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Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

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<strong>Prüfungsordnung</strong><br />

des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

der Fachhochschule Darmstadt für den <strong>Studiengang</strong><br />

<strong>Online</strong>-Journalismus<br />

Auf Grund von § 50 Abs. (1) Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) hat der<br />

Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften der Fachhochschule<br />

Darmstadt in seiner Sitzung am 3.6.2003 (erstmals am 13.3.2001) nachstehende<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> für den <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus beschlossen.<br />

Inhalt<br />

§ 1 Immatrikulationsvoraussetzung<br />

§ 2 Regelstudienzeit und Studienaufbau<br />

§ 3 Prüfungsaufbau<br />

§ 4 Meldung zu den Prüfungsleistungen, Rücktritt<br />

§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 6 Formen der Leistungsnachweise<br />

§ 6a Projekte<br />

§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />

§ 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />

§ 9 Bewertung der Leistungsnachweise und Bildung der Gesamtnoten<br />

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

§ 11 Bestehen und Nichtbestehen<br />

§ 12 Wiederholung von Leistungsnachweisen<br />

§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

§ 14 Prüfungsamt<br />

§ 15 Prüfungsausschuss<br />

§ 16 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer<br />

§ 17 <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung<br />

§ 18 <strong>Diplom</strong>prüfung<br />

§ 19 Meldung und Zulassung zur <strong>Diplom</strong>arbeit und zur mündlichen Prüfung<br />

§ 20 Ausgabe und Bearbeitungszeit der <strong>Diplom</strong>arbeit<br />

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung<br />

§ 22 Abgabe und Bewertung der <strong>Diplom</strong>arbeit und der mündlichen Prüfung<br />

§ 23 <strong>Diplom</strong>zeugnis<br />

§ 24 <strong>Diplom</strong>grad und <strong>Diplom</strong>urkunde<br />

§ 25 Ungültigkeit der Prüfungen, Heilung von Prüfungsmängeln<br />

§ 26 Widerspruchsverfahren<br />

§ 27 Akteneinsicht<br />

§ 28 In-Kraft-Treten<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen des Grundstudiums<br />

Anlage 2: Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums<br />

Anlage 3: Inhalte der Prüfungsleistungen<br />

Anlage 4: Ordnung des berufspraktischen Studiensemesters


2<br />

§ 1 Immatrikulationsvoraussetzung<br />

Für die Zulassung zum Studium wird neben dem Nachweis einer<br />

Hochschulzugangsberechtigung nach § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG)<br />

ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum oder eine mindestens sechsmonatige freie<br />

Mitarbeit in einschlägigen Redaktionen, Agenturen oder Unternehmensabteilungen<br />

vorausgesetzt.<br />

Dieses Vorpraktikum kann z.B. abgeleistet werden in:<br />

- der Redaktion eines publizistisch tätigen, aktuellen <strong>Online</strong>-Mediums<br />

- der Redaktion einer Tageszeitung oder einer regelmäßig erscheinenden Zeitschrift<br />

- in einer Rundfunkredaktion (Hörfunk oder Fernsehen) oder<br />

- in Agenturen bzw. Abteilungen für Öffentlichkeitsarbeit.<br />

§ 2 Regelstudienzeit und Studienaufbau<br />

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester, einschließlich des berufspraktischen<br />

Studiensemesters (BPS), der Prüfungen sowie der <strong>Diplom</strong>arbeit.<br />

(2) Das Studium gliedert sich in<br />

- das Grundstudium von vier Studiensemestern<br />

- das Hauptstudium von vier Studiensemestern, einschließlich eines berufspraktischen<br />

Studiensemesters und des Abschlusssemesters für die <strong>Diplom</strong>arbeit.<br />

(3) Das berufspraktische Studiensemester wird in der Regel nach dem vierten<br />

Studiensemester durchgeführt. Die Einzelheiten sind in der Ordnung für das<br />

berufspraktische Studiensemester geregelt (siehe Anlage 4).<br />

(4) Das Grundstudium schließt mit der <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung ab. Das Studium endet<br />

mit der <strong>Diplom</strong>prüfung.<br />

(5) Im Hauptstudium ist einer der beiden Studienschwerpunkte<br />

- <strong>Online</strong>-Journalismus<br />

- <strong>Online</strong>-PR/Öffentlichkeitsarbeit<br />

zu wählen (vgl. Studienordnung § 5). Die Entscheidung für den gewählten<br />

Studienschwerpunkt ist dem Prüfungsausschuss spätestens bis zum Ende der<br />

Vorlesungszeit des fünften Semesters schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 3 Prüfungsaufbau<br />

(1) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung ist bestanden, wenn<br />

1. die Prüfungsleistungen des Grundstudiums,<br />

2. die Studienleistungen des Grundstudiums<br />

3. nachgewiesen sind.<br />

Aus Anlage 1 ist ersichtlich, welche Prüfungs- und Studienleistungen im<br />

Grundstudium zu erbringen sind.<br />

(2) Für die <strong>Diplom</strong>prüfung sind


3<br />

1. die Prüfungsleistungen des Hauptstudiums,<br />

2. die Studienleistungen des Hauptstudiums,<br />

3. das berufspraktische Studiensemester (BPS),<br />

4. die <strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium) und<br />

5. eine mündliche Abschlussprüfung<br />

erfolgreich abzuschließen.<br />

Die Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums ergeben sich aus<br />

Anlage 2.<br />

(3) Prüfungsleistungen sind studienbegleitende Leistungsnachweise, die gemäß § 9<br />

benotet werden und gemäß § 12 beschränkt wiederholbar sind. Die Inhalte der<br />

Prüfungsleistungen sind in Anlage 3 aufgeführt. Es besteht wenigstens einmal in<br />

jedem Semester Gelegenheit, die geforderten Prüfungsleistungen abzulegen.<br />

(4) Studienleistungen sind studienbegleitende Leistungsnachweise, die in ihren<br />

Anforderungen Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Nicht bestandene<br />

Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.<br />

§ 4 Meldung zu den Prüfungsleistungen, Rücktritt<br />

(1) Prüfungsleistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Meldung abgelegt<br />

werden. Die Meldetermine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und<br />

mindestens vier Wochen vorher durch Aushang bekannt gemacht.<br />

(2) Ein Rücktritt von der Meldung ist ohne Angabe von Gründen durch schriftliche<br />

Erklärung möglich. Im Falle einer mündlichen Prüfung ist die Rücktrittserklärung<br />

bis spätestens 12.00 Uhr des dem Prüfungstag vorausgehenden Arbeitstages an<br />

das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. Im Falle einer<br />

Klausurarbeit erfolgt die Rücktrittserklärung bis unmittelbar vor Beginn der<br />

Prüfung gegenüber der prüfenden Person. Der Empfang der Rücktrittserklärung<br />

wird dem Prüfling quittiert.<br />

(3) Bei fristgemäßem Rücktritt gilt die Meldung als nicht erfolgt. Versäumt ein<br />

Prüfling ohne fristgemäßen Rücktritt von der Meldung die Teilnahme an einer<br />

Prüfungsleistung, so gilt gemäß § 10 die Prüfungsleistung als nicht bestanden,<br />

falls für das Versäumnis keine triftigen Gründe geltend gemacht werden können.<br />

§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung und die <strong>Diplom</strong>prüfung kann nur ablegen, wer für den<br />

<strong>Diplom</strong>studiengang <strong>Online</strong>-Journalismus an der Fachhochschule Darmstadt<br />

eingeschrieben ist.<br />

(2) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn<br />

1. die in Absatz (1) genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder<br />

2. der Prüfling in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem<br />

verwandten <strong>Studiengang</strong> die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung<br />

endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.


