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Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

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7<br />

Anforderungen entspricht;<br />

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den<br />

Anforderungen genügt;<br />

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt.<br />

Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten auf Zwischenwerte erhöht<br />

oder erniedrigt werden; die Noten 0,7 , 4,3 , 4,7 , 5,3 sind dabei ausgeschlossen.<br />

(2) Werden prüfungsrelevante Leistungsnachweise aus mehreren<br />

Lehrveranstaltungen zusammengefasst, so ist das mit der Stundenzahl der<br />

Lehrveranstaltungen gewichtete Mittel zu bilden. Bei der Mittelung wird nur die<br />

erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen<br />

werden abgeschnitten und bleiben unberücksichtigt. Jede der<br />

zusammengefassten Leistungsnachweise für sich muss mindestens mit der Note<br />

"ausreichend" (4,0) bewertet sein.<br />

(3) Auf den Zeugnissen werden die Noten sowohl verbal in gerundeter Form als<br />

auch in Klammern mit einer Nachkommastelle aufgeführt. Dabei wird gerundet<br />

bei einem Zahlenwert bis einschließlich 1,5 auf sehr gut<br />

bei einem Zahlenwert von 1,6 bis einschließlich 2,5 auf gut<br />

bei einem Zahlenwert von 2,6 bis einschließlich 3,5 auf befriedigend<br />

bei einem Zahlenwert von 3,6 bis einschließlich 4,0 auf ausreichend<br />

bei einem Zahlenwert ab 4,1 auf nicht ausreichend.<br />

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der<br />

Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt<br />

oder von einer angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe<br />

gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen<br />

Bearbeitungszeit erbracht wird.<br />

(2) Der für das Versäumnis oder den Rücktritt von einer angetretenen<br />

Prüfungsleistung geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht<br />

werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes<br />

und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Wird<br />

Krankheit nach Antritt der Prüfung geltend gemacht, so ist ein ärztliches Attest<br />

unverzüglich einzuholen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

entscheidet über die Anerkennung des Grundes. Im Falle der Anerkennung wird<br />

ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Wird der Grund nicht anerkannt, so ist<br />

diese Entscheidung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit<br />

einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch<br />

Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird<br />

der betreffende Leistungsnachweis mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Ein<br />

Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungsnachweises stört,<br />

kann von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung des<br />

Leistungsnachweises ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der<br />

Leistungsnachweis mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. In schwerwiegenden

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