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Arbeitsanleitung Nr - team-arbeit-hamburg

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<strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. 21<br />

Kontingentierung der Eingliederungsleistungen, sowie<br />

ermessenslenkende Weisungen für<br />

a) Arbeitsgelegenheiten<br />

b) Eingliederungszuschüsse<br />

c) Einstiegsgeld<br />

d) Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />

e) Vermittlungsbudget<br />

f) Vermittlungsgutschein<br />

Aktenzeichen: II-1200.1,II-1203.19, II-<br />

1203.24,II-1203.25, II-<br />

1203.39, II-1203.39.1, II-<br />

1203.40, II-1203.68, II-<br />

1205.4, II-1210, II-1212, II-<br />

1221, II-1223<br />

Fachbereich: X131, X132, X133, X14-1<br />

Gültigkeit: 01.12.2010 – 31.12.2011<br />

Stand: 25.11.2010<br />

Diese <strong>Arbeitsanleitung</strong> tritt am 01.12.10 in Kraft;<br />

gleichzeitig tritt die <strong>Arbeitsanleitung</strong> 006 außer Kraft.<br />

Paragraphen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB III. Aus Gründen der besseren<br />

Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch<br />

immer auf männliche und weibliche Personen


1. Grund dieser <strong>Arbeitsanleitung</strong><br />

1. Ausgangslage<br />

Um eine optimale Umsetzung des<br />

Arbeitsmarktprogramms zu erreichen, ist es<br />

notwendig, die Ausübung des Ermessens beim<br />

Einsatz bestimmter <strong>arbeit</strong>smarktpolitischer<br />

Instrumente zu lenken.<br />

Die Bereitstellung der Mittel ist mit dem Auftrag<br />

verbunden, sie so wirkungsorientiert einzusetzen,<br />

dass mit den reduzierten Mitteln eine im Verhältnis<br />

höhere Zahl an Integrationen realisiert wird, als dies<br />

in der Vergangenheit der Fall war. Die<br />

ermessenslenkenden Weisungen gelten für alle<br />

Kundengruppen. Entscheidungen sind immer<br />

einzelfallbezogen zu treffen. Ein etwaiger<br />

Ablehnungsbescheid erfolgt grundsätzlich durch den<br />

Leistungsservice nach negativer Stellungnahme der<br />

Integrationsfachkraft.<br />

2. Kontingentierung, Steuerung und<br />

Überwachung<br />

Die Kontingentierung der Eingliederungsleistungen<br />

wird auf die Job-Center verteilt. Die sich daraus<br />

ergebenden Fallzahlen je Eingliederungsleistung und<br />

Job-Center sind einer Anlage zu entnehmen. Die<br />

Job-Center steuern und überwachen die<br />

gleichmäßige Inanspruchnahme der Fallzahlen über<br />

das gesamte Jahr und schließen ein Überschreiten<br />

der Fallzahlen aus. Für die beantragten Instrumente<br />

FbW, EGZ, ESG und LES wird ein<br />

Kontingentierungstool zur Verfügung gestellt,<br />

Kontingente und deren<br />

Einhaltung<br />

- 2 -


welches verbindlich zu nutzen ist. Einträge in das<br />

Tool sind durch die Teamleitungen bzw. deren<br />

Stellvertreter vorzunehmen.<br />

Eingliederungsleistungen werden nur bei der<br />

bewerberorientierten Integrationsfachkraft<br />

beantragt und entschieden. Die Zustimmung der<br />

Teamleitung ist vor Zusagen an Kunden,<br />

Arbeitgebern oder Dritten in Verbis zu<br />

dokumentieren.<br />

Bei EGZ erfolgt die Beantragung und Entscheidung<br />

ausschließlich durch das Projekt<strong>team</strong> mitnmang<br />

