Merkblatt zum Einstiegsgeld - Kultur- und Kreativwirtschaft in Hessen
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SGB II<br />
Arbeitshilfe <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> (ESG)<br />
Stand : Juni 2008<br />
SP II 12 – II-1204.7, II-1311<br />
§ 16 Abs. 2 SGB II<br />
Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II<br />
H<strong>in</strong>weise zu § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 <strong>und</strong> § 29 SGB II<br />
<strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> (ESG)<br />
Die vorliegende Arbeitshilfe enthält <strong>in</strong> jeweils gekennzeichneten Abschnitten Empfehlungen<br />
<strong>und</strong> fachliche H<strong>in</strong>weise (verb<strong>in</strong>dliche Weisungen zur Rechtsauslegung)<br />
der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung durch die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften<br />
(ARGEn) <strong>und</strong> Agenturen für Arbeit <strong>in</strong> getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAW).<br />
§§ ohne nähere Bezeichnung s<strong>in</strong>d solche des SGB II.
SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
Gesetzestext <strong>und</strong> Durchführungsh<strong>in</strong>weise zu<br />
<strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> (ESG)<br />
nach § 16 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 29 SGB II<br />
Inhaltsübersicht<br />
Nr. Bezeichnung Seite<br />
Gesetzestext 3<br />
1.1 Gr<strong>und</strong>sätze 4<br />
1.2 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
2. Förderungsvoraussetzungen 4<br />
2.1 Personenkreis 4<br />
2.2 Voraussetzungen bei Aufnahme 5<br />
e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
2.3 Voraussetzungen bei Aufnahme 5<br />
e<strong>in</strong>er selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
3. Höhe <strong>und</strong> Dauer der Förderung 7<br />
3.1 Höhe 7<br />
3.2 Vermeiden von Fehlanreizen 7<br />
3.3 Dauer/ Degression 7<br />
4. Verfahrens<strong>in</strong>formationen 8<br />
Anhang A Vordruckübersicht 10<br />
Stand: Juni 2008 Seite 2 von 10
SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
§ 16<br />
Leistungen zur E<strong>in</strong>gliederung<br />
(1) nicht abgedruckt<br />
(2) Über die <strong>in</strong> Absatz 1 genannten Leistungen h<strong>in</strong>aus können weitere<br />
Leistungen erbracht werden, die für die E<strong>in</strong>gliederung des erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen <strong>in</strong> das Erwerbsleben erforderlich s<strong>in</strong>d; die weiteren<br />
Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken.<br />
Zu den weiteren Leistungen gehören <strong>in</strong>sbesondere<br />
1. bis 4. nicht abgedruckt<br />
5. das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> nach § 29,<br />
6. nicht abgedruckt<br />
(3) <strong>und</strong> (4) nicht abgedruckt<br />
§ 29<br />
<strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong><br />
(1) Zur Überw<strong>in</strong>dung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,<br />
die arbeitslos s<strong>in</strong>d, bei Aufnahme e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen<br />
oder selbständigen Erwerbstätigkeit e<strong>in</strong> <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong><br />
erbracht werden, wenn dies zur E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en<br />
Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> kann auch erbracht<br />
werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme<br />
der Erwerbstätigkeit entfällt.<br />
(2) Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> wird, soweit für diesen Zeitraum e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />
besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung<br />
der Höhe des <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong>es soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit<br />
sowie die Größe der Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft berücksichtigt werden,<br />
<strong>in</strong> der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.<br />
(3) Das B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für Arbeit <strong>und</strong> Soziales wird ermächtigt,<br />
im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium der F<strong>in</strong>anzen ohne Zustimmung<br />
des B<strong>und</strong>esrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />
wie das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben<br />
der Berücksichtigung der <strong>in</strong> Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch<br />
e<strong>in</strong> Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils<br />
maßgebenden Regelleistung herzustellen.<br />
Stand: Juni 2008 Seite 3 von 10
SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
1. 1 Gr<strong>und</strong>sätze<br />
(1) Die Förderung durch <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> hat als Zielrichtung die<br />
Überw<strong>in</strong>dung <strong>und</strong> nicht alle<strong>in</strong> die Reduzierung von Hilfebedürftigkeit.<br />
(2) <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> sollte nur dann erbracht werden, sofern durch die<br />
Aufnahme e<strong>in</strong>er abhängigen Beschäftigung oder selbständigen<br />
Tätigkeit begründete <strong>und</strong> nachhaltige Aussicht darauf besteht,<br />
dass die Hilfebedürftigkeit <strong>in</strong> mittlerer Frist durch die erzielten Erwerbse<strong>in</strong>künfte<br />
überw<strong>und</strong>en werden kann. Mitnahmeeffekte s<strong>in</strong>d<br />
auszuschließen.<br />
1.2. Allgeme<strong>in</strong>es<br />
(1) Die Integrationsfachkraft entscheidet jeweils <strong>in</strong> Bezug auf die<br />
zu fördernde Person, ob die Gewährung von <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> zur<br />
Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Sie soll zur Dokumentation<br />
dieser Entscheidung e<strong>in</strong>e Stellungnahme abgeben.<br />
Fachlicher H<strong>in</strong>weis:<br />
(2) Die Förderung mit <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> ist verb<strong>in</strong>dlich durch den Abschluss<br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung nach § 15 SGB II zu<br />
begleiten. Die Spezifizierung von Anforderungen an den erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen kann im Rahmen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
oder im <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong>–Bewilligungsbescheid <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong><br />
vere<strong>in</strong>bart werden.<br />
Empfehlung:<br />
(3) Die leistungsgewährende Stelle nach dem SGB II kann ermessenslenkende<br />
Weisungen vorgeben, um dem Fallmanager / persönlichen<br />
Ansprechpartner im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />
Mittel e<strong>in</strong>e sachgerechte Auswahl unter den zu fördernden<br />
Hilfebedürftigen zu ermöglichen.<br />
Entscheidung/<br />
Dokumentation<br />
E<strong>in</strong>gliederungsvere<strong>in</strong>barung<br />
Ermessenslenkende<br />
Weisungen<br />
2. Förderungsvoraussetzungen<br />
2.1 Personenkreis<br />
(1) Der Zuschuss kann Personen gewährt werden, die die Anspruchsvoraussetzungen<br />
im S<strong>in</strong>ne des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllen<br />
<strong>und</strong> arbeitslos s<strong>in</strong>d.<br />
Berechtigte<br />
(2) Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit<br />
durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.<br />
Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> als „Kombilohn“ bei e<strong>in</strong>er (ger<strong>in</strong>g bezahlten)<br />
