Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Mandanten annehmen dürfen und daher ohne Vollmacht<br />
gehandelt, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht<br />
vertretbar.<br />
Da der bel Beh insgesamt keine in die Verfassungssphäre<br />
reichenden Fehler vorzuwerfen sind, wurde<br />
der Bf nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />
dem Gesetz verletzt.<br />
Disziplinarrecht<br />
Anmerkung:<br />
Der in § 11 RL-BA enthaltene Zusatz „in der Regel“ ist<br />
nicht nur verfassungskonform, sondern auch sachgerecht,<br />
da er die Möglichkeit offen lässt, dass der RA in<br />
Einzelfällen auch Aufträge von anderen Personen als<br />
seinem direkten Mandanten übernimmt und befolgt.<br />
Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor, der DB<br />
handelte gegen die Interessenlage seines Mandanten.<br />
Klingsbigl<br />
§ 2 Abs 2 RAO – Kernzeit der prakt Ausbildung des RAA bei einem RA<br />
Der VfGH hält seine bisherige Rsp aufrecht, wonach gem § 2 Abs 2 RAO zwingend ein Teil der Praxiszeit<br />
bei einem RA zu absolvieren ist.<br />
VfGH 22. 2. <strong>2011</strong>, B 1349/10; OBDK 5. 7. 2010, Bkv 2/10<br />
Aus der Begründung:<br />
Der Ast hatte Berufung an die OBDK erhoben, weil der<br />
Ausschuss der RAK die von ihm zurückgelegte Praxiszeit<br />
als Richter nicht angerechnet hatte. Die OBDK<br />
hatte mit Beschluss vom 5. 7. 2010 zu Bkv 2/10 der Berufung<br />
nicht Folge gegeben. Der VfGH wies die dagegen<br />
erhobene Beschwerde ab.<br />
Der VfGH hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:<br />
In der Beschwerde wird die Verfassungswidrigkeit<br />
des § 2 Abs 2 iVm Abs 1 RAO behauptet. Diese Bestimmung<br />
würde gegen Art 6 StGG und Art 7 B-VG<br />
und Art 2 StGG verstoßen, weil die zur Ausübung der<br />
RAschaft erforderliche prakt Verw bei einem RA immer<br />
und in jeder Fallkonstellation drei Jahre betragen<br />
muss und nicht durch alternative Ausbildungszeiten gekürzt<br />
werden kann.<br />
Nach der stRsp des VfGH (vgl VfSlg 12.337/1990,<br />
12.670/1991, 13.575/1993, 17.980/2006; VfGH 24. 6.<br />
2010, B 538/09) bestehen keine Bedenken gegen § 2<br />
RAO. Der VfGH kann – auch aus der Sicht des vorliegenden<br />
Beschwerdefalls – nicht finden, dass der Gesetzgeber<br />
die ihm durch die Bundesverfassung, insbesondere<br />
die durch Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG<br />
sowie Art 6 StGG, gezogenen Grenzen überschritten<br />
hat, wenn er davon ausgeht, dass die Qualität der Ausbildung<br />
nur dann gesichert ist, wenn von den insgesamt<br />
geforderten fünf Jahren der prakt Verw mindestens drei<br />
Jahre bei einem RA zu verbringen sind (vgl VfSlg<br />
13.011/1992) und die Tätigkeit als Richter nicht die<br />
Dauer der prakt Verw im Ausmaß von drei Jahren bei<br />
einem RA (auch nur teilweise) ersetzen kann.<br />
Schließlich kann der VfGH auch darin keine Verfassungswidrigkeit<br />
erkennen, dass die Tätigkeit bei der<br />
FinProk der Tätigkeit bei einem RA gleichgesetzt wird<br />
(vgl § 2 Abs 1 2. Satz RAO), weil der FinProk die Aufgabe<br />
obliegt, die Republik Österreich und ihre Rechtsträger<br />
iSd § 3 des BG über die FinProk als Parteien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden<br />
zu vertreten, was der Tätigkeit als RA<br />
gleichzuhalten ist.<br />
Da auch sonst keine Bedenken gegen die dem Bescheid<br />
zugrunde liegenden Bestimmungen entstanden<br />
sind, ist der Bf nicht durch die Anwendung einer<br />
rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten<br />
verletzt worden.<br />
Der Bf bringt weiters vor, durch den angefochtenen<br />
Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz<br />
und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden<br />
zu sein. Da er über mehrere Jahre als Richter tätig gewesen<br />
und diese Tätigkeit der eines RA gleichzuhalten<br />
sei, hätte die bel Beh seinen Antrag nicht mit der Begründung<br />
abweisen dürfen, er habe die prakt Verw im Ausmaß<br />
von drei Jahren nicht bei einem RA verbracht.<br />
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten<br />
Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor<br />
dem Gesetz kann nach der stRsp des VfGH (zB VfSlg<br />
10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/<br />
2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid<br />
auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden<br />
Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten<br />
Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen<br />
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie<br />
bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.<br />
Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit<br />
der angewendeten Rechtsvorschriften und des<br />
Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass<br />
die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen<br />
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte<br />
der Bf im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht<br />
auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur<br />
verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt<br />
hätte.<br />
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die<br />
Verfassungssphäre eingreift, liegt ua in einer gehäuften<br />
Rechtsprechung<br />
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