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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für - team-arbeit-hamburg

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schäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigungbesonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nichtallein auf § 147 Abs. 3 beruht, <strong>und</strong> nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wocheninnerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, habenAnspruch auf einen <strong>Aktivierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Vermittlungsgutschein</strong> nach Abs. 4 S. 3Nr. 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslosean Maßnahmen zur Aktivierung <strong>und</strong> beruflichen Eingliederung sowiean Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.3


ManagementinfoMit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurdendie Regelungen des bisherigen § 46 SGB III in die Norm § 45 SGB III überführt <strong>und</strong> inhaltlichweiterentwickelt. Neben der bisher aus § 46 SGB III bekannten Möglichkeit, Maßnahmeträgermit der Durchführung von Maßnahmen bei einem Träger (MAT) zu beauftragen,haben die Jobcenter seit dem 01.04.2012 mit § 45 SGB III zusätzlich die Option,erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) <strong>für</strong> die Teilnahme an MAT einen <strong>Aktivierungs</strong>-<strong>und</strong> <strong>Vermittlungsgutschein</strong> (AVGS-MAT) auszustellen.Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III. Zusätzlich gelten <strong>für</strong> MAT dieRegelungen zum Zulassungsverfahren nach §§ 176 ff. SGB III.Nach der Zielsetzung der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende (SGB II) soll die individuelleBeschäftigungsfähigkeit der/des eLb durch Erhalt <strong>und</strong> Ausbau ihrer/seiner Fertigkeiten<strong>und</strong> Fähigkeiten gefördert sowie deren/dessen berufliche Eingliederung in den allgemeinenArbeitsmarkt unterstützt werden.Mit der Instrumentenreform sollen den Verantwortlichen vor Ort auf der einen Seite flexible<strong>und</strong> verbesserte Handlungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die individuelle Unterstützung von eLbbei deren Eingliederung in Arbeit eröffnet werden. Dies bestärkt zugleich die Jobcenter inihrer dezentralen Entscheidungskompetenz.Auf der anderen Seite werden die eLb durch die neu eingeführte Gutscheinvariante in dieLage versetzt, innerhalb eines durch die Jobcenter vorgegebenen Rahmens eigenverantwortlichdas Dienstleistungsangebot eines Trägers oder Arbeitgebers auszuwählen, dasihren individuellen Förderbedarf am besten berücksichtigt. Die eLb werden dadurch hinsichtlichihres eigenen Beitrags zum Integrationsprozess mehr gefordert. Gleichzeitigwerden aber auch ihre Entscheidungs- <strong>und</strong> Wahlrechte gestärkt.4


Inhaltsverzeichnis1. Rechtsnatur AVGS-MAT ...................................................................................... 62. Zielsetzung ....................................................................................................... 63. Fördervoraussetzungen ...................................................................................... 64. AVGS-MAT in Kombination mit Arbeitsgelegenheiten (AGH) .................................... 85. Neutralitätsgebot ............................................................................................... 97. Verfahren ........................................................................................................118. Teilnahmebezogene Kosten ................................................................................138a. Fahrkosten .....................................................................................................148b. Kinderbetreuungskosten ..................................................................................159. Ablehnungsentscheidungen ................................................................................1510. Teilnahme- <strong>und</strong> Absolventenmanagement ..........................................................1511. Anlage AVGS-MAT in COSACH ..........................................................................1611a. Registerkarte „Gutscheindaten I“.....................................................................1711b. Registerkarte „Gutscheindaten II“ ...................................................................1711c. Registerkarte „Reg. Beschränkung I“ ...............................................................1811d. Registerkarte „Gutscheindaten III“ ..................................................................1812. Einlösevorgang AVGS-MAT ...............................................................................1913. Durch Einlösung eines AVGS-MAT automatisch erzeugter Teilnehmerdatensatz .......2213a. Registerkarte „Förderdaten I“ .........................................................................2213b. Registerkarte „Förderdaten II“ ........................................................................2213c. Registerkarte „Förderdaten III“ .......................................................................2314. Ablaufschema (Tischvorlage) AVGS-MAT ............................................................245


