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Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi

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<strong>Strafrecht</strong> <strong>AT</strong> <strong>Begriffe</strong> <strong>ABC</strong><br />

Die Begriffssammlung <strong>Strafrecht</strong> <strong>AT</strong> enthält alle wichtigen <strong>Begriffe</strong> die du für die Prüfung (open book) brauchst. In dieser Version sind die<br />

<strong>Begriffe</strong> nach dem Alphabet geordnet. Viel Glück bei den Prüfungen wünschen dir die chilling people!<br />

Seite: Seite im Buch „Riklin – Schweizerisches <strong>Strafrecht</strong>, 2. Aufl., Zürich 2002 – ISBN 3 7255 4460 3<br />

Note: Randnote im obengenannten Buch<br />

STGB: Artikel im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)<br />

TaT: Tafel im Buch „Rehberg, Flachsmann, Kaiser - Tafeln zum <strong>Strafrecht</strong> <strong>AT</strong>, 4. Aufl., Zürich 2001 – ISBN 3 7255 4223 6<br />

www.kobi.ch/cp 1


Begriff Erklärung Seite Note STGB TaT<br />

Abgewandelte Delikte Von einem Grunddelikt abgeleitete Delikte: Qualifizierte: erschwerte Delikte / privilegierte: 111 28 6<br />

mildernde Delikte (Bsp: 113 iVm 111)<br />

Absicht<br />

Direkter Vorsatz 1. Grades: Es kommt dem Täter auf den Erfolg an. Die Tat wird um ihrer 189 18<br />

selbst Willen angestrebt und ausgeführt unabhängig davon wie wahrscheinlich der Erfolg dem<br />

Täter erscheint.<br />

Absichtsdelikte<br />

Delikte mit überschiessender Innentendenz / kupierte Erfolgsdelikte. Das Delikt ist schon dann 113 37<br />

vollendet, wenn die besondere Absicht besteht, selbst wenn sie nicht realisiert werden konnte.<br />

Der Tb fordert einen auf ein weiteres Handlungsziel gerichteten Willen.<br />

Absolute Theorien Strafe dient nicht soz. Zielen sondern Gerechtigkeit (Vergeltung) 61 30<br />

Actio libera in causa Wenn Zustand der Unzurechnungsfähigkeit willentlich herbeigefügt wurde in der Absicht in 178 47 12 61<br />

(vorsätzliche)<br />

diesem Zustand eine strafbare Handlung zu verüben. Als Folge kommt Art 10 nicht zur<br />

Anwendung.<br />

Actio libera in causa Unzurechnungsfähigkeit ist selbstverschuldet, der Täter wollte die anschliessend verübte Tat 178 47 12 61<br />

(fahrlässige)<br />

Actio libera in causa<br />

(selbstverschuldete<br />

Unzurechnungsfähigkeit)<br />

Adäquanztheorie<br />

Agent provocateur<br />

aber nicht, hätte diese aber bei pflichtgemässer Sorgfalt voraussehen können.<br />

Wenn jemand die Unzurechnungsfähigkeit selbständig verschuldet hat und eine als Vergehen<br />

oder Verbrechen bedrohte Tat verübt, die er im nüchternen Zustand weder verwirklichen wollte<br />

oder nicht voraussehen konnte.<br />

Eine Kausalitätslehre, wonach Ursache im Rechtssinne nur eine tatbestandsadäquate<br />

Bedingung ist. Eine Handlung bildet dann eine Ursache im strafrechtl. Sinn wenn sie nach dem<br />

gewöhlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg<br />

der eingetretenen Art herbeizufügen.<br />

Eine Person vorsätzlich zur Begehung eines Deliktes anstiften. Ohne Willen eine<br />

Rechtsgutverletzung sondern nur dass es beim Versuch bleibt. (Überführung des Täters) kein<br />

Vorsatz, daher Straflosigkeit<br />

129 49 263 61<br />

138 34<br />

230 87<br />

Akzessorietät<br />

(bei Anstiftung) Bestrafung abhängig von der Ausführung der Haupttat, nicht von der Strafbarkeit 224 64 33<br />

des Haupttäters.<br />

Allg. Teil Erstes und Drittes Buch zusammen 25/26 13/21 1-110;<br />

333-401<br />

Analogieverbot<br />

Verbot analoge Anwendung von Normen auf Fällen, die nicht unter diese Vorschriften fallen. 24 12 1<br />

Keine neuen Tatbestände schaffen. Nicht zu ungunsten des Täters<br />

Anstiftung<br />

Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu einer vorsätzlichen Strafttat; muss kausal sein und<br />

Eventualvorsatz genügt. Anstiftung zu Fahrlässigkeitsdelikt nicht möglich. Fahrlässige Anstiftung<br />

nicht möglich. (versuchte Anstiftung: Erfolg der angestifteten Tat ist nicht eingetreten).<br />

Kettenanstiftung ist möglich. Man kann gleichzeitig Anstifter und Gehilfe sein.<br />

221 45 24 26; 25;<br />

30; 37<br />

www.kobi.ch/cp 2


Antragsdelikte<br />

Siehe „Strafantrag“<br />

Absolut: wenn nur auf Antrag verfolgbar / rel: Offizialdelikte, die aufgrund privilegierender<br />

Beziehungen zwischen Täter und Opfer nur auf Antrag verfolgbar sind (Bsp. Art. 139 Ziff 4).<br />

Spezial 264 f.<br />

262 22 68-69<br />

Äquivalenztheorie (auch Bedingungstheorie) Eine Handlung bildet dann eine Ursache wenn sie eine Bedingung 137 23<br />

darstellt, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. (eng mit nat.<br />

kausalität verbunden)<br />

Asperationsprinzip Bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen: man nimmt das höchste Mass und addiert max. die Hälfte 268 9 68 Ziff 1<br />

des Strafmasses.<br />

Bedingte Entlassung (bildet Regel) Vergünstigung für Gefangene. Resozialisierung soweit dass vorzeitige Entlassung S 22 38 91<br />

vertreten werden kann. Nach 2/3 des Vollzugs möglich (mind. 3 Mt) und bezügl. des Verhaltens.<br />

Bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe erst nach 15 Jahren. Probezeit 1-5 Jahre oder<br />

Schutzaufsicht oder Weisungen (z Bsp: Weisung auf Verzicht von Alkohol)<br />

Bedingter Vollzug In Fällen in denen die Vollstreckung der Strafe entbehrlich erscheint. Bewährt sich der<br />

S 26 41 Ziff 1 90; 91<br />

Verurteilte in der Probezeit wird von der Vollstreckung abgesehen. Nur bei Freiheitsstrafen von<br />

nicht mehr als 18 Mt möglich. Fehlen von Freiheitsstrafen in den letzten 5 Jahr von mehr als 3<br />

Mt. Probezeit dauert 2-5 Jahre.<br />

Bedingungstheorie Siehe Äuquivalenztheorie<br />

Begehungsdelikt Bestehen in einem Tätigwerden, einem aktiven Tun, einem Verstoss gegen ein Verbot. 106 6<br />

Besonderer Teil 2. Buch (Beschreibung d. einzelnen Straftaten) 26 21 111-332<br />

Bestimmtheitsgebot Präzise Formulierung von Rechtssätzen 23 10 1<br />

Betriebsstrafen Privatwirtschaftsrecht (aufgrund Arbeitsvertrag z.B. Lohnkkürzung) 12 34<br />

Busse<br />

Geldstrafe öffentlich/rechtl. Pflicht dem Staat eine Geldsumme zu entrichten (auch kumulativ S 31 48-50 74; 78<br />

in Verbindung mit Freiheitsstrafen). Oberen Strafrahmen bei Übertretungen: 5'000 (Art. 106) ;<br />

bei Verbrechen und Vergehen 40'000 (Art. 48 Ziff 1). Bei Gewinnsucht oder aus Gesetz kann ein<br />

höherer Betrag zugesprochen werden. Strafzumessung durch Verschulden und pers. wirtschaftl.<br />

Leistung (Art. 63). Möglich ist auch ein abarbeiten der Busse. Wenn Betreibung nicht erfolgreich<br />

– Wandlung in Ersatzfreiheitsstrafe (30 Fr. pro Tag – Höchstdauer 3 Mte)<br />

Dauerdelikte<br />

Rechtswidriger Zustand muss nicht nur herbeigeführt werden, sonder auch aufrecht erhalten 113 39 6<br />

werden. Tat ist mit der Herbeigürhung des rechtsw. Zustandes vollendet, beendet erst wenn sie<br />

aufhört<br />

Desuetudo Gesetz kann Geltung verlieren, wenn es lange nicht mehr befolgt wird 35 46<br />

Disziplinarstrafe Z.Bsp. im Militär, keine Kriminalstrafe (Doppelbestrafung möglich) 8/10 22/28 87 (bei<br />

Kindern)<br />

Dualismus Strafen und Massnahmen können gleichzeitig ausgefällt werden S 9 E<br />

Echtes<br />

Siehe „Unterlassungsdelikt“<br />

Unterlassungsdelikt<br />

Einfache Delikte Schützen 1 Rechtsgut (Bsp: 149 StGB Diebstahl Eigentum) 114 41 Bsp. 139<br />

www.kobi.ch/cp 3


Electronic monitoring Elektr. Fussfesseln. Kommt als Mittel zur Überwachung von Bewährungsauflage oder als S 21<br />

Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft in Frage<br />

Entschuldigender Siehe Schuldausschliessungsgründe 183 67 34<br />

Notstand<br />

Erfolgsdelikte<br />

Räuml. Und zeitlich abtrennbarer Erfolg; ursächlicher zusammenhang zw. Handlung und Erfolg;<br />

Erfolg muss von Vorsatz erfasst sein<br />

107 10 18 6; 22 -23;<br />

53<br />

Ex nunc Unter Berücksichtigung der heutigen Verhältniss 43 24<br />

Ex tunc Unter Berücksichtigung der Sicht des hist. Gesetzgebers 43 24<br />

Fahrlässigkeit<br />

Verwirklichung eines StrafTB durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Verletzung einer<br />

Sorgfaltspflicht). Der Täter handelt sorgfaltspflichtwidrig und hätte nach dem gewöhnlichen Lauf<br />

145 49 18 Abs. 3 6; 16; 57-<br />

58<br />

der Dinge sowie seinen pers. Verhälnissen den Erfolg voraussehen oder den Erfolg durch<br />

Pflichtgemässes Verhalten vermeiden können.<br />

Fahrlässigkeit (bewusste) Täter hält die Verwirklichung des TB für möglich, vertraut aber darauf, dieser werde nicht<br />

eintreten. Das Wissen und die Möglichkeit des Erfolgseintritt sind vorhanden. Der Täter rechnet<br />

jedoch nicht mit seinem Eintritt. Der Täter hat eine falsche Vorstellung, und handelt im<br />

191 34<br />

Fahrlässigkeit<br />

(unbewusste)<br />

Leichtsinn. (hoffentlich nicht...)<br />

Der Täter erkennt nicht, dass er den TB verwirklicht. Es fehlt das Wissen, aber das<br />

wissenkönnen ist da. Der Täter hat eine fehlende Vorstellung. Fehlende Vorstellung über die<br />

Möglichkeit des Erfolgeintritts. Er ist pflichtwidrig unaufmerksam.<br />

191 35<br />

FIAZ Teilnahme zu FIAZ siehe S. 230 bedingter Strafvollzug in der Regel ausgeschlossen. 230 88<br />

Finale Handlungslehre Handlung ist ein zweckgerichteter finaler Vorgang, nicht nur die Auslösung eines<br />

