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Mandantenbrief Mai 2009 - Bartmann-stb.de

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<strong>Mandantenbrief</strong><strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>Steuertermine:11.05. UmsatzsteuerLohnsteuerKirchensteuer zur LohnsteuerGetränkesteuerVergnügungsteuer15.05. GewerbesteuerGrundsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist en<strong>de</strong>t am 14.05. für <strong>de</strong>nEingang <strong>de</strong>r Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlungund die Zahlung per Scheck.Bezüglich <strong>de</strong>r Gewerbesteuer und <strong>de</strong>r Grundsteuer en<strong>de</strong>t diedreitägige Zahlungsschonfrist am 18.05.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang <strong>de</strong>sSchecks bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> als rechtzeitig geleistet. UmSäumniszuschläge zu vermei<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r Scheckspätestens drei Tage vor <strong>de</strong>m Fälligkeitstag <strong>de</strong>m Finanzamtvorliegen.Alle Angaben ohne GewährVorschau auf die Steuertermine Juni <strong>2009</strong>:10.06. UmsatzsteuerLohnsteuerKirchensteuer zur LohnsteuerEinkommensteuerKirchensteuerKörperschaftsteuerGetränkesteuerVergnügungsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist en<strong>de</strong>t am 15.06. für <strong>de</strong>nEingang <strong>de</strong>r Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlungund die Zahlung per Scheck.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang <strong>de</strong>sSchecks bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> als rechtzeitig geleistet. UmSäumniszuschläge zu vermei<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r Scheckspätestens drei Tage vor <strong>de</strong>m Fälligkeitstag <strong>de</strong>m Finanzamtvorliegen.Alle Angaben ohne GewährFälligkeit <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>:Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe <strong>de</strong>r Beitragsschuld spätestens am drittletztenBankenarbeitstag eines Monats fällig. Für <strong>Mai</strong> ergibt sich <strong>de</strong>mnach als Fälligkeitstermin <strong>de</strong>r27.05.<strong>2009</strong>.


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>Inhalt ________________________________________________________________ Seite1. Alle Steuerpflichtigen: Spen<strong>de</strong>n an Organisationen in <strong>de</strong>r Europäischen Union _______ 22. Alle Steuerpflichtigen: Handwerkerleistungen o<strong>de</strong>r handwerkliche Tätigkeit? ________ 33. Alle Steuerpflichten: Von Fehlern <strong>de</strong>s Gesetzgebers profitieren ___________________ 44. Arbeitnehmer: „Alte“ Pendlerpauschale wie<strong>de</strong>r da! _____________________________ 45. Arbeitnehmer: Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten __________________________ 56. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Neue Rechtsprechung zur 1-Prozent-Regelung _________ 67. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Mitgliedsbeiträge an berufsständische Vereinelohnsteuerpflichtig? _____________________________________________________ 78. Eltern: Berücksichtigung von Schulgeld in <strong>de</strong>r Steuererklärung ___________________ 79. Eltern: Neue Urteile bei Steuerklassenwechsel für das Elterngeld _________________ 810. Schweiz-Liebhaber: Bargeldkontrollen bei <strong>de</strong>n Eidgenossen _____________________ 81. Alle Steuerpflichtigen: Spen<strong>de</strong>n an Organisationen in<strong>de</strong>r Europäischen UnionWie<strong>de</strong>r hat <strong>de</strong>r Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gefällt, dass <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschenSteuerrecht ein Schnippchen schlägt. Zum Hintergrund: Bisher waren nur Spen<strong>de</strong>n an in <strong>de</strong>rBun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ansässige Spen<strong>de</strong>nempfänger steuerlich als Son<strong>de</strong>rausgabenabzugsfähig. Wer beispielsweise in grenznahen Regionen für ein Kin<strong>de</strong>rheim in Frankreichgespen<strong>de</strong>t hatte, konnte diese Spen<strong>de</strong> nicht steuermin<strong>de</strong>rnd geltend machen.Steuerbegünstigte Spen<strong>de</strong>n in das Ausland konnten bisher nur dann geleistet wer<strong>de</strong>n, wenn<strong>de</strong>ren Abwicklung über eine in Deutschland ansässige Organisation erfolgte. DieseFallkonstellation ist