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Jahresrundschreiben 2011/2012 - bartmann-stb.de

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Dipl.-Btw. Franz Bartmann, StB . Wall 13 . 34346 Hann.-Mün<strong>de</strong>n<br />

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrte Mandant,<br />

<strong>Jahresrundschreiben</strong> <strong>2011</strong>/<strong>2012</strong><br />

Diplom-Betriebswirt<br />

Franz Bartmann<br />

auch zum Jahreswechsel <strong>2011</strong>/<strong>2012</strong> möchte ich Sie wie<strong>de</strong>r kurz über wichtige Themen informieren.<br />

Gegenstand dieses Informationsbriefs sind die neuesten gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen und weitere<br />

wichtige Themen zum Jahresen<strong>de</strong>. Es traten u.a. folgen<strong>de</strong> Gesetze in Kraft:<br />

- Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong><br />

- Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

- Zweite Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung steuerlicher Verordnungen<br />

- Drittes Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes<br />

Bitte beachten Sie, dass es sich bei <strong>de</strong>n angesprochenen Gesetzesän<strong>de</strong>rungen nur um die<br />

wichtigsten Punkte han<strong>de</strong>lt. Umfangreichere Ausführungen zu einigen <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Themen,<br />

fin<strong>de</strong>n Sie auf meiner Homepage.<br />

1. Anhebung <strong>de</strong>s Arbeitnehmer-Pauschbetrags<br />

Ab <strong>de</strong>m Veranlagungszeitraum <strong>2011</strong> wird <strong>de</strong>r Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € auf 1.000 €<br />

angehoben.<br />

Beim Lohnsteuerabzug ist die Anhebung erstmals ab Dezember <strong>2011</strong> anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Lt. Bun<strong>de</strong>sregierung sollen durch die Anhebung <strong>de</strong>s AN-Pauschbetrags auf 1.000 € weitere<br />

550.000 Arbeitnehmer vom Einzelnachweis befreit wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten<br />

Steuerberater<br />

Rechtsbeistand<br />

Wall 13 Am Hasenstock 32<br />

34346 Hann.- Mün<strong>de</strong>n 34134 Kassel<br />

Telefon 0 55 41 / 98 44 0 Telefon 05 61 /93 24 74 5<br />

Telefax 0 55 41 / 98 44 19 Telefax 05 61 /93 24 74 6<br />

Bankverbindung:<br />

Kreis- und Stadtsparkasse Bankverbindung:<br />

Hann.- Mün<strong>de</strong>n Kasseler Sparkasse<br />

(BLZ 260 514 50) 44 99 (BLZ 520 503 53) 240 226<br />

E-Mail: <strong>bartmann</strong>@<strong>bartmann</strong>-<strong>stb</strong>.<strong>de</strong><br />

Internet: http://www.<strong>bartmann</strong>-<strong>stb</strong>.<strong>de</strong><br />

Hann. Mün<strong>de</strong>n, 24. Dezember <strong>2011</strong><br />

Bisher wird zwischen erwerbsbedingten (= Betriebsausgaben o<strong>de</strong>r Werbungskosten) und nicht<br />

erwerbsbedingten (= Son<strong>de</strong>rausgaben) Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten unterschie<strong>de</strong>n. Ab <strong>2012</strong> sind die<br />

Kin<strong>de</strong>rbetreuungskosten ausschließlich als Son<strong>de</strong>rausgaben berücksichtigungsfähig.<br />

Dabei sind wie bisher 2/3 <strong>de</strong>r Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur<br />

Betreuung eines zum Haushalt <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gehören<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s im Sinne <strong>de</strong>s § 32 Abs. 1<br />

EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat, zu berücksichtigen.<br />

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Wichtig:<br />

Voraussetzung für <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>r Aufwendungen ist, dass <strong>de</strong>r Steuerpflichtige für die<br />

Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto <strong>de</strong>s Erbringers <strong>de</strong>r<br />

