Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus
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abgelegt. Bei mehreren Prüfenden ergibt sich die Note aus dem<br />
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gemäß § 9. Eine einzelne<br />
Prüferin oder ein einzelner Prüfer hört vor der Festsetzung der Note die<br />
beisitzende Person an.<br />
(3) Mündliche Prüfungsleistungen dauern wenigstens 15 Minuten und höchstens<br />
45 Minuten; bei Gruppenprüfungen gilt dieser Zeitrahmen für jede Kandidatin<br />
oder jeden Kandidaten.<br />
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />
Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Bewertung ist<br />
dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfungsleistung bekannt<br />
zu geben und auf unverzüglich geäußerten Wunsch zu begründen; die<br />
gegebene Begründung wird in das Protokoll aufgenommen.<br />
(5) Studierende, die zu der betreffenden Prüfungsleistung nicht gemeldet sind,<br />
sich jedoch zu einem späteren Termin dieser unterziehen wollen, sollen nach<br />
Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden,<br />
wenn der Prüfling dem zustimmt. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die<br />
Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.<br />
§ 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten<br />
(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit<br />
und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Fachs Aufgaben<br />
lösen und Themen bearbeiten kann. In der Klausur soll ferner festgestellt<br />
werden, ob der Prüfling über notwendiges Grundlagenwissen verfügt. Die<br />
zugelassenen Hilfsmittel sind den Studierenden für die Vorbereitung rechtzeitig<br />
bekannt zu geben. Es können Aufgaben oder Themen zur Auswahl gegeben<br />
werden. Klausurarbeiten dauern zwischen 60 Minuten und 120 Minuten.<br />
(5) Im <strong>Studiengang</strong> <strong>Online</strong>-Journalismus überwiegen als schriftliche<br />
Leistungsnachweise Arbeiten in Form von schriftlichen Ausarbeitungen in<br />
bestimmten Textformaten, Textsorten, in Form von Readern, Textmodulen,<br />
Textkonzepten, auch in Form von Hypertexten, die durch audiovisuelle und/oder<br />
auditive Elemente angereichert sein können, neben typischen Referatstextformen<br />
mit entsprechenden Quellenverzeichnissen.<br />
(6) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten werden von einer Prüferin oder<br />
einem Prüfer bewertet. Bei Prüfungsleistungen wird auf Antrag eines Prüflings<br />
eine zweite prüfende Person hinzugezogen, die die Klausur einer unabhängigen<br />
Bewertung unterzieht. Das Bewertungsverfahren soll in der Regel vier Wochen<br />
nicht überschreiten.<br />
§ 9 Bewertung der Leistungsnachweise und Bildung der Gesamtnoten<br />
(1) Die Noten der einzelnen Leistungsnachweise werden von den jeweiligen<br />
Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:<br />
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;<br />
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den<br />
durchschnittlichen Anforderungen liegt;<br />
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen