22.06.2015 Aufrufe

Typische Vorsteuerrisiken: Wichtige Praxisfälle - Bartmann-stb.de

Typische Vorsteuerrisiken: Wichtige Praxisfälle - Bartmann-stb.de

Typische Vorsteuerrisiken: Wichtige Praxisfälle - Bartmann-stb.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong>: <strong>Wichtige</strong><br />

Praxisfälle<br />

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis -<br />

Kleinbetragsrechnungen<br />

Nahezu je<strong>de</strong>m Unternehmer ist bekannt, dass Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von maximal<br />

150 EUR als Kleinbetragsrechnungen weniger strengen Anfor<strong>de</strong>rungen unterliegen. Dennoch wird in<br />

<strong>de</strong>r Praxis auf die Einhaltung dieser Grenze bzw. auf eine geson<strong>de</strong>rte Rechnungsstellung bei<br />

Überschreiten <strong>de</strong>s Betrags nicht ausreichend sorgfältig geachtet - was in Anbetracht eines<br />

hektischen Tagesgeschäfts auch nicht immer möglich ist.<br />

Überschritten wird die Kleinbetragsgrenze nicht selten bei Bar-Umsätzen, insbeson<strong>de</strong>re im Han<strong>de</strong>l<br />

mit Lebensmitteln, Papierwaren, Zeitungen, Zeitschriften etc.<br />

HINWEIS<br />

Unternehmer sollten fortlaufend darauf hingewiesen wer<strong>de</strong>n bzw. darauf achten, dass<br />

bei Überschreiten <strong>de</strong>r Kleinbetragsgrenze vom Leisten<strong>de</strong>n eine ordnungsgemäße<br />

Rechnung einzufor<strong>de</strong>rn ist. Diese muss grundsätzlich sämtliche Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 14<br />

UStG erfüllen<br />

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Rechnungen von<br />

Subunternehmern und freien Mitarbeitern<br />

Wer auf die ständige Mithilfe von Subunternehmern bzw. nicht angestellten Personen angewiesen<br />

ist, unterliegt einem beson<strong>de</strong>ren Risiko. In diesem Bereich «tummeln» sich nicht selten<br />

Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer gar nicht geson<strong>de</strong>rt ausweisen dürfen. Aufgrund einer<br />

(nachträglich) besseren Erkenntnis <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n, z. B. durch Kontrollmitteilungen, wird in<br />

solchen Fällen <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug häufig nachträglich versagt. Dem Auftraggeber bleibt in <strong>de</strong>r<br />

Praxis letztlich wohl nur die Möglichkeit, sich aufgrund <strong>de</strong>r Gewerbeanmeldung von <strong>de</strong>r<br />

Unternehmereigenschaft seines Auftragnehmers zu überzeugen, auch wenn daraus die<br />

Kleinunternehmereigenschaft gar nicht zu erkennen ist. Bestätigungen <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft<br />

wer<strong>de</strong>n vom Finanzamt für solche Fälle in <strong>de</strong>r Praxis kaum noch ausgestellt (OFD Karlsruhe,<br />

Verfügung v. 25.8.2004, S 7340, DB 2004 S. 2131). Eine schriftliche Versicherung <strong>de</strong>s<br />

Auftragnehmers führt im Ernstfall ebenfalls nicht dazu, dass die Finanzverwaltung von einer<br />

Vorsteuerkürzung absieht.<br />

WICHTIG<br />

In seinem Urteil v. 18.10.2005 (II 364/2004, DStRE 2006 S. 682) hat das FG Nürnberg nochmals<br />

ausdrücklich bestätigt, dass die in Rechnungen eines Kleinunternehmers geson<strong>de</strong>rt ausgewiesene<br />

Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht wer<strong>de</strong>n kann. Mit <strong>de</strong>m Steuerausweis in einer<br />

Rechnung verzichtet <strong>de</strong>r Kleinunternehmer nicht gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt schlüssig auf die<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Kleinunternehmerregelung. Der Auftraggeber <strong>de</strong>s Kleinunternehmers kann sich in<br />

diesen Fällen auch nicht auf einen Gutglaubenschutz berufen, wenn er von seinem Auftragnehmer<br />

über <strong>de</strong>ssen Regel-Unternehmereigenschaft


<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Online-<br />

Rechnungen<br />

Wer<strong>de</strong>n Rechnungen elektronisch übermittelt, ist ein Vorsteuerabzug daraus nur möglich, wenn sie<br />

eine «elektronische Signatur» enthalten (vgl. § 14 Abs. 3 UStG). Rechnungen per E-Mail und<br />

bestimmte Fax-Rechnungen gelten ebenfalls als auf elektronischem Weg übermittelt (Abschn. 184a<br />

