Download - Driver & Bengsch AG
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Ende 2008 wurde ein Kaufvertrag über 2 % der Anteile an der Accessio<br />
Wertpapierhandelshaus <strong>AG</strong> geschlossen. Auf Basis des im Juni 2009 nachverhandelten<br />
Kaufpreises (= TEUR 330) beträgt der Wert der Anteile an dem verbundenen Unternehmen<br />
insgesamt rd. 16,5 Mio. EUR. Im Hinblick auf die aktuelle Finanzmarktkrise bzw. dem<br />
geänderten Geschäftsmodell (Honorarberatung) und den daraus resultierenden<br />
abgeschwächten Ertragsaussichten geht die Gesellschaft zum Bilanzstichtag von einer<br />
dauernden Wertminderung im Sinne des § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB aus und hat den<br />
Beteiligungsbuchwert entsprechend reduziert.<br />
Durch den Verkauf der 2 %-Anteile an der Accessio hat der bislang bestehende<br />
Gewinnabführungsvertrag nach § 307 AktG mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet.<br />
Diese Faktoren waren wesentlich dafür verantwortlich, dass das Ergebnis der gewöhnlichen<br />
Geschäftstätigkeit auf TEUR minus 32.191 (Vorjahr: TEUR +259) sank. Nach Steuern sowie<br />
einschließlich des Gewinnvortrags aus dem Vorjahr, Einstellung in die Gewinnrücklagen für<br />
eigene Anteile, der Entnahmen aus der Kapitalrücklage und der Entnahme aus dem<br />
Genussrechtskapital aufgrund der Verlustteilnahme gemäß der Genussrechtsbedingungen<br />
beläuft sich der Bilanzverlust auf TEUR 3.778 (Vorjahr: Bilanzgewinn TEUR 142). Dieser<br />
Bilanzverlust soll gemäß Vorschlag an die Hauptversammlung auf neue Rechnung<br />
vorgetragen werden.<br />
Die Inhaber der von der <strong>Driver</strong> & <strong>Bengsch</strong> <strong>AG</strong> ausgegebenen Genussscheine erhalten ab dem<br />
1. Januar 2007 für die Laufzeit der Genussscheine eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der<br />
<strong>Driver</strong> & <strong>Bengsch</strong> <strong>AG</strong> vorgehende jährliche Ausschüttung in Höhe von 8,5 % bezogen auf<br />
den Nennbetrag der Genussscheine. Da laut den Genussscheinbedingungen durch die<br />
Ausschüttung auf die Genussscheine kein Bilanzverlust entstehen darf, entfällt die<br />
Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2008.<br />
Für die künftige Entwicklung ist zu berücksichtigen, dass die entfallende Ausschüttung nach<br />
Tilgung des Bilanzverlustes und Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche der<br />
Genussscheininhaber bis zum Nennbetrag der Genussscheine - jeweils durch die künftigen<br />
Jahresüberschüsse - nachzuholen ist. Die Entscheidung, ob trotzdem eine freiwillige<br />
Ausschüttung erfolgen kann, soll die Hauptversammlung treffen.