Leistung erfolgt ist<br />

3. Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten<br />

a) Urteile <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs<br />

Aufwendungen für die Berufsausbildung beziehungsweise für das Erststudium wer<strong>de</strong>n seit 2004<br />

nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Sie können lediglich als Son<strong>de</strong>rausgaben geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n. Nach § 12 Nr. 5 EStG können Aufwendungen für eine erstmalige<br />

Berufsausbildung o<strong>de</strong>r ein Erststudium nicht als Werbungskosten geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

Dies sieht <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof entgegen § 12 Nr. 5 EStG an<strong>de</strong>rs.<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) hat mit <strong>de</strong>n Urteilen vom 28. Juli <strong>2011</strong> entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung entschie<strong>de</strong>n, dass<br />

- Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung o<strong>de</strong>r<br />

- für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium<br />

auch nach aktueller Rechtslage Werbungskosten sein können.<br />

In je<strong>de</strong>m Einzelfall sei genau zu prüfen, ob und welche Aufwendungen <strong>de</strong>s Steuerbürgers jeweils<br />

nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können.<br />

Der BFH stellt klar, dass beruflich veranlasste Aufwendungen <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach<br />

vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist<br />

regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf<br />

die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.<br />

b) Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wur<strong>de</strong> am 25.11.<strong>2011</strong> im Bun<strong>de</strong>srat angenommen.<br />

Somit kann das Gesetz in Kraft treten.<br />

In dieses Gesetz wur<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Berufsausbildungskosten aufgenommen.<br />

So wird nun rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt (o<strong>de</strong>r rückwirkend geregelt), was <strong>de</strong>r<br />

Gesetzgeber seit 2004 wollte. Demnach wird in die §§ 4 und 9 EStG die Formulierung<br />

aufgenommen, dass Aufwendungen <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung<br />

o<strong>de</strong>r für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw.<br />

Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung o<strong>de</strong>r dieses Erststudium nicht im Rahmen<br />

eines Dienstverhältnisses stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Der bisher schon geregelte Son<strong>de</strong>rausgabenabzug wird verbessert. Die bisherige Höch<strong>stb</strong>etrags für<br />

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung o<strong>de</strong>r ein Erststudium wird von 4.000 € auf<br />

6.000 € angehoben.<br />

Diese Gesetzesän<strong>de</strong>rung hebt somit das positive Urteil <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofes zum Teil wie<strong>de</strong>r auf.<br />

Ob wie<strong>de</strong>rum Verfassungsklage gegen das neue Beitreibungsrichtlinien- Umsetzungsgesetz<br />

erhoben wird, kann ich Ihnen nicht sagen. Sollten aus Ihrer Sicht hier Fragen bzw. Handlungsbedarf<br />

bestehen, so setzen Sie sich mit mir in Verbindung.<br />

4. Verbilligte Wohnraumüberlassung<br />

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken ab <strong>2012</strong> weniger als 66<br />

% <strong>de</strong>r ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen<br />

unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Grenze liegt bis En<strong>de</strong> <strong>2011</strong> bei 56 %.<br />

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Seite 2


Neu aufgenommen wur<strong>de</strong> zu<strong>de</strong>m ab <strong>2012</strong> in <strong>de</strong>n § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz folgen<strong>de</strong>r<br />

Satz: „Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung min<strong>de</strong>stens 66 % <strong>de</strong>r<br />

ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“<br />

Dieser Satz bewirkt, dass die Totalüberschussprognose von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung nicht mehr<br />

gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. Die Überschussprognose war bisher häufig bei <strong>de</strong>r Vermietung an<br />

Angehörige wegen verbilligter Wohnraumüberlassung von <strong>de</strong>n Steuerpflichtigen vorzulegen.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66 % <strong>de</strong>r ortsüblichen<br />