bzw. bei schwerbehinderten Menschen durch das<br />

Jobcenter für schwerbehinderte Menschen (JC-sbM).<br />

3. Fördercheck<br />

Zur Einhaltung der Leitlinien für einen<br />

wirkungsvollen Einsatz der Förderinstrumente des<br />

Eingliederungshaushaltes ist der Fördercheck vor<br />

jeder Bewilligung gem. HEGA 06/2010 <strong>Nr</strong>.12<br />

anzuwenden und in Papierform zum Förderantrag zu<br />

nehmen.<br />

4. Ermessenslenkende Weisungen<br />

Für folgende Eingliederungsleistungen werden ab<br />

01.12.2010 ermessenslenkende Weisungen in Kraft<br />

gesetzt:<br />

Abstimmung mit<br />

bewerberorientierten<br />

Fachkräften<br />

Fördercheck<br />

Ermessenslenkende<br />

Weisungen<br />

- 3 -


a) Arbeitsgelegenheiten<br />

Es sind ausschließlich Kunden mit komplexen<br />

Profillagen zuzuweisen. Die Verteilung der<br />

Kontingente erfolgt über eine zusätzliche<br />

<strong>Arbeitsanleitung</strong>.<br />

b) Eingliederungszuschüsse<br />

Eingliederungszuschüsse werden nur im Jobcenter-<br />

sbM, für den Personenkreis der schwerbehinderten<br />

Menschen, und im mitnmang-Projekt<strong>team</strong><br />

beantragt und entschieden. Mit diesen<br />

Organisationseinheiten muss eine Abstimmung<br />

erfolgen, bevor Aussagen oder Zusagen an<br />

Arbeitgeber oder Dritte erfolgen, damit die Fälle in<br />

Relation zu anderen Fällen und zum Kontingent<br />

eingeplant werden.<br />

Eingliederungszuschüsse nach § 218 Abs. 1<br />

Aufgrund der guten konjunkturellen Entwicklung und<br />

der damit verbundenen besseren Arbeitsmarktlage<br />

sollen die Leistungen nach §218 (1) alleine für<br />

Zielgruppen angeboten werden, die es im Vergleich<br />

zu anderen SGBII-Kunden schwerer haben,<br />

integriert zu werden. Für 2011 sind die Zielgruppen<br />

Personen ab dem 50. Lebensjahr und<br />

schwerbehinderte Menschen. Andere<br />

Personengruppen werden nicht berücksichtigt. Der<br />

Eingliederungszuschuss kann nur für eine<br />

Förderdauer von bis zu 6 Monaten in der Förderhöhe<br />

von bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen<br />

AGH<br />

EGZ<br />

Abstimmung mit den<br />

Fachkräften von<br />

mitnmang und JC-sbM<br />

- 4 -


Arbeitsentgelts gewährt werden.<br />

Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte<br />

oder sonstige behinderte Menschen kann je<br />

nach Dauer der Hilfebedürftigkeit, die<br />

zusammenhängend unmittelbar vor dem Tag des<br />

Beschäftigungsbeginns vorliegen muss, wie folgt<br />

gewährt werden:<br />

unter 1 Jahr eHb: bis zu 6 Monate – soll 50 %<br />

ab 1 Jahr eHb: bis zu 12 Monate – bis zu 50 %<br />

ab 2 Jahre eHb: bis zu 18 Monate – bis zu 60 %<br />

ab 3 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 70 %<br />

Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen zum<br />

Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />

Eingliederungszuschüsse für Ältere nach § 421f<br />

Die Förderdauer von 12 Monaten ist nur in der<br />

Förderhöhe von bis zu 40 % des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts möglich.<br />

Die Förderdauer von über 12 Monaten bis zu 36<br />

Monaten in der Förderhöhe von bis zu 50 % des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts kann für<br />

