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Merkblatt zum Einstiegsgeld - Kultur- und Kreativwirtschaft in Hessen

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SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />

1. 1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />

(1) Die Förderung durch <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> hat als Zielrichtung die<br />

Überw<strong>in</strong>dung <strong>und</strong> nicht alle<strong>in</strong> die Reduzierung von Hilfebedürftigkeit.<br />

(2) <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> sollte nur dann erbracht werden, sofern durch die<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er abhängigen Beschäftigung oder selbständigen<br />

Tätigkeit begründete <strong>und</strong> nachhaltige Aussicht darauf besteht,<br />

dass die Hilfebedürftigkeit <strong>in</strong> mittlerer Frist durch die erzielten Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />

überw<strong>und</strong>en werden kann. Mitnahmeeffekte s<strong>in</strong>d<br />

auszuschließen.<br />

1.2. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

(1) Die Integrationsfachkraft entscheidet jeweils <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

zu fördernde Person, ob die Gewährung von <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> zur<br />

Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Sie soll zur Dokumentation<br />

dieser Entscheidung e<strong>in</strong>e Stellungnahme abgeben.<br />

Fachlicher H<strong>in</strong>weis:<br />

(2) Die Förderung mit <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> ist verb<strong>in</strong>dlich durch den Abschluss<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung nach § 15 SGB II zu<br />

begleiten. Die Spezifizierung von Anforderungen an den erwerbsfähigen<br />

Hilfebedürftigen kann im Rahmen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />

oder im <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong>–Bewilligungsbescheid <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong><br />

vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Empfehlung:<br />

(3) Die leistungsgewährende Stelle nach dem SGB II kann ermessenslenkende<br />

Weisungen vorgeben, um dem Fallmanager / persönlichen<br />

Ansprechpartner im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />

Mittel e<strong>in</strong>e sachgerechte Auswahl unter den zu fördernden<br />

Hilfebedürftigen zu ermöglichen.<br />

Entscheidung/<br />

Dokumentation<br />

E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />

Ermessenslenkende<br />

Weisungen<br />

2. Förderungsvoraussetzungen<br />

2.1 Personenkreis<br />

(1) Der Zuschuss kann Personen gewährt werden, die die Anspruchsvoraussetzungen<br />

im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllen<br />

<strong>und</strong> arbeitslos s<strong>in</strong>d.<br />

Berechtigte<br />

(2) Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit<br />

durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.<br />

Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> als „Kombilohn“ bei e<strong>in</strong>er (ger<strong>in</strong>g bezahlten)<br />

abhängigen Beschäftigung oder als Zuschuss für die Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit ist e<strong>in</strong>e eigenständige E<strong>in</strong>gliederungsleistung,<br />

die unabhängig vom weiteren Vorliegen der Hilfebedürftigkeit<br />

<strong>und</strong> dem Bewilligungsabschnitt für Alg II erbracht<br />

Entkopplung<br />

von Hilfebedürftigkeit<br />

Stand: Juni 2008 Seite 4 von 10

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