Arbeitsanleitung Nr - team-arbeit-hamburg
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<strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. 21<br />
Kontingentierung der Eingliederungsleistungen, sowie<br />
ermessenslenkende Weisungen für<br />
a) Arbeitsgelegenheiten<br />
b) Eingliederungszuschüsse<br />
c) Einstiegsgeld<br />
d) Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />
e) Vermittlungsbudget<br />
f) Vermittlungsgutschein<br />
Aktenzeichen: II-1200.1,II-1203.19, II-<br />
1203.24,II-1203.25, II-<br />
1203.39, II-1203.39.1, II-<br />
1203.40, II-1203.68, II-<br />
1205.4, II-1210, II-1212, II-<br />
1221, II-1223<br />
Fachbereich: X131, X132, X133, X14-1<br />
Gültigkeit: 01.12.2010 – 31.12.2011<br />
Stand: 25.11.2010<br />
Diese <strong>Arbeitsanleitung</strong> tritt am 01.12.10 in Kraft;<br />
gleichzeitig tritt die <strong>Arbeitsanleitung</strong> 006 außer Kraft.<br />
Paragraphen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB III. Aus Gründen der besseren<br />
Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch<br />
immer auf männliche und weibliche Personen
1. Grund dieser <strong>Arbeitsanleitung</strong><br />
1. Ausgangslage<br />
Um eine optimale Umsetzung des<br />
Arbeitsmarktprogramms zu erreichen, ist es<br />
notwendig, die Ausübung des Ermessens beim<br />
Einsatz bestimmter <strong>arbeit</strong>smarktpolitischer<br />
Instrumente zu lenken.<br />
Die Bereitstellung der Mittel ist mit dem Auftrag<br />
verbunden, sie so wirkungsorientiert einzusetzen,<br />
dass mit den reduzierten Mitteln eine im Verhältnis<br />
höhere Zahl an Integrationen realisiert wird, als dies<br />
in der Vergangenheit der Fall war. Die<br />
ermessenslenkenden Weisungen gelten für alle<br />
Kundengruppen. Entscheidungen sind immer<br />
einzelfallbezogen zu treffen. Ein etwaiger<br />
Ablehnungsbescheid erfolgt grundsätzlich durch den<br />
Leistungsservice nach negativer Stellungnahme der<br />
Integrationsfachkraft.<br />
2. Kontingentierung, Steuerung und<br />
Überwachung<br />
Die Kontingentierung der Eingliederungsleistungen<br />
wird auf die Job-Center verteilt. Die sich daraus<br />
ergebenden Fallzahlen je Eingliederungsleistung und<br />
Job-Center sind einer Anlage zu entnehmen. Die<br />
Job-Center steuern und überwachen die<br />
gleichmäßige Inanspruchnahme der Fallzahlen über<br />
das gesamte Jahr und schließen ein Überschreiten<br />
der Fallzahlen aus. Für die beantragten Instrumente<br />
FbW, EGZ, ESG und LES wird ein<br />
Kontingentierungstool zur Verfügung gestellt,<br />
Kontingente und deren<br />
Einhaltung<br />
- 2 -
welches verbindlich zu nutzen ist. Einträge in das<br />
Tool sind durch die Teamleitungen bzw. deren<br />
Stellvertreter vorzunehmen.<br />
Eingliederungsleistungen werden nur bei der<br />
bewerberorientierten Integrationsfachkraft<br />
beantragt und entschieden. Die Zustimmung der<br />
Teamleitung ist vor Zusagen an Kunden,<br />
Arbeitgebern oder Dritten in Verbis zu<br />
dokumentieren.<br />
Bei EGZ erfolgt die Beantragung und Entscheidung<br />
ausschließlich durch das Projekt<strong>team</strong> mitnmang<br />
bzw. bei schwerbehinderten Menschen durch das<br />
Jobcenter für schwerbehinderte Menschen (JC-sbM).<br />
3. Fördercheck<br />
Zur Einhaltung der Leitlinien für einen<br />
wirkungsvollen Einsatz der Förderinstrumente des<br />
Eingliederungshaushaltes ist der Fördercheck vor<br />
jeder Bewilligung gem. HEGA 06/2010 <strong>Nr</strong>.12<br />
anzuwenden und in Papierform zum Förderantrag zu<br />
nehmen.<br />
4. Ermessenslenkende Weisungen<br />
Für folgende Eingliederungsleistungen werden ab<br />
01.12.2010 ermessenslenkende Weisungen in Kraft<br />
gesetzt:<br />
Abstimmung mit<br />
bewerberorientierten<br />
Fachkräften<br />
Fördercheck<br />
Ermessenslenkende<br />
Weisungen<br />
- 3 -
a) Arbeitsgelegenheiten<br />
Es sind ausschließlich Kunden mit komplexen<br />
Profillagen zuzuweisen. Die Verteilung der<br />
Kontingente erfolgt über eine zusätzliche<br />
<strong>Arbeitsanleitung</strong>.<br />
