Anwaltsblatt 2011/0708 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Und die Mediation?<br />
Die außergerichtliche Konfliktregelung<br />
ebenso wie die Vertretung des Klienten<br />
vor Gericht und Behörden gehören seit jeher<br />
zu den Kernaufgaben des Rechtsanwaltes.<br />
Der Beitrag des Rechtsanwaltes zunächst zur<br />
Vermeidung von Konflikten durch entsprechende<br />
Beratung und Vertragsgestaltung wird<br />
durch seinen Beitrag zur außergerichtlichen<br />
Lösung von Konflikten und schließlich durch<br />
Vertretung vor Gericht ergänzt. Die Verhandlung<br />
eines „Vergleiches“ war und ist eine jener<br />
Aufgaben, die einfach, kostengünstig und<br />
schnell den Klienten zum Ziel bringen soll.<br />
Umso weniger verständlich ist es daher, dass<br />
der Gesetzgeber bisher den seit Jahrzehnten<br />
von der Rechtsanwaltschaft geforderten „Bürgervergleich“,<br />
der es ermöglichen würde, diese<br />
Konfliktlösung auch ohne weiteres mit Vollstreckungswirkung<br />
zu versehen, verweigert.<br />
Seit den späten 80er Jahren ist auch in Österreich<br />
die Mediation als außergerichtliche Konfliktregelung<br />
bekannt. Dabei geht man davon<br />
aus, dass die Beteiligten selbst ihr Konfliktthema<br />
mit Unterstützung eines Mediators lösen<br />
können. Aufgabe des Mediators ist es, nicht<br />
den Inhalt der Lösung zu finden, sondern den<br />
Weg dorthin aufzuzeigen, was bestimmter Mediationstechniken<br />
bedarf. Von den Parteien<br />
wird gefordert, dass sie bereit sind, sich auf diesen<br />
Weg einzulassen.<br />
Die Partei selbst kann sich und sollte sich in<br />
vielen Fällen einer solchen Mediation auch beraten<br />
lassen. Konfliktcoaching bei Rechtskonflikten<br />
durch Rechtsanwälte ist dazu hilfreich<br />
und notwendig.<br />
Der Rechtsanwalt kann sohin im Rahmen einer<br />
Mediation einerseits als Mediator auftreten<br />
– und viele Rechtsanwälte sind tatsächlich in<br />
der Liste der gerichtsnahen Mediatoren eingetragen<br />
– und wird andererseits als Berater der<br />
Partei tätig.<br />
Sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als<br />
Mediator (siehe dazu auch §§ 63 ff der Richtlinien<br />
für die Berufsausübung) als auch die Beratung<br />
anlässlich einer Mediation erfordern<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/07-08<br />
Kenntnisse über das Wesen und die Techniken<br />
der Mediation. Ausbildungsveranstaltungen<br />
bilden Rechtsanwaltsanwärter daher auch in<br />
Mediation und anderen Methoden der außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung aus. Sowohl die<br />
Mediation als auch die Mediationsbegleitung<br />
durch Rechtsanwälte gehören zum Berufsbild<br />
des Rechtsanwaltes.<br />
Es ist daher Aufgabe jedes Rechtsanwaltes,<br />
im Rahmen des Versuches einer außergerichtlichen<br />
Streitbeilegung vor Klagseinbringung,<br />
seinen Mandanten mit der Möglichkeit einer<br />
Mediation vertraut zu machen, und er wird,<br />
wenn es zu einer solchen Mediation tatsächlich<br />
kommt, seinen Mandanten in dieser Mediation<br />
zu begleiten und zu beraten haben, denn anders<br />
besteht die Gefahr, dass Erklärungen oder<br />
Zugeständnisse des Mandanten in einem Mediationsprozess,<br />
der zuletzt scheitert, die Position<br />
des Mandanten im Prozess verschlechtern<br />
oder gefährden.<br />
Die Gerichte werden daher davon auszugehen<br />
haben, dass vertretene Streitteile bei der<br />
vorbereitenden Verhandlung bereits über die<br />
Mediation informiert wurden und eine solche<br />
Lösung nicht wünschen. Anders wäre es voraussichtlich<br />
gar nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung<br />
gekommen.<br />
Die Gerichte werden davon vor allem auch<br />
deshalb auszugehen haben, weil es doch sonst<br />
nicht erklärbar wäre, warum eine teure Pauschalgebühr<br />
bezahlt wird, die dann in der<br />
Folge nach einer erfolgreichen Mediation<br />
während eines Gerichtsverfahrens verloren<br />
geht, wenn man es auch anders haben konnte.<br />
Dennoch sieht § 204 ZPO vor, dass der<br />
Richter auch auf die Möglichkeit einer Mediation<br />
hinweisen kann. Ein solcher Hinweis ist<br />
also zulässig. Die Parteien werden ihn annehmen<br />
oder ablehnen. Im Falle einer Ablehnung<br />
auch nur durch eine Partei sieht die ZPO die<br />
Fortsetzung des Verfahrens vor. Weitere Erläuterungen<br />
durch das Gericht oder gar durch<br />
zu diesem Zweck eingeladene Mediatoren erübrigen<br />
sich sohin von selbst.<br />
Editorial<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
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