Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi
Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi
Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Strafrecht</strong> <strong>AT</strong> <strong>Begriffe</strong> <strong>ABC</strong><br />
Die Begriffssammlung <strong>Strafrecht</strong> <strong>AT</strong> enthält alle wichtigen <strong>Begriffe</strong> die du für die Prüfung (open book) brauchst. In dieser Version sind die<br />
<strong>Begriffe</strong> nach dem Alphabet geordnet. Viel Glück bei den Prüfungen wünschen dir die chilling people!<br />
Seite: Seite im Buch „Riklin – Schweizerisches <strong>Strafrecht</strong>, 2. Aufl., Zürich 2002 – ISBN 3 7255 4460 3<br />
Note: Randnote im obengenannten Buch<br />
STGB: Artikel im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)<br />
TaT: Tafel im Buch „Rehberg, Flachsmann, Kaiser - Tafeln zum <strong>Strafrecht</strong> <strong>AT</strong>, 4. Aufl., Zürich 2001 – ISBN 3 7255 4223 6<br />
www.kobi.ch/cp 1
Begriff Erklärung Seite Note STGB TaT<br />
Abgewandelte Delikte Von einem Grunddelikt abgeleitete Delikte: Qualifizierte: erschwerte Delikte / privilegierte: 111 28 6<br />
mildernde Delikte (Bsp: 113 iVm 111)<br />
Absicht<br />
Direkter Vorsatz 1. Grades: Es kommt dem Täter auf den Erfolg an. Die Tat wird um ihrer 189 18<br />
selbst Willen angestrebt und ausgeführt unabhängig davon wie wahrscheinlich der Erfolg dem<br />
Täter erscheint.<br />
Absichtsdelikte<br />
Delikte mit überschiessender Innentendenz / kupierte Erfolgsdelikte. Das Delikt ist schon dann 113 37<br />
vollendet, wenn die besondere Absicht besteht, selbst wenn sie nicht realisiert werden konnte.<br />
Der Tb fordert einen auf ein weiteres Handlungsziel gerichteten Willen.<br />
Absolute Theorien Strafe dient nicht soz. Zielen sondern Gerechtigkeit (Vergeltung) 61 30<br />
Actio libera in causa Wenn Zustand der Unzurechnungsfähigkeit willentlich herbeigefügt wurde in der Absicht in 178 47 12 61<br />
(vorsätzliche)<br />
diesem Zustand eine strafbare Handlung zu verüben. Als Folge kommt Art 10 nicht zur<br />
Anwendung.<br />
Actio libera in causa Unzurechnungsfähigkeit ist selbstverschuldet, der Täter wollte die anschliessend verübte Tat 178 47 12 61<br />
(fahrlässige)<br />
Actio libera in causa<br />
(selbstverschuldete<br />
Unzurechnungsfähigkeit)<br />
Adäquanztheorie<br />
Agent provocateur<br />
aber nicht, hätte diese aber bei pflichtgemässer Sorgfalt voraussehen können.<br />
Wenn jemand die Unzurechnungsfähigkeit selbständig verschuldet hat und eine als Vergehen<br />
oder Verbrechen bedrohte Tat verübt, die er im nüchternen Zustand weder verwirklichen wollte<br />
oder nicht voraussehen konnte.<br />
Eine Kausalitätslehre, wonach Ursache im Rechtssinne nur eine tatbestandsadäquate<br />
Bedingung ist. Eine Handlung bildet dann eine Ursache im strafrechtl. Sinn wenn sie nach dem<br />
gewöhlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg<br />
der eingetretenen Art herbeizufügen.<br />
Eine Person vorsätzlich zur Begehung eines Deliktes anstiften. Ohne Willen eine<br />
Rechtsgutverletzung sondern nur dass es beim Versuch bleibt. (Überführung des Täters) kein<br />
Vorsatz, daher Straflosigkeit<br />
129 49 263 61<br />
138 34<br />
230 87<br />
Akzessorietät<br />
(bei Anstiftung) Bestrafung abhängig von der Ausführung der Haupttat, nicht von der Strafbarkeit 224 64 33<br />
des Haupttäters.<br />
Allg. Teil Erstes und Drittes Buch zusammen 25/26 13/21 1-110;<br />
333-401<br />
Analogieverbot<br />
Verbot analoge Anwendung von Normen auf Fällen, die nicht unter diese Vorschriften fallen. 24 12 1<br />
Keine neuen Tatbestände schaffen. Nicht zu ungunsten des Täters<br />
Anstiftung<br />
Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Strafttat; muss kausal sein und<br />
Eventualvorsatz genügt. Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich. Fahrlässige Anstiftung<br />
nicht möglich. (versuchte Anstiftung: Erfolg der angestifteten Tat ist nicht eingetreten).<br />
Kettenanstiftung ist möglich. Man kann gleichzeitig Anstifter und Gehilfe sein.<br />
221 45 24 26; 25;<br />
30; 37<br />
www.kobi.ch/cp 2
Antragsdelikte<br />
Siehe „Strafantrag“<br />
Absolut: wenn nur auf Antrag verfolgbar / rel: Offizialdelikte, die aufgrund privilegierender<br />
Beziehungen zwischen Täter und Opfer nur auf Antrag verfolgbar sind (Bsp. Art. 139 Ziff 4).<br />
Spezial 264 f.<br />
262 22 68-69<br />
Äquivalenztheorie (auch Bedingungstheorie) Eine Handlung bildet dann eine Ursache wenn sie eine Bedingung 137 23<br />
