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13 goldene Regeln bei der Nachfolgeplanung - Bartmann-stb.de

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Checkliste: <strong>13</strong> <strong>gol<strong>de</strong>ne</strong> <strong>Regeln</strong> <strong>bei</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Nachfolgeplanung</strong>Regel 1: Rechtzeitige Planung <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachfolge ohne Druck und äußere Zwänge• Die <strong>Nachfolgeplanung</strong> ist Bestandteil <strong><strong>de</strong>r</strong> strategischen Unternehmensplanung, die Zeit, Ruheund Sorgfalt benötigt.• Sie erschöpft sich nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Benennung eines Unternehmensnachfolgers und ist auchnichtgleichzusetzen mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Seniors aus <strong>de</strong>m Unternehmen.• Je<strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmer muss zu je<strong>de</strong>m Zeitpunkt die Maßnahmen treffen, die für <strong>de</strong>n Fortbestandund die Fortführung <strong>de</strong>s Unternehmens für <strong>de</strong>n Fall seines Ausschei<strong>de</strong>ns notwendig sind.Regel 2: Etablierung eines leistungsfähigen betrieblichen Organisationsablaufs• Notwendig ist eine klare Unternehmensverfassung, die eine saubere Abgrenzung <strong><strong>de</strong>r</strong>Zuständigkeiten von Geschäftsleitung, Unternehmenseigentum und ggf. einemKontrollgremium (Aufsichtsrat, Beirat) gewährleistet.• Eine differenzierte Unternehmensverfassung ermöglicht eine konsequente <strong>Nachfolgeplanung</strong>,<strong>bei</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> die Unternehmensführung und das Eigentum am Unternehmen getrennte Wege gehensowie Kontrollfunktionen zur Wahrung <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmenskontinuität installiert wer<strong>de</strong>n können.Regel 3: Konsequente Einbeziehung <strong><strong>de</strong>r</strong> persönlichen Familienverhältnisse• Klare Kompetenzabgrenzungen zwischen <strong>de</strong>n Generationen sind unumgänglich.• Es muss geklärt wer<strong>de</strong>n, welche Familienmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> mit welcher Funktion am Unternehmenpartizipieren o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch nicht partizipieren sollen o<strong><strong>de</strong>r</strong> wollen.• Die Bewältigung natürlicher Generationenkonflikte durch emotionsfreie außenstehen<strong>de</strong>Beratermuss sichergestellt wer<strong>de</strong>n.Regel 4: Auswahl und frühzeitige Vorbereitung auf die Nachfolge im Unternehmen• Durch eine feste Zeitachse sollten <strong><strong>de</strong>r</strong> Rücktrittszeitpunkt und <strong><strong>de</strong>r</strong> Aufbauplan <strong>de</strong>s Nachfolgersgenau festgelegt wer<strong>de</strong>n. Der Nachfolger muss persönlich und fachlich zur Nachfolgegeeignet und gewillt sein. Er muss Fähigkeiten aufweisen, die <strong>de</strong>nen eines von außengeholten Managers entsprechen. Führungstätigkeiten in einem Drittunternehmen sind hierfürsehr hilfreich.• Ist kein geeigneter Nachfolger vorhan<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> sind nachfolgegefähr<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Ansprüche (z.B.Pflichtteilsansprüche)nicht auszuschließen, darf <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmer sich an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Lösungeno<strong><strong>de</strong>r</strong> auch <strong>de</strong>m Gedanken <strong><strong>de</strong>r</strong> Veräußerung seines Unternehmens nicht verschließen.Entgegen einer weitverbreiteten Vorstellung kommt es <strong>bei</strong> Familienunternehmen nicht einmalin 50 Prozent <strong><strong>de</strong>r</strong> Fälle zu einer familiären Nachfolge (IfM Bonn: Unternehmensnachfolge inDeutschland, Seite 33).Regel 5: Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensrechtsform und gesellschaftsvertragliche Konzeption• Die gewählte Rechtsform bedarf <strong><strong>de</strong>r</strong> ständigen Kontrolle, Überwachung und Anpassung. Essollte die für <strong>de</strong>n Unternehmensübergang günstigste Rechtsform gewählt wer<strong>de</strong>n. Allerdingsstehen <strong>bei</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsform in erster Linie zivilrechtliche und ertragsteuerlicheGesichtspunkte im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>grund. Geben diese aber Anlass für einen Wechsel <strong><strong>de</strong>r</strong>Unternehmensform, muss überlegt wer<strong>de</strong>n, ob die Rechtsform vor o<strong><strong>de</strong>r</strong> nach einerÜbertragung geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n soll.• Wird das Unternehmen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsform <strong><strong>de</strong>r</strong> Personengesellschaft o<strong><strong>de</strong>r</strong> Kapitalgesellschaftgeführt, kommt <strong><strong>de</strong>r</strong> Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>Be<strong>de</strong>utung zu. Fortsetzungs-, Nachfolge- und Eintrittsklauseln müssen auf ihre zivil- bzw.han<strong>de</strong>lsrechtlichen, erbschaft- und einkommensteuerlichen Rechtsfolgen genau geprüftwer<strong>de</strong>n. Unstimmigkeiten zwischen <strong>de</strong>n Erben lassen sich bspw. vermei<strong>de</strong>n, wenn dieeinheitliche Willensbildung über Stimmrechtsbindungsverträge gewährleistet ist.• Der Gesellschaftsvertrag sollte außer<strong>de</strong>m regeln, wer <strong>bei</strong>m Tod <strong>de</strong>s Unternehmers dieGeschäftsführung übernimmt. Eine testamentarische Regelung reicht hierfür nicht aus.• Überlegenswert kann es auch sein, für einen vererbten Geschäftsanteil imGesellschaftsvertrag Testamentsvollstreckung vorzusehen. Ob hiervon im Testament o<strong><strong>de</strong>r</strong>Erbvertrag tatsächlich Gebrauch gemacht wird, bleibt <strong>de</strong>m Testament o<strong><strong>de</strong>r</strong> Erbvertragüberlassen.• Oftmals wird übersehen, dass getroffene gesellschaftsvertragliche Regelungenzwischenzeitlich überholt sind und an verän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Verhältnisse angepasst wer<strong>de</strong>n müssen.


• Auch ist darauf zu achten, dass Anordnungen in einem Testament/Erbvertrag im Hinblick aufdie Nachfolgeregelungen mit bestehen<strong>de</strong>n Gesellschaftsverträgen aufeinan<strong><strong>de</strong>r</strong> abgestimmtsind.Regel 6: Einbeziehung güterrechtlicher Ansprüche in die <strong>Nachfolgeplanung</strong>• Beim Unternehmer und seinem Nachfolger sind Güterstands-Überlegungen erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich.• Güterstandsvereinbarungen dienen <strong><strong>de</strong>r</strong> Vermeidung von Liquiditätsproblemen imUnternehmen und nicht dazu, einen Ehegatten über <strong>de</strong>n Tisch zu ziehen. Sie sollen <strong>de</strong>mUmstand Rechnung tragen, dass hohe güterrechtliche Ansprüche für <strong>de</strong>nUnternehmensnachfolger ruinös sein können.Regel 7: Instrument <strong><strong>de</strong>r</strong> vorweggenommenen Erbfolge• Die Nachfolge selbst sollte im I<strong>de</strong>alfall unter Einbeziehung <strong><strong>de</strong>r</strong> vorangegangenen Regelungenschrittweise vonstatten gehen. Hierzu bietet die vorweggenommene Erbfolge sehr gutplanbare und rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten.• Im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> vorweggenommenen Erbfolge muss auch an die nicht zurUnternehmensnachfolge vorgesehenen Familienmitglie<strong><strong>de</strong>r</strong> (Ehegatte, weitere Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>) gedachtwer<strong>de</strong>n. Im Vor<strong><strong>de</strong>r</strong>grund stehen hier die Unternehmensnachfolge absichern<strong>de</strong>Vereinbarungen im Hinblick auf Zugewinnausgleichs- sowie Pflichtteilsansprüche. Späteregegenüber <strong>de</strong>m Unternehmensnachfolger geltend gemachte Ansprüche könnten <strong>de</strong>nUnternehmensübergang noch im Nachhinein gefähr<strong>de</strong>n.• Auch wenn keine Vereinbarungen zu <strong>de</strong>n Pflichtteilsansprüchen möglich sind, kann es <strong>bei</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>vorweggenommenen Erbfolge von Vorteil sein, dass das Unternehmen zehn Jahre nach <strong><strong>de</strong>r</strong>Schenkung nicht mehr Gegenstand von Pflichtteilsansprüchen weichen<strong><strong>de</strong>r</strong> Erben ist (§ 2325BGB). Auch können die persönlichen Freibeträge, die nach zehn Jahren erneut zur Verfügungstehen, 1mit einer vorweggenommenen Erbfolge ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n.Regel 8: Einbeziehung erbrechtlicher Ansprüche in die <strong>Nachfolgeplanung</strong>• Unternehmen o<strong><strong>de</strong>r</strong> -beteiligungen sind für die Berechnung erbrechtlicher Ansprüche grds. Mitihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen (BGH NJW 82, 2441; WM 86, 234; NJW 85,192).• Dies hat Be<strong>de</strong>utung für Abfindungsansprüche von Miterben o<strong><strong>de</strong>r</strong> für Pflichtteilsansprüche vonPflichtteilsberechtigten (Ehegatten und Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>, falls keine Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> vorhan<strong>de</strong>n sind, die Eltern<strong>de</strong>s Erblassers), die immerhin die Hälfte <strong>de</strong>s gesetzlichen Erbteils ausmachen und reineGeldansprüche sind.• Die am Unternehmensübergang beteiligten Personen müssen zutreffen<strong>de</strong> Vorstellungen überdie Höhe dieser Ansprüche haben und ggf. Vereinbarungen zu ihrer Beseitigung treffen, umdie Unternehmensnachfolge nicht zu gefähr<strong>de</strong>n.Regel 9: Sorgfältige erbrechtliche Konzeption• Eine Nachfolgeregelung durch Erbvertrag o<strong><strong>de</strong>r</strong> Testament, ggf. in Abstimmung mitvorhan<strong>de</strong>nen gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen (siehe Regel 5), ist für je<strong>de</strong>nUnternehmer zwingend erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich. Vorsicht: „Verweisungen“ auf Gesellschaftsverträgemachen eine letztwillige Verfügung ungültig. Wer durchsetzen will, was imGesellschaftsvertrag steht, muss es inhaltlich möglichst wörtlich in sein Testamentübernehmen.• Das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer letztwilligen Min<strong>de</strong>stlösung („Nottestament“) ist unverzichtbar undunabhängig vom Zeitpunkt eines Unternehmensübergangs sowie vom Alter <strong>de</strong>sUnternehmers permanent verpflichten<strong>de</strong> Aufgabe.• Das Fehlen einer erbrechtlichen Konzeption führt in außergewöhnlich vielen Fällen zumScheitern bzw. zu gravieren<strong>de</strong>n Nachteilen. Ursache sind fehlen<strong>de</strong>, fehlerhafte o<strong><strong>de</strong>r</strong> veralteteErbfolgeregelungen, die die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen o<strong><strong>de</strong>r</strong> die fatalenFolgen einer durch Erbfall entstan<strong>de</strong>nen Erbengemeinschaft nicht berücksichtigen.Regel 10: Sorgfältige erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Konzeption• Die Steuerbelastung muss unbedingt in die Liquiditätsplanung einbezogen wer<strong>de</strong>n.• Einerseits gibt es hier eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen, <strong><strong>de</strong>r</strong>en Inanspruchnahmedurch konsequente Gestaltung gesichert wer<strong>de</strong>n kann und mit <strong>de</strong>nen sich dieSteuerbelastung zumin<strong>de</strong>st min<strong><strong>de</strong>r</strong>n lässt. An<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits gibt es viele Fehlerquellen, die zueiner Versagung steuerlicher Vergünstigungen und damit zu unnötigen Steuerbelastungen


