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Arbeitsanleitung Nr. 026 Einstiegsgeld bei Aufnahme einer ...

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Aktenzeichen: II-1221<br />

Geschäftsbereich: II<br />

Organisationszeichen: X913<br />

Gültigkeit: ab 22.04.2013<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>tsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>026</strong><br />

<strong>Einstiegsgeld</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aufnahme</strong> <strong>einer</strong><br />

sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit<br />

§ 16b SGB II <strong>Einstiegsgeld</strong><br />

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,<br />

die ar<strong>bei</strong>tslos sind, <strong>bei</strong> <strong>Aufnahme</strong> <strong>einer</strong> sozialversicherungspflichtigen<br />

oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein <strong>Einstiegsgeld</strong> erbracht werden,<br />

wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Ar<strong>bei</strong>tsmarkt erforderlich ist.<br />

Das <strong>Einstiegsgeld</strong> kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit<br />

durch oder nach <strong>Aufnahme</strong> der Erwerbstätigkeit entfällt.<br />

(2) Das <strong>Einstiegsgeld</strong> wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit<br />

besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des<br />

<strong>Einstiegsgeld</strong>es sollen die vorherige Dauer der Ar<strong>bei</strong>tslosigkeit sowie die Größe<br />

der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige<br />

Leistungsberechtigte lebt.<br />

(3) Das Bundesministerium für Ar<strong>bei</strong>t und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das <strong>Einstiegsgeld</strong> zu bemessen<br />

ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2<br />

Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen<br />

Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.<br />

1


Allgem<strong>einer</strong> Hinweis<br />

Paragrafen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB II.<br />

Die Inhalte und Weisungen der „SGB II Fachlichen Hinweise <strong>Einstiegsgeld</strong><br />

nach § 16b SGB II“ sind <strong>bei</strong> Anträgen auf Gewährung eines <strong>Einstiegsgeld</strong>es<br />

anzuwenden. Diese <strong>Ar<strong>bei</strong>tsanleitung</strong> stellt lediglich eine<br />

Ergänzung der Fachlichen Hinweise dar.<br />

1. Pauschalierte Bemessung des <strong>Einstiegsgeld</strong>es <strong>bei</strong> besonders<br />

zu fördernden Personengruppen<br />

Nach Punkt 4.1.2 der o.g. Fachlichen Hinweise muss die Personengruppe<br />

der pauschalierten Bemessung auf Ebene der Grundsicherungsstelle<br />

bestimmt werden.<br />

<br />

<br />

<br />

Für folgende besonders zu fördernde Personengruppen kann die pauschalierte<br />

Bemessung zu Grunde gelegt werden:<br />

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, schwerbehinderte<br />

und sonstige behinderte Menschen. Es handelt sich<br />

hier<strong>bei</strong> um Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die<br />

gesundheitlichen Einschränkungen müssen eine Behinderung <strong>bei</strong><br />

der Ausübung der Tätigkeit darstellen.<br />

All<strong>einer</strong>ziehende.<br />

Menschen, die <strong>bei</strong> <strong>Aufnahme</strong> der Tätigkeit das 50. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

Erwerbsfähige Leistungsberechtige (eLb), die das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben.<br />

Personengruppen<br />

der pauschalierten<br />

Bemessung<br />

Bei Entscheidungen sind die Gründe für die Zugehörigkeit zu den oben<br />

genannten Personengruppen in VerBIS zu dokumentieren.<br />

2. Überwindung der Hilfebedürftigkeit<br />

Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist grundsätzlich auf die/den<br />

eLb und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beziehen.<br />

Eine Förderung mit <strong>Einstiegsgeld</strong> ist auch möglich, wenn die Hilfebedürftigkeit<br />

der/des eLb zunächst nur verringert wird. Eine Förderung ist<br />

in diesen Fällen jedoch nur dann möglich, wenn als Ergebnis in <strong>einer</strong> im<br />

regulären vermittlerischen Tagesgeschäft zu treffenden Einschätzung<br />

und Prognoseentscheidung zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beendet werden kann. Näheres<br />

hierzu regeln die Fachlichen Hinweise.<br />

3. ESG Berechnungstool<br />

Die Berechnung ist durch die Integrationsfachkraft (IFK) nachvollziehbar<br />

und aktenkundig zu dokumentieren.<br />

Das IntegrationsleistungsCenter hat zur Vereinfachung der Berechnung<br />

des <strong>Einstiegsgeld</strong>es eine Berechnungshilfe für die IFK erstellt. Das Be-<br />

Berechnungstool<br />

2


echnungstool ist im team.ar<strong>bei</strong>t.hamburg-Intranet unter Vermittlung<br />

> Selbstständigkeit und unter Vermittlung > Instrumente > Beschäftigungsförderung<br />

> ESG nach § 16b aufrufbar. Es wird empfohlen, jeder<br />

Bewilligung einen Ausdruck der Berechnung <strong>bei</strong>zufügen.<br />

3. „De-minimis“-Beihilfe – nur <strong>bei</strong> <strong>Aufnahme</strong> <strong>einer</strong> selbstständigen<br />

Tätigkeit<br />

Bei Leistungen nach § 16b handelt es sich um sogenannte „Deminimis“-Beihilfen.<br />

Eine Förderung mit Leistungen nach § 16b ist eine Subvention, die im<br />

Sprachgebrauch der EU auch Beihilfe genannt wird. Da Förderungen<br />

nach § 16b Auswirkungen auf den lokalen und überregionalen Wettbewerb<br />

haben könnten, unterliegen sie dem EU-Beihilferecht. Dieses ist<br />

<strong>bei</strong> der Entscheidung über die Bewilligung zu berücksichtigen. Hier<strong>bei</strong><br />

wird die „De-minimis“-Verordnung angewandt.<br />

Die Summe aus der Förderung nach § 16b und sonstigen innerhalb der<br />

letzten drei Steuerjahre gewährten Beihilfen darf grundsätzlich den<br />

Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigen.<br />

EU-Beihilfe<br />

Ausnahmen hierzu bilden<br />

Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors (Güterund<br />

Personenbeförderung): Der maximal zulässige Betrag liegt<br />

<strong>bei</strong> 100.000 Euro.<br />

Unternehmen des Agrar- und Fischereisektors: Der maximal<br />

zulässige Betrag liegt <strong>bei</strong> 3.000 Euro.<br />

Es ist daher notwendig, von der/dem eLb vor Entscheidung <strong>einer</strong> Förderung<br />

von Leistungen nach § 16b die Erklärung zur Gewährung <strong>einer</strong><br />

„De-minimis“-Beihilfe (BK-Vorlagenauswahl) ausfüllen und unterschreiben<br />

zu lassen.<br />

Diese ist mit den Antragsunterlagen an das ILC zu übersenden. Das ILC<br />

übersendet nach Erstellen des Bewilligungsbescheides eine „Deminimis“-Bescheinigung<br />

(BK-Vorlagenauswahl) an die/den eLb.<br />

3

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