Arbeitsanleitung Nr - team-arbeit-hamburg
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Jahre Hilfebedürftigkeit vorgelegen haben.<br />
Liegen die obengenannten beiden Voraussetzungen<br />
(oder eine davon) nicht vor, kann ein<br />
Eingliederungszuschuss nur nach Satz 1 gewährt<br />
werden.<br />
Für ältere schwerbehinderte und sonstige<br />
behinderte Menschen kann der<br />
Eingliederungszuschuss je nach Dauer der<br />
Hilfebedürftigkeit, die zusammenhängend<br />
unmittelbar vor dem Tag des Beschäftigungsbeginns<br />
vorliegen muss, wie folgt gewährt werden:<br />
unter 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 40 %<br />
ab 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 50 %<br />
ab 2 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 60 %<br />
ab 3 Jahre eHb: bis zu 36 Monate – bis zu 70 %<br />
Optional kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 1<br />
gewährt werden, wenn dies für den konkreten<br />
Einzelfall sinnvoll erscheint. Im Übrigen sind die<br />
gesetzlichen Regelungen zum<br />
Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />
Das Prüfblatt zur Feststellung der Eigenschaft<br />
„besonders betroffener schwerbehinderter Mensch“<br />
i. S. von § 219 SGB III ist in den Fällen des § 219, §<br />
421f und § 218 Abs. 2 bei Weitergabe der<br />
Antragsunterlagen an den Leistungsservice<br />
Prüfblatt<br />
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