darstellt, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (eng mit nat.<br />
kausalität verbunden)<br />
Asperationsprinzip Bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen: man nimmt das höchste Mass und addiert max. die Hälfte 268 9 68 Ziff 1<br />
des Strafmasses.<br />
Bedingte Entlassung (bildet Regel) Vergünstigung für Gefangene. Resozialisierung soweit dass vorzeitige Entlassung S 22 38 91<br />
vertreten werden kann. Nach 2/3 des Vollzugs möglich (mind. 3 Mt) und bezügl. des Verhaltens.<br />
Bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe erst nach 15 Jahren. Probezeit 1-5 Jahre oder<br />
Schutzaufsicht oder Weisungen (z Bsp: Weisung auf Verzicht von Alkohol)<br />
Bedingter Vollzug In Fällen in denen die Vollstreckung der Strafe entbehrlich erscheint. Bewährt sich der<br />
S 26 41 Ziff 1 90; 91<br />
Verurteilte in der Probezeit wird von der Vollstreckung abgesehen. Nur bei Freiheitsstrafen von<br />
nicht mehr als 18 Mt möglich. Fehlen von Freiheitsstrafen in den letzten 5 Jahr von mehr als 3<br />
Mt. Probezeit dauert 2-5 Jahre.<br />
Bedingungstheorie Siehe Äuquivalenztheorie<br />
Begehungsdelikt Bestehen in einem Tätigwerden, einem aktiven Tun, einem Verstoss gegen ein Verbot. 106 6<br />
Besonderer Teil 2. Buch (Beschreibung d. einzelnen Straftaten) 26 21 111-332<br />
Bestimmtheitsgebot Präzise Formulierung von Rechtssätzen 23 10 1<br />
Betriebsstrafen Privatwirtschaftsrecht (aufgrund Arbeitsvertrag z.B. Lohnkkürzung) 12 34<br />
Busse<br />
Geldstrafe öffentlich/rechtl. Pflicht dem Staat eine Geldsumme zu entrichten (auch kumulativ S 31 48-50 74; 78<br />
in Verbindung mit Freiheitsstrafen). Oberen Strafrahmen bei Übertretungen: 5'000 (Art. 106) ;<br />
bei Verbrechen und Vergehen 40'000 (Art. 48 Ziff 1). Bei Gewinnsucht oder aus Gesetz kann ein<br />
höherer Betrag zugesprochen werden. Strafzumessung durch Verschulden und pers. wirtschaftl.<br />
Leistung (Art. 63). Möglich ist auch ein abarbeiten der Busse. Wenn Betreibung nicht erfolgreich<br />
– Wandlung in Ersatzfreiheitsstrafe (30 Fr. pro Tag – Höchstdauer 3 Mte)<br />
Dauerdelikte<br />
Rechtswidriger Zustand muss nicht nur herbeigeführt werden, sonder auch aufrecht erhalten 113 39 6<br />
werden. Tat ist mit der Herbeigürhung des rechtsw. Zustandes vollendet, beendet erst wenn sie<br />
aufhört<br />
Desuetudo Gesetz kann Geltung verlieren, wenn es lange nicht mehr befolgt wird 35 46<br />
Disziplinarstrafe Z.Bsp. im Militär, keine Kriminalstrafe (Doppelbestrafung möglich) 8/10 22/28 87 (bei<br />
Kindern)<br />
Dualismus Strafen und Massnahmen können gleichzeitig ausgefällt werden S 9 E<br />
Echtes<br />
Siehe „Unterlassungsdelikt“<br />
Unterlassungsdelikt<br />
Einfache Delikte Schützen 1 Rechtsgut (Bsp: 149 StGB Diebstahl Eigentum) 114 41 Bsp. 139<br />
www.kobi.ch/cp 3
Electronic monitoring Elektr. Fussfesseln. Kommt als Mittel zur Überwachung von Bewährungsauflage oder als S 21<br />
Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft in Frage<br />
Entschuldigender Siehe Schuldausschliessungsgründe 183 67 34<br />
Notstand<br />
Erfolgsdelikte<br />
Räuml. Und zeitlich abtrennbarer Erfolg; ursächlicher zusammenhang zw. Handlung und Erfolg;<br />
Erfolg muss von Vorsatz erfasst sein<br />
107 10 18 6; 22 -23;<br />
53<br />
Ex nunc Unter Berücksichtigung der heutigen Verhältniss 43 24<br />
Ex tunc Unter Berücksichtigung der Sicht des hist. Gesetzgebers 43 24<br />
Fahrlässigkeit<br />
Verwirklichung eines StrafTB durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Verletzung einer<br />
Sorgfaltspflicht). Der Täter handelt sorgfaltspflichtwidrig und hätte nach dem gewöhnlichen Lauf<br />
145 49 18 Abs. 3 6; 16; 57-<br />
58<br />
der Dinge sowie seinen pers. Verhälnissen den Erfolg voraussehen oder den Erfolg durch<br />
Pflichtgemässes Verhalten vermeiden können.<br />
Fahrlässigkeit (bewusste) Täter hält die Verwirklichung des TB für möglich, vertraut aber darauf, dieser werde nicht<br />
eintreten. Das Wissen und die Möglichkeit des Erfolgseintritt sind vorhanden. Der Täter rechnet<br />
jedoch nicht mit seinem Eintritt. Der Täter hat eine falsche Vorstellung, und handelt im<br />
191 34<br />
Fahrlässigkeit<br />
(unbewusste)<br />
Leichtsinn. (hoffentlich nicht...)<br />
Der Täter erkennt nicht, dass er den TB verwirklicht. Es fehlt das Wissen, aber das<br />
wissenkönnen ist da. Der Täter hat eine fehlende Vorstellung. Fehlende Vorstellung über die<br />
Möglichkeit des Erfolgeintritts. Er ist pflichtwidrig unaufmerksam.<br />
