Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Vergleich<br />
Klagende Partei: Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer<br />
Museumstr. 25/Quergasse 4, 4020 Linz<br />
Vertreten durch: HASLINGER/NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GmbH, 4020 Linz<br />
Beklagte Parteien: 1. Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung<br />
benachteiligter Kinder in Österreich (vormals Juridicum<br />
Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von Recht<br />
und Gesetz in Österreich),<br />
Oskar-Großmann-Straße 21, 4400 Steyr<br />
2. Martin Bugelmüller, ebendort<br />
Beide vertreten durch: Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr<br />
4 Cg 195/10 z<br />
1. Die erstbeklagte Partei „Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung benachteiligter<br />
Kinder in Österreich“ (vormals „Juridicum Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von<br />
Recht und Gesetz in Österreich“) Österreich“ ) verpflichtet sich, im geschäftlichen Verkehr jedes gewerbsmäßige<br />
Ankündigen, Anbieten oder Ausüben einer rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung<br />
durch sie selbst und/oder Martin Bugelmüller, ebenso wie die Förderung einer gewerbsmäßigen<br />
rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung durch Martin Bugelmüller zu unterlassen.<br />
2. Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den<br />
unrichtigen Eindruck zu erwecken, zu einer den Rechtsanwälten vergleichbaren rechtlichen<br />
Beratungs- und Vertretungstätigkeit befugt oder befähigt zu sein.<br />
3. Die erstbeklagte Partei „Juridicum Rechtsschutzgruppe, Verein zur Förderung benachteiligter<br />
Kinder in Österreich“ (vormals „Juridicum Rechtsschutzgruppe – Verein zur Aufrechterhaltung von<br />
Recht und Gesetz in Österreich“) Österreich“ ) und Martin Bugelmüller verpflichten sich, es im geschäftlichen<br />
Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, Martin Bugelmüller hätte für eine<br />
rechtliche Beratungs- und/oder Vertretungstätigkeit die ihn fachlich dazu befähigenden rechtlichen<br />
Fachprüfungen an der Johannes Kepler Universität oder einer anderen Hochschule mit Erfolg<br />
abgelegt.<br />
4. Die Beklagten sind schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die angebotenen oder<br />
angekündigten Tätigkeiten einer rechtlichen Beratung und/oder Parteienvertretung als humanitäre<br />
Hilfestellung oder sinngleich zu bezeichnen, wenn für diese Tätigkeit eine über den Ersatz von im<br />
Einzelfall anfallenden Barauslagen hinausgehendes Entgelt oder sonstige Gegenleistung in Form<br />
von Beitritts- und/oder Mitgliedsbeiträgen und/oder unter sonstiger Bezeichnung zu erbringen ist.<br />
5. Die beklagten Parteien verpflichten sich, diesen Vergleich (ausschließlich der Kostenentscheidung)<br />
binnen einem Monat auf der Startseite der unter www.rechtsschutzgruppe.at und www.martin<br />
bugelmueller.at abrufbaren Websites für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen unmittelbar<br />
sichtbar in der Größe der halben Bildschirmoberfläche mit gesperrt geschriebener und fettge-<br />
druckten Prozessparteien und der hervorgehobenen Überschrift „Vergleich“ samt Prozessparteien<br />
und Gericht in Fettdruck und Fettdruckumrandung zu veröffentlichen.<br />
Weiters wird der klagenden Partei die Ermächtigung erteilt, diesen Vergleich samt Gericht und<br />
Prozessparteien (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen drei Monaten in einer Ausgabe des<br />
„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“ in üblicher Letterngröße und Aufmachung mit FettdruckumranFettdruckumrandung<br />
und gesperrt geschriebenen und fettgedruckten Prozessparteien veröffentlichen zu lassen.<br />
4. 4. <strong>2011</strong> Landesgericht Steyr<br />
Dr. Roland Pollak<br />
Richter