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Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

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abgelegt. Bei mehreren Prüfenden ergibt sich die Note aus dem<br />

arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 9. Eine einzelne<br />

Prüferin oder ein einzelner Prüfer hört vor der Festsetzung der Note die<br />

beisitzende Person an.<br />

(3) Mündliche Prüfungsleistungen dauern wenigstens 15 Minuten und höchstens<br />

45 Minuten; bei Gruppenprüfungen gilt dieser Zeitrahmen für jede Kandidatin<br />

oder jeden Kandidaten.<br />

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />

Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung ist<br />

dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt<br />

zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die<br />

gegebene Begründung wird in das Protokoll aufgenommen.<br />

(5) Studierende, die zu der betreffenden Prüfungsleistung nicht gemeldet sind,<br />

sich jedoch zu einem späteren Termin dieser unterziehen wollen, sollen nach<br />

Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden,<br />

wenn der Prüfling dem zustimmt. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die<br />

Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.<br />

§ 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />

(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit<br />

und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Fachs Aufgaben<br />

lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt<br />

werden, ob der Prüfling über notwendiges Grundlagenwissen verfügt. Die<br />

zugelassenen Hilfsmittel sind den Studierenden für die Vorbereitung rechtzeitig<br />

bekannt zu geben. Es können Aufgaben oder Themen zur Auswahl gegeben<br />

werden. Klausurarbeiten dauern zwischen 60 Minuten und 120 Minuten.<br />

(5) Im <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus überwiegen als schriftliche<br />

Leistungsnachweise Arbeiten in Form von schriftlichen Ausarbeitungen in<br />

bestimmten Textformaten, Textsorten, in Form von Readern, Textmodulen,<br />

Textkonzepten, auch in Form von Hypertexten, die durch audiovisuelle und/oder<br />

auditive Elemente angereichert sein können, neben typischen Referatstextformen<br />

mit entsprechenden Quellenverzeichnissen.<br />

(6) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten werden von einer Prüferin oder<br />

einem Prüfer bewertet. Bei Prüfungsleistungen wird auf Antrag eines Prüflings<br />

eine zweite prüfende Person hinzugezogen, die die Klausur einer unabhängigen<br />

Bewertung unterzieht. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen<br />

nicht überschreiten.<br />

§ 9 Bewertung der Leistungsnachweise und Bildung der Gesamtnoten<br />

(1) Die Noten der einzelnen Leistungsnachweise werden von den jeweiligen<br />

Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />

2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />

durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />

3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen

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