dabei nicht selten und insbeson<strong>de</strong>re bei Naturkatastrophen, wieseinerzeit <strong>de</strong>m Tsunami o<strong>de</strong>r auch aktuell <strong>de</strong>m Erdbeben in Italien, gängige Praxis: Hierwer<strong>de</strong>n die Spen<strong>de</strong>n beispielsweise an das Deutsche Rote Kreuz geleistet, welcheswie<strong>de</strong>rum die Spen<strong>de</strong> für die Opfer-Hilfe im Ausland einsetzt.Aufgrund eines Beschlusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofes vom 09.05.2007 (Az: XI R 56/05)musste nun <strong>de</strong>r EuGH die Frage klären, ob das Abzugsverbot für Spen<strong>de</strong>n zur För<strong>de</strong>rungsteuerbegünstigter Zwecke an einen Spen<strong>de</strong>nempfänger im europäischen Ausland mit <strong>de</strong>reuroparechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang steht.Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen die Antwort gegeben (Urteil vom 27.01.<strong>2009</strong>,Az: C-318/07): Danach verstößt die steuerliche Nichtberücksichtigung von Spen<strong>de</strong>n anausländische Empfänger gegen <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Kapitalverkehrsfreiheit und ist somiteuroparechtswidrig. Die Folge <strong>de</strong>r Entscheidung aus Luxemburg: Spen<strong>de</strong>n angemeinnützige Empfänger, die in an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union ansässigsind, können nun auch bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Einkommensteuer min<strong>de</strong>rnd zum Einsatz gebrachtwer<strong>de</strong>n.Hinweis:Aber aufgepasst: Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Finanzämteraufgrund eines Auskunftsersuchens an <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat klären, obtatsächlich ein gemeinnütziger Spen<strong>de</strong>nempfänger gegeben ist. Dieluxemburgischen Richter <strong>de</strong>s EuGH machten jedoch <strong>de</strong>utlich, dass es <strong>de</strong>mSeite 2


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>Spen<strong>de</strong>r ohne Weiteres zumutbar ist, stichhaltige Belege und Bescheinigungenzu beschaffen, um so selbst <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Fiskus die Gemeinnützigkeit <strong>de</strong>sausländischen Spen<strong>de</strong>nempfängers darzulegen. Da bereits <strong>de</strong>r EuGH dies fürzumutbar hält, ist davon auszugehen, dass die <strong>de</strong>utschen Finanzbehör<strong>de</strong>n dieBeibringung einer solchen Gemeinnützigkeits-Bescheinigung als materiellrechtlicheVoraussetzung für <strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nabzug verlangen wer<strong>de</strong>n. Ohne einesolche Bescheinigung wird wohl auch in Zukunft keine Spen<strong>de</strong> an einenausländischen Empfänger anerkannt wer<strong>de</strong>n.2. Alle Steuerpflichtigen: Handwerkerleistungen o<strong>de</strong>rhandwerkliche Tätigkeit?Die Steuerermäßigung rund um die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse,haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist (eigentlich) eine schöneRegelung. Eine kleine Kritik sei <strong>de</strong>nnoch erlaubt, <strong>de</strong>nn in Relation zur tatsächlichenAuswirkung auf die Steuerersparnis sind die Regelungen extrem kompliziert. An<strong>de</strong>rs ist esnicht zu erklären, dass bereits zahlreiche Verfahren zu <strong>de</strong>m Thema existieren. So musste<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) bereits entschei<strong>de</strong>n, dass er es für verfassungsgemäß erachtet,wenn die Steuerermäßigung bei Barzahlung <strong>de</strong>r Rechnung nicht gewährt wird (vgl. auch 2.Beitrag <strong>de</strong>r März-Ausgabe <strong>de</strong>s <strong>Mandantenbrief</strong>s). Auch hält es das oberste <strong>de</strong>utscheFinanzgericht für unproblematisch, im Falle einer Steuerfestsetzung von Null eine Vor- bzw.Rücktragsmöglichkeit <strong>de</strong>r Steuerermäßigung nicht zuzulassen (BFH, Urteil vom 29.01.