abhängigen Beschäftigung oder als Zuschuss für die Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit ist e<strong>in</strong>e eigenständige E<strong>in</strong>gliederungsleistung,<br />
die unabhängig vom weiteren Vorliegen der Hilfebedürftigkeit<br />
<strong>und</strong> dem Bewilligungsabschnitt für Alg II erbracht<br />
Entkopplung<br />
von Hilfebedürftigkeit<br />
Stand: Juni 2008 Seite 4 von 10
SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
werden kann.<br />
(3) Zum Begriff der Arbeitslosigkeit wird auf die §§ 16, 119 ff<br />
SGB III verwiesen.<br />
Arbeitslosigkeit<br />
2.2 Voraussetzungen bei Aufnahme e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung<br />
(1) Die Leistungsgewährung muss zur E<strong>in</strong>gliederung <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en<br />
(ersten) Arbeitsmarkt erforderlich se<strong>in</strong>.<br />
2) Die Förderung mit <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> soll e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>reichenden Anreiz<br />
für die Aufnahme e<strong>in</strong>er niedrig bezahlten Tätigkeit bieten.<br />
Erforderlichkeit<br />
Anreizwirkung<br />
Fachliche H<strong>in</strong>weise:<br />
3) Die Förderung kann nur im unmittelbaren zeitlichen <strong>und</strong> sachlichen<br />
Zusammenhang mit der Aufnahme e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen<br />
Tätigkeit <strong>und</strong> bei Arbeitslosigkeit des erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen geleistet werden.<br />
Förderungszusammenhang<br />
(4) Die Höhe der Entlohnung <strong>und</strong> die Art der Tätigkeit dürfen nicht<br />
gegen e<strong>in</strong> Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.<br />
(5) Das Beschäftigungsverhältnis soll m<strong>in</strong>destens 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich<br />
umfassen.<br />
(6) Die Förderung von <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> kann ke<strong>in</strong>e regulären Instrumente<br />
des § 16 Absatz 1 SGB II (z. B. Fahrt- <strong>und</strong> Weiterbildungskosten,<br />
Mobilitätshilfen) ersetzen.<br />
Ke<strong>in</strong> Verstoß<br />
gg. Gesetz/<br />
guten Sitten<br />
Umfang SV-<br />
Beschäftigung<br />
Umgehungs<strong>und</strong><br />
Aufstockungsverbot<br />
(7) Gr<strong>und</strong>sätzlich s<strong>in</strong>d öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse<br />
nicht von § 29 SGB II erfasst, da <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> der E<strong>in</strong>gliederung<br />
<strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Arbeitsmarkt dient.<br />
Empfehlung:<br />
(8) Es wird empfohlen, Arbeitsverhältnisse mit bisherigen Arbeitgebern<br />
kritisch zu betrachten. Die Geschäftsanweisung (SGB III)<br />
<strong>zum</strong> E<strong>in</strong>gliederungszuschuss kann <strong>in</strong>soweit zur Orientierung herangezogen<br />
werden.<br />
Förderungsausschluss<br />
bei<br />
öffentlich geförderter<br />
Beschäftigung<br />
Bisherige Arbeitgeber<br />
2.3 Voraussetzungen bei Aufnahme e<strong>in</strong>er selbständigen Erwerbstätigkeit<br />
(1) Gefördert wird die Aufnahme e<strong>in</strong>er selbständigen Erwerbstätigkeit.<br />
Die Förderung erfolgt nur für den Zeitraum der Erwerbstätigkeit.<br />
SV- Beschäftigung/Selbständigkeit<br />
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SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
Fachliche H<strong>in</strong>weise:<br />
(2) E<strong>in</strong>e selbständige Tätigkeit soll hauptberuflichen Charakter<br />
haben. Zur Frage der Hauptberuflichkeit im Falle der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit bietet die Geschäftsanweisung (SGB III) <strong>zum</strong><br />
Gründungszuschuss nach § 57 SGB III e<strong>in</strong>e Orientierungshilfe.<br />