b) Eingliederungszuschüsse<br />
Eingliederungszuschüsse werden nur im Jobcenter-<br />
sbM, für den Personenkreis der schwerbehinderten<br />
Menschen, und im mitnmang-Projekt<strong>team</strong><br />
beantragt und entschieden. Mit diesen<br />
Organisationseinheiten muss eine Abstimmung<br />
erfolgen, bevor Aussagen oder Zusagen an<br />
Arbeitgeber oder Dritte erfolgen, damit die Fälle in<br />
Relation zu anderen Fällen und zum Kontingent<br />
eingeplant werden.<br />
Eingliederungszuschüsse nach § 218 Abs. 1<br />
Aufgrund der guten konjunkturellen Entwicklung und<br />
der damit verbundenen besseren Arbeitsmarktlage<br />
sollen die Leistungen nach §218 (1) alleine für<br />
Zielgruppen angeboten werden, die es im Vergleich<br />
zu anderen SGBII-Kunden schwerer haben,<br />
integriert zu werden. Für 2011 sind die Zielgruppen<br />
Personen ab dem 50. Lebensjahr und<br />
schwerbehinderte Menschen. Andere<br />
Personengruppen werden nicht berücksichtigt. Der<br />
Eingliederungszuschuss kann nur für eine<br />
Förderdauer von bis zu 6 Monaten in der Förderhöhe<br />
von bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen<br />
AGH<br />
EGZ<br />
Abstimmung mit den<br />
Fachkräften von<br />
mitnmang und JC-sbM<br />
- 4 -
Arbeitsentgelts gewährt werden.<br />
Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte<br />
oder sonstige behinderte Menschen kann je<br />
nach Dauer der Hilfebedürftigkeit, die<br />
zusammenhängend unmittelbar vor dem Tag des<br />
Beschäftigungsbeginns vorliegen muss, wie folgt<br />
gewährt werden:<br />
unter 1 Jahr eHb: bis zu 6 Monate – soll 50 %<br />
ab 1 Jahr eHb: bis zu 12 Monate – bis zu 50 %<br />
ab 2 Jahre eHb: bis zu 18 Monate – bis zu 60 %<br />
ab 3 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 70 %<br />
Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen zum<br />
Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />
Eingliederungszuschüsse für Ältere nach § 421f<br />
Die Förderdauer von 12 Monaten ist nur in der<br />
Förderhöhe von bis zu 40 % des<br />
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts möglich.<br />
Die Förderdauer von über 12 Monaten bis zu 36<br />
Monaten in der Förderhöhe von bis zu 50 % des<br />
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts kann für<br />
ältere Arbeitnehmer nur unter den Voraussetzungen<br />
gewährt werden, dass am Tag des<br />
Beschäftigungsbeginns<br />
1. das 60. Lebensjahr vollendet wurde und<br />
2. zusammenhängend unmittelbar vor dem Tag<br />
des Beschäftigungsbeginns mindestens drei<br />
EGZ Ältere<br />
- 5 -
Jahre Hilfebedürftigkeit vorgelegen haben.<br />
Liegen die obengenannten beiden Voraussetzungen<br />
(oder eine davon) nicht vor, kann ein<br />
Eingliederungszuschuss nur nach Satz 1 gewährt<br />
werden.<br />
Für ältere schwerbehinderte und sonstige<br />
behinderte Menschen kann der<br />
Eingliederungszuschuss je nach Dauer der<br />
Hilfebedürftigkeit, die zusammenhängend<br />
unmittelbar vor dem Tag des Beschäftigungsbeginns<br />
vorliegen muss, wie folgt gewährt werden:<br />
unter 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 40 %<br />
ab 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 50 %<br />
ab 2 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 60 %<br />
ab 3 Jahre eHb: bis zu 36 Monate – bis zu 70 %<br />
Optional kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 1<br />
gewährt werden, wenn dies für den konkreten<br />
Einzelfall sinnvoll erscheint. Im Übrigen sind die<br />
gesetzlichen Regelungen zum<br />
Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />
Das Prüfblatt zur Feststellung der Eigenschaft<br />
„besonders betroffener schwerbehinderter Mensch“<br />
i. S. von § 219 SGB III ist in den Fällen des § 219, §<br />
421f und § 218 Abs. 2 bei Weitergabe der<br />
Antragsunterlagen an den Leistungsservice<br />
Prüfblatt<br />
- 6 -
eizufügen. Für schwerbehinderte oder sonstige<br />
behinderte Menschen dient das Prüfblatt der<br />
Negativ-Abgrenzung zu den besonders betroffenen<br />
