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Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi

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Begriff Erklärung Seite Note STGB TaT<br />

Abgewandelte Delikte Von einem Grunddelikt abgeleitete Delikte: Qualifizierte: erschwerte Delikte / privilegierte: 111 28 6<br />

mildernde Delikte (Bsp: 113 iVm 111)<br />

Absicht<br />

Direkter Vorsatz 1. Grades: Es kommt dem Täter auf den Erfolg an. Die Tat wird um ihrer 189 18<br />

selbst Willen angestrebt und ausgeführt unabhängig davon wie wahrscheinlich der Erfolg dem<br />

Täter erscheint.<br />

Absichtsdelikte<br />

Delikte mit überschiessender Innentendenz / kupierte Erfolgsdelikte. Das Delikt ist schon dann 113 37<br />

vollendet, wenn die besondere Absicht besteht, selbst wenn sie nicht realisiert werden konnte.<br />

Der Tb fordert einen auf ein weiteres Handlungsziel gerichteten Willen.<br />

Absolute Theorien Strafe dient nicht soz. Zielen sondern Gerechtigkeit (Vergeltung) 61 30<br />

Actio libera in causa Wenn Zustand der Unzurechnungsfähigkeit willentlich herbeigefügt wurde in der Absicht in 178 47 12 61<br />

(vorsätzliche)<br />

diesem Zustand eine strafbare Handlung zu verüben. Als Folge kommt Art 10 nicht zur<br />

Anwendung.<br />

Actio libera in causa Unzurechnungsfähigkeit ist selbstverschuldet, der Täter wollte die anschliessend verübte Tat 178 47 12 61<br />

(fahrlässige)<br />

Actio libera in causa<br />

(selbstverschuldete<br />

Unzurechnungsfähigkeit)<br />

Adäquanztheorie<br />

Agent provocateur<br />

aber nicht, hätte diese aber bei pflichtgemässer Sorgfalt voraussehen können.<br />

Wenn jemand die Unzurechnungsfähigkeit selbständig verschuldet hat und eine als Vergehen<br />

oder Verbrechen bedrohte Tat verübt, die er im nüchternen Zustand weder verwirklichen wollte<br />

oder nicht voraussehen konnte.<br />

Eine Kausalitätslehre, wonach Ursache im Rechtssinne nur eine tatbestandsadäquate<br />

Bedingung ist. Eine Handlung bildet dann eine Ursache im strafrechtl. Sinn wenn sie nach dem<br />

gewöhlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg<br />

der eingetretenen Art herbeizufügen.<br />

Eine Person vorsätzlich zur Begehung eines Deliktes anstiften. Ohne Willen eine<br />

Rechtsgutverletzung sondern nur dass es beim Versuch bleibt. (Überführung des Täters) kein<br />

Vorsatz, daher Straflosigkeit<br />

129 49 263 61<br />

138 34<br />

230 87<br />

Akzessorietät<br />

(bei Anstiftung) Bestrafung abhängig von der Ausführung der Haupttat, nicht von der Strafbarkeit 224 64 33<br />

des Haupttäters.<br />

Allg. Teil Erstes und Drittes Buch zusammen 25/26 13/21 1-110;<br />

333-401<br />

Analogieverbot<br />

Verbot analoge Anwendung von Normen auf Fällen, die nicht unter diese Vorschriften fallen. 24 12 1<br />

Keine neuen Tatbestände schaffen. Nicht zu ungunsten des Täters<br />

Anstiftung<br />

Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Strafttat; muss kausal sein und<br />

Eventualvorsatz genügt. Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich. Fahrlässige Anstiftung<br />

nicht möglich. (versuchte Anstiftung: Erfolg der angestifteten Tat ist nicht eingetreten).<br />

Kettenanstiftung ist möglich. Man kann gleichzeitig Anstifter und Gehilfe sein.<br />

221 45 24 26; 25;<br />

30; 37<br />

www.kobi.ch/cp 2

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