(3) Die Förderung kann nur im zeitlichen <strong>und</strong> sachlichen Zusammenhang<br />
mit der unmittelbaren Aufnahme e<strong>in</strong>er selbständigen<br />
Tätigkeit <strong>und</strong> bei Arbeitslosigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
geleistet werden.<br />
(4) Um der Integrationsfachkraft e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schätzung des Existenzgründungsvorhabens<br />
zu ermöglichen, sollen m<strong>in</strong>destens folgende<br />
Unterlagen verlangt werden:<br />
• Aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens<br />
(Geschäftsidee, Produkt/Dienstleistung, Markt <strong>und</strong> Wettbewerb,<br />
Market<strong>in</strong>g)<br />
• Kapitalbedarfs- <strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzierungsplan (Eigenkapitalanteil,<br />
Bedarf an Fremdkapital, Sicherheiten für Kredite, Inanspruchnahme<br />
von Förderprogrammen)<br />
• Umsatz- <strong>und</strong> Rentabilitätsvorschau (erwarteter Umsatz, Kosten,<br />
Gew<strong>in</strong>n der nächsten 3 Jahre)<br />
• Liquiditätsplan (E<strong>in</strong>schätzung der monatlichen E<strong>in</strong>zahlungen<br />
auf 3 Jahre, monatliche Kosten, Investitionskosten, monatlicher<br />
Kapitaldienst <strong>in</strong> Form von Z<strong>in</strong>sen <strong>und</strong> Tilgung, Liquiditätsreserven)<br />
• Falls zutreffend: Begründung der letzten Geschäftsaufgabe<br />
Zur Erarbeitung dieser geforderten Dokumente soll dem Gründungswilligen<br />
(<strong>und</strong> ggf. mithelfenden Familienmitgliedern) die Teilnahme<br />
an Maßnahmen zur Vorbereitung der Eignungsfeststellung<br />
oder zur Vorbereitung der Existenzgründung ermöglicht werden.<br />
Zur Darlegung der Erfolgsaussicht e<strong>in</strong>er Geschäftsidee soll gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
die Vorlage e<strong>in</strong>er Stellungnahme e<strong>in</strong>er fachk<strong>und</strong>igen Stelle<br />
<strong>und</strong>/oder die Teilnahme des Gründungswilligen an Maßnahmen<br />
zur Vorbereitung der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung<br />
der Existenzgründung verlangt werden. Bei Zweifeln an der Tragfähigkeit<br />
sollte ggf. e<strong>in</strong>e Beratung bei e<strong>in</strong>em spezialisierten Existenzgründungsberater<br />
angeboten werden.<br />
Umfang Selbständigkeit<br />
Nachweise<br />
Selbständigkeit<br />
Empfehlungen:<br />
(5) Bei längerfristig angelegten Förderungen (mehr als 6 Monate)<br />
sollte jeweils zu den Enden der Bewilligungsabschnitte geprüft<br />
werden, ob sich das Existenzgründungsvorhaben entsprechend<br />
der Prognose entwickelt <strong>und</strong> weiterh<strong>in</strong> Erfolg verspricht. Das gilt<br />
<strong>in</strong>sbesondere bei gleichzeitigem Bezug von Alg II. Ggf. ist e<strong>in</strong>e<br />
fachk<strong>und</strong>ige Stelle zu Rate zu ziehen.<br />
Erfolgskontrolle<br />
(6) Die Erbr<strong>in</strong>gung des <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> schließt die Gewährung wei- weitere<br />
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SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
terer Existenzgründungshilfen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die<br />
e<strong>in</strong>em anderen Zweck dienen als das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> (siehe<br />
„Arbeitshilfe SWL“), nicht aus. Im S<strong>in</strong>ne der Nachhaltigkeit <strong>und</strong> zur<br />
Überw<strong>in</strong>dung der Hilfebedürftigkeit ist zu prüfen, ob die Förderung<br />
mit <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> mit geeigneten f<strong>in</strong>anziellen Hilfen (Zuschüssen<br />
oder Darlehen) komb<strong>in</strong>iert werden kann. Gleiches gilt für E-<br />
xistenzgründercoach<strong>in</strong>g.<br />
Existenzgründungshilfen<br />