<strong>2009</strong>,Az: VI R 44/08) mit <strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r nicht ausgenutzte Steuerermäßigungsbetrag imbetreffen<strong>de</strong>n Jahr verloren geht.Mittlerweile ist ein neues Verfahren vor <strong>de</strong>m BFH anhängig, das sich zwar etwas merkwürdiganhört, aber im Einzelfall durchaus große finanzielle Auswirkungen haben kann. Das Gerichtmuss klären, ob ein Unterschied zwischen handwerklichen Tätigkeiten undHandwerkerleistungen besteht. Der Hintergrund zu dieser Frage ist dabei in <strong>de</strong>r Abfolge <strong>de</strong>rgesetzlichen Regelung zu fin<strong>de</strong>n: Bis 2005 waren nur „haushaltsnahe Dienstleistungen“steuerlich begünstigt. Dazu gehörten auch sogenannte handwerkliche Tätigkeiten. Hierunterverstand <strong>de</strong>r Gesetzgeber „kleine“ Handwerkerleistungen, die ein Haushaltsangehörigerauch selbst hätte erledigen können.Ab 2006 wur<strong>de</strong>n auch Handwerkerleistungen, die von Fachleuten ausgeführt wer<strong>de</strong>n, in dieSteuerermäßigung aufgenommen, sodass seit<strong>de</strong>m zwei För<strong>de</strong>rtatbestän<strong>de</strong> vorhan<strong>de</strong>n sind,bei <strong>de</strong>nen auch zwei Höch<strong>stb</strong>eträge greifen. Für <strong>2009</strong> können für „Fach-Handwerkerleistungen“ 20 % <strong>de</strong>r Aufwendungen, maximal 1.200 EUR, geltend gemachtwer<strong>de</strong>n. Zusätzlich können bei <strong>de</strong>n haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % <strong>de</strong>r Kosten,maximal 4.000 EUR eingestrichen wer<strong>de</strong>n.Sofern nun tatsächlich ein Unterschied zwischen Handwerkerleistungen (Facharbeiten) undsolchen handwerklichen Tätigkeiten, die von Haushaltsmitglie<strong>de</strong>rn selbst durchgeführtwer<strong>de</strong>n können, besteht, könnte eine Handwerkerrechnung <strong>de</strong>rgestalt aufgeteilt wer<strong>de</strong>n,dass bei<strong>de</strong> Höch<strong>stb</strong>eträge ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n. Besteht hingegen kein Unterschied,können maximal 1.200 EUR für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.Seite 3


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>Tipp:Wer exakt von einem solchen Fall betroffen ist, sollte daher <strong>de</strong>n Bescheid offenhalten und auf <strong>de</strong>n Ausgang <strong>de</strong>s Verfahrens mit <strong>de</strong>m Aktenzeichen VI R 4/09warten. Im Hinblick auf die eher restriktive Rechtsprechung zu an<strong>de</strong>renStreitpunkten rund um die Steuerermäßigung scheint es fraglich, ob <strong>de</strong>r BFH hiereinen Unterschied macht und somit die Ausnutzung bei<strong>de</strong>r Höch<strong>stb</strong>eträge fürrechtens erklärt. Dennoch: Vor Gericht und auf hoher See…3. Alle Steuerpflichten: Von Fehlern <strong>de</strong>s GesetzgebersprofitierenNochmals geht es um die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Seit 2006 können20 % <strong>de</strong>r Handwerkerleistungen angesetzt wer<strong>de</strong>n, jedoch fand eine Deckelung <strong>de</strong>rSteuerermäßigung bei 600 EUR statt. Mit <strong>de</strong>m ersten Konjunkturpaket, <strong>de</strong>m sog. Gesetz zurUmsetzung steuerrechtlicher Regelungen <strong>de</strong>s Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherungdurch Wachstumsstärkung" wur<strong>de</strong> die Steuermäßigung von 20 % <strong>de</strong>r Handwerkerleistungenbeibehalten, jedoch wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r abzugsfähige Höch<strong>stb</strong>etrag auf 1.200 EUR verdoppelt.Gelten sollte diese Erhöhung nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers ab <strong>de</strong>m 01.01.<strong>2009</strong>. Daserste Konjunkturpaket ist jedoch in Bezug auf diese Regelung bereits am Tag nach <strong>de</strong>rVerkündung <strong>de</strong>s Gesetzes in Kraft getreten. Dies war <strong>de</strong>r 30.12.2008. Die entsprechen<strong>de</strong>Anwendungsvorschrift für diese Regelung (§ 52 Abs. 50b Satz 4 Einkommensteuergesetz),wonach die Verdoppelung <strong>de</strong>s Höch<strong>stb</strong>etrages erst ab <strong>de</strong>m 01.01.<strong>2009</strong> gelten soll, isthingegen erst am 01.01.<strong>2009</strong> in Kraft getreten. Unter <strong>de</strong>m Strich ist dies eine Gesetzeslückeim wahrsten Sinne <strong>de</strong>s Wortes. Denn aufgrund eines in 2008 gültigen Gesetzes wur<strong>de</strong> dieSteuerermäßigung wirksam erhöht. Die Einschränkung dieser Erhöhung bzw. dieAnwendungsvorschrift hingegen ist erst später in Kraft getreten.Tipp:Hinweis:Für 2008 sollte daher bei <strong>de</strong>r Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungenbereits ein Höch<strong>stb</strong>etrag von 1.200 EUR beansprucht wer<strong>de</strong>n. Im Zweifel istgegen <strong>de</strong>n Bescheid Einspruch einzulegen. Sofern dann jedoch noch keinMusterverfahren anhängig ist, muss selbst geklagt wer<strong>de</strong>n.