Miete ist danach ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose generell eine Aufteilung in einen<br />

entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen.<br />

5. Kin<strong>de</strong>rfreibetrag, Kin<strong>de</strong>rgeld<br />

Nach <strong>de</strong>rzeitiger Rechtslage wer<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rfreibetrag bzw. Kin<strong>de</strong>rgeld nur gewährt, wenn volljährige<br />

Kin<strong>de</strong>r nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung <strong>de</strong>s Unterhalts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Berufsausbildung bestimmt o<strong>de</strong>r geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen.<br />

Ab Januar <strong>2012</strong> spielt es für <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rfreibetrag bzw. das Kin<strong>de</strong>rgeld keine Rolle mehr, wie hoch<br />

die Einkünfte und Bezüge <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s sind. Die Grenze von 8.004 € wird ersatzlos gestrichen.<br />

Wird eine erste Berufsausbildung durchgeführt, dann ist es nicht schädlich, wenn die Einkünfte und<br />

Bezüge über <strong>de</strong>r bisherigen Grenze von 8.004 € liegen.<br />

Bei einer zweiten Berufsausbildung bzw. beim Zweit-Studium gelten aber Beson<strong>de</strong>rheiten. Wird<br />

eine weitere (2.) Berufsausbildung o<strong>de</strong>r ein Zweit-Studium durchgeführt, dann wird wegen <strong>de</strong>r<br />

Schädlichkeit auf Art und Umfang <strong>de</strong>r Tätigkeit abgestellt. Die Höhe <strong>de</strong>r Einkünfte und Bezüge<br />

spielen auch in diesem Fall keine Rolle mehr.<br />

Befin<strong>de</strong>t sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung ohne schädliche Erwerbstätigkeit, ist es<br />

beim Kin<strong>de</strong>rfreibetrag bzw. Kin<strong>de</strong>rgeld zu berücksichtigen.<br />

Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt in folgen<strong>de</strong>n Fällen vor:<br />

- Die regelmäßige Arbeitszeit liegt bis zu 20 Stun<strong>de</strong>n wöchentlich. o<strong>de</strong>r<br />

- Bei <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit han<strong>de</strong>lt es sich um einen sog. Mini-Job. o<strong>de</strong>r<br />

- Die Erwerbstätigkeit wird im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt.<br />

6. Nachweis von Krankheitskosten<br />

In allen Fällen, in <strong>de</strong>nen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist <strong>de</strong>r<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall wie folgt zu erbringen (§ 64<br />

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung):<br />

- durch eine Verordnung eines Arztes o<strong>de</strong>r Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel;<br />

- durch ein amtsärztliches Gutachten o<strong>de</strong>r eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen<br />

Dienstes <strong>de</strong>r Krankenversicherung für<br />

o eine Ba<strong>de</strong>- o<strong>de</strong>r Heilkur,<br />

o eine psychotherapeutische Behandlung,<br />

o eine medizinisch erfor<strong>de</strong>rliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behin<strong>de</strong>rung<br />

lei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>s,<br />

o die Notwendigkeit <strong>de</strong>r Betreuung durch eine Begleitperson,<br />

o medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s täglichen<br />

Lebens i. S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind,<br />

o wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmetho<strong>de</strong>n;<br />

- durch eine Bescheinigung <strong>de</strong>s behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Krankenhausarztes, in <strong>de</strong>m bestätigt wird,<br />

dass <strong>de</strong>r Besuch zur Heilung o<strong>de</strong>r Lin<strong>de</strong>rung einer Krankheit entschei<strong>de</strong>nd beitragen kann,<br />

für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegen<strong>de</strong>n Ehegatten<br />

o<strong>de</strong>r Kind.<br />

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Seite 3


Wichtig:<br />

Der zu erbringen<strong>de</strong> Nachweis muss vor Beginn <strong>de</strong>r Heilmaßnahme o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Erwerb <strong>de</strong>s<br />

medizinischen Hilfsmittels ausgestellt wor<strong>de</strong>n sein.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erfolgte, weil <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof<br />

seine bisherige Rechtsprechung zum Nachweis <strong>de</strong>r Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten<br />

geän<strong>de</strong>rt hatte. Durch die Neuregelung wird eine Gesetzeslage geschaffen, die <strong>de</strong>r Rechtslage vor<br />