3. Höhe <strong>und</strong> Dauer der Förderung<br />
3.1 Höhe<br />
Empfehlungen:<br />
(1) Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen soll<br />
höchstens 100 Prozent der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes:<br />
nach § 20 Abs. 2 SGB II betragen.<br />
Obergrenze<br />
(2) Gr<strong>und</strong>sätzlich soll für e<strong>in</strong>en erwerbsfähigen Hilfebedürftigen<br />
von e<strong>in</strong>em Fördersatz von 50 Prozent der Regelleistung nach § 20<br />
Abs. 2 SGB II ausgegangen werden. Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> soll für<br />
jedes zusätzliche Mitglied <strong>in</strong> der Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft um<br />
10 Prozent der Regelleistung angehoben werden. Für Hilfebedürftige,<br />
die bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos waren oder gravierende<br />
Vermittlungshemmnisse aufweisen, wird e<strong>in</strong>e erhöhte<br />
Förderung empfohlen. Neben der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit<br />
<strong>und</strong> der Größe der Bedarfsgeme<strong>in</strong>schaft (§ 29 Abs. 2) ist<br />
auch zu berücksichtigen, welche E<strong>in</strong>künfte aus abhängiger Beschäftigung<br />
oder selbständiger Tätigkeit im Förderzeitraum zu erwarten<br />
s<strong>in</strong>d. Das <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> soll <strong>in</strong>sgesamt die Summe der gewährten<br />
Regelleistungen nicht übersteigen.<br />
(3) Gr<strong>und</strong>sätzlich soll sich die Höhe der Förderung am E<strong>in</strong>zelfall<br />
ausrichten, jedoch kann <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> <strong>in</strong> für e<strong>in</strong>zelne Zielgruppen<br />
typisierender <strong>und</strong> pauschalierter Form (z.B. im Rahmen von Kombilohn-Modellen)<br />
gewährt werden.<br />
3.2 Vermeiden von Fehlanreizen<br />
Empfehlungen:<br />
Die Integrationsfachkraft sollte darauf achten, dass die Summe<br />
aus dem zu berücksichtigenden E<strong>in</strong>kommen aus Beschäftigung,<br />
dem Arbeitslosengeld II <strong>und</strong> dem <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> nicht wesentlich<br />
höher liegt als das verfügbare E<strong>in</strong>kommen, das e<strong>in</strong> nicht hilfebedürftiger<br />
Erwerbstätiger aus e<strong>in</strong>er vergleichbaren Beschäftigung<br />
unter Berücksichtigung von familien- <strong>und</strong> wohnungspolitischen<br />
Leistungen erzielt.<br />
3.3 Dauer/Degression<br />
Regelförderung<br />
Überw<strong>in</strong>dung<br />
<strong>und</strong> nicht alle<strong>in</strong><br />
Reduzierung<br />
der Hilfebedürftigkeit<br />
Beachtung<br />
allgeme<strong>in</strong>es<br />
Lohnniveau<br />
(1) Die Integrationsfachkraft soll die Dauer der Gewährung von<br />
<strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> so wählen, dass der Qualifikation des Hilfebedürfti-<br />
Regelförderung<br />
Stand: Juni 2008 Seite 7 von 10
SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
gen Rechnung getragen wird. Die Bewilligungsdauer soll zudem<br />
an den Gegebenheiten des E<strong>in</strong>zelfalls ausgerichtet werden (z.B.<br />
Höhe des vere<strong>in</strong>barten Arbeitsentgelts oder voraussichtlicher Zeitpunkt,<br />
ab dem E<strong>in</strong>nahmenüberschüsse erzielt werden).<br />
(2) Bei Förderungen von über 6 Monaten Dauer wird e<strong>in</strong>e Degression<br />
empfohlen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die<br />
Marktfähigkeit des geförderten Hilfebedürftigen mit zunehmender<br />
Dauer der Erwerbstätigkeit steigt.<br />
Degression<br />
Fachlicher H<strong>in</strong>weis:<br />
(3) <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> wird für längstens 24 Monate gewährt. Die Gewährung<br />
des maximalen Förderzeitraums bedarf e<strong>in</strong>er besonderen<br />
Begründung.<br />