191 35<br />
FIAZ Teilnahme zu FIAZ siehe S. 230 bedingter Strafvollzug in der Regel ausgeschlossen. 230 88<br />
Finale Handlungslehre Handlung ist ein zweckgerichteter finaler Vorgang, nicht nur die Auslösung eines<br />
125 4<br />
Kausalvorgangs.<br />
Flaggenprinzip Auf Schiffen und Luftfahrzeugen anwendbar, dessen Flagge es führt 96 27<br />
Formelles <strong>Strafrecht</strong> Dient der Aufklärung strafbarer Handlungen, endet mit Gerichtsentscheid 4 16 1<br />
Freie Rechtsfindung Begriffsfindung bei unklaren <strong>Begriffe</strong>n(Porno; Skrupellos, etc.); zu Gunsten des Täters 38/41 1/11<br />
Freies Ermessen Siehe Tafel 84 84<br />
Garantenstellung<br />
Besondere Rechtspflicht zum Handeln: Obuts-, Sicherungs- und<br />
Überwachungsgarantenstellung. Ist ein ungeschriebenes TB-Merkmal. Wird durch Gesetz<br />
(Obhutspflicht der Eltern), Vertrag (Nur wenn die Verhinderung von Rechtsgutschädigungen<br />
oder die Gefahrenabwehr eine zentrale Vertragsverpflichtung der Vereinbarung ist, darf<br />
Garantenstellung angenommen werden Bsp: Bergführer), verschuldet geschaffene Gefahr<br />
(siehe „Ingerenz“) begründet.<br />
Garantenstellung in anderen Fällen bei freiwillig begründeten Gefahrengemeinschaften und bei<br />
Straftaten in Unternehemen (Geschäftsherrenhaftung). Irrtum über die tatsächlichen<br />
Vorstellungen der Grantenstellung SV-Irrtum. Irrtum über die Garantenstellung selber ist<br />
jedoch ein Verbotsirrtum.<br />
236 17 234 Abs<br />
10<br />
Gefährdungsdelikt Vollendet mit dem Eintritt der Gefahr; konkret: Gefährdung im TB; abstrakt: Bsp. FIAZ 108 14 6; 8<br />
Gefängnis 3 Tage bis 3 Jahre (Vergehen) S 17 B 36 74<br />
Gehilfenschaft Vorsätzlich untergeordnete Beteiligung an einem fremden vorsätzlichen Delikt. Es geht um die 218 32 25 27; 25;<br />
51<br />
www.kobi.ch/cp 4
Förderung und Unterstützung einer fremden Tat. Eine fremde Tat kann psychisch (Rat,<br />
30; 37<br />
Hinweise, Zusischerung von Hilfe) oder physisch (Entfernung von Hindernissen, Lieferung des<br />
Tatwerkzeugs, Schmiere stehen, Auskundschaften) Versuch straflos, Übertretungen nur<br />
wenn ausdrücklich vorgegeben ist<br />
Gemeines Delikt Kann von jedermann begangen werden 109 19 6<br />
Gemeinnütz. Arbeit Bei Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von 30 Tagen (Bewilligungspflichtig). 1 Tag<br />
S 20<br />
Freiheitsentzug entspricht 4h gemeinnützige Arbeit<br />
Gemeinnützige Arbeit 4 h g. Arbeit= 1 Tag Freiheitsentzug; bis zu 3 Monaten 30 25 3a V3<br />
Generalprävention Vorbeugende Wirkung gegenüber Allgemeinheit (Abschreckung und Normstabilisierung) 57<br />
Gewohnheitsrecht Nur wenn zu Gunsten d. Täters (Bsp: Einwilligung)<br />
Grunddelikte Delikte aus deren Abwandlung sich andere Delikte erweisen 111 27 6<br />
Haft 1 Tag bis 3 Monate (Übertretung od. Vergehen) S 17 B 39 74<br />
Halbgefangenschaft Normale Arbeit/Job; Frei- / Ruhezeit im Knast (Freiheitsstr. Bis 1 Jahr) 30 25 4 V1; 1 V3<br />
Hauptstrafe Gefängnis, Busse, gemeinnützige Arbeit 1-3 36/48-50 74<br />
Hauptstrafen Sind entweder Freiheitsstrafen oder eine Geldstrafe od. beides zusammen 2 5 35 ff. / 48<br />
ff.<br />
Individualethische<br />
Rechtfertigung<br />
Straftäter soll Vergeltung als Sühneleistung betrachten 56 3<br />
Ingerenz Garantestellung durch vorangegangenes gefährdendes Tun 236 18 51<br />
Intra legem<br />
Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Gesetz(Verein) mit ausf. Best. in anderem Gesetz z.B:<br />
eifache Gesellschaft<br />
Irrtum Sachverhalts-: Irrtum über Tatsachen 19 (bei TB prüfen) TaT 23<br />
Rechts- od. Verbots-: Irrtum über Rechtssätze 20 (bei Schuld prüfen)<br />
-zugunsten: vorgestellter SV weniger schlimm alt tatsächlicher 19 Abs. 1<br />
-über normative TB-Merkmale: Irrtum über normative TB-Merkmale 19<br />
Subsumtions-: unwesentlich (Bsp: Schwarzfahrer weiss nicht das gefälschtes Billet Urkunde<br />
ist)<br />
Error in persona: Täter verwechselt sein Opfer (unwesentlich)<br />
Error in objecto: Täter verwechselt Angriffsgegenstand (unwesentlich)<br />
-über den Kausalverlauf: unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten SV schliessen den<br />
Vorsatz nicht aus. Abweichung des Kausalverlauf ist dann wesentlich, wenn er sich atypisch<br />
entwickelt.<br />
Abberatio ictus: fehlgehen der Tat. Der Täter trifft versehentlich ein 2.-Objekt und verfehlt das<br />
Zielobjekt. Bsp: Versuchte Tötung des A in Konkurrenz mit fahrlässiger Tötung des B<br />
Folgen: siehe S 150<br />
147 ff 57 19 / 20 17; 18; 19<br />