<strong>de</strong>n BFH-Entscheidungen entspricht.<br />

7. Elektronische Rechnungen<br />

Durch die eine Neufassung <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie <strong>de</strong>s § 14b Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) sind die Anfor<strong>de</strong>rungen an eine elektronische Rechnung <strong>de</strong>utlich reduziert wor<strong>de</strong>n.<br />

Die Neufassung <strong>de</strong>s § 14 Abs. 1 UStG dient <strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen Gleichstellung von Papier- und<br />

elektronischen Rechnungen.<br />

Die Neuregelungen sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 30.6.<strong>2011</strong><br />

ausgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Soweit für eine Leistung, die vor <strong>de</strong>m 1.7.<strong>2011</strong> ausgeführt wur<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>m 30.06.<strong>2011</strong> eine<br />

Rechnung erstellt wur<strong>de</strong>, ist die Neuregelung nicht anwendbar.<br />

Bei Interesse fin<strong>de</strong>n Sie u.a. genauere Angaben zu diesem Thema auf meiner Homepage.<br />

8. Lohnsteuerabzug <strong>2012</strong> (ELStAM-Verfahren)<br />

Im Jahr <strong>2012</strong> sollte das bisherige Abzugsverfahren durch ein vollelektronisches Verfahren ersetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die ursprünglich vorgesehene Umsetzung wird auf <strong>de</strong>n 1.1.2013 verschoben. Dadurch<br />

gelten nun für das Übergangsjahr <strong>2012</strong> einige Beson<strong>de</strong>rheiten.<br />

Erst ab 1.11.<strong>2012</strong> muss <strong>de</strong>r Arbeitgeber mit Wirkung ab 1.1.2013 die für <strong>de</strong>n Lohnsteuerabzug<br />

erheblichen Daten (Steuerklasse, Anzahl <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r, Freibeträge usw.) aus einer beim<br />

Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern (BZSt) geführten Datenbank abrufen.<br />

Regelungen für das Übergangsjahr <strong>2012</strong> ergeben sich aus <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz und <strong>de</strong>m<br />

BMF-Schreiben vom 6.12.<strong>2011</strong>.<br />

Weitere Angaben zu <strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Lohnsteuerabzugsmerkmale, Beson<strong>de</strong>rheiten bei Beginn<br />

und En<strong>de</strong> eines Dienstverhältnisses, bei einem Ausbildungsdienstverhältnis sowie zu <strong>de</strong>n<br />

Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers auf meiner Homepage.<br />

9. Ausson<strong>de</strong>rung von Unterlagen<br />

Zu Beginn <strong>de</strong>s Jahres <strong>2012</strong> dürfen wie<strong>de</strong>r umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgeson<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n. Maßgeblich für die Berechnung dabei ist, wann, d.h. in welchem Jahr, letztmals ein Beleg<br />

erstellt wur<strong>de</strong>, eine Eintragung vorgenommen wur<strong>de</strong> bzw. die Abschlussarbeiten durchgeführt<br />

wur<strong>de</strong>n. Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich <strong>de</strong>r Aufbewahrungspflichten sind in § 257 HGB<br />

(Han<strong>de</strong>lsgesetzbuch), § 147 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) und § 41 Abs. 1 EStG<br />

(Einkommensteuergesetz) nie<strong>de</strong>rgelegt.<br />

Beispiel:<br />

Die letzten abschließen<strong>de</strong>n Buchführungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2000 wur<strong>de</strong>n im<br />

November 2001 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wur<strong>de</strong> auch das Inventarverzeichnis dieses<br />

Wirtschaftsjahres berichtigt.<br />

Die Aufbewahrungsfrist für die o.g. Unterlagen beginnt mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m letztmalig<br />

Eintragungen o<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen vorgenommen wur<strong>de</strong>n. Dies ist das Jahr 2001. Somit beginnt die<br />

Frist mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres 2001 und en<strong>de</strong>t mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres <strong>2011</strong>.<br />

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Seite 4


Die Unterlagen für 2000 dürfen dann erst mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres <strong>2011</strong> ausgeson<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Weitere Informationen fin<strong>de</strong>n Sie auf meiner Homepage.<br />

10. Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen För<strong>de</strong>rung von energetischen Sanierungsmaßnahmen<br />

an Wohngebäu<strong>de</strong>n<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>s Ziels, die Treibhausgasemissionen in Deutschland bis 2020 um 40 v.H.<br />

und in <strong>de</strong>n Industriestaaten bis 2050 um min<strong>de</strong>stens 80 v.H. zu senken sowie angesichts <strong>de</strong>s<br />

nuklearen Unfalls in Fukushima wer<strong>de</strong>n voraussichtlich ab <strong>2012</strong> erhöhte Absetzungen bzw. im Fall<br />

<strong>de</strong>s selbst genutzten Wohneigentums ein Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für energetische<br />

Sanierungsmaßnahmen eingeführt.<br />

Zeitliche Anwendung (§52 Abs. 22a EStG-neu)<br />

Energetische Maßnahmen in diesem Sinne sind begünstigt, wenn sie nach <strong>de</strong>m 31.12.<strong>2011</strong><br />

begonnen wer<strong>de</strong>n.<br />

Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor<strong>de</strong>rlich ist, <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Bauantragstellung.<br />

Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die eine Bauanzeige erfor<strong>de</strong>rlich ist, ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt<br />

maßgeblich, in <strong>de</strong>m die Bauunterlagen eingereicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die steuerliche För<strong>de</strong>rung wer<strong>de</strong>n neue Vorschriften im Einkommensteuergesetz aufgenommen<br />

und zwar für vermietete Objekte § 7 e EStG und für selbstgenutztes Wohneigentum § 10k EStG.<br />

Dadurch können im Jahr <strong>de</strong>r Herstellung und in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n 9 Jahren jährlich bis zu 10% <strong>de</strong>r<br />

Aufwendungen abgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

11. geplante Än<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>n Minijobs und bei <strong>de</strong>r Gleitzonenregelung<br />

Die Koalition hat hohe Ziele. Sie will durch Anhebung <strong>de</strong>s Grenzwertes von 400 € auf 450 €<br />

monatlich die soziale Absicherung <strong>de</strong>r Minijobber nachbessern. Diese Absicht soll durch eine<br />

Umkehr <strong>de</strong>r rentenrechtlichen Beurteilung untermauert wer<strong>de</strong>n.<br />

Zum anstehen<strong>de</strong>n Jahreswechsel lassen sich die Pläne allerdings nicht mehr in die Tat umsetzen.<br />

Sie müssen noch in Gesetzestext gegossen wer<strong>de</strong>n. Frühestens zum 1.4. o<strong>de</strong>r auch erst 1.7.<strong>2012</strong><br />

ist mit einem Inkrafttreten zu rechnen.<br />

Nach Koalitionsplänen soll die Versicherungsfreiheit für Minijobber künftig einem Entgelt bis zu 450<br />

€ monatlich bestehen.<br />

Eine komplette Umkehrung <strong>de</strong>r Verhältnisse bahnt sich aber in <strong>de</strong>r Rentenversicherung an: Die<br />

Koalitionspläne sehen vor, dass Minijobber künftig grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind.<br />

Dafür stocken Sie aus eigenen Mitteln <strong>de</strong>n pauschalen Rentenversicherungsbeitrag <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers (15%) bis zum Beitragssatz <strong>de</strong>r Rentenversicherung auf (<strong>2012</strong>=19,6%). Ist dies vom<br />