Empfehlungen:<br />
(4) Um abhängig Beschäftigten für die Aufnahme niedrig bezahlter<br />
Tätigkeiten e<strong>in</strong>en h<strong>in</strong>reichenden Anreiz zu geben oder Existenzgründern<br />
bei voraussichtlich ger<strong>in</strong>gen Erwerbse<strong>in</strong>nahmen e<strong>in</strong>e<br />
Kalkulationsgr<strong>und</strong>lage zu ermöglichen, wird gr<strong>und</strong>sätzlich empfohlen,<br />
den Bewilligungsabschnitt auf m<strong>in</strong>destens 6 Monate festzulegen.<br />
Ist bei der Aufnahme e<strong>in</strong>er sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung e<strong>in</strong> konstantes E<strong>in</strong>kommen zu erwarten, s<strong>in</strong>d längere<br />
Bewilligungsabschnitte ausreichend. Bei e<strong>in</strong>em schwankenden<br />
E<strong>in</strong>kommen, das bei e<strong>in</strong>er Existenzgründung unterstellt werden<br />
kann, sollten die Bewilligungsabschnitte kürzer gewählt werden.<br />
Hier bietet sich e<strong>in</strong>e Kontrolle der Fördervoraussetzungen<br />
bereits vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts an.<br />
(5) Bei der Aufnahme e<strong>in</strong>er selbständigen Tätigkeit ist der E<strong>in</strong>kommensnachweis<br />
aufgr<strong>und</strong> unbestätigter Selbstauskünfte unzweckmäßig.<br />
Die Selbste<strong>in</strong>schätzung sollte durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>nahmen-Überschuss-Rechnung<br />
für die letzten 3 Monate vor Ablauf<br />
des Bewilligungsabschnitts belegt werden. Die E<strong>in</strong>nahmen-<br />
Überschuss-Rechnung sollte die Summe der Betriebse<strong>in</strong>nahmen<br />
<strong>und</strong> der abziehbaren Betriebsausgaben auflisten <strong>und</strong> nachvollziehbare<br />
Angaben zur Gew<strong>in</strong>n- bzw. Verlustermittlung ermöglichen.<br />
Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe zur Feststellung von E<strong>in</strong>kommen<br />
aus selbständiger Tätigkeit.<br />
Fachlicher H<strong>in</strong>weis:<br />
Förderhöchstdauer<br />
Bewilligungsabschnitt<br />
Geeignete E<strong>in</strong>kommensnachweise<br />
(6) Fehlzeiten verlängern die Förderungsdauer nicht. Fehlzeiten<br />
4. Verfahrens<strong>in</strong>formationen<br />
(1) Die dezentrale Mittelbewirtschaftung erfolgt ausschließlich über<br />
das IT-Verfahren FINAS–HB.<br />
FINAS<br />
(2) In VerBIS ist über die Aufrufschnittstelle die Leistung "<strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong><br />
(ESG) nach §29 SGB II" <strong>in</strong> coSachNT zu buchen.<br />
Durch die coSachNT-Buchung wird e<strong>in</strong> automatischer Werdegangse<strong>in</strong>trag<br />
<strong>in</strong> VerBIS erzeugt. Die statistische Auswertung ercoSach.NT<br />
Stand: Juni 2008 Seite 8 von 10
SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
folgt über das BA-Data Warehouse auf Basis der <strong>in</strong> VerBIS <strong>und</strong><br />
coSachNT erfassten Daten.<br />
(3) Der Statusassistent von VerBIS setzt bei Förderungen ebenso<br />
wie FINAS bei <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> den Status automatisch auf "arbeitsuchend".<br />
FINAS<br />
Stand: Juni 2008 Seite 9 von 10
SGB II H<strong>in</strong>weise ESG § 29<br />
Anhang<br />
Übersicht<br />
über die b<strong>und</strong>ese<strong>in</strong>heitlichen SGB II Vordrucke, die bei der Gewährung<br />
von <strong>E<strong>in</strong>stiegsgeld</strong> (ESG) zu verwenden s<strong>in</strong>d<br />
H<strong>in</strong>weis: Die Vordrucke stehen den ARGEn/AA im BK-Browser (VerBIS-BK bzw.<br />
coSachNT-BK) zur Verfügung.<br />
SGB II ESG 1<br />
SGB II ESG 2<br />
SGB II ESG 3<br />
SGB II ESG 4<br />
SGB II ESG 5<br />
Antrag<br />
Fachliche Feststellungen<br />
Bewilligungsbescheid<br />
Verlängerungsbescheid<br />
Ablehnungsbescheid<br />
Stand: Juni 2008 Seite 10 von 10