ältere Arbeitnehmer nur unter den Voraussetzungen<br />

gewährt werden, dass am Tag des<br />

Beschäftigungsbeginns<br />

1. das 60. Lebensjahr vollendet wurde und<br />

2. zusammenhängend unmittelbar vor dem Tag<br />

des Beschäftigungsbeginns mindestens drei<br />

EGZ Ältere<br />

- 5 -


Jahre Hilfebedürftigkeit vorgelegen haben.<br />

Liegen die obengenannten beiden Voraussetzungen<br />

(oder eine davon) nicht vor, kann ein<br />

Eingliederungszuschuss nur nach Satz 1 gewährt<br />

werden.<br />

Für ältere schwerbehinderte und sonstige<br />

behinderte Menschen kann der<br />

Eingliederungszuschuss je nach Dauer der<br />

Hilfebedürftigkeit, die zusammenhängend<br />

unmittelbar vor dem Tag des Beschäftigungsbeginns<br />

vorliegen muss, wie folgt gewährt werden:<br />

unter 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 40 %<br />

ab 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 50 %<br />

ab 2 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 60 %<br />

ab 3 Jahre eHb: bis zu 36 Monate – bis zu 70 %<br />

Optional kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 1<br />

gewährt werden, wenn dies für den konkreten<br />

Einzelfall sinnvoll erscheint. Im Übrigen sind die<br />

gesetzlichen Regelungen zum<br />

Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />

Das Prüfblatt zur Feststellung der Eigenschaft<br />

„besonders betroffener schwerbehinderter Mensch“<br />

i. S. von § 219 SGB III ist in den Fällen des § 219, §<br />

421f und § 218 Abs. 2 bei Weitergabe der<br />

Antragsunterlagen an den Leistungsservice<br />

Prüfblatt<br />

- 6 -


eizufügen. Für schwerbehinderte oder sonstige<br />

behinderte Menschen dient das Prüfblatt der<br />

Negativ-Abgrenzung zu den besonders betroffenen<br />

schwerbehinderten Menschen.<br />

Kurzübersicht zu den ermessenslenkenden<br />

Weisungen bei EGZ siehe Anlage<br />

c) Einstiegsgeld<br />

Die Förderung durch Einstiegsgeld hat als<br />

Zielrichtung die Überwindung und nicht die<br />

Reduzierung von Hilfebedürftigkeit. Das<br />

Einstiegsgeld stellt als zeitlich befristeter,<br />

anrechnungsfreier Zuschuss einen zusätzlichen<br />

finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder<br />

selbständigen Tätigkeit neben den obligatorischen<br />

Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit dar. Bei der<br />

individuellen Beurteilung der Erforderlichkeit sind<br />

folgende Eckpunkte zu beachten:<br />

Das prognostizierte Einkommen darf nur knapp über<br />

den bisherigen Bedarf liegen.<br />

Die Tätigkeitsaufnahme ist mit besonderen<br />

Eigenbemühungen verbunden und<br />

die besondere Lebenssituation macht eine ESG-<br />

Förderung notwendig.<br />

Darunter zählen Tätigkeitsaufnahmen von z.B.<br />

Alleinerziehenden, Personen mit Einschränkung der<br />

Arbeitszeit aufgrund der Beaufsichtigung von<br />

Familienangehörigen, Personen mit<br />

Anlage EGZ-<br />

Kurzübersicht<br />

ESG<br />

- 7 -


gesundheitlichen oder körperlichen<br />

Einschränkungen, Personen in einer Privat-<br />

Insolvenz oder Kunden aus dem Fallmanagement.<br />

Die besonderen Lebensumstände sind in Verbis<br />

ausführlich zu dokumentieren.<br />

Damit eine realistische zeitnahe Beendigung der<br />

Hilfebedürftigkeit absehbar ist, wird die Förderung<br />

auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monate und bis zu<br />

50 % des Grundbetrages beschränkt. Im Übrigen<br />

sind die gesetzlichen Regelungen zu Einstiegsgeld,<br />

die Arbeitshilfe und die Verordnung zur Bemessung<br />

des Einstiegsgeldes zu beachten.<br />

Eine Berechnungshilfe wird zur Verfügung gestellt.<br />

d) Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />

Die Eintritte in Bildungsmaßnahmen werden im Jahr<br />

2011 auf insgesamt 3.500 begrenzt und nach<br />

beigefügter Tabelle auf die Job Center<br />

kontingentiert. Die Ausgabe der Bildungsgutscheine<br />

ist durch die Job Center eigenverantwortlich zu<br />

überwachen. Die Job Center haben im Rahmen ihres<br />

Gesamtkontingents sicherzustellen, dass die<br />

Ausgabe der Bildungsgutscheine gleichmäßig über<br />

das Haushaltsjahr vorgenommen wird, damit<br />

Eintritte in FbW auch noch in den letzten Monaten<br />

des Haushaltsjahres möglich sind.<br />

Bildungsgutscheine, die im Dezember 2010<br />

ausgegeben werden und zu FbW-Eintritten im<br />

Haushaltsjahr 2011 führen, sind auf das Kontingent<br />

für 2011 anzurechnen.<br />

ESG-Berechnungshilfe<br />

FbW<br />

- 8 -


Um das vorhandene Budget zielgerichtet zu nutzen,<br />

wird ein BGS nur noch an Personenkreise<br />

ausgehändigt, die ausschließlich einen<br />

Handlungsbedarf im Bereich der Qualifizierung<br />

aufweisen.<br />

Der Anteil der Umschulungen am Gesamtkontingent<br />

soll 500 Eintritte nicht überschreiten. Betriebliche<br />

Umschulungen sind vorrangig zu nutzen, es ist<br />

darauf zu achten, dass durch den Betrieb stets eine<br />

Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Die Arbeitshilfe<br />

„Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />

betriebliche Einzelumschulung“ ist im tah-Intranet<br />

unter Vermittlung => Instrumente abgelegt. Der<br />

Ärztliche Dienst ist im Falle gesundheitlicher<br />

Einschränkungen der Kunden einzuschalten bzw.<br />

soweit es nach den Anforderungen des Bildungsziels<br />

erforderlich erscheint. Der Psychologische Dienst ist<br />

bei Umschulungen stets einzuschalten.<br />

Firmenfinanzierte Umschulungen, bei denen für<br />

<strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> keinerlei Kosten anfallen<br />

(keine Fahrtkosten, keine Kinderbetreuungskosten),<br />

können ohne Anrechnung auf das<br />

Umschulungsplatzkontingent gefördert werden. Auf<br />

den ausgegebenen Bildungsgutscheinen ist zu<br />

vermerken, dass <strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> keine Kosten<br />

