Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi
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Begriff Erklärung Seite Note STGB TaT<br />
Abgewandelte Delikte Von einem Grunddelikt abgeleitete Delikte: Qualifizierte: erschwerte Delikte / privilegierte: 111 28 6<br />
mildernde Delikte (Bsp: 113 iVm 111)<br />
Absicht<br />
Direkter Vorsatz 1. Grades: Es kommt dem Täter auf den Erfolg an. Die Tat wird um ihrer 189 18<br />
selbst Willen angestrebt und ausgeführt unabhängig davon wie wahrscheinlich der Erfolg dem<br />
Täter erscheint.<br />
Absichtsdelikte<br />
Delikte mit überschiessender Innentendenz / kupierte Erfolgsdelikte. Das Delikt ist schon dann 113 37<br />
vollendet, wenn die besondere Absicht besteht, selbst wenn sie nicht realisiert werden konnte.<br />
Der Tb fordert einen auf ein weiteres Handlungsziel gerichteten Willen.<br />
Absolute Theorien Strafe dient nicht soz. Zielen sondern Gerechtigkeit (Vergeltung) 61 30<br />
Actio libera in causa Wenn Zustand der Unzurechnungsfähigkeit willentlich herbeigefügt wurde in der Absicht in 178 47 12 61<br />
(vorsätzliche)<br />
diesem Zustand eine strafbare Handlung zu verüben. Als Folge kommt Art 10 nicht zur<br />
Anwendung.<br />
Actio libera in causa Unzurechnungsfähigkeit ist selbstverschuldet, der Täter wollte die anschliessend verübte Tat 178 47 12 61<br />
(fahrlässige)<br />
Actio libera in causa<br />
(selbstverschuldete<br />
Unzurechnungsfähigkeit)<br />
Adäquanztheorie<br />
Agent provocateur<br />
aber nicht, hätte diese aber bei pflichtgemässer Sorgfalt voraussehen können.<br />
Wenn jemand die Unzurechnungsfähigkeit selbständig verschuldet hat und eine als Vergehen<br />
oder Verbrechen bedrohte Tat verübt, die er im nüchternen Zustand weder verwirklichen wollte<br />
oder nicht voraussehen konnte.<br />
Eine Kausalitätslehre, wonach Ursache im Rechtssinne nur eine tatbestandsadäquate<br />
Bedingung ist. Eine Handlung bildet dann eine Ursache im strafrechtl. Sinn wenn sie nach dem<br />
gewöhlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg<br />
der eingetretenen Art herbeizufügen.<br />
Eine Person vorsätzlich zur Begehung eines Deliktes anstiften. Ohne Willen eine<br />
Rechtsgutverletzung sondern nur dass es beim Versuch bleibt. (Überführung des Täters) kein<br />
Vorsatz, daher Straflosigkeit<br />
129 49 263 61<br />
138 34<br />
230 87<br />
Akzessorietät<br />
(bei Anstiftung) Bestrafung abhängig von der Ausführung der Haupttat, nicht von der Strafbarkeit 224 64 33<br />
des Haupttäters.<br />
Allg. Teil Erstes und Drittes Buch zusammen 25/26 13/21 1-110;<br />
333-401<br />
Analogieverbot<br />
Verbot analoge Anwendung von Normen auf Fällen, die nicht unter diese Vorschriften fallen. 24 12 1<br />
Keine neuen Tatbestände schaffen. Nicht zu ungunsten des Täters<br />
Anstiftung<br />
Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Strafttat; muss kausal sein und<br />
Eventualvorsatz genügt. Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich. Fahrlässige Anstiftung<br />
nicht möglich. (versuchte Anstiftung: Erfolg der angestifteten Tat ist nicht eingetreten).<br />
Kettenanstiftung ist möglich. Man kann gleichzeitig Anstifter und Gehilfe sein.<br />
221 45 24 26; 25;<br />
30; 37<br />
www.kobi.ch/cp 2