Ergänzend zur nachfolgenden Arbeitsanleitung gelten die Regelungen der„SGB II Fachliche Hinweise - Maßnahmen zur Aktivierung <strong>und</strong> beruflichenEingliederung (MAbE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III -Maßnahmen bei einem Träger (MAT)“ der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit,Stand Juli 2012.Wird in der Arbeitsanleitung die Bezeichnung „§ 45 SGB III“ verwendet,so handelt es sich hierbei um § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III.Paragraphen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB II.1. Rechtsnatur AVGS-MATDie Aushändigung eines AVGS-MAT stellt gegenüber der/dem eLb einekonkrete Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X dar. Der AVGS-MAT ermöglichtes der/dem eLb, im Rahmen des festgestellten Unterstützungsbedarfsselbst nach zugelassenen Maßnahmeträgern, die eine geeignete <strong>und</strong> zugelasseneMaßnahme anbieten, zu suchen.Hinweise zurZusicherungOb eine fehlerhafte oder rechtswidrige Zusicherung einer Förderung zurückgenommenwerden kann, richtet sich nach § 45 SGB X. Soweitdie/der eLb auf den Bestand der Zusicherung vertraut hat <strong>und</strong> soweitihr/sein Vertrauen schutzwürdig ist, darf die Zusicherung nicht zurückgenommenwerden. Folglich müssten die zugesicherten Leistungen bewilligtwerden, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.Solche Zusicherungen sind zwar gr<strong>und</strong>sätzlich nur wirksam, wenn sieschriftlich gegeben wurden, allerdings können auch mündliche Zusagen,die nachgewiesen werden können, dazu führen, dass die Behörde bei derAusübung des Ermessens geb<strong>und</strong>en ist.2. ZielsetzungDer AVGS-MAT ermöglicht es der/dem eLb, im Rahmen des festgestelltenUnterstützungsbedarfs selbst einen zugelassenen Maßnahmeträger, dereine geeignete <strong>und</strong> zugelassene Maßnahme anbietet, zu finden.Dies stärkt vor allem die Eigenverantwortung der/des eLb bei der Umsetzungihrer/seiner individuellen Integrationsstrategie.Ziel3. FördervoraussetzungenDie Förderung nach § 45 SGB III ist eine Ermessensleistung der aktivenArbeitsförderung.Das Ermessen bezieht sich auf die gr<strong>und</strong>sätzliche Entscheidung zur Förderungnach dieser gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage als auch auf die Auswahl <strong>und</strong>Gestaltung der Leistung im Einzelnen („Kann-Leistung“).Die Zulässigkeit der Förderung von eLb mit Maßnahmen nach § 45 SGBErmessens-ausübung6


Gr<strong>und</strong>sätzlich ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Gutscheinlösunggewählt oder der/dem eLb ein entsprechendes Angebot zur Teilnahme aneiner Vergabemaßnahme aus dem MAT-Buchungstool unterbreitet werdensollte.VorrangAuftrags-MATIm Rahmen der jährlichen Eintrittsplanung werden MAT über das Vergabeverfahreneingekauft <strong>und</strong> sind somit kostenwirksam <strong>und</strong> vorrangig zubesetzen. Daher darf ein AVGS-MAT nicht ausgestellt werden, wenn inden nächsten vier Wochen nach dem Beratungsgespräch die/der eLb ineine MAT (nach Vergaberecht) mit gleichen oder ähnlichen Inhalten tatsächlicheintreten kann. Die Entscheidung ist von der IFK in VerBIS zudokumentieren.Die zeitgleiche Ausgabe mehrerer AVGS mit unterschiedlichenMaßnahmezielen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB III) sollte nur erfolgen,wenn dies die individuelle Integrationsstrategie zielorientiert unterstützt.Parallele AusgabeGr<strong>und</strong>sätzlich kann ein <strong>Aktivierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Vermittlungsgutschein</strong> <strong>für</strong> Maßnahmenbei einer privaten Arbeitsvermittlung (AVGS-MPAV) parallel zueinem AVGS-MAT ausgegeben werden. Die Ausgabe eines AVGS-MPAVkann nicht zum Einsatz kommen, wenn sich die/der eLb bereits in einerMaßnahme befindet, die auch die Vermittlung in eine versicherungspflichtigeBeschäftigung zum Inhalt bzw. zum Ziel hat. In diesem Fall istdie Ausstellung des AVGS-MPAV nicht mehr notwendig. Der/Dem eLb istein Ablehnungsbescheid durch das IntegrationsleistungsCenter (ILC) zuerteilen.AVGS-MAT/AVGS-MPAV4. AVGS-MAT in Kombination mit Arbeitsgelegenheiten (AGH)§ 45 SGB III wurde dahingehend ergänzt, dass Personen, deren beruflicheEingliederung durch schwerwiegende Vermittlungshemmnisse besonderserschwert ist, durch Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicherAusgestaltung <strong>und</strong> Dauer deren erhöhten Stabilisierungs- <strong>und</strong> Unterstützungsbedarfberücksichtigen. Insbesondere bei komplexen Handlungsbedarfenkann es zudem sinnvoll sein, verschiedene Instrumente zukombinieren, beispielsweise MAT mit Arbeitsgelegenheiten (AGH).AVGS-MAT bei AGHDie Kombination von verschiedenen Instrumenten kann durch modulareBausteine umgesetzt werden. Diese Bausteine können parallel durchgeführtwerden (z.B. täglich AGH <strong>und</strong> <strong>Aktivierungs</strong>-/Eingliederungselemente) oder zeitlich verzahnt sein (z.B. drei TageAGH/zwei Tage Aktivierung/Eingliederung im Wechsel). Die Kombinationkann bei einem oder mehreren Trägern stattfinden. Träger von AGH <strong>und</strong>andere Arbeitsmarktdienstleister können zudem kooperieren <strong>und</strong> gemeinsameKonzepte anbieten. Es ist jedoch sicherzustellen, dass MAT auch beiKombinations-möglichkeiten8


