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Infoblatt Tierausstellung - Landkreis Ravensburg

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Informationen zu <strong>Tierausstellung</strong>en<br />

Allgemein<br />

Wer gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen<br />

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Tierschutzgesetz). Der Antrag ist<br />

schriftlich beim Veterinäramt des Landratsamtes einzureichen.<br />

Nutzvieh<br />

Folgende Haustiere gelten nach dem Tiergesundheitsgesetz als Vieh:<br />

a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,<br />

b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,<br />

c) Schafe und Ziegen,<br />

d) Schweine,<br />

e) Hasen, Kaninchen,<br />

f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,<br />

Truthühner und Wachteln,<br />

g) Gehegewild,<br />

h) Kameliden<br />

Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen<br />

Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen<br />

vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.<br />

Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere nur<br />

aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft<br />

gekennzeichnet sind.<br />

Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige<br />

Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht<br />

entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann<br />

sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen.<br />

Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine<br />

amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der<br />

Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


Blatt 2<br />

Hunde und Katzen<br />

Gemäß der geänderten Tollwut-Verordnung sind Hunde- und Katzenausstellungen nicht<br />

mehr genehmigungspflichtig.<br />

Die Verpflichtung zur Anzeige von Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen<br />

ähnlicher Art mit Hunden und Katzen gilt für alle einschlägigen Veranstaltungen im<br />

tollwutgefährdeten Bezirk sowie für internationale Veranstaltungen unabhängig deren Größe<br />

oder Art (öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen).<br />

Geflügel<br />

Als Geflügel gelten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,<br />

Wachteln, Enten und Gänse<br />

Die aktuelle Geflügelpestverordnung sieht für Geflügelausstellungen und –märkte keine<br />

Genehmigungspflicht mehr vor. Sie unterliegen lediglich der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1<br />

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter<br />

unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

"Kleinere" Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art. (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2<br />

GP-VO) sind von der klinischen Untersuchungspflicht ausgenommen, soweit die<br />

ausgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die in dem<br />

Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet,<br />

oder in einem Kreis gelegen sind, der an den veranstaltenden Kreis angrenzt.<br />

Für Geflügelausstellungen mit einem darüber hinausgehenden Einzugsbereich bzw. für<br />

Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln anderer Arten, unabhängig von deren<br />

Einzugsbereich, ist eine tierärztliche Untersuchung erforderlich.<br />

Diese tierärztliche Untersuchung kann entweder als sog. Bestandsuntersuchung oder<br />

alternativ im Rahmen einer Einlasskontrolle erfolgen und ist durch eine tierärztliche<br />

Bescheinigung zunächst gegenüber dem Veranstalter nachzuweisen.<br />

Wird eine Veranstaltung mit Bewirtung durchgeführt, ist ggf. eine Gestattung beim<br />

zuständigen Bürgermeisteramt zu beantragen.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:<br />

Veterinäramt <strong>Ravensburg</strong><br />

Friedenstraße 2<br />

88212 <strong>Ravensburg</strong><br />

Tel. 07 51 / 85 – 54 10<br />

Vet@<strong>Landkreis</strong>-<strong>Ravensburg</strong>.de

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