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14<br />

Steuern<br />

Tatsächliche Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden<br />

Die tatsächlichen Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden für die laufende Periode und für<br />

frühere Perioden sind mit dem Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Erstattung von den Steuerbehörden<br />

bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörden erwartet wird. Der Berechnung des Betrags werden<br />

die Steuersätze und Steuergesetze zugrunde gelegt, die am Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten<br />

werden.<br />

Latente Steuern<br />

Die Bildung latenter Steuern erfolgt unter Anwendung der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode<br />

auf alle zum Bilanzstichtag bestehenden temporären Differenzen zwischen dem Wertansatz eines<br />

Vermögenswertes bzw. einer Schuld in der Bilanz und dem steuerlichen Wertansatz. Latente Steuerschulden<br />

werden für alle zu versteuernden temporären Differenzen erfasst.<br />

Latente Steueransprüche werden für alle abzugsfähigen temporären Unterschiede, noch nicht genutzten<br />

steuerlichen Verlustvorträge und nicht genutzten Steuergutschriften in dem Maße erfasst, in dem<br />

es wahrscheinlich ist, dass zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähigen<br />

temporären Differenzen und die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften<br />

verrechnet werden können. Hierzu gibt es folgende Ausnahmen:<br />

• Latente Steueransprüche aus abzugsfähigen temporären Differenzen, die aus dem erstmaligen<br />

Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall entstehen, der<br />

kein Unternehmenszusammenschluss ist und der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder<br />

das handelsrechtliche Periodenergebnis noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst, dürfen<br />

nicht angesetzt werden.<br />

• Latente Steueransprüche aus zu versteuernden temporären Differenzen, die im Zusammenhang<br />

mit Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen an<br />

Joint Ventures im Zusammenhang stehen, dürfen nur in dem Umfang erfasst werden, in dem<br />

es wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Unterschiede in absehbarer Zeit umkehren<br />

werden und ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen<br />

das die temporären Differenzen verwendet werden können.<br />

Der Buchwert der latenten Steueransprüche wird an jedem Bilanzstichtag überprüft und in dem Umfang<br />

reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis<br />

zur Verfügung stehen wird, gegen das der latente Steueranspruch zumindest teilweise verrechnet<br />

werden kann. Nicht angesetzte latente Steueransprüche werden an jedem Bilanzstichtag überprüft<br />

und in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich geworden ist, dass ein künftiges zu versteuerndes<br />

Ergebnis die Realisierung des latenten Steueranspruches ermöglicht.

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