompetente und zuverlässige Beratung im<br />

bulgarischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht, gerichtliche<br />

und außergerichtliche Vertretung vor Ort.<br />

Kontakt: office@novajus.com,<br />

Telefon +43 (1) 514 28, Telefax +43 (1) 514 28 28.<br />

Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />

Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />

Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />

Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />

München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />

Telefon 0049/89/80 90 90 590; Telefax<br />

0049/89/80 90 90 595. Berlin: Wittestraße 30K,<br />

13509 Berlin; Telefon 0049/30/435 72 573;<br />

Telefax 0049/30/435 72 574.<br />

www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />

80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

London: Philip Moser, MA(Cantab), Barrister, Europarecht,<br />

Kollisionsrecht und engl Recht, Beratung und<br />

Vertretung vor Gericht: Monckton Chambers, 1&2<br />

Raymond Buildings, Gray , s Inn, London WC1R 5NR.<br />

Telefon (004420) 7405 7211; Telefax<br />

(004420) 7405 2084; E-Mail: pmoser@monckton.com<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />

Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />

34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />

Italien, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon 0039 (0432) 60 38 62, Telefax<br />

0039 (0432) 52 62 37, Mobil 0039 334 162 68 13,<br />

E-Mail: walter@avvocatinordest.it<br />

347


Inserate<br />

348<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon<br />

+39 (0471) 05 18 80, Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Italien: Avv. Dr. Andreas Gruber, mit Kanzlei in Innsbruck<br />

und Meran (Italien), steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen auf dem gesamten<br />

ital. Staatsgebiet zur Verfügung.<br />

Telefon (0512) 582266, Telefax (0512) 580897,<br />

E-Mail: office.innsbruck@pg-law.it; www.pg-law.it<br />

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Croon Davidovich<br />

aus Amsterdam mit Zweigstelle in Österreich steht<br />

österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

gerne zur Verfügung. Bei Fragen zum Niederländischen<br />

Wirtschaftsrecht, Urheberrecht und Allgemeinen<br />

Zivilrecht kontaktieren Sie RA Mag. J. Menno<br />

Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515). Amsterdam,<br />

Herengracht 420, NL-1017 BZ,<br />

Telefon +31(0)20 535 33 70, E-Mail:<br />

menno@croondavidovich.nl,<br />

www.croondavidovich.nl<br />

Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />

„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />

österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />

in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

zur Verfügung. Kontakt: Schloss Schönbrunn, Kavalierstrakt<br />

126, 1130 Wien, Telefon (01) 890 17 96,<br />

Telefax (01) 890 17 96 20, Homepage:<br />

www.blasoni-gaj.com, E-Mail: office@blasoni-gaj.com<br />

Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />

Argentinierstraße 21, Top 9, A-1040 Wien (niedergelassener<br />

europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />

Schweiz, Bachstrasse 2, CH-5600 Lenzburg 1, steht<br />

österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen in<br />

der Schweiz und cross-border-Rechtssachen aller Art<br />

zur Verfügung. Telefon Wien +43 (1) 504 73 22,<br />

E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at, Telefon Schweiz<br />

+41 (62) 886 97 70, E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Janjic, Tesmanovic &<br />

Protic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />

cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +381 (11) 262 04 02, Telefax<br />

+381 (11) 263 34 52, Mobil (+664) 380 15 95,<br />

E-Mail: office@janjic.co.rs, www.janjic.rs<br />

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />

Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />

Trdinova 5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der<br />

Österreichischen Botschaft, steht sämtlichen Kolleginnen<br />

und Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />

in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0)1 434 76 12, Telefax<br />

+384 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />

Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />

Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />

str. 33, H-1067 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />

für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />

Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />

Telefon +36 (1) 600 11 50,<br />

Mobil +36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />

E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />

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Wien<br />

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office@leitner-ra.at<br />

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Wien<br />

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3833 DW 27 bzw via E-Mail: officesharing@gmx.at<br />

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auf Zeitgrundlage) erbracht werden. Beginn<br />

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Telefon (05356) 65207, office@legale.pro,<br />

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Telefon (0512) 560650, Fax (0512) 560650 – 50,<br />

E-Mail: office@warbek.at, Website: www.warbek.at<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08


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… Informationsrecht und Rechtsinformation (LL.M.)<br />

Start: Oktober <strong>2011</strong> Anmeldeschluss: 30.6.<strong>2011</strong><br />

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Start: Oktober <strong>2011</strong> Anmeldeschluss: 30.6.<strong>2011</strong><br />

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Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt und Autor zahlreicher Fachpublikationen, ua<br />

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