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Anträge - FSG

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ANTRÄGE - Kapitel III<br />

16. Wiener Landeskonferenz - 20. bis 21. September 2006<br />

Arbeitszeit und Humanisierung<br />

Daher fordert die 16. Wiener Landeskonferenz der GdG, dass bei Dienstreisen die Zeiten der<br />

Reisebewegung auch außerhalb der Normalarbeitszeit angepasst an die Reisegebührenverordnung<br />

(§ 16) als Arbeitszeit zur werten sind. Das heißt somit von der Dienststelle<br />

zum Einsatzort bzw. Hotel und retour.<br />

Antragsteller: <strong>FSG</strong> der HG III III / 5.<br />

Psychologische Betreuung nach Todesfällen oder bei<br />

lebensbedrohlichen Situationen im Dienst<br />

Die 16. Wiener Landeskonferenz der GdG fordert, dass MitarbeiterInnen der Stadt Wien von<br />

der Dienststelle eine psychologische Betreuung angeboten bekommen müssen, wenn ein/e<br />

MitarbeiterIn mit dem Tod oder einer lebensbedrohlichen Situation im Dienst konfrontiert wird.<br />

Antragsteller: KIV/UG III / 6.<br />

Atypische und/oder prekäre Beschäftigung<br />

Fast ein Drittel der Beschäftigten in Österreich arbeitet in einem Arbeitsverhältnis, das von der<br />

unbefristeten Vollzeitbeschäftigung abweicht. Ein Ende dieses Trends ist derzeit nicht<br />

abzusehen. Auch die Stadt Wien beschäftigt immer mehr Menschen auf dieser rechtlichen<br />

Grundlage.<br />

Atypische Arbeitsverhältnisse (nach der ÖGB-Definition) umfassen Teilzeit-Beschäftigung,<br />

geringfügige Beschäftigung, (wiederholte) befristete Dienstverhältnisse, neue Selbstständigkeit,<br />

WerkvertragsnehmerInnen, Freie DienstnehmerInnen, Heimarbeit, Tele(heim)arbeit und<br />

Leiharbeit. In weiten Bereichen der atypischen Beschäftigung herrscht Vertragsfreiheit, das<br />

bedeutet, dass der gewohnte arbeitsrechtliche und soziale Schutz nicht gelten. Dadurch sind<br />

atypische Beschäftigungen oft durch niedriges, nicht kontinuierliches Einkommen,<br />

unkalkulierbare Beschäftigungsdauer, geringe Karrierechancen, etc. oft prekär. Auf Grund der<br />

mangelhaften Einbindung in sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften kommt es meist zu<br />

ungenügendem sozialen Schutz und mangelndem Zugang zu betrieblicher Mitbestimmung.<br />

Die öffentliche Hand - als Arbeitgeber von großer Bedeutung - hat eine Vorbildwirkung für den<br />

Umgang mit den Beschäftigten - egal, ob diese in der Hoheitsverwaltung, in Betrieben und<br />

Unternehmen, in ausgegliederten Vereinen, Fonds oder Unternehmen angestellt sind. Die Stadt<br />

Wien verwendet in zunehmendem Ausmaß (wiederholte) befristete Dienstverhältnisse nach der<br />

Dienstvorschrift für Saison- und Aushilfsbedienstete, befristete Arbeitsverhältnisse in<br />

ausgegliederten Vereinen, Fonds und Unternehmen, Werk- und Freie Dienstverträge.<br />

Die 16. Wiener Landeskonferenz der GdG fordert die Stadt Wien auf, alle Dienstverhältnisse,<br />

die nicht genau allen Kriterien einer Saison- bzw. Aushilfsarbeit entsprechen, alle Werkverträge<br />

und Freien Dienstverträge, die auch nur ein Kriterium eines Umgehungsvertrages enthalten,<br />

binnen Jahresfrist in normale Dienstverhältnisse (Vertragsbedienstetenordnung und<br />

Dienstordnung der Stadt Wien sowie privatrechtlich Normalarbeitsverhältnisse nach ÖGB-<br />

Definition) umzuwandeln.<br />

Die 16. Wiener Landeskonferenz der GdG fordert in diesem Zusammenhang den vollen<br />

arbeitsrechtlichen und sozialen Schutz für alle Beschäftigten bei der Stadt Wien und bei ihren<br />

ausgegliederten Unternehmen, Vereinen und Fonds.<br />

Seite III / 16

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