4<br />

§ 6 Formen der Leistungsnachweise<br />

(1) Prüfungsleistungen können erbracht werden<br />

1. mündlich (§ 7)<br />

2. schriftlich durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 8)<br />

3. in Projekten (§ 6a).<br />

Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-choice-Verfahren sind ausgeschlossen.<br />

(2) Studienleistungen können in einer oder mehreren der nachstehenden Formen<br />

erbracht werden:<br />

1. Referat und Präsentation in Seminaren<br />

2. Fachgespräch<br />

3. Klausurarbeit<br />

4. Hausarbeit<br />

5. Entwurfsarbeit<br />

6. berufspraktische Ausarbeitung/Übung<br />

Studienleistungen können in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn<br />

die zu bewertenden Beiträge der einzelnen Studierenden durch Angabe<br />

objektiver Kriterien eindeutig abgrenzbar und einzeln bewertbar sind und für sich<br />

genommen die Anforderungen an die Studienleistung erfüllen.<br />

(3) Die Formen der Leistungsnachweise werden, soweit sie nicht durch die<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> vorgegeben sind, von den Prüfenden bzw. den für die<br />

betreffende Lehrveranstaltung Verantwortlichen festgelegt und sind den<br />

Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltungen bekannt zu geben.<br />

(4) Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger<br />

körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder<br />

teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird gestattet, die<br />

Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder<br />

gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann<br />

die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für<br />

Studienleistungen.<br />

(5) Soweit die Studienordnung regelmäßige Teilnahme vorsieht, werden die<br />

Erfordernisse an die Teilnahme zu Beginn der Lehrveranstaltung<br />

bekanntgegeben.<br />

§ 6a Projekte<br />

(1) Projekte sind auf die Lösung eines komplexen praxisbezogenen<br />

journalistischen Problems gerichtet, das von einer oder mehreren<br />

Projektgruppen mit jeweils höchstens drei Studierenden bearbeitet wird. Die<br />

Studienprojekte finden in <strong>Online</strong>-Redaktionen statt und sind interdisziplinär<br />

angelegt. Alle Projekte umfassen neben der Multimediaproduktion weitere<br />

Fachinhalte (Anlage 3). Für die Rahmenthemen der Projekte in einzelnen<br />

Studiensemestern (Anlage 3) werden zu Beginn eines Projektes mindestens<br />

zwei alternative Themen mit möglichst aktuellen Bezügen festgelegt.<br />

(2) Die regelmäßige Teilnahme an den Projekten ist Voraussetzung für die


5<br />

Zulassung zur Prüfung. Im Projekt I ist eine Studienleistung, in den Projekten II<br />

bis VI sind Prüfungsleistungen zu erbringen. Die Erfordernisse an die<br />

Teilnahme und den Leistungsnachweis werden zu Beginn eines Projektes<br />

bekannt gegeben. Zum Projektabschluss legen die Studierenden eine<br />

Ausarbeitung und Dokumentation zu ihrer Projektarbeit vor (schriftliche Prüfung,<br />

§ 8), präsentieren die Ergebnisse hochschulöffentlich und vertreten sie in einem<br />

Prüfungsgespräch zum Projekt (mündliche Prüfung, § 7).<br />

(3) Die Verantwortlichkeit für die Feststellung der Eignung einer Projektleistung als<br />

Prüfungsleistung liegt bei der Projektleitung, die gemäß § 16 prüfungsberechtigt<br />

sein muss. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Projektanteil jeder<br />

einzelnen Teilnehmerin oder jedes einzelnen Teilnehmers muss durch die<br />

Kennzeichnung seiner regelmäßigen Teilnahme während der gesamten<br />

Projektdauer sowie aufgrund der Angabe von Kapiteln des Projektberichts,<br />

bearbeiteter Problemstellungen oder anderer objektiver Kriterien, die eine<br />

eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar<br />

sein.<br />

(4) Die ausgewiesene Gesamtnote (gemäß § 9) für die schriftlichen<br />

Projektleistungen ergibt sich aus der Benotung der Leistungen in den einzelnen<br />

Fachveranstaltungen, die in ein Projekt integriert sind (Anlage 3). Die Noten für<br />

die einzelnen Leistungen werden entsprechend dem Stundenanteil der<br />

Fachveranstaltungen in einem Projekt gewichtet.<br />

(5) Daneben ist eine mündliche Prüfung zum jeweiligen Projektthema vor einer<br />

Prüfungskommission mit Lehrenden aus dem Projekt abzulegen. Diese<br />

mündliche Prüfung umfasst die Inhalte aller Fachveranstaltungen eines<br />

Projektes. Prüfungsleistungen in Projekten werden von mindestens zwei<br />

Prüfenden (Kollegialprüfungen) oder von einem Prüfenden in Gegenwart einer<br />

sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung<br />

oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Kandidatinnen und/oder<br />

Kandidaten abgelegt. Einer Prüfungskommission dürfen in der Regel höchstens<br />

eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter als Prüfende angehören. Über<br />

die Prüfungsleistungen eines jeden Studierenden ist durch die<br />

Prüfungskommission ein Gutachten anzufertigen und zusammen mit dem<br />

Projektbericht sowie den schriftlichen Arbeiten benotet zu den Prüfungsakten zu<br />

geben.<br />

(6) Bei der Festlegung der Gesamtnote für die Prüfungsleistung in einem Projekt<br />

wird die aus den Leistungen in den einzelnen Fachveranstaltungen ermittelte<br />

Note für die schriftlichen Leistungsnachweise doppelt gewichtet gegenüber der<br />

Note für die mündliche Prüfung zum Projekt.<br />

§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Durch mündliche Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die<br />

Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle<br />

Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll<br />

festgestellt werden, ob der Prüfling über das notwendige Grundlagenwissen<br />

verfügt.<br />

(2) Mündliche Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüfenden<br />

(Kollegialprüfungen) oder vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart<br />

einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als<br />

Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens drei Kandidaten


6<br />

abgelegt. Bei mehreren Prüfenden ergibt sich die Note aus dem<br />

arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 9. Eine einzelne<br />

Prüferin oder ein einzelner Prüfer hört vor der Festsetzung der Note die<br />

beisitzende Person an.<br />

(3) Mündliche Prüfungsleistungen dauern wenigstens 15 Minuten und höchstens<br />

45 Minuten; bei Gruppenprüfungen gilt dieser Zeitrahmen für jede Kandidatin<br />

oder jeden Kandidaten.<br />

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />

Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung ist<br />

dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt<br />

zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die<br />

gegebene Begründung wird in das Protokoll aufgenommen.<br />

(5) Studierende, die zu der betreffenden Prüfungsleistung nicht gemeldet sind,<br />

sich jedoch zu einem späteren Termin dieser unterziehen wollen, sollen nach<br />

Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden,<br />

wenn der Prüfling dem zustimmt. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die<br />

Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.<br />

§ 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />

(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit<br />

und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Fachs Aufgaben<br />

lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt<br />

werden, ob der Prüfling über notwendiges Grundlagenwissen verfügt. Die<br />

zugelassenen Hilfsmittel sind den Studierenden für die Vorbereitung rechtzeitig<br />

bekannt zu geben. Es können Aufgaben oder Themen zur Auswahl gegeben<br />

werden. Klausurarbeiten dauern zwischen 60 Minuten und 120 Minuten.<br />

(5) Im <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus überwiegen als schriftliche<br />

Leistungsnachweise Arbeiten in Form von schriftlichen Ausarbeitungen in<br />

bestimmten Textformaten, Textsorten, in Form von Readern, Textmodulen,<br />

Textkonzepten, auch in Form von Hypertexten, die durch audiovisuelle und/oder<br />

auditive Elemente angereichert sein können, neben typischen Referatstextformen<br />

mit entsprechenden Quellenverzeichnissen.<br />

(6) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten werden von einer Prüferin oder<br />

einem Prüfer bewertet. Bei Prüfungsleistungen wird auf Antrag eines Prüflings<br />

eine zweite prüfende Person hinzugezogen, die die Klausur einer unabhängigen<br />

Bewertung unterzieht. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen<br />

nicht überschreiten.<br />

§ 9 Bewertung der Leistungsnachweise und Bildung der Gesamtnoten<br />

(1) Die Noten der einzelnen Leistungsnachweise werden von den jeweiligen<br />

Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen


7<br />

Anforderungen entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt.<br />

Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten auf Zwischenwerte erhöht<br />

oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 , 4,3 , 4,7 , 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Werden prüfungsrelevante Leistungsnachweise aus mehreren<br />

Lehrveranstaltungen zusammengefasst, so ist das mit der Stundenzahl der<br />

Lehrveranstaltungen gewichtete Mittel zu bilden. Bei der Mittelung wird nur die<br />

erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen<br />

werden abgeschnitten und bleiben unberücksichtigt. Jede der<br />

zusammengefassten Leistungsnachweise für sich muss mindestens mit der Note<br />

"ausreichend" (4,0) bewertet sein.<br />

(3) Auf den Zeugnissen werden die Noten sowohl verbal in gerundeter Form als<br />

auch in Klammern mit einer Nachkommastelle aufgeführt. Dabei wird gerundet<br />

bei einem Zahlenwert bis einschließlich 1,5 auf sehr gut<br />

bei einem Zahlenwert von 1,6 bis einschließlich 2,5 auf gut<br />

bei einem Zahlenwert von 2,6 bis einschließlich 3,5 auf befriedigend<br />

bei einem Zahlenwert von 3,6 bis einschließlich 4,0 auf ausreichend<br />

bei einem Zahlenwert ab 4,1 auf nicht ausreichend.<br />

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der<br />

Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt<br />

oder von einer angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe<br />

gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen<br />

Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />

(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt von einer angetretenen<br />

Prüfungsleistung geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />

werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes<br />

und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Wird<br />

Krankheit nach Antritt der Prüfung geltend gemacht, so ist ein ärztliches Attest<br />

unverzüglich einzuholen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

entscheidet über die Anerkennung des Grundes. Im Falle der Anerkennung wird<br />

ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Wird der Grund nicht anerkannt, so ist<br />

diese Entscheidung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit<br />

einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch<br />

Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird<br />

der betreffende Leistungsnachweis mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Ein<br />

Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungsnachweises stört,<br />

kann von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung des<br />

Leistungsnachweises ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der<br />

Leistungsnachweis mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. In schwerwiegenden


8<br />

Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer<br />

Leistungsnachweise ausschließen.<br />

(4) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz (3) Nr. 1 oder 2 kann der Prüfling<br />

innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme durch schriftlichen Antrag an den<br />

Prüfungsausschuss verlangen, da dieser die Entscheidung überprüft. Der<br />

Prüfungsausschuss hört hierzu den Prüfling an. Ein belastender Beschluss des<br />

Prüfungsausschusses ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu<br />

begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 11 Bestehen und Nichtbestehen<br />

(1) Eine Prüfungs- oder Studienleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit<br />

"ausreichend" (4,0) benotet wurde.<br />

(2) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungs- und<br />

Studienleistungen des Grundstudiums nachgewiesen sind. Die <strong>Diplom</strong>prüfung ist<br />

bestanden, wenn das berufspraktische Studiensemester (BPS) erfolgreich<br />

abgeschlossen ist, sämtliche Prüfungsleistungen des Hauptstudiums und<br />

sämtliche Studienleistungen des Hauptstudiums nachgewiesen sind und die<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium) sowie die mündliche Abschlussprüfung mindestens<br />

mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.<br />

(3) Hat der Prüfling eine Prüfungsleistung nicht bestanden oder wurde die<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wird durch Aushang oder<br />

schriftlich informiert. Dabei ist auch mitzuteilen, ob und ggf. in welcher Frist die<br />

Prüfungsleistung bzw. die <strong>Diplom</strong>arbeit wiederholt werden kann.<br />

(4) Hat der Prüfling die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung endgültig nicht<br />

bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der<br />

entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung<br />

ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die<br />

noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die <strong>Diplom</strong>-<br />

Vorprüfung bzw. die <strong>Diplom</strong>prüfung nicht bestanden ist.<br />

§ 12 Wiederholung von Leistungsnachweisen<br />

(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können - mit Ausnahme des Freiversuchs<br />

nach Abs. (2) - höchstens zweimal wiederholt werden. Nicht bestandene<br />

Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.<br />

(2) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gemäß § 18 Abs. (2) Nr. 1 und 3 in<br />

Verbindung mit Abs. (3) oder (4) gelten als nicht unternommen, wenn sie<br />

innerhalb des für die Prüfungsleistungen jeweils festgelegten Fachsemesters<br />

abgelegt werden (Freiversuch). Die Semesterzahl wird durch den<br />

Prüfungsausschuss festgestellt. Ein zweiter Freiversuch in einem Fach ist<br />

ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung auf Grund eines<br />

ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht<br />

bestanden erklärt wurde.<br />

(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder Studienleistung ist<br />

nicht zulässig.<br />

(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung muss spätestens im


9<br />

Rahmen der Prüfungstermine des jeweils übernächsten Semesters erfolgen. Der<br />

Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn,<br />

der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.<br />

(5) Ist eine Prüfungsleistung in Form einer Klausurarbeit zum zweiten Mal nicht<br />

bestanden worden, so ist bei einer nochmaligen und damit letzten Wiederholung<br />

anstelle der Klausurarbeit eine mündliche Prüfung durchzuführen.<br />

(6) Ist die Wiederholung einer Prüfungsleistung nach Absatz (3) oder (4) nicht mehr<br />

möglich, so ist damit, entsprechend der Zuordnung zu Anlage 1 oder 2 entweder<br />

die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung endgültig nicht bestanden. In<br />

diesem Fall ist die Studentin oder der Student zu exmatrikulieren.<br />

§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen<br />

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne<br />

Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie in einem <strong>Studiengang</strong> an einer<br />

Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland, der mit dem <strong>Studiengang</strong><br />

<strong>Online</strong>-Journalismus vergleichbar ist, erbracht wurden. Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung<br />

wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.<br />

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die<br />

nicht unter Abs. (1) fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit<br />

gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind<br />

gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen<br />

des <strong>Studiengang</strong>s <strong>Online</strong>-Journalismus an der Fachhochschule Darmstadt im<br />

Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine<br />

Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung<br />

von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz<br />

und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten<br />

Äquivalenzvereinbarungen, die Richtlinien des European Credit Transfer<br />

Systems (ECTS) sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften<br />

zu beachten.<br />

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich<br />

anerkannten Fernstudiengängen sowie an Fach- und Ingenieurschulen und<br />

Offiziershochschulen der ehemaligen DDR gilt Abs. (2) entsprechend.<br />

(4) Einschlägige berufspraktische Studiensemester werden angerechnet.<br />

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit<br />

die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der<br />

Gesamtnote einzubeziehen.<br />

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. (1) bis (4) besteht ein<br />

Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,<br />

Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik<br />

Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben<br />

die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

§ 14 Prüfungsamt<br />

(1) Das Prüfungsamt ist zuständig für die Überwachung des Prüfungswesens an der


10<br />

Fachhochschule Darmstadt. Weitere Aufgaben sind prüfungsordnungsbezogene<br />

Evaluation, Auswertungen über Prüfungsverläufe und Erstellung entsprechender<br />

Statistiken, die dem Fachbereich als Grundlage für Entscheidungen dienen.<br />

(2) Das Prüfungsamt achtet darauf, dass die Bestimmungen der <strong>Prüfungsordnung</strong>en<br />

eingehalten werden. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist als Leiterin<br />

oder Leiter des Prüfungsamtes berechtigt, an den Sitzungen der<br />

Prüfungsausschüsse beratend und an den mündlichen Prüfungen zuhörend<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Das Prüfungsamt ist zuständig für Widerspruchsverfahren im Prüfungswesen.<br />

§ 15 Prüfungsausschuss<br />

(1) Der Fachbereichsrat setzt einen Prüfungsausschuss für den <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-<br />

Journalismus ein. Er ist das für die Organisation und die Durchführung der<br />

<strong>Diplom</strong>-Vorprüfung und der <strong>Diplom</strong>prüfung zuständige Gremium. Darüber hinaus<br />

obliegen dem Prüfungsausschuss insbesondere die folgenden Aufgaben:<br />

1. Überwachung der Einhaltung der <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

2. Festlegung und Bekanntgabe der Melde- und Prüfungstermine<br />

3. regelmäßiger, in geeigneter Weise offenzulegender Bericht an den<br />

Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten<br />

einschließlich der Bearbeitungszeiten für die <strong>Diplom</strong>arbeit sowie die<br />

Verteilung der Noten in den Prüfungsleistungen und der Gesamtnoten<br />

4. Bestellung und Bekanntmachung der Prüferinnen oder Prüfer und<br />

Beisitzerinnen oder Beisitzer (§ 16)<br />

5. Durchführung der Ausgabe der Themen für die <strong>Diplom</strong>arbeit<br />

6. Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong><br />

7. Anerkennung von Wahlpflichtfächern, die nicht in den Wahlpflichtkatalogen<br />

enthalten sind (§13 Abs. 2)<br />

8. Überprüfung von Entscheidungen über die Folgen einer Täuschung oder<br />

eines Ordnungsverstoßes (§ 10 Abs. 4)<br />

9. Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und<br />

Prüfungsleistungen (§ 13).<br />

(2) Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben nach Abs. (1), Punkt 1. bis 5. sowie die<br />

laufenden Geschäfte von ähnlicher oder geringerer Bedeutung seinem<br />

vorsitzenden Mitglied übertragen.<br />

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören an:<br />

1. eine Professorin oder ein Professor als vorsitzendes Mitglied (mit<br />

Stellvertretung),<br />

2. zwei weitere Professorinnen oder Professoren und zwei Studierende (jeweils<br />

mit Stellvertretung).<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sollen<br />

Fachbereichsmitglieder sein und im <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus lehren<br />

oder studieren; sie müssen jedoch nicht Mitglieder des Fachbereichsrates sein.


