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Die zivilgerichtliche Relation

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Auslegung nach § 133 BGB in eigene Auslegungsstation vor der Zulässigkeitsstation!<br />

Auslegung im Zweifel so, daß die Klage zulässig ist! (20 III GG!)<br />

Klageänderung, Klagerücknahme, Parteiänderung:<br />

Zulässigkeit auch in „Auslegungsstation“ klären, denn auch hier muß erst<br />

mal geklärt werden, wo die Glocken hängen, bevor man etwas zur Zulässigkeit<br />

der Klage sagen kann!<br />

Wenn aber bei der Klageänderung eine rügelose Einlassung nach § 267 vorliegt,<br />

kann man das auch kurz in der Zulässigkeit erwähnen.

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