schwerbehinderten Menschen.<br />
Kurzübersicht zu den ermessenslenkenden<br />
Weisungen bei EGZ siehe Anlage<br />
c) Einstiegsgeld<br />
Die Förderung durch Einstiegsgeld hat als<br />
Zielrichtung die Überwindung und nicht die<br />
Reduzierung von Hilfebedürftigkeit. Das<br />
Einstiegsgeld stellt als zeitlich befristeter,<br />
anrechnungsfreier Zuschuss einen zusätzlichen<br />
finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer<br />
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder<br />
selbständigen Tätigkeit neben den obligatorischen<br />
Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit dar. Bei der<br />
individuellen Beurteilung der Erforderlichkeit sind<br />
folgende Eckpunkte zu beachten:<br />
Das prognostizierte Einkommen darf nur knapp über<br />
den bisherigen Bedarf liegen.<br />
Die Tätigkeitsaufnahme ist mit besonderen<br />
Eigenbemühungen verbunden und<br />
die besondere Lebenssituation macht eine ESG-<br />
Förderung notwendig.<br />
Darunter zählen Tätigkeitsaufnahmen von z.B.<br />
Alleinerziehenden, Personen mit Einschränkung der<br />
Arbeitszeit aufgrund der Beaufsichtigung von<br />
Familienangehörigen, Personen mit<br />
Anlage EGZ-<br />
Kurzübersicht<br />
ESG<br />
- 7 -
gesundheitlichen oder körperlichen<br />
Einschränkungen, Personen in einer Privat-<br />
Insolvenz oder Kunden aus dem Fallmanagement.<br />
Die besonderen Lebensumstände sind in Verbis<br />
ausführlich zu dokumentieren.<br />
Damit eine realistische zeitnahe Beendigung der<br />
Hilfebedürftigkeit absehbar ist, wird die Förderung<br />
auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monate und bis zu<br />
50 % des Grundbetrages beschränkt. Im Übrigen<br />
sind die gesetzlichen Regelungen zu Einstiegsgeld,<br />
die Arbeitshilfe und die Verordnung zur Bemessung<br />
des Einstiegsgeldes zu beachten.<br />
Eine Berechnungshilfe wird zur Verfügung gestellt.<br />
d) Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />
Die Eintritte in Bildungsmaßnahmen werden im Jahr<br />
2011 auf insgesamt 3.500 begrenzt und nach<br />
beigefügter Tabelle auf die Job Center<br />
kontingentiert. Die Ausgabe der Bildungsgutscheine<br />
ist durch die Job Center eigenverantwortlich zu<br />
überwachen. Die Job Center haben im Rahmen ihres<br />
Gesamtkontingents sicherzustellen, dass die<br />
Ausgabe der Bildungsgutscheine gleichmäßig über<br />
das Haushaltsjahr vorgenommen wird, damit<br />
Eintritte in FbW auch noch in den letzten Monaten<br />
des Haushaltsjahres möglich sind.<br />
Bildungsgutscheine, die im Dezember 2010<br />
ausgegeben werden und zu FbW-Eintritten im<br />
Haushaltsjahr 2011 führen, sind auf das Kontingent<br />
für 2011 anzurechnen.<br />
ESG-Berechnungshilfe<br />
FbW<br />
- 8 -
Um das vorhandene Budget zielgerichtet zu nutzen,<br />
wird ein BGS nur noch an Personenkreise<br />
ausgehändigt, die ausschließlich einen<br />
Handlungsbedarf im Bereich der Qualifizierung<br />
aufweisen.<br />
Der Anteil der Umschulungen am Gesamtkontingent<br />
soll 500 Eintritte nicht überschreiten. Betriebliche<br />
Umschulungen sind vorrangig zu nutzen, es ist<br />
darauf zu achten, dass durch den Betrieb stets eine<br />
Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Die Arbeitshilfe<br />
„Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />
betriebliche Einzelumschulung“ ist im tah-Intranet<br />
unter Vermittlung => Instrumente abgelegt. Der<br />
Ärztliche Dienst ist im Falle gesundheitlicher<br />
Einschränkungen der Kunden einzuschalten bzw.<br />
soweit es nach den Anforderungen des Bildungsziels<br />
erforderlich erscheint. Der Psychologische Dienst ist<br />
bei Umschulungen stets einzuschalten.<br />
Firmenfinanzierte Umschulungen, bei denen für<br />
<strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> keinerlei Kosten anfallen<br />
(keine Fahrtkosten, keine Kinderbetreuungskosten),<br />
können ohne Anrechnung auf das<br />
Umschulungsplatzkontingent gefördert werden. Auf<br />
den ausgegebenen Bildungsgutscheinen ist zu<br />