11<br />

(4) Der Fachbereichsrat wählt das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder<br />

des Prüfungsausschusses aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren<br />

für die Dauer von zwei Jahren, die studentischen Mitglieder für die Dauer von<br />

einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Weiterhin wählt er für jedes Mitglied ein<br />

stellvertretendes Mitglied, sowie ein ordentliches Mitglied aus der Gruppe der<br />

Professorinnen und Professoren für die Stellvertretung im Vorsitz des<br />

Prüfungsausschusses. Das vorsitzende Mitglied teilt dem Prüfungsamt die<br />

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses schriftlich mit und gibt sie durch<br />

Aushang bekannt.<br />

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner<br />

Mitglieder, davon mindestens zwei Professorinnen oder Professoren, anwesend<br />

sind. Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden; bei<br />

Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.<br />

Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Im Übrigen richtet sich das Verfahren<br />

nach §10 HHG und den entsprechenden Bestimmungen der Grundordnung.<br />

(6) Der Prüfungsausschuss tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses sowie die stellvertretenden Mitglieder unterliegen der<br />

Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie<br />

durch das vorsitzende Mitglied zur Verschwiegenheit zu verpflichten.<br />

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme von<br />

Prüfungsleistungen teilzunehmen, die studentischen Mitglieder jedoch nur dann,<br />

wenn sie zu der betreffenden Prüfungsleistung nicht gemeldet sind. Dieses Recht<br />

erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.<br />

§ 16 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer<br />

(1) Zu Prüferinnen oder Prüfern werden nur Professorinnen oder Professoren und<br />

andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern<br />

nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das<br />

sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige<br />

Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Zur Beisitzerin oder zum<br />

Beisitzer wird nur bestellt, wer selbst mindestens eine fachverwandte<br />

<strong>Diplom</strong>prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation vorzuweisen hat.<br />

(2) Der Prüfling kann bei der Meldung für eine mündliche Prüfungsleistung eine<br />

Prüferin oder einen Prüfer oder eine Gruppe von prüfenden Personen<br />

vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.<br />

(3) Die Namen der prüfenden Personen sollen dem Prüfling rechtzeitig bekannt<br />

gegeben werden.<br />

(4) Für die prüfenden und beisitzenden Personen gilt § 15 Abs. (6) Satz 2<br />

entsprechend.<br />

§ 17 <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung<br />

(1) Durch die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die<br />

inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und<br />

eine systematische Orientierung erworben hat, und das Studium mit Aussicht auf<br />

Erfolg fortsetzen kann.


12<br />

(2) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung enthält folgende Prüfungsleistungen (Anlage 1):<br />

1. Projekt II im 2. Semester<br />

2. Projekt III im 3. Semester<br />

3. Projekt IV im 4. Semester<br />

4. Fachspezifische Fremdsprache IV im 4. Semester (erste Fremdsprache).<br />

Diese Prüfungsleistungen werden studienbegleitend im Anschluss an die<br />

jeweilige Lehrveranstaltung abgelegt; ihre Inhalte ergeben sich aus Anlage 3.<br />

(3) Aus Anlage 1 ist ersichtlich, welche Studienleistungen des Grundstudiums zum<br />

Abschluss der <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung erforderlich sind.<br />

(4) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach<br />

Abs. (2) und sämtliche Studienleistungen des Grundstudiums nachgewiesen<br />

sind.<br />

(5) Nach Bestehen der Prüfungsleistungen der <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung und gegen<br />

Nachweis der Studienleistungen des Grundstudiums erhält der Prüfling auf<br />

Antrag ein Zeugnis, das die Noten der Prüfungsleistungen sowie die Noten der<br />

Studienleistungen des Grundstudiums in der in § 9 Abs. (2) angegebenen Form<br />

enthält. Das <strong>Diplom</strong>-Vorprüfungszeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsoder<br />

Studienleistung.<br />

§ 18 <strong>Diplom</strong>prüfung<br />

(1) Die <strong>Diplom</strong>prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des<br />

<strong>Studiengang</strong>es <strong>Online</strong>-Journalismus. Durch die <strong>Diplom</strong>prüfung wird festgestellt,<br />

ob der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen<br />

Fachkenntnisse im <strong>Online</strong>-Journalismus erworben hat und die Fähigkeit besitzt,<br />

wissenschaftlich zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.<br />

(2) Teile der <strong>Diplom</strong>prüfung sind:<br />

1. die in Abs. (3) und Abs. (4) genannten Prüfungsleistungen des<br />

Hauptstudiums<br />

2. die <strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium)<br />

3. eine mündliche Abschlussprüfung in einem Thema aus dem Spektrum der<br />

Studienordnung für <strong>Online</strong>-Journalismus, das sich deutlich von der<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit unterscheidet.<br />

(3) Die Prüfungsleistungen im Hauptstudium mit Schwerpunkt <strong>Online</strong>-Journalismus<br />

sind (Anlage 2):<br />

1. Projekt V im 6. Semester<br />

2. Projekt VI im 7. Semester<br />

3. Fremdsprache: Social and Cultural Studies II im 7. Semester (erste<br />

Fremdsprache.<br />

(4) Die Prüfungsleistungen im Hauptstudium mit Schwerpunkt <strong>Online</strong>-<br />

PR/Öffentlichkeitsarbeit sind (Anlage 2):<br />

1. Projekt V im 6. Semester<br />

2. Projekt VI im 7. Semester


13<br />

3. Fremdsprache: Social and Cultural Studies II im 7. Semester (erste<br />

Fremdsprache)<br />

Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend im Anschluss an die jeweilige<br />

Lehrveranstaltung abgelegt; ihre Inhalte ergeben sich aus Anlage 3.<br />

(5) Die <strong>Diplom</strong>prüfung ist bestanden, wenn<br />

1. sämtliche Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. (3) bzw. Abs. (4) und<br />

2. sämtliche Studienleistungen des Hauptstudiums (Anlage 2) nachgewiesen<br />

sind,<br />

3. das berufspraktische Studiensemester (5. Semester) erfolgreich<br />

abgeschlossen,<br />

4. die <strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium) und<br />

5. die mündliche Abschlussprüfung bestanden wurden.<br />

(6) Die Kataloge der Wahlpflichtfächer (Anlage 3 der Studienordnung) werden bei<br />

Bedarf durch Beschluss des Fachbereichsrats aktualisiert. Auf Antrag<br />

entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Fächer, die nicht in den Wahlpflichtkatalogen<br />

enthalten sind, im Einzelfall als Wahlpflichtfächer für die <strong>Diplom</strong>prüfung<br />

zulässig sind.<br />

(7) Zu den Prüfungsleistungen der Studienschwerpunkte kann sich nur melden, wer<br />

im <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus an der Fachhochschule Darmstadt die<br />

<strong>Diplom</strong>-Vorprüfung bestanden oder gemäß § 13 Abs. (2) und (3) als gleichwertig<br />

angerechnete Leistungen erbracht hat.<br />

§ 19 Meldung und Zulassung zur <strong>Diplom</strong>arbeit und zur mündlichen Abschlussprüfung<br />

(1) Die Meldung zur <strong>Diplom</strong>arbeit und zur mündlichen Abschlussprüfung ist<br />

schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. Die<br />

Meldung hat bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgelegten und durch<br />

Aushang bekannt gemachten Termin zu erfolgen. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auch eine Meldung nach diesem<br />

Termin zulassen.<br />

(2) Bei der Meldung zur <strong>Diplom</strong>arbeit und zur mündlichen Prüfung kann der Prüfling<br />

Themenwünsche äußern und eine Referentin oder einen Referenten für die<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit vorschlagen. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch.<br />

(3) Der Meldung zur <strong>Diplom</strong>arbeit und zur mündlichen Prüfung sind die folgenden<br />

Unterlagen beizufügen:<br />

1. <strong>Diplom</strong>-Vorprüfungszeugnis,<br />

2. Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des berufspraktischen Studiensemesters,<br />

3. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller Prüfungsleistungen des<br />

Hauptstudiums,<br />

4. Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller Studienleistungen des<br />

Hauptstudiums (Anlage 2).<br />

5. Eine Erklärung darüber, ob bereits eine Zwischen-, Abschluss- oder<br />

<strong>Diplom</strong>prüfung oder eine Externenprüfung in einem gleichnamigen oder<br />

einem verwandten <strong>Studiengang</strong> an einer Fachhochschule im Geltungsbereich<br />

des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden wurde oder ob die<br />

Kandidatin oder der Kandidat sich in einem noch nicht abgeschlossenen


14<br />

Prüfungsverfahren befindet.<br />

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur <strong>Diplom</strong>arbeit und zur<br />

mündlichen Abschlussprüfung. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn<br />

1. die in § 5 Abs. (1) genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder<br />

2. die Unterlagen gemäß Abs. (3) unvollständig sind oder<br />

3. die Erklärung nach Abs. (3) Punkt 5 nachweislich unrichtig ist.<br />

Ablehnende Bescheide sind schriftlich zu begründen und mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 20 Ausgabe und Bearbeitungszeit der <strong>Diplom</strong>arbeit<br />

(1) Die <strong>Diplom</strong>arbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass der Prüfling in der<br />

Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Gebiet des<br />

<strong>Online</strong>-Journalismus oder seiner Anwendungen selbständig nach<br />

wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.<br />

(2) Die <strong>Diplom</strong>arbeit wird von einer Professorin oder einem Professor oder einer<br />

anderen, nach Landesrecht prüfungsberechtigten Person ausgegeben und<br />

betreut, soweit diese an der Fachhochschule Darmstadt in einem für den<br />

<strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus relevanten Bereich tätig ist.<br />

(3) Die Ausgabe der <strong>Diplom</strong>arbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Der<br />

