03.11.2013 Aufrufe

Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8<br />

Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer<br />

Leistungsnachweise ausschließen.<br />

(4) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz (3) Nr. 1 oder 2 kann der Prüfling<br />

innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme durch schriftlichen Antrag an den<br />

Prüfungsausschuss verlangen, da dieser die Entscheidung überprüft. Der<br />

Prüfungsausschuss hört hierzu den Prüfling an. Ein belastender Beschluss des<br />

Prüfungsausschusses ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu<br />

begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

§ 11 Bestehen und Nichtbestehen<br />

(1) Eine Prüfungs- oder Studienleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit<br />

"ausreichend" (4,0) benotet wurde.<br />

(2) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungs- und<br />

Studienleistungen des Grundstudiums nachgewiesen sind. Die <strong>Diplom</strong>prüfung ist<br />

bestanden, wenn das berufspraktische Studiensemester (BPS) erfolgreich<br />

abgeschlossen ist, sämtliche Prüfungsleistungen des Hauptstudiums und<br />

sämtliche Studienleistungen des Hauptstudiums nachgewiesen sind und die<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium) sowie die mündliche Abschlussprüfung mindestens<br />

mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.<br />

(3) Hat der Prüfling eine Prüfungsleistung nicht bestanden oder wurde die<br />

<strong>Diplom</strong>arbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wird durch Aushang oder<br />

schriftlich informiert. Dabei ist auch mitzuteilen, ob und ggf. in welcher Frist die<br />

Prüfungsleistung bzw. die <strong>Diplom</strong>arbeit wiederholt werden kann.<br />

(4) Hat der Prüfling die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung endgültig nicht<br />

bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der<br />

entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung<br />

ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die<br />

noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die <strong>Diplom</strong>-<br />

Vorprüfung bzw. die <strong>Diplom</strong>prüfung nicht bestanden ist.<br />

§ 12 Wiederholung von Leistungsnachweisen<br />

(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können - mit Ausnahme des Freiversuchs<br />

nach Abs. (2) - höchstens zweimal wiederholt werden. Nicht bestandene<br />

Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.<br />

(2) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gemäß § 18 Abs. (2) Nr. 1 und 3 in<br />

Verbindung mit Abs. (3) oder (4) gelten als nicht unternommen, wenn sie<br />

innerhalb des für die Prüfungsleistungen jeweils festgelegten Fachsemesters<br />

abgelegt werden (Freiversuch). Die Semesterzahl wird durch den<br />

Prüfungsausschuss festgestellt. Ein zweiter Freiversuch in einem Fach ist<br />

ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung auf Grund eines<br />

ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht<br />

bestanden erklärt wurde.<br />

(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder Studienleistung ist<br />

nicht zulässig.<br />

(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung muss spätestens im

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!