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Arbeitsanleitung Nr - team-arbeit-hamburg

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Jahre Hilfebedürftigkeit vorgelegen haben.<br />

Liegen die obengenannten beiden Voraussetzungen<br />

(oder eine davon) nicht vor, kann ein<br />

Eingliederungszuschuss nur nach Satz 1 gewährt<br />

werden.<br />

Für ältere schwerbehinderte und sonstige<br />

behinderte Menschen kann der<br />

Eingliederungszuschuss je nach Dauer der<br />

Hilfebedürftigkeit, die zusammenhängend<br />

unmittelbar vor dem Tag des Beschäftigungsbeginns<br />

vorliegen muss, wie folgt gewährt werden:<br />

unter 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 40 %<br />

ab 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 50 %<br />

ab 2 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 60 %<br />

ab 3 Jahre eHb: bis zu 36 Monate – bis zu 70 %<br />

Optional kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 1<br />

gewährt werden, wenn dies für den konkreten<br />

Einzelfall sinnvoll erscheint. Im Übrigen sind die<br />

gesetzlichen Regelungen zum<br />

Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />

Das Prüfblatt zur Feststellung der Eigenschaft<br />

„besonders betroffener schwerbehinderter Mensch“<br />

i. S. von § 219 SGB III ist in den Fällen des § 219, §<br />

421f und § 218 Abs. 2 bei Weitergabe der<br />

Antragsunterlagen an den Leistungsservice<br />

Prüfblatt<br />

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