Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Wichtige Informationen<br />
Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> – Ferienzeit<br />
Die mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I<br />
2010/111) geänderten Bestimmungen betreffend<br />
die verhandlungsfreie Zeit sind mit 1. 5. <strong>2011</strong> in Kraft<br />
getreten. Die nunmehr mit dem Titel „Sonn- und Feiertagsruhe,<br />
Fristenhemmung“ bezeichneten Regelungen<br />
sehen Folgendes vor:<br />
Dem neu gefassten § 222 Abs 1 ZPO zufolge werden<br />
die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />
sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren zwischen<br />
dem 15. Juli und dem 17. August sowie<br />
dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. 1 )<br />
Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen<br />
Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in<br />
diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze<br />
Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil<br />
dieses Zeitraums verlängert. In Abs 2 sind Ausnahmen<br />
aufgezählt, auf die der oben genannte Zeitraum keinen<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Einfluss hat, wie etwa im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />
gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile.<br />
Tagsatzungen, die in den genannten Zeitraum fallen,<br />
können erstreckt werden, wenn sich die unvertretene<br />
Partei oder der Parteienvertreter zu diesem Zeitpunkt<br />
auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens<br />
binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung<br />
gestellt wird. Die §§ 223 bis 225 ZPO wurden<br />
aufgehoben.<br />
ST<br />
1) Nach Auffassung mancher Experten, die jedoch nicht der des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es entspricht, lässt die Tatsache,<br />
dass die verhandlungsfreie Zeit nun nicht mehr „vom 15. Juli<br />
bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner“ dauert, sondern<br />
bestimmte Notfristen „zwischen dem 15. Juli und dem 17. August<br />
sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner“ gehemmt werden,<br />
die Auslegung zu, dass die Randtage nicht dazugehören.<br />
Vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV<br />
Im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ist es möglich,<br />
mit einer vorübergehenden Abwesenheitsmeldung<br />
Zustellungen über den ERV für die Dauer der<br />
Abwesenheit zu verhindern.<br />
Wenn eine Abwesenheitsmeldung bis 18.00 Uhr<br />
beim Bundesrechenzentrum einlangt, ist sichergestellt,<br />
dass mit 00.00 Uhr des nächsten Werktages keine<br />
Zustellung mehr über den ERV erfolgt. Langt eine Abwesenheitsmeldung<br />
nach 18.00 Uhr ein, erfolgt mit<br />
00.00 Uhr des übernächsten Werktages keine Zustellung<br />
mehr über den ERV. Rechtsanwälte, die eine<br />
ERV-Abwesenheitsmeldung abgegeben haben, erhalten<br />
ihre Schriftstücke in Papier zugestellt. Bitte beachten:<br />
Die Abwesenheitsmeldung ist nur für vorübergehende<br />
Abwesenheitsperioden des ERV-Teilnehmers<br />
(zB Urlaub) gedacht. Die dauerhafte Abmeldung vom<br />
ERV-Rückverkehr ist nicht zulässig. Ferner wird auf<br />
die sich insbesondere aus § 14 RAO und § 42 RL-BA<br />
ergebenden Berufspflichten hingewiesen.<br />
Eine Abwesenheitsmeldung kann an jedem Wochentag<br />
getätigt werden, sowohl an Werktagen als auch am<br />
Samstag, Sonntag oder an Feiertagen. Es wird ausdrücklich<br />
darauf hingewiesen, dass eine wirksame Abwesenheitsmeldung<br />
nur über den ERV getätigt werden<br />
kann. Abmeldungen über E-Mail oder auf andere<br />
Weise sind nicht vorgesehen und entfalten daher auch<br />
keine Wirkung.<br />
Nähere Informationen dazu finden Sie im Dokument<br />
„Beschreibung der externen Schnittstelle des<br />
Teilnehmerverzeichnisses“, welches Teil der unter<br />
www.edikte.justiz.gv.at veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung<br />
1) gem § 5 Abs 2 ERV 2006 ist.<br />
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren<br />
Softwarehersteller bzw Ihre Übermittlungsstelle.<br />
FinanzOnline – Meldung nach § 5 Privatstiftungsgesetz<br />
Mit Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I 2010/111)<br />
wurde in § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) eine<br />
umfassende Verpflichtung zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten<br />
eingeführt. Danach hat nun ein Stif-<br />
1) „Schnittstelle BRZ GmbH – Übermittlungsstellen“ vom 27. 2. 2009.<br />
tungsvorstand den Stiftungsbegünstigten dem für die<br />
Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung<br />
zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch<br />
mitzuteilen.<br />
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