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Broschüre: Minijobs in Privathaushalten

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<strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong> 7<br />

<strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong><br />

Wann liegt e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>ijob vor?<br />

Verrichtet e<strong>in</strong>e Person Tätigkeiten für e<strong>in</strong>en Privathaushalt,<br />

die normalerweise Familienmitglieder erledigen, handelt es<br />

sich um e<strong>in</strong> Beschäftigungsverhältnis, wenn die Erzielung von<br />

Arbeitsentgelt im Vordergrund steht. Beträgt die Entlohnung<br />

solcher Beschäftigungen regelmäßig im Monat maximal 450<br />

Euro, handelt es sich um <strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong>. Hierzu<br />

zählen haushalts nahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen,<br />

Wäsche waschen, Bügeln, E<strong>in</strong>kaufen und Gartenarbeit. Auch<br />

die Betreuung von K<strong>in</strong>dern, Kranken, alten und pflegebedürftigen<br />

Menschen gehört dazu.<br />

Können Familienangehörige im eigenen<br />

Privathaushalt beschäftigt werden?<br />

Auch e<strong>in</strong> naher Verwandter kann e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>ijob ausüben, der<br />

bei der M<strong>in</strong>ijob-Zentrale zu melden ist. Allerd<strong>in</strong>gs wird dann<br />

überprüft, ob der Arbeitsvertrag nur zum Sche<strong>in</strong> abgeschlossen<br />

wurde oder die Tätigkeit lediglich e<strong>in</strong>e familienhafte<br />

Mithilfe darstellt. E<strong>in</strong> entgeltliches Beschäftigungsverhältnis<br />

unter Ehegatten ist <strong>in</strong> der Regel nicht möglich. Gleiches gilt<br />

für K<strong>in</strong>der, die im elterlichen Haushalt Dienste leisten, solange<br />

sie dem Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten<br />

werden.<br />

Haben Sie auch e<strong>in</strong>e Haushaltshilfe, die Sie regelmäßig unterstützt?<br />

Handwerkerarbeiten, die üblicherweise Unternehmen durchführen,<br />

beispielsweise Maurer- oder Elektrikerarbeiten, zählen<br />

nicht dazu.<br />

Wer kann e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>ijobber beschäftigen?<br />

Arbeitgeber von <strong>M<strong>in</strong>ijobs</strong> <strong>in</strong> <strong>Privathaushalten</strong> können ausschließlich<br />

natürliche Personen se<strong>in</strong>, die dem Haushalt<br />

angehören. Deshalb zählen beispielsweise Dienstleistungsagenturen,<br />

Wohnungseigentümergeme<strong>in</strong>schaften und Hausverwaltungen<br />

nicht dazu.<br />

S<strong>in</strong>d Personen, die e<strong>in</strong>en pflegebedürftigen<br />

Menschen betreuen, als M<strong>in</strong>ijobber<br />

anzumelden?<br />

Bei der Beurteilung der Frage, ob e<strong>in</strong>e Pflegetätigkeit als<br />

M<strong>in</strong>ijob anzumelden ist, kommt es darauf an, wer den Pflegebedürftigen<br />

pflegt.<br />

Wird die Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte<br />

übernommen, handelt es sich nicht um e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>ijob, auch<br />

wenn der Pflegebedürftige se<strong>in</strong>en Angehörigen hierfür bezahlt.<br />

Wird die Pflege <strong>in</strong> der häuslichen Umgebung durch anerkannte<br />

Pflegepersonen im S<strong>in</strong>ne der gesetzlichen Pflegeversicherung<br />

oder durch sonstige Personen wie Nachbarn oder Bekannte

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