Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für - team-arbeit-hamburg
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schäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigungbesonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nichtallein auf § 147 Abs. 3 beruht, <strong>und</strong> nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wocheninnerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, habenAnspruch auf einen <strong>Aktivierungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Vermittlungsgutschein</strong> nach Abs. 4 S. 3Nr. 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslosean Maßnahmen zur Aktivierung <strong>und</strong> beruflichen Eingliederung sowiean Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.3