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Merkblatt für Einbürgerungen nach § 10 StAG - im Landkreis ...

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LRA RV - ST - Stand: 12/20<strong>10</strong><br />

Rechts- und Ordnungsamt<br />

<strong>Merkblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Einbürgerungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>10</strong> Abs. 1 bzw.<br />

Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (<strong>StAG</strong>)<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Einbürgerung <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>10</strong> Abs. 1 <strong>StAG</strong><br />

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Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen <strong>im</strong> Einbürgerungsverfahren<br />

sind Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige Kinder sowie betreute<br />

Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter bzw. durch den bestellten Betreuer vertreten.<br />

8 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher, ununterbrochener Inlandsaufenthalt; verkürzt auf 7 Jahre bei erfolgreicher<br />

Teilnahme an einem Integrationskurs. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine Bescheinigung des<br />

Bundesamtes <strong>für</strong> Migration und Flüchtlinge <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) <strong>nach</strong>gewiesen.<br />

Be<strong>im</strong> Vorliegen von besonderen Integrationsleistungen ist eine Verkürzung auf 6 Jahre möglich.<br />

Eine Unterbrechung bis zu 6 Monaten ist unschädlich. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt kann regelmäßig<br />

dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer <strong>im</strong><br />

Ausland verbracht worden ist.<br />

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, Abgabe einer Loyalitätserklärung (entfällt bei<br />

Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und bei betreuten Personen).<br />

Der Einbürgerungsbewerber muss <strong>im</strong> Zeitpunkt der Einbürgerung entweder<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

ein unbefristetes Aufenthaltsrecht,<br />

als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine sog. Aufenthaltserlaubnis auf<br />

Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren<br />

Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit oder<br />

eine befristete Aufenthaltserlaubnis <strong>nach</strong> dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen.<br />

Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse <strong>für</strong> Aufenthaltszwecke <strong>nach</strong> den <strong>§</strong><strong>§</strong> 16, 17, 20, 22, 23<br />

Abs. 1, <strong>§</strong><strong>§</strong> 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG.<br />

Der Lebensunterhalt ist aus eigenen Kräften zu bestreiten. Der Bezug von Leistungen <strong>nach</strong> dem Zweiten<br />

Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Leistungen <strong>nach</strong> dem Zwölften Buch<br />

Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) steht der Einbürgerung nur dann nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber<br />

den Umstand der Bedürftigkeit nicht zu vertreten hat.<br />

Mehrstaatigkeit ist zu vermeiden. Der Einbürgerungsbewerber muss aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit<br />

ausscheiden (durch Entlassung, Genehmigung des Verzichts, Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit,<br />

Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes). <strong>§</strong> 12 <strong>StAG</strong> regelt die Ausnahmen vom<br />

Erfordernis zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der<br />

Europäischen Union oder der Schweiz werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.<br />

Straffreiheit (Straftaten, auch ausländische Straftaten, werden bis zur Tilgung <strong>im</strong> Bundeszentralregister<br />

berücksichtigt). Ausgenommen sind Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu 3<br />

Monaten auf Bewährung, die <strong>nach</strong> Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Falls mehrere Straftaten<br />

vorliegen, so sind diese zusammen zu zählen. Bei einem Zusammentreffen von Geld- und Freiheitsstrafen<br />

entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.<br />

Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung<br />

über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, <strong>im</strong> Falle einer Verurteilung bis zum Eintritt der<br />

Rechtskraft des Urteils auszusetzen.