übernimmt.<br />

Für 2011 werden vorrangige Bildungsziele<br />

festgelegt. Grundlage dafür waren Auswertungen<br />

von Weiterbildungsmaßnahmen, die besonders hohe<br />

Verbleibsquoten in eine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung nach Maßnahmeende aufwiesen.<br />

Umschulung<br />

Vorrangige<br />

Bildungsziele<br />

- 9 -


Pflege und Gesundheit<br />

Lager und Logistik<br />

Kfz.-Technik<br />

Kaufmännischer Bereich<br />

Technische und handwerkliche Berufe<br />

Wach- und Sicherheitsbereich<br />

Dienstleistungsberufe<br />

Spezielle Maßnahmen für Migranten<br />

(berufliche Integration, Deutsch für den Beruf)<br />

Die Ausgabe von Bildungsgutscheinen für diese<br />

vorrangigen Bildungsziele sollen auf die Fälle<br />

beschränkt werden, in denen die Aufnahme einer<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu<br />

erwarten ist und eine <strong>arbeit</strong>smarktliche<br />

Zweckmäßigkeitsprüfung stattgefunden hat.<br />

Übrige Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der<br />

vorrangigen Bildungsziele können nur gefördert<br />

werden, wenn eine verbindliche Einstellungszusage<br />

eines Arbeitgebers vorgelegt wird und eine<br />

<strong>arbeit</strong>smarktliche Zweckmäßigkeit vorliegt. Die<br />

Prüfung der Notwendigkeit des §77 SGB III ist trotz<br />

Einstellungszusage eng auszulegen. Die Arbeitshilfe<br />

„Förderung der beruflichen Weiterbildung im<br />

Einzelfall“ ist im tah-Intranet unter Vermittlung =><br />

Instrumente abgelegt.<br />

Soweit gleichartige Maßnahmen nach § 46 SGB III<br />

(Aktivierung und berufliche<br />

Eingliederung/Trainingsmaßnahmen) vorhanden<br />

sind, sollen keine Bildungsgutscheine ausgegeben<br />

- 10 -


werden.<br />

Die Zustimmung der Teamleitung ist vor Ausgabe<br />

jedes Bildungsgutscheines in Verbis zu<br />

dokumentieren.<br />

e) Vermittlungsbudget<br />

Online- und E-Mail-Bewerbungen werden ab<br />

01.01.2011 nicht mehr bezuschusst. Alle übrigen<br />

Bewerbungen werden ab 01.01.2011 mit 4,00 Euro<br />

je Bewerbung bezuschusst (Maximum: 240,00<br />

€/Jahr). Die Eingliederungsvereinbarungen sind<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Führerscheine, Anschaffungs- und Zubehörkosten<br />

für Fahrzeuge aller Art werden nicht bezuschusst.<br />

f) Vermittlungsgutschein<br />

Angesichts der verbesserten Situation auf dem<br />

Arbeitsmarkt und der planerischen<br />

Rahmenbedingungen im Eingliederungshaushalt von<br />

<strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> sind steuernde Maßnahmen<br />

erforderlich, um der steigenden Inanspruchnahme<br />

des VGS (§ 421g SGB III) zu begegnen.<br />

Vermittlungsgutscheine werden ab 01.12.2010<br />

ausschließlich an <strong>arbeit</strong>suchende und <strong>arbeit</strong>slose<br />

Kunden von <strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> ausgegeben, mit<br />

mindestens 3 Handlungsbedarfen aus 2<br />

verschiedenen Schlüsselgruppen, die das Ziel der<br />

Aufnahme einer Beschäftigung auf dem 1.<br />

Zustimmung der<br />

Teamleitung<br />

VB<br />

Bewerbungskosten ab<br />

2011<br />

VGS<br />

- 11 -


Arbeitsmarkt hat. VGS können daher nur an Kunden<br />

mit einer komplexen Profillage ausgehändigt<br />

werden.<br />

Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen zum<br />

VGS zu beachten.<br />

5. Umgang mit Beschäftigungszuschuss<br />

Neufälle der ersten und zweiten Förderphase für<br />

BEZ, gleich ob befristet oder unbefristet, sind ab<br />

01.01.2011 nicht mehr möglich; dies gilt für alle<br />

Kunden- bzw. Personengruppen (auch für Kunden,<br />

die beim JC-sbM betreut werden). Die<br />

<strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. 009 für BEZ wird hiermit bis auf<br />

weiteres außer Kraft gesetzt.<br />

6. Umgang mit Reha<br />

Im Bereich Reha wird die bisherige Praxis unter<br />

Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und<br />

Wirkungsorientierung fortgeführt.<br />

BEZ<br />

Reha<br />

- 12 -

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