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Baulichkeiten in Kleingärten - Kleingärtner und ihre Vereine

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Gr<strong>und</strong>sätzlich zu beachtende<br />

Bestimmungen<br />

• <strong>Baulichkeiten</strong> dürfen nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher<br />

Ausführung errichtet werden.<br />

• Die Baulichkeit auf der Parzelle darf nur<br />

aus e<strong>in</strong>em Baukörper bestehen.<br />

Sie muß entsprechend geltender Gesetze<br />

(Laubenverordnung) errichtet werden.<br />

• Zusätzlich s<strong>in</strong>d nur e<strong>in</strong> Gewächshaus <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>derspielhaus gestattet.<br />

• Bauliche Anlagen, die die zulässige Größe<br />

überschreiten, müssen spätestens bei<br />

Pächterwechsel entschädigungslos reduziert<br />

werden. Dabei ist es unwesentlich, wer die<br />

bauliche Anlage errichtet hat.<br />

• Unzulässige bauliche Anlagen müssen<br />

abgerissen <strong>und</strong> ordnungsgemäß entsorgt<br />

werden. Für Sonderabfälle ist e<strong>in</strong><br />

Entsorgungsnachweis zu erbr<strong>in</strong>gen.<br />

• Neben der Gr<strong>und</strong>fläche der Laube dürfen<br />

nur 6 % der Gartenfläche versiegelt se<strong>in</strong>.<br />

• Die gewerbliche Nutzung der <strong>Baulichkeiten</strong><br />

bzw. der Parzelle ist nicht gestattet.<br />

Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />

• B<strong>und</strong>eskle<strong>in</strong>gartengesetz vom 28.2.1983<br />

• Bauordnung für Berl<strong>in</strong> vom 28.2.1985,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

10.10.1999<br />

• Verordnung über Lauben (Laubenverordnung<br />

– LaubenVO) vom 18.6.1987<br />

Verwaltungsvorschriften <strong>und</strong> Verträge<br />

• Verwaltungsvorschriften über<br />

Dauerkle<strong>in</strong>gärten <strong>und</strong> Kle<strong>in</strong>gärten auf<br />

landeseigenen Gr<strong>und</strong>stücken vom<br />

14.11.2000<br />

• Zwischenpachtvertrag<br />

• Unterpachtvertrag

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