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Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

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oder dem Leiter des Prüfungsamtes und dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses unterschrieben.<br />

(3) Auf Antrag des Prüflings sind eventuell abgelegte Leistungsnachweise in<br />

weiteren als den vorgeschriebenen Fächern mit ihren Bewertungen in das<br />

<strong>Diplom</strong>zeugnis aufzunehmen.<br />

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die bis zum Abschluss der <strong>Diplom</strong>prüfung benötigte<br />

Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen.<br />

§ 24 <strong>Diplom</strong>grad und <strong>Diplom</strong>urkunde<br />

(1) Ist die <strong>Diplom</strong>prüfung bestanden, wird der akademische Grad<br />

"<strong>Diplom</strong>-<strong>Online</strong>-Journalistin (FH)" bzw.<br />

"<strong>Diplom</strong>-<strong>Online</strong>-Journalist (FH)" verliehen.<br />

(2) Gleichzeitig mit dem <strong>Diplom</strong>zeugnis erhält die Absolventin oder der Absolvent die<br />

<strong>Diplom</strong>urkunde, in der die Verleihung des <strong>Diplom</strong>grades beurkundet wird. Die<br />

<strong>Diplom</strong>urkunde trägt dasselbe Datum wie das <strong>Diplom</strong>zeugnis und wird von der<br />

Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule und der Dekanin oder<br />

dem Dekan des Fachbereichs unterzeichnet und mit dem Siegel der<br />

Fachhochschule oder des Fachbereichs versehen.<br />

§ 25 Ungültigkeit der Prüfungen, Heilung von Prüfungsmängeln<br />

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache<br />

erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der<br />

Prüfungsleistung nachträglich entsprechend § 9 Abs. (3) berichtigt werden.<br />

Gegebenenfalls kann die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung für nicht<br />

bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die <strong>Diplom</strong>arbeit.<br />

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt,<br />

ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst<br />

nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das<br />

Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht<br />

erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann durch das<br />

Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung<br />

für "nicht ausreichend" und die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung für<br />

nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt sinngemäß für den Nachweis der<br />

Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums.<br />

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung nach Abs. (1) oder (2) Gelegenheit zur<br />

Äußerung zu geben.<br />

(4) Die Berichtigung von Prüfungsnoten oder die Annullierung von<br />

Prüfungsleistungen ist der betroffenen Person durch das Prüfungsamt<br />

unverzüglich schriftlich mit Angabe der Gründe bekannt zu geben; der Bescheid<br />

ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Das unrichtige Zeugnis ist<br />

durch das Prüfungsamt einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.<br />

Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die <strong>Diplom</strong>urkunde einzuziehen, wenn die<br />

<strong>Diplom</strong>prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde.<br />

Eine Entscheidung nach Abs. (1) und Abs. (2), Satz 2 ist nach einer Frist von fünf<br />

Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

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