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Steuern<br />
Tatsächliche Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden<br />
Die tatsächlichen Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden für die laufende Periode und für<br />
frühere Perioden sind mit dem Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Erstattung von den Steuerbehörden<br />
bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörden erwartet wird. Der Berechnung des Betrags werden<br />
die Steuersätze und Steuergesetze zugrunde gelegt, die am Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten<br />
werden.<br />
Latente Steuern<br />
Die Bildung latenter Steuern erfolgt unter Anwendung der bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode<br />
auf alle zum Bilanzstichtag bestehenden temporären Differenzen zwischen dem Wertansatz eines<br />
Vermögenswertes bzw. einer Schuld in der Bilanz und dem steuerlichen Wertansatz. Latente Steuerschulden<br />
werden für alle zu versteuernden temporären Differenzen erfasst.<br />
Latente Steueransprüche werden für alle abzugsfähigen temporären Unterschiede, noch nicht genutzten<br />
steuerlichen Verlustvorträge und nicht genutzten Steuergutschriften in dem Maße erfasst, in dem<br />
es wahrscheinlich ist, dass zu versteuerndes Einkommen verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähigen<br />
temporären Differenzen und die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften<br />
verrechnet werden können. Hierzu gibt es folgende Ausnahmen:<br />
• Latente Steueransprüche aus abzugsfähigen temporären Differenzen, die aus dem erstmaligen<br />
Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall entstehen, der<br />
kein Unternehmenszusammenschluss ist und der zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder<br />
das handelsrechtliche Periodenergebnis noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst, dürfen<br />
nicht angesetzt werden.<br />
• Latente Steueransprüche aus zu versteuernden temporären Differenzen, die im Zusammenhang<br />
mit Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen an<br />
Joint Ventures im Zusammenhang stehen, dürfen nur in dem Umfang erfasst werden, in dem<br />
es wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Unterschiede in absehbarer Zeit umkehren<br />
werden und ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen<br />
das die temporären Differenzen verwendet werden können.<br />
Der Buchwert der latenten Steueransprüche wird an jedem Bilanzstichtag überprüft und in dem Umfang<br />
reduziert, in dem es nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis<br />
zur Verfügung stehen wird, gegen das der latente Steueranspruch zumindest teilweise verrechnet<br />
werden kann. Nicht angesetzte latente Steueransprüche werden an jedem Bilanzstichtag überprüft<br />
und in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich geworden ist, dass ein künftiges zu versteuerndes<br />
Ergebnis die Realisierung des latenten Steueranspruches ermöglicht.