Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus
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7<br />
Anforderungen entspricht;<br />
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />
Anforderungen genügt;<br />
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />
Anforderungen nicht mehr genügt.<br />
Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten auf Zwischenwerte erhöht<br />
oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 , 4,3 , 4,7 , 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />
(2) Werden prüfungsrelevante Leistungsnachweise aus mehreren<br />
Lehrveranstaltungen zusammengefasst, so ist das mit der Stundenzahl der<br />
Lehrveranstaltungen gewichtete Mittel zu bilden. Bei der Mittelung wird nur die<br />
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen<br />
werden abgeschnitten und bleiben unberücksichtigt. Jede der<br />
zusammengefassten Leistungsnachweise für sich muss mindestens mit der Note<br />
"ausreichend" (4,0) bewertet sein.<br />
(3) Auf den Zeugnissen werden die Noten sowohl verbal in gerundeter Form als<br />
auch in Klammern mit einer Nachkommastelle aufgeführt. Dabei wird gerundet<br />
bei einem Zahlenwert bis einschließlich 1,5 auf sehr gut<br />
bei einem Zahlenwert von 1,6 bis einschließlich 2,5 auf gut<br />
bei einem Zahlenwert von 2,6 bis einschließlich 3,5 auf befriedigend<br />
bei einem Zahlenwert von 3,6 bis einschließlich 4,0 auf ausreichend<br />
bei einem Zahlenwert ab 4,1 auf nicht ausreichend.<br />
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der<br />
Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt<br />
oder von einer angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe<br />
gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen<br />
Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />
(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt von einer angetretenen<br />
Prüfungsleistung geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des<br />
Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />
werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes<br />
und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Wird<br />
Krankheit nach Antritt der Prüfung geltend gemacht, so ist ein ärztliches Attest<br />
unverzüglich einzuholen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses<br />
entscheidet über die Anerkennung des Grundes. Im Falle der Anerkennung wird<br />
ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Wird der Grund nicht anerkannt, so ist<br />
diese Entscheidung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit<br />
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch<br />
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird<br />
der betreffende Leistungsnachweis mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Ein<br />
Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungsnachweises stört,<br />
kann von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung des<br />
Leistungsnachweises ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der<br />
Leistungsnachweis mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. In schwerwiegenden