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Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Abs 5 GlBG). Davon ausgenommen ist die Information<br />

von anderen Personen, die ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen. Darunter fällt wohl insbesondere<br />

die Information eines Rechtsvertreters zur<br />

Klärung allfälliger Ansprüche. Dabei ist festzuhalten,<br />

dass diese Verschwiegenheitspflicht nur den Inhalt des<br />

(anonymisierten) Einkommensberichtes betrifft und<br />

gerade nicht Informationen über das individuelle Arbeitsentgelt.<br />

Zu beachten ist die umfassende Übergangsvorschrift<br />

des § 63 Abs 6 GlBG, die wohl insbesondere<br />

eine übermäßige Belastung für Klein- und Mittelbetriebe<br />

verhindern soll. Für Unternehmen, die dauernd<br />

mehr als 1.000 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, trat<br />

die Verpflichtung mit 1. 3. <strong>2011</strong> in Kraft und ist bis<br />

spätestens 31. 7. <strong>2011</strong> der Bericht bereits für das Jahr<br />

2010 (!) zu erstellen. Für Unternehmen, die zwischen<br />

500 und 1001 Arbeitnehmer/innen beschäftigen, tritt<br />

die Verpflichtung am 1. 1. 2012 in Kraft und ist der<br />

Bericht für das Jahr <strong>2011</strong> bis spätestens im ersten<br />

Quartal zu erstellen. So erfolgt weiters eine jährlich<br />

stufenweise Einführung der Einkommensberichtspflicht<br />

für Arbeitgeber/innen mit mehr als 150, aber<br />

weniger als 251 Arbeitnehmer/innen, die mit 1. 1.<br />

2014 in Kraft tritt und der Bericht für das Jahr 2013<br />

zu erstellen ist. Daraus folgt, dass für Unternehmen,<br />

die dauernd weniger als 151 Arbeitnehmer/innen beschäftigen,<br />

keine Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes<br />

besteht. 6) Für die Praxis bedeutet dies<br />

eine genaue Beobachtung der Anzahl der Arbeitnehmer/innen<br />

eines Unternehmens, um festzustellen, ob<br />

eine Pflicht zur Erstellung eines Einkommensberichtes<br />

besteht.<br />

2. Lohnangabe in Stelleninserat<br />

Neu eingeführt wurde auch die Verpflichtung des<br />

Unternehmens, in einem Stelleninserat das für die<br />

konkrete ausgeschriebene Stelle kollektivvertragliche<br />

oder anders durch Gesetz oder andere Normen kollektiver<br />

Rechtsgestaltung anzuwendende Mindestentgelt<br />

anzugeben (§ 9 Abs 2 GlBG). Weiters hat der Arbeitgeber<br />

bzw die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen,<br />

ob eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht oder<br />

nicht.<br />

Diese Pflicht trat zwar grundsätzlich mit 1. 3. <strong>2011</strong><br />

in Kraft (§ 63 Abs 5 GlBG), jedoch erfolgt das Inkrafttreten<br />

der für Arbeitgeber bzw Arbeitgeberinnen relevanten<br />

Strafbestimmung des § 10 Abs 3 Z 2 GlBG erst<br />

mit 1. 1. 2012 (§ 63 Abs 5 GlBG). 7) Darüber hinaus ist<br />

ein Arbeitgeber bzw eine Arbeitgeberin bei einem erstmaligen<br />

Verstoß gegen das Gebot der Lohnangabe im<br />

Stellengesuch zunächst bloß zu ermahnen und kann<br />

erst bei einem weiteren Verstoß eine Geldstrafe von<br />

€ 360,– verhängt werden.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

3. Freiwillige Quoten für Aufsichtsräte<br />

Die österreichische Bundesregierung verständigte sich<br />

am 15. 3. <strong>2011</strong> auf eine zunächst freiwillige Verpflichtung<br />

von staatsnahen Unternehmen, eine Quote von<br />

(derzeit geplant) 25% für Frauen in Aufsichtsräten vorzusehen.<br />

8) In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten,<br />

ob nach ersten (positiven) Erfahrungen in diesen<br />

staatsnahen Unternehmen diese Verpflichtung auf Unternehmen<br />

der Privatwirtschaft ausgedehnt wird.<br />

III. Schuldrecht<br />

Im GlBG finden sich seit Umsetzung der Antirassismus-RL<br />

9) sowie der Güter-Gleichbehandlungs-RL 10)<br />

auch Bestimmungen, die eine Gleichbehandlung beim<br />

Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und<br />

Dienstleistungen, dh für Bereiche des Schuldrechts<br />

vorsehen. Mit der Novelle <strong>2011</strong> wurde in diesem Bereich<br />

eine Verpflichtung zum diskriminierungsfreien<br />

Inserieren von Wohnraum eingeführt und ehemals getrennte<br />

Bestimmungen für die Diskriminierungsgründe<br />

des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit<br />

zusammengefasst. Diesbezüglich ist anzumerken,<br />

dass im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung<br />

eine Erweiterung des Diskriminierungsschutzes beim<br />

Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und<br />

Dienstleistungen auf andere Diskriminierungsgründe<br />

als das Geschlecht, die ethnische Zugehörigkeit und<br />

der Behinderung vorgesehen war.<br />

1. Diskriminierungsfreies Inserieren von<br />

Wohnraum<br />

§ 36 GlBG bestimmt seit 1. 3. <strong>2011</strong>, dass das (öffentliche)<br />

Inserieren von Wohnraum nicht in einer diskriminierenden<br />

Weise erfolgen darf. Diskriminierend ist das<br />

Inserieren, wenn Personen aufgrund ihres Geschlechts<br />

(zB „nur für Frauen“) oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit<br />

(zB „keine Ausländer“) ausgeschlossen werden.<br />

6) Damit soll wohl va datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet werden,<br />

dass bei kleineren Betrieben aufgrund der geringen Anzahl von<br />

Arbeitnehmer/innen eine Zuordnung zu einzelnen Personen bereits<br />

auf Grundlage des Einkommensberichtes möglich sein könnte (vgl<br />

ErläutRV 938 BlgNR 24. GP 7 f).<br />

7) Die vorläufige Suspendierung der Strafbestimmung führt in der Praxis<br />

dazu, dass derzeit die Verpflichtung mehr oder weniger ignoriert<br />

wird (http://diestandard.at/1297822078684/Missachtung-ist-die-<br />

Regel [10. 4. <strong>2011</strong>]).<br />

8) Siehe dazu www.frauen.bka.gv.at/site/cob__42745/currentpage__0/<br />

6608/default.aspx (10. 4. <strong>2011</strong>).<br />

9) RL 2000/43/EG des Rates v 29. 6. 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen<br />

Herkunft (Antirassismus-RL), ABl L 2000/180, 22.<br />

10) RL 2004/113/EG des Rates v 13. 12. 2004 zur Verwirklichung des<br />

Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim<br />

Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen<br />

(Güter-Gleichbehandlungs-RL), ABl L 2004/373, 37.<br />

Abhandlungen<br />

Aktuelles zum Gleichbehandlungsrecht<br />

Autor: Mag. Christoph Kasper, Graz<br />

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