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Arbeitsanleitung Nr. 026 Einstiegsgeld bei Aufnahme einer ...

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Allgem<strong>einer</strong> Hinweis<br />

Paragrafen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB II.<br />

Die Inhalte und Weisungen der „SGB II Fachlichen Hinweise <strong>Einstiegsgeld</strong><br />

nach § 16b SGB II“ sind <strong>bei</strong> Anträgen auf Gewährung eines <strong>Einstiegsgeld</strong>es<br />

anzuwenden. Diese <strong>Ar<strong>bei</strong>tsanleitung</strong> stellt lediglich eine<br />

Ergänzung der Fachlichen Hinweise dar.<br />

1. Pauschalierte Bemessung des <strong>Einstiegsgeld</strong>es <strong>bei</strong> besonders<br />

zu fördernden Personengruppen<br />

Nach Punkt 4.1.2 der o.g. Fachlichen Hinweise muss die Personengruppe<br />

der pauschalierten Bemessung auf Ebene der Grundsicherungsstelle<br />

bestimmt werden.<br />

<br />

<br />

<br />

Für folgende besonders zu fördernde Personengruppen kann die pauschalierte<br />

Bemessung zu Grunde gelegt werden:<br />

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, schwerbehinderte<br />

und sonstige behinderte Menschen. Es handelt sich<br />

hier<strong>bei</strong> um Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die<br />

gesundheitlichen Einschränkungen müssen eine Behinderung <strong>bei</strong><br />

der Ausübung der Tätigkeit darstellen.<br />

All<strong>einer</strong>ziehende.<br />

Menschen, die <strong>bei</strong> <strong>Aufnahme</strong> der Tätigkeit das 50. Lebensjahr<br />

vollendet haben.<br />

Erwerbsfähige Leistungsberechtige (eLb), die das 25. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben.<br />

Personengruppen<br />

der pauschalierten<br />

Bemessung<br />

Bei Entscheidungen sind die Gründe für die Zugehörigkeit zu den oben<br />

genannten Personengruppen in VerBIS zu dokumentieren.<br />

2. Überwindung der Hilfebedürftigkeit<br />

Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit ist grundsätzlich auf die/den<br />

eLb und nicht auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beziehen.<br />

Eine Förderung mit <strong>Einstiegsgeld</strong> ist auch möglich, wenn die Hilfebedürftigkeit<br />

der/des eLb zunächst nur verringert wird. Eine Förderung ist<br />

in diesen Fällen jedoch nur dann möglich, wenn als Ergebnis in <strong>einer</strong> im<br />

regulären vermittlerischen Tagesgeschäft zu treffenden Einschätzung<br />

und Prognoseentscheidung zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit<br />

innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beendet werden kann. Näheres<br />

hierzu regeln die Fachlichen Hinweise.<br />

3. ESG Berechnungstool<br />

Die Berechnung ist durch die Integrationsfachkraft (IFK) nachvollziehbar<br />

und aktenkundig zu dokumentieren.<br />

Das IntegrationsleistungsCenter hat zur Vereinfachung der Berechnung<br />

des <strong>Einstiegsgeld</strong>es eine Berechnungshilfe für die IFK erstellt. Das Be-<br />

Berechnungstool<br />

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