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12<br />

Pensionen und andere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Der Konzern verfügt über zwei Arten von Pensionsplänen. Ein beitragsorientierter Plan besteht in den<br />

USA.<br />

Für zwei Tochtergesellschaften in Deutschland bestehen leistungsorientierte Pläne (<strong>Hohner</strong> Musikinstrumente<br />

GmbH & Co. KG und SONOR GmbH & Co. KG). Diese Leistungen werden nicht über<br />

Fonds finanziert. Die Aufwendungen für die im Rahmen der leistungsorientierten Pläne gewährten<br />

Leistungen werden gesondert für jeden Plan unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens<br />

ermittelt. Bei diesem Verfahren werden neben den am Bilanzstichtag bekannten Renten und erworbenen<br />

Anwartschaften auch künftig zu erwartende Steigerungen für zukünftige Gehaltserhöhungen bei<br />

gehaltsabhängigen Versorgungszusagen und für zukünftige Rentenanpassungen berücksichtigt.<br />

Die <strong>Hohner</strong> Musikinstrumente GmbH & Co. KG hat Pensionsverpflichtungen aufgrund von Einzelzusagen<br />

und einer Betriebsvereinbarung über eine allgemeine Versorgungsordnung. Die Versorgungsordnung<br />

ist für Neueintritte seit 1. Januar 1987 geschlossen. Bei der SONOR GmbH & Co. KG existiert<br />

nur eine Einzelzusage.<br />

Einzelzusagen:<br />

Die <strong>Hohner</strong> Musikinstrumente GmbH & Co. KG und die SONOR GmbH & Co. KG gewähren lebenslänglich,<br />

sofern einzelvertraglich vereinbart, laufende Pensionszahlungen an ehemalige Vorstandsmitglieder,<br />

Geschäftsführer und Prokuristen bzw. deren Hinterbliebene.<br />

Versorgungsordnung:<br />

Die Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass der Betriebsangehörige bei Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres und im Übrigen bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige<br />

Dienstzeit von 18 Jahren beim Unternehmen erfüllt hat. Als anrechnungsfähige Dienstzeit eines Betriebsangehörigen<br />

gilt die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen zwischen dem<br />

letzten Eintritt in das Unternehmen und dem Versorgungsfall. Ein Betriebsangehöriger erhält Altersrente<br />

ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

oder nach Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder Invalidenrente beim Ausscheiden aus dem Unternehmen<br />

nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Alters- oder<br />

Invalidenrente wird nach einer Staffelung gewährt. Der Ehegatte eines verstorbenen Betriebsangehörigen<br />

oder früheren Betriebsangehörigen erhält eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 % der Altersoder<br />

Invalidenrente, die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezog oder die er erhalten hätte,<br />

wenn er in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig geworden wäre. Wenn keine Alters- oder Invalidenrente<br />

zu gewähren ist, beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens Euro 19,43 pro Monat. Die Hinterbliebenenrente<br />

wird erst gewährt, wenn der überlebende Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat und<br />

keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht.

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