Infoblatt Tierausstellung - Landkreis Ravensburg
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Informationen zu <strong>Tierausstellung</strong>en<br />
Allgemein<br />
Wer gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen<br />
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Tierschutzgesetz). Der Antrag ist<br />
schriftlich beim Veterinäramt des Landratsamtes einzureichen.<br />
Nutzvieh<br />
Folgende Haustiere gelten nach dem Tiergesundheitsgesetz als Vieh:<br />
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,<br />
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,<br />
c) Schafe und Ziegen,<br />
d) Schweine,<br />
e) Hasen, Kaninchen,<br />
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,<br />
Truthühner und Wachteln,<br />
g) Gehegewild,<br />
h) Kameliden<br />
Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen<br />
Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen<br />
vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.<br />
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere nur<br />
aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft<br />
gekennzeichnet sind.<br />
Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige<br />
Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht<br />
entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann<br />
sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen.<br />
Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine<br />
amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der<br />
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Blatt 2<br />
Hunde und Katzen<br />
Gemäß der geänderten Tollwut-Verordnung sind Hunde- und Katzenausstellungen nicht<br />
mehr genehmigungspflichtig.<br />
Die Verpflichtung zur Anzeige von Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen<br />
ähnlicher Art mit Hunden und Katzen gilt für alle einschlägigen Veranstaltungen im<br />
tollwutgefährdeten Bezirk sowie für internationale Veranstaltungen unabhängig deren Größe<br />
oder Art (öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen).<br />
Geflügel<br />
Als Geflügel gelten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,<br />
Wachteln, Enten und Gänse<br />
Die aktuelle Geflügelpestverordnung sieht für Geflügelausstellungen und –märkte keine<br />
Genehmigungspflicht mehr vor. Sie unterliegen lediglich der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1<br />
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter<br />
unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
"Kleinere" Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art. (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2<br />
GP-VO) sind von der klinischen Untersuchungspflicht ausgenommen, soweit die<br />
ausgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die in dem<br />
Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet,<br />
oder in einem Kreis gelegen sind, der an den veranstaltenden Kreis angrenzt.<br />
Für Geflügelausstellungen mit einem darüber hinausgehenden Einzugsbereich bzw. für<br />
Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln anderer Arten, unabhängig von deren<br />
Einzugsbereich, ist eine tierärztliche Untersuchung erforderlich.<br />
Diese tierärztliche Untersuchung kann entweder als sog. Bestandsuntersuchung oder<br />
alternativ im Rahmen einer Einlasskontrolle erfolgen und ist durch eine tierärztliche<br />
Bescheinigung zunächst gegenüber dem Veranstalter nachzuweisen.<br />
Wird eine Veranstaltung mit Bewirtung durchgeführt, ist ggf. eine Gestattung beim<br />
zuständigen Bürgermeisteramt zu beantragen.<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:<br />
Veterinäramt <strong>Ravensburg</strong><br />
Friedenstraße 2<br />
88212 <strong>Ravensburg</strong><br />
Tel. 07 51 / 85 – 54 10<br />
Vet@<strong>Landkreis</strong>-<strong>Ravensburg</strong>.de