„Ent<strong>de</strong>ckt“ hat diese Gesetzeslücke die Freie Universität Berlin. Mittlerweilemehren sich auch im Schrifttum die Meinungen, dass <strong>de</strong>r verdoppelteHöch<strong>stb</strong>etrag bereits ab 2008 anzuwen<strong>de</strong>n ist. Dies erscheint auch logisch, daes auf <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers im Wege <strong>de</strong>r Auslegung eines Gesetzes nurim Fall von Unklarheiten ankommt. Der Gesetzestext ist hier jedoch ein<strong>de</strong>utig. Soo<strong>de</strong>r so wird in dieser Angelegenheit sicher noch nicht aller Tage Abend sein.Über weitere Neuigkeiten wer<strong>de</strong>n wird daher berichten.4. Arbeitnehmer: „Alte“ Pendlerpauschale wie<strong>de</strong>r da!Nun ist es amtlich: Mit <strong>de</strong>m „Gesetz zur Fortführung <strong>de</strong>r Gesetzeslage 2006 bei <strong>de</strong>rEntfernungspauschale“ ist die Rechtslage, wie sie vor 2007 gegolten hat, wie<strong>de</strong>r in Kraft.Dies wird vielen Steuerzahlern zahlreiche Vorteile bescheren: So können für je<strong>de</strong>nEntfernungskilometer zur Arbeit wie<strong>de</strong>r 0,30 EUR als Werbungskosten in <strong>de</strong>rSteuererklärung angesetzt wer<strong>de</strong>n. Höhere Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, diedie Entfernungspauschale überschreiten, sind ebenfalls wie<strong>de</strong>r steuerlich abziehbar. Auchdie Unfallkosten auf <strong>de</strong>m Weg zur Arbeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Rückweg sind nicht durch die PauschaleSeite 4


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>abgegolten, son<strong>de</strong>rn können als außergewöhnliche Belastungen neben <strong>de</strong>r Pauschalegeltend gemacht wer<strong>de</strong>n.Tipp:Auch wenn die Erstattung <strong>de</strong>r zuvor nicht gewährten vollen Pauschale ab <strong>de</strong>mersten Entfernungskilometer für die Einkommensteuererklärungen 2007 in <strong>de</strong>nmeisten Fällen bereits durch Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Finanzämter erfolgt seindürfte, sollten Sie diese daraufhin überprüfen, ob daneben ggf. geltend gemachteUnfallkosten o<strong>de</strong>r Mehraufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel tatsächlichanerkannt wur<strong>de</strong>n. Wenn nicht: Einspruch einlegen!5. Arbeitnehmer: Abzugsfähigkeit von BewirtungskostenÜbernehmen Führungskräfte die Kosten von Betriebsfeiern, entbrennt immer wie<strong>de</strong>r Streitüber die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit <strong>de</strong>r Kosten. Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) lag vor kurzem ein Streitfall zur Entscheidung vor, bei <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kläger in seinerSteuererklärung mit <strong>de</strong>m Hinweis „Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung“ dieBerücksichtigung von rd. 260 EUR bei seinen Werbungskosten geltend machen wollte. DasFinanzamt lehnte <strong>de</strong>n Werbungskostenabzug unter Hinweis darauf ab, dass aus <strong>de</strong>rRechnung nicht die Namen und die Anschriften <strong>de</strong>r bewirteten Personen hervorgingen. ImEinspruchsverfahren reichte <strong>de</strong>r Kläger die gefor<strong>de</strong>rten Angaben nach - und scheiterte<strong>de</strong>nnoch: Das Finanzamt lehnte <strong>de</strong>n Einspruch mit <strong>de</strong>r Begründung ab, die mehr als ein Jahrnach <strong>de</strong>r Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu <strong>de</strong>n bewirteten Personenerfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion. Die Angaben müsstenzeitnah erstellt wer<strong>de</strong>n und könnten daher nach Ablauf eines Jahres nicht mehr nachgeholtwer<strong>de</strong>n.Das FG Rheinland-Pfalz dagegen gab <strong>de</strong>m Kläger Recht (Urteil vom 19.02.<strong>2009</strong>, Az: 5 K1666/08). So sei bereits <strong>de</strong>r Anlass <strong>de</strong>r Feier ein gewichtiges Indiz für <strong>de</strong>ren beruflicheVeranlassung. Diesbezüglich hatte <strong>de</strong>r Kläger vorgetragen, dass die Durchführung vonJahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- bzw.Bereichsleiter „abgewälzt“ wür<strong>de</strong>. Auch hatte es sich bei <strong>de</strong>n Gästen ausschließlich um seineKollegen bzw. Mitarbeiter gehan<strong>de</strong>lt. Da <strong>de</strong>r Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternachtverlassen hatte, war auch <strong>de</strong>r Umstand unschädlich, dass sein Geburtstag auf <strong>de</strong>n Folgetagfiel. Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung sah das Finanzgerichtdarin, dass <strong>de</strong>r Kläger auch variable, von <strong>de</strong>r beruflichen Leistung abhängige Bezügeerhalten habe. Bei variablen Bezügen wird davon ausgegangen, dass <strong>de</strong>r Betroffene inbeson<strong>de</strong>rer Weise im eigenen Interesse auf die engagierte Arbeit seiner Mitarbeiterangewiesen ist. Dabei sei es nach gefestigter Rechtsprechung gleichgültig, ob die Bewirtungausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter diene, die sich nachweisbar beson<strong>de</strong>rshervorgetan hätten. Auch die beanstan<strong>de</strong>ten Mängel <strong>de</strong>r Aufzeichnungen stün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>mWerbungskostenabzug nicht entgegen, da die entsprechen<strong>de</strong> Abzugsbeschränkung imEinkommensteuergesetz bei fehlen<strong>de</strong>n Nachweisen nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>sBun<strong>de</strong>sfinanzhofes nicht greife, wenn aus beruflichem Anlass Aufwendungen für dieBewirtung von Arbeitskollegen anfallen.Tipp:Betriebsveranstaltungen gehen häufig ins Geld, sind für viele Führungskräfteaber unumgänglich. Klären Sie im Vorfeld ab, ob für Sie die Möglichkeit einesWerbungskostenabzugs besteht und wie die Feier gestaltet sein muss, damit dieKosten steuerlich geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können.Seite 5


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>6. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Neue Rechtsprechung zur 1-Prozent-RegelungWer einen Firmenwagen privat nutzen darf, muss im Gegenzug <strong>de</strong>n dafür erlangtengeldwerten Vorteil versteuern. Letzterer kann pauschal nach <strong>de</strong>r sog. 1 %-Regel ermitteltwer<strong>de</strong>n: Danach unterliegen monatlich 1 % <strong>de</strong>s inländischen Brutto-Listenpreises beiErstzulassung <strong>de</strong>s Fahrzeugs <strong>de</strong>r Lohnsteuer. Immer wie<strong>de</strong>r kommt es zum Streit über dieReichweite dieser Regelung sowie ihre Auswirkungen im Einzelfall.Das Finanzgericht Münster hatte sich kürzlich mit <strong>de</strong>r Frage zu beschäftigen, ob dieUmrüstung eines Firmen-Kfz auf Gasbetrieb <strong>de</strong>n Listenpreis nachträglich erhöht mit <strong>de</strong>rFolge, dass <strong>de</strong>r geldwerte Vorteil ebenfalls höher ausfällt. Im Ergebnis zogen die Richter dieUmrüstungskosten mit in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung ein. Dass dieArbeitnehmer letztendlich von <strong>de</strong>r Umrüstung nicht profitierten, da sie die Spritkosten nichtselbst tragen mussten, spiele keine Rolle. Denn im Ergebnis knüpfe die 1 %-Regelung an<strong>de</strong>n objektiven Wert <strong>de</strong>s Fahrzeugs und nicht an <strong>de</strong>n subjektiven Nutzen o<strong>de</strong>r Vorteil für <strong>de</strong>neinzelnen Arbeitnehmer. Dies folge aus <strong>de</strong>m pauschalieren<strong>de</strong>n Charakter <strong>de</strong>r 1 %-Regelung.Den auf <strong>de</strong>n objektiven Wert <strong>de</strong>s tatsächlich genutzten Fahrzeugs anknüpfen<strong>de</strong>nNutzungswert habe <strong>de</strong>r Arbeitnehmer hinzunehmen, da mit <strong>de</strong>r Pauschalierung eineVereinfachung bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils verfolgt wer<strong>de</strong> (Urteil vom23.01.<strong>2009</strong>, Az: 10 K 1666/07 L).In einem weiteren Urteil vom 18.12.2008 untersuchte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) die Frage,ob auch auf einen Werkstattwagen die 1 %-Regelung angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann (Az: VI R34/07). Im Streitfall stan<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Geschäftsführer einer GmbH mehrere Fahrzeuge zurVerfügung. Unter diesen befand sich auch ein Werkstattwagen. Dabei han<strong>de</strong>lte es sich umeinen zweisitzigen Kastenwagen, <strong>de</strong>ssen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war.Das Finanzamt erließ nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung gegen <strong>de</strong>n Arbeitgeber <strong>de</strong>sGeschäftsführers - die GmbH - einen Haftungsbescheids wegen <strong>de</strong>r privaten Nutzung <strong>de</strong>sWerkstattwagens. Dabei wur<strong>de</strong>n für die private Nutzung 1 % <strong>de</strong>s Listenpreises sowie 0,03 %pro Kilometer <strong>de</strong>r Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt.Der BFH stellte sich im Gegensatz dazu auf <strong>de</strong>n Standpunkt, dass ein Fahrzeug, dasaufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wieausschließlich nur zur Beför<strong>de</strong>rung von Gütern bestimmt ist, nicht <strong>de</strong>r 1 %-Regelungunterfallen kann. Der Werkstattwagen im Streitfall sei kraftfahrzeugsteuer- undverkehrsrechtlich als LKW klassifiziert. Er sei insofern aufgrund seiner objektivenBeschaffenheit und Einrichtung so gut wie ausschließlich nur zur Beför<strong>de</strong>rung von Güternbestimmt. Ein solches Fahrzeug wer<strong>de</strong> allenfalls ausnahmsweise auch für private Zweckeeingesetzt. Insbeson<strong>de</strong>re die Ausstattungsmerkmale <strong>de</strong>s Fahrzeugs (lediglich zweiSitzplätze, äußeres Erscheinungsbild, Verblendung <strong>de</strong>r hinteren Seitenfenster undAbtrennung zwischen La<strong>de</strong>- und Fahrgastraum) machten <strong>de</strong>utlich, dass das Fahrzeug fürprivate Zwecke nicht geeignet sei. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug danntatsächlich auch für private Zwecke einsetzt, müsse im Einzelnen festgestellt wer<strong>de</strong>n. DieBeweislast hierfür obliege dabei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>.Tipp: Die 1 %-Regelung ist eine <strong>de</strong>r wenigen noch verbliebenenSteuervergünstigungen, von <strong>de</strong>r Arbeitnehmer profitieren können. Dabei ist eineumfangreiche Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu berücksichtigen, die für<strong>de</strong>n Laien schwer überschaubar ist. Sie sollten daher bei entsprechen<strong>de</strong>nFragestellungen stets auf <strong>de</strong>n Rat eines Fachmanns zurückgreifen.Seite 6


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>7. Arbeitnehmer / Arbeitgeber: Mitgliedsbeiträge anberufsständische Vereine lohnsteuerpflichtig?Mit Urteil vom 12.02.<strong>2009</strong> (Az: VI R 32/08) hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof (BFH) klargestellt, dassdie Übernahme <strong>de</strong>r Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten Rechtsanwalts imDeutschen Anwaltverein durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber zu Arbeitslohn führen kann. Dies ist immerdann <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interessehan<strong>de</strong>lt, also daneben <strong>de</strong>r angestellte Rechtsanwalt ein nicht unerhebliches eigenesInteresse an <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im DAV hat. Entschei<strong>de</strong>nd fällt bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>rInteressenlage nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH ins Gewicht, dass <strong>de</strong>r Deutsche Anwaltvereinseinen Mitglie<strong>de</strong>rn die För<strong>de</strong>rung und Initiierung <strong>de</strong>s für die Berufsausübung notwendigenErfahrungs- und Informationsaustausches zwischen <strong>de</strong>n Kollegen durch aktuelleInformationen über verschie<strong>de</strong>ne Werbemaßnahmen und Services bis hin zu einemStellenmarkt und eigenem Rechtsschutz bietet. Darüber hinaus kommen Mitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>nGenuss von Rabatten und Son<strong>de</strong>rkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern wieAutoherstellern, Hotelketten sowie Bürotechnik- und Telekommunikationsanbietern. DieSatzung nennt als Zweck <strong>de</strong>s Vereins die Wahrung, Pflege und För<strong>de</strong>rung aller beruflichenund wirtschaftlichen Interessen <strong>de</strong>r Rechtsanwaltschaft und <strong>de</strong>s Anwaltsnotariats,insbeson<strong>de</strong>re durch die För<strong>de</strong>rung von Rechtspflege und Gesetzgebung, <strong>de</strong>r Aus- undFortbildung sowie die Pflege <strong>de</strong>s Gemeinsinnes und <strong>de</strong>s wissenschaftlichen Geistes <strong>de</strong>rRechtsanwaltschaft. Ziel <strong>de</strong>s Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen undRechtsanwälte in Deutschland und im Ausland. Insofern ist es nachvollziehbar, dass dieTatsacheninstanz (das Finanzgericht in erster Instanz) ein eigenes Interesse <strong>de</strong>rangestellten Rechtsanwältin an <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im Streitfall angenommen hat.Tipp:Für <strong>de</strong>n Arbeitgeber ist die zutreffen<strong>de</strong> Einordnung von übernommenen Kostenseiner Arbeitnehmer wegen <strong>de</strong>r Lohnsteuerhaftung be<strong>de</strong>utsam. Da dieQualifikation im Einzelfall schwierig ist, sollten Sie unbedingt vorab steuerlichenRat einholen.8. Eltern: Berücksichtigung von Schulgeld in <strong>de</strong>rSteuererklärungBereits im