05.11.2013 Aufrufe

Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht - Bartmann-stb.de

Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht - Bartmann-stb.de

Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht - Bartmann-stb.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

St<strong>und</strong>ung <strong>de</strong>r Steuer,<br />

§28Abs. 1<strong>Erb</strong>StG-E<br />

Haltefrist <strong>de</strong>s<br />

§28Abs. 3<strong>Erb</strong>StG-E<br />

Der neue §28<strong>Erb</strong>StG-E sieht eine St<strong>und</strong>ung <strong>de</strong>r auf<br />

begünstigtes Vermögen i.S.d. § 28a <strong>Erb</strong>StG-E (produktives<br />

Vermögen bzw. fremdfinanziertes nicht produktives<br />

Vermögen) entfallen<strong>de</strong>n <strong>Erb</strong>schaftsteuer über einen<br />

Zeitraum von zehn Jahren vor.<br />

Trifft <strong>de</strong>r Steuerpflichtige innerhalb <strong>de</strong>s zehnjährigen<br />

St<strong>und</strong>ungszeitraums eine„schädliche Verfügung“ (wie<br />

bisher § 13a Abs. 5<strong>Erb</strong>StG), soll insoweit die St<strong>und</strong>ung<br />

en<strong>de</strong>n. Die auf die schädliche Verfügung entfallen<strong>de</strong> Steuer<br />

wird fällig.<br />

3. Steuererhebung<br />

Mehrfacher Erwerb<br />

<strong>de</strong>sselben Vermögens,<br />

§27<strong>Erb</strong>StG<br />

Bisherige<br />

St<strong>und</strong>ungsmöglichkeit,<br />

§28<strong>Erb</strong>StG<br />

Erlöschen <strong>de</strong>r Steuer,<br />

§29Abs. 1Nr. 4<strong>Erb</strong>StG<br />

Bei Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I ermäßigt sich die Steuer,<br />

die auf <strong>de</strong>n Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen entfällt, soweit es sich<br />

hierbei um Vermögen han<strong>de</strong>lt, dasin<strong>de</strong>n letzten zehn<br />

Jahren vor <strong>de</strong>m Erwerb bereits von (an<strong>de</strong>ren) Personen <strong>de</strong>r<br />

Steuerklasse I erworben wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Schon nach bisherigem Recht kann die <strong>Erb</strong>schaftsteuer, die<br />

auf <strong>de</strong>n unentgeltlichen Erwerb von Betriebs- o<strong>de</strong>r luf-<br />

Vermögen entfällt, über einen Zeitraum von zehnJahren<br />

gest<strong>und</strong>et wer<strong>de</strong>n, jedoch nur insoweit, als dies zur<br />

Erhaltung <strong>de</strong>s Betriebes erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Innerhalb von 24 Monaten seit <strong>de</strong>m unentgeltlichen Erwerb<br />

auf best<strong>im</strong>mte begünstigte Körperschaften übertragene<br />

Gegenstän<strong>de</strong> können von <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>schaftsteuer freigestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Verfahrensrechtliche <strong>Fristen</strong><br />

Anzeige <strong>de</strong>s Erwerbs,<br />

§§ 30, 33 <strong>Erb</strong>StG<br />

Sobald <strong>de</strong>r Begünstigte Kenntnis von <strong>de</strong>r unentgeltlichen<br />

Zuwendung hat, muss er innerhalb von drei Monaten <strong>de</strong>n<br />

Erwerb <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Erb</strong>schaftsteuer-FA anzeigen. Bei<br />

Schenkungen unter Leben<strong>de</strong>n ist auch <strong>de</strong>r Schenker<br />

anzeigepflichtig. Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anzeigepflicht regelt §<br />

30 Abs. 3<strong>Erb</strong>StG.<br />

Vermögensverwalter, -verwahrer <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen<br />

müssen die in ihrem Gewahrsam befindlichen<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>und</strong>For<strong>de</strong>rungen bereits innerhalb<br />

von einemMonat seitKenntnis <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls (nicht:<br />

Schenkung!) <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Erb</strong>schaftsteuer-FA<br />

anzeigen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!