Jugendliche Siehe Schuldausschliessungsgründe 174 82-99 92-94<br />
Kant. StG Übertretungstrafrecht von den kant. 32-34 335<br />
Kausale Handlungslehre Menschliches Verhalten ist jeder durch den menschl. Willen in der Aussenwelt ausgelöste<br />
Kausalvorgang. Braucht ein gewolltes Handeln<br />
124 3<br />
www.kobi.ch/cp 5
Kausalität<br />
Mehrfachkausalität: mehrere Ursachen bewirken einen Erfolg<br />
136 15<br />
Kumulative: mehrere Ursachen bewirken durch ihr zusammenwirken einen Erfolg<br />
Alternative: mehrere Ursachen für den Erfolg (jede ist alleine ausreichend)<br />
Atypische: Handlungen kommen durch unvorhersehbare Gegebenheiten und ungewöhnliche<br />
Ereignisse zu atypischen Ergebnissen (konstitutionelle Prädisposition)<br />
Überholende: Kausalvorgang kommt nicht zum Zug, weil eine andere Person rascher ein Erfolg<br />
bewirkt.<br />
Hypothetische: wenn eine Ursache einen Erfolg bewirkt wobei andernfalls eine andere<br />
Ursache zum gleichen Erfolg geführt hätte.<br />
Natürliche: Ein relevanter Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Erfolg<br />
eingetreten ist und das Verhalten des Täters natürlicher Ursache des verpönten Erfolges war<br />
Kausalzusammenhang Berührt die TB-mässigkeit. Ist ein ungeschriebenes objektives TB-Merkmal bei Erfolgsdelikten 136 21<br />
Kinder Siehe Schuldausschliessungsgründe 174 82-99 92-94<br />
Konkurrenz<br />
(echte)<br />
267 2 68 Ziff 1 65-67; 87<br />
Konkurrenz<br />
(unechte)<br />
Echte Gesetzeskonkurrenz: zusammentreffen von mehreren Strafbaren Handlungen und/oder<br />
mehrerer verletzten Strafbestimmungen. Die verletzten Strafbestimmungen sind nebeneinander<br />
anzuwenden (siehe auch „Asperationsprinzip“)<br />
Realkonkurrenz: Durch mehrere selbständige Handlungen werden verschiedene<br />
Strafbestimmungen verletzt oder mehrmals derselbe StrafTB verwirklicht (Handlungsmehrheit).<br />
Bsp: X bestiehlt Y montags, beschimpft ihn Dienstags und zerkrazt Auto mittwochs<br />
Idealkonkurrenz: eine Handlung verwirklicht mehrere StrafTB; oder gleicher StrafTB mehrmals<br />
verwirklicht (Handlungseinheit) Bsp: Schlag ins Gesicht, mit der Folge, dass dem Opfer ein Zahn<br />
herausfällt und vom Täter gewollt die Brille beschädigt wird.<br />
bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen mit Bussen werden die Strafen kumliert.<br />
Sonderfälle: S. 273 f.<br />
Es liegt bloss eine scheinbare Konkurrenz unter mehreren Strafbestimmungen vor, weil in<br />
Wirklichkeit die eine die andere ausschliesst. Der Schuldspruch wegen des einen Delikts deckt<br />
den Unrechts- und Schuldgehalt der anderen Delikte mit ab. Es liegt kein Strafschärfungsgrund<br />
vor.<br />
Unechte Realkonkurrenz: straflose Vortat, straflose Nachtat. Wenn die Norm nur das<br />
Vorstadium einer eigentlichen Rechtsgutverletzung erfasst oder nur als deren Ausnutzung in<br />
Erscheinung tritt.<br />
Unechte Idealkonkurrenz: durch gleiche Handlung verschiedene StrafTB erfüllt. Spezialität:<br />
Ein spezielleres Gesetz geht diesfalls einem allgemeinerem vor. Bsp: Raub ist Nötigung und<br />
Diebstahl. Konsumption: umfasst einen anderen TB wertmässig; Bsp: Die Vergewaltigung<br />
schliesst die einfache Köperverletzung mit ein.<br />
Subsidiarität: Norm wird nur aushilfsweise angewendet wenn nicht die Voraussetzungen einer<br />
anderen Voraussetzung erfüllt sind (Versuch subsidiär im Verhältnis zum vollendeten Delikt /<br />
Gefährdungsdelikte subsidiär zum Verletzungsdelikt)<br />
Sonderfälle: S. 273 f.<br />
270 18 68 Ziff 1 65-67; 87<br />
www.kobi.ch/cp 6
Konventionalstrafe Festgelegt in Vertrag (bei nichterfüllung) 11 30<br />
Kriminalistik Polizeiwissenschaft (Bsp: DNA Analyse) 19 57<br />
Kriminologie Eine Seinswissenschaft (im Gegensatz z. normativen St.recht) 14 41/42<br />
Lex mitior (milderes<br />
Recht)<br />
Bei neuerem Recht, gilt rückwirkend das, welches für den Täter milder ist (abstrakt:<br />
Strafdrohung; konkret: dasjenige, dass für den Täter wirklich günstiger ist) Nicht zu Gunsten des<br />
Täters wenn Gefahr für Bevölkerung<br />
91 6<br />
Lücke (echt) Nicht gewollt und wenn Gesetzgeber unabsichtlich seine Aufgabe nicht zu ende geführt hat 42 18<br />
Lückenfüllung Zu ungunsten des Täters verboten; Siehe praeter legem / intra legem / freie Rechtsfindung 42 16<br />
Massnahmen Keine Strafen; knüpfen an soziale Gefährlichkeit an 1-3 57-62 75<br />
Massnahmen (sichernde)<br />
Schutz der Allgemeinheit durch Absonderung des Täter.<br />
Bessernde: resozialisierend<br />
Isolierende: Schutz der Bevölkerung von Wiederholungstäter<br />
S 48 75-76;<br />
79-81<br />
Materielles <strong>Strafrecht</strong> Gesamtheit der Rechtssätze, welche kriminalrechtliche Sanktionen an menschl.<br />
1 1 1<br />
Verhaltensweisen knüpfen.<br />
Mittäterschaft 28-30<br />
Mittelbare Täterschaft Wenn jemand einen anderen Menschen (Tatmittler) tatherrschaftlich zur Ausführung der Tat (als<br />
Werkzeug) benutzt, wobei der Tatmittler (ohne Tatherrschaft) unvorsätzlich oder schuldlos<br />
handelt. strafbar wie ein unmittelbarer (Gewhohnheitsrecht) / Tatmittler ist straffrei od.<br />
fahrlässig<br />
217 24 25; 30<br />
Monismus Richter muss sich entweder für eine Strafe oder eine Massnahme entscheiden S 9 E<br />
MStGB Militärstrafgesetzbuch = geht als lex specialis dem StGB (lex generalis) vor 31 27<br />
Nebenstrafe<br />
Amtsunfähigkeit (Berufsverbot) (Art. 51), Entziehung der elterlichen Gewalt und der<br />
Vormundschaft (Art. 53), Berufs- und gewerbeverbot (Art. 54), Landesverweisung (Art. 55),<br />
Wirtshausverbot (Art. 56), auch Rehabilitation Können nur neben einer Hauptstrafe bestehen.<br />
1-3 51-56 74<br />
Nebenstrafgesetz SVG, BetmG, ANAG (AusländerG), UWG (Unlauteren Wetbew.) 31 28<br />
Nebentäter<br />
Mehere Personen bewirken vorsätzlich unabhängig voneinader den Eintritt eines TB-mässigen 229 83 30<br />
Erfolges an demselben Objekt. Alle Täter haften wie Alleintäter. Auch bei Fahrlässigkeit<br />
Nicht Kriminalstrafen Gibt es in der CH grundsätzlich nicht (auch Ordungsbussen gelten als Kriminalstrafen) 8 23<br />
Notstand<br />
Eingriff in fremde Rechtsgüter zur Rettung eigener in einer Bedrängnissituation<br />
TBM: 1. unmittelbar Drohende Gefahr für Individualrechtsgüter (Leib, Leben, Ehre und<br />
Vermögen) bestehen; 2. nichtverschuldete Notlage; 3. nicht anders abwendbare Gefahr; 4.<br />
Unzumutbarkeit das gefährdete Gut preiszugeben (zumutbar ist der Verzicht auf Sachgüter)<br />
Putativnotstand: Täter nimmt irrtümlich an es sei ein Notstand gegeben. (wie SV-Irrtum 19)<br />
Notstandexzess: Notlage selber verschuldet od. zumutbar das gefährdete Gut preiszugeben.<br />
(34 Ziff 1 Abs 2). Auch, wenn eigenes (gefähdetes) Gut weniger wichtig ist als durch Notstand<br />
verletztes Gut.<br />
Notstandshilfe: ist gemäss Art. 34 Ziff 2 Satz 1 zulässig<br />
Siehe auch „Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe“<br />
Es gibt keine Notwehr für Notstand<br />
160 34 42; 44-<br />
45; 64<br />
www.kobi.ch/cp 7
Notwehr<br />
TBM: 1. dem Umständen angemessene Abwehr; 2.unmittelbar Drohende oder bereits<br />
156 33 43-45; 64<br />
begonnende Gefahr; 3. rechtswidriger Angriff (es gibt keine Notwehr gegen Notwehr, nicht aber<br />
gegen Notwehrexzess); 4. Angriff auf eigene oder fremede Individualrechtsgüter (Leib, Leben,<br />
Ehre und Vermögen)<br />
Putativnotwehr: irrige Annahme dass ein Angriff vorliegt (wie SV-Irrtum behandeln 19)<br />
Notwehrexzess: (33 iVm 66) unverhältnismässige Abwehr (Milderung 64 und Retorsion 177(bei<br />
extensivem Notwehrexzess)). Bei entschuldbarer Aufregung und Bestürzung (im Affekt<br />
Schuldausschliessungsgrund)<br />
Notwehrhilfe: zu Notwehr ist auch ein dritter Hilfeleistender berechtigt<br />
Obj. Tatbestand Äusseres Erscheinungsbild einer Handlung (bei Erfolgsdel. auch Wirkungen der Handlung) 135 13 11<br />
Obj. Verbrechenslehre Siehe Rechtsgüterschutz 53 18<br />
Offizialdelikt Die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen 113 38 68<br />
Personalitätsprinzip Aktiv: Zuständigkeit des Heimatstaates des Täters; passiv: Zuständigkeit des Heimatstaates des 96 28 6/5<br />
Opfers<br />
Point of no return Siehe Versuch (unvollendet) 204 31 20; 21<br />
Praeter legem Echte Lücke (nur zugunsten) 42 16<br />
Prävention Siehe Genaral-; Spezial- 57 ff.<br />
Prinzipien<br />
Siehe Territorialitätsprinzip Flaggenprinzip Personalitätsprinzip Staatsschutzprinzip<br />
Universalitätsprinzip<br />
Putativdelikt<br />
(auch Wahndelikt genannt) Täter meint er würde etwas strafbares Tun, macht jedoch etwas 203 25 17; 18; 23<br />
Rechtfertigungsgründe<br />
(gesetzl.)<br />
Rechtfertigungsgründe<br />
(subj.<br />
Rechtfertigungselemente)<br />
Rechtfertigungsgründe<br />
(übergesetzl.)<br />
erlaubtes ( Straflos)<br />
Schliesst die Rechtswidrigkeit des TB-mässigen Verhalten aus. Die wichtigsten sind gesetzl.<br />
verankert: Gesetzes-, Amts- oder Berufspflicht (32); Notwehr (siehe Notwehr); rechtfertigender<br />
Notstand (siehe Notstand); strafloser Schwangerschaftsabbruch (119); Verletzung des<br />
