Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus
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§ 26 Widerspruchsverfahren<br />
(1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen<br />
sind, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats,<br />
sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe beim Prüfungsamt zu erheben<br />
und schriftlich zu begründen.<br />
(2) Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der<br />
Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen<br />
Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind.<br />
§ 27 Akteneinsicht<br />
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf<br />
Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />
Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />
§ 28 In-Kraft-Treten<br />
Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am 1.9.2001 in Kraft.<br />
Darmstadt, den<br />
Prof. Dr. Bernd Steffensen<br />
Dekan des FB SuK der FHD