125 4<br />

Kausalvorgangs.<br />

Flaggenprinzip Auf Schiffen und Luftfahrzeugen anwendbar, dessen Flagge es führt 96 27<br />

Formelles <strong>Strafrecht</strong> Dient der Aufklärung strafbarer Handlungen, endet mit Gerichtsentscheid 4 16 1<br />

Freie Rechtsfindung Begriffsfindung bei unklaren <strong>Begriffe</strong>n(Porno; Skrupellos, etc.); zu Gunsten des Täters 38/41 1/11<br />

Freies Ermessen Siehe Tafel 84 84<br />

Garantenstellung<br />

Besondere Rechtspflicht zum Handeln: Obuts-, Sicherungs- und<br />

Überwachungsgarantenstellung. Ist ein ungeschriebenes TB-Merkmal. Wird durch Gesetz<br />

(Obhutspflicht der Eltern), Vertrag (Nur wenn die Verhinderung von Rechtsgutschädigungen<br />

oder die Gefahrenabwehr eine zentrale Vertragsverpflichtung der Vereinbarung ist, darf<br />

Garantenstellung angenommen werden Bsp: Bergführer), verschuldet geschaffene Gefahr<br />

(siehe „Ingerenz“) begründet.<br />

Garantenstellung in anderen Fällen bei freiwillig begründeten Gefahrengemeinschaften und bei<br />

Straftaten in Unternehemen (Geschäftsherrenhaftung). Irrtum über die tatsächlichen<br />

Vorstellungen der Grantenstellung SV-Irrtum. Irrtum über die Garantenstellung selber ist<br />

jedoch ein Verbotsirrtum.<br />

236 17 234 Abs<br />

10<br />

Gefährdungsdelikt Vollendet mit dem Eintritt der Gefahr; konkret: Gefährdung im TB; abstrakt: Bsp. FIAZ 108 14 6; 8<br />

Gefängnis 3 Tage bis 3 Jahre (Vergehen) S 17 B 36 74<br />

Gehilfenschaft Vorsätzlich untergeordnete Beteiligung an einem fremden vorsätzlichen Delikt. Es geht um die 218 32 25 27; 25;<br />

51<br />

www.kobi.ch/cp 4


Förderung und Unterstützung einer fremden Tat. Eine fremde Tat kann psychisch (Rat,<br />

30; 37<br />

Hinweise, Zusischerung von Hilfe) oder physisch (Entfernung von Hindernissen, Lieferung des<br />

Tatwerkzeugs, Schmiere stehen, Auskundschaften) Versuch straflos, Übertretungen nur<br />

wenn ausdrücklich vorgegeben ist<br />

Gemeines Delikt Kann von jedermann begangen werden 109 19 6<br />

Gemeinnütz. Arbeit Bei Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von 30 Tagen (Bewilligungspflichtig). 1 Tag<br />

S 20<br />

Freiheitsentzug entspricht 4h gemeinnützige Arbeit<br />

Gemeinnützige Arbeit 4 h g. Arbeit= 1 Tag Freiheitsentzug; bis zu 3 Monaten 30 25 3a V3<br />

Generalprävention Vorbeugende Wirkung gegenüber Allgemeinheit (Abschreckung und Normstabilisierung) 57<br />

Gewohnheitsrecht Nur wenn zu Gunsten d. Täters (Bsp: Einwilligung)<br />

Grunddelikte Delikte aus deren Abwandlung sich andere Delikte erweisen 111 27 6<br />

Haft 1 Tag bis 3 Monate (Übertretung od. Vergehen) S 17 B 39 74<br />

Halbgefangenschaft Normale Arbeit/Job; Frei- / Ruhezeit im Knast (Freiheitsstr. Bis 1 Jahr) 30 25 4 V1; 1 V3<br />

Hauptstrafe Gefängnis, Busse, gemeinnützige Arbeit 1-3 36/48-50 74<br />

Hauptstrafen Sind entweder Freiheitsstrafen oder eine Geldstrafe od. beides zusammen 2 5 35 ff. / 48<br />

ff.<br />

Individualethische<br />

Rechtfertigung<br />

Straftäter soll Vergeltung als Sühneleistung betrachten 56 3<br />

Ingerenz Garantestellung durch vorangegangenes gefährdendes Tun 236 18 51<br />

Intra legem<br />

Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Gesetz(Verein) mit ausf. Best. in anderem Gesetz z.B:<br />

eifache Gesellschaft<br />

Irrtum Sachverhalts-: Irrtum über Tatsachen 19 (bei TB prüfen) TaT 23<br />

Rechts- od. Verbots-: Irrtum über Rechtssätze 20 (bei Schuld prüfen)<br />

-zugunsten: vorgestellter SV weniger schlimm alt tatsächlicher 19 Abs. 1<br />

-über normative TB-Merkmale: Irrtum über normative TB-Merkmale 19<br />

Subsumtions-: unwesentlich (Bsp: Schwarzfahrer weiss nicht das gefälschtes Billet Urkunde<br />

ist)<br />

Error in persona: Täter verwechselt sein Opfer (unwesentlich)<br />

Error in objecto: Täter verwechselt Angriffsgegenstand (unwesentlich)<br />

-über den Kausalverlauf: unwesentliche Abweichungen vom vorgestellten SV schliessen den<br />

Vorsatz nicht aus. Abweichung des Kausalverlauf ist dann wesentlich, wenn er sich atypisch<br />

entwickelt.<br />

Abberatio ictus: fehlgehen der Tat. Der Täter trifft versehentlich ein 2.-Objekt und verfehlt das<br />

Zielobjekt. Bsp: Versuchte Tötung des A in Konkurrenz mit fahrlässiger Tötung des B<br />

Folgen: siehe S 150<br />

147 ff 57 19 / 20 17; 18; 19<br />

Jugendliche Siehe Schuldausschliessungsgründe 174 82-99 92-94<br />

Kant. StG Übertretungstrafrecht von den kant. 32-34 335<br />

Kausale Handlungslehre Menschliches Verhalten ist jeder durch den menschl. Willen in der Aussenwelt ausgelöste<br />

