Die zivilgerichtliche Relation
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=> dann Urteil vollstreckbar, aber nicht rechtskräftig und mit 767 I ohne II<br />
und III durch Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung angreifbar.<br />
Keine Begründungsteile in den Tenor! (Ausnahme: gesetzliche Anordnung,<br />
z.B. die Klage „als unzulässig“ abzuweisen)<br />
Teilabweisung immer, wenn Urteil ggü. Klageantrag ein Minus zuspricht!<br />
Auch bei Zug um Zug!