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Einbürgerungstest<br />

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland sind mit<br />

einem Einbürgerungstest <strong>nach</strong>zuweisen. Die Gebühr <strong>für</strong> den Test beträgt 25,00 Euro. Die Volkshochschule<br />

Ravensburg e. V. (Wilhelmstr. 5 (Wilhelmschule), 88212 Ravensburg) führt den Test durch. Dort werden<br />

Ihnen auf Anfrage (Tel.: 0751/3619917) auch die Testtermine mitgeteilt. In den angrenzenden <strong>Landkreis</strong>en<br />

wird der Einbürgerungstest von den Volkshochschulen Friedrichshafen, Pfullendorf und Biberach an der Riß<br />

angeboten.<br />

Zum Vorbereiten und Üben kann der Gesamtkatalog mit den <strong>für</strong> den Einbürgerungstest vorgesehenen<br />

Fragen einschließlich der Lösungen auf der Homepage http://i-punkt-projekt.de der Landeszentrale <strong>für</strong><br />

politische Bildung Baden-Württemberg unter der Rubrik Downloads abgerufen werden.<br />

2<br />

Am Einbürgerungstest nicht teilnehmen muss, wer seine Schul- oder Berufsausbildung in Deutschland<br />

erfolgreich beendet hat. Ebenso Kinder unter 16 Jahre und Einbürgerungsbewerber, die wegen einer<br />

Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht über die staatsbürgerlichen Kenntnisse verfügen (<strong>§</strong> <strong>10</strong><br />

Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 <strong>StAG</strong>).<br />

Alle übrigen Einbürgerungsbewerber müssen die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest <strong>nach</strong>weisen,<br />

auch wenn sie an einem Integrationskurs teilgenommen haben.<br />

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch das Bestehen der Sprachprüfung zum Zertifikat<br />

Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form <strong>nach</strong>zuweisen.<br />

Neben dem Zertifikat Deutsch können ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auch <strong>nach</strong>gewiesen<br />

werden durch<br />

a) 4-jährigen erfolgreichen Besuch einer deutschsprachigen Schule (Versetzung in die nächst höhere Klasse)<br />

b) den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen deutschen Schulabschluss<br />

c) die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule,<br />

Gymnasium oder Gesamtschule),<br />

d) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder<br />

e) den erfolgreichen Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.<br />

Von der Voraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse wird künftig nur abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber<br />

sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder<br />

altersbedingt nicht erfüllen kann (<strong>§</strong> <strong>10</strong> Abs. 6 <strong>StAG</strong>). Da die Behinderung oder Krankheit bzw. das Alter <strong>für</strong><br />

das Nichtvorhandensein der Sprachkenntnisse ursächlich sein müssen, kann nicht jede Erkrankung oder<br />

Behinderung dazu führen, dass vom Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse abgesehen wird. Die<br />

Darlegungs- und Beweislast <strong>für</strong> eine entsprechende Kausalität liegt <strong>nach</strong> den allgemeinen Regeln be<strong>im</strong><br />

Einbürgerungsbewerber.<br />

Kein Ausweisungsgrund <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 54 Nr. 5 und 5a AufenthG (Gefährdung der Demokratie oder Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland; Verfolgung politischer Ziele mit Gewalt).<br />

✓ Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn<br />

a) tatsächliche Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, dass verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen<br />

verfolgt oder unterstützt werden oder dies in der Vergangenheit getan wurde und nicht glaubhaft gemacht<br />

werden kann, dass man sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen<br />

abgewandt hat,<br />

b)<br />

ein Ausweisungsgrund <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 54 Nummer 5 oder 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Maßgeblich ist<br />

dabei allein, ob das Verhalten abstrakt einen Ausweisungsgrund darstellt.


Voraussetzungen <strong>für</strong> die Einbürgerung von Familienangehörigen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>10</strong> Abs. 2 <strong>StAG</strong><br />

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Ehegatte<br />

Neben den Voraussetzungen <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>10</strong> Abs. 1 <strong>StAG</strong> (siehe oben) genügen 4 Jahre rechtmäßiger,<br />

gewöhnlicher, ununterbrochener Inlandsaufenthalt.<br />

Die Ehe muss zugleich mindestens zwei Jahre bestehen.<br />

Minderjährige Kinder<br />

Mindestens 3 Jahre rechtmäßiger, gewöhnlicher, ununterbrochener Inlandsaufenthalt, bei Kindern unter 6<br />