vermerken, dass <strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> keine Kosten<br />
übernimmt.<br />
Für 2011 werden vorrangige Bildungsziele<br />
festgelegt. Grundlage dafür waren Auswertungen<br />
von Weiterbildungsmaßnahmen, die besonders hohe<br />
Verbleibsquoten in eine sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung nach Maßnahmeende aufwiesen.<br />
Umschulung<br />
Vorrangige<br />
Bildungsziele<br />
- 9 -
Pflege und Gesundheit<br />
Lager und Logistik<br />
Kfz.-Technik<br />
Kaufmännischer Bereich<br />
Technische und handwerkliche Berufe<br />
Wach- und Sicherheitsbereich<br />
Dienstleistungsberufe<br />
Spezielle Maßnahmen für Migranten<br />
(berufliche Integration, Deutsch für den Beruf)<br />
Die Ausgabe von Bildungsgutscheinen für diese<br />
vorrangigen Bildungsziele sollen auf die Fälle<br />
beschränkt werden, in denen die Aufnahme einer<br />
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu<br />
erwarten ist und eine <strong>arbeit</strong>smarktliche<br />
Zweckmäßigkeitsprüfung stattgefunden hat.<br />
Übrige Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der<br />
vorrangigen Bildungsziele können nur gefördert<br />
werden, wenn eine verbindliche Einstellungszusage<br />
eines Arbeitgebers vorgelegt wird und eine<br />
<strong>arbeit</strong>smarktliche Zweckmäßigkeit vorliegt. Die<br />
Prüfung der Notwendigkeit des §77 SGB III ist trotz<br />
Einstellungszusage eng auszulegen. Die Arbeitshilfe<br />
„Förderung der beruflichen Weiterbildung im<br />
Einzelfall“ ist im tah-Intranet unter Vermittlung =><br />
Instrumente abgelegt.<br />
Soweit gleichartige Maßnahmen nach § 46 SGB III<br />
(Aktivierung und berufliche<br />
Eingliederung/Trainingsmaßnahmen) vorhanden<br />
sind, sollen keine Bildungsgutscheine ausgegeben<br />
- 10 -
werden.<br />
Die Zustimmung der Teamleitung ist vor Ausgabe<br />
jedes Bildungsgutscheines in Verbis zu<br />
dokumentieren.<br />
e) Vermittlungsbudget<br />
Online- und E-Mail-Bewerbungen werden ab<br />
01.01.2011 nicht mehr bezuschusst. Alle übrigen<br />
Bewerbungen werden ab 01.01.2011 mit 4,00 Euro<br />
je Bewerbung bezuschusst (Maximum: 240,00<br />
€/Jahr). Die Eingliederungsvereinbarungen sind<br />
entsprechend anzupassen.<br />
Führerscheine, Anschaffungs- und Zubehörkosten<br />
für Fahrzeuge aller Art werden nicht bezuschusst.<br />
f) Vermittlungsgutschein<br />
Angesichts der verbesserten Situation auf dem<br />
Arbeitsmarkt und der planerischen<br />
Rahmenbedingungen im Eingliederungshaushalt von<br />
<strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> sind steuernde Maßnahmen<br />
erforderlich, um der steigenden Inanspruchnahme<br />
des VGS (§ 421g SGB III) zu begegnen.<br />
Vermittlungsgutscheine werden ab 01.12.2010<br />
ausschließlich an <strong>arbeit</strong>suchende und <strong>arbeit</strong>slose<br />
Kunden von <strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> ausgegeben, mit<br />
mindestens 3 Handlungsbedarfen aus 2<br />
verschiedenen Schlüsselgruppen, die das Ziel der<br />
Aufnahme einer Beschäftigung auf dem 1.<br />
Zustimmung der<br />
Teamleitung<br />
VB<br />
Bewerbungskosten ab<br />
2011<br />
VGS<br />
- 11 -
Arbeitsmarkt hat. VGS können daher nur an Kunden<br />
mit einer komplexen Profillage ausgehändigt<br />
werden.<br />
Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen zum<br />
VGS zu beachten.<br />
5. Umgang mit Beschäftigungszuschuss<br />
Neufälle der ersten und zweiten Förderphase für<br />
BEZ, gleich ob befristet oder unbefristet, sind ab<br />
01.01.2011 nicht mehr möglich; dies gilt für alle<br />
Kunden- bzw. Personengruppen (auch für Kunden,<br />
die beim JC-sbM betreut werden). Die<br />
<strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. 009 für BEZ wird hiermit bis auf<br />
weiteres außer Kraft gesetzt.<br />
6. Umgang mit Reha<br />
Im Bereich Reha wird die bisherige Praxis unter<br />
Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und<br />
Wirkungsorientierung fortgeführt.<br />
BEZ<br />
Reha<br />
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