Fristen im Erb- und Erbschaftsteuerrecht - Bartmann-stb.de
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St<strong>und</strong>ung <strong>de</strong>r Steuer,<br />
§28Abs. 1<strong>Erb</strong>StG-E<br />
Haltefrist <strong>de</strong>s<br />
§28Abs. 3<strong>Erb</strong>StG-E<br />
Der neue §28<strong>Erb</strong>StG-E sieht eine St<strong>und</strong>ung <strong>de</strong>r auf<br />
begünstigtes Vermögen i.S.d. § 28a <strong>Erb</strong>StG-E (produktives<br />
Vermögen bzw. fremdfinanziertes nicht produktives<br />
Vermögen) entfallen<strong>de</strong>n <strong>Erb</strong>schaftsteuer über einen<br />
Zeitraum von zehn Jahren vor.<br />
Trifft <strong>de</strong>r Steuerpflichtige innerhalb <strong>de</strong>s zehnjährigen<br />
St<strong>und</strong>ungszeitraums eine„schädliche Verfügung“ (wie<br />
bisher § 13a Abs. 5<strong>Erb</strong>StG), soll insoweit die St<strong>und</strong>ung<br />
en<strong>de</strong>n. Die auf die schädliche Verfügung entfallen<strong>de</strong> Steuer<br />
wird fällig.<br />
3. Steuererhebung<br />
Mehrfacher Erwerb<br />
<strong>de</strong>sselben Vermögens,<br />
§27<strong>Erb</strong>StG<br />
Bisherige<br />
St<strong>und</strong>ungsmöglichkeit,<br />
§28<strong>Erb</strong>StG<br />
Erlöschen <strong>de</strong>r Steuer,<br />
§29Abs. 1Nr. 4<strong>Erb</strong>StG<br />
Bei Personen <strong>de</strong>r Steuerklasse I ermäßigt sich die Steuer,<br />
die auf <strong>de</strong>n Erwerb von To<strong>de</strong>s wegen entfällt, soweit es sich<br />
hierbei um Vermögen han<strong>de</strong>lt, dasin<strong>de</strong>n letzten zehn<br />
Jahren vor <strong>de</strong>m Erwerb bereits von (an<strong>de</strong>ren) Personen <strong>de</strong>r<br />
Steuerklasse I erworben wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Schon nach bisherigem Recht kann die <strong>Erb</strong>schaftsteuer, die<br />
auf <strong>de</strong>n unentgeltlichen Erwerb von Betriebs- o<strong>de</strong>r luf-<br />
Vermögen entfällt, über einen Zeitraum von zehnJahren<br />
gest<strong>und</strong>et wer<strong>de</strong>n, jedoch nur insoweit, als dies zur<br />
Erhaltung <strong>de</strong>s Betriebes erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Innerhalb von 24 Monaten seit <strong>de</strong>m unentgeltlichen Erwerb<br />
auf best<strong>im</strong>mte begünstigte Körperschaften übertragene<br />
Gegenstän<strong>de</strong> können von <strong>de</strong>r <strong>Erb</strong>schaftsteuer freigestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
4. Verfahrensrechtliche <strong>Fristen</strong><br />
Anzeige <strong>de</strong>s Erwerbs,<br />
§§ 30, 33 <strong>Erb</strong>StG<br />
Sobald <strong>de</strong>r Begünstigte Kenntnis von <strong>de</strong>r unentgeltlichen<br />
Zuwendung hat, muss er innerhalb von drei Monaten <strong>de</strong>n<br />
Erwerb <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Erb</strong>schaftsteuer-FA anzeigen. Bei<br />
Schenkungen unter Leben<strong>de</strong>n ist auch <strong>de</strong>r Schenker<br />
anzeigepflichtig. Ausnahmen von <strong>de</strong>r Anzeigepflicht regelt §<br />
30 Abs. 3<strong>Erb</strong>StG.<br />
Vermögensverwalter, -verwahrer <strong>und</strong> Versicherungsunternehmen<br />
müssen die in ihrem Gewahrsam befindlichen<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>und</strong>For<strong>de</strong>rungen bereits innerhalb<br />
von einemMonat seitKenntnis <strong>de</strong>s <strong>Erb</strong>falls (nicht:<br />
Schenkung!) <strong>de</strong>m zuständigen <strong>Erb</strong>schaftsteuer-FA<br />
anzeigen.