April 2008 hatten wir über ein Urteil <strong>de</strong>s EuGH berichtet, wonach es nicht imEinklang mit <strong>de</strong>m Europarecht steht, wenn Schulgeldzahlungen an ausländische Schulennicht als Son<strong>de</strong>rausgabe angesetzt wer<strong>de</strong>n dürfen. So das Urteil <strong>de</strong>s EuropäischenGerichtshofes vom 11.09.2007 (Az: C-76/05). Aufgrund <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeitigen Regelung können 30% <strong>de</strong>s Schulgel<strong>de</strong>s als Son<strong>de</strong>rausgabe steuermin<strong>de</strong>rnd abgezogen wer<strong>de</strong>n, allerdings mussman sich im Gegenzug eine Höch<strong>stb</strong>etragsbegrenzung von maximal 5.000 EUR pro Kindund Jahr gefallen lassen.In einem aktuellen Schreiben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzministeriums vom 09.03.<strong>2009</strong> (Az: IV C 4 - S2221/07/0007) nimmt <strong>de</strong>r Fiskus nun zu dieser Thematik Stellung und erläutert, welcheSchulen en <strong>de</strong>tail begünstigt sind. Ab 2008 ist danach die Klassifizierung <strong>de</strong>r Schule für <strong>de</strong>nSon<strong>de</strong>rausgabenabzug nicht mehr von Be<strong>de</strong>utung. Vielmehr ist <strong>de</strong>r erreichte o<strong>de</strong>rangestrebte Abschluss relevant für <strong>de</strong>n steuerlichen Abzug. Sofern daher auch eine Schulein <strong>de</strong>r Europäischen Union bzw. <strong>de</strong>m Europäischen Wirtschaftsraum einen anerkanntenAbschluss vermittelt o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st darauf vorbereitet, kann das Schulgeld im Rahmen <strong>de</strong>rgesetzlichen Regelung als Son<strong>de</strong>rausgabe abgezogen wer<strong>de</strong>n. Danach können nun auchdie Schulgel<strong>de</strong>r an berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Ergänzungsschulen, Schulen <strong>de</strong>s GesundheitswesensSeite 7


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>und Einrichtungen, die auf einen Beruf o<strong>de</strong>r einen allgemein bil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Abschlussvorbereiten, steuemin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.Hinweis:Aufwendungen für Nachhilfe, Musikschulen, Sportvereine o<strong>de</strong>r Ferienkurse sindweiterhin nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso sind Aufwendungen fürHochschulen und Fachhochschulen, also insbeson<strong>de</strong>re etwaigeStudiengebühren, vom Son<strong>de</strong>rausgabenabzug ausgeschlossen.9. Eltern: Neue Urteile bei Steuerklassenwechsel für dasElterngeldIn <strong>de</strong>r September-Ausgabe 2008 hatten wir über eine Entscheidung <strong>de</strong>s SozialgerichtsAugsburg berichtet, wonach ein Wechsel <strong>de</strong>r Steuerklassen zur Erhöhung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>rgel<strong>de</strong>snicht rechtsmissbräuchlich ist, auch wenn es das Familienministerium (und sicherlich auchdas Finanzministerium) gerne so hätte (Urteil vom 08.07.2008, Az: S 10 EG 15/08).Zum Hintergrund: Die genaue Höhe <strong>de</strong>s Elterngel<strong>de</strong>s richtet sich nach <strong>de</strong>mdurchschnittlichen Einkommen in <strong>de</strong>n letzten zwölf Monaten vor <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s. DerGesetzgeber hat dabei nicht auf das Bruttoeinkommen, son<strong>de</strong>rn auf das Nettoeinkommenabgestellt. Daher ist es möglich, dass die Eltern durch <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Steuerklassen dasNettogehalt <strong>de</strong>s Elternteils erhöhen, <strong>de</strong>r das Elterngeld in Anspruch nehmen wird und somitauch gleichzeitig das zu erwarten<strong>de</strong> Elterngeld hochsetzen können.Mittlerweile liegen zwei weitere Urteile <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>ssozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom12.12.2008 (Az: L 13 EG 40/08) sowie vom 16.01.