Broschüre: Minijobs in Privathaushalten
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<strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong> 7<br />
<strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong><br />
Wann liegt e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>ijob vor?<br />
Verrichtet e<strong>in</strong>e Person Tätigkeiten für e<strong>in</strong>en Privathaushalt,<br />
die normalerweise Familienmitglieder erledigen, handelt es<br />
sich um e<strong>in</strong> Beschäftigungsverhältnis, wenn die Erzielung von<br />
Arbeitsentgelt im Vordergrund steht. Beträgt die Entlohnung<br />
solcher Beschäftigungen regelmäßig im Monat maximal 450<br />
Euro, handelt es sich um <strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong>. Hierzu<br />
zählen haushalts nahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen,<br />
Wäsche waschen, Bügeln, E<strong>in</strong>kaufen und Gartenarbeit. Auch<br />
die Betreuung von K<strong>in</strong>dern, Kranken, alten und pflegebedürftigen<br />
Menschen gehört dazu.<br />
Können Familienangehörige im eigenen<br />
Privathaushalt beschäftigt werden?<br />
Auch e<strong>in</strong> naher Verwandter kann e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>ijob ausüben, der<br />
bei der M<strong>in</strong>ijob-Zentrale zu melden ist. Allerd<strong>in</strong>gs wird dann<br />
überprüft, ob der Arbeitsvertrag nur zum Sche<strong>in</strong> abgeschlossen<br />
wurde oder die Tätigkeit lediglich e<strong>in</strong>e familienhafte<br />
Mithilfe darstellt. E<strong>in</strong> entgeltliches Beschäftigungsverhältnis<br />
unter Ehegatten ist <strong>in</strong> der Regel nicht möglich. Gleiches gilt<br />
für K<strong>in</strong>der, die im elterlichen Haushalt Dienste leisten, solange<br />
sie dem Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten<br />
werden.<br />
Haben Sie auch e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe, die Sie regelmäßig unterstützt?<br />
Handwerkerarbeiten, die üblicherweise Unternehmen durchführen,<br />
beispielsweise Maurer- oder Elektrikerarbeiten, zählen<br />
nicht dazu.<br />
Wer kann e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>ijobber beschäftigen?<br />
Arbeitgeber von <strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong> können ausschließlich<br />
natürliche Personen se<strong>in</strong>, die dem Haushalt<br />
angehören. Deshalb zählen beispielsweise Dienstleistungsagenturen,<br />
Wohnungseigentümergeme<strong>in</strong>schaften und Hausverwaltungen<br />
nicht dazu.<br />
S<strong>in</strong>d Personen, die e<strong>in</strong>en pflegebedürftigen<br />
Menschen betreuen, als M<strong>in</strong>ijobber<br />
anzumelden?<br />
Bei der Beurteilung der Frage, ob e<strong>in</strong>e Pflegetätigkeit als<br />
M<strong>in</strong>ijob anzumelden ist, kommt es darauf an, wer den Pflegebedürftigen<br />
pflegt.<br />
Wird die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte<br />
übernommen, handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>ijob, auch<br />
wenn der Pflegebedürftige se<strong>in</strong>en Angehörigen hierfür bezahlt.<br />
Wird die Pflege <strong>in</strong> der häuslichen Umgebung durch anerkannte<br />
Pflegepersonen im S<strong>in</strong>ne der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />
oder durch sonstige Personen wie Nachbarn oder Bekannte