führen können. Vor- und Nacherbschaft sowie ein Berliner Testament erweisen sich häufig alsteure Lösungen.• Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e im Falle einer (beabsichtigten) Novellierung <strong>de</strong>s ErbStG können sich diesteuerlichen Rahmenbedingungen (erneut) verän<strong><strong>de</strong>r</strong>n und eine Überprüfung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichmachen.Regel 11: Sorgfältige einkommensteuerrechtliche Konzeption• Einkommensteuerliche Gefahren wer<strong>de</strong>n <strong>bei</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensnachfolge häufi gunterschätzt. So müssen die Auf<strong>de</strong>ckung stiller Reserven z.B. durch ungewollte Entnahmeno<strong><strong>de</strong>r</strong> Veräußerungsgewinne rechtssicher vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Denkbar kann aber auch einebewusste Auf<strong>de</strong>ckung stiller Reserven sein, wenn bspw. die künftige Steuermin<strong><strong>de</strong>r</strong>ung aufGrund <strong>de</strong>s zusätzlichen Abschreibungspotentials die Steuerlast, die durch Auf<strong>de</strong>ckung stillerReserven entsteht, übertrifft.• Bei Personengesellschaften mit SBV ist <strong><strong>de</strong>r</strong> unterschiedliche Erbgang nach Gesellschaftsrechteinerseits und Erbrecht an<strong><strong>de</strong>r</strong>erseits zu beachten. Ertragsteuerlich droht hier die Auf<strong>de</strong>ckungstiller Reserven. Durch richtige testamentarische/ erbvertragliche Gestaltung (primär:Alleinerben-Vermächtnis-Mo<strong>de</strong>ll) kann dies vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.• Darüber hinaus können Erbengemeinschaften und ihre Auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzung extrem hoheBelastungen nach <strong>de</strong>m EStG verursachen, die <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Unternehmens existenziellgefähr<strong>de</strong>n.• Die Erbengemeinschaft muss daher durch Testament/Erbvertrag vermie<strong>de</strong>n o<strong><strong>de</strong>r</strong> zielgerichtetunter Einbeziehung ertragsteuerlicher Probleme <strong><strong>de</strong>r</strong> Erbauseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>setzung gesteuertwer<strong>de</strong>n.Regel 12: Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung• Die Konzeption <strong><strong>de</strong>r</strong> Unternehmensnachfolge bedarf regelmäßiger Überprüfung undAktualisierung in personeller, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e dieÄn<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen im steuerlichen Bereich können eine Anpassung erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich machen, umSteuernachteile zu vermei<strong>de</strong>n.• Empfehlenswert ist eine möglichst häufige Überprüfung, min<strong>de</strong>stens alle fünf Jahre. BeiVorliegen beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Umstän<strong>de</strong>, z.B. <strong>bei</strong> Erkennbarkeit einer Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> personellen,rechtlichen und steuerlichen Verhältnisse, ist auch eine kurzfristige Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>vorlageunumgänglich.Regel <strong>13</strong>: Mitwirkung von Steuerberater und Rechtsanwalt• Die Initiative in Sachen Unternehmensnachfolge muss vom Unternehmer selbst ausgehen.Die Einbeziehung fachlich versierter Steuerberater und Rechtsanwälte ist jedochunverzichtbar.• Ohne eine professionelle Beratung ist eine fehlerfreie Konzeption kaum <strong>de</strong>nkbar.Steuerberater und Rechtsanwalt sollten ihre Beratung koordinieren. Es ist kaum anzunehmen,dass ein Berater sowohl die zivilrechtliche als auch die steuerrechtliche Problematikvollumfänglich beherrscht.

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