Kausalvorgang. Braucht ein gewolltes Handeln<br />

124 3<br />

www.kobi.ch/cp 5


Kausalität<br />

Mehrfachkausalität: mehrere Ursachen bewirken einen Erfolg<br />

136 15<br />

Kumulative: mehrere Ursachen bewirken durch ihr zusammenwirken einen Erfolg<br />

Alternative: mehrere Ursachen für den Erfolg (jede ist alleine ausreichend)<br />

Atypische: Handlungen kommen durch unvorhersehbare Gegebenheiten und ungewöhnliche<br />

Ereignisse zu atypischen Ergebnissen (konstitutionelle Prädisposition)<br />

Überholende: Kausalvorgang kommt nicht zum Zug, weil eine andere Person rascher ein Erfolg<br />

bewirkt.<br />

Hypothetische: wenn eine Ursache einen Erfolg bewirkt wobei andernfalls eine andere<br />

Ursache zum gleichen Erfolg geführt hätte.<br />

Natürliche: Ein relevanter Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Erfolg<br />

eingetreten ist und das Verhalten des Täters natürlicher Ursache des verpönten Erfolges war<br />

Kausalzusammenhang Berührt die TB-mässigkeit. Ist ein ungeschriebenes objektives TB-Merkmal bei Erfolgsdelikten 136 21<br />

Kinder Siehe Schuldausschliessungsgründe 174 82-99 92-94<br />

Konkurrenz<br />

(echte)<br />

267 2 68 Ziff 1 65-67; 87<br />

Konkurrenz<br />

(unechte)<br />

Echte Gesetzeskonkurrenz: zusammentreffen von mehreren Strafbaren Handlungen und/oder<br />

mehrerer verletzten Strafbestimmungen. Die verletzten Strafbestimmungen sind nebeneinander<br />

anzuwenden (siehe auch „Asperationsprinzip“)<br />

Realkonkurrenz: Durch mehrere selbständige Handlungen werden verschiedene<br />

Strafbestimmungen verletzt oder mehrmals derselbe StrafTB verwirklicht (Handlungsmehrheit).<br />

Bsp: X bestiehlt Y montags, beschimpft ihn Dienstags und zerkrazt Auto mittwochs<br />

Idealkonkurrenz: eine Handlung verwirklicht mehrere StrafTB; oder gleicher StrafTB mehrmals<br />

verwirklicht (Handlungseinheit) Bsp: Schlag ins Gesicht, mit der Folge, dass dem Opfer ein Zahn<br />

herausfällt und vom Täter gewollt die Brille beschädigt wird.<br />

bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen mit Bussen werden die Strafen kumliert.<br />

Sonderfälle: S. 273 f.<br />

Es liegt bloss eine scheinbare Konkurrenz unter mehreren Strafbestimmungen vor, weil in<br />

Wirklichkeit die eine die andere ausschliesst. Der Schuldspruch wegen des einen Delikts deckt<br />

den Unrechts- und Schuldgehalt der anderen Delikte mit ab. Es liegt kein Strafschärfungsgrund<br />

vor.<br />

Unechte Realkonkurrenz: straflose Vortat, straflose Nachtat. Wenn die Norm nur das<br />

Vorstadium einer eigentlichen Rechtsgutverletzung erfasst oder nur als deren Ausnutzung in<br />

Erscheinung tritt.<br />

Unechte Idealkonkurrenz: durch gleiche Handlung verschiedene StrafTB erfüllt. Spezialität:<br />

Ein spezielleres Gesetz geht diesfalls einem allgemeinerem vor. Bsp: Raub ist Nötigung und<br />

Diebstahl. Konsumption: umfasst einen anderen TB wertmässig; Bsp: Die Vergewaltigung<br />

schliesst die einfache Köperverletzung mit ein.<br />

Subsidiarität: Norm wird nur aushilfsweise angewendet wenn nicht die Voraussetzungen einer<br />

anderen Voraussetzung erfüllt sind (Versuch subsidiär im Verhältnis zum vollendeten Delikt /<br />

Gefährdungsdelikte subsidiär zum Verletzungsdelikt)<br />

Sonderfälle: S. 273 f.<br />

270 18 68 Ziff 1 65-67; 87<br />

www.kobi.ch/cp 6


Konventionalstrafe Festgelegt in Vertrag (bei nichterfüllung) 11 30<br />

Kriminalistik Polizeiwissenschaft (Bsp: DNA Analyse) 19 57<br />

Kriminologie Eine Seinswissenschaft (im Gegensatz z. normativen St.recht) 14 41/42<br />

Lex mitior (milderes<br />

Recht)<br />

Bei neuerem Recht, gilt rückwirkend das, welches für den Täter milder ist (abstrakt:<br />

Strafdrohung; konkret: dasjenige, dass für den Täter wirklich günstiger ist) Nicht zu Gunsten des<br />

Täters wenn Gefahr für Bevölkerung<br />

91 6<br />

Lücke (echt) Nicht gewollt und wenn Gesetzgeber unabsichtlich seine Aufgabe nicht zu ende geführt hat 42 18<br />

Lückenfüllung Zu ungunsten des Täters verboten; Siehe praeter legem / intra legem / freie Rechtsfindung 42 16<br />

Massnahmen Keine Strafen; knüpfen an soziale Gefährlichkeit an 1-3 57-62 75<br />

Massnahmen (sichernde)<br />

Schutz der Allgemeinheit durch Absonderung des Täter.<br />

Bessernde: resozialisierend<br />

Isolierende: Schutz der Bevölkerung von Wiederholungstäter<br />

S 48 75-76;<br />

79-81<br />

Materielles <strong>Strafrecht</strong> Gesamtheit der Rechtssätze, welche kriminalrechtliche Sanktionen an menschl.<br />

1 1 1<br />

Verhaltensweisen knüpfen.<br />

Mittäterschaft 28-30<br />

Mittelbare Täterschaft Wenn jemand einen anderen Menschen (Tatmittler) tatherrschaftlich zur Ausführung der Tat (als<br />

Werkzeug) benutzt, wobei der Tatmittler (ohne Tatherrschaft) unvorsätzlich oder schuldlos<br />

handelt. strafbar wie ein unmittelbarer (Gewhohnheitsrecht) / Tatmittler ist straffrei od.<br />

fahrlässig<br />

217 24 25; 30<br />

Monismus Richter muss sich entweder für eine Strafe oder eine Massnahme entscheiden S 9 E<br />

MStGB Militärstrafgesetzbuch = geht als lex specialis dem StGB (lex generalis) vor 31 27<br />

Nebenstrafe<br />

Amtsunfähigkeit (Berufsverbot) (Art. 51), Entziehung der elterlichen Gewalt und der<br />

Vormundschaft (Art. 53), Berufs- und gewerbeverbot (Art. 54), Landesverweisung (Art. 55),<br />

Wirtshausverbot (Art. 56), auch Rehabilitation Können nur neben einer Hauptstrafe bestehen.<br />

1-3 51-56 74<br />

Nebenstrafgesetz SVG, BetmG, ANAG (AusländerG), UWG (Unlauteren Wetbew.) 31 28<br />

Nebentäter<br />

Mehere Personen bewirken vorsätzlich unabhängig voneinader den Eintritt eines TB-mässigen 229 83 30<br />

Erfolges an demselben Objekt. Alle Täter haften wie Alleintäter. Auch bei Fahrlässigkeit<br />

Nicht Kriminalstrafen Gibt es in der CH grundsätzlich nicht (auch Ordungsbussen gelten als Kriminalstrafen) 8 23<br />

Notstand<br />

Eingriff in fremde Rechtsgüter zur Rettung eigener in einer Bedrängnissituation<br />

TBM: 1. unmittelbar Drohende Gefahr für Individualrechtsgüter (Leib, Leben, Ehre und<br />

Vermögen) bestehen; 2. nichtverschuldete Notlage; 3. nicht anders abwendbare Gefahr; 4.<br />

Unzumutbarkeit das gefährdete Gut preiszugeben (zumutbar ist der Verzicht auf Sachgüter)<br />

Putativnotstand: Täter nimmt irrtümlich an es sei ein Notstand gegeben. (wie SV-Irrtum 19)<br />

Notstandexzess: Notlage selber verschuldet od. zumutbar das gefährdete Gut preiszugeben.<br />

(34 Ziff 1 Abs 2). Auch, wenn eigenes (gefähdetes) Gut weniger wichtig ist als durch Notstand<br />

verletztes Gut.<br />

Notstandshilfe: ist gemäss Art. 34 Ziff 2 Satz 1 zulässig<br />

Siehe auch „Schuldausschliessungs- und Schuldmilderungsgründe“<br />

Es gibt keine Notwehr für Notstand<br />

160 34 42; 44-<br />

45; 64<br />

www.kobi.ch/cp 7


Notwehr<br />

TBM: 1. dem Umständen angemessene Abwehr; 2.unmittelbar Drohende oder bereits<br />

156 33 43-45; 64<br />

begonnende Gefahr; 3. rechtswidriger Angriff (es gibt keine Notwehr gegen Notwehr, nicht aber<br />

gegen Notwehrexzess); 4. Angriff auf eigene oder fremede Individualrechtsgüter (Leib, Leben,<br />

Ehre und Vermögen)<br />

Putativnotwehr: irrige Annahme dass ein Angriff vorliegt (wie SV-Irrtum behandeln 19)<br />

Notwehrexzess: (33 iVm 66) unverhältnismässige Abwehr (Milderung 64 und Retorsion 177(bei<br />

extensivem Notwehrexzess)). Bei entschuldbarer Aufregung und Bestürzung (im Affekt<br />

Schuldausschliessungsgrund)<br />

Notwehrhilfe: zu Notwehr ist auch ein dritter Hilfeleistender berechtigt<br />

Obj. Tatbestand Äusseres Erscheinungsbild einer Handlung (bei Erfolgsdel. auch Wirkungen der Handlung) 135 13 11<br />

Obj. Verbrechenslehre Siehe Rechtsgüterschutz 53 18<br />

Offizialdelikt Die Verfolgung erfolgt von Amtes wegen 113 38 68<br />

Personalitätsprinzip Aktiv: Zuständigkeit des Heimatstaates des Täters; passiv: Zuständigkeit des Heimatstaates des 96 28 6/5<br />

Opfers<br />

Point of no return Siehe Versuch (unvollendet) 204 31 20; 21<br />

Praeter legem Echte Lücke (nur zugunsten) 42 16<br />

Prävention Siehe Genaral-; Spezial- 57 ff.<br />

Prinzipien<br />

Siehe Territorialitätsprinzip Flaggenprinzip Personalitätsprinzip Staatsschutzprinzip<br />

Universalitätsprinzip<br />

Putativdelikt<br />

(auch Wahndelikt genannt) Täter meint er würde etwas strafbares Tun, macht jedoch etwas 203 25 17; 18; 23<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

(gesetzl.)<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

(subj.<br />

Rechtfertigungselemente)<br />

Rechtfertigungsgründe<br />

(übergesetzl.)<br />

erlaubtes ( Straflos)<br />

Schliesst die Rechtswidrigkeit des TB-mässigen Verhalten aus. Die wichtigsten sind gesetzl.<br />

verankert: Gesetzes-, Amts- oder Berufspflicht (32); Notwehr (siehe Notwehr); rechtfertigender<br />

Notstand (siehe Notstand); strafloser Schwangerschaftsabbruch (119); Verletzung des<br />