Prüfungsausschuss bestimmt die Referentin oder den Referenten sowie die<br />

Korreferentin oder den Korreferenten. Die Korreferentin oder der Korreferent<br />

muss den Anforderungen des § 23 Abs. (3) HHG entsprechen. Thema,<br />

Referentin oder Referent und Zeitpunkt der Ausgabe sind aktenkundig zu<br />

machen.<br />

(4) Die <strong>Diplom</strong>arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit mit höchstens drei<br />

Teilnehmerinnen oder Teilnehmern erbracht werden, wenn die als<br />

Prüfungsleistung zu bewertenden Beiträge des einzelnen Prüflings aufgrund der<br />

Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die<br />

eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar<br />

sind und für sich genommen die Anforderungen nach Abs. (1) erfüllen. Die<br />

Bewertung der einzelnen Beiträge erfolgt getrennt.<br />

(5) Die Bearbeitungszeit der <strong>Diplom</strong>arbeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der<br />

Ausgabe des Themas an den Prüfling und endet mit der Abgabe der Arbeit. In<br />

Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Referentin oder<br />

des Referenten eine längere Bearbeitungszeit festlegen, höchstens jedoch sechs<br />

Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der <strong>Diplom</strong>arbeit sind von der<br />

Referentin oder dem Referenten so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung<br />

eingehalten werden kann.<br />

(6) Das Thema der <strong>Diplom</strong>arbeit kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats<br />

nach der Ausgabe zurückgegeben werden, wenn gleichzeitig die Ausgabe eines<br />

neuen Themas beim Prüfungsausschuss schriftlich beantragt wird. In allen<br />

anderen Fällen gilt die Rückgabe des Themas als Rücktritt von der <strong>Diplom</strong>arbeit<br />

nach § 22 Abs. (6) Satz 2 Punkt 2.<br />

(7) Kann die Bearbeitungszeit aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat,<br />

nicht eingehalten werden, so kann das vorsitzende Mitglied des


15<br />

Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Prüflings im Einvernehmen mit<br />

der Referentin oder dem Referenten die Bearbeitungszeit für die <strong>Diplom</strong>arbeit<br />

angemessen verlängern. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.<br />

§ 21 Mündliche Abschlussprüfung<br />

(1) In der mündlichen Abschlussprüfung zeigt der Prüfling, dass er über die<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit hinaus Fachinhalte beherrscht und mündlich gegenüber<br />

fachlicher Kritik einer Prüfungskommission vertreten kann. Neben der<br />

inhaltlichen Fachkompetenz bringt er damit seine kommunikative Kompetenz<br />

zum Ausdruck.<br />

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung ist der<br />

erfolgreiche Abschluss der <strong>Diplom</strong>arbeit und des Kolloquiums zur<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit.<br />

(3) Die Ausgabe der Themas für die mündliche Prüfung erfolgt über den<br />

Prüfungsausschuss.<br />

(4) Der Termin für die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt<br />

und spätestens sieben Tage vorher durch Aushang bekannt gegeben.<br />

§ 22 Abgabe und Bewertung der <strong>Diplom</strong>arbeit, Durchführung des Kolloquiums und<br />

der mündlichen Abschlussprüfung<br />

(1) Die <strong>Diplom</strong>arbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung im Sekretariat des<br />

<strong>Studiengang</strong>s <strong>Online</strong>-Journalismus abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist<br />

aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern,<br />

dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend<br />

gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als<br />

die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.<br />

(2) Über die <strong>Diplom</strong>arbeit wird ein Kolloquium durchgeführt, dessen Dauer 30 bis 45<br />

Minuten beträgt. Das Kolloquium findet spätestens zwei Wochen nach Abgabe<br />

der <strong>Diplom</strong>arbeit statt. In dem Kolloquium soll die Kandidatin oder der Kandidat<br />

die Ergebnisse der <strong>Diplom</strong>arbeit gegenüber fachlicher Kritik vertreten.<br />

(3) Die mündliche Abschlussprüfung zu einem Thema, das sich vom Thema der<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit deutlich unterscheidet, findet vor einer Prüfungskommission (§ 7)<br />

statt. Die Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung kann mit der<br />

Prüfungskommission für die <strong>Diplom</strong>arbeit und das Kolloquium identisch sein.<br />

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für das<br />

Kolloquium und für die mündliche Abschlussprüfung fest und gibt ihn spätestens<br />

sieben Tage vorher durch Aushang bekannt.<br />

(5) Die <strong>Diplom</strong>arbeit ist von der Referentin oder dem Referenten und der<br />

Korreferentin oder dem Korreferenten zu bewerten. Sie erteilen der Arbeit jeweils<br />

eine Note nach § 8 Abs. (1), welche schriftlich zu begründen ist; bei<br />

gleichlautenden Noten genügt eine gemeinsame Begründung. Weichen die<br />

beiden Noten voneinander ab, so wird vom Prüfungsausschuss eine weitere<br />

Professorin oder ein weiterer Professor bestimmt, welche oder welcher in dem<br />

durch die beiden ursprünglichen Noten gesetzten Rahmen die endgültige Note<br />

festsetzt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.


16<br />

(6) Die <strong>Diplom</strong>arbeit ist bestanden, wenn sie mindestens als "ausreichend" (4,0)<br />

bewertet wurde. Sie ist nicht bestanden, wenn<br />

1. sie mit "nicht ausreichend" (5) bewertet wurde oder<br />

2. der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, die festgesetzte<br />

Bearbeitungszeit nicht einhält oder von der Arbeit zurücktritt oder<br />

3. der Prüfling eine Täuschung begangen, insbesondere eine unwahre Erklärung<br />

nach Abs. (1), Satz 2 abgegeben hat.<br />

(7) Die <strong>Diplom</strong>arbeit gilt als nicht beendet, wenn der Prüfling aus Gründen, die er<br />

nicht zu vertreten hat, insbesondere aus Krankheitsgründen, die Bearbeitung<br />

unterbricht. Die Unterbrechung der Bearbeitung ist unter Angabe der Gründe<br />

unverzüglich dem Prüfungsausschuss anzuzeigen. Die Gründe sind glaubhaft zu<br />

machen; § 10 Abs. (2) gilt entsprechend. Werden die Gründe vom<br />

Prüfungsausschuss anerkannt, so legt dieser fest, zu welchem Zeitpunkt oder<br />

unter welchen Umständen die <strong>Diplom</strong>arbeit wieder aufzunehmen ist. Wird die<br />

Arbeit nach Wegfall der Hinderungsgründe nicht unverzüglich wieder<br />

aufgenommen, dann gilt sie als nicht bestanden. Falls der Prüfling glaubhaft<br />

macht, dass eine Wiederaufnahme der <strong>Diplom</strong>arbeit mit dem bisherigen Thema<br />

nicht mehr möglich ist, so kann mit Zustimmung der Referentin oder des<br />

Referenten beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas<br />

beantragt werden, ohne dass dies auf die zulässige Wiederholungszahl nach<br />

Abs. (8) angerechnet wird.<br />

(8) Eine nicht bestandene <strong>Diplom</strong>arbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine<br />

Rückgabe des Themas nach § 20 Abs. (6) ist bei der Wiederholung der<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit nur zulässig, wenn bei der ersten <strong>Diplom</strong>arbeit von dieser<br />

Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Eine bestandene <strong>Diplom</strong>arbeit kann<br />

nicht wiederholt werden.<br />

§ 23 Festlegung der Gesamtnote und <strong>Diplom</strong>zeugnis<br />

(1) Die Gesamtnote für das <strong>Diplom</strong> ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der<br />

folgenden Prüfungsteile:<br />

- Projekt V<br />

- Projekt VI<br />

- <strong>Diplom</strong>arbeit und Kolloquium<br />

- mündliche Abschlussprüfung.<br />

In diese Berechnung geht die Note der <strong>Diplom</strong>arbeit (einschließlich Kolloquium)<br />

zweifach ein. Es wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma<br />

berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden abgeschnitten und bleiben<br />

unberücksichtigt.<br />

(2) Über die bestandene <strong>Diplom</strong>prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis. Im Zeugnis<br />

werden ausgewiesen:<br />

1. der gewählte Studienschwerpunkt<br />

2. die Noten der Prüfungsleistungen der <strong>Diplom</strong>prüfung<br />

3. das Thema und die Note der <strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium)<br />

4. das Thema und die Note der mündlichen Abschlussprüfung<br />

5. die Gesamtnote sowie<br />

6. die Noten der Studienleistungen des Hauptstudiums.<br />

Alle Noten werden in der in § 9 Abs. (3) angegebenen Form aufgeführt. Das<br />

Zeugnis trägt das Datum der Abgabe der <strong>Diplom</strong>arbeit und wird von der Leiterin


17<br />

oder dem Leiter des Prüfungsamtes und dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses unterschrieben.<br />

