Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus
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Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer<br />
Leistungsnachweise ausschließen.<br />
(4) Im Falle einer Entscheidung nach Absatz (3) Nr. 1 oder 2 kann der Prüfling<br />
innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme durch schriftlichen Antrag an den<br />
Prüfungsausschuss verlangen, da dieser die Entscheidung überprüft. Der<br />
Prüfungsausschuss hört hierzu den Prüfling an. Ein belastender Beschluss des<br />
Prüfungsausschusses ist dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu<br />
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
§ 11 Bestehen und Nichtbestehen<br />
(1) Eine Prüfungs- oder Studienleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit<br />
"ausreichend" (4,0) benotet wurde.<br />
(2) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungs- und<br />
Studienleistungen des Grundstudiums nachgewiesen sind. Die <strong>Diplom</strong>prüfung ist<br />
bestanden, wenn das berufspraktische Studiensemester (BPS) erfolgreich<br />
abgeschlossen ist, sämtliche Prüfungsleistungen des Hauptstudiums und<br />
sämtliche Studienleistungen des Hauptstudiums nachgewiesen sind und die<br />
<strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium) sowie die mündliche Abschlussprüfung mindestens<br />
mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.<br />
(3) Hat der Prüfling eine Prüfungsleistung nicht bestanden oder wurde die<br />
<strong>Diplom</strong>arbeit mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wird durch Aushang oder<br />
schriftlich informiert. Dabei ist auch mitzuteilen, ob und ggf. in welcher Frist die<br />
Prüfungsleistung bzw. die <strong>Diplom</strong>arbeit wiederholt werden kann.<br />
(4) Hat der Prüfling die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung endgültig nicht<br />
bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der<br />
entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung<br />
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die<br />
noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die <strong>Diplom</strong>-<br />
Vorprüfung bzw. die <strong>Diplom</strong>prüfung nicht bestanden ist.<br />
§ 12 Wiederholung von Leistungsnachweisen<br />
(1) Nicht bestandene Prüfungsleistungen können - mit Ausnahme des Freiversuchs<br />
nach Abs. (2) - höchstens zweimal wiederholt werden. Nicht bestandene<br />
Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.<br />
(2) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen gemäß § 18 Abs. (2) Nr. 1 und 3 in<br />
Verbindung mit Abs. (3) oder (4) gelten als nicht unternommen, wenn sie<br />
innerhalb des für die Prüfungsleistungen jeweils festgelegten Fachsemesters<br />
abgelegt werden (Freiversuch). Die Semesterzahl wird durch den<br />
Prüfungsausschuss festgestellt. Ein zweiter Freiversuch in einem Fach ist<br />
ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung auf Grund eines<br />
ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht<br />
bestanden erklärt wurde.<br />
(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung oder Studienleistung ist<br />
nicht zulässig.<br />
(4) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung muss spätestens im