Arbeitnehmer nicht gewünscht, kann ein Antrag auf Versicherungsfreiheit gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Derzeit sind Minijobber rentenversicherungsfrei. Sie können aber auf Wunsch versicherungspflichtig<br />

wer<strong>de</strong>n und dadurch <strong>de</strong>n vollen Versicherungsschutz erhalten.<br />

Die Regierungskoalition will <strong>de</strong>n Hebel nicht nur bei <strong>de</strong>n Minijobs ansetzen. Auch an <strong>de</strong>r<br />

Gleitzonenregelung soll gedreht wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit Anhebung <strong>de</strong>r Entgeltgrenze bei <strong>de</strong>n Minijobbern auf 450 € verschiebt sich automatisch auch<br />

die Entgeltgrenze für die Gleitzone. Die Gleitzonenregelung soll nach <strong>de</strong>n aktuellen Plänen<br />

<strong>de</strong>mnächst für Entgelte ab 450,01 € bis 850,00 € gelten. Es gibt sogar Überlegung, die Entgelte bis<br />

monatlich 900 € <strong>de</strong>r Gleitzonen zuzuordnen.<br />

Es bleibt also abzuwarten, wie <strong>de</strong>r Gesetzestext lauten wird.<br />

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Seite 5


12. Auslandsreisen- Neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung<br />

Ab <strong>2012</strong> gelten für insgesamt 47 Län<strong>de</strong>r neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich<br />

veranlassten Auslandsreisen.<br />

Mit Schreiben vom 8.12.<strong>2011</strong> hat das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen die neuen – ab <strong>de</strong>m<br />

1.1.<strong>2012</strong> gelten<strong>de</strong>n – Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und<br />

Übernachtungskosten veröffentlicht.<br />

Wie bisher gilt auch weiterhin – Übernachtungspauschbetrag gilt nur bei Arbeitgebererstattung!<br />

Die veröffentlichten Pauschbeträge für Übernachtungskosten entfallen für <strong>de</strong>n Werbungskosten-<br />

und Betriebsausgabenabzug – abziehbar sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen<br />

Übernachtungskosten.<br />

13. Steuersätze 2008 - <strong>2012</strong><br />

Das Einkommensteuergesetz sieht folgen<strong>de</strong> Werte vor:<br />

2008 2009 2010-<strong>2012</strong><br />

Grundfreibetrag 7.664 € 7.834 € 8.004 €<br />

Eingangssteuersatz 15,0 % 14,0 % 14,0 %<br />

Spitzensteuersatz<br />

Beginn <strong>de</strong>s Steuersatzes von 42 %<br />

45,0 % 45,0 % 45,0 %<br />

Grundtabelle bei 52.152 € 52.552 € 52.882 €<br />

Splittingtabelle bei<br />

Beginn <strong>de</strong>s Steuersatzes von 45 %<br />

104.304 € 105.104 € 105.764 €<br />

Grundtabelle bei 250.001 € 250.401 € 250.731 €<br />

Splittingtabelle bei 500.002 € 500.802 € 501.461 €<br />

14. Weitere Informationen<br />

Bei <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen han<strong>de</strong>lt es sich um nicht abschließen<strong>de</strong> Informationen und<br />

ersetzt keine Beratung.<br />

Gerne berate ich Sie zu diesen und an<strong>de</strong>ren Themen.<br />

Meine Mitarbeiterinnen und ich danken Ihnen für die gute Zusammenarbeit im Jahr <strong>2011</strong> und<br />

wünschen Ihnen für die bevorstehen<strong>de</strong>n Festtage ein paar erholsame Stun<strong>de</strong>n und einen<br />

guten Start in das neue Jahr!<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Franz Bartmann StB<br />

P.S.: Meine bei<strong>de</strong>n Büros sind in <strong>de</strong>r Zeit zwischen <strong>de</strong>n Jahren nicht besetzt!<br />

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>lten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Seite 6

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