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Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Mandanten annehmen dürfen und daher ohne Vollmacht<br />

gehandelt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />

vertretbar.<br />

Da der bel Beh insgesamt keine in die Verfassungssphäre<br />

reichenden Fehler vorzuwerfen sind, wurde<br />

der Bf nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />

dem Gesetz verletzt.<br />

Disziplinarrecht<br />

Anmerkung:<br />

Der in § 11 RL-BA enthaltene Zusatz „in der Regel“ ist<br />

nicht nur verfassungskonform, sondern auch sachgerecht,<br />

da er die Möglichkeit offen lässt, dass der RA in<br />

Einzelfällen auch Aufträge von anderen Personen als<br />

seinem direkten Mandanten übernimmt und befolgt.<br />

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, der DB<br />

handelte gegen die Interessenlage seines Mandanten.<br />

Klingsbigl<br />

§ 2 Abs 2 RAO – Kernzeit der prakt Ausbildung des RAA bei einem RA<br />

Der VfGH hält seine bisherige Rsp aufrecht, wonach gem § 2 Abs 2 RAO zwingend ein Teil der Praxiszeit<br />

bei einem RA zu absolvieren ist.<br />

VfGH 22. 2. <strong>2011</strong>, B 1349/10; OBDK 5. 7. 2010, Bkv 2/10<br />

Aus der Begründung:<br />

Der Ast hatte Berufung an die OBDK erhoben, weil der<br />

Ausschuss der RAK die von ihm zurückgelegte Praxiszeit<br />

als Richter nicht angerechnet hatte. Die OBDK<br />

hatte mit Beschluss vom 5. 7. 2010 zu Bkv 2/10 der Berufung<br />

nicht Folge gegeben. Der VfGH wies die dagegen<br />

erhobene Beschwerde ab.<br />

Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:<br />

In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit<br />

des § 2 Abs 2 iVm Abs 1 RAO behauptet. Diese Bestimmung<br />

würde gegen Art 6 StGG und Art 7 B-VG<br />

und Art 2 StGG verstoßen, weil die zur Ausübung der<br />

RAschaft erforderliche prakt Verw bei einem RA immer<br />

und in jeder Fallkonstellation drei Jahre betragen<br />

muss und nicht durch alternative Ausbildungszeiten gekürzt<br />

werden kann.<br />

Nach der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 12.337/1990,<br />

12.670/1991, 13.575/1993, 17.980/2006; VfGH 24. 6.<br />

2010, B 538/09) bestehen keine Bedenken gegen § 2<br />

RAO. Der VfGH kann – auch aus der Sicht des vorliegenden<br />

Beschwerdefalls – nicht finden, dass der Gesetzgeber<br />

die ihm durch die Bundesverfassung, insbesondere<br />

die durch Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG<br />

sowie Art 6 StGG, gezogenen Grenzen überschritten<br />

hat, wenn er davon ausgeht, dass die Qualität der Ausbildung<br />

nur dann gesichert ist, wenn von den insgesamt<br />

geforderten fünf Jahren der prakt Verw mindestens drei<br />

Jahre bei einem RA zu verbringen sind (vgl VfSlg<br />

13.011/1992) und die Tätigkeit als Richter nicht die<br />

Dauer der prakt Verw im Ausmaß von drei Jahren bei<br />

einem RA (auch nur teilweise) ersetzen kann.<br />

Schließlich kann der VfGH auch darin keine Verfassungswidrigkeit<br />

erkennen, dass die Tätigkeit bei der<br />

FinProk der Tätigkeit bei einem RA gleichgesetzt wird<br />

(vgl § 2 Abs 1 2. Satz RAO), weil der FinProk die Aufgabe<br />

obliegt, die Republik Österreich und ihre Rechtsträger<br />

iSd § 3 des BG über die FinProk als Parteien<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />

oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden<br />

zu vertreten, was der Tätigkeit als RA<br />

gleichzuhalten ist.<br />

Da auch sonst keine Bedenken gegen die dem Bescheid<br />

zugrunde liegenden Bestimmungen entstanden<br />

sind, ist der Bf nicht durch die Anwendung einer<br />

rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten<br />

verletzt worden.<br />

Der Bf bringt weiters vor, durch den angefochtenen<br />

Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz<br />

und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden<br />

zu sein. Da er über mehrere Jahre als Richter tätig gewesen<br />

und diese Tätigkeit der eines RA gleichzuhalten<br />

sei, hätte die bel Beh seinen Antrag nicht mit der Begründung<br />

abweisen dürfen, er habe die prakt Verw im Ausmaß<br />

von drei Jahren nicht bei einem RA verbracht.<br />

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />

Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />

dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg<br />

10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/<br />

2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid<br />

auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden<br />

Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten<br />

Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen<br />

gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie<br />

bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.<br />

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />

der angewendeten Rechtsvorschriften und des<br />

Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass<br />

die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen<br />

gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte<br />

der Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />

auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />

verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt<br />

hätte.<br />

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die<br />

Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />

Rechtsprechung<br />

8286<br />

329

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