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Strafrecht AT Begriffe ABC - Kobi

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Kausalität<br />

Mehrfachkausalität: mehrere Ursachen bewirken einen Erfolg<br />

136 15<br />

Kumulative: mehrere Ursachen bewirken durch ihr zusammenwirken einen Erfolg<br />

Alternative: mehrere Ursachen für den Erfolg (jede ist alleine ausreichend)<br />

Atypische: Handlungen kommen durch unvorhersehbare Gegebenheiten und ungewöhnliche<br />

Ereignisse zu atypischen Ergebnissen (konstitutionelle Prädisposition)<br />

Überholende: Kausalvorgang kommt nicht zum Zug, weil eine andere Person rascher ein Erfolg<br />

bewirkt.<br />

Hypothetische: wenn eine Ursache einen Erfolg bewirkt wobei andernfalls eine andere<br />

Ursache zum gleichen Erfolg geführt hätte.<br />

Natürliche: Ein relevanter Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn ein Erfolg<br />

eingetreten ist und das Verhalten des Täters natürlicher Ursache des verpönten Erfolges war<br />

Kausalzusammenhang Berührt die TB-mässigkeit. Ist ein ungeschriebenes objektives TB-Merkmal bei Erfolgsdelikten 136 21<br />

Kinder Siehe Schuldausschliessungsgründe 174 82-99 92-94<br />

Konkurrenz<br />

(echte)<br />

267 2 68 Ziff 1 65-67; 87<br />

Konkurrenz<br />

(unechte)<br />

Echte Gesetzeskonkurrenz: zusammentreffen von mehreren Strafbaren Handlungen und/oder<br />

mehrerer verletzten Strafbestimmungen. Die verletzten Strafbestimmungen sind nebeneinander<br />

anzuwenden (siehe auch „Asperationsprinzip“)<br />

Realkonkurrenz: Durch mehrere selbständige Handlungen werden verschiedene<br />

Strafbestimmungen verletzt oder mehrmals derselbe StrafTB verwirklicht (Handlungsmehrheit).<br />

Bsp: X bestiehlt Y montags, beschimpft ihn Dienstags und zerkrazt Auto mittwochs<br />

Idealkonkurrenz: eine Handlung verwirklicht mehrere StrafTB; oder gleicher StrafTB mehrmals<br />

verwirklicht (Handlungseinheit) Bsp: Schlag ins Gesicht, mit der Folge, dass dem Opfer ein Zahn<br />

herausfällt und vom Täter gewollt die Brille beschädigt wird.<br />

bei Konkurrenz von Freiheitsstrafen mit Bussen werden die Strafen kumliert.<br />

Sonderfälle: S. 273 f.<br />

Es liegt bloss eine scheinbare Konkurrenz unter mehreren Strafbestimmungen vor, weil in<br />

Wirklichkeit die eine die andere ausschliesst. Der Schuldspruch wegen des einen Delikts deckt<br />

den Unrechts- und Schuldgehalt der anderen Delikte mit ab. Es liegt kein Strafschärfungsgrund<br />

vor.<br />

Unechte Realkonkurrenz: straflose Vortat, straflose Nachtat. Wenn die Norm nur das<br />

Vorstadium einer eigentlichen Rechtsgutverletzung erfasst oder nur als deren Ausnutzung in<br />

Erscheinung tritt.<br />

Unechte Idealkonkurrenz: durch gleiche Handlung verschiedene StrafTB erfüllt. Spezialität:<br />

Ein spezielleres Gesetz geht diesfalls einem allgemeinerem vor. Bsp: Raub ist Nötigung und<br />

Diebstahl. Konsumption: umfasst einen anderen TB wertmässig; Bsp: Die Vergewaltigung<br />

schliesst die einfache Köperverletzung mit ein.<br />

Subsidiarität: Norm wird nur aushilfsweise angewendet wenn nicht die Voraussetzungen einer<br />

anderen Voraussetzung erfüllt sind (Versuch subsidiär im Verhältnis zum vollendeten Delikt /<br />

Gefährdungsdelikte subsidiär zum Verletzungsdelikt)<br />

Sonderfälle: S. 273 f.<br />

270 18 68 Ziff 1 65-67; 87<br />

www.kobi.ch/cp 6

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