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Merkblatt zum Nachweis der Sachkunde für Personen, die eine ...

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Blatt 2<br />

Beim Anlegen <strong>der</strong> Bücher ist <strong>der</strong> vorhandene Bestand einzutragen. Verän<strong>der</strong>ungen im<br />

Bestand sind innerhalb von 24 Stunden in den Büchern zu vermerken.<br />

Die Eintragungen in das <strong>Nachweis</strong>buch sind gut leserlich – am besten in Blockschrift -<br />

vorzunehmen.<br />

Die Namen und Anschriften <strong>der</strong> Lieferanten und Käufer sind unbedingt vollständig<br />

einzutragen (Vor- und Zuname, Straße, Hausnummer und Wohnort).<br />

Bei Kauf, Tausch o<strong>der</strong> Schenkung mit unbekannten <strong>Personen</strong> haben sich <strong>die</strong>se<br />

hinreichend auszuweisen. Die Daten des Ausweises sind in das <strong>Nachweis</strong>buch<br />

einzutragen. Ferner ist <strong>die</strong> Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern<br />

zu vermerken. Die Bücher sind mit fortlaufen<strong>der</strong> Seitenzahl zu versehen; sie dürfen<br />

frühestens 2 Jahre nach <strong>der</strong> letzten Eintragung vernichtet werden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Buchführungspflicht<br />

unbedingt und genau eingehalten werden müssen. Lei<strong>der</strong> musste das Veterinäramt immer<br />

wie<strong>der</strong> feststellen, dass <strong>die</strong> Bücher mangelhaft geführt sind. Die sofortige Ermittlung von<br />

Käufern ist bei <strong>eine</strong>m Seuchenausbruch deshalb in vielen Fällen nicht o<strong>der</strong> nur erschwert<br />

möglich. Eine unverzügliche Unterrichtung durch <strong>die</strong> Behörde ist aber wegen <strong>der</strong><br />

Gefährlichkeit <strong>der</strong> Papageienkrankheit <strong>für</strong> den Menschen unerlässlich. Verstöße gegen <strong>die</strong><br />

Buchführungspflicht werden deshalb unnachsichtig geahndet und können den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />

Erlaubnis zur Folge haben.<br />

2.3. Anzeigepflicht<br />

Treten vermehrt Erkrankungs- o<strong>der</strong> Todesfälle im Vogelbestand auf, so ist <strong>die</strong>s dem<br />

Veterinäramt Ravensburg<br />

Friedenstraße 2<br />

88212 Ravensburg<br />

Tel.: 07 51 / 85 – 54 10<br />

Fax: 07 51 / 85 – 77 54 10<br />

unverzüglich mitzuteilen. Wenn in <strong>eine</strong>m Bestand o<strong>der</strong> in <strong>eine</strong>r Zucht aus ungeklärter<br />

Ursache und in ungewöhnlicher Häufigkeit Vögel erkranken o<strong>der</strong> verenden, kann stets <strong>eine</strong><br />

anzeigepflichtige Krankheit vorliegen. Verendete Tiere dürfen in <strong>die</strong>sem Fall nicht vor <strong>der</strong><br />

amtlichen Besichtigung beseitigt werden.<br />

2.4. Behördliche Kontrollen<br />

Es werden regelmäßig behördliche Kontrollen an Ort und Stelle durchgeführt, bei denen<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Beringung <strong>der</strong> Vögel sowie <strong>der</strong> buchmäßige und tatsächliche<br />

Vogelbestand überprüft werden.<br />

Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke und Räume, in denen Papageien o<strong>der</strong><br />

Sittiche gehalten werden, zu betreten, um <strong>die</strong> Tiere erfor<strong>der</strong>lichenfalls zu untersuchen und<br />

<strong>die</strong> Beringung zu überprüfen. Auf Anfor<strong>der</strong>ung sind ihm <strong>die</strong> zur Untersuchung<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Tiere kostenlos zu überlassen, wenn <strong>die</strong>s zur Feststellung <strong>eine</strong>r Seuche<br />

notwendig ist. Der Besitzer und sein Vertreter sind verpflichtet, <strong>die</strong> Überprüfung und<br />

Untersuchung zu dulden.

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