Abs. 5 UStR). Noch immer wer<strong>de</strong>n solche Rechnungen oftmals «einfach» ausgedruckt und dienen<br />

sowohl als Buchhaltungsgrundlage als auch als Dokument, das zum Vorsteuerabzug berechtigen<br />

soll. Ohne elektronische Signatur ist <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich und wird von <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung im Zweifel rückgängig gemacht.<br />

WICHTIG<br />

Weil die elektronische Rechnung die Zustimmung <strong>de</strong>s Empfängers voraussetzt, ist <strong>de</strong>r Leisten<strong>de</strong> bei<br />

fehlen<strong>de</strong>r Zustimmung im Ergebnis verpflichtet, eine Rechnung in Papierform auszustellen (und per<br />

Post zu übermitteln).<br />

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Thermopapier<br />

Insbeson<strong>de</strong>re Kleinbetragsrechnungen bzw. Quittungen, z. B. Kassenstreifen, wer<strong>de</strong>n oft auf<br />

(Thermo-)Papier gedruckt, das im Allgemeinen sehr schnell verblasst. Unternehmer sind jedoch<br />

verpflichtet, Rechnungen 10 Jahre lang aufzubewahren und über <strong>de</strong>n gesamten Zeitraum lesbar zu<br />

halten (vgl. § 14b Abs. 1 UStG). Es empfiehlt sich daher nach wie vor, grundsätzlich solche Belege<br />

zu kopieren, um <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug nicht zu gefähr<strong>de</strong>n.<br />

WICHTIG<br />

Die Finanzverwaltung for<strong>de</strong>rt sogar ausdrücklich, dass Rechnungen auf Thermopapier durch einen<br />

«nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren» sind (Abschn. 190b Abs. 6 UStR).<br />

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - c/o-Rechnungen<br />

Das BMF vertritt eine restriktive Auffassung zum Vorsteuerabzugsrecht bei c/o-Rechnungen (BMF,<br />

Schreiben v. 28.3.2006, BStBl 2006 I S. 345). Danach ist grundsätzlich zu beachten, dass § 14<br />

Abs. 4 Nr. 1 UStG die vollständige Angabe <strong>de</strong>s Namens und <strong>de</strong>r Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />

zwingend vorsieht. Die Anschrift eines empfangsbevollmächtigten Dritten, z. B. bei Auslagerung<br />

<strong>de</strong>s Rechnungswesens, kann dabei nicht als betriebliche Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />

gewertet wer<strong>de</strong>n, so lange Letzterer unter dieser Anschrift nicht zugleich eine eigene<br />

Zweignie<strong>de</strong>rlassung o<strong>de</strong>r Betriebsstätte unterhält. Der Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s Leistungsempfängers ist<br />

daher im Ergebnis nur möglich, wenn auch seine vollständige Adresse in <strong>de</strong>r Rechnung genannt ist.<br />

WICHTIG<br />

Nach massiven Protesten <strong>de</strong>r Wirtschaft hat die Finanzverwaltung ein wenig zurückgeru<strong>de</strong>rt, ohne<br />

dies offiziell so verstan<strong>de</strong>n zu wissen (BMF, Schreiben v. 11.10.2006, DStR 2006 S. 2129; vgl.<br />

auch Abschn. 185 Abs. 3 UStR). Danach gilt: Name und Anschrift <strong>de</strong>s Leistungsempfängers müssen<br />

sich aus <strong>de</strong>n in die Rechnung aufgenommenen Angaben leicht und ein<strong>de</strong>utig feststellen lassen.<br />

Angaben, die umfangreiche Ermittlungstätigkeiten <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rn, genügen dieser<br />

Vorgabe allerdings nicht.<br />

Es ist allerdings nach Ansicht <strong>de</strong>r Finanzverwaltung unter Verweis auf § 31 Abs. 3 UStDV zulässig,<br />

dass die Beteiligten für die Angaben <strong>de</strong>s Leistungsempfängers Abkürzungen, Symbole, Buchstaben<br />

o<strong>de</strong>r Zahlen verwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung in <strong>de</strong>r Rechnung o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren Unterlagen ein<strong>de</strong>utig<br />

festgelegt ist.


Die Angabe einer Steuernummer <strong>de</strong>s Leistungsempfängers o<strong>de</strong>r einer Auftragsnummer, ohne dass<br />

sich über diese Angaben und beim leisten<strong>de</strong>n Unternehmer und beim Leistungsempfänger über<br />

vorzuhalten<strong>de</strong> Unterlagen <strong>de</strong>r vollständige Name und die vollständige Anschrift <strong>de</strong>s<br />

Leistungsempfängers ergeben, genügt diesen Anfor<strong>de</strong>rungen allerdings nicht.<br />

WICHTIG<br />

Lässt sich <strong>de</strong>r Leistungsempfänger nach diesen Maßgaben nicht leicht und ein<strong>de</strong>utig feststellen,<br />

geht die Finanzverwaltung u. U. davon aus, dass über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet<br />

wur<strong>de</strong> und somit ein Fall <strong>de</strong>s § 14c Abs. 2 EStG - «unberechtigter Steuerausweis» - vorliegt. Eine<br />

Rechnungskorrektur ist dann nur unter erschwerten Bedingungen möglich.<br />

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Ungenaue<br />

Leistungsbezeichnung<br />

Obwohl die zutreffen<strong>de</strong> Bezeichnung einer Leistung in <strong>de</strong>r Rechnung eigentlich selbstverständlich<br />

sein sollte, wird diese Voraussetzung in <strong>de</strong>r Praxis häufig nicht erfüllt bzw. von <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung beanstan<strong>de</strong>t. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich nicht selten um überzogene Gegenreaktionen<br />

wegen vermuteter Umsatzsteuer-Betrügereien.<br />

So musste das Hessische FG (Beschluss v. 18.1.2006, 6 V 3026/05, EFG 2006 S. 775) in einem<br />

Aussetzungsverfahren darüber entschei<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug aus Rechnungen für<br />

Computerbauteile versagt wer<strong>de</strong>n kann, wenn die «han<strong>de</strong>lsübliche Angabe» <strong>de</strong>r individuellen<br />

Geräte- o<strong>de</strong>r Garantiesiegelnummer fehlt. Das FG hielt die Rechtmäßigkeit einer solchen Kürzung<br />

erfreulicherweise für zweifelhaft. Die dagegen gerichtete Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Finanzamts hielt <strong>de</strong>r BFH<br />

für unbegrün<strong>de</strong>t (BFH, Beschluss v. 6.4.2006, V B 22/06, BFH/NV 2006 S. 1715), <strong>de</strong>nnoch ist die<br />

fehlen<strong>de</strong> Angabe von Gerätenummern in <strong>de</strong>r Praxis teilweise höchst problematisch (BFH, Urteil v.<br />

19.4.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007 S. 2035). Im Urteilsfall, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m sog. Rolex-Urteil zu Grun<strong>de</strong><br />

lag (FG München, Urteil v. 24.4.2002, 14 K 4520/97, EFG 2002 S. 1334), wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Vorsteuerabzug versagt, weil we<strong>de</strong>r die Lieferscheine und die Rechnungen noch die sonstigen<br />

Aufzeichnungen zu <strong>de</strong>n (angeblich gelieferten) Uhren nähere Angaben über Hersteller, Typ,<br />

Produkt- o<strong>de</strong>r Gehäusenummer enthielten.<br />

WICHTIG<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>s FG Nürnberg (Urteil v. 18.10.2005, II 364/2004, DStRE 2006 S. 682) ist <strong>de</strong>r<br />

Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r Rechnung eines Subunternehmers nicht möglich, wenn dieser seine<br />

Leistungen wie folgt bezeichnet:<br />

«Arbeitstage» o<strong>de</strong>r «Tage» × … EUR o<strong>de</strong>r «Son<strong>de</strong>rfahrten» zu je … EUR<br />

Hierbei sei nicht einmal ansatzweise erkennbar, an welchen konkreten Tagen die Leistungen<br />

erbracht wur<strong>de</strong>n und welcher Art die Leistungen gewesen sind.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re in Rechnungen über freie Mitarbeit wird nicht selten lediglich ein Stun<strong>de</strong>n- bzw.<br />

Tagessatz abgerechnet, ohne die Leistung als solche näher auszuführen. Zumin<strong>de</strong>st sollte in <strong>de</strong>r<br />

Rechnung ein Hinweis auf die zu Grun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vertragsgestaltungen erfolgen.<br />

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - (Unklare)<br />

Unternehmereigenschaft<br />

Der Vorsteuerabzug kann nur von «<strong>de</strong>m Unternehmer» geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Dies wird<br />

insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r frühen Planungsphase von Immobilienprojekten <strong>de</strong>n Beteiligten oftmals zum<br />

Verhängnis. Haben sich z. B. mehrere Personen (Gesellschafter) über die Verwirklichung eines<br />

Projekts grundsätzlich verständigt, aber noch offen gelassen, wer das Objekt errichtet, z. B.


