Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Urlaubsreise angelegten Reise nebenbei wahrgenommener<br />
betrieblicher bzw beruflicher Termin als bloß<br />
untergeordneter Umstand keine (auch nicht eine anteilige)<br />
Berücksichtigung der Fahrtkosten zu rechtfertigen.<br />
Danach stellen, wenn die Reise voneinander abgrenzbare,<br />
einerseits durch die Einkünfteerzielung<br />
und andererseits privat veranlasste Zeitanteile enthält,<br />
die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Teile Betriebsausgaben<br />
bzw Werbungskosten dar. Im Fall einer<br />
qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung<br />
durch die Lebensführung bzw die Erwerbstätigkeit<br />
richtet sich das steuerliche Schicksal<br />
der Fahrtkosten nach der unzweifelhaft und eindeutig<br />
im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen<br />
(nicht bloß völlig untergeordnete) betriebliche bzw<br />
berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche<br />
Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken,<br />
dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der<br />
Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.<br />
Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre<br />
nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten<br />
Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung<br />
des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die<br />
Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben (vgl<br />
Pezzer, DStR 2010, 93, 96).<br />
Anmerkung:<br />
1. Mit dem vorliegenden Erk rückt der VwGH von seiner<br />
bisherigen Rsp-Linie ab, wonach privat mitveranlasste<br />
Geschäftsreisen zur Gänze ihre steuerliche Absetzbarkeit<br />
verlieren. Diese Judikatur wurde darauf gestützt, dass das<br />
EStG 1988 bei den Reisekostenregelungen des § 4 Abs 5<br />
und § 16 Abs 1 Z 9 auf „ausschließlich“ betrieblich bzw beruflich<br />
veranlasste Reisen abstellt. Daraus wurde ein Aufteilungsverbot<br />
abgeleitet, das letztlich vielfach zu wenig<br />
sachgerechten Ergebnissen geführt und eindeutig nachweisbare<br />
(Teil-)Veranlassungen durch die Erwerbssphäre ignoriert<br />
hat.<br />
2. Nach Kritik aus der Lehre und einer Judikaturwende<br />
in Deutschland (vgl BFH, Beschluss des Großen Senats vom<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
21. 9. 2009, GrS 1/06) hat der VwGH die Novellierung<br />
der Reisekostenregelung durch das BudBG 2003 zu einer<br />
Neubewertung seiner bisherigen Judikatur genutzt und lässt<br />
künftighin eine gesonderte Beurteilung der einzelnen<br />
Abschnitte einer Reise und eine Aufteilung nach den betrieblichen/beruflichen<br />
und privaten Zeitanteilen (Tagen)<br />
zu. Auch zur steuerlichen Behandlung der (gemeinsam veranlassten)<br />
Fahrtkosten von gemischt veranlassten Reisen<br />
hat der VwGH im vorliegenden Erk genaue und sinnvolle<br />
Abgrenzungsregeln getroffen, die über ein bloßes „Stundenzählen“<br />
der jeweiligen Reiseabschnitte hinausgehen (s die<br />
Hervorhebung in der abgedruckten Begründung). Zudem<br />
hat der VwGH seine neue Reisejudikatur auch in grundsätzliche<br />
(hier nicht abgedruckte) Überlegungen zu den Abzugsverboten<br />
nach § 20 EStG eingebettet und Typisierungen<br />
für die beschränkte steuerliche Absetzbarkeit von<br />
Wirtschaftsgütern des Haushalts und der Lebensführung<br />
im Lichte des § 20 EStG gemacht (vgl zum Erk Zorn, ÖStZ<br />
<strong>2011</strong>, 123 ff).<br />
3. Die neue Auffassung des VwGH bringt eine wesentliche<br />
Erleichterung für AbgPfl bei der steuerlichen Geltendmachung<br />
ihrer Reisekosten. Sie ist auch aus steuersystematischen<br />
Gesichtspunkten zu begrüßen. So war es<br />
doch nicht einsichtig, warum eindeutig beruflich veranlasste<br />
Reiseaufwendungen – wegen einer Infektion durch eine teilweise<br />
private Mitveranlassung – nicht mehr steuerlich absetzbar<br />
sein sollten (die auf Basis der Reise erzielten Einnahmen<br />
dagegen natürlich weiter steuerlich erfasst wurden). Die<br />
Entscheidung des VwGH bringt damit ein bisheriges Missverhältnis<br />
wieder ins steuersystematische Lot.<br />
4. Die Beweislast für die Aufteilung der Reise liegt – so<br />
der VwGH – vorrangig beim AbgPfl. Dieser habe entsprechende<br />
Nachweise zu erbringen, zu denen die Beh Feststellungen<br />
zu machen hat. Dabei muss das Vorbringen des<br />
AbgPfl wohl über die Behauptungsebene hinausgehen und<br />
– etwa durch entsprechende Belege oder Terminaufzeichnungen<br />
– auch einer beh Überprüfung zugänglich sein (vgl in<br />
diesem Sinne die allgemeinen einleitenden Ausführungen<br />
des VwGH zu Wirtschaftsgütern des Haushalts im vorliegenden<br />
Erk).<br />
Franz Philipp Sutter<br />
Rechtsprechung<br />
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