einer Kombination mit AGH den gleichen Standards unterliegen wie Maßnahmen,die unabhängig von AGH durchgeführt werden.Parallel zu jeder neuen Zuweisung in eine AGH soll jede/r eLB einenAVGS-MAT erhalten. Durch Einlösen dieses Gutscheins sollen die zusätzlichenBedarfe nach Qualifizierung, Förderung oder Betreuung gedecktwerden. Bis zur Rechtsänderung ab 01.04.2012 war dies noch Teil derAGH.Parallele AusgabeRegelhaft sind fünf St<strong>und</strong>en pro Woche begleitende Qualifizierung oderFörderung im Rahmen von AVGS-MAT vorzusehen.WöchentlicheDauerEs ist zu beachten, dass die Maßnahmedauer nicht Bestandteil der Beschäftigungszeitder AGH ist.Es ist somit möglich, dass die/der eLB i.R. der AGH eine Beschäftigungszeitvon max. 30 St<strong>und</strong>en pro Woche inne hat, zuzüglich fünf St<strong>und</strong>enbegleitende Qualifizierung pro Woche.Abweichend von den nachfolgenden Regelungen besteht bei Zuweisung ineine AGH die Möglichkeit, der/dem eLb einen AVGS-MAT mit einerTeilnahmedauer von maximal 12 Monaten (maximale Dauer einer Zuweisungin AGH) auszugeben.Sollte die Teilnahmedauer an einer MAT kürzer als die Zuweisungsdauerin eine AGH sein, dann ist durch die zuständige IFK eine Wiedervorlage zusetzen <strong>und</strong> ggf. erneute bedarfsorientiert ein AVGS-MAT auszugeben.TeilnahmedauerAusnahmen können durch die zuständige Teamleitung genehmigt werden;die Genehmigung ist in VerBIS zu dokumentieren.AusnahmenEin Abbruch der AGH wirkt sich nicht zwingend auf den Verlauf der i.R.des AVGS-MAT besuchten MAT aus. Die Maßnahme kann zu Ende geführtwerden. Die IFK entscheidet, ob Gründe <strong>für</strong> eine Ausschulung vorhandensind. Dieses gilt ausgehend von der MAT auch <strong>für</strong> AGH.Abbruch AGH5. NeutralitätsgebotAufgr<strong>und</strong> des Neutralitätsgebotes hat die IFK sich nicht an der Auswahleines Maßnahmeträgers durch die/den eLb zu beteiligen. Es liegt allein imErmessen der/des eLb, <strong>für</strong> welchen Träger sie/er sich entscheidet. DerHinweis auf einen bestimmten Maßnahmeträger oder eine Maßnahme istunzulässig.Auswahl vonMaßnahmendurch eLbInformationen zu zertifizierten Maßnahmeträgern <strong>und</strong> Maßnahmen sollenim Hamburger Kursportal WISY integriert werden.WISY9


6. Inhalte eines AVGS-MATIn den AVGS-MAT sind folgende Inhalte detailliert einzutragen:Ziel der MaßnahmeInhalt der MaßnahmeTeilnahmedauer an der Maßnahme(Hinweis: Begrenzung auf max. 12 Wochen gilt nur bei beruflicherKenntnisvermittlung)Teilnahmedauer an der Maßnahme parallel zu AGH s. Pkt. 4Teilzeit/VollzeitDetaillierte InhalteAVGS-MATBesonderheitMaßnahmedauerbei beruflicherKenntnisvermittlungDie/der eLb hat sich an den Maßnahmezielen des AVGS-MAT bei derMaßnahmeauswahl zu orientieren. Die Eintragungen stellen eine Gr<strong>und</strong>lage<strong>für</strong> die eLb dar, um sich eine entsprechende Maßnahme <strong>und</strong> einenMaßnahmeträger suchen zu können.Die regionale Gültigkeit soll auf das Stadtgebiet Hamburg begrenzt werden.Die regionale Gültigkeit kann auf den Tagespendelbereich gem. §140 Abs. 4 SGB III erweitert werden, wenn im Stadtgebiet Hamburg keinegeeignete Maßnahme vorhanden ist. Sollte auch im Tagespendelbereichkeine geeignete Maßnahme vorhanden sein, kann in besonders begründetenEinzelfällen auch eine überregionale Maßnahmeteilnahme ermöglichtwerden. Hierzu ist die in VerBIS dokumentierte Zustimmung derTeamleitung notwendig.RegionaleGültigkeitDie Gültigkeitsdauer des AVGS-MAT beträgt vier Wochen ab Ausstellungsdatum.Die Teilnahme an einer mit AVGS geförderten MAT mussinnerhalb der Gültigkeitsdauer beginnen.Gültigkeits-dauerDie Gültigkeit eines AVGS-MAT erlischt durch eine Ablehnung derMaßnahmeteilnahme durch die IFK nicht. Der AVGS-MAT berechtigt biszum Ablauf seiner Gültigkeit weiterhin zur Auswahl einesMaßnahmeträgers <strong>für</strong> die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme.Der ursprüngliche AVGS-MAT kann der/dem eLb nochmals ausgedrucktwerden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in COSACH keine Buchungerfolgt (Status „C: abgelehnt“), da ansonsten der AVGS-MAT seineGültigkeit verliert. Die erneute Ausgabe ist als Zweitschrift durch die IFKzu kennzeichnen.Die Gültigkeit erlischt• mit Wegfall der Fördervoraussetzungen,• mit Ablauf der im AVGS-MAT angegebenen Frist oder• mit Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 9).Entfällt die Hilfebedürftigkeit der/des eLb während einer Maßnahme zurEingliederung, kann die Maßnahmeteilnahme weiter gefördert werden,wenn dies wirtschaftlich erscheint <strong>und</strong> die/der eLb die Maßnahme voraussichtlicherfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen erb-Wegfall derHilfebedürftigkeit10


