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Pensionen und andere Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Der Konzern verfügt über zwei Arten von Pensionsplänen. Ein beitragsorientierter Plan besteht in den<br />
USA.<br />
Für zwei Tochtergesellschaften in Deutschland bestehen leistungsorientierte Pläne (<strong>Hohner</strong> Musikinstrumente<br />
GmbH & Co. KG und SONOR GmbH & Co. KG). Diese Leistungen werden nicht über<br />
Fonds finanziert. Die Aufwendungen für die im Rahmen der leistungsorientierten Pläne gewährten<br />
Leistungen werden gesondert für jeden Plan unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens<br />
ermittelt. Bei diesem Verfahren werden neben den am Bilanzstichtag bekannten Renten und erworbenen<br />
Anwartschaften auch künftig zu erwartende Steigerungen für zukünftige Gehaltserhöhungen bei<br />
gehaltsabhängigen Versorgungszusagen und für zukünftige Rentenanpassungen berücksichtigt.<br />
Die <strong>Hohner</strong> Musikinstrumente GmbH & Co. KG hat Pensionsverpflichtungen aufgrund von Einzelzusagen<br />
und einer Betriebsvereinbarung über eine allgemeine Versorgungsordnung. Die Versorgungsordnung<br />
ist für Neueintritte seit 1. Januar 1987 geschlossen. Bei der SONOR GmbH & Co. KG existiert<br />
nur eine Einzelzusage.<br />
Einzelzusagen:<br />
Die <strong>Hohner</strong> Musikinstrumente GmbH & Co. KG und die SONOR GmbH & Co. KG gewähren lebenslänglich,<br />
sofern einzelvertraglich vereinbart, laufende Pensionszahlungen an ehemalige Vorstandsmitglieder,<br />
Geschäftsführer und Prokuristen bzw. deren Hinterbliebene.<br />
Versorgungsordnung:<br />
Die Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass der Betriebsangehörige bei Vollendung<br />
des 65. Lebensjahres und im Übrigen bei Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige<br />
Dienstzeit von 18 Jahren beim Unternehmen erfüllt hat. Als anrechnungsfähige Dienstzeit eines Betriebsangehörigen<br />
gilt die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen zwischen dem<br />
letzten Eintritt in das Unternehmen und dem Versorgungsfall. Ein Betriebsangehöriger erhält Altersrente<br />
ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen nach Vollendung des 65. Lebensjahres<br />
oder nach Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder Invalidenrente beim Ausscheiden aus dem Unternehmen<br />
nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Alters- oder<br />
Invalidenrente wird nach einer Staffelung gewährt. Der Ehegatte eines verstorbenen Betriebsangehörigen<br />
oder früheren Betriebsangehörigen erhält eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 50 % der Altersoder<br />
Invalidenrente, die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezog oder die er erhalten hätte,<br />
wenn er in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig geworden wäre. Wenn keine Alters- oder Invalidenrente<br />
zu gewähren ist, beträgt die Hinterbliebenenrente mindestens Euro 19,43 pro Monat. Die Hinterbliebenenrente<br />
wird erst gewährt, wenn der überlebende Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat und<br />
keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgeht.