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Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für - team-arbeit-hamburg

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Ergänzend zur nachfolgenden Arbeitsanleitung gelten die Regelungen der„SGB II Fachliche Hinweise - Maßnahmen zur Aktivierung <strong>und</strong> beruflichenEingliederung (MAbE) nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III -Maßnahmen bei einem Träger (MAT)“ der B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit,Stand Juli 2012.Wird in der Arbeitsanleitung die Bezeichnung „§ 45 SGB III“ verwendet,so handelt es sich hierbei um § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III.Paragraphen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB II.1. Rechtsnatur AVGS-MATDie Aushändigung eines AVGS-MAT stellt gegenüber der/dem eLb einekonkrete Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X dar. Der AVGS-MAT ermöglichtes der/dem eLb, im Rahmen des festgestellten Unterstützungsbedarfsselbst nach zugelassenen Maßnahmeträgern, die eine geeignete <strong>und</strong> zugelasseneMaßnahme anbieten, zu suchen.Hinweise zurZusicherungOb eine fehlerhafte oder rechtswidrige Zusicherung einer Förderung zurückgenommenwerden kann, richtet sich nach § 45 SGB X. Soweitdie/der eLb auf den Bestand der Zusicherung vertraut hat <strong>und</strong> soweitihr/sein Vertrauen schutzwürdig ist, darf die Zusicherung nicht zurückgenommenwerden. Folglich müssten die zugesicherten Leistungen bewilligtwerden, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.Solche Zusicherungen sind zwar gr<strong>und</strong>sätzlich nur wirksam, wenn sieschriftlich gegeben wurden, allerdings können auch mündliche Zusagen,die nachgewiesen werden können, dazu führen, dass die Behörde bei derAusübung des Ermessens geb<strong>und</strong>en ist.2. ZielsetzungDer AVGS-MAT ermöglicht es der/dem eLb, im Rahmen des festgestelltenUnterstützungsbedarfs selbst einen zugelassenen Maßnahmeträger, dereine geeignete <strong>und</strong> zugelassene Maßnahme anbietet, zu finden.Dies stärkt vor allem die Eigenverantwortung der/des eLb bei der Umsetzungihrer/seiner individuellen Integrationsstrategie.Ziel3. FördervoraussetzungenDie Förderung nach § 45 SGB III ist eine Ermessensleistung der aktivenArbeitsförderung.Das Ermessen bezieht sich auf die gr<strong>und</strong>sätzliche Entscheidung zur Förderungnach dieser gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage als auch auf die Auswahl <strong>und</strong>Gestaltung der Leistung im Einzelnen („Kann-Leistung“).Die Zulässigkeit der Förderung von eLb mit Maßnahmen nach § 45 SGBErmessens-ausübung6

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