acht werden (§ 16g). Hierzu soll Rücksprache mit dem ILC gehaltenwerden.Mit dem Wegfall der Gültigkeit des AVGS-MAT entfällt die Bindung desJobcenters an die Zusicherung.Eine vorzeitige Beendigung der individuellen Teilnahme durch den Maßnahmeträgerist nicht möglich. Diese kann nur durch die/den eLb selbstoder durch das Jobcenter erfolgen.7. VerfahrenDie Leistungen werden gem. § 37 auf Antrag erbracht. Als Antragstellunggilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung die erkennenlässt, dass Leistungen begehrt werden. Leistungen werden nicht <strong>für</strong>Zeiten vor der Antragstellung erbracht.AntragserfordernisEin Angebot oder eine Zusicherung durch die IFK in der EinV ist einer Antragstellunggleichzusetzen.Dokumentationin VerBISDie Antragstellung, das Angebot oder die Zusicherung ist in der VerBIS-K<strong>und</strong>enhistorie zu dokumentieren („Eingang Antrag AVGS-MAT“ bzw.„Angebot AVGS-MAT“).Bei Zuweisung in eine AGH gilt der Zuweisungstag als Tag der Antragsstellung.Die Maßnahme muss im Rahmen der zielgerichteten Integrationsplanungnotwendig sein. Daher sind die Fördervoraussetzungen vor einer Förderzusagebzw. einer Zusicherung der Förderung auch <strong>für</strong> Außenstehendenachvollziehbar zu begründen <strong>und</strong> zu dokumentieren.Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Instrumenteneinsatzes müssenvor dem Angebot einer MAT bzw. der Aushändigung eines AVGS-MAT dieKriterien des Förder-Checks erfüllt sein.Voraussetzungenzur EinlösungMit der Ausgabe eines AVGS-MAT ist der/dem eLb der Erklärungsbogenzur Kostenerstattung bei Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung<strong>und</strong> beruflichen Eingliederung (Erklärungsbogen) durch die zuständigeIFK auszuhändigen.Der AVGS-MAT kann nur <strong>für</strong> zugelassene Maßnahmen eingelöst werden.Für die Einlösung eines AVGS-MAT ist es erforderlich, dass die Maßnahmein COSACH erfasst wurde. Der Beginn der Maßnahme muss im Zulassungszeitraumliegen. Die Agentur <strong>für</strong> Arbeit, in deren Bezirk die Maßnahmedurchgeführt wird, übernimmt sowohl die Erfassung als auch diePflege in COSACH sowie die Vergabe der Maßnahmenummer. Ein AVGS-MAT kann nur <strong>für</strong> diejenigen Maßnahmen eingelöst werden, die der För-Erster AVGS einerMaßnahme11