Amtsgeheimnisses (320 II); Berufsgeheimnis (321 II u. III); Mitteilungsrecht(358_ter)<br />
Erlaubnisirrtum: Rechtfertigungsgrund fehlt, aber der Täter nimmt subjektiv seine Existenz an<br />
(wie Verbotsirrtum 20)<br />
ErlaubnisTB-Irrtum: irrtümliche Annahme von Tatsachen, die die Tat rechtfertigen würde (wie<br />
SV-Irrtum beurteilen 19)<br />
Einwilligung (muss vor der Tat erfolgen; Verzicht auf Leben nicht möglich ZGB 27);<br />
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Wasserschaden/Notoperation; Pflichtenkollision<br />
(Feuerwehr kann nicht alle auf einmal retten); Wahrung berechtigter Interessen;<br />
Züchtigungsrecht der Eltern<br />
Rechtfertigungsgründe müssen vom Vorsatz erfasst werden<br />
153ff. 8 41<br />
168 79 20 / 19 17; 46-47<br />
153ff. 41<br />
Rechtsgüter 2<br />
Rechtsgüterschutz (obj. Verbrechenslehre) liberal geprägte Rechtsauffassung; Moral des Täters spielt keine Rolle 50 7/18<br />
Rechtswidrigkeit Verstoss gegen eine Rechtsnorm 152 1<br />
Relative Theorien Strafe als Vorbeugungsmittel (Prävention) 62 34<br />
Rücktritt Täter hat aus eigenem Antrieb die Strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt 207 41 21 Abs. 2 20; 21<br />
www.kobi.ch/cp 8
Rückwirkungsverbot Bestraft wird immer nach dem aktuellen Gesetz 22/23/91 8/9/3 2<br />
Schuld<br />
Alle seelisch geistigen Vorgänge im inneren des Täters (Schuldfähigkeit, Vorsatz,<br />
117 6 10-13 59 f.<br />
Fahrlässigkeit, besondere Schuldmerkmale wie Skrupellosigkeit oder gemeine Gesinnung)<br />
Schuld (Vorwerfbarkeit) Pers. Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Handlung (können).<br />
171 1<br />
Unrecht: bedeudet TB-mässigkeit und Rechtswidrigkeit (sollen).<br />
Schuldausschliessungs- Schuldlosigkeit ist gegeben, wenn die Schuldfähigkeit fehlt.<br />
174 ff 84<br />
und<br />
Schuldmilderungsgründe<br />
Jugendliches Alter: bis zum vollendeten 7. Altersjahr ist ein Verschulden ausgeschlossen (8-<br />
15 = Kind) Jugendstrafrecht 82-99 anwendbar<br />
Unzurechnungsfähigkeit: 10 StGB (intelektuell: wissen über Wirkung und Verbote / voluntativ:<br />
Fähigkeit Verhalten zu steuern und Triebe zu kontrollieren) bei selbstverschuldeter<br />
Unzurechnungsfähigkeit: siehe „actio libera in causa“ TaT 60<br />
Verminderte Zurechnungsfähigkeit: Art 11: Die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ist<br />
in ihren Auswirkungen weniger gravierend als bei der Unzurechnungsfähigkeit (wirkt nur als<br />
Schuldmilderungsgrund) RF: fakultative Strafmilderung nach Art 66<br />
Verbotsirrtum: siehe Irrtum<br />
Entschuldigender Notstand: Art. 34: Wenn das geschützte Rechtsgut gleichwertig ist, wie das<br />
verletzte<br />
Nötigungsnotstand<br />
Notwehrexzess: siehe Notwehr<br />
Zwang: Nötigungsnotstand (der Zwangsausübende ist mittelbarer Täter)<br />
Handeln auf Befehl: ein rechtswidriger Befehl fürht nicht zu einem Schuldausschluss, ev.<br />
Milderung<br />
Schuldvoraussetzungen Ohne freien Willen, keine Schuld.<br />
171 5<br />
Fähigkeit: Täter muss seelisch und geistig in der Lage sein das Unrecht einer Tat einzusehen<br />
und sich nach dieser Einsicht auch rechtmässig zu verhalten.<br />
Bewusstsein der Rechtswidrigkeit<br />
Zumutbarkeit: Normkonformes Verhalten<br />
Sonderdelikt<br />
Echt: nur für Personen im Sonderstatus / unecht: für Personen im Sonderstatus<br />
109 21/22 6; 36<br />
schwerwiegender oder milder (abgewandeltes Delikt)<br />
Soz.politische<br />
Vergeltungsbedürfnis der Bevölkerung wird kanalisiert 56 2<br />
Rechtfertigung der Strafe<br />
Soziale Handlungslehre Ein vom Willen getragenes menschl. Verhalten (tun oder unterlassen), das sozial erheblich ist. 125 5<br />
Spezialprävention Verhütung der Wiederholung, Einwirkung auf den Rechtbrecher – Individualabschreckung 57<br />
Staatspolitische<br />
Zwangsmittel des Staates zur Aufrechterhaltung des Staates 56 6<br />
Rechtfertigung der Strafe<br />
Staatsschutzprinzip Zuständigkeit des Staates begründet, welcher in seiner Existenz angegriffen wird 97 32 4<br />
Strafantrag<br />
Willenserklärung des Verletzten, wonach nach einem best. SV die Strafverfolgung stattfinden 262 21 28-31 68; 70<br />
soll (Willenserklärung)<br />
Strafanzeige Jedermann kann Strafanzeige erstatten (Wissenserklärung) 262 21 28-31<br />
www.kobi.ch/cp 9
Straferhöhung 34-35<br />
Strafmilderung Strafmilderungsgründe bieten die Möglichkeit den Straframen zu unterschreiten S 43 107 84<br />
Strafminderung 34-35<br />
Strafrahmen<br />
Mindern und erhöhen im Strafrahmen / mildern und schärfen ausserhalb Strafrahmen TaT 88<br />