Amtsgeheimnisses (320 II); Berufsgeheimnis (321 II u. III); Mitteilungsrecht(358_ter)<br />

Erlaubnisirrtum: Rechtfertigungsgrund fehlt, aber der Täter nimmt subjektiv seine Existenz an<br />

(wie Verbotsirrtum 20)<br />

ErlaubnisTB-Irrtum: irrtümliche Annahme von Tatsachen, die die Tat rechtfertigen würde (wie<br />

SV-Irrtum beurteilen 19)<br />

Einwilligung (muss vor der Tat erfolgen; Verzicht auf Leben nicht möglich ZGB 27);<br />

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Wasserschaden/Notoperation; Pflichtenkollision<br />

(Feuerwehr kann nicht alle auf einmal retten); Wahrung berechtigter Interessen;<br />

Züchtigungsrecht der Eltern<br />

Rechtfertigungsgründe müssen vom Vorsatz erfasst werden<br />

153ff. 8 41<br />

168 79 20 / 19 17; 46-47<br />

153ff. 41<br />

Rechtsgüter 2<br />

Rechtsgüterschutz (obj. Verbrechenslehre) liberal geprägte Rechtsauffassung; Moral des Täters spielt keine Rolle 50 7/18<br />

Rechtswidrigkeit Verstoss gegen eine Rechtsnorm 152 1<br />

Relative Theorien Strafe als Vorbeugungsmittel (Prävention) 62 34<br />

Rücktritt Täter hat aus eigenem Antrieb die Strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt 207 41 21 Abs. 2 20; 21<br />

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Rückwirkungsverbot Bestraft wird immer nach dem aktuellen Gesetz 22/23/91 8/9/3 2<br />

Schuld<br />

Alle seelisch geistigen Vorgänge im inneren des Täters (Schuldfähigkeit, Vorsatz,<br />

117 6 10-13 59 f.<br />

Fahrlässigkeit, besondere Schuldmerkmale wie Skrupellosigkeit oder gemeine Gesinnung)<br />

Schuld (Vorwerfbarkeit) Pers. Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Handlung (können).<br />

171 1<br />

Unrecht: bedeudet TB-mässigkeit und Rechtswidrigkeit (sollen).<br />

Schuldausschliessungs- Schuldlosigkeit ist gegeben, wenn die Schuldfähigkeit fehlt.<br />

174 ff 84<br />

und<br />

Schuldmilderungsgründe<br />

Jugendliches Alter: bis zum vollendeten 7. Altersjahr ist ein Verschulden ausgeschlossen (8-<br />

15 = Kind) Jugendstrafrecht 82-99 anwendbar<br />

Unzurechnungsfähigkeit: 10 StGB (intelektuell: wissen über Wirkung und Verbote / voluntativ:<br />

Fähigkeit Verhalten zu steuern und Triebe zu kontrollieren) bei selbstverschuldeter<br />

Unzurechnungsfähigkeit: siehe „actio libera in causa“ TaT 60<br />

Verminderte Zurechnungsfähigkeit: Art 11: Die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit ist<br />

in ihren Auswirkungen weniger gravierend als bei der Unzurechnungsfähigkeit (wirkt nur als<br />

Schuldmilderungsgrund) RF: fakultative Strafmilderung nach Art 66<br />

Verbotsirrtum: siehe Irrtum<br />

Entschuldigender Notstand: Art. 34: Wenn das geschützte Rechtsgut gleichwertig ist, wie das<br />

verletzte<br />

Nötigungsnotstand<br />

Notwehrexzess: siehe Notwehr<br />

Zwang: Nötigungsnotstand (der Zwangsausübende ist mittelbarer Täter)<br />

Handeln auf Befehl: ein rechtswidriger Befehl fürht nicht zu einem Schuldausschluss, ev.<br />

Milderung<br />

Schuldvoraussetzungen Ohne freien Willen, keine Schuld.<br />

171 5<br />

Fähigkeit: Täter muss seelisch und geistig in der Lage sein das Unrecht einer Tat einzusehen<br />

und sich nach dieser Einsicht auch rechtmässig zu verhalten.<br />

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit<br />

Zumutbarkeit: Normkonformes Verhalten<br />

Sonderdelikt<br />

Echt: nur für Personen im Sonderstatus / unecht: für Personen im Sonderstatus<br />

109 21/22 6; 36<br />

schwerwiegender oder milder (abgewandeltes Delikt)<br />

Soz.politische<br />

Vergeltungsbedürfnis der Bevölkerung wird kanalisiert 56 2<br />

Rechtfertigung der Strafe<br />

Soziale Handlungslehre Ein vom Willen getragenes menschl. Verhalten (tun oder unterlassen), das sozial erheblich ist. 125 5<br />

Spezialprävention Verhütung der Wiederholung, Einwirkung auf den Rechtbrecher – Individualabschreckung 57<br />

Staatspolitische<br />

Zwangsmittel des Staates zur Aufrechterhaltung des Staates 56 6<br />

Rechtfertigung der Strafe<br />

Staatsschutzprinzip Zuständigkeit des Staates begründet, welcher in seiner Existenz angegriffen wird 97 32 4<br />

Strafantrag<br />

Willenserklärung des Verletzten, wonach nach einem best. SV die Strafverfolgung stattfinden 262 21 28-31 68; 70<br />

soll (Willenserklärung)<br />

Strafanzeige Jedermann kann Strafanzeige erstatten (Wissenserklärung) 262 21 28-31<br />

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Straferhöhung 34-35<br />

Strafmilderung Strafmilderungsgründe bieten die Möglichkeit den Straframen zu unterschreiten S 43 107 84<br />

Strafminderung 34-35<br />

Strafrahmen<br />

Mindern und erhöhen im Strafrahmen / mildern und schärfen ausserhalb Strafrahmen TaT 88<br />

(keine Strafe kann auch eine Milderung sein)<br />

Strafschärfung<br />

Den Strafrahmen überschreiten. Bei Strafschärfung bei konkurrierenden Strafbestimmungen Art. S 42 67-68 85-87<br />

68 und bei Rückfall Art. 67<br />

Strafvollzugsrecht 1<br />

Strafzumessung<br />

Die Strafzumessung bei Freiheitsstrafen wird nach dem Verschulden, der Vorwerfbarkeit und S 40/41 63ff. 84 f.; 89<br />

den dazugehörigen subjektiven Faktoren (Motive, Vorgehen, Wissen & Willen, objektive<br />

Schwere der Tat) berechnet.<br />

Subj. Tatbestand<br />

Innere, von aussen nicht unmittelbar erkennbare, psychische Merkmale der Gefühls und 145 49 13<br />

Gedankenwelt des Täters<br />

Subj. Verbrechenslehre Innere Gesinnung des Täters (soz. Ethische Auffassung) 53 19<br />

Tageweiser Vollzug Freiheitsstrafen bis 2 Wochen, Strafe auf Ruhe- / Feiertage verteilt 30 25 4 V1<br />

Tageweiser Vollzug Mehrere Vollzugsabschnitte die auf Ruhe- und Feiertage fallen S 20<br />

Tatbestand Besteht aus allen Merkmalen im StGB welche die Strafbarkeit umschreiben 133 4 10<br />

Tatbestandsmässigkeit Übereinstimmung eines konkr. SV mit dem (abrakt) gesetzlichen Umschreibungen des<br />

133 4 10<br />

strafbaren Verhaltens<br />

Täter (Alleintäter) Verwirklicht alle von einem TB geforderten Merkmale alleine 213 4<br />

Tätige Reue<br />

Täter hat aus eigenem Antrieb zum nichteintreten des Erfolges beigetragen oder den Eintritt des 207 45 22 Abs. 2 20; 21<br />

Erfolges verhindert<br />

Tätigkeitsdelikt Handlung als solche mit Strafe bedroht, Erfolg gehört nicht zum Tatbestand 107 11 6<br />

Teilnahme<br />

Siehe „Gehilfenschaft“ und „Anstiftung“ Beteiligung an einer fremden strafbaren Handlung<br />

Bei Versuch nicht strafbar, ausser bei Anstiftung zu Verbrechen.<br />

218 31 25; 30-<br />

35; 52<br />

Bei Teilnahme an versuchtem Delikt gleiche Strafe wie wenn Delikt selber begangen.<br />

Bei Teilnahme an Sonderdelikten besteht keine imitierte Akzessorietät<br />

Territorialitätsprinzip Massgebend ist der Ort wo die strafbare Handlung begangen worden ist. 94 16 3 Z. 1 A.1 3<br />

Übelscharakter der Strafe Zuführung von Übel, Strafleiden, soll nicht Selbstzweck sein. Ziele sollen über Übel<br />

55 3<br />

hinausgehen<br />

Übertretung Siehe Tafel 74 auf S. 122 im Tafeln <strong>AT</strong> TaT 5; 74<br />

U-haft Sanktion; keine Kriminalstrafe (Strafbares Verhalten ist nicht vorausgesetzt) 10 29 69/110 Z.<br />

7<br />

Unechtes<br />

Siehe Unterlassungsdelikt<br />

Unterlassungsdelikt<br />

Universalitätsprinzip (Weltrechtsprinzip) Staat bestraft Täter nach eigenem Gesetz, egal welche Nationalität, Tatort, 97 33<br />

Opfer etc. (Bsp: Völkermord, Kriegsverbrechen)<br />

Unterlassungsdelikt Die Unterlassung wird im Gesetz ausdrücklich erwähnt und sanktioniert. (Kann auch durch 111 / 233 31 / 2 48-49;<br />

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(echtes)<br />

positives Tun erfüllt werden.) Versuch nur bei vorsätzlichen Unterlassungsdelikten möglich.<br />

52; 54-55<br />

Spezialprobleme siehe S. 239 ff<br />

Unterlassungsdelikt<br />

(unechtes)<br />

Im Gesetz als Begehung umschriebener TB wird durch Unterlassung erfüllt. Täter muss<br />

Garantenstellung haben und zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Siehe auch<br />

112 / 233 32 / 4 48; 50;<br />

52; 54-55<br />

„Garantenstellung“. Versuch nur bei vorsätzlichen Unterlassungsdelikten möglich.<br />

Spezialprobleme siehe S. 239 ff<br />

Unterlassung ist kein TB (Mutter lässt Kind verhugern -> Tötung durch Unterlassen nach StGB<br />

111); Garantenstellung(Vertrag, Beruf, Eltern)<br />

Unternehmen 127 14<br />

Unverjährbarkeit<br />

Bei hochqualifizierten Strafhandlungen (Kriegsverbrechen, Völkermord und schwerster<br />

261 75bis<br />

Nötigung)<br />

Unzurechnungsfähigkeit Siehe Schuldausschliessungsgründe 175 Ev 10 60<br />

Verbotsirrtum Siehe Irrtum 180 57 20 63<br />

Verbrechen Siehe Tafel 74 auf S. 122 im Tafeln <strong>AT</strong> TaT 5; 74<br />

Verbrechensbegriff Gibt Antwort auf die Frage welche Elemente erfüllt sein müssen damit ein strafbares Verhalten 115 ff. 3<br />

angenommen werden kann (1. menschl. Handlung; 2. TB-mässig und rechtswidriges Handeln<br />

(Unrecht); 3. schuldhaftes Verhalten (Schuld))<br />

Klassisch: Trennung von Schuld (subj. Zurechenbarkeit) und Unrecht (objektive<br />

Zurechenbarkeit)<br />

Neoklassisch: Die Lehre von den subjektiven Unrechtselementen ging davon aus, dass die<br />

widerrechtlichkeit von subjektiven Momenten abhängig sein kann (vom Sinn, den der Täter der<br />