AVGS-MAT im OriginalErklärungsbogenErklärung zur TeilnahmeStellungnahme in Form eines VerBIS-Vermerkessind dem ILC zu übersenden.8. Teilnahmebezogene KostenFörderungen im Rahmen einer MAT umfassen gr<strong>und</strong>sätzlich die Übernahmealler teilnehmerbezogenen notwendigen <strong>und</strong> angemessenen Kosten<strong>für</strong> die Teilnahme. Welche entstehenden teilnehmerbezogenen Kostendurch die Teilnahme an einer MAT übernommen werden, entscheidet injedem Einzelfall die zuständige IFK.KostenartenErstattungsfähige Kosten können z.B. Fahr- oder Kinderbetreuungskostensowie Kosten, die durch die Maßnahmeteilnahme ausgelöst werden,sein. Eine Aufzählung der erstattungsfähigen Kosten ist nicht möglich, dadie individuelle Förderung der/des eLb im Vordergr<strong>und</strong> steht.ErstattungsfähigeKostenKosten <strong>für</strong> auswärtige Unterbringung <strong>und</strong> Verpflegung können nur in denoben beschriebenen begründeten Einzelfällen erstattet werden. DerHöchstbetrag beträgt pro Kalendermonat 476 Euro.Kosten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit derMaßnahmeteilnahme stehen, können nicht erstattet werden.Die teilnahmebezogenen Kosten werden nur auf Antrag erstattet. Das ILCstellt der/dem eLb einen entsprechenden Bescheid aus. Die Erstattungder teilnehmerbezogenen Kosten erfolgt direkt an die/den eLb.Die Gewährung von teilnehmerbezogenen Kosten wird mit dem Erklärungsbogenbeantragt.ErklärungsbogenNach Abgabe des Erklärungsbogens durch die/den eLb sind folgende Angabendurch die IFK auf Vollständigkeit hin zu prüfen:Organisationszeichen IFKGutscheinnummerK<strong>und</strong>ennummerMaßnahmebeginn <strong>und</strong> –endeBenutzung öffentlicher oder sonstiger VerkehrsmittelBei Kinderbetreuungskosten Angaben zur Person oder Einrichtung,die das Kind betreutggf. auswärtige Unterkunft <strong>und</strong> VerpflegungAngabe zu weiteren KostenBankverbindung der/des eLbUnterschrift der/des eLb13


8a. FahrkostenFahrkosten werden im notwendigen <strong>und</strong> angemessenen Umfang erstattet.Über die Notwendigkeit <strong>und</strong> Angemessenheit entscheidet die IFK.Gr<strong>und</strong>satz FahrkostenPendelfahrten sind solche Fahrten, die die/der eLb an Tagen mit Unterricht,praktischer Unterweisung oder zur Teilnahme an einer Prüfung aufden Wegen zwischen• Wohnung <strong>und</strong> Bildungsstätte(n),• auswärtiger Unterbringung <strong>und</strong> Bildungsstätte(n),jeweils <strong>für</strong> eine Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt an einem Tag durchführt.PendelfahrtenDie Angaben der/des eLb sind gr<strong>und</strong>sätzlich als richtig anzuerkennen.Mögliche Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatskarten, Sozialkarten imHamburger Verkehrsverb<strong>und</strong>, AGH-Mobilkarte) sind zu berücksichtigen.Kosten <strong>für</strong> Taxifahrten <strong>und</strong> Fahrdienste können in besonders begründetenAusnahmefällen übernommen werden, wenn andere Verkehrsmittel nichtbenutzt werden können oder die Kostenübernahme vergleichsweise wirtschaftlicherist als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine Erstattungerfolgt unter Vorlage eines geeigneten Nachweises (z.B. ärztlichesAttest, Feststellungsbescheid). Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ist eserforderlich, dass die/der eLb je einen Kostenvoranschlag von drei voneinanderunabhängigen Unternehmen vorlegt.Die Begrenzung der Kosten bei Pendelfahrten nach §§ 85 i.V.m. 63 Abs. 1<strong>und</strong> 3 SGB III gilt bei der Benutzung eines Taxis oder eines Fahrdienstesentsprechend. Im besonders begründeten Einzelfall ist bei der Benutzungeines Taxis oder Fahrdienstes eine Überschreitung möglich.FahrpreisermäßigungTaxi/FahrdienstDie Kosten einer Bahn-Card oder Wertmarke sind in voller Höhe zu übernehmen,wenn dadurch die Fahrkosten bei Benutzung des Schienenverkehrs,unter Einbeziehung der Kosten einer Bahn-Card oder Wertmarke,insgesamt geringer sind. Kosten können nur übernommen werden, wenndie Teilnahme an einer MAT <strong>für</strong> den Kauf ursächlich ist.Wird die Teilnahme an einer MAT abgebrochen, hat dies keinen Einflussauf bereits erstattete Fahrkosten <strong>für</strong> Zeitkarten bei Benutzung öffentlicherVerkehrsmittel.Bahn-Card/WertmarkeBei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigungvon 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke,höchstens jedoch 130 Euro nach § 5 Abs. 1 B<strong>und</strong>esreisekostengesetz berücksichtigungsfähig.Gleiches gilt <strong>für</strong> Mitfahrerinnen/Mitfahrer.BerechnungsonstigeVerkehrsmittelDie Höhe der Kosten <strong>für</strong> Pendelfahrten in einem Kalendermonat dürfendie Kosten <strong>für</strong> eine auswärtige Unterbringung <strong>und</strong> Verpflegung nichtüberschreiten. Diese betragen nach § 86 SGB III je Kalendermonathöchstens 476 Euro.Monatlicher Höchst-betrag der Fahrkosten14