(keine Strafe kann auch eine Milderung sein)<br />
Strafschärfung<br />
Den Strafrahmen überschreiten. Bei Strafschärfung bei konkurrierenden Strafbestimmungen Art. S 42 67-68 85-87<br />
68 und bei Rückfall Art. 67<br />
Strafvollzugsrecht 1<br />
Strafzumessung<br />
Die Strafzumessung bei Freiheitsstrafen wird nach dem Verschulden, der Vorwerfbarkeit und S 40/41 63ff. 84 f.; 89<br />
den dazugehörigen subjektiven Faktoren (Motive, Vorgehen, Wissen & Willen, objektive<br />
Schwere der Tat) berechnet.<br />
Subj. Tatbestand<br />
Innere, von aussen nicht unmittelbar erkennbare, psychische Merkmale der Gefühls und 145 49 13<br />
Gedankenwelt des Täters<br />
Subj. Verbrechenslehre Innere Gesinnung des Täters (soz. Ethische Auffassung) 53 19<br />
Tageweiser Vollzug Freiheitsstrafen bis 2 Wochen, Strafe auf Ruhe- / Feiertage verteilt 30 25 4 V1<br />
Tageweiser Vollzug Mehrere Vollzugsabschnitte die auf Ruhe- und Feiertage fallen S 20<br />
Tatbestand Besteht aus allen Merkmalen im StGB welche die Strafbarkeit umschreiben 133 4 10<br />
Tatbestandsmässigkeit Übereinstimmung eines konkr. SV mit dem (abrakt) gesetzlichen Umschreibungen des<br />
133 4 10<br />
strafbaren Verhaltens<br />
Täter (Alleintäter) Verwirklicht alle von einem TB geforderten Merkmale alleine 213 4<br />
Tätige Reue<br />
Täter hat aus eigenem Antrieb zum nichteintreten des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des 207 45 22 Abs. 2 20; 21<br />
Erfolges verhindert<br />
Tätigkeitsdelikt Handlung als solche mit Strafe bedroht, Erfolg gehört nicht zum Tatbestand 107 11 6<br />
Teilnahme<br />
Siehe „Gehilfenschaft“ und „Anstiftung“ Beteiligung an einer fremden strafbaren Handlung<br />
Bei Versuch nicht strafbar, ausser bei Anstiftung zu Verbrechen.<br />
218 31 25; 30-<br />
35; 52<br />
Bei Teilnahme an versuchtem Delikt gleiche Strafe wie wenn Delikt selber begangen.<br />
Bei Teilnahme an Sonderdelikten besteht keine imitierte Akzessorietät<br />
Territorialitätsprinzip Massgebend ist der Ort wo die strafbare Handlung begangen worden ist. 94 16 3 Z. 1 A.1 3<br />
Übelscharakter der Strafe Zuführung von Übel, Strafleiden, soll nicht Selbstzweck sein. Ziele sollen über Übel<br />
55 3<br />
hinausgehen<br />
Übertretung Siehe Tafel 74 auf S. 122 im Tafeln <strong>AT</strong> TaT 5; 74<br />
U-haft Sanktion; keine Kriminalstrafe (Strafbares Verhalten ist nicht vorausgesetzt) 10 29 69/110 Z.<br />
7<br />
Unechtes<br />
Siehe Unterlassungsdelikt<br />
Unterlassungsdelikt<br />
Universalitätsprinzip (Weltrechtsprinzip) Staat bestraft Täter nach eigenem Gesetz, egal welche Nationalität, Tatort, 97 33<br />
Opfer etc. (Bsp: Völkermord, Kriegsverbrechen)<br />
Unterlassungsdelikt Die Unterlassung wird im Gesetz ausdrücklich erwähnt und sanktioniert. (Kann auch durch 111 / 233 31 / 2 48-49;<br />
www.kobi.ch/cp 10
(echtes)<br />
positives Tun erfüllt werden.) Versuch nur bei vorsätzlichen Unterlassungsdelikten möglich.<br />
52; 54-55<br />
Spezialprobleme siehe S. 239 ff<br />
Unterlassungsdelikt<br />
(unechtes)<br />
Im Gesetz als Begehung umschriebener TB wird durch Unterlassung erfüllt. Täter muss<br />
Garantenstellung haben und zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Siehe auch<br />
112 / 233 32 / 4 48; 50;<br />
52; 54-55<br />
„Garantenstellung“. Versuch nur bei vorsätzlichen Unterlassungsdelikten möglich.<br />
Spezialprobleme siehe S. 239 ff<br />
Unterlassung ist kein TB (Mutter lässt Kind verhugern -> Tötung durch Unterlassen nach StGB<br />
111); Garantenstellung(Vertrag, Beruf, Eltern)<br />
Unternehmen 127 14<br />
Unverjährbarkeit<br />
Bei hochqualifizierten Strafhandlungen (Kriegsverbrechen, Völkermord und schwerster<br />
261 75bis<br />
Nötigung)<br />
Unzurechnungsfähigkeit Siehe Schuldausschliessungsgründe 175 Ev 10 60<br />
Verbotsirrtum Siehe Irrtum 180 57 20 63<br />
Verbrechen Siehe Tafel 74 auf S. 122 im Tafeln <strong>AT</strong> TaT 5; 74<br />
Verbrechensbegriff Gibt Antwort auf die Frage welche Elemente erfüllt sein müssen damit ein strafbares Verhalten 115 ff. 3<br />
angenommen werden kann (1. menschl. Handlung; 2. TB-mässig und rechtswidriges Handeln<br />
(Unrecht); 3. schuldhaftes Verhalten (Schuld))<br />
Klassisch: Trennung von Schuld (subj. Zurechenbarkeit) und Unrecht (objektive<br />
Zurechenbarkeit)<br />
Neoklassisch: Die Lehre von den subjektiven Unrechtselementen ging davon aus, dass die<br />
widerrechtlichkeit von subjektiven Momenten abhängig sein kann (vom Sinn, den der Täter der<br />
Handlung gibt).<br />
Finale: Vorsatz und Fahrlässigkeit sind Elemente des TB-mässigen Verhaltens (TB) und nicht<br />
von Verschulden. Massgebend ist der normative Schuldbegriff<br />
Vereinigungs Theorien Verbindung von Vorbeugung (rel. Theor.) und Vergeltung (absoluten theor.) 63 41<br />
Vergehen Siehe Tafel 74 auf S. 122 im Tafeln <strong>AT</strong> TaT 5; 74<br />
Verjährung<br />
Verfolgungsverjährung: negative Strafbarkeitsvoraussetzung: untergang des gestzl.<br />
258 5 70-75bis 72<br />
Strafanspruchs durch Zeitablauf. Bei sex. Handlungen mit Kindern unter 16 und unmündigen<br />
Abhängigen besteht eine Sonderregelung (Bedenkzeit). Beginn mit Ausführung der strafbaren<br />
Handlung oder mit dem letzten TB-mässigen Teilakt. Bei Erfolgsdelikten ist die TB-mässige<br />
Handlung und nicht der Erfolgseintritt massgebend. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die<br />
Verjährung erst mit dem Tag wo der Schuldige hätte handeln sollen oder seine Handlungspflicht<br />
endet<br />
Verletzungsdelikt Schädigung des Rechtsgutes gehört zum TB 107 9 6; 8<br />
Verminderte<br />
Siehe Schuldausschliessungsgründe 179 51 11 61-62<br />
Zurechnungsfähigkeit<br />
Versuch<br />
Wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des TB ansetzt; es<br />
müssen alle subj. TB-Merkmale erfüllt sein, während die obj. Nicht bzw. nicht gänzlich erfüllt<br />
werden. Siehe Grafik S. 210<br />
199 2 17; 23<br />
www.kobi.ch/cp 11
Versuch (untauglich) Kann vollendet oder unvollendet sein. Zeichnet sich durch Untauglichkeit des Mittels und/oder 201 70 23<br />
des angegriffenen Objekts aus<br />
Versuch (unvollendet) Vorsatz bezügl. einer Straftat; Phase der straflosen Vorbereitungen muss überschritten sein 200 8 21 20; 21<br />
(point of no return). Die obj. TBM sind nicht oder nicht gänzlich erfüllt.<br />
Versuch (vollendet) Strafbare Tätigkeit wird zuende geführt aber Erfolg tritt nicht ein 201 12 22 21<br />
Vorbeugung<br />
Strafe als Mittel zur Verhütung künftiger Verbrechen(gegenüber Allg.=general -; gegen.<br />
57 11<br />
Täter=spezial Prävention)<br />
Vorsatz<br />
Es geht um die Verwirklichung einer Tat mit Wissen und Willen. Dass der Vorsatz zum TB 145 49 18 Abs. 2 14; 15; 16<br />
gehört ist für die Erklärung der Strafbarkeit des Versuchs und der Anstiftung wichtig.<br />
Vorsatz (andere)<br />
Bedingter V.: Tatverwirklichung wird davon abhängig gemacht, ob ein besonderer Umstand 190 29 16<br />
eingreift<br />
Dolus alternativus: Der T. strebt mit seiner Handlung mehrere Erfolge alternativ an. Er ist<br />
bereit, eine von mehreren Taten auszuführen.<br />
Dolus subsequens: der nach der Tat entstandene Vorsatz, die nachträgliche Billigung, ist in<br />
der Regel unbeachtlich, weil der Täter bei Voratzdelikten den Entschluss zur Tat vor der Tat<br />
fassen und während des gesamten Handlungsverlauf aufrechterhalten muss (Bsp: jemand<br />
verwechselt einen Mantel unrechtmässige Aneignung 137)<br />
Vorsatz (Einfacher) Direkter Vorsatz 2. Grades: Wenn die Straftat Mittel zum Zweck, Mittel zur Verwirklichung 189 20<br />
eines anderen Handlungszieles ist. Der deliktische Erfolg ist Mittel oder notwendige<br />
Begleiterscheinung der verfolgten Ziele.<br />
Vorsatz (Eventual) Der Täter sieht die Verwirklichung des TB als möglich voraus, nimmt sie in Kauf, findet sich 189 23 16<br />
damit ab. Nimmt den Erfolg als mögliche an. (na wennschon...)<br />
Vorsatzdelikt Wissen und Willen müssen gegeben sein 145 49 6<br />
Zeitgesetze Gesetz ist zeitlich geregelt(Lex mitior gilt nicht) Bsp: Sonntagsfahrverbot 93 13<br />
Zuchthaus Freiheitsentzug von 1 bis 20 Jahre. Bei 3 Einzelfällen gibt es Lebenslänglich (112, 185 Ziff 3, S 17 B 35<br />
266 Ziff 2 Abs 2) (Verbrechen)<br />
Zusammengesetzte Schützen mehrere Rechtsgüter (Bsp: 140 StGB Raub Freiheit und Eigentum) 114 41 Bsp. 140<br />
Delikte<br />
Zustandsdelikte<br />
Strafbare Handlung wird mit der herbeiführung des rechtwidrigen Zustandes abgeschlossen und<br />
vollendet (Tod bei Tötungsdelikt)<br />
113 39 6<br />
Schema „Verbrechensaufbau“:<br />
1. Verhalten eines Menschen das seinem Willen untersteht<br />
2. Tatbestandsmässigkeit (TaT 10-23; 48-55; 58)<br />
a. Objektive Tatbestandmässigkeit (TaT 14)<br />
b. Subjektive Tatbestandsmässigkeit (TaT 14)<br />
i. Vorsatz (TaT 14)<br />
ii. Fahrlässigkeit<br />
3. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Notstand, Einwillung...) (TaT 39-47; 52; 57; 58)<br />
4. Schuld (Schuldausschliessungsgründe) (TaT 59-64) Übersicht über alles: TaT 73<br />
www.kobi.ch/cp 12