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Arbeitsanleitung Nr. 92 Hamburger Modell zur ...

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<strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>92</strong><br />

<strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong> <strong>zur</strong> Beschäftigungsförderung<br />

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet.<br />

Die Angaben beziehen sich jedoch immer auf männliche und weibliche Personen.<br />

§ 16f SGB II – Freie Förderung<br />

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleis-<br />

tungen durch freie Leistungen <strong>zur</strong> Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen<br />

müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.<br />

(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Mo-<br />

dularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche<br />

Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen<br />

1. für Langzeitarbeitslose und<br />

2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und<br />

deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen be-<br />

sonders erschwert ist,<br />

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg<br />

auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches <strong>zur</strong>ückgegriffen wer-<br />

den kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu<br />

vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach der Maßgabe der §§ 23<br />

und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der<br />

Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.<br />

Aktenzeichen: II-1210/II-1225<br />

Geschäftsbereich: II<br />

Organisationszeichen.: X 132<br />

Gültigkeit: Ab: 01.04.2012<br />

Sachstand: 23.03.2012<br />

- 1 -


1. Allgemeines<br />

Mit dem <strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong> <strong>zur</strong> Beschäftigungsförderung sollen<br />

Anreize <strong>zur</strong> Schaffung und Besetzung zusätzlicher Arbeitsplätze<br />

und <strong>zur</strong> Qualifizierung von Beschäftigten bedarfsgerecht<br />

geschaffen werden, um die Aussichten von Arbeitnehmern<br />

auf eine dauerhafte sozialversicherungspflichtige<br />

Erwerbstätigkeit zu erhöhen.<br />

Durch die Arbeitnehmerförderung über das <strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong><br />

sollen finanzielle Mehrbelastungen des Arbeitnehmers,<br />

die mit einer Arbeitsaufnahme in einem sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnis verbunden sind, ausgeglichen<br />

werden.<br />

Die Förderung des zum 01.10.2011 strukturierten <strong>Hamburger</strong><br />

<strong>Modell</strong>s basiert sowohl für den Arbeitnehmer als auch den<br />

Arbeitgeber auf § 16f SGB II.<br />

Ab dem 01.04.2012 entfällt das Aufstockungs- und Umgehungsverbot<br />

für Langzeitarbeitslose (gem. § 18 SGB III) und<br />

Jugendliche/Jungerwachsene (U25) mit schwerwiegenden<br />

Vermittlungshemmnissen.<br />

Es entfällt die Nachbeschäftigungsfrist.<br />

Die Förderung nach dem <strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong> ist eine Ermessensleistung<br />

der aktiven Arbeitsförderung von Jobcenter<br />

team.arbeit.hamburg. Ein Rechtsanspruch auf diese Förderung<br />

besteht nicht.<br />

2. Zielgruppe<br />

Zielgruppen sind<br />

1. Langzeitarbeitslose gem. § 18 SGB III und<br />

2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung<br />

aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen<br />

besonders erschwert ist, bei denen in angemessener<br />

Zeit von in der Regel 6 Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg<br />

auf einzelne Gesetzesgrundlagen (Förderleistungen) des SGB<br />

II oder III <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />

3. Fördervoraussetzungen, Förderdauer und -höhe<br />

Im Rahmen der Bewilligung des <strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong>s sind folgende<br />

Grundsätze zu beachten:<br />

Sinn und Zweck der<br />

Förderung<br />

Zielsetzung<br />

Strukturierung<br />

Wegfall<br />

Aufstockungs- und<br />

Umgehungsverbot<br />

Wegfall der Nachbeschäftigungsfrist<br />

Ermessensausübung<br />

Langzeitarbeitslose<br />

und<br />

U25 Kunden mit<br />

schwerwiegenden<br />

Vermittlungshemmnissen<br />

- 2 -


Fördervoraussetzungen Arbeitnehmer<br />

� Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beschäftigungsaufnahme<br />

muss der Arbeitnehmer:<br />

o langzeitarbeitslos i. S. d. § 18 SGB III sein, oder<br />

o erwerbsfähiger Leistungsberechtigter,<br />

� der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat und<br />

� dessen berufliche Eingliederung aufgrund<br />

von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen<br />

besonders erschwert ist.<br />

o passive Leistungen nach dem SGB II durch das<br />

Jobcenter team.arbeit.hamburg beziehen<br />

� Eine Förderung nach dem <strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong> ist nur<br />

dann möglich, wen andere eingliederungsorientierte<br />

Basisinstrumente (auch EGZ) in absehbarer Zeit (innerhalb<br />

von 6 Monaten) nicht <strong>zur</strong> Eingliederung in Arbeit<br />

führen. Diese Prognoseentscheidung ist zu dokumentieren.<br />

Fördervoraussetzungen Arbeitgeber:<br />

� Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die schriftliche<br />

Erklärung des Arbeitgebers, dass<br />

o der Arbeitnehmer zusätzlich eingestellt wird und<br />

er<br />

o aufgrund der beantragten Förderung in seinem<br />

Betrieb keine Entlassungen vorgenommen hat<br />

und zukünftig nicht vornehmen wird.<br />

� Der neu einzustellende MA war in den vergangenen<br />

vier Jahren vor Aufnahme der Beschäftigung nicht<br />

mehr als drei Monate bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigt.<br />

� Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen<br />

werden.<br />

Das Arbeitsverhältnis muss für einen Zeitraum von wenigstens<br />

12 Monaten geschlossen werden.<br />

Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige, inländische<br />

Beschäftigungsverhältnisse, die weder als sittenwidrig (§ 138<br />

Bürgerliches Gesetzbuch) einzustufen sind noch den gesetzlichen<br />

Bestimmungen gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz<br />

inkl. der dazugehörigen Rechtsverordnung widersprechen mit<br />

einem monatlichen sozialversicherungspflichtigen zu versteuernden<br />

Bruttogehalt (ohne Zuschuss) von mehr als 400,00<br />

Fördervoraussetzungen<br />

Arbeitnehmer<br />

Fördervoraussetzungen<br />

Arbeitgeber<br />

Förderfähige<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

- 3 -


Euro und höchstens 1.700,00 Euro und einer wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden.<br />

Bei Provisionsverträgen ist nur die Höhe des vertraglich garantierten<br />

Bruttogehaltes für die Entscheidung über die Förderung<br />

heranzuziehen.<br />

Sonderzuwendungen (wie z.B. Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld,<br />

Überstundenvergütung und andere) werden anteilig dem<br />

monatlichen Bruttogehalt zugerechnet. Die Förderung setzt<br />

temporär aus, wenn das Bruttoarbeitsentgelt (auch inkl.<br />

eventuell gezahlter Provisionen) 1.700,00 Euro übersteigt.<br />

Förderdauer<br />

Die Förderung erfolgt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses,<br />

beginnend mit dem Tag der Arbeitsaufnahme, für längstens<br />

12 Monate. Die Nachbeschäftigungfrist entfällt für alle Arbeitsverträge,<br />

die ab dem 01.04.2012 gelten.<br />

Förderhöhe<br />

Die Förderung beträgt bei einer im Arbeitsvertrag dokumentierten<br />

Arbeitszeit von 35 oder mehr Stunden (Vollzeit) für<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 265,00 Euro monatlich,<br />

bei einer Arbeitszeit von unter 35 Stunden, jedoch mindestens<br />

15 Stunden (Teilzeit), jeweils 132,50 Euro monatlich.<br />

Nicht förderfähig sind die nachfolgend aufgeführten<br />

Beschäftigungsverhältnisse:<br />

� Beschäftigungsverhältnisse, die von vorne herein für einen<br />

Zeitraum von weniger als 12 Monate abgeschlossen<br />

werden.<br />

� Beschäftigungsverhältnisse, die der Ausbildung dienen –<br />

Volontariate, Trainee-Programme, Praktika – sowie öffentlich-rechtliche<br />

Dienstverhältnisse. Insbesondere gilt<br />

dies für Arbeitsaufnahmen bei der Agentur für Arbeit, bei<br />

Tätigkeiten für die Agentur für Arbeit sowie der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg und des Jobcenters<br />