(3) Auf Antrag des Prüflings sind eventuell abgelegte Leistungsnachweise in<br />

weiteren als den vorgeschriebenen Fächern mit ihren Bewertungen in das<br />

<strong>Diplom</strong>zeugnis aufzunehmen.<br />

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die bis zum Abschluss der <strong>Diplom</strong>prüfung benötigte<br />

Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen.<br />

§ 24 <strong>Diplom</strong>grad und <strong>Diplom</strong>urkunde<br />

(1) Ist die <strong>Diplom</strong>prüfung bestanden, wird der akademische Grad<br />

"<strong>Diplom</strong>-<strong>Online</strong>-Journalistin (FH)" bzw.<br />

"<strong>Diplom</strong>-<strong>Online</strong>-Journalist (FH)" verliehen.<br />

(2) Gleichzeitig mit dem <strong>Diplom</strong>zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent die<br />

<strong>Diplom</strong>urkunde, in der die Verleihung des <strong>Diplom</strong>grades beurkundet wird. Die<br />

<strong>Diplom</strong>urkunde trägt dasselbe Datum wie das <strong>Diplom</strong>zeugnis und wird von der<br />

Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule und der Dekanin oder<br />

dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der<br />

Fachhochschule oder des Fachbereichs versehen.<br />

§ 25 Ungültigkeit der Prüfungen, Heilung von Prüfungsmängeln<br />

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache<br />

erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der<br />

Prüfungsleistung nachträglich entsprechend § 9 Abs. (3) berichtigt werden.<br />

Gegebenenfalls kann die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung für nicht<br />

bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die <strong>Diplom</strong>arbeit.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt,<br />

ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst<br />

nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das<br />

Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht<br />

erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann durch das<br />

Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung<br />

für "nicht ausreichend" und die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung für<br />

nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Nachweis der<br />

Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums.<br />

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung nach Abs. (1) oder (2) Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben.<br />

(4) Die Berichtigung von Prüfungsnoten oder die Annullierung von<br />

Prüfungsleistungen ist der betroffenen Person durch das Prüfungsamt<br />

unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe bekannt zu geben; der Bescheid<br />

ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist<br />

durch das Prüfungsamt einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.<br />

Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die <strong>Diplom</strong>urkunde einzuziehen, wenn die<br />

<strong>Diplom</strong>prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde.<br />

Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2), Satz 2 ist nach einer Frist von fünf<br />

Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.


18<br />

§ 26 Widerspruchsverfahren<br />

(1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen<br />

sind, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats,<br />

sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe beim Prüfungsamt zu erheben<br />

und schriftlich zu begründen.<br />

(2) Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der<br />

Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen<br />

Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind.<br />

§ 27 Akteneinsicht<br />

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf<br />

Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />

Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

§ 28 In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am 1.9.2001 in Kraft.<br />

Darmstadt, den<br />

Prof. Dr. Bernd Steffensen<br />

Dekan des FB SuK der FHD


19<br />

Anlage 1:<br />

Prüfungs- und Studienleistungen<br />

des gemeinsamen Grundstudiums<br />

Das Grundstudium enthält die folgenden Prüfungsleistungen, welche bei planmäßigem<br />

Studienverlauf zu den genannten Zeiten abzulegen sind:<br />

2. Semester: - Projekt II schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen<br />

(Themen/Schwerpunkte: Anlage 3)<br />

3. Semester: - Projekt III schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen<br />

Prüfungsleistungen (Themen/Schwerpunkte:<br />

Anlage 3)<br />

4. Semester: - Projekt IV schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen<br />

(Themen/Schwerpunkte: Anlage 3)<br />

- Fachspezifische Prüfungsleistung in der ersten gewählten<br />

Fremdsprache IV Fremdsprache gemäß § 6 Abs. 1 (Inhalte:<br />

Anlage 3)<br />

Bei der Beantragung des <strong>Diplom</strong>-Vorprüfungszeugnisses sind daneben Studienleistungen<br />

(gemäß § 6 Abs. 2) in den folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen ("Studienleistungen<br />

des Grundstudiums"):<br />

1. Semester: Pflichtveranstaltungen:<br />

- Medieninformation I<br />

- Medienrecht I<br />

Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- Fremdsprachen I (fachspezifisch)<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: zwei Veranstaltungen (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

2. Semester: Pflichtveranstaltungen:<br />

- Medieninformation II<br />

- Mediengestaltung I<br />

- Medienökonomie I<br />

Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- Fremdsprachen II (fachspezifisch)<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

3. Semester: Pflichtveranstaltungen:<br />

- Medieninformation III<br />

- Medienrecht II


20<br />

Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- Fremdsprachen III (fachspezifisch)<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: zwei Veranstaltungen (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

4. Semester: Pflichtveranstaltungen:<br />

- BPS-Begleitveranstaltung<br />

- Mediengestaltung II<br />

- Medienökonomie II<br />

Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)


21<br />

Anlage 2:<br />

Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums<br />

im Schwerpunkt <strong>Online</strong>-Journalismus<br />

Das Hauptstudium im Schwerpunkt <strong>Online</strong>-Journalismus enthält folgende<br />

Prüfungsleistungen, welche bei planmäßigem Studienverlauf zu den genannten Zeiten<br />

abzulegen sind:<br />

6. Semester: - Projekt V schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen<br />

(Themen/Schwerpunkte: Anlage 3)<br />

7. Semester: - Projekt VI schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen<br />

(Themen/Schwerpunkte: Anlage 3)<br />

- Fremdsprachen: Prüfungsleistung in der ersten gewählten<br />

"Social and<br />

Fremdsprache gemäß § 6 Abs. 1 (Inhalte:<br />

Cultural Studies II" Anlage 3)<br />

Bei der Meldung zur <strong>Diplom</strong>arbeit sind weiterhin Studienleistungen (gemäß § 6 Abs. 2) in<br />

den folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen ("Studienleistungen des Hauptstudiums<br />

im Schwerpunkt <strong>Online</strong>-Journalismus"):<br />

5. Semester: BPS (inkl. Begleitveranstaltung)<br />

6. Semester: Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- Medieninformation IV<br />

- Mediengestaltung III<br />

- Medienrecht III<br />

- Fremdsprachen: Social and Cultural Studies I<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

7. Semester: Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- Medienökonomie III<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: zwei Veranstaltungen (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

8. Semester: <strong>Diplom</strong>andenkolloquium (Begleitseminar)


22<br />

Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums<br />

im Schwerpunkt PR/Öffentlichkeitsarbeit<br />

Das Hauptstudium im Schwerpunkt PR/Öffentlichkeitsarbeit enthält folgende<br />

Prüfungsleistungen, welche bei planmäßigem Studienverlauf zu den genannten Zeiten<br />

abzulegen sind:<br />

6. Semester: - Projekt V schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen<br />

(Themen/Schwerpunkte: Anlage 3)<br />

7. Semester: - Projekt VI schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen<br />

(Themen/Schwerpunkte: Anlage 3)<br />

- Fremdsprachen: Prüfungsleistung in der ersten gewählten<br />

"Social and<br />

Fremdsprache gemäß § 6 Abs. 1 (Inhalte:<br />

Cultural Studies II" Anlage 3)<br />

Bei der Meldung zur <strong>Diplom</strong>arbeit sind weiterhin Studienleistungen (gemäß § 6 Abs. 2) in<br />

den folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen ("Studienleistungen des Hauptstudiums<br />

im Schwerpunkt <strong>Online</strong>-Journalismus"):<br />

5. Semester: BPS (inkl. Begleitveranstaltung)<br />

6. Semester: Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- Medieninformation IV<br />

- Mediengestaltung III<br />

- Medienrecht III<br />

- Fremdsprachen: Social and Cultural Studies I<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: eine Veranstaltungen (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

