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Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Wichtige Informationen<br />

Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> – Ferienzeit<br />

Die mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I<br />

2010/111) geänderten Bestimmungen betreffend<br />

die verhandlungsfreie Zeit sind mit 1. 5. <strong>2011</strong> in Kraft<br />

getreten. Die nunmehr mit dem Titel „Sonn- und Feiertagsruhe,<br />

Fristenhemmung“ bezeichneten Regelungen<br />

sehen Folgendes vor:<br />

Dem neu gefassten § 222 Abs 1 ZPO zufolge werden<br />

die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />

sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren zwischen<br />

dem 15. Juli und dem 17. August sowie<br />

dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. 1 )<br />

Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen<br />

Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in<br />

diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze<br />

Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil<br />

dieses Zeitraums verlängert. In Abs 2 sind Ausnahmen<br />

aufgezählt, auf die der oben genannte Zeitraum keinen<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

Einfluss hat, wie etwa im Berufungs- und Revisionsverfahren<br />

gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile.<br />

Tagsatzungen, die in den genannten Zeitraum fallen,<br />

können erstreckt werden, wenn sich die unvertretene<br />

Partei oder der Parteienvertreter zu diesem Zeitpunkt<br />

auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens<br />

binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung<br />

gestellt wird. Die §§ 223 bis 225 ZPO wurden<br />

aufgehoben.<br />

ST<br />

1) Nach Auffassung mancher Experten, die jedoch nicht der des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es entspricht, lässt die Tatsache,<br />

dass die verhandlungsfreie Zeit nun nicht mehr „vom 15. Juli<br />

bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner“ dauert, sondern<br />

bestimmte Notfristen „zwischen dem 15. Juli und dem 17. August<br />

sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner“ gehemmt werden,<br />

die Auslegung zu, dass die Randtage nicht dazugehören.<br />

Vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV<br />

Im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ist es möglich,<br />

mit einer vorübergehenden Abwesenheitsmeldung<br />

Zustellungen über den ERV für die Dauer der<br />

Abwesenheit zu verhindern.<br />

Wenn eine Abwesenheitsmeldung bis 18.00 Uhr<br />

beim Bundesrechenzentrum einlangt, ist sichergestellt,<br />

dass mit 00.00 Uhr des nächsten Werktages keine<br />

Zustellung mehr über den ERV erfolgt. Langt eine Abwesenheitsmeldung<br />

nach 18.00 Uhr ein, erfolgt mit<br />

00.00 Uhr des übernächsten Werktages keine Zustellung<br />

mehr über den ERV. Rechtsanwälte, die eine<br />

ERV-Abwesenheitsmeldung abgegeben haben, erhalten<br />

ihre Schriftstücke in Papier zugestellt. Bitte beachten:<br />

Die Abwesenheitsmeldung ist nur für vorübergehende<br />

Abwesenheitsperioden des ERV-Teilnehmers<br />

(zB Urlaub) gedacht. Die dauerhafte Abmeldung vom<br />

ERV-Rückverkehr ist nicht zulässig. Ferner wird auf<br />

die sich insbesondere aus § 14 RAO und § 42 RL-BA<br />

ergebenden Berufspflichten hingewiesen.<br />

Eine Abwesenheitsmeldung kann an jedem Wochentag<br />

getätigt werden, sowohl an Werktagen als auch am<br />

Samstag, Sonntag oder an Feiertagen. Es wird ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass eine wirksame Abwesenheitsmeldung<br />

nur über den ERV getätigt werden<br />

kann. Abmeldungen über E-Mail oder auf andere<br />

Weise sind nicht vorgesehen und entfalten daher auch<br />

keine Wirkung.<br />

Nähere Informationen dazu finden Sie im Dokument<br />

„Beschreibung der externen Schnittstelle des<br />

Teilnehmerverzeichnisses“, welches Teil der unter<br />

www.edikte.justiz.gv.at veröffentlichten Schnittstellenbeschreibung<br />

1) gem § 5 Abs 2 ERV 2006 ist.<br />

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren<br />

Softwarehersteller bzw Ihre Übermittlungsstelle.<br />

FinanzOnline – Meldung nach § 5 Privatstiftungsgesetz<br />

Mit Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> (BGBl I 2010/111)<br />

wurde in § 5 Privatstiftungsgesetz (PSG) eine<br />

umfassende Verpflichtung zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten<br />

eingeführt. Danach hat nun ein Stif-<br />

1) „Schnittstelle BRZ GmbH – Übermittlungsstellen“ vom 27. 2. 2009.<br />

tungsvorstand den Stiftungsbegünstigten dem für die<br />

Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung<br />

zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch<br />

mitzuteilen.<br />

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