Die Höhe der monatlich zu übernehmenden Fahrkosten ergibt sich, indemder <strong>für</strong> einen Zeitraum errechnete Gesamtbetrag auf Raten verteilt wird.Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechen die monatlichenRaten den jeweiligen monatlichen Kosten der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.Für Anfangs- <strong>und</strong> Endmonate sind davon abweichende Ratenanzusetzen.Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel entspricht die Anzahl der Raten,der – erforderlichenfalls aufger<strong>und</strong>eten – Zahl aller Monate, die der Zeitraumumfasst, <strong>für</strong> den die anfallenden Kosten zu übernehmen sind.MonatlicheKosten8b. KinderbetreuungskostenEntstehen der/dem eLb während der Teilnahme an einer MAT in Vollzeitoder Teilzeit Kinderbetreuungskosten, können diese regelmäßig in Höhevon 130 € übernommen werden. Dabei ist unerheblich, ob die Kostenbereits vor der Maßnahme angefallen sind.Bei Teilmonaten werden <strong>für</strong> jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschalevon 130 € erstattet. Bei Betreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten) istauch <strong>für</strong> Teilmonate der volle Monatsbetrag zu zahlen.Höhe derKinderbetreuungs-kostenAls Kinderbetreuungskosten gelten u.a. Kindergarten- oder Hortgebühren,Kosten <strong>für</strong> eine Tagesmutter, Mehraufwendungen <strong>für</strong> die Betreuung beiNachbarn <strong>und</strong> Verwandten. Die Kinderbetreuungskosten können auchübernommen werden, wenn der Maßnahmeträger selbst geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeitenanbietet.Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten.Kinderbetreuungskosten <strong>für</strong> aufsichtsbedürftige Kinder können in der Regelnur bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres übernommen werden.AltersgrenzeKinderDer Besuch einer Vorschule kann Kosten verursachen. In diesen Fällensoll die/der eLb einen entsprechenden Nachweis über die Höhe der Kostenbeifügen.Vorschule9. AblehnungsentscheidungenAblehnungsbescheide werden durch das ILC erstellt. Für die Erstellungeines Ablehnungsbescheides ist es erforderlich, dass die IFK dem ILC einedetailliert rechtlich begründete Stellungnahme zur Verfügung stellt. Ausder Stellungnahme müssen die Gründe hervorgehen, die im Rahmen desErmessens zu einer Ablehnung geführt haben.Ablehnung10. Teilnahme- <strong>und</strong> AbsolventenmanagementDie/der eLb sind während der Maßnahme von den IFK in die Betreuungs-<strong>und</strong> Vermittlungsaktivitäten weiter einzubeziehen (z.B. regelmäßige Beratungsgespräche,teilnehmerbezogender Kontakt zwischen IFK <strong>und</strong> Maß-Absolventen-management15


nahmeträger).Die Arbeitsanleitung Nr. 81 zum Absolventenmanagement ist zu beachten.11. Anlage AVGS-MAT in COSACHHinweis: Diese Anleitung ist der Arbeitshilfe zu COSACH entnommen. Diebefüllten Felder stellen nur Beispiele dar.ScreenshotsAufruf COSACH über VerBIS, Auswahl „<strong>Aktivierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Vermittlungsgutschein</strong>(AVGS) (§ 45 SGB III) – Maßnahmen bei einem Träger“.Die Gutscheinnummer besteht aus der K<strong>und</strong>ennummer <strong>und</strong> einer laufendenNummer. Während die K<strong>und</strong>ennummer unveränderbar vorgegebenist, kann die laufende Nummer frei vergeben werden. Erfolgt hier keineEintragung, so setzt COSACH die nächste freie Nummer innerhalb derK<strong>und</strong>ennummer automatisch. Plausibilitätsprüfungen verhindern, dass esinnerhalb des Verfahrenszweiges „AMP“ doppelte Gutscheinnummern gibt.Mit der Auswahl in den Feldern „Förderart“ <strong>und</strong> „Förderfeld“ wird die Entscheidunggetroffen, welche Art von AVGS ausgehändigt werden soll. Einenachträgliche Korrektur ist nicht mehr möglich.Im Förderbereich „MAbE: Maßnahme zur Aktivierung u. berufl. Eingliederung(nur AVGS)“ stehen folgende Förderarten zur Auswahl:AVGS01: §45-Heranführen an den Ausbildungs- <strong>und</strong> ArbeitsmarktAVGS02: §45-Vermittlungshemmnisse feststellen-verringernbeseitigenAVGS04: §45-Heranführen an selbständige TätigkeitAVGS05: §45-Stabilisierung einer BeschäftigungsaufnahmeUnter jeder Förderart ist nur ein Förderfeld auswählbar.16