Personengesellschaft, einzelne Gesellschafter, beanstan<strong>de</strong>t die Finanzverwaltung im Nachhinein<br />

nicht selten die Rechnungsadressierung.<br />

Der Vorsteuerabzug wird insbeson<strong>de</strong>re dann nicht ohne Weiteres anerkannt, wenn <strong>de</strong>r<br />

Rechnungsadressat später nicht einwandfrei mit <strong>de</strong>m ausführen<strong>de</strong>n Unternehmer übereinstimmt.<br />

<strong>Typische</strong> <strong>Vorsteuerrisiken</strong> in <strong>de</strong>r Praxis - Ehegatten-<br />

Rechnungen<br />

Auch und gera<strong>de</strong> bei Rechnungen an Ehegatten stellt sich die Frage <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft.<br />

<strong>Vorsteuerrisiken</strong> treten in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r auf, wenn ein Grundstück bei<strong>de</strong>n Ehegatten<br />

gehört, und nur <strong>de</strong>r unternehmerisch tätige Ehegatte darauf ein Gebäu<strong>de</strong> errichtet. Problematisch<br />

sind darüber hinaus Fälle, in <strong>de</strong>nen das Grundstück im Eigentum eines Ehegatten steht und <strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>re sich darauf unternehmerisch betätigen möchte.<br />

In zahlreichen Baurechnungen wird dabei nicht exakt nach <strong>de</strong>r Unternehmereigenschaft bzw. <strong>de</strong>r<br />

Person <strong>de</strong>s Bestellers <strong>de</strong>r Leistung unterschie<strong>de</strong>n. Rechnungen lauten oftmals auf <strong>de</strong>n Namen nur<br />

eines Ehegatten (<strong>de</strong>s Falschen) o<strong>de</strong>r sind an bei<strong>de</strong> Ehegatten gerichtet, unabhängig davon, wer die<br />

Leistungen beauftragt hat bzw. wer von bei<strong>de</strong>n die Unternehmereigenschaft erfüllt.<br />

WICHTIG<br />

Ist z. B. die Ehegattengemeinschaft <strong>de</strong>r Unternehmer, muss grundsätzlich auch die Rechnung auf<br />

ihren Namen lauten, z. B. Eheleute Heinz und Berta Mustermann o<strong>de</strong>r Eheleute Mustermann GbR.<br />

Umgekehrt dürfen Rechnungen nicht auf die Ehegattengemeinschaft ausgestellt sein, wenn nur ein<br />

Ehegatte das Unternehmen betreibt. In vergleichbaren Fällen sollten die Eingangsrechnungen<br />

sofort nach Erhalt überprüft und ggf. <strong>de</strong>m Rechnungsaussteller unverzüglich zur Reklamation<br />

zugeleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

WICHTIG<br />

Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 1.12.2006 (BMF, Schreiben v. 1.12.2006, DStR 2006<br />

S. 2259; vgl. Abschn. 192 Abs. 16 UStR) ausführlich zur EuGH- und BFH-Rechtsprechung bezüglich<br />

<strong>de</strong>r Auftragserteilung durch mehrere Personen bzw. Ehegattengemeinschaften Stellung bezogen.<br />

Danach ist es u. U. möglich, dass auch <strong>de</strong>r Unternehmer-Ehegatte zumin<strong>de</strong>st einen anteiligen<br />

Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen kann, die auf die «Gemeinschaft» lauten. Je nach<br />

Fallgestaltung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zwar von Leistungen an die Gemeinschaft<br />

auszugehen, lediglich für Zwecke <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs ist dann aber ggf. je<strong>de</strong>r unternehmerisch<br />

tätige Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. Die Grundsätze dieses Schreibens gelten<br />

in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen und sind daher insbeson<strong>de</strong>re für noch laufen<strong>de</strong> bzw.<br />

noch bevorstehen<strong>de</strong> Betriebsprüfungen von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung.<br />

HINWEIS<br />

Gehört ein Grundstück <strong>de</strong>n Ehegatten gemeinsam, wird es in sehr vielen Fällen weiterhin Sinn<br />

machen, dass die Ehegattengemeinschaft die Bauaufträge vergibt und nach Fertigstellung<br />

zusammen als (Vermietungs-)Unternehmer das Gebäu<strong>de</strong> umsatzsteuerpflichtig an <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Unternehmerehegatten vermietet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!