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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für - team-arbeit-hamburg

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ManagementinfoMit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurdendie Regelungen des bisherigen § 46 SGB III in die Norm § 45 SGB III überführt <strong>und</strong> inhaltlichweiterentwickelt. Neben der bisher aus § 46 SGB III bekannten Möglichkeit, Maßnahmeträgermit der Durchführung von Maßnahmen bei einem Träger (MAT) zu beauftragen,haben die Jobcenter seit dem 01.04.2012 mit § 45 SGB III zusätzlich die Option,erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) <strong>für</strong> die Teilnahme an MAT einen <strong>Aktivierungs</strong>-<strong>und</strong> <strong>Vermittlungsgutschein</strong> (AVGS-MAT) auszustellen.Rechtsgr<strong>und</strong>lage ist § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III. Zusätzlich gelten <strong>für</strong> MAT dieRegelungen zum Zulassungsverfahren nach §§ 176 ff. SGB III.Nach der Zielsetzung der Gr<strong>und</strong>sicherung <strong>für</strong> Arbeitsuchende (SGB II) soll die individuelleBeschäftigungsfähigkeit der/des eLb durch Erhalt <strong>und</strong> Ausbau ihrer/seiner Fertigkeiten<strong>und</strong> Fähigkeiten gefördert sowie deren/dessen berufliche Eingliederung in den allgemeinenArbeitsmarkt unterstützt werden.Mit der Instrumentenreform sollen den Verantwortlichen vor Ort auf der einen Seite flexible<strong>und</strong> verbesserte Handlungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die individuelle Unterstützung von eLbbei deren Eingliederung in Arbeit eröffnet werden. Dies bestärkt zugleich die Jobcenter inihrer dezentralen Entscheidungskompetenz.Auf der anderen Seite werden die eLb durch die neu eingeführte Gutscheinvariante in dieLage versetzt, innerhalb eines durch die Jobcenter vorgegebenen Rahmens eigenverantwortlichdas Dienstleistungsangebot eines Trägers oder Arbeitgebers auszuwählen, dasihren individuellen Förderbedarf am besten berücksichtigt. Die eLb werden dadurch hinsichtlichihres eigenen Beitrags zum Integrationsprozess mehr gefordert. Gleichzeitigwerden aber auch ihre Entscheidungs- <strong>und</strong> Wahlrechte gestärkt.4

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