11a. Registerkarte „Gutscheindaten I“Nach Bestätigung <strong>und</strong> Speicherung dieser Angaben wird der Datensatz imStatus „0: angelegt“ gespeichert. Anschließend ist die Registerkarte „GutscheindatenI“ zu befüllen, die der bereits bekannten Registerkarte „FörderdatenI“ entspricht. Details zur Befüllung der einzelnen Felder könnenden hinterlegten Hilfetexten entnommen werden. Die Seitenhilfen sindüber die „F1-Taste“ aufzurufen.11b. Registerkarte „Gutscheindaten II“In der folgenden Registerkarte „Gutscheindaten II“ sind die Felder „Status“,„Antragstellung“, „Gültig von“ <strong>und</strong> „Gültig bis“ zu belegen, optionaldas Feld „Bemerkungen“. „Gesamtergebnis Förder-Check“ ist über denButton „…“ auszuwählen. Wenn alle Fragen bejaht wurden, wird das „GesamtergebnisFörder-Check“ mit „P: Positiv“ ausgewiesen.Hinweis: Den Status „0“ erst verändern, nachdem auch die Registerkarte„Gutscheindaten III“ ausgefüllt wurde. Ansonsten verhindern Plausibilitätsgründezunächst weitere Erfassungen.17


11c. Registerkarte „Reg. Beschränkung I“Bei der regionalen Beschränkung ist „Ja“ auszuwählen.Bei Stadt/Städte ist ein Haken zu setzen <strong>und</strong> „Freie Hansestadt Hamburg“einzutragen.11d. Registerkarte „Gutscheindaten III“Auf der Registerkarte „Gutscheindaten III“ sind die förderartspezifischenDaten zu erfassen.Die Registerkarte „Gutscheindaten III“ ist - mit Ausnahme des AVGS03 -gleich aufgebaut:Erklärung zum vorstehenden Sreenshot:Reha <strong>und</strong> SB/GL:Pflichtfelder im Status ungleich „0“ <strong>und</strong> „Z". Bei Neuerfassung sind dieFelder leer. Eine nachträgliche Änderung in einem Status ungleich „0:angelegt" ist nicht mehr möglich. Der Inhalt der Felder wird bei der Einlösungdes Gutscheins in den automatisch erzeugten Teilnehmerdatensatz18


übernommen. Der Inhalt der Felder ist ausschlaggebend <strong>für</strong> die Statistik<strong>und</strong> die spätere Abrechnung des AVGS. Über die „Spezifischen Suchkriterien“bei der Gutscheinsuche kann nach einer entsprechenden Kennzeichnunggesucht werden.Max. Maßnahmedauer <strong>und</strong> Zeiteinheit:In diesem Feld wird festgelegt, wie lange die Maßnahme längstens dauerndarf. Bei Einlösung des AVGS verhindern Plausibilitätsprüfungen, dass dieTeilnahmedauer über die im AVGS angegebenen maximalen Dauern hinausgeht.Dabei wird beim Einlösevorgang anhand des tatsächlichen Teilnahmebeginns<strong>und</strong> -endes errechnet, ob die im AVGS angegeben Anzahlan Tagen/Wochen/Monaten überschritten wird. Liegt eine Überschreitungder Teilnahmedauer vor, wird eine Einlösung technisch unterb<strong>und</strong>en.Maßnahmeinhalte:Die Angaben in diesem Pflichtfeld werden ebenfalls in den AVGS übernommen.Insbesondere bei den AVGS <strong>für</strong> Maßnahmen bei einem Träger -MAT- (AVGS01, AVGS02, AVGS04 <strong>und</strong> AVGS05) ist dieses Feld sehr detailliert<strong>und</strong> mit besonderer Sorgfalt zu befüllen. Anhand dieser Angabensucht sich die/der eLb einen Maßnahmeträger aus, der die beschriebeneMaßnahme durchführen kann. Der Träger entscheidet anhand der in diesemFeld gemachten Angaben, ob er der/dem eLb eine entsprechende(zugelassene) Maßnahme anbieten kann.Zeitlicher Umfang:Im Gutscheinverfahren kann dem Maßnahmeträger kein Zugriff auf dasselektive Bewerberprofil eingeräumt werden. Damit der Träger dennochweiß, ob die Maßnahme in Vollzeit oder Teilzeit absolviert werden kann,muss hier eine entsprechende Auswahl getroffen werden.Erläuterung zum zeitlichen Umfang:Insbesondere bei „Teilzeit“ müssen hier weitere Angaben gemacht werden,ob die/der eLb beispielsweise vormittags oder nachmittags bzw. zuwelchen konkreten Zeiten an der Maßnahme teilnehmen kann.12. Einlösevorgang AVGS-MATDer technische Einlösevorgang der o. g. AVGS beginnt durch Betätigender Schaltfläche „Einlösen“:19