7. Semester: Wahlpflichtveranstaltungen:<br />

- Marketing<br />

- WP-Fach / gebundener Katalog: zwei Veranstaltungen (siehe<br />

Studienordnung)<br />

- WP-Fach / offener SuK-Katalog: eine Veranstaltung (siehe<br />

Studienordnung)<br />

8. Semester: <strong>Diplom</strong>andenkolloquium (Begleitseminar)


23<br />

Anlage 3:<br />

Inhalte der Prüfungsleistungen<br />

1. Projekte 1<br />

1.1 Rahmenthemen für die Projekte<br />

Grundstudium<br />

Projekt II: Medien und Kommunikation: Theorie - Geschichte - Modelle<br />

Projekt III: Politik, Demokratie und Öffentlichkeit<br />

Projekt IV: Technik, Umwelt und Risikokommunikation<br />

Hauptstudium (Journalismus und PR/Öffentlichkeitsarbeit):<br />

Projekt V: Wirtschaft, Arbeit und Soziales<br />

Projekt VI: Kultur in Geschichte und Gegenwart<br />

1.2 Fachbezogene Leistungsnachweise in den Projekten:<br />

Grundstudium:<br />

Projekt II: - Multimediaproduktion / Text<br />

- Sozial- und Kulturwissenschaftliche Studien<br />

- Projektmanagement/Coaching<br />

Projekt III: - Multimediaproduktion / Text<br />

- Medien- und Kommunikationswissenschaften<br />

- Sozial- und Kulturwissenschaftliche Studien<br />

Projekt IV: - Multimediaproduktion / Text<br />

- Medien- und Kommunikationswissenschaften<br />

- Sozial- und Kulturwissenschaftliche Studien<br />

- Projektmanagement/Coaching<br />

Hauptstudium: Journalismus<br />

PR/Öffentlichkeitsarbeit<br />

Projekt V: - Multimediaproduktion / Text<br />

- Multimediaproduktion / Text<br />

- Redaktionsmanagement - PR/Öffentlichkeitsarbeit<br />

- Medien- und Kommunikations- - Sozial- und kulturwissenschaftwissenschaften<br />

liche Studien<br />

- Sozial- und kulturwissenschaftliche<br />

Studien<br />

Projekt VI: - Multimediaproduktion / Text<br />

- Multimediaproduktion / Text<br />

- Redaktionsmanagement - PR/Öffentlichkeitsarbeit<br />

- Medien- und Kommunikations- - Sozial- und kulturwissenschaftwissenschaften<br />

liche Studien<br />

- Sozial- und kulturwissenschaftliche<br />

Studien<br />

1 Zu Semesterbeginn werden jeweils mindestens zwei konkrete Themen mit möglichst aktuellen Bezügen<br />

festgelegt und zur Auswahl gestellt. Auch die Rahmenthemen können aus aktuellem Anlass variieren.


24<br />

Die von einer Prüfungskommission abzunehmenden Prüfungsleistungen in den Projekten<br />

umfassen im einzelnen:<br />

(1.) Multimediaproduktion:<br />

- Übernahme eines aktuellen Themas aus den Oberthemen der Projekte<br />

- Strukturierung des Themas nach inhaltlichen und journalistischen Kriterien<br />

- Auswahl adäquater qualitativer oder quantitativer Methoden zur Erarbeitung des<br />

Themas<br />

- Erstellung eines Arbeitsplans<br />

- eigenständige Recherche relevanter Informationsquellen (nach dem aktuellen<br />

Stand des Informations- und Wissensmanagements)<br />

- strukturierte Dokumentation der recherchierten Informationsquellen (nach dem<br />

aktuellen Stand des Informations- und Wissensmanagement)<br />

- multimediale Umsetzung des Themas (Text, Bild, ggf. Ton) unter Berücksichtigung:<br />

o der Zielgruppe(n) bzw. Nutzungskultur(en)<br />

o der kommunikativen und funktionalen Interaktionspotentiale von <strong>Online</strong>-<br />

Medien<br />

o der möglichen Servicefunktionen in interaktiven Medien (vernetzte<br />

Informationsstrukturen, Archivfunktionen etc.)<br />

o der gestalterischen Kriterien an das Screendesign<br />

o weiterer funktionaler Kriterien, z.B. der Ergonomie<br />

- Dokumentation der Projektarbeit<br />

- hochschulöffentliche Präsentation der Projektarbeit<br />

- mündliches Prüfungsgespräch zur Projektarbeit<br />

(2.) Prüfungsleistungen gemäß § 6 Abs (1) zu folgenden, in das Projekt integrierten<br />

Veranstaltungen:<br />

- Medien- und Kommunikationswissenschaften:<br />

o Grundwissen zu einzelnen Medien: Printmedien, Rundfunkmedien etc.<br />

o Grundkenntnisse der Medien- und Kommunikationstheorien<br />

o Mediengeschichte: Fernseh-, Radio- und Filmgeschichte<br />

o soziologische und psychologische Grundlagen<br />

o Ansätze der Wirkungs- und Rezeptionsforschung<br />

o Berufsfeld Journalismus<br />

o Grundlagen der Medienpolitik<br />

- Sozial- und Kulturwissenschaftliche Studien (thematisch jeweils auf das<br />

Projektthema zugeschnitten)<br />

- Projektmanagement (2. und 4. Semester):<br />

o Zieldefinition, Lastenheft, Pflichtenheft<br />

o Aufgabenanalyse<br />

o Projektorganisation, Projektcontrolling<br />

o Personalführung im Projekt<br />

o Teammanagement, MbO


25<br />

2. Fremdsprachen<br />

2.1 Fachspezifische Fremdsprache IV (Abschluss der ersten Fremdsprache im<br />

Grundstudium):<br />

- Erwerb fachbezogener Terminologie<br />

- Fachtexte lesen, verstehen, übersetzen, schreiben<br />

- Kommunikation mit Expertinnen und Experten<br />

2.2 Fremdsprache: Social and Cultural Studies II (Abschluss der Social and Cultural<br />

Studies in der ersten Fremdsprache im Hauptstudium):<br />

- Interkulturelles Umfeld (z.B. im angelsächsischen Sprachraum)<br />

- Medienstrukturen und Medienunternehmen<br />

- Journalistisches Berufsfeld und Praxis<br />

- Publikations- und Präsentationsstrategien


FD<br />

26<br />

Fachhochschule Darmstadt<br />

Anlage 4<br />

zur <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

ORDNUNG<br />

des Berufspraktischen Studiensemesters<br />

im <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus<br />

des Fachbereichs Sozial- und Kulturwissenschaften<br />

an der Fachhochschule Darmstadt<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Allgemeines<br />

§ 2 Ausbildungsziele<br />

§ 3 Zeitpunkt und Dauer<br />

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen<br />

§ 5 Praxisstellen, Verträge<br />

§ 6 Art der praktischen Tätigkeiten<br />

§ 7 Begleitende Lehrveranstaltungen<br />

§ 8 Status der Studierenden an der Praxisstelle<br />

§ 9 Haftung<br />

§ 10 BPS - Beauftragte/Beauftragter<br />

§ 11 Betreuung der Studierenden<br />

§ 12 Anerkennung<br />

§ 13 Anrechnungen von praktischen Tätigkeiten<br />

§ 14 Ausnahmeregelung


27<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) In den <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus des Fachbereichs Sozial- und<br />

Kulturwissenschaften an der Fachhochschule Darmstadt ist ein berufspraktisches<br />

Studiensemester (BPS) integriert. Es wird von der Fachhochschule Darmstadt<br />

vorbereitet, begleitet und nachbereitet.<br />

(2) Die Beschaffung des Praxisplatzes bei geeigneten Unternehmen und Institutionen (im<br />

folgenden Praxisstelle genannt) obliegt den Studierenden. Der Fachbereich/Die<br />

<strong>Studiengang</strong>sleitung ist bei der Beschaffung von Praxisstellen behilflich. Zwischen<br />

den Praxisstellen und der Fachhochschule wird eine Rahmenvereinbarung (siehe<br />

Anlage A) abgeschlossen.<br />

(3) Das berufspraktische Studiensemester wird durch einen Ausbildungsvertrag zwischen<br />

der Studierenden/dem Studierenden und der Praxisstelle geregelt (siehe Anlage B).<br />

§ 2 Ausbildungsziele<br />

(1) Das berufspraktische Studiensemester soll als "Fachpraktikum" die Studierenden auf<br />

ihr zukünftiges berufliches Tätigkeitsfeld (Journalismus/<strong>Online</strong>-Journalismus oder<br />

PR/Öffentlichkeitsarbeit) vorbereiten. Das Praxissemester ist ein wesentlicher<br />

Bestandteil des Fachhochschulstudiums.<br />

(2) Die Studierenden sollen unter Anleitung die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten<br />

ihres künftigen Berufsfeldes exemplarisch erfahren und zugleich vertiefte praktische<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten durch konkrete Aufgaben im Rahmen<br />

betrieblicher/administrativer Arbeitsabläufe erlangen.<br />

(3) Das Praxissemester soll die Studierenden befähigen, ihr bisher erlerntes Wissen,<br />

Kenntnisse und Methoden, vor Ort anzuwenden und die Lehrveranstaltungen in ihrer<br />

Bedeutung für die berufliche Praxis einzuschätzen und einzuordnen.<br />

§ 3 Zeitpunkt und Dauer<br />

(1) Das berufspraktische Studiensemester umfasst in der Regel einen Zeitraum von 21<br />

Wochen. Im Studienprogramm ist dafür das 5. Fachsemester vorgesehen.<br />

(2) Das berufspraktische Studiensemester gliedert sich in:<br />

- 18 Wochen praktische Tätigkeit (s. § 6)<br />

und<br />

- 3 Wochen Begleitstudien in Form von Lehrveranstaltungen (s. § 7).<br />

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Für die Zulassung zum berufspraktischen Studiensemester ist in der Regel der<br />

Abschluss des Vordiploms Voraussetzung.<br />

(2) In schriftlich begründeten Ausnahmefällen dürfen bis zu zwei Leistungsnachweise<br />

nachgereicht werden.


