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Prüfungsordnung Diplom-Studiengang Online-Journalimus

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3<br />

1. die Prüfungsleistungen des Hauptstudiums,<br />

2. die Studienleistungen des Hauptstudiums,<br />

3. das berufspraktische Studiensemester (BPS),<br />

4. die <strong>Diplom</strong>arbeit (mit Kolloquium) und<br />

5. eine mündliche Abschlussprüfung<br />

erfolgreich abzuschließen.<br />

Die Prüfungs- und Studienleistungen des Hauptstudiums ergeben sich aus<br />

Anlage 2.<br />

(3) Prüfungsleistungen sind studienbegleitende Leistungsnachweise, die gemäß § 9<br />

benotet werden und gemäß § 12 beschränkt wiederholbar sind. Die Inhalte der<br />

Prüfungsleistungen sind in Anlage 3 aufgeführt. Es besteht wenigstens einmal in<br />

jedem Semester Gelegenheit, die geforderten Prüfungsleistungen abzulegen.<br />

(4) Studienleistungen sind studienbegleitende Leistungsnachweise, die in ihren<br />

Anforderungen Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Nicht bestandene<br />

Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar.<br />

§ 4 Meldung zu den Prüfungsleistungen, Rücktritt<br />

(1) Prüfungsleistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Meldung abgelegt<br />

werden. Die Meldetermine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und<br />

mindestens vier Wochen vorher durch Aushang bekannt gemacht.<br />

(2) Ein Rücktritt von der Meldung ist ohne Angabe von Gründen durch schriftliche<br />

Erklärung möglich. Im Falle einer mündlichen Prüfung ist die Rücktrittserklärung<br />

bis spätestens 12.00 Uhr des dem Prüfungstag vorausgehenden Arbeitstages an<br />

das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. Im Falle einer<br />

Klausurarbeit erfolgt die Rücktrittserklärung bis unmittelbar vor Beginn der<br />

Prüfung gegenüber der prüfenden Person. Der Empfang der Rücktrittserklärung<br />

wird dem Prüfling quittiert.<br />

(3) Bei fristgemäßem Rücktritt gilt die Meldung als nicht erfolgt. Versäumt ein<br />

Prüfling ohne fristgemäßen Rücktritt von der Meldung die Teilnahme an einer<br />

Prüfungsleistung, so gilt gemäß § 10 die Prüfungsleistung als nicht bestanden,<br />

falls für das Versäumnis keine triftigen Gründe geltend gemacht werden können.<br />

§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung und die <strong>Diplom</strong>prüfung kann nur ablegen, wer für den<br />

<strong>Diplom</strong>studiengang <strong>Online</strong>-Journalismus an der Fachhochschule Darmstadt<br />

eingeschrieben ist.<br />

(2) Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung darf nur abgelehnt werden, wenn<br />

1. die in Absatz (1) genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder<br />

2. der Prüfling in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem<br />

verwandten <strong>Studiengang</strong> die <strong>Diplom</strong>-Vorprüfung oder die <strong>Diplom</strong>prüfung<br />

endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

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