Nachdem der Einlösevorgang gestartet wurde, muss zunächst die zugelasseneMaßnahme ausgewählt werden, <strong>für</strong> die der Gutschein eingelöstwerden soll.Zur Suche nach dem entsprechenden Datensatz wird die bereits bekannteSuchmaske „Maßnahmesuche“ angezeigt.Gesucht wird nur nach Maßnahmen im Status „AE: bewilligte/zugelasseneMaßnahme“, die unter der gleichen Förderart wie der AVGS-MAT erfasstworden sind.Die konkrete Maßnahmenummer ist der Rückmeldung des Trägers aufdem AVGS zu entnehmen.Achtung: Auf eine korrekte Auswahl achten, eine nachträgliche Korrekturist nicht mehr möglich.Nach Übernahme des ausgewählten Maßnahme-Datensatzes ist der tatsächlicheTeilnahmezeitraum zu erfassen:20


Bei Erfassung des Teilnahmezeitraums greifen bei der Übernahme durchKlick auf „OK“ folgende Plausibilitätsprüfungen:Das Beginn-Datum muss innerhalb des Gültigkeitszeitraums desAVGS-MAT liegen.Das Beginn- <strong>und</strong> das Ende-Datum müssen innerhalb desMaßnahmezulassungszeitraumes liegen.Der Teilnahmezeitraum darf die im AVGS-MAT angegebene maximaleMaßnahmedauer nicht überschreiten.Werden o. g. Kriterien eingehalten, wird durch Klick auf „OK“automatisiert ein Teilnehmerdatensatz im Status „B: bewilligt,teilnehmend“ erzeugt;die Angaben aus dem AVGS-MAT unveränderbar in den Teilnehmerdatensatzübernommen,der AVGS-MAT auf „B“ umgestellt <strong>und</strong>im Feld „Gutschein eingelöst“ auf der Registerkarte „Kurzform“ alseingelöst markiert <strong>und</strong>folgender Hinweis ausgegeben:Über den AVGS-MAT kann in den automatisch erzeugten Teilnehmerdatensatzverzweigt werden:21


um über die Schaltfläche „BK“ im Teilnehmerdatensatz das Bewilligungsschreibenmit allen benötigten Anlagen zu erzeugen.13. Durch Einlösung eines AVGS-MAT automatisch erzeugter Teilnehmerdatensatz13a. Registerkarte „Förderdaten I“Auf dieser Registerkarte sind keine Änderungen mehr möglich. BeimEinlösevorgang wurden alle Angaben vom AVGS-MAT übernommen.13b. Registerkarte „Förderdaten II“Auf dieser Registerkarte ist es nur möglich, bei einem vorzeitigen Abbruchder Maßnahme im Feld „Letzter Tag der Teilnahme“ eine Eingabe vorzunehmen.Alle anderen Angaben wurden während des Einlösevorgangs aus demAVGS-MAT bzw. dem Einlösedialog übernommen. Änderungen sind nichtmehr möglich.22


13c. Registerkarte „Förderdaten III“Auf dieser Registerkarte sind keine Änderungen mehr möglich. BeimEinlösevorgang wurden alle Angaben vom AVGS-MAT übernommen.23


14. Ablaufschema (Tischvorlage) AVGS-MAT1. Antragstellung/Angebot- IFK nimmt den Antrag entgegen bzw. unterbreitet das Angebot <strong>und</strong> dokumentiertdies in VerBIS- ein Angebot durch die IFK erfolgt i.d.R. auf Gr<strong>und</strong> des Profilings- Vermerkvorschlag:Betreffzeile: „Eingang Antrag AVGS-MAT“ bzw. „Angebot AVGS-MAT“2. Prüfung / Entscheidung- Durchführung des Profilings – Überprüfung der Handlungsbedarfe, -strategien<strong>und</strong> Profillage- Fördervoraussetzungen prüfeno K<strong>und</strong>eneigenschaft (§7)o ggf. Zustimmung TL- Ermessensausübung, dass keine vorrangige Auftragsmaßnahme in den nächstenvier Wochen beginnt <strong>und</strong> im MAT-Buchungstool buchbar ist- Förder-Check ausfüllen (BK-Vorlagenauswahl)- eLb beraten, dass sie/er sich selbständig eine Maßnahme sucht (HamburgerKursportal WISY)- alle Entscheidungen müssen in VerBIS dokumentiert werden- Abschluss einer EinV3. Ausgabe AVGS-MAT an die/den eLb- Buchung in COSACH- AVGS-MAT im Original, Erklärungsbogen an eLb- gleichzeitig neue Einladung mitgeben(da max. Gültigkeitsdauer AVGS-MAT vier Wochen)4. Rücklaufa) Bewilligung- Buchung in COSACH vornehmen- Dokumentation in VerBIS- Abschluss neue EinV mit den konkreten Inhalten- Ausgabe Bewilligungsbescheid zur Teilnahme durch IFK an die/den eLb <strong>und</strong>Übersendung der Mehrausfertigung an den Träger- Sendung aller Unterlagen an das ILC, Team X915b) Ablehnung- Negative Stellungnahme als Freitext mit ausführlicher Begründung an das ILC- Dokumentaton in VerBIS5. Verlauf der Teilnahme- eLb verbleibt im Integrationsprozess- ggf. Durchführung Absolventenmanagement24

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