Merkblatt zum Einstiegsgeld - Kultur- und Kreativwirtschaft in Hessen
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SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
1. 1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
(1) Die Förderung durch <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> hat als Zielrichtung die<br />
Überw<strong>in</strong>dung <strong>und</strong> nicht alle<strong>in</strong> die Reduzierung von Hilfebedürftigkeit.<br />
(2) <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> sollte nur dann erbracht werden, sofern durch die<br />
Aufnahme e<strong>in</strong>er abhängigen Beschäftigung oder selbständigen<br />
Tätigkeit begründete <strong>und</strong> nachhaltige Aussicht darauf besteht,<br />
dass die Hilfebedürftigkeit <strong>in</strong> mittlerer Frist durch die erzielten Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />
überw<strong>und</strong>en werden kann. Mitnahmeeffekte s<strong>in</strong>d<br />
auszuschließen.<br />
1.2. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Die Integrationsfachkraft entscheidet jeweils <strong>in</strong> Bezug auf die<br />
zu fördernde Person, ob die Gewährung von <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> zur<br />
Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Sie soll zur Dokumentation<br />
dieser Entscheidung e<strong>in</strong>e Stellungnahme abgeben.<br />
Fachlicher H<strong>in</strong>weis:<br />
(2) Die Förderung mit <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> ist verb<strong>in</strong>dlich durch den Abschluss<br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung nach § 15 SGB II zu<br />
begleiten. Die Spezifizierung von Anforderungen an den erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen kann im Rahmen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
oder im <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong>–Bewilligungsbescheid <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong><br />
vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
Empfehlung:<br />
(3) Die leistungsgewährende Stelle nach dem SGB II kann ermessenslenkende<br />
Weisungen vorgeben, um dem Fallmanager / persönlichen<br />
Ansprechpartner im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />
Mittel e<strong>in</strong>e sachgerechte Auswahl unter den zu fördernden<br />
Hilfebedürftigen zu ermöglichen.<br />
Entscheidung/<br />
Dokumentation<br />
E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
Ermessenslenkende<br />
Weisungen<br />
2. Förderungsvoraussetzungen<br />
2.1 Personenkreis<br />
(1) Der Zuschuss kann Personen gewährt werden, die die Anspruchsvoraussetzungen<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllen<br />
<strong>und</strong> arbeitslos s<strong>in</strong>d.<br />
Berechtigte<br />
(2) Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit<br />
durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.<br />
Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> als „Kombilohn“ bei e<strong>in</strong>er (ger<strong>in</strong>g bezahlten)<br />
abhängigen Beschäftigung oder als Zuschuss für die Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit ist e<strong>in</strong>e eigenständige E<strong>in</strong>gliederungsleistung,<br />
die unabhängig vom weiteren Vorliegen der Hilfebedürftigkeit<br />
<strong>und</strong> dem Bewilligungsabschnitt für Alg II erbracht<br />
Entkopplung<br />
von Hilfebedürftigkeit<br />
Stand: Juni 2008 Seite 4 von 10