28<br />

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

§ 5 Praxisstellen, Verträge<br />

(l)<br />

Das berufspraktische Studiensemester wird in Zusammenarbeit der Fachhochschule<br />

mit den Praxisstellen durchgeführt. Die Studierenden sind verpflichtet, der BPS-<br />

Beauftragten/dem BPS-Beauftragten die gewählte Praxisstelle vor Antritt der<br />

Ausbildung zu benennen. Die BPS-Beauftragte/Der BPS-Beauftragte kann Fristen zur<br />

Meldung der Praxisstelle festlegen.<br />

(2) Ein Wechsel der Praxisstelle während des Praxissemesters ist nur dann zulässig,<br />

wenn dies zur Erreichung des Studienzieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter<br />

Wechsel bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses.<br />

(3) Von den Studierenden vorgeschlagene Praxisstellen müssen den Voraussetzungen<br />

im Sinne der Rahmenvereinbarung entsprechen. Dies gilt auch für Praxisstellen im<br />

Ausland bei entsprechender Anerkennung.<br />

(4) Die Rahmenvereinbarung und die Ordnung für das berufspraktische Studiensemester<br />

regeln die Verpflichtungen der Praxisstelle und der Studierenden.<br />

1. Die Verpflichtungen der Praxisstelle sind:<br />

a) Die Studierende/Den Studierenden für die Dauer des berufspraktischen<br />

Studiensemesters unter Beachtung des Ausbildungsplanes (s. § 6) auszubilden,<br />

b) ihr/ihm die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zu<br />

ermöglichen,<br />

c) einen Nachweis auszustellen über Ausbildungszeit mit Angabe der Fehlzeiten und die<br />

Inhalte der praktischen Tätigkeiten sowie Erfolg der Ausbildung,<br />

d) eine Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Betreuung der Studierenden/des<br />

Studierenden zu benennen,<br />

e) die Teilnahme der Studierenden/des Studierenden an den Gremien der<br />

Fachhochschule zu ermöglichen.<br />

2. Die Verpflichtungen der Studierenden sind:<br />

a) Die gebotene Ausbildung wahrzunehmen,<br />

b) die im Rahmen des Ausbildungsplanes übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,<br />

c) sich an die an der Praxisstelle geltenden Ordnungen zu halten, insbesondere an die<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitszeitregelungen sowie an die Vorschriften über<br />

die Schweigepflicht,<br />

d) fristgerecht einen zeitlich gegliederten Bericht vorzulegen,


29<br />

e) ein vorzeitiges Beenden der BPS-Ausbildung der BPS-Beauftragten/dem BPS-<br />

Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 6 Art der praktischen Tätigkeiten<br />

Während des berufspraktischen Studiensemesters soll in den folgenden Aufgabenbereichen<br />

mitgearbeitet werden:<br />

(a)<br />

Journalismus/<strong>Online</strong>-Journalismus:<br />

- Themenfindung, Recherche, Textproduktion,<br />

- visuelle und akustische Umsetzung von Beiträgen,<br />

- Einblick in technische Produktionsabläufe,<br />

- Einsicht in Betriebsabläufe, Teilnahme an Redaktionskonferenzen, Vermittlung<br />

von Projektmanagementkenntnissen etc.<br />

Die Tätigkeit soll sich dabei auf alle Teilbereiche erstrecken.<br />

(b) PR/Öffentlichkeitsarbeit:<br />

- Mitarbeit bei der Erarbeitung eines externen und/oder internen Kommunikationskonzeptes,<br />

- Umsetzung von Kommunikationsangeboten, insbesondere unter Einbindung von<br />

<strong>Online</strong>-PR/Öffentlichkeitsarbeit,<br />

- Text- und Bildproduktion,<br />

- Presse- und Medienarbeit,<br />

- Termin- und Ressourcenplanung, Kostenkalkulation, Controlling und Evaluation,<br />

- Einsicht in Betriebsabläufe, Vorbereitung und Teilnahme von und an Konferenzen<br />

und Präsentationen etc.<br />

Die Tätigkeit soll sich dabei auf alle Teilbereiche erstrecken.<br />

§ 7 Begleitende Lehrveranstaltungen<br />

Die von der Fachhochschule durchgeführten begleitenden Lehrveranstaltungen - in der<br />

Regel 6 SWS - während des berufspraktischen Studiensemesters sind im Studienprogramm<br />

festgelegt.<br />

§ 8 Status der Studierenden an der Praxisstelle<br />

(1) Während des berufspraktischen Studiensemesters, welches Bestandteil des<br />

Studiums ist, bleiben die Studierenden an der Fachhochschule immatrikuliert mit allen<br />

Rechten und Pflichten.<br />

(2) Die Studierenden sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und<br />

unterliegen an der Praxisstelle weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem<br />

Personalvertretungsgesetz. Andererseits sind die Studierenden an die Ordnung der<br />

Praxisstelle gebunden.<br />

(3) Es besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des<br />

Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Etwaige Vergütungen der Praxisstellen<br />

werden auf die Leistungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angerechnet.


30<br />

§ 9 Haftung<br />

Die Haftungsfragen werden in der Rahmenvereinbarung zwischen der Praxisstelle und der<br />

Fachhochschule geregelt.<br />

§ 10 BPS - Beauftragte/Beauftragter<br />

(1) Für die Organisation des berufspraktischen Semesters wird die Stelle einer BPS-<br />

Beauftragten/eines BPS-Beauftragten eingerichtet.<br />

(2) Der BPS-Beauftragten/Dem BPS-Beauftragten obliegt insbesondere:<br />

a) die Beratung der Studierenden bei der Wahl der Praxisstellen,<br />

b) die Überprüfung der Ausbildungsverträge,<br />

c) die Information der Ausbildungsbetriebe über Ziele und Anforderungen des<br />

berufspraktischen Semesters,<br />

d) die Führung des Geschäftsverkehrs mit den Ausbildungsbetrieben,<br />

e) die Organisation der BPS-begleitenden Lehrveranstaltungen<br />

(3) Die Fachaufsicht über alle BPS-Angelegenheiten obliegt dem Prüfungsausschuss.<br />

§ 11 Betreuung der Studierenden<br />

(1) Die <strong>Studiengang</strong>sleiterin/Der <strong>Studiengang</strong>sleiter bestimmt für jede Studentin/für jeden<br />

Studenten in Absprache mit der Studierenden/dem Studierenden und der BPS-<br />

Beauftragten/dem BPS-Beauftragten eine Hochschullehrerin oder einen<br />

Hochschullehrer für die BPS-Betreuung.<br />

(2) Aufgaben der BPS-Betreuung sind:<br />

a) Die Unterstützung der BPS-Beauftragten/des BPS-Beauftragten in fachlicher Hinsicht,<br />

vor allem bezüglich der Eignung und Beratung der Ausbildungsstellen.<br />

b) Unterstützung bei der Herstellung und Pflege von Kontakten zu den<br />

Ausbildungsstellen.<br />

c) Ansprechpartner zu sein für die fachliche Betreuung der Studierenden während der<br />

Ausbildung.<br />

d) Die Überprüfung und Anerkennung der von den Studierenden vorzulegenden Berichte.<br />

§ 12 Anerkennung<br />

(1) Die Studierenden haben zur Anerkennung der ordnungsgemäßen Ableistung des<br />

berufspraktischen Studiensemesters der BPS-Betreuung spätestens acht Wochen<br />

nach Abschluss des berufspraktischen Studiensemesters folgende Unterlagen<br />

vorzulegen:


31<br />

a) Eine detaillierte Bescheinigung der Ausbildungsstelle gemäß § 5, Abs. 4, 1c.<br />

b) Einen Bericht über die praktischen Tätigkeiten.<br />

c) Einen Teilnahme- und Leistungsnachweis an den Lehrveranstaltungen der<br />

Begleitstudien gemäß Studienprogramm.<br />

(2) Bei Widersprüchen gegen die Nichtanerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

§ 13 Anrechnungen von praktischen Tätigkeiten<br />

(1) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten und/oder eine Berufsausbildung<br />

entsprechend § 6 können auf Antrag ganz oder teilweise auf das berufspraktische<br />

Studiensemester angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss.<br />

(2) Im gleichen <strong>Studiengang</strong> an anderen Hochschulen abgeschlossene berufspraktische<br />

Semester werden anerkannt.<br />

§ 14 Ausnahmeregelungen<br />

(1) Für den Fall, dass ein zeitlich begrenzter Engpaß bei der Bereitstellung von<br />

Praxisstellen auftritt, kann die zeitliche Einordnung des berufspraktischen<br />

Studiensemesters in das Studium vorübergehend geändert werden.<br />

(2) In besonderen familiären Situationen (z.B. bei Alleinerziehenden) sind auf Antrag (an<br />

den Prüfungsausschuss) Teilzeitregelungen bei entsprechender Verlängerung des<br />

Zeitraums des Praxissemesters möglich.

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