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Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

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§ 26 Widerspruchsverfahren<br />

(1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen<br />

sind, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats,<br />

sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe beim Prüfungsamt zu erheben<br />

und schriftlich zu begründen.<br />

(2) Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht ab, erteilt die Präsidentin oder der<br />

Präsident unverzüglich einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen<br />

Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe anzugeben sind.<br />

§ 27 Akteneinsicht<br />

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf<br />

Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen<br />

Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

§ 28 In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt am 1.9.2001 in Kraft.<br />

Darmstadt, den<br />

Prof. Dr. Bernd Steffensen<br />

Dekan des FB SuK der FHD

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