<strong>2009</strong> (Az: L 13 EG 51/08) vor, die einenSteuerklassenwechsel zum Zweck <strong>de</strong>r Erhöhung <strong>de</strong>s Elterngel<strong>de</strong>s ebenfalls für zulässigerachten. Grundtenor dabei: Wenn <strong>de</strong>r Gesetzgeber die Möglichkeit <strong>de</strong>sSteuerklassenwechsels hätte verhin<strong>de</strong>rn wollen, dann hätte er dies auch ins Gesetzschreiben müssen!Hinweis:Tipp:Lei<strong>de</strong>r ist <strong>de</strong>r Verfahrensweg noch nicht zu En<strong>de</strong>, <strong>de</strong>nn nun wird dasBun<strong>de</strong>ssozialgericht in Kassel eine abschließen<strong>de</strong> Klärung herbeizuführenhaben. Die bei<strong>de</strong>n vorgenannten Streitfälle sind dort unter <strong>de</strong>n Aktenzeichen B10 EG 1/09 R und B 10 EG 4/09 R anhängig.Nach wie vor daher die folgen<strong>de</strong> Empfehlung: Sofern die zuständigeKin<strong>de</strong>rgeldstelle <strong>de</strong>n Wechsel <strong>de</strong>r Steuerklasse innerhalb von zwölf Monaten vor<strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>sgeburt nicht anerkennen will, sollte unter Verweis auf die anhängigenVerfahren Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt wer<strong>de</strong>n. Es sollte stark verwun<strong>de</strong>rn, wenn dieKasseler Richterschaft zu einem an<strong>de</strong>ren Ergebnis kommen wür<strong>de</strong>, als sämtlicheRichter zuvor.10. Schweiz-Liebhaber: Bargeldkontrollen bei <strong>de</strong>nEidgenossenKontrollen mit <strong>de</strong>m Ziel zu überprüfen, wie viel Geld <strong>de</strong>r Einzelne bei einem Grenzübertrittmit sich führt, wer<strong>de</strong>n immer häufiger. Erst in 2007 wur<strong>de</strong>n hier die Grenzen <strong>de</strong>s legalmitzuführen<strong>de</strong>n Bargel<strong>de</strong>s geän<strong>de</strong>rt. Seit <strong>de</strong>m gilt: Innerhalb <strong>de</strong>r Europäischen Union mussSeite 8


<strong>Mandantenbrief</strong> <strong>Mai</strong> <strong>2009</strong>Bargeld ab 10.000 EUR mündlich angezeigt wer<strong>de</strong>n. Dies allerdings nur, wenn <strong>de</strong>rZollbeamte nachfragt. Bei Reisen aus o<strong>de</strong>r in die Europäische Gemeinschaft besteht einkleiner, aber feiner Unterschied. Zwar steht hier auch ein Betrag ab 10.000 EUR im Raum,jedoch muss dieser bereits ohne Auffor<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Zollbeamten angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>nund dies auch noch schriftlich.Ob Zentraleuropa hin o<strong>de</strong>r her, die Schweiz ist ein Nicht-EU-Staat, weshalb auch hier dieo.g. Bargeldgrenzen zu beachten sind. Tatsächlich hat <strong>de</strong>r schweizerische Bun<strong>de</strong>srat zum01.03.<strong>2009</strong> eine Verordnung zur Bargeldkontrolle beschlossen, die <strong>de</strong>r europarechtlichenRegelung nicht nur um nichts nachsteht, son<strong>de</strong>rn genau genommen noch schärfer ist.Danach soll nämlich bei etwaigen Zollkontrollen direkt nach Bargeld gefragt wer<strong>de</strong>n. Soferndann mehr Bargeld als 10.000 Schweizer Franken (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Gegenwert) mitgeführtwer<strong>de</strong>n, muss man umfangreich Auskunft erteilen. Im schlimmsten Fall ist <strong>de</strong>rschweizerische Zollbeamte berechtigt, das Geld zu beschlagnahmen. Unbedingt zubeachten ist dabei, dass 10.000 Schweizer Franken <strong>de</strong>utlich weniger wert sind als 10.000EUR.Anbei eine Übersicht, was zu Barmitteln im Sinne <strong>de</strong>r europarechtlichen Regelungzählt:Innerhalb <strong>de</strong>r Europäischen Union:• Bargeld,• gleichgestellte Zahlungsmittel (Schuldverschreibungen, Aktien, Zertifikate,Zinskupons),• ausgefüllte Schecks und Wechsel,• Sparbücher,• E<strong>de</strong>lmetalle (Goldmünzen, Goldbarren) und E<strong>de</strong>lsteine,• elektronisches Geld (For<strong>de</strong>rungen auf Datenträgern, die als Zahlungsmittel anerkanntwer<strong>de</strong>n; Kreditkarten gehören nicht dazu).Außengrenzen <strong>de</strong>r Gemeinschaft:• Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel (s.o.),• Übertragbare Inhaberpapiere (Reiseschecks, Inhaberschecks,Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Inhaberaktien etc),• jegliche übertragbare Papiere mit Inhaberklausel,• Schecks, Solawechsel, sonstige Zahlungsanweisungen.Hinweis:Weitere Informationen zu diesem Thema hat das Bun<strong>de</strong>sfinanzministerium aufseinem Internetauftritt unter www.zoll.<strong>de</strong> hinterlegt. Bei offenen Fragen zurAnmel<strong>de</strong>pflicht von Barmitteln können Sie sich auch bei je<strong>de</strong>r Dienststelle <strong>de</strong>rZollverwaltung informieren.Hinweis: Die in diesem <strong>Mandantenbrief</strong> enthaltenen Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst wor<strong>de</strong>n.Sie dienen nur <strong>de</strong>r allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für<strong>de</strong>n Inhalt dieses Informationsschreibens kann daher nicht übernommen wer<strong>de</strong>n.Seite 9

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