Jahren die Hälfte des Lebensalters.<br />

Voraussetzung ist, dass der Einbürgerungsbewerber <strong>für</strong> das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine<br />

familiäre Lebensgemeinschaft <strong>im</strong> Inland besteht.<br />

Für Kinder ab 16 Jahren schreibt das Gesetz eine selbständige Einbürgerung vor.<br />

Gebühren<br />

Die Gebühr beträgt grundsätzlich 255 Euro und ist vor der Einbürgerung zu entrichten. Die Gebühr <strong>für</strong> die<br />

Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das keine Einkünfte hat, beträgt 51 Euro.<br />

Darüber hinaus stellt auch die Ablehnung sowie die Rücknahme des Einbürgerungsantrages eine gebührenpflichtige<br />

Amtshandlung dar. Je <strong>nach</strong> Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr von bis zu 75 % der Einbürgerungsgebühr<br />

erhoben werden<br />

3


Unterlagen <strong>für</strong> Einbürgerungsanträge <strong>nach</strong><br />

<strong>§</strong> <strong>10</strong> Staatsangehörigkeitsgesetz (<strong>StAG</strong>)<br />

Einbürgerungsanträge erhalten Sie be<strong>im</strong> Landratsamt Ravensburg oder bei den Gemeinden. Die Anträge können<br />

auch bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

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Aufenthaltsbescheinigung von der Meldebehörde<br />

aktuelles Passbild (nur bei Einbürgerungsbewerbern ab 16 Jahren)<br />

Lebenslauf (nur bei Einbürgerungsbewerbern ab 16 Jahren)<br />

Kopie des Reisepasses (Personalien, Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum) und der Aufenthaltserlaubnis<br />

Geburtsurkunde<br />

Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde oder Abschrift vom Familienbuch<br />

bei Scheidung: Scheidungsurteil mit Rechtskraftsvermerk, sowie Nachweise über Sorgerecht und<br />

Unterhaltszahlungen<br />

Nachweise ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (z. B. 4 Schuljahreszeugnisse mit Versetzung,<br />

Hauptschulabschlusszeugnis, Zeugnis mit Versetzung in die <strong>10</strong>. Klasse, Zertifikat Deutsch (B1))<br />

Bescheid bzw. Urteil über die Anerkennung als Asylberechtigte/r bzw. die Rechtsstellung als Flüchtling<br />

Versicherungsverlauf der Rentenversicherung, erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bad.-Württ.<br />

Regionalzentrum Ravensburg, Eisenbahnstraße 37, 88212 Ravensburg, Tel.: 0751/8808-0<br />

Einkommens<strong>nach</strong>weise<br />

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Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate<br />

Rentenbescheid<br />

Bescheid über Leistungen <strong>nach</strong> dem SGB II, SGB III oder SGB XII, Wohngeld, Krankengeld, BAföG etc.<br />

bei Selbstständigen: Bilanz, vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung, Einkommensteuerbescheid,<br />

Bescheinigung des Steuerberaters<br />

bei Schülern und Auszubildenden: Einkommens<strong>nach</strong>weise der Eltern der letzten drei Monate<br />

Loyalitätserklärung (nur bei Einbürgerungsbewerbern ab 16 Jahren)<br />

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest (entfällt, wenn der Schulabschluss einer<br />

deutschen allgemeinbildenden Schule (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium) <strong>nach</strong>gewiesen wird)<br />

Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.<br />

Von Unterlagen in ausländischer Sprache ist zusätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache von einem<br />

öffentlich bestellten und vereidigten Urkundenübersetzer erforderlich.<br />

4<br />

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter des Landratsamtes Ravensburg, Rechts- und Ordnungsamt,<br />

Herr Moritz (Telefon: 0751/85-5120), Herr Vogt (Telefon: 0751/85-5121) und Frau Neher (Telefon: 0751/85-<br />

5122) zur Verfügung.

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