team.arbeit.hamburg (Eigenförderung).<br />

� Bei einem Wechsel des Arbeitgebers (nicht: Betriebsübergang<br />

nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine<br />

Übertragbarkeit der Förderung ausgeschlossen.<br />

� Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten, Lebenspartnern,<br />

Verwandten und Verschwägerten sowie Arbeitsverhältnisse<br />

mit Unternehmen, an denen der Arbeitnehmer<br />

Eigentumsanteile hält.<br />

� Sittenwidrige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des<br />

§ 138 Bürgerlichen Gesetzbuches. Entgelte sind dann sittenwidrig,<br />

wenn sie um 1/3 unterhalb des vergleichbaren<br />

Tariflohnes oder des ortsüblichen Lohnniveaus liegen<br />

Förderdauer<br />

Förderhöhe<br />

Nicht förderfähige<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

Sittenwidrige<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

- 4 -


(vgl. § 2 ff. AEntG). Der Stundenlohn von fünf Euro für<br />

einfachste ungelernte Tätigkeiten darf nicht unterschritten<br />

werden.<br />

4. Qualifizierung<br />

Mit dem Bewilligungsbescheid kann der Arbeitgeber für den<br />

neu eingestellten Arbeitnehmer einen Qualifizierungszuschuss<br />

für ggf. erforderliche Weiterbildungen und Qualifizierungen<br />

bis max. 2000,00 Euro beantragen.<br />

Dieser Qualifizierungszuschuss kann nur innerhalb des Förderzeitraumes<br />

beantragt werden. Die Kostenerstattung erfolgt<br />

im Rahmen des Weiterbildungsbonus über ESF-Mittel.<br />

Die Qualifizierung kann vom Arbeitnehmer mit einer Stellungnahme<br />

des Arbeitgebers beantragt werden, oder aber<br />

vom Arbeitgeber direkt. Der Antrag ist zu stellen bei:<br />

Punkt Bildungsmanagement<br />

Haferweg 46<br />

22769 Hamburg<br />

Telefon-<strong>Nr</strong>. 040-2840783-0<br />

Die Qualifizierung soll dazu dienen, die Tätigkeit am Arbeitsplatz<br />

noch besser ausüben zu können, einen flexiblen Einsatz<br />

des Mitarbeiters zu ermöglichen und einen erweiterten Tätigkeitsbereich<br />

im Unternehmen wahrzunehmen, um den Arbeitsplatz<br />

auf Dauer zu sichern.<br />

Ausgeschlossen von der Kostenerstattung sind:<br />

� Kosten für eine medizinisch-psychologische Untersuchung<br />

(MPU) sowie die Kosten für die Wiedererlangung<br />

der Fahrerlaubnis wegen zeitweiligen Entzugs.<br />

� Kosten für die Erlangung eines „Taxischeines“.<br />

� Die Kosten für eine betriebsübliche Einarbeitung.<br />

5. Antragsverfahren und Auszahlungsmodalitäten<br />

Wenn die Fördervoraussetzungen des Arbeitnehmers vorliegen<br />

und nachvollziehbar dokumentiert sind, erfolgt die Ausgabe<br />

des Förderschecks.<br />

Der Förderscheck kann innerhalb von 3 Monaten ab Ausstellungsdatum<br />

bei einem Arbeitgeber eingereicht werden. Ein<br />

Förderantrag kann formlos sowohl vom Arbeitgeber als auch<br />

vom Arbeitnehmer im Standort gestellt werden.<br />

Die Integrationsfachkraft prüft den Förderantrag und entscheidet,<br />

ob<br />

zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fördervoraussetzungen<br />

erfüllt sind und<br />

dokumentiert dies im IT-Fachverfahren VerBIS.<br />

Zeitraum der<br />

Antragstellung<br />

Antragstellung<br />

Ausschluss von der<br />

Kostenerstattung<br />

Gültigkeit des<br />

Förderschecks<br />

Förderantrag<br />

- 5 -


Die Ausgabe des Infoblattes entfällt.<br />

Wird ein Förderantrag nach Beschäftigungsbeginn gestellt,<br />

erfolgt die Förderung ab dem Datum der Antragstellung. Der<br />

Förderumfang reduziert sich entsprechend dem vom Arbeitsbeginn<br />

bis zum Tag der Antragstellung vergangenen Zeitraum.<br />

Der § 37 SGB II findet auch für das <strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong><br />

Anwendung.<br />

Weiterhin muss in VerBIS begründet werden, warum dieses<br />

und kein anderes arbeitsmarktpolitisches Instrument genutzt<br />

wird und warum kein anderes eingliederungsorientiertes Instrument<br />

(insbesondere nicht Eingliederungszuschuss) den<br />

gewünschten Eingliederungserfolg herbeiführen wird.<br />

Der Förderscheck ist vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen.<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestätigen mit ihrer Unterschrift<br />

auf dem Förderscheck die Kenntnisnahme und Einhaltung<br />

der Förderbedingungen.<br />

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Förderscheck<br />

ist im Original zusammen mit einer Kopie des Arbeitsvertrages<br />

und der Anmeldung <strong>zur</strong> Sozialversicherung (Kopie gem. §<br />

25 DEÜV) an das Jobcenter zu schicken.<br />

Die zuständige Integrationsfachkraft wird nach nochmaliger<br />

Prüfung die Unterlagen gesammelt an den Leistungsservice<br />

<strong>zur</strong> Bescheiderstellung zuleiten. Dies ist ebenfalls in VerBIS<br />

zu dokumentieren.<br />

Erhält die Integrationsfachkraft Kenntnis von einer vorzeitigen<br />

Beendigung des Förderzeitraumes, ist der Leistungsservice<br />

umgehend davon zu unterrichten. Die Beendigung der<br />

Förderleistung über coSachNT erfolgt durch den Leistungsservice.<br />

Für zu Unrecht gewährte Förderzuschüsse besteht<br />

die Verpflichtung der Rückzahlung durch den Arbeitgeber.<br />

Die Leistungen für den Arbeitnehmer werden nicht auf die<br />

passiven Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Eine<br />

Kumulation mit anderen AG-Förderungen ist ausgeschlossen.<br />

Die Förderung wird temporär ausgesetzt falls kein Arbeitsentgelt<br />

(beispielsweise wegen Krankengeldbezuges) gezahlt<br />

wird. Die Förderdauer nach dem <strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong> verlängert<br />

sich dadurch nicht.<br />

6. Gültigkeit<br />

Die o. g. Förderbedingungen gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse,<br />

die ab dem 01.04.2012 beginnen.<br />

Die <strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. 88 (<strong>Hamburger</strong> <strong>Modell</strong> mitnmang)<br />

tritt ab 01.04.2012 außer Kraft.<br />

Anwendung des<br />

§ 37 SGB II<br />

Begründungserfordernis<br />

Versendung<br />

Antragsunterlagen<br />

Passive Leistungen<br />

Nichtzahlung<br />

Arbeitsentgelt<br />

- 6 -

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