Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi
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Kausalität<br />
Mehrfachkausalität: mehrere Ursachen bewirken einen Erfolg<br />
136 15<br />
Kumulative: mehrere Ursachen bewirken durch ihr zusammenwirken einen Erfolg<br />
Alternative: mehrere Ursachen für den Erfolg (jede ist alleine ausreichend)<br />
Atypische: Handlungen kommen durch unvorhersehbare Gegebenheiten und ungewöhnliche<br />
Ereignisse zu atypischen Ergebnissen (konstitutionelle Prädisposition)<br />
Überholende: Kausalvorgang kommt nicht zum Zug, weil eine andere Person rascher ein Erfolg<br />
bewirkt.<br />
Hypothetische: wenn eine Ursache einen Erfolg bewirkt wobei andernfalls eine andere<br />
Ursache zum gleichen Erfolg geführt hätte.<br />
Natürliche: Ein relevanter Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Erfolg<br />
eingetreten ist und das Verhalten des Täters natürlicher Ursache des verpönten Erfolges war<br />
Kausalzusammenhang Berührt die TB-mässigkeit. Ist ein ungeschriebenes objektives TB-Merkmal bei Erfolgsdelikten 136 21<br />
Kinder Siehe Schuldausschliessungsgründe 174 82-99 92-94<br />
Konkurrenz<br />
(echte)<br />
267 2 68 Ziff 1 65-67; 87<br />
Konkurrenz<br />
(unechte)<br />
Echte Gesetzeskonkurrenz: zusammentreffen von mehreren Strafbaren Handlungen und/oder<br />
mehrerer verletzten Strafbestimmungen. Die verletzten Strafbestimmungen sind nebeneinander<br />
anzuwenden (siehe auch „Asperationsprinzip“)<br />
Realkonkurrenz: Durch mehrere selbständige Handlungen werden verschiedene<br />
Strafbestimmungen verletzt oder mehrmals derselbe StrafTB verwirklicht (Handlungsmehrheit).<br />
Bsp: X bestiehlt Y montags, beschimpft ihn Dienstags und zerkrazt Auto mittwochs<br />
Idealkonkurrenz: eine Handlung verwirklicht mehrere StrafTB; oder gleicher StrafTB mehrmals<br />
verwirklicht (Handlungseinheit) Bsp: Schlag ins Gesicht, mit der Folge, dass dem Opfer ein Zahn<br />
herausfällt und vom Täter gewollt die Brille beschädigt wird.<br />
bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen mit Bussen werden die Strafen kumliert.<br />
Sonderfälle: S. 273 f.<br />
Es liegt bloss eine scheinbare Konkurrenz unter mehreren Strafbestimmungen vor, weil in<br />
Wirklichkeit die eine die andere ausschliesst. Der Schuldspruch wegen des einen Delikts deckt<br />
den Unrechts- und Schuldgehalt der anderen Delikte mit ab. Es liegt kein Strafschärfungsgrund<br />
vor.<br />
Unechte Realkonkurrenz: straflose Vortat, straflose Nachtat. Wenn die Norm nur das<br />
Vorstadium einer eigentlichen Rechtsgutverletzung erfasst oder nur als deren Ausnutzung in<br />
Erscheinung tritt.<br />
Unechte Idealkonkurrenz: durch gleiche Handlung verschiedene StrafTB erfüllt. Spezialität:<br />
Ein spezielleres Gesetz geht diesfalls einem allgemeinerem vor. Bsp: Raub ist Nötigung und<br />
Diebstahl. Konsumption: umfasst einen anderen TB wertmässig; Bsp: Die Vergewaltigung<br />
schliesst die einfache Köperverletzung mit ein.<br />
Subsidiarität: Norm wird nur aushilfsweise angewendet wenn nicht die Voraussetzungen einer<br />
anderen Voraussetzung erfüllt sind (Versuch subsidiär im Verhältnis zum vollendeten Delikt /<br />
Gefährdungsdelikte subsidiär zum Verletzungsdelikt)<br />
Sonderfälle: S. 273 f.<br />
270 18 68 Ziff 1 65-67; 87<br />
www.kobi.ch/cp 6