Handlung gibt).<br />

Finale: Vorsatz und Fahrlässigkeit sind Elemente des TB-mässigen Verhaltens (TB) und nicht<br />

von Verschulden. Massgebend ist der normative Schuldbegriff<br />

Vereinigungs Theorien Verbindung von Vorbeugung (rel. Theor.) und Vergeltung (absoluten theor.) 63 41<br />

Vergehen Siehe Tafel 74 auf S. 122 im Tafeln <strong>AT</strong> TaT 5; 74<br />

Verjährung<br />

Verfolgungsverjährung: negative Strafbarkeitsvoraussetzung: untergang des gestzl.<br />

258 5 70-75bis 72<br />

Strafanspruchs durch Zeitablauf. Bei sex. Handlungen mit Kindern unter 16 und unmündigen<br />

Abhängigen besteht eine Sonderregelung (Bedenkzeit). Beginn mit Ausführung der strafbaren<br />

Handlung oder mit dem letzten TB-mässigen Teilakt. Bei Erfolgsdelikten ist die TB-mässige<br />

Handlung und nicht der Erfolgseintritt massgebend. Bei Unterlassungsdelikten beginnt die<br />

Verjährung erst mit dem Tag wo der Schuldige hätte handeln sollen oder seine Handlungspflicht<br />

endet<br />

Verletzungsdelikt Schädigung des Rechtsgutes gehört zum TB 107 9 6; 8<br />

Verminderte<br />

Siehe Schuldausschliessungsgründe 179 51 11 61-62<br />

Zurechnungsfähigkeit<br />

Versuch<br />

Wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des TB ansetzt; es<br />

müssen alle subj. TB-Merkmale erfüllt sein, während die obj. Nicht bzw. nicht gänzlich erfüllt<br />

werden. Siehe Grafik S. 210<br />

199 2 17; 23<br />

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Versuch (untauglich) Kann vollendet oder unvollendet sein. Zeichnet sich durch Untauglichkeit des Mittels und/oder 201 70 23<br />

des angegriffenen Objekts aus<br />

Versuch (unvollendet) Vorsatz bezügl. einer Straftat; Phase der straflosen Vorbereitungen muss überschritten sein 200 8 21 20; 21<br />

(point of no return). Die obj. TBM sind nicht oder nicht gänzlich erfüllt.<br />

Versuch (vollendet) Strafbare Tätigkeit wird zuende geführt aber Erfolg tritt nicht ein 201 12 22 21<br />

Vorbeugung<br />

Strafe als Mittel zur Verhütung künftiger Verbrechen(gegenüber Allg.=general -; gegen.<br />

57 11<br />

Täter=spezial Prävention)<br />

Vorsatz<br />

Es geht um die Verwirklichung einer Tat mit Wissen und Willen. Dass der Vorsatz zum TB 145 49 18 Abs. 2 14; 15; 16<br />

gehört ist für die Erklärung der Strafbarkeit des Versuchs und der Anstiftung wichtig.<br />

Vorsatz (andere)<br />

Bedingter V.: Tatverwirklichung wird davon abhängig gemacht, ob ein besonderer Umstand 190 29 16<br />

eingreift<br />

Dolus alternativus: Der T. strebt mit seiner Handlung mehrere Erfolge alternativ an. Er ist<br />

bereit, eine von mehreren Taten auszuführen.<br />

Dolus subsequens: der nach der Tat entstandene Vorsatz, die nachträgliche Billigung, ist in<br />

der Regel unbeachtlich, weil der Täter bei Voratzdelikten den Entschluss zur Tat vor der Tat<br />

fassen und während des gesamten Handlungsverlauf aufrechterhalten muss (Bsp: jemand<br />

verwechselt einen Mantel unrechtmässige Aneignung 137)<br />

Vorsatz (Einfacher) Direkter Vorsatz 2. Grades: Wenn die Straftat Mittel zum Zweck, Mittel zur Verwirklichung 189 20<br />

eines anderen Handlungszieles ist. Der deliktische Erfolg ist Mittel oder notwendige<br />

Begleiterscheinung der verfolgten Ziele.<br />

Vorsatz (Eventual) Der Täter sieht die Verwirklichung des TB als möglich voraus, nimmt sie in Kauf, findet sich 189 23 16<br />

damit ab. Nimmt den Erfolg als mögliche an. (na wennschon...)<br />

Vorsatzdelikt Wissen und Willen müssen gegeben sein 145 49 6<br />

Zeitgesetze Gesetz ist zeitlich geregelt(Lex mitior gilt nicht) Bsp: Sonntagsfahrverbot 93 13<br />

Zuchthaus Freiheitsentzug von 1 bis 20 Jahre. Bei 3 Einzelfällen gibt es Lebenslänglich (112, 185 Ziff 3, S 17 B 35<br />

266 Ziff 2 Abs 2) (Verbrechen)<br />

Zusammengesetzte Schützen mehrere Rechtsgüter (Bsp: 140 StGB Raub Freiheit und Eigentum) 114 41 Bsp. 140<br />

Delikte<br />

Zustandsdelikte<br />

Strafbare Handlung wird mit der herbeiführung des rechtwidrigen Zustandes abgeschlossen und<br />

vollendet (Tod bei Tötungsdelikt)<br />

113 39 6<br />

Schema „Verbrechensaufbau“:<br />

1. Verhalten eines Menschen das seinem Willen untersteht<br />

2. Tatbestandsmässigkeit (TaT 10-23; 48-55; 58)<br />

a. Objektive Tatbestandmässigkeit (TaT 14)<br />

b. Subjektive Tatbestandsmässigkeit (TaT 14)<br />

i. Vorsatz (TaT 14)<br />

ii. Fahrlässigkeit<br />

3. Rechtswidrigkeit (Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Notstand, Einwillung...) (TaT 39-47; 52; 57; 58)<br />

4. Schuld (Schuldausschliessungsgründe